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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3, §8, §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines russischen Staatsangehörigen infolge verfassungswidriger Interessenabwägung; keine ausreichende Berücksichtigung der besonderen Schwere des EingriffsSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden. , , Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern im Dezember 2007 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Fluchtauslösend war nach Angaben des Beschwerdeführers seine Entführung durch unbekannte maskierte Männer im Jahr 2006 im Zuge derer er schwer misshandelt worden sei. Nach mehrmaliger Einvernahme wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29. August 2008 die Anträge auf Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgereicht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 20. April 2011 seine nunmehrige Gattin, eine in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige geehelicht habe. Am 7. Februar 2012 langte beim Asylgerichtshof die Geburtsurkunde des am 17. Jänner 2012 geborenen Sohnes des Beschwerdeführers und seiner Gattin ein. Eine im März 2012 durchgeführte Anfrage beim Zentralen Melderegister ergab, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2012 eine gemeinsame Unterkunft mit seiner Ehefrau und seinem Sohn teilte. Am 17. April 2012 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch. Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Abweisung der Beschwerde begründete der Asylgerichtshof ebenfalls mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zur Ausweisung stellte der Asylgerichtshof fest, dass mit dieser zwar ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens einhergehe, welcher aber in Anbetracht der durchgeführten Interessenabwägung zulässig sei. Die Schutzbedürftigkeit der Interessen des Beschwerdeführers sah der Asylgerichtshof insbesondere dadurch gemindert, dass das Familienleben erst während des laufenden Asylverfahrens begründet wurde, erst seit Kurzem ein gemeinsamer Haushalt bestehe und der Beschwerdeführer bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden sei.
3. Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die vorliegende auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf einen Gegenschrift und beantragt die Beschwerde abzuweisen.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.1. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof bei der gemäß Art8 Abs2 EMRK gebotenen Abwägung unterlaufen:
2.1. Der Asylgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Ausweisung des Beschwerdeführers zwar in sein Recht auf Familienleben eingegriffen wird, dieser Eingriff aber angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung verhältnismäßig und daher gerechtfertigt sei. Diese Beurteilung stützt der Asylgerichtshof unter anderem auf den Umstand, dass der Betroffene sein Familienleben erst zu einem Zeitpunkt begründet hat, an dem ihm bewusst sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich ungewiss war, dass der Beschwerdeführer zwei Mal strafgerichtlich verurteilt worden ist und keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden könne und dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, dass er die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn vorübergehend im Wege moderner Medien (Internet, Skype, Telefon, … ) in der Russischen Föderation fortsetze.
2.2. Sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat erscheint daher ausgeschlossen. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 19.220/2010 festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Umstand, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten ist.2.2. Sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat erscheint daher ausgeschlossen. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 19.220 aus 2010, festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Umstand, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten ist.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis U119/12 vom 3. Oktober 2012 ausgesprochen, dass die Begründung des Familienlebens zu einem Zeitpunkt an dem sich die betroffene Person der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, nicht zur Folge hat, dass eine allfällige Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen würde. Im vorliegenden Fall bejaht der Asylgerichtshof zwar einen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wertet aber den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens als einen die Schutzwürdigkeit der Interessen des Beschwerdeführers mindernden Umstand. Dabei berücksichtigt der Asylgerichtshof nicht, dass die erstinstanzliche Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereit im August 2008 ergangen ist und der Asylgerichtshof in der Folge – ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre – mehr als vier Jahre benötigte um über die fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde zu entscheiden. Es erscheint unverhältnismäßig vom Beschwerdeführer zu erwarten, während dieser Zeit keine persönlichen Bindungen einzugehen, die in der Folge auch zur Entstehung eines schutzwürdigen Familienlebens führen können.
2.4. Als weiteres wesentliches Element, das bei der vom Asylgerichtshof vorgenommenen Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausschlage, nennt der Asylgerichtshof zwei strafrechtliche Verurteilungen, und knüpft daran den entscheidungswesentlichen Schluss, dass diese keine positive Zukunftsprognose erlauben würden. Den vom Asylgerichtshof vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass die erste Tat bereits vier Jahre zurück liegt und zu einem Zeitpunkt begangen wurde, an dem der Beschwerdeführer noch als junger Erwachsener galt. Bei beiden Straftaten zeigt die jeweilige Höhe der verhängten Strafe (zwei Monate Haft bedingt auf drei Jahre Probezeit bzw. drei Monate Haft bedingt auf drei Jahre Probezeit), dass das Unwerturteil in beiden Fällen am unteren Rand der Skala anzusiedeln ist (was der Asylgerichtshof begründungslos außer Acht lässt). Vor allem aber bezieht der Asylgerichtshof in seine Abwägung den Umstand nicht ein, dass der Beschwerdeführer seither eine Familie gegründet hat, mit der er auch lebt. Die Stabilisierung des Familienlebens ist aber ein für die anzustellende Zukunftsprognose nicht zu vernachlässigender Umstand und daher bei der vorzunehmenden Abwägung mit zu berücksichtigen.
2.5. Nicht nachvollziehbar ist schließlich für den Verfassungsgerichtshof, wie der Asylgerichtshof zu der Ansicht kommt, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn vorübergehend "im Wege moderner Medien (Internet, Skype, Telefon,…)" in der Russischen Föderation fortsetzen könne. Dementgegen ist die Annahme lebensfremd, dass die üblichen Kommunikationsvorgänge im Zusammenhang der Beziehung zwischen einem Vater und einem etwa einjährigen Kind, nämlich vor allem körperliche Nähe und nonverbale Interaktion, durch elektronische Medien ersetzt werden können.
3. Der Asylgerichtshof hat daher bei der Abwägung zwischen dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung rechtlich unzulässige Bewertungskriterien herangezogen, gebotene Kriterien außer acht gelassen, und andere wieder falsch gewichtet; er hat insgesamt die besondere Schwere des Eingriffs nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch hat der Asylgerichtshof das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK verletzt.
4. Der Bescheid ist daher aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U2241.2012Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013