Entscheidungsdatum
30.06.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 2107321-1/24E
W182 2107320-1/13E
W182 2149364-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, Zl. 1015632200-14547069, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, Zl. 1015632200-14547069, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylgesetzA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz
2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, Zl. 1031532203-14981800, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2015, Zl. 1031532203-14981800, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylgesetzA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz
2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zl. 1123657805-161020956/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zl. 1123657805-161020956/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylgesetzA) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz
2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2 und BF3), welche beide im Bundesgebiet geboren wurden. Die BF1 und der BF2 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der BF3 ist türkischer Staatsangehöriger.
Die BF1 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2014 gab die BF1 an, dass sie in XXXX geboren und ledig sei. Sie gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an und sei Muslima. Sie sei in einem Waisenhaus aufgewachsen. Ihren Vater kenne sie nicht und ihre Mutter sei bereits verstorben. Sonst habe sie keine Verwandten in ihrem Herkunftsstaat. Sie habe 9 Klassen der Grundschule in verschiedenen Waisenhäusern (in XXXX , XXXX , XXXX und [ XXXX ) besucht und zwei Jahre lang eine Lehre als Malerin sowie Stuckateurin in XXXX gemacht. Zuletzt habe sie als Marktverkäuferin gearbeitet und in XXXX in Russland gelebt. Sie sei im 4,5 Monat schwanger. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF1 vor, dass sie vor einigen Monaten in einem Kaffeehaus einen Mann namens XXXX , einen XXXX arabischer Herkunft, kennengelernt habe und eine Beziehung mit diesem eingegangen sei. Sie seien in etwa ein Monat zusammen gewesen und hätten gemeinsam gelebt. Als sie ihm gesagt habe, dass sie ein Kind von ihm erwarte, habe er damit gedroht, sie und das ungeborene Kind umzubringen, falls sie keine Abtreibung vornehme. Aus Angst um ihr Leben und das Leben ihres Kindes sei sie dann aus ihrer Heimat geflüchtet.Bei der Erstbefragung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.04.2014 gab die BF1 an, dass sie in römisch 40 geboren und ledig sei. Sie gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an und sei Muslima. Sie sei in einem Waisenhaus aufgewachsen. Ihren Vater kenne sie nicht und ihre Mutter sei bereits verstorben. Sonst habe sie keine Verwandten in ihrem Herkunftsstaat. Sie habe 9 Klassen der Grundschule in verschiedenen Waisenhäusern (in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und [ römisch 40 ) besucht und zwei Jahre lang eine Lehre als Malerin sowie Stuckateurin in römisch 40 gemacht. Zuletzt habe sie als Marktverkäuferin gearbeitet und in römisch 40 in Russland gelebt. Sie sei im 4,5 Monat schwanger. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF1 vor, dass sie vor einigen Monaten in einem Kaffeehaus einen Mann namens römisch 40 , einen römisch 40 arabischer Herkunft, kennengelernt habe und eine Beziehung mit diesem eingegangen sei. Sie seien in etwa ein Monat zusammen gewesen und hätten gemeinsam gelebt. Als sie ihm gesagt habe, dass sie ein Kind von ihm erwarte, habe er damit gedroht, sie und das ungeborene Kind umzubringen, falls sie keine Abtreibung vornehme. Aus Angst um ihr Leben und das Leben ihres Kindes sei sie dann aus ihrer Heimat geflüchtet.
Die BF1 legte ihren russischen Inlandsreisepass, ihre Geburtsurkunde sowie Fotos mit dem Kindesvater des BF2 vor.
1.2. Der BF2 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren; für diesen wurde am 17.09.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.2. Der BF2 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren; für diesen wurde am 17.09.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 31.03.2015 wurde die BF1 durch einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Hilfe eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Die BF1 gab an, dass sie einvernahmefähig sei. Sie habe seit ihrer Kindheit immer wieder starke Kopfschmerzen, wogegen sie Kopfschmerztabletten einnehme. Soweit sie sich erinnern könne, sei sie immer in einem Kinderheim gewesen. Zuerst sei sie in einem Waisenheim in XXXX , dann in XXXX , XXXX und sodann in XXXX in einem Internat gewesen. Die BF1 legte einen Inlandsreisepass vor. Auf Vorhalt der Behörde führte sie aus, dass sie ihren Auslandsreisepass verloren habe. Weiters gab sie an, dass sie ihre Aussage in der Erstbefragung dahingehend korrigieren wolle, dass sie mit dem Kindesvater nie richtig zusammen gewesen sei und auch nicht zusammengelebt habe. Sie habe ihn im Sommer 2013 kennengelernt und ihn etwa drei Mal persönlich getroffen. Das letzte Mal habe sie ihn Ende Jänner 2014 gesehen. Weiters führte die BF1 aus, dass sie mit 14 Jahren eine Fachhochschule in XXXX besucht habe. Dort habe sie eine Lehre zur Malerin und Stuckateurin gemacht und auch dort gewohnt. Mit 16 Jahren habe sie zunächst bei einer Freundin gewohnt und als Putzfrau in ihrem früheren Kinderheim in XXXX gearbeitet. Danach habe sie für kurze Zeit bei einer Frau, namens XXXX , einer Bekannten und Lieferantin im Kinderheim, im Dorf XXXX gewohnt und sei dort vom Jahr 2008 bis Februar 2014 gemeldet gewesen. Sie habe sich dann selbst eine Wohnung gesucht und in XXXX bis zum Zeitpunkt ihrer Flucht als Marktverkäuferin gearbeitet. Am 15.04.2014 sei sie ausgereist und habe ihre Flucht mit ihren Ersparnissen finanziert. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie sich einige Male mit einem Mann mit Vornamen XXXX getroffen habe. Er komme aus den Emiraten. Seinen Familiennamen wisse sie nicht. Sie hätte ihn in einem Lokal in der warmen Jahreszeit, im Juni oder Juli 2013 kennengelernt. Sie sei mit einer Freundin in einem Kaffeehaus gewesen und hätte ihn dort das erste Mal gesehen. Sie habe mit ihm übers Internet kommuniziert und er habe sie dann ca. dreimal besucht. Die ersten beiden Male sei er eine Woche und beim dritten Mal ca. drei Wochen geblieben. Im Jänner 2014 habe sie ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Er habe dann gesagt, dass das Kind bei seinem nächsten Besuch weg sein müsse. Im Jänner sei er nur kurz, nicht einmal eine Woche geblieben. Wie viele Tage dies gewesen seien, wisse sie nicht. Ende 2014 sei er dann nochmals gekommen und habe sie gefragt, ob sie abgetrieben habe. Sie habe ihm dann mitgeteilt, dass sie nicht abtreiben werde und daraufhin sei sie von ihm bedroht und geschlagen worden. Sie sei dann bei der Polizeistation in XXXX gewesen. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht. Die Polizei habe gesagt, dass sie momentan nichts tun könne, sie sich aber melden solle, falls etwas geschehe. Danach habe sie sich bis zum vierten Schwangerschaftsmonat an verschiedenen Orten bei Freunden versteckt. Der Kindesvater habe überall Leute. Als dann Freundinnen ins Ausland gefahren seien, habe sie sich dazu entschlossen, mit ihnen zu fahren. Der Vorhalt der Behörde, dass sie bei ihrer Ersteinvernahme den Familiennamen des Kindesvaters angegeben und auch gesagt habe, dass dieser aus XXXX stammt, wurde von der BF bestritten. Auf die Frage, warum sie nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, führte sie aus, dass sie Angst hatte und nicht daran gedacht habe. Ihre Bekannte XXXX lebe nach wie vor in XXXX , derzeit habe sie aber keinen Kontakt.Am 31.03.2015 wurde die BF1 durch einen Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Hilfe eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Die BF1 gab an, dass sie einvernahmefähig sei. Sie habe seit ihrer Kindheit immer wieder starke Kopfschmerzen, wogegen sie Kopfschmerztabletten einnehme. Soweit sie sich erinnern könne, sei sie immer in einem Kinderheim gewesen. Zuerst sei sie in einem Waisenheim in römisch 40 , dann in römisch 40 , römisch 40 und sodann in römisch 40 in einem Internat gewesen. Die BF1 legte einen Inlandsreisepass vor. Auf Vorhalt der Behörde führte sie aus, dass sie ihren Auslandsreisepass verloren habe. Weiters gab sie an, dass sie ihre Aussage in der Erstbefragung dahingehend korrigieren wolle, dass sie mit dem Kindesvater nie richtig zusammen gewesen sei und auch nicht zusammengelebt habe. Sie habe ihn im Sommer 2013 kennengelernt und ihn etwa drei Mal persönlich getroffen. Das letzte Mal habe sie ihn Ende Jänner 2014 gesehen. Weiters führte die BF1 aus, dass sie mit 14 Jahren eine Fachhochschule in römisch 40 besucht habe. Dort habe sie eine Lehre zur Malerin und Stuckateurin gemacht und auch dort gewohnt. Mit 16 Jahren habe sie zunächst bei einer Freundin gewohnt und als Putzfrau in ihrem früheren Kinderheim in römisch 40 gearbeitet. Danach habe sie für kurze Zeit bei einer Frau, namens römisch 40 , einer Bekannten und Lieferantin im Kinderheim, im Dorf römisch 40 gewohnt und sei dort vom Jahr 2008 bis Februar 2014 gemeldet gewesen. Sie habe sich dann selbst eine Wohnung gesucht und in römisch 40 bis zum Zeitpunkt ihrer Flucht als Marktverkäuferin gearbeitet. Am 15.04.2014 sei sie ausgereist und habe ihre Flucht mit ihren Ersparnissen finanziert. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass sie sich einige Male mit einem Mann mit Vornamen römisch 40 getroffen habe. Er komme aus den Emiraten. Seinen Familiennamen wisse sie nicht. Sie hätte ihn in einem Lokal in der warmen Jahreszeit, im Juni oder Juli 2013 kennengelernt. Sie sei mit einer Freundin in einem Kaffeehaus gewesen und hätte ihn dort das erste Mal gesehen. Sie habe mit ihm übers Internet kommuniziert und er habe sie dann ca. dreimal besucht. Die ersten beiden Male sei er eine Woche und beim dritten Mal ca. drei Wochen geblieben. Im Jänner 2014 habe sie ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Er habe dann gesagt, dass das Kind bei seinem nächsten Besuch weg sein müsse. Im Jänner sei er nur kurz, nicht einmal eine Woche geblieben. Wie viele Tage dies gewesen seien, wisse sie nicht. Ende 2014 sei er dann nochmals gekommen und habe sie gefragt, ob sie abgetrieben habe. Sie habe ihm dann mitgeteilt, dass sie nicht abtreiben werde und daraufhin sei sie von ihm bedroht und geschlagen worden. Sie sei dann bei der Polizeistation in römisch 40 gewesen. Wann dies gewesen sei, wisse sie nicht. Die Polizei habe gesagt, dass sie momentan nichts tun könne, sie sich aber melden solle, falls etwas geschehe. Danach habe sie sich bis zum vierten Schwangerschaftsmonat an verschiedenen Orten bei Freunden versteckt. Der Kindesvater habe überall Leute. Als dann Freundinnen ins Ausland gefahren seien, habe sie sich dazu entschlossen, mit ihnen zu fahren. Der Vorhalt der Behörde, dass sie bei ihrer Ersteinvernahme den Familiennamen des Kindesvaters angegeben und auch gesagt habe, dass dieser aus römisch 40 stammt, wurde von der BF bestritten. Auf die Frage, warum sie nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, führte sie aus, dass sie Angst hatte und nicht daran gedacht habe. Ihre Bekannte römisch 40 lebe nach wie vor in römisch 40 , derzeit habe sie aber keinen Kontakt.
1.3. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.04.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des BF2 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1 und den BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, das die Abschiebung der BF1 und des BF2 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1 und des BF2 gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1, von dem Kindesvater des BF2 bedroht worden zu sein, sich aufgrund erheblicher Widersprüche als unglaubwürdig erwiesen habe. So habe diese in der Erstbefragung den Namen und die Staatsangehörigkeit des Kindesvaters vollständig gewusst und zudem vorgebracht, dass sie mit diesem ca. ein Monat zusammengelebt hätte. In der niederschriftlichen Einvernahme hingegen habe sie lediglich den Vornamen nennen können und auch dessen Staatsangehörigkeit nicht gewusst. Zudem habe sie behauptet nie mit diesem zusammengelebt zu haben und dass dieser lediglich dreimal zu ihr gekommen sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten gehe die Behörde davon aus, dass das Vorbringen der BF1 nicht der Wahrheit entspreche. Unabhängig davon habe die BF1 sich schon an die Polizei gewandt und Hilfe zugesagt bekommen. Somit stehe fest, dass sich die BF1 bei einer Rückkehr an die Polizei wenden könne. Zudem sei es ihr vor ihrer Ausreise möglich gewesen, an verschiedenen Adressen bei verschiedenen Bekannten und Verwandten zu wohnen und habe sie während dieser Zeit keine Probleme mit dem Kindesvater bekommen. Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein werde. Auch seien keine Indizien oder Anhaltspunkte dafür aufgezeigt worden, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF1 mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Sie habe in ihrem Heimatstaat Bekannte, bei welchen sie auch wohnhaft und gemeldet gewesen sei. Von diesen könne sie im Bedarfsfall – wie bisher – Unterstützung wie z.B. finanzielle Unterstützung oder Unterkunft erwarten.1.3. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.04.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des BF2 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF1 und den BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, das die Abschiebung der BF1 und des BF2 gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1 und des BF2 gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1, von dem Kindesvater des BF2 bedroht worden zu sein, sich aufgrund erheblicher Widersprüche als unglaubwürdig erwiesen habe. So habe diese in der Erstbefragung den Namen und die Staatsangehörigkeit des Kindesvaters vollständig gewusst und zudem vorgebracht, dass sie mit diesem ca. ein Monat zusammengelebt hätte. In der niederschriftlichen Einvernahme hingegen habe sie lediglich den Vornamen nennen können und auch dessen Staatsangehörigkeit nicht gewusst. Zudem habe sie behauptet nie mit diesem zusammengelebt zu haben und dass dieser lediglich dreimal zu ihr gekommen sei. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten gehe die Behörde davon aus, dass das Vorbringen der BF1 nicht der Wahrheit entspreche. Unabhängig davon habe die BF1 sich schon an die Polizei gewandt und Hilfe zugesagt bekommen. Somit stehe fest, dass sich die BF1 bei einer Rückkehr an die Polizei wenden könne. Zudem sei es ihr vor ihrer Ausreise möglich gewesen, an verschiedenen Adressen bei verschiedenen Bekannten und Verwandten zu wohnen und habe sie während dieser Zeit keine Probleme mit dem Kindesvater bekommen. Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die BF1 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sein werde. Auch seien keine Indizien oder Anhaltspunkte dafür aufgezeigt worden, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF1 mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Sie habe in ihrem Heimatstaat Bekannte, bei welchen sie auch wohnhaft und gemeldet gewesen sei. Von diesen könne sie im Bedarfsfall – wie bisher – Unterstützung wie z.B. finanzielle Unterstützung oder Unterkunft erwarten.
Hinsichtlich des BF2 wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass dieser weder eigene Verfolgungsgefahren bzw. Verfolgungsbefürchtungen, noch etwaige Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die Russische Föderation vorgebracht habe. Es liege ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Hinsichtlich des BF2 wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass dieser weder eigene Verfolgungsgefahren bzw. Verfolgungsbefürchtungen, noch etwaige Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die Russische Föderation vorgebracht habe. Es liege ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
1.4. Gegen die Bescheide der BF1 und des BF2 wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben und ausgeführt, dass die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF1 wiederholt und dazu weiter ausgeführt, dass der Kindesvater aus den Arabischen Emiraten stamme. Die BF1 habe nicht gewusst, dass der Kindesvater verheiratet gewesen sei und sie als seine "Zweitfrau" angesehen habe. In der Russischen Föderation habe sie niemanden mehr und verfüge über keine sozialen Kontakte. In einem Waisenhaus, in welchem sie aufgewachsen sei, habe sie ausgeholfen und dafür eine Unterkunft und Essen erhalten. Sie habe nur eine "beste Freundin" gehabt, welche ihr geholfen habe, sich vor dem Kindesvater zu verstecken. Die Polizei in ihrer Heimat könne sie nicht vor diesem Mann schützen. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Fluchtgeschichte der BF1 auseinandergesetzt. Auch habe sich die Behörde nicht ausreichend mit den länderspezifischen Gebräuchen auseinandergesetzt. Die BF1 und der BF2 würden in Russland einer gesellschaftlichen bzw. sozialen Gruppe angehören, welche nicht erwünscht sei. Die BF1 leide unter geschlechterspezifischer Verfolgung. Frauen würden in ihrer Heimat keine Rechte haben und es sei die Situation ohne einen Mann noch schlimmer. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich, ihr Kind zu ernähren. Verwiesen werde auf Rechtsprechung des VwGH zur "Sippenhaftung". Abschließend wurde unter anderem eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
1.5. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und des Zeugen XXXX .1.5. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und des Zeugen römisch 40 .
Zu ihren privaten Verhältnissen befragt, führte die BF1 aus, dass sie sunnitische Muslima sei. Ihre Mutter sei Russin und ihr Vater Aserbaidschaner gewesen. In ihrem Heimatland habe sie den Beruf Maler- und Anstreicher gelernt. Nach Abschluss der Berufsschule habe sie bei Freundinnen in XXXX im Oblast XXXX gewohnt und auch im Waisenhaus in XXXX gelebt, wo sie als Aushilfe gearbeitet habe. Eine Freundin sei die Tochter eine Betreuerin des Waisenhauses gewesen. Mit den Betreuern im Waisenhaus habe sie guten Kontakt gehalten. Auf weitere Befragung führte sie aus, dass sie die Betreuerin des Waisenhauses in XXXX (im Dorf XXXX ) bei ihr angemeldet habe. Sie sei täglich zwischen XXXX und XXXX gependelt und habe dort als Kleidungsverkäuferin auf dem Markt gearbeitet. Vom 18. bis zum 25. Lebensjahr habe sie dort gearbeitet. Die erste Zeit (ca. 6-7 Jahre) sei sie bei der Betreuerin gemeldet gewesen und später habe sie eine eigene Wohnung in XXXX gemietet. Ihre Unterkunftsgeberin habe XXXX geheißen. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu Personen in ihrem Herkunftsstaat. Von ihrer Arbeit am Markt habe sie sich ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Als die Miete erhöht worden sei, sei sie dann wieder zu ihrer Betreuerin gezogen und habe diese im Haushalt unterstützt. Sozialleistungen habe sie keine bekommen. Auf die Frage, ob sie viele Freunde in ihrer Heimat hatte, gab sie zu Protokoll, dass sie Kontakt zu den Leuten vom Marktstand und zu den Leuten vom Waisenhaus in XXXX gehabt habe. Als Malerin-und Anstreicherin habe sie nie gearbeitet.Zu ihren privaten Verhältnissen befragt, führte die BF1 aus, dass sie sunnitische Muslima sei. Ihre Mutter sei Russin und ihr Vater Aserbaidschaner gewesen. In ihrem Heimatland habe sie den Beruf Maler- und Anstreicher gelernt. Nach Abschluss der Berufsschule habe sie bei Freundinnen in römisch 40 im Oblast römisch 40 gewohnt und auch im Waisenhaus in römisch 40 gelebt, wo sie als Aushilfe gearbeitet habe. Eine Freundin sei die Tochter eine Betreuerin des Waisenhauses gewesen. Mit den Betreuern im Waisenhaus habe sie guten Kontakt gehalten. Auf weitere Befragung führte sie aus, dass sie die Betreuerin des Waisenhauses in römisch 40 (im Dorf römisch 40 ) bei ihr angemeldet habe. Sie sei täglich zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt und habe dort als Kleidungsverkäuferin auf dem Markt gearbeitet. Vom 18. bis zum 25. Lebensjahr habe sie dort gearbeitet. Die erste Zeit (ca. 6-7 Jahre) sei sie bei der Betreuerin gemeldet gewesen und später habe sie eine eigene Wohnung in römisch 40 gemietet. Ihre Unterkunftsgeberin habe römisch 40 geheißen. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu Personen in ihrem Herkunftsstaat. Von ihrer Arbeit am Markt habe sie sich ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Als die Miete erhöht worden sei, sei sie dann wieder zu ihrer Betreuerin gezogen und habe diese im Haushalt unterstützt. Sozialleistungen habe sie keine bekommen. Auf die Frage, ob sie viele Freunde in ihrer Heimat hatte, gab sie zu Protokoll, dass sie Kontakt zu den Leuten vom Marktstand und zu den Leuten vom Waisenhaus in römisch 40 gehabt habe. Als Malerin-und Anstreicherin habe sie nie gearbeitet.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF1 aus, dass sie einen arabischen Mann kennengelernt habe, von welchem sie schwanger geworden sei. Er habe das Kind nicht gewollt und gesagt, dass er sie umbringe, falls sie zur Polizei gehe. Sie habe sich versteckt und er habe ihre Verstecke immer durch Bekannte herausgefunden. Darum habe sie sich entschlossen, auszureisen. Der Mann habe XXXX geheißen und sei aus den Vereinigten Emiraten. Seine Staatsangehörigkeit wisse sie nicht. Nachgefragt, gab sie an, dass sie ihn im Winter 2014 kennengelernt habe. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, gab sie an, dass dies in einem Kaffeehaus mit einer Freundin im Herbst in XXXX gewesen sei. Auf Vorhalt zuvor Winter gesagt zu haben, führte sie aus, dass es draußen schon kühl, aber nicht richtig kalt gewesen sei. Sie habe ihn dreimal getroffen und habe sich mit ihm übers Internet (meist über Skype und Viber) unterhalten. Die Besuche hätten in seiner Mietwohnung in XXXX stattgefunden. Sie seien ca. für 1,5 Wochen zusammen gewesen. Auf Nachfrage des Richters, führte sie dann aus, dass XXXX danach ausgereist sei und weniger als ein Monat später wieder gekommen sei und ca. zwei Wochen geblieben sei. Danach sei er wieder ausgereist. Nachdem er erfahren habe, dass sie schwanger sei, sei er wiedergekommen. Manchmal sei sie mit XXXX nach XXXX gefahren, um Frau XXXX zu besuchen. Auf Nachfragen gab sie an, dass die Frau zwar mit Familiennamen XXXX heiße, sie im Waisenhaus aber von allen XXXX genannt worden sei. Von der Schwangerschaft habe die BF XXXX übers Internet erzählt. Genauer zum dritten Treffen befragt, gab sie an, dass sie sich bei XXXX in der Wohnung getroffen hätten. Er habe gesagt, dass er das Kind nicht wolle und von ihr eine Abtreibung verlangt. Daraufhin habe sie sich "überall im Internet abgemeldet" und sich versteckt. Als sie schon in Österreich gewesen sei, habe sie übers Internet Kontakt zur Tochter von Frau XXXX aufgenommen, welche ihr mitgeteilt habe, dass XXXX sie suche. Nach dem Versteck befragt, führte sie aus, dass sie sich einmal im Waisenhaus in XXXX oder sonst bei Arbeitskollegen vom Markt aufgehalte habe. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, da sie gewusst hätte, dass dies nichts bringe. Auf Vorhalt bei der Erstbefragung einen anderen Namen und eine andere Herkunft des Kindesvaters angegeben zu haben, führte sie aus, dass sie keinen anderen Namen genannt habe. Auf den Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem sie XXXX kennengelernt habe, aufmerksam gemacht, gab sie an, dass sie sehr starke Kopfschmerzen habe und viel vergesse. Auf Vorhalt, vor dem Bundesamt gesagt zu haben, bei der Polizei gewesen zu sein und dies heute verneint zu haben, führte sie aus, dass sie das nicht gesagt habe. Auf Vorhalt, in der Verhandlung einen völlig anderen Ablauf hinsichtlich der Treffen mit XXXX geschildert zu haben, gab die BF1 keine Antwort. Befragt, was außer der Bedrohung durch XXXX noch gegen eine Rückkehr sprechen würde, gab sie an, dass sie in ihrer Heimat keine Familie, keine Unterstützung und keine Wohnmöglichkeit habe. Auf die Frage, ob Frau XXXX oder ehemalige Arbeitskollegen sie nicht unterstützen würden, gab sie an, dass sie damals alleine ohne Kind gewesen sei und gearbeitet habe. Heutzutage sei dies nicht möglich.Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die BF1 aus, dass sie einen arabischen Mann kennengelernt habe, von welchem sie schwanger geworden sei. Er habe das Kind nicht gewollt und gesagt, dass er sie umbringe, falls sie zur Polizei gehe. Sie habe sich versteckt und er habe ihre Verstecke immer durch Bekannte herausgefunden. Darum habe sie sich entschlossen, auszureisen. Der Mann habe römisch 40 geheißen und sei aus den Vereinigten Emiraten. Seine Staatsangehörigkeit wisse sie nicht. Nachgefragt, gab sie an, dass sie ihn im Winter 2014 kennengelernt habe. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, gab sie an, dass dies in einem Kaffeehaus mit einer Freundin im Herbst in römisch 40 gewesen sei. Auf Vorhalt zuvor Winter gesagt zu haben, führte sie aus, dass es draußen schon kühl, aber nicht richtig kalt gewesen sei. Sie habe ihn dreimal getroffen und habe sich mit ihm übers Internet (meist über Skype und Viber) unterhalten. Die Besuche hätten in seiner Mietwohnung in römisch 40 stattgefunden. Sie seien ca. für 1,5 Wochen zusammen gewesen. Auf Nachfrage des Richters, führte sie dann aus, dass römisch 40 danach ausgereist sei und weniger als ein Monat später wieder gekommen sei und ca. zwei Wochen geblieben sei. Danach sei er wieder ausgereist. Nachdem er erfahren habe, dass sie schwanger sei, sei er wiedergekommen. Manchmal sei sie mit römisch 40 nach römisch 40 gefahren, um Frau römisch 40 zu besuchen. Auf Nachfragen gab sie an, dass die Frau zwar mit Familiennamen römisch 40 heiße, sie im Waisenhaus aber von allen römisch 40 genannt worden sei. Von der Schwangerschaft habe die BF römisch 40 übers Internet erzählt. Genauer zum dritten Treffen befragt, gab sie an, dass sie sich bei römisch 40 in der Wohnung getroffen hätten. Er habe gesagt, dass er das Kind nicht wolle und von ihr eine Abtreibung verlangt. Daraufhin habe sie sich "überall im Internet abgemeldet" und sich versteckt. Als sie schon in Österreich gewesen sei, habe sie übers Internet Kontakt zur Tochter von Frau römisch 40 aufgenommen, welche ihr mitgeteilt habe, dass römisch 40 sie suche. Nach dem Versteck befragt, führte sie aus, dass sie sich einmal im Waisenhaus in römisch 40 oder sonst bei Arbeitskollegen vom Markt aufgehalte habe. Zur Polizei sei sie nicht gegangen, da sie gewusst hätte, dass dies nichts bringe. Auf Vorhalt bei der Erstbefragung einen anderen Namen und eine andere Herkunft des Kindesvaters angegeben zu haben, führte sie aus, dass sie keinen anderen Namen genannt habe. Auf den Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem sie römisch 40 kennengelernt habe, aufmerksam gemacht, gab sie an, dass sie sehr starke Kopfschmerzen habe und viel vergesse. Auf Vorhalt, vor dem Bundesamt gesagt zu haben, bei der Polizei gewesen zu sein und dies heute verneint zu haben, führte sie aus, dass sie das nicht gesagt habe. Auf Vorhalt, in der Verhandlung einen völlig anderen Ablauf hinsichtlich der Treffen mit römisch 40 geschildert zu haben, gab die BF1 keine Antwort. Befragt, was außer der Bedrohung durch römisch 40 noch gegen eine Rückkehr sprechen würde, gab sie an, dass sie in ihrer Heimat keine Familie, keine Unterstützung und keine Wohnmöglichkeit habe. Auf die Frage, ob Frau römisch 40 oder ehemalige Arbeitskollegen sie nicht unterstützen würden, gab sie an, dass sie damals alleine ohne Kind gewesen sei und gearbeitet habe. Heutzutage sei dies nicht möglich.
Zu ihren privaten Verhältnissen in Österreich brachte die BF1 in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass sie seit 7 Monaten mit einem Mann zusammen lebe, welcher auf Baustellen arbeite und für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Sie würde diesen schon seit einem Jahr kennen und sie würden gemeinsam wohnen. Sie habe ihren Lebensgefährten nach muslimischen Brauch geheiratet und wolle ihn auch standesamtlich heiraten. Zweimal pro Woche besuche sie einen Deutschkurs in der Kirche und einmal in der Woche erhalte sie Deutschunterricht von einer Österreicherin. Auch mit ihrem Lebensgefährten unterhalte sie sich auf Deutsch. Auf die Frage, ob sie in Vereinen oder gemeinnützig tätig sei, gab sie an, dass sie im Deutschkurs älteren Damen helfe. Einer Erwerbstätigkeit gehe sie in Österreich derzeit nicht nach, da sie nicht arbeiten dürfe und ihr Kind noch klein sei. Befragt, ob etwas dagegen spreche, wenn sie mit ihrem Mann in der Türkei leben würde, gab sie an, dass sie dies nicht wisse und ihr Mann hier arbeite.
Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie im 7. Monat und zwei Wochen schwanger sei. Probleme in der Schwangerschaft habe sie keine. Sie leide lediglich an Rückenschmerzen. Der errechnete Geburtstermin sei der XXXX . Nach dem Gesundheitszustand des BF2 befragt, führte sie aus, dass dieser gesund sei und sich wohl fühle.Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie im 7. Monat und zwei Wochen schwanger sei. Probleme in der Schwangerschaft habe sie keine. Sie leide lediglich an Rückenschmerzen. Der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 . Nach dem Gesundheitszustand des BF2 befragt, führte sie aus, dass dieser gesund sei und sich wohl fühle.
Der befragte Zeuge XXXX , führte in der Verhandlung aus, dass er seit 5 Jahren in Österreich lebe und türkischer Staatsbürger sei. Seine Familie (Mutter, zwei Brüder und eine Schwester) würden in der Türkei leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Probleme in der Türkei habe er nicht zu befürchten. Befragt, ob seine Ehefrau auch in der Türkei leben könne, führte er aus, dass dies schwierig sei. Seine siebzehnjährige Tochter aus erster Ehe sei mit ihm vor 5 Jahren aus der Türkei gekommen und besuche die Berufsschule. Die Tochter lerne gut Deutsch. Er hätte dann keinen Kontakt mit seiner Tochter. Er habe in der Türkei ein Haus von seinem Vater geerbt, welches noch nicht fertig sei. Wenn er auf Besuch in der Türkei sei, wohne er bei seiner Mutter oder bei seinem Bruder. In der Türkei sei es schwierig eine fixe Arbeit zu bekommen. In Österreich arbeite er als Bauarbeiter und verdiene EUR 1.600 – 1.800 Netto pro Monat. Befragt, was er mache, wenn seine Frau nach Russland zurückkehren müsse, gab er an, dass ihre Situation in Russland schwierig sei. Sie habe keine Familie. Er könne seine Frau finanziell unterstützen.Der befragte Zeuge römisch 40 , führte in der Verhandlung aus, dass er seit 5 Jahren in Österreich lebe und türkischer Staatsbürger sei. Seine Familie (Mutter, zwei Brüder und eine Schwester) würden in der Türkei leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Probleme in der Türkei habe er nicht zu befürchten. Befragt, ob seine Ehefrau auch in der Türkei leben könne, führte er aus, dass dies schwierig sei. Seine siebzehnjährige Tochter aus erster Ehe sei mit ihm vor 5 Jahren aus der Türkei gekommen und besuche die Berufsschule. Die Tochter lerne gut Deutsch. Er hätte dann keinen Kontakt mit seiner Tochter. Er habe in der Türkei ein Haus von seinem Vater geerbt, welches noch nicht fertig sei. Wenn er auf Besuch in der Türkei sei, wohne er bei seiner Mutter oder bei seinem Bruder. In der Türkei sei es schwierig eine fixe Arbeit zu bekommen. In Österreich arbeite er als Bauarbeiter und verdiene EUR 1.600 – 1.800 Netto pro Monat. Befragt, was er mache, wenn seine Frau nach Russland zurückkehren müsse, gab er an, dass ihre Situation in Russland schwierig sei. Sie habe keine Familie. Er könne seine Frau finanziell unterstützen.
Die BF1 legte einen religiösen Ehevertrag, eine Einstellungszusage als Hilfskraft in einer Pizzeria, Unterstützungsschreiben von Nachbarn und Bekannten mit Unterschriftenlisten, eine Deutschkursbesuchsbestätigung vom 05.02.2016, Mutter-Kind-Pässe für den BF2 und den BF3 sowie ein Heft mit Arztbefunden aus ihrer Kindheit, wonach die BF1 seit 30.12.1986 in einem Waisenhaus untergebracht war, vor.
Der BF wurden in der Verhandlung aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsland zu Kenntnis gebracht und ihr dazu eine Frist von zwei Wochen zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
In einer Stellungnahme von 29.02.2016 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Kindergartenkosten im Herkunftsland sehr hoch seien und sie ohne Mann oder sonstige Unterstützung nicht wie die meisten russischen Frauen zuhause bleiben und sich um ihre Kinder kümmern könnte. Die durch internationale Programme finanzierten Projekte könnten bei weitem nicht alle hilfsbedürftigen Frauen beherbergen. Ohne Kontakte und Unterstützung bekomme man so schnell keinen Platz. Allein erziehende Frauen hätten es in der Russische Föderation insgesamt schwer. Als Mutter von zwei Kindern von zwei unterschiedlichen Vätern ohne Unterstützung von Verwandten hätten die BF1 und ihre Kinder keine Chance, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen, denn der russische Staat pflege eine äußerst konservative Politik. So würden sich die Angaben in den Berichten zum Kindergeld auch immer nur auf "Eltern" beziehen. Weiters würden Rückkehrerinnen in der Regel bei ihren Verwandten wohnen, im Fall der BF gebe es keine solchen. Ihre Kinder und sie würden auf der Straße landen. Die sozialen Leistungen, die auf sie zutreffen würden (Arbeitslosigkeit, Krankenversicherung), hätten als Anforderung eine Vollzeitbeschäftigung im Jahr vor der Beantragung bzw. sei das Minimum nicht ausreichend, um ein menschenwürdiges Leben mit Kindern führen zu können. Die Arbeitslosenquote bei Frauen sei in der Russischen Föderation sehr hoch. Frauen seien daher besonders von sozialen und familiären Netzwerken abhängig, denn selbst mit Sozialleistungen sei es nicht möglich, eine dreiköpfige Familie zu ernähren. Insgesamt würden sich die BF und ihre Kinder - trotz eventueller, partieller Sozialleistungen - im Falle einer Rückkehr in einer existentiellen Notlage befinden. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr ins Herkunftsland keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde.In einer Stellungnahme von 29.02.2016 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Kindergartenkosten im Herkunftsland sehr hoch seien und sie ohne Mann oder sonstige Unterstützung nicht wie die meisten russischen Frauen zuhause bleiben und sich um ihre Kinder kümmern könnte. Die durch internationale Programme finanzierten Projekte könnten bei weitem nicht alle hilfsbedürftigen Frauen beherbergen. Ohne Kontakte und Unterstützung bekomme man so schnell keinen Platz. Allein erziehende Frauen hätten es in der Russische Föderation insgesamt schwer. Als Mutter von zwei Kindern von zwei unterschiedlichen Vätern ohne Unterstützung von Verwandten hätten die BF1 und ihre Kinder keine Chance, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen, denn der russische Staat pflege eine äußerst konservative Politik. So würden sich die Angaben in den Berichten zum Kindergeld auch immer nur auf "Eltern" beziehen. Weiters würden Rückkehrerinnen in der Regel bei ihren Verwandten wohnen, im Fall der BF gebe es keine solchen. Ihre Kinder und sie würden auf der Straße landen. Die sozialen Leistungen, die auf sie zutreffen würden (Arbeitslosigkeit, Krankenversicherung), hätten als Anforderung eine Vollzeitbeschäftigung im Jahr vor der Beantragung bzw. sei das Minimum nicht ausreichend, um ein menschenwürdiges Leben mit Kindern führen zu können. Die Arbeitslosenquote bei Frauen sei in der Russischen Föderation sehr hoch. Frauen seien daher besonders von sozialen und familiären Netzwerken abhängig, denn selbst mit Sozialleistungen sei es nicht möglich, eine dreiköpfige Familie zu ernähren. Insgesamt würden sich die BF und ihre Kinder - trotz eventueller, partieller Sozialleistungen - im Falle einer Rückkehr in einer existentiellen Notlage befinden. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass den BF im Falle ihrer Rückkehr ins Herkunftsland keine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen würde.
1.6. Der BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, für diesen wurde am 19.07.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.6. Der BF3 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren, für diesen wurde am 19.07.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 13.02.2017 wurde der BF3, vertreten durch die BF1, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Hilfe eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Die BF1 brachte für den BF3 vor, dass dieser an keinen Krankheiten leide. Der Vater des BF3 sei XXXX , ein türkischer Staatsangehöriger, welcher seit 6 Jahren in Österreich sei. Die BF1 habe den Vater des BF3 in Österreich kennengelernt. Er wohne dort und arbeite auf einer Baustelle. Sie würden sich auf Deutsch unterhalten. Verheiratet seien sie nicht. Die BF1 lebe seit zwei Jahren mit dem Vater des BF3 in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX . XXXX würde alles bezahlen. Die BF1 beziehe keine Sozialhilfe. Mit dem Vater des BF2 sei die BF1 nach traditionellen, muslimischen Recht verheiratet gewesen. Der BF3 würde keine eigenen Fluchtgründe haben.Am 13.02.2017 wurde der BF3, vertreten durch die BF1, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Hilfe eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Die BF1 brachte für den BF3 vor, dass dieser an keinen Krankheiten leide. Der Vater des BF3 sei römisch 40 , ein türkischer Staatsangehöriger, welcher seit 6 Jahren in Österreich sei. Die BF1 habe den Vater des BF3 in Österreich kennengelernt. Er wohne dort und arbeite auf einer Baustelle. Sie würden sich auf Deutsch unterhalten. Verheiratet seien sie nicht. Die BF1 lebe seit zwei Jahren mit dem Vater des BF3 in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 . römisch 40 würde alles bezahlen. Die BF1 beziehe keine Sozialhilfe. Mit dem Vater des BF2 sei die BF1 nach traditionellen, muslimischen Recht verheiratet gewesen. Der BF3 würde keine eigenen Fluchtgründe haben.
1.7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF3 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF3 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF3 gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.7. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF3 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF3 gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF3 gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF3 noch nie in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Die BF1 habe für ihn vorgebracht, dass dieser keine eigenen Gründe habe. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF3 im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgesetzt sei. Der BF3 habe keine eigenen individuellen Fluchtgründe. Es würde ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliegen. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies auch für den BF3 aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF3 noch nie in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Die BF1 habe für ihn vorgebracht, dass dieser keine eigenen Gründe habe. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF3 im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Der BF3 habe keine eigenen individuellen Fluchtgründe. Es würde ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vorliegen. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies auch für den BF3 aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zu einer Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.
1.8. Gegen den Bescheid des BF3 wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF3 aufgrund des durchgeführten Familienverfahrens auf die Gründe seiner Eltern in ihrer Beschwerde im bisherigen Verfahren verweise. Zu Spruchpunkt III. wurde vorgebracht, dass der BF3 türkischer Staatsangehöriger sei. Nach dem Vaterschaftsanerkenntnis des türkischen Vaters habe er die türkische Staatsbürgerschaft bekommen. Dennoch sei die belangte Behörde der Meinung, dass eine Abschiebung nach Russland zulässig sei. Durch eine solche wäre die Kernfamilie getrennt. Der BF3 würde mit seinem Vater und der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt leben und der Vater sorge für die finanzielle Sicherheit der Familie. Eine entsprechende mängelfreie Interessensabwägung wäre zwingend vorzunehmen gewesen.1.8. Gegen den Bescheid des BF3 wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF3 aufgrund des durchgeführten Familienverfahrens auf die Gründe seiner Eltern in ihrer Beschwerde im bisherigen Verfahren verweise. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde vorgebracht, dass der BF3 türkischer Staatsangehöriger sei. Nach dem Vaterschaftsanerkenntnis des türkischen Vaters habe er die türkische Staatsbürgerschaft bekommen. Dennoch sei die belangte Behörde der Meinung, dass eine Abschiebung nach Russland zulässig sei. Durch eine solche wäre die Kernfamilie getrennt. Der BF3 würde mit seinem Vater und der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt leben und der Vater sorge für die finanzielle Sicherheit der Familie. Eine entsprechende mängelfreie Interessensabwägung wäre zwingend vorzunehmen gewesen.
Beigelegt wurden ein Vaterschaftsanerkenntnis hinsichtlich des BF3, eine Kopie eines Ausweises des Vaters des BF3, eine Kopie der Geburtsurkunde des BF3 sowie eine Kopie eines ZMR-Auszuges des BF3.
1.9. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.04.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und zeugenschaftliche Einvernahme ihres Lebensgefährten XXXX .1.9. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.04.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und zeugenschaftliche Einvernahme ihres Lebensgefährten römisch 40 .
Zu ihren privaten Verhältnissen befragt, gab sie an, dass sie mit niemandem in ihrem Herkunftsstaat Kontakt habe. Auf die Frage, ob es zwischenzeitig Änderungen hinsichtlich ihrer Situation in Österreich eingetreten seien, führte sie aus, dass sie noch nicht arbeiten dürfe und derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besuche. Sie sei mit ihrem Lebensgefährten nach islamischen Ritus verheiratet. Sonst warte sie auf die Scheidungsbestätigung des Lebensgefährten. Die Dokumente seien aufgrund der Lage in der Türkei noch nicht angekommen. Sie lebe seit 2 Jahren mit ihrem Lebensgefährten in XXXX zusammen. Die Tochter des Lebensgefährten lebe in XXXX , studiere und arbeite. Die BF1 beziehe keine Grundversorgung, ihr Mann finanziere ihren Aufenthalt. Dieser sei seit 6 Jahren in Österreich und habe ein Visum. Sie unterhalte sich mit ihrem Mann auf Deutsch, die türkische Sprache beherrsche sie nicht. Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gericht habe sie nicht gehabt. Ihr Mann sei einmal Anfang Jänner 2017 wegen der Scheidungsbestätigung für ca. zwei Wochen in die Türkei gefahren. Sie könne sich nicht vorstellen in die Türkei zu ziehen. Zu gesundheitlichen Problemen des BF2 und BF3 befragt, gab sie an, dass diese gesund seien.Zu ihren privaten Verhältnissen befragt, gab sie an, dass sie mit niemandem in ihrem Herkunftsstaat Kontakt habe. Auf die Frage, ob es zwischenzeitig Änderungen hinsichtlich ihrer Situation in Österreich eingetreten seien, führte sie aus, dass sie noch nicht arbeiten dürfe und derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besuche. Sie sei mit ihrem Lebensgefährten nach islamischen Ritus verheiratet. Sonst warte sie auf die Scheidungsbestätigung des Lebensgefährten. Die Dokumente seien aufgrund der Lage in der Türkei noch nicht angekommen. Sie lebe seit 2 Jahren mit ihrem Lebensgefährten in römisch 40 zusammen. Die Tochter des Lebensgefährten lebe in römisch 40 , studiere und arbeite. Die BF1 beziehe keine Grundversorgung, ihr Mann finanziere ihren Aufenthalt. Dieser sei seit 6 Jahren in Österreich und habe ein Visum. Sie unterhalte sich mit ihrem Mann auf Deutsch, die türkische Sprache beherrsche sie nicht. Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gericht habe sie nicht gehabt. Ihr Mann sei einmal Anfang Jänner 2017 wegen der Scheidungsbestätigung für ca. zwei Wochen in die Türkei gefahren. Sie könne sich nicht vorstellen in die Türkei zu ziehen. Zu gesundheitlichen Problemen des BF2 und BF3 befragt, gab sie an, dass diese gesund seien.
Der befragte Zeuge führte in der Verhandlung aus, dass das erste Gericht in der Türkei seine Scheidung bestätigt habe. Seine Frau (Ex-Gattin) könne gegen die Anerkennung der österreichischen Scheidungsentscheidung noch ein Rechtmittel einlegen. In Österreich habe er sich bereits gerichtlich scheiden lassen. Aufgrund der türkischen Bürokratie würde dies lange dauern. Er glaube nicht, dass seine Frau (Ex-Gattin) ein Rechtsmittel ergreifen werde. In Österreich habe er einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) gültig bis 06.03.2020. Seine Ex-Gattin sei Österreicherin und stamme aus der Türkei. Er habe zwei Kinder, eine neunzehnjährige Tochter aus erster Ehe und mit der BF1 den BF3. Für seine Tochter sei er nicht unterhaltspflichtig, aber unterstützte sie finanziell. Diese mache eine Lehre als Friseurin in XXXX . In 7-8 Monaten sei diese mit der Schule fertig und werde dann arbeiten. An der Universität studiere diese nicht. Seine Tochter wohne in einer Pension für Jugendliche. Vorher habe sie bei ihm gewohnt. Zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich befragt, gab der Zeuge an, dass er früher in einer Pizzeria gearbeitet habe und jetzt bei einer Baufirma tätig sei. Er sei seit 6 Jahren in Österreich und habe hier eine Cousine. Seine Familienangehörigen in der Türkei (eine Schwester, zwei Brüder und seine Mutter) würden in der Stadt XXXX leben. Er finanziere den Aufenthalt der BF1 und verdiene saisonabhängig EUR 1.700,-- netto. Die BF1 beziehe keine Sozialleistungen. Probleme in der Türkei habe er nicht. Auf die Frage, was dagegen spreche, wenn die BF vorübergehend in der Türkei leben würden, gab er an, dass diese die Sprache nicht kenne. Auch die Kinder würden die Sprache nicht beherrschen. Befragt, ob er die BF finanziell unterstützen werde, falls diese in die Russische Föderation geschickt werde, gab er an, dass er sie unterstützen werde.Der befragte Zeuge führte in der Verhandlung aus, dass das erste Gericht in der Türkei seine Scheidung bestätigt habe. Seine Frau (Ex-Gattin) könne gegen die Anerkennung der österreichischen Scheidungsentscheidung noch ein Rechtmittel einlegen. In Österreich habe er sich bereits gerichtlich scheiden lassen. Aufgrund der türkischen Bürokratie würde dies lange dauern. Er glaube nicht, dass seine Frau (Ex-Gattin) ein Rechtsmittel ergreifen werde. In Österreich habe er einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus) gültig bis 06.03.2020. Seine Ex-Gattin sei Österreicherin und stamme aus der Türkei. Er habe zwei Kinder, eine neunzehnjährige Tochter aus erster Ehe und mit der BF1 den BF3. Für seine Tochter sei er nicht unterhaltspflichtig, aber unterstützte sie finanziell. Diese mache eine Lehre als Friseurin in römisch 40 . In 7-8 Monaten sei diese mit der Schule fertig und werde dann arbeiten. An der Universität studiere diese nicht. Seine Tochter wohne in einer Pension für Jugendliche. Vorher habe sie bei ihm gewohnt. Zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich befragt, gab der Zeuge an, dass er früher in einer Pizzeria gearbeitet habe und jetzt bei einer Baufirma tätig sei. Er sei seit 6 Jahren in Österreich und habe hier eine Cousine. Seine Familienangehörigen in der Türkei (eine Schwester, zwei Brüder und seine Mutter) würden in der Stadt römisch 40 leben. Er finanziere den Aufenthalt der BF1 und verdiene saisonabhängig EUR 1.700,-- netto. Die BF1 beziehe keine Sozialleistungen. Probleme in der Türkei habe er nicht. Auf die Frage, was dagegen spreche, wenn die BF vorübergehend in der Türkei leben würden, gab er an, dass diese die Sprache nicht kenne. Auch die Kinder würden die Sprache nicht beherrschen. Befragt, ob er die BF finanziell unterstützen werde, falls diese in die Russische Föderation geschickt werde, gab er an, dass er sie unterstützen werde.
Mit der BF1 wurden im Anschluss die Länderberichte zu der Situation in der Russischen Föderation erörtert. Die BF1 führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie in Russland niemanden habe. Sie habe auch kein Haus und keine Familie. Seit ihrer Kindheit habe sie in Waisenhäusern gelebt.
1.10. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2017 wurde den Verfahrensparteien zu Kenntnis gebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des im XXXX 2016 im Bundesgebiet geborenen BF3 als uneheliches Kind einer russischen Staatsangehörigen und eines türkischen Staatsangehörigen von einer türkischen Staatsangehörigkeit ausgeht. Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit der Geburt ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anhaltspunkte für den (zusätzlichen) originären Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit liegen nicht vor. Im Schreiben wurden weiters Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei zu Kenntnis gebracht, welche durch Beifügung aktueller Länderdokumente (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Türkei, 07.02.2017) belegt wurden. Den Parteien wurde dazu gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.1.10. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2017 wurde den Verfahrensparteien zu Kenntnis gebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des im römisch 40 2016 im Bundesgebiet geborenen BF3 als uneheliches Kind einer russischen Staatsangehörigen und eines türkischen Staatsangehörigen von einer türkischen Staatsangehörigkeit ausgeht. Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit der Geburt ergibt sich aus Artikel 7, Absatz 3, des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anhaltspunkte für den (zusätzlichen) originären Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit liegen nicht vor. Im Schreiben wurden weiters Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei zu Kenntnis gebracht, welche durch Beifügung aktueller Länderdokumente (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Türkei, 07.02.2017) belegt wurden. Den Parteien wurde dazu gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen und zum individuellen Vorbringen der BF:
Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Identität der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) steht fest. Die BF1 und der BF2 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der BF3 ist türkischer Staatsangehöriger. Die BF1 ist hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Tochter einer russischen Mutter und eines aserbaidschanischen Vaters. Sie ist sunnitische Muslima. Die BF1 reiste illegal ins Bundegebiet ein und stellte am 17.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und für ihn wurde am 17.09.2014 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und für ihn wurde am 19.07.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Identität der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) steht fest. Die BF1 und der BF2 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der BF3 ist türkischer Staatsangehöriger. Die BF1 ist hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Tochter einer russischen Mutter und eines aserbaidschanischen Vaters. Sie ist sunnitische Muslima. Die BF1 reiste illegal ins Bundegebiet ein und stellte am 17.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF2 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und für ihn wurde am 17.09.2014 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF3 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und für ihn wurde am 19.07.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die BF1 ist in verschiedenen Waisenhäusern in der Russischen Föderation aufgewachsen. Sie hat sich zuletzt im Oblast XXXX aufgehalten, wo sie auch gemeldet war. Im Herkunftsland halten sich Bekannte, ehemalige Arbeitskolleginnen sowie Freunde der BF1 auf.Die BF1 ist in verschiedenen Waisenhäusern in der Russischen Föderation aufgewachsen. Sie hat sich zuletzt im Oblast römisch 40 aufgehalten, wo sie auch gemeldet war. Im Herkunftsland halten sich Bekannte, ehemalige Arbeitskolleginnen sowie Freunde der BF1 auf.
Die BF1 hat 9 Klassen der Grundschule besucht und 2 Jahre lang eine Lehre gemacht. Sie hat zuletzt als Marktverkäuferin gearbeitet. Sie war durch ihre eigene Erwerbstätigkeit in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Die BF1 ist bis auf Kopfschmerzen, gegen welche sie Schmerztabletten einnimmt, gesund. Der BF2 und der BF3 sind gesund.
Die BF1 hält sich seit etwas mehr als drei Jahren im Bundesgebiet auf. Sie verfügt über Deutsch-Grundkenntnisse. Sie bezieht in Österreich keine Grundversorgung. Sie hat keine eigenen Einkünfte, konnte jedoch eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Hilfskraft in einer Pizzeria an ihrem Wohnort vorlegen. Die BF1 lebt seit ca. zwei Jahren mit ihrem Lebensgefährten, einem türkischen Staatsangehörigen, zusammen, welcher auch der Vater des BF3 ist. Mit ihrem Lebensgefährten ist sie nach muslimischem Ritus verheiratet. Er ist seit März 2011 legal in Österreich niedergelassen und verfügt über eine bis März 2020 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. In der Türkei würden seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. In Österreich haltet sich noch eine Tochter des Lebensgefährten auf. Die BF leben von den Einkünften des Lebensgefährten, welcher saisonabhängig in etwa 1.700 EURO netto pro Monat verdient.
In Österreich halten sich bis auf den BF2 und den BF3 keine Familienangehörigen oder Verwandte der BF1 auf.
Die BF1 konnte nicht glaubwürdig dartun, dass sie infolge von Bedrohung des (leiblichen) Vaters des BF2 die Russische Föderation verlassen hat.
1.2.1. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
2. Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016).
Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).
Quellen:
US DOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016
3. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
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4. Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015)
Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
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5. Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 3.2016c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
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6. Frauen
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt‘, die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c).
Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016).
Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016).
Quellen:
7. Mutterschaftskapital und Kindergeld
2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vgl. Pension Fund o.D.).2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vergleiche IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vergleiche Pension Fund o.D.).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. So sieht z.B. das Moskauer Programm abgesehen von den oben erwähnten Hilfen zusätzliche städtische Zahlungen vor, die auf die individuelle Sozialkarte überwiesen werden (monatliche Kompensation der Lebensmittelausgaben in Höhe von RUB 3200 (USD 93) für Kinder bis 3 Jahre und RUB 1600 (47USD) für Kinder bis 16 Jahre. Alleinstehende Mütter erhalten außerdem Preisnachlässe für viele Waren, Konsumgüter und pharmazeutische Erzeugnisse, sowie materielle Hilfe in Naturalien. Zusammen mit der Sozialkarte bekommt man eine Auflistung von Geschäften, Apotheken und Dienstleistungsunternehmen, die Preisnachlässe gewähren. Gemäß den Rechtsnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung haben alleinstehende Mütter (und Väter) ein Vorrecht auf eine Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen. Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
Mutterschaft:
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8. Bewegungsfreiheit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vergleiche US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
9. Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vergleiche AA 5.1.2016).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
10. Grundversorgung/Wirtschaft
Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).
Quellen:
11. Sozialbeihilfe
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen.
Es gibt Programme, die junge Familien mit Kindern unterstützen, in denen die Eltern jünger als 35 sind. Das bedeutet, dass die Familien eine spezielle Subvention erhalten oder der Staat Teile der Wohnkosten übernimmt bzw. ein Kredit zu Vorzugsbedingungen gewährt wird. Kinder aus Waisenhäusern haben mit 18 Jahren ein Anrecht auf eine Sozialwohnung vom Staat. Es gibt staatliche Krisenzentren und Unterkünfte für Erwachsene und Kinder, die vom Ministerium für Arbeit und sozialen Schutz geführt werden, sowie ein Netzwerk von sozialen Einrichtungen, die auf die Unterstützung von Kindern und Familien ausgerichtet sind. Viele nicht-staatliche Unterkünfte für verschiedene schutzbedürftige Kategorien der Bevölkerung werden von NGOs geführt. Staatliche Unterstützung für diese Einrichtungen ist ungewöhnlich und die meisten dieser Unterkünfte werden von internationalen und ausländischen Organisationen finanziert. Aufgrund mangelnder Finanzierung ist die Verfügbarkeit begrenzt und es ist nicht möglich, alle hilfsbedürftigen zu versorgen (IOM 6.2014).
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Quellen:
12. Krankenversicherung und Medizinische Versorgung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
Quellen:
13. Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
1.2.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Türkei wird im Hinblick auf den BF3 festgestellt, dass sich aus dem herangezogenen Berichtmaterial zur Situation in der Türkei im Wesentlichen ergibt, dass keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder landesweite Kampfhandlungen bestehen und es auch sonst zu keinen sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist, die im Hinblick auf den knapp aus dem Säuglingsalter herausgewachsenen BF3 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage bzw. der allgemeinen Verhältnisse in der Türkei nahelegen würden. Auch herrscht in der Türkei kein Klima ständiger latenter Bedrohung und struktureller Gewalt, von dem alle Einwohner gleichermaßen betroffen wären. Auch liegen keine Hinweise für Versorgungsengpässe hinsichtlich lebensnotwendiger Güter vor.
Quelle:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Türkei, 07.02.2017, letzte Kurzinformation 27.04.2017
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF stützen sich auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten als Zeuge im Asylverfahren sowie auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente (Geburtsurkunden des BF2 und des BF3, Reisepass der BF1).
Hinsichtlich des als uneheliches Kind einer russischen Staatsangehörigen und eines türkischen Staatsangehörigen 2016 im Bundesgebiet geborenen BF3 stützen sich die Feststellungen zusätzlich auf die jeweiligen nationalen Gesetze der Russischen Föderation und der Türkei zur Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte nach Ansicht des Gerichtes nach Art. 7 Abs. 3 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 29.05.2009, Nr. 5901, ( XXXX ) mit der Geburt, wobei die materiellen und formellen Voraussetzungen zur Begründung der Abstammung mit der Anerkennung des BF durch dessen türkischen Vater erfüllt wurde (vgl. dazu auch Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) 9/2009, Schneider, das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz, S. 297). Anhaltspunkte für den (zusätzlichen) originären Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit lagen hingegen nicht vor (vgl. insbesondere Art 12 Abs. 1 c des Staatsangehörigkeitsgesetz der Russischen Föderation vom 31.05.2002, N62-FZ, ( XXXX ). Diesen Feststellungen wurde - trotz Einräumung der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme - seitens der Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten.Hinsichtlich des als uneheliches Kind einer russischen Staatsangehörigen und eines türkischen Staatsangehörigen 2016 im Bundesgebiet geborenen BF3 stützen sich die Feststellungen zusätzlich auf die jeweiligen nationalen Gesetze der Russischen Föderation und der Türkei zur Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte nach Ansicht des Gerichtes nach Artikel 7, Absatz 3, des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 29.05.2009, Nr. 5901, ( römisch 40 ) mit der Geburt, wobei die materiellen und formellen Voraussetzungen zur Begründung der Abstammung mit der Anerkennung des BF durch dessen türkischen Vater erfüllt wurde vergleiche dazu auch Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) 9 aus 2009,, Schneider, das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz, S. 297). Anhaltspunkte für den (zusätzlichen) originären Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit lagen hingegen nicht vor vergleiche insbesondere Artikel 12, Absatz eins, c des Staatsangehörigkeitsgesetz der Russischen Föderation vom 31.05.2002, N62-FZ, ( römisch 40 ). Diesen Feststellungen wurde - trotz Einräumung der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme - seitens der Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation der BF basiert auf den Angaben der BF1 im Asylverfahren. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF und des Vaters des BF3 gründen sich auf die Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten in der Verhandlung am 16.02.2016 und 27.04.2017, den vorgelegten Dokumenten sowie Anfragen zum Stichtag beim Zentralen Melderegister und beim GVS-Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellungen über die sozialen Anknüpfungspunkte der BF1 in der Russischen Föderation fußen auf ihren Angaben beim Bundesamt sowie in der Verhandlung am 16.02.2016 und am 27.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Der BF1 ist es nicht gelungen, ihr Fluchtvorbringen im Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. So gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten und Vater des BF2 aufgrund ihrer Schwangerschaft mit dem BF2 bedroht worden sei und deshalb das Herkunftsland verlassen habe. Die BF1 zeigte sich in diesem Zusammenhang aber völlig außerstande, ein stimmiges, substantiiertes und hinsichtlich der Schilderung persönlicher Erlebnisse hinreichend individualisiertes, über eine schablonenhafte Darstellung einer Rahmengeschichte hinausreichendes Vorbringen zu erstatten.
Zunächst ist festzuhalten, dass die BF1 widersprüchliche Angaben zur Person des Kindesvaters des BF2 machte. So gab die BF1 in ihrer Erstbefragung am 19.04.2014 vor dem Bundesamt an, dass sie in einem Kaffeehaus einen Mann namens XXXX , einen XXXX , arabischer Herkunft, kennengelernt habe (vgl. AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2015 führte sie dann aus, dass sie lediglich den Vornamen des Kindesvaters, nämlich " XXXX " kenne. Den Familiennamen wisse sie jedoch nicht. Zudem führte sie widersprüchlich zu ihrer Angabe in der Erstbefragung aus, dass dieser aus den "Emiraten" komme (vgl. AS 53). Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2016 war vom Familiennamen des Kindesvaters keine Rede. Hier gab die BF1 auf ausdrückliches Nachfragen erneut an, dass sie nur seinen Vornamen kenne und dieser aus den Emiraten stamme. Auch seine Staatsangehörigkeit kenne sie nicht (vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016).Zunächst ist festzuhalten, dass die BF1 widersprüchliche Angaben zur Person des Kindesvaters des BF2 machte. So gab die BF1 in ihrer Erstbefragung am 19.04.2014 vor dem Bundesamt an, dass sie in einem Kaffeehaus einen Mann namens römisch 40 , einen römisch 40 , arabischer Herkunft, kennengelernt habe vergleiche AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2015 führte sie dann aus, dass sie lediglich den Vornamen des Kindesvaters, nämlich " römisch 40 " kenne. Den Familiennamen wisse sie jedoch nicht. Zudem führte sie widersprüchlich zu ihrer Angabe in der Erstbefragung aus, dass dieser aus den "Emiraten" komme vergleiche AS 53). Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2016 war vom Familiennamen des Kindesvaters keine Rede. Hier gab die BF1 auf ausdrückliches Nachfragen erneut an, dass sie nur seinen Vornamen kenne und dieser aus den Emiraten stamme. Auch seine Staatsangehörigkeit kenne sie nicht vergleiche S. 7 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016).
Hinzu kommt, dass die BF1 in der Erstbefragung vom 19.04.2014 zu Protokoll gegeben hat, dass sie etwa ein Monat mit dem Kindesvater zusammen gewesen sei und mit diesem auch gemeinsam gelebt hätte (vgl. AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 korrigierte sie dann ihre Aussage dahingehend, dass sie mit dem Kindesvater nie richtig zusammen gewesen und auch nicht zusammengelebt habe. Zudem führte sie aus, dass sie den Kindesvater in der warmen Jahreszeit, im Juni oder Juli 2013, kennengelernt habe (vgl. AS 49). Im völligen Widerspruch dazu führte die BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2016 dann zunächst aus, dass sie den Kindesvater im Winter 2014 kennengelernt habe und korrigierte ihre Aussage dann wenig später dahingehend, dass es im Herbst gewesen sei. Auf Vorhalt, warum sie zuvor "Winter" gesagt habe, gab sie dann an, dass es draußen schon "kühl, aber nicht richtig kalt" gewesen sei (vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016).Hinzu kommt, dass die BF1 in der Erstbefragung vom 19.04.2014 zu Protokoll gegeben hat, dass sie etwa ein Monat mit dem Kindesvater zusammen gewesen sei und mit diesem auch gemeinsam gelebt hätte vergleiche AS 15). In der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 korrigierte sie dann ihre Aussage dahingehend, dass sie mit dem Kindesvater nie richtig zusammen gewesen und auch nicht zusammengelebt habe. Zudem führte sie aus, dass sie den Kindesvater in der warmen Jahreszeit, im Juni oder Juli 2013, kennengelernt habe vergleiche AS 49). Im völligen Widerspruch dazu führte die BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2016 dann zunächst aus, dass sie den Kindesvater im Winter 2014 kennengelernt habe und korrigierte ihre Aussage dann wenig später dahingehend, dass es im Herbst gewesen sei. Auf Vorhalt, warum sie zuvor "Winter" gesagt habe, gab sie dann an, dass es draußen schon "kühl, aber nicht richtig kalt" gewesen sei vergleiche S. 7 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016).
Nicht glaubwürdig und widersprüchlich sind ferner die Angaben der BF1 hinsichtlich der Bedrohung und der Besuche des Kindesvaters. So gab die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 an, dass dieser zu ihr gekommen sei (vgl. AS 53), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2016 ausführte, dass die Besuche des Kindesvaters in seiner Wohnung, in XXXX stattgefunden hätten (vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016). Zudem gab die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie den Kindesvater dreimal getroffen habe und ihm im Jänner 2014, beim dritten Treffen mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei. Ende Jänner 2014 sei er dann nochmals gekommen und die BF1 habe ihm dann mitgeteilt, dass sie das Kind nicht abtreiben werde. Daraufhin sei sie von ihm bedroht und geschlagen worden (vgl. AS 53). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2016 erwähnte sie jedoch mit keinem Wort mehr, vom Kindesvater geschlagen worden zu sein. Weiters erklärte sie im völligen Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesamt, dass sie " XXXX " übers Internet von der Schwangerschaft erzählt hätte (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016). Hinzu kommt, dass auch die Schilderung der Anzahl und Dauer der persönlichen Zusammentreffen mit " XXXX " beim Bundesamt erheblich von der in der Beschwerdeverhandlung abweicht. So schilderte die BF1 beim Bundesamt letztlich "vier" persönliche Zusammentreffen mit " XXXX ", und gab dazu an, dass er die ersten beide Male ca. eine Woche, beim dritten Mal ca. drei Wochen bei ihr gewesen und beim letzten Zusammentreffen Ende Jänner 2014 nicht einmal eine Woche geblieben sei (vgl. As 53). In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 erklärte sie wiederum ausdrücklich, ihn nur drei Mal persönlich getroffen zu haben (vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll), wobei sie das erste Mal ca. eineinhalb Wochen, das zweite Mal ca. zwei Wochen mit ihm zusammen gewesen sei (vgl. S. 8) und ihn beim dritten Treffen überhaupt nur einen Tag gesehen haben will (vgl. S. 10). Auf die Frage, was sie zu diesem völlig anderen Ablauf sage, wusste die BF1 zudem keine sinnvolle Antwort und gab lediglich an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne (vgl. S. 11).Nicht glaubwürdig und widersprüchlich sind ferner die Angaben der BF1 hinsichtlich der Bedrohung und der Besuche des Kindesvaters. So gab die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2015 an, dass dieser zu ihr gekommen sei vergleiche AS 53), während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.02.2016 ausführte, dass die Besuche des Kindesvaters in seiner Wohnung, in römisch 40 stattgefunden hätten vergleiche S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016). Zudem gab die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie den Kindesvater dreimal getroffen habe und ihm im Jänner 2014, beim dritten Treffen mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei. Ende Jänner 2014 sei er dann nochmals gekommen und die BF1 habe ihm dann mitgeteilt, dass sie das Kind nicht abtreiben werde. Daraufhin sei sie von ihm bedroht und geschlagen worden vergleiche AS 53). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2016 erwähnte sie jedoch mit keinem Wort mehr, vom Kindesvater geschlagen worden zu sein. Weiters erklärte sie im völligen Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesamt, dass sie " römisch 40 " übers Internet von der Schwangerschaft erzählt hätte vergleiche S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016). Hinzu kommt, dass auch die Schilderung der Anzahl und Dauer der persönlichen Zusammentreffen mit " römisch 40 " beim Bundesamt erheblich von der in der Beschwerdeverhandlung abweicht. So schilderte die BF1 beim Bundesamt letztlich "vier" persönliche Zusammentreffen mit " römisch 40 ", und gab dazu an, dass er die ersten beide Male ca. eine Woche, beim dritten Mal ca. drei Wochen bei ihr gewesen und beim letzten Zusammentreffen Ende Jänner 2014 nicht einmal eine Woche geblieben sei vergleiche As 53). In der mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 erklärte sie wiederum ausdrücklich, ihn nur drei Mal persönlich getroffen zu haben vergleiche S. 7 Verhandlungsprotokoll), wobei sie das erste Mal ca. eineinhalb Wochen, das zweite Mal ca. zwei Wochen mit ihm zusammen gewesen sei vergleiche S. 8) und ihn beim dritten Treffen überhaupt nur einen Tag gesehen haben will vergleiche S. 10). Auf die Frage, was sie zu diesem völlig anderen Ablauf sage, wusste die BF1 zudem keine sinnvolle Antwort und gab lediglich an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne vergleiche S. 11).
Des Weiteren gab die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2015 ausdrücklich zu Protokoll, dass sie aufgrund der Bedrohung des Kindesvaters bei der Polizeistation in XXXX gewesen sei (vgl. AS 51). Auf erneute Nachfrage der Behörde, wie oft sie bei der Polizei gewesen sei, gab sie dann abermals ausdrücklich zu Protokoll, dass sie nur einmal dort gewesen sei und dies zwecklos gewesen sei (vgl. AS 55). In der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2016 erklärte sie dann auf ausdrückliches Nachfragen im Widerspruch dazu, dass sie (überhaupt) nicht bei der Polizei gewesen sei, weil sie gewusst habe, dass dies nichts bringe (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, gab sie an, dass sie dies beim Bundesamt nicht anders gesagt haben könne, da sie nicht bei der Polizei gewesen sei (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016).Des Weiteren gab die BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2015 ausdrücklich zu Protokoll, dass sie aufgrund der Bedrohung des Kindesvaters bei der Polizeistation in römisch 40 gewesen sei vergleiche AS 51). Auf erneute Nachfrage der Behörde, wie oft sie bei der Polizei gewesen sei, gab sie dann abermals ausdrücklich zu Protokoll, dass sie nur einmal dort gewesen sei und dies zwecklos gewesen sei vergleiche AS 55). In der Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2016 erklärte sie dann auf ausdrückliches Nachfragen im Widerspruch dazu, dass sie (überhaupt) nicht bei der Polizei gewesen sei, weil sie gewusst habe, dass dies nichts bringe vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, gab sie an, dass sie dies beim Bundesamt nicht anders gesagt haben könne, da sie nicht bei der Polizei gewesen sei vergleiche S. 11 Verhandlungsprotokoll vom 16.02.2016).
Zudem wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die BF1 in ihrem Heimatstaat nur eine "beste" Freundin gehabt habe, welche ihre geholfen habe, sich vor dem Kindesvater zu verstecken (vgl. AS 127). Dies ist umso erstaunlicher, da in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2015 noch von mehreren Freunden, bei denen sie sich versteckt habe, die Rede war (vgl. AS 51).Zudem wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die BF1 in ihrem Heimatstaat nur eine "beste" Freundin gehabt habe, welche ihre geholfen habe, sich vor dem Kindesvater zu verstecken vergleiche AS 127). Dies ist umso erstaunlicher, da in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2015 noch von mehreren Freunden, bei denen sie sich versteckt habe, die Rede war vergleiche AS 51).
Zusammengefasst wird festgehalten, dass die BF aufgrund zahlreicher Widersprüche, Unstimmigkeiten und Abänderungen in zentralen Teilen ihres Vorbringens nicht glaubhaftmachen habe könne, in Russland von einer Privatperson bedroht bzw. verfolgt worden zu sein.
Unabhängig davon ist jedenfalls festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der BF1 hinsichtlich der Bedrohung durch den ehemaligen Lebensgefährten und Kindesvaters des BF2 keine signifikanten Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen Gefährdung bei einer aktuellen Rückkehr ins Herkunftsland erkannt werden konnten. So lässt sich aus den Angaben der BF1 keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine aktuelle Gefahr ableiten. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass das behauptete Ereignis bereits über drei Jahre zurückliegt, wobei auch keine plausiblen Gründe erkannt werden können, weshalb die BF, die nicht einmal den Nachnamen des Vaters kenne und auch offiziell kein Hinweis auf dessen Vaterschaft besteht, noch Übergriffe desselben befürchten müsste. Auch ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine signifikante Wahrscheinlichkeit, dass die BF einem Übergriff ihres ehemaligen Lebensgefährten schutzlos ausgesetzt wäre, zumal der BF1 jedenfalls die Möglichkeit offen steht, sich an die Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden.
Weiters wird zwar nicht verkannt, dass die BF1 als Waisenkind ohne familiären Anschluss und Mutter von zwei Kleinkindern bei der Rückkehr ins Herkunftsland in Hinblick auf ihre materielle Situation in eine sehr schwierige Lage geraten würde. Es liegt aber nach Ansicht des Gerichtes gerade noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass sie und ihre Kinder diesbezüglich tatsächlich in eine existentielle Notlage geraten würden. So wäre die BF1 in der Russischen Föderation auch nicht völlig auf sich allein gestellt. Sie könnte etwa bei ihren Freunden, welche ihr vor ihrer Ausreise schon Unterschlupf gewährt haben oder auch bei ihren ehemaligen Arbeitskolleginnen vom Marktstand oder bei ihrer Bekannten XXXX , bei welcher sie laut ihren eigenen Angaben schon gewohnt hat und auch für einen langen Zeitraum gemeldet war, erneut Unterkunft finden (vgl. AS 49). Es ist entgegen der Behauptung der BF1 auch nicht davon auszugehen, dass der Kontakt zu ihren Bekannten, Freunden und ehemaligen Arbeitskollegen völlig abgebrochen wäre. Ihre diesbezüglichen Angaben sind als Schutzbehauptungen zu werten. Auch ihre Behauptung, dass ihre zwei Kleinkinder diesbezüglich einen Unterschied machen würden, erscheint nicht überzeugend, zumal diese bereits aufgrund ihres noch sehr jungen Alters wenig Platz einnehmen und nicht davon auszugehen ist, dass ihre Freundinnen und Frau XXXX , zu der auch über das Waisenhaus ein enger Bezug bestand, sie in einer existenziellen Notlage ihren Schicksal überlassen würde. Laut den zugrunde gelegten Länderfeststellungen hat die BF1 in der Russischen Föderation zudem Anspruch auf Sozialleistungen (wie z.B. Kindergeld), wobei auch Hilfseinrichtungen für alleinstehende Frauen mit Kindern in Notlagen bestehen. Letztlich ist aber insbesondere festzustellen, dass die BF finanzielle Unterstützung durch den Lebensgefährten der BF1 und Vater des BF3 in Österreich bekommen würden.Weiters wird zwar nicht verkannt, dass die BF1 als Waisenkind ohne familiären Anschluss und Mutter von zwei Kleinkindern bei der Rückkehr ins Herkunftsland in Hinblick auf ihre materielle Situation in eine sehr schwierige Lage geraten würde. Es liegt aber nach Ansicht des Gerichtes gerade noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass sie und ihre Kinder diesbezüglich tatsächlich in eine existentielle Notlage geraten würden. So wäre die BF1 in der Russischen Föderation auch nicht völlig auf sich allein gestellt. Sie könnte etwa bei ihren Freunden, welche ihr vor ihrer Ausreise schon Unterschlupf gewährt haben oder auch bei ihren ehemaligen Arbeitskolleginnen vom Marktstand oder bei ihrer Bekannten römisch 40 , bei welcher sie laut ihren eigenen Angaben schon gewohnt hat und auch für einen langen Zeitraum gemeldet war, erneut Unterkunft finden vergleiche AS 49). Es ist entgegen der Behauptung der BF1 auch nicht davon auszugehen, dass der Kontakt zu ihren Bekannten, Freunden und ehemaligen Arbeitskollegen völlig abgebrochen wäre. Ihre diesbezüglichen Angaben sind als Schutzbehauptungen zu werten. Auch ihre Behauptung, dass ihre zwei Kleinkinder diesbezüglich einen Unterschied machen würden, erscheint nicht überzeugend, zumal diese bereits aufgrund ihres noch sehr jungen Alters wenig Platz einnehmen und nicht davon auszugehen ist, dass ihre Freundinnen und Frau römisch 40 , zu der auch über das Waisenhaus ein enger Bezug bestand, sie in einer existenziellen Notlage ihren Schicksal überlassen würde. Laut den zugrunde gelegten Länderfeststellungen hat die BF1 in der Russischen Föderation zudem Anspruch auf Sozialleistungen (wie z.B. Kindergeld), wobei auch Hilfseinrichtungen für alleinstehende Frauen mit Kindern in Notlagen bestehen. Letztlich ist aber insbesondere festzustellen, dass die BF finanzielle Unterstützung durch den Lebensgefährten der BF1 und Vater des BF3 in Österreich bekommen würden.
Zusammengefasst ist es der BF1 nicht gelungen, die von ihr behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Für die übrigen minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Zur Situation des BF3 in Hinblick auf die Türkei ist zu ergänzen, dass dieser nicht ohne Elternteil in den Herkunftsstaat zurückkehren würde, wobei sich dort die Großmutter sowie Onkel und Tanten des BF3 aufhalten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Hinblick auf seine Versorgung in eine existentielle Notlage geraten würde.
2.3. Die getroffene Feststellungen zur Russische Föderation stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst erörterten Länderberichte. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellenmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Zusätzlich wurde auf die vom Bundesamt in den bekämpften Bescheiden getroffenen Feststellungen verwiesen.
Gleiches gilt im Wesentlichen für die Feststellungen zur Türkei, dem Herkunftsstaat des BF3. Diese wurden den Verfahrensparteien mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2017 samt Übersendung des zugrundeliegenden Berichtmaterials zu Kenntnis gebracht. Trotz Einräumung der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen wurde den Feststellungen seitens der Verfahrensparteien auch nicht entgegengetreten.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.2. Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird vergleiche dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).
Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der – unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in Paragraph 16, Absatz 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich ist vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der – unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF1 gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF1, deren Vater der aserbaidschanischen und deren Mutter der russischen Volksgruppe angehört ,sunnitische Muslima ist und nicht politisch aktiv war, im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es der BF1 auch nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun. Dies gilt insbesondere auch für ihr Vorbringen, im Herkunftsland in der von ihr beschriebenen Weise Bedrohungen durch den leiblichen Vater ihres ersten Kindes ausgesetzt gewesen zu sein, dass sich als völlig unglaubwürdig erwiesen hat.
Unabhängig davon geht aus den getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in der Russischen Föderation zudem hervor, dass die dortigen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Somit kann auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach die BF1 im Herkunftsland einer derartigen von ihr behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, zumal sie auch nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).Unabhängig davon geht aus den getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in der Russischen Föderation zudem hervor, dass die dortigen Sicherheitskräfte grundsätzlich weder schutzunwillig sind, noch, dass sie nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Somit kann auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach die BF1 im Herkunftsland einer derartigen von ihr behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, zumal sie auch nicht einmal versucht hat, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).
Für die minderjährigen BF2 und BF3 wurden darüber hinaus seitens der BF1 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Allein aus der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in den Herkunftsländern lässt sich keine generelle Gefährdung der BF ableiten.
Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Somit ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte wiederholt mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR klar, dass – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 13.09.2016, Zl. Ra 2016/01/0096, Rz 9-12, zur diesbezüglich nicht beanstandeten Rückkehrmöglichkeit eines gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers nach Kabul; VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu). Zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK ist es notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht äußerst beschwerliche, von erheblicher Armut geprägten Lebenssituation gelangen könnte, wäre aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt, und äußerst schwierige und bescheidene Lebensverhältnisse hinzunehmen sind (vgl. dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht äußerst beschwerliche, von erheblicher Armut geprägten Lebenssituation gelangen könnte, wäre aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt, und äußerst schwierige und bescheidene Lebensverhältnisse hinzunehmen sind vergleiche dazu etwa VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036, wonach die Feststellung, dass ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vorfinden würde, zwar geeignet war, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht darzutun, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse; VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die voraussichtliche Unterbringung eines Asylwerbers in einem notdürftig errichteten, beheizten, mit Stroh ausgelegten Zelt, das er sich mit mehreren Personen teilen hätte müssen, grundsätzlich einer Abschiebung nicht entgegenstand, VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158, Rz 13-14, zur Rückkehrmöglichkeit eines gesunden Revisionswerbers nach Mogadischu ohne familiäre Unterstützung). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend.
3.3.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Fall nicht vorliegen.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
Die 33-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF1 verfügt über eine langjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Marktverkäuferin. Zudem hat sie eine zweijährige Lehre abgeschlossen. Die BF1 hat sich den Großteil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat aufgehalten und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der russischen Sprache vertraut. Zwar verfügt sie in der Russischen Föderation über kein familiäres Netz, doch ist vom Bestehen eines sozialen Netzwerkes in Form von FreundInnnen bzw. Bezugspersonen aus ihrer Zeit als Waise auszugehen, an die sich die BF auch schon vor ihrer Ausreise gewandt hat und bei denen sie auch schon Unterkunft nehmen konnte. Es war daher nicht davon auszugehen, dass die BF1 und ihre Kinder bei einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt wären. Zudem hat die BF1 in der Russischen Föderation Anspruch auf Sozialleistungen bzw. Kindergeld bzw. bestehen auch staatliche und nichtstaatliche Schutzeinrichtungen für alleinstehende Mütter mit Kindern. Darüber hinaus kann die BF1 mit der finanziellen Unterstützung ihres türkischen Lebensgefährten rechnen. Dieser ist als leiblicher Vater des BF3 auch unterhaltspflichtig. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Lebensgefährte der BF1 und Vater des BF3, die BF einer auswegslosen Situation überlassen würde, zumal dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch ausdrücklich angegeben hat, die BF1 heiraten und im Fall eines (vorübergehenden) Aufenthaltes im Herkunftsstaat auch unterstützen zu wollen.
Es kann sohin in Summe noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären.
3.3.3. Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide
3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Die BF1 befindet sich seit April 2014 im Bundesgebiet, der BF2 wurde am XXXX 2014 und der BF3 am XXXX 2016 im Bundesgebiet geboren. Deren Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF1 befindet sich seit April 2014 im Bundesgebiet, der BF2 wurde am römisch 40 2014 und der BF3 am römisch 40 2016 im Bundesgebiet geboren. Deren Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF1 und der BF2 sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation, der BF3 als Staatsangehöriger der Türkei, keine begünstigten Drittstaatsangehörige und kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzes zu, da mit der Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die BF1 und der BF2 sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation, der BF3 als Staatsangehöriger der Türkei, keine begünstigten Drittstaatsangehörige und kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzes zu, da mit der Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01).
In einem Fall, der sowohl Familienleben als auch Einwanderung betrifft, hängt die Reichweite der Verpflichtungen eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, von den Umständen der betroffenen Personen und dem allgemeinen Interesse ab. Dabei zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß, in dem Familienleben tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Konventionsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland des betroffenen Fremden und ob Faktoren der Einwanderungskontrolle (beispielsweise vorangegangene Verstöße gegen Einwanderungsgesetze) oder Überlegungen der öffentlichen Ordnung für den Ausschluss sprechen. Eine weitere wichtige Überlegung ist, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).In einem Fall, der sowohl Familienleben als auch Einwanderung betrifft, hängt die Reichweite der Verpflichtungen eines Staates, Angehörige von dort lebenden Personen auf seinem Gebiet aufzunehmen, von den Umständen der betroffenen Personen und dem allgemeinen Interesse ab. Dabei zu berücksichtigende Faktoren sind das Ausmaß, in dem Familienleben tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Konventionsstaat, das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse für ein Leben der Familie im Herkunftsland des betroffenen Fremden und ob Faktoren der Einwanderungskontrolle (beispielsweise vorangegangene Verstöße gegen Einwanderungsgesetze) oder Überlegungen der öffentlichen Ordnung für den Ausschluss sprechen. Eine weitere wichtige Überlegung ist, ob das Familienleben zu einer Zeit geschaffen wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10).
Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen (vgl. etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR 31.01.2006, Rodriguez da Silva und Hoogkamer gg. Niederlande, Nr. 50435/99 EGMR).Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen vergleiche etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR 31.01.2006, Rodriguez da Silva und Hoogkamer gg. Niederlande, Nr. 50435/99 EGMR).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Es ist aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Es ist aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.3. Die BF1 führt in Österreich seit knapp zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem seit 2011 legal in Österreich niedergelassen türkischen Staatsangehörigen, mit welchem sie einen gemeinsamen 1-jährigen Sohn, den BF3, hat. Die BF1 lebt mit ihren beiden Kleinkindern im Alter von etwas mehr als einem Jahr sowie nicht ganz drei Jahren und ihrem Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt, wo sie sich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährte um die Betreuung ihrer Kinder sowie die Führung des Haushaltes kümmert. Es gibt keine Hinweise, wonach es sich bei dem geführten Familienleben um ein solches geringerer Intensität handelt.
Es ist weiters festzustellen, dass die BF1 ihre Bindung an ihr Herkunftsland nicht verloren hat. Die übrigen im Bundesgebiet geborenen BF befinden sich noch in einem völlig anpassungsfähigen Alter. Davon unabhängig war aber gleichfalls festzustellen, dass die BF1 im Herkunftsland als im Waisenhaus aufgewachsenes Waisenkind über keinerlei Familienangehörigen oder eine Verwandtschaft verfügt. In diesem Zusammenhang ist somit aber auch der Umstand miteinzubeziehen, dass die BF1 ohne jeglichen Familienanschluss bei einer Rückkehr mit zwei Kindern einer sehr schwierigen Situation gegenüber stehen würde, die zwar – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich ihrer Intensität nicht das Ausmaß einer existenzbedrohenden Notlage erreichen würde, aber für die BF1 und insbesondere ihre Kinder mit erheblichen Belastungen verbunden wäre (vgl. dazu auch VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, wonach bei einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG im Hinblick auf die Bindungen zum Heimatstaat auch unter der Schwelle der Unzulässigkeit einer Abschiebung im Grunde des § 50 FPG liegende Schwierigkeiten bei der Schaffung einer Existenzgrundlage miteinzubeziehen sind; vgl. auch VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006). Diesbezüglich ist noch zu ergänzen, dass es sich bei (diesfalls) alleinstehenden Müttern und deren Kleinkinder um eine sehr vulnerable Personengruppe handelt, wobei das Wohl des Kindes auch im Hinblick auf die Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK eine vorrangige Berücksichtigung erfordert.Es ist weiters festzustellen, dass die BF1 ihre Bindung an ihr Herkunftsland nicht verloren hat. Die übrigen im Bundesgebiet geborenen BF befinden sich noch in einem völlig anpassungsfähigen Alter. Davon unabhängig war aber gleichfalls festzustellen, dass die BF1 im Herkunftsland als im Waisenhaus aufgewachsenes Waisenkind über keinerlei Familienangehörigen oder eine Verwandtschaft verfügt. In diesem Zusammenhang ist somit aber auch der Umstand miteinzubeziehen, dass die BF1 ohne jeglichen Familienanschluss bei einer Rückkehr mit zwei Kindern einer sehr schwierigen Situation gegenüber stehen würde, die zwar – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich ihrer Intensität nicht das Ausmaß einer existenzbedrohenden Notlage erreichen würde, aber für die BF1 und insbesondere ihre Kinder mit erheblichen Belastungen verbunden wäre vergleiche dazu auch VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, wonach bei einer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG im Hinblick auf die Bindungen zum Heimatstaat auch unter der Schwelle der Unzulässigkeit einer Abschiebung im Grunde des Paragraph 50, FPG liegende Schwierigkeiten bei der Schaffung einer Existenzgrundlage miteinzubeziehen sind; vergleiche auch VwGH 31.01.2013, Zl. 2012/23/0006). Diesbezüglich ist noch zu ergänzen, dass es sich bei (diesfalls) alleinstehenden Müttern und deren Kleinkinder um eine sehr vulnerable Personengruppe handelt, wobei das Wohl des Kindes auch im Hinblick auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK eine vorrangige Berücksichtigung erfordert.
Eine Niederlassung des Lebensgefährten der BF1 in der Russischen Föderation ist unter Zugrundelegung völlig fehlender kultureller und sprachlicher Anknüpfungspunkte sowie schwieriger Arbeitsmarktverhältnisse zumindest mit erheblichen Härten verbunden. Unter Miteinbeziehung des Umstandes, dass die BF1 zudem weder über Mittel noch eine familiäre bzw. verwandtschaftliche Anbindung verfügt, erscheint eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation letztlich unrealistisch und nicht zumutbar. Eine Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei wäre, wenngleich nicht gänzlich unzumutbar, für die BF1 im Hinblick auf sprachliche und kulturelle Barrieren und für ihren Lebensgefährten im Hinblick auf den Verlust seiner Einkommensquelle in Österreich sowie der Trennung von seiner Tochter mit entsprechenden Härten verbunden (vgl. dazu allenfalls auch Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation [ARB 1/80]).Eine Niederlassung des Lebensgefährten der BF1 in der Russischen Föderation ist unter Zugrundelegung völlig fehlender kultureller und sprachlicher Anknüpfungspunkte sowie schwieriger Arbeitsmarktverhältnisse zumindest mit erheblichen Härten verbunden. Unter Miteinbeziehung des Umstandes, dass die BF1 zudem weder über Mittel noch eine familiäre bzw. verwandtschaftliche Anbindung verfügt, erscheint eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation letztlich unrealistisch und nicht zumutbar. Eine Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei wäre, wenngleich nicht gänzlich unzumutbar, für die BF1 im Hinblick auf sprachliche und kulturelle Barrieren und für ihren Lebensgefährten im Hinblick auf den Verlust seiner Einkommensquelle in Österreich sowie der Trennung von seiner Tochter mit entsprechenden Härten verbunden vergleiche dazu allenfalls auch Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation [ARB 1/80]).
Hinzu kommt, dass der jüngste Sohn der BF1, der BF3, eine türkische, jedoch keine russische Staatsangehörigkeit besitzt. Gleichwohl nicht verkannt wird, dass es den BF - im Rahmen einer freiwilligen Ausreise – grundsätzlich offenstehen dürfte, bereits von Österreich aus über die jeweiligen Botschaften in Wien eine gemeinsame Reise zu organisieren, würde es bei einem Vollzug der hier zulässigen Rückkehrentscheidungen ins Herkunftsland zu getrennten Abschiebungen und sohin zu einer Trennung der BF von ihrem etwas mehr als einjährigen Sohn führen. Dies würde gerade auch im Hinblick auf das noch sehr junge Alter des BF3 mit einer entsprechenden emotionalen Belastung verbunden sein, wenn es in einem derartig frühen Lebensabschnitt seine bisher wichtigste Bezugsperson (wenngleich auch nur vorübergehend) verliert (vgl. dazu auch VfGH 25.2.2013, Zl. U2241/12, wonach es lebensfremd ist, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne).Hinzu kommt, dass der jüngste Sohn der BF1, der BF3, eine türkische, jedoch keine russische Staatsangehörigkeit besitzt. Gleichwohl nicht verkannt wird, dass es den BF - im Rahmen einer freiwilligen Ausreise – grundsätzlich offenstehen dürfte, bereits von Österreich aus über die jeweiligen Botschaften in Wien eine gemeinsame Reise zu organisieren, würde es bei einem Vollzug der hier zulässigen Rückkehrentscheidungen ins Herkunftsland zu getrennten Abschiebungen und sohin zu einer Trennung der BF von ihrem etwas mehr als einjährigen Sohn führen. Dies würde gerade auch im Hinblick auf das noch sehr junge Alter des BF3 mit einer entsprechenden emotionalen Belastung verbunden sein, wenn es in einem derartig frühen Lebensabschnitt seine bisher wichtigste Bezugsperson (wenngleich auch nur vorübergehend) verliert vergleiche dazu auch VfGH 25.2.2013, Zl. U2241/12, wonach es lebensfremd ist, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrecht erhalten werden könne).
Die BF1 reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte im April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielt sich die BF1 seither zwar rechtmäßig, jedoch nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Das gleiche gilt im Wesentlichen für die danach in Österreich geborenen Kinder der BF1. Die Verfahrensdauer ist der BF1 und ihren Kindern nicht zuzurechnen. Die Lebensgemeinschaft der BF1 wurde zwar eingegangen, als sich diese ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, jedoch hat die Begründung des Familienlebens zu solch einem Zeitpunkt einerseits nicht zur Folge, dass eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellen würde (VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426/2015). Andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 24.01.2013, Zl. 2012/21/0212; VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/0088). Eine Trennung ist nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH 11.11.2013, Zl. 2013/22/0224; VwGH 07.05.2014, Zl. 2012/22/0084; VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0271) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Solcherlei Umstände sind jedoch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Die BF1 reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte im April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielt sich die BF1 seither zwar rechtmäßig, jedoch nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Das gleiche gilt im Wesentlichen für die danach in Österreich geborenen Kinder der BF1. Die Verfahrensdauer ist der BF1 und ihren Kindern nicht zuzurechnen. Die Lebensgemeinschaft der BF1 wurde zwar eingegangen, als sich diese ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, jedoch hat die Begründung des Familienlebens zu solch einem Zeitpunkt einerseits nicht zur Folge, dass eine allfällige aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens darstellen würde (VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426 aus 2015,). Andererseits hat das Wissen um einen unsicheren Aufenthaltsstatus vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 24.01.2013, Zl. 2012/21/0212; VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/0088). Eine Trennung ist nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (VwGH 11.11.2013, Zl. 2013/22/0224; VwGH 07.05.2014, Zl. 2012/22/0084; VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0271) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Solcherlei Umstände sind jedoch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Aus den Angaben der BF1 und ihres Lebensgefährten in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben aus deren sozialem Umfeld ergibt sich des weiteren, dass sich die BF1 um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht zeigt und im Bundesgebiet Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft hat. Die BF1 konnte Deutschkenntnisse dartun, jedoch hat sie bisher kein Sprachdiplom erworben. Der BF1 ist zugute zu halten, dass sie für sich und ihre Kinder keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Ihre Versorgung war seit der Begründung des gemeinsamen Haushaltes mit ihrem Lebensgefährten durch diesen sichergestellt und ist davon auszugehen, dass ihre und die Versorgung ihrer Kinder auch künftig in Österreich – ohne Belastung einer Gebietskörperschaft - gesichert sind. Hinzu kommt, dass die BF1 glaubwürdig die Absicht äußerte, künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und derart zum Lebensunterhalt ihrer Familie beizutragen. Diese Absicht konnte sie auch durch die Vorlage einer Einstellungszusage unterstreichen.
In einer Gesamtabwägung aller Aspekte erscheinen die mit der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung drohenden Eingriffe in das in Österreich bestehende Familienleben der BF nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der im vorliegenden Einzelfall vorliegenden Umstände im Sinne des Artikel 8 EMRK letztlich in Summe nicht gerechtfertigt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auf Grund der vorgenommenen Interessenabwägung insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF wegen ihres Familien- und Privatlebens in Österreich gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auf Grund der vorgenommenen Interessenabwägung insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF wegen ihres Familien- und Privatlebens in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
3.5.1. Da die Rückkehrentscheidung der BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Da den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation bzw. die Türkei nicht vor. Somit liegt auch eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG nicht vor; die angefochtenen Bescheide waren daher auch in diesem Umfang zu beheben.3.5.1. Da die Rückkehrentscheidung der BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF gemäß Paragraph 58, Absatz 3, BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Da den BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation bzw. die Türkei nicht vor. Somit liegt auch eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG nicht vor; die angefochtenen Bescheide waren daher auch in diesem Umfang zu beheben.
3.5.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.5.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 14a Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, lautete:Paragraph 14 a, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, lautete:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
3.5.3. Die BF gehen keiner Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird, nach, und liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor, weshalb ihnen nach § 55 Abs. 2 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war.3.5.3. Die BF gehen keiner Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird, nach, und liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor, weshalb ihnen nach Paragraph 55, Absatz 2, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war.
Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. f., II.3.3.1. f., II.3.4.2. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2.2. f., römisch zwei.3.3.1. f., römisch zwei.3.4.2. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Familienangehöriger, Familieneinheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2149364.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017