Entscheidungsdatum
19.08.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
L508 2251058-2/9E
L508 2251059-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 32, FPG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig ist. römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus Jordanien und der arabischen (BF2) bzw. der arabisch-palästinensischen Volksgruppe (BF1) sowie dem sunnitischen Glauben zugehörig. Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 19.04.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am folgenden Tag gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, er habe Jordanien gemeinsam mit seiner Ehefrau wegen der wiederholten Morddrohungen und -versuche durch die Schwiegerfamilie verlassen. Seine Ehefrau sei zuvor zwangsverheiratet gewesen; da er und seine Ehefrau sich lieben würden, sei er diesen Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er, ermordet zu werden. Die BF2 gab im Zuge der Erstbefragung an, sie habe ihren Ausreiseentschluss bereits vor zehn Jahren gefasst. Sie sei im Alter von 17 Jahren zwangsverheiratet worden und sei von ihrem damaligen Ehegatten und dessen Familie andauernd geschlagen worden. Ihren jetzigen Ehegatten kenne und liebe sie seit ihrer Kindheit. Als ihre Familie und die Familie des ehemaligen Gatten dies herausgefunden hätten, hätten sie Morddrohungen gegen die BF2 und Mordversuche gegen den BF1 unternommen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihrer beider Leben.
3. Am 19.07.2021 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Zum Ausreisegrund befragt gab der BF1 an, er und seine Ehefrau hätten sich schon lange geliebt, doch sei seine Ehefrau zu einer Ehe mit einem anderen Mann gezwungen worden. Sie hätten sich weiter getroffen, doch seien sie von einem Onkel der BF2 gesehen worden. Er sei darauf an seiner Arbeitsstelle zusammengeschlagen worden und sei es zu gegenseitigen Anzeigen gekommen. Als der damalige Ehemann der BF2 von der Beziehung erfahren habe, habe er die BF2 zu einer Anzeige gegen den BF1 gezwungen. Nach der Scheidung habe er nochmals um die Hand der BF2 angehalten, er sei aber von deren Onkeln als „palästinensischer Asylant“ abgelehnt worden. Da sie sich weiterhin getroffen hätten, habe der Bruder der BF2 diese umbringen wollen. Die Mutter der BF2 habe ihnen geholfen. Sie hätten heimlich geheiratet und seien zusammengezogen. Wegen der Bedrohungen durch die Familie hätten sie mehrmals umziehen müssen. Die Familie habe Geld für die Verfolgung der Beschwerdeführer bezahlt und sie seien einmal von einem Fahrzeug so verfolgt worden, dass ihr Fahrzeug umgekippt sei. Die BF2 legte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zum Ausreisegrund dar, dass sie mit 17 Jahren zwangsverheiratet worden sei. Als ihr ehemaliger Gatte von ihrer Beziehung zum BF1 erfahren habe, sei sie von ihm und dessen Brüdern geschlagen und verletzt worden und sie habe sich verschleiern müssen. Sie habe sich scheiden lassen wollen, doch ihre Onkel seien dagegen gewesen und hätten über ihr Leben bestimmt. Als sie sich mit dem BF1 getroffen habe, seien sie von einem Onkel gesehen worden; in der Folge sei sie geschlagen und zu Hause eingesperrt worden. Der BF1 sei von den Onkeln auf seiner Dienststelle geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden, dazu habe es eine Anzeige und ein Gerichtsverfahren gegeben. Der ehemalige Gatte habe sie auch zu einer Anzeige gegen den BF1 gezwungen. Sie sei von ihrem ehemaligen Gatten schwanger gewesen, habe aber das Kind wegen der Schläge verloren. Sie sei während der Ehe geschlagen und vergewaltigt worden. Auch nach der Scheidung habe ihr ehemaliger Gatte Probleme gemacht und ihr Bruder habe sie umbringen wollen, sei aber von der Mutter davon abgehalten worden. Er habe sie „nur“ geschlagen, die Spuren davon seien noch immer sichtbar. Sie sei eingesperrt worden und habe auch nicht jeden Tag in die Arbeit fahren dürfen, doch ihre Mutter habe ihr bei der Beschaffung eines Reisepasses geholfen. Sie habe den BF1 heimlich geheiratet und sei dann zu ihm gezogen. Die Onkel seien dann durchgedreht und hätten den BF1 und dessen Familie mit dem Umbringen bedroht, dazu gebe es auch eine Sprachnachricht. Einmal seien sie auch mit dem Fahrzeug umgekippt worden. In Jordanien sei sie einmal bei der Polizei und bei einem Gewaltschutzzentrum gewesen, doch man habe ihr nicht helfen können.
4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). 4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2021 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs).
4.1. Nach Wiederholung des Vorbringens der Beschwerdeführer stellte das BFA fest, dass die Beschwerdeführer miteinander verheiratet seien, der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Glaubensrichtung angehören würden und dass der BF1 als palästinensischer Flüchtling bei UNRWA registriert sei.
4.2. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass zwar Teile des Vorbringens möglich erscheinen würden, doch gehe das BFA von einer einvernehmlichen Scheidung der BF2 von ihrem ehemaligen Gatten aus und dass die Beschwerdeführer weder vom ehemaligen Gatten, noch von den Familienangehörigen der BF2 bedroht und verfolgt werden würden. Auch hätten die Beschwerdeführer nach der Scheidung und der eigenen traditionellen Eheschließung im August 2019 noch bis 02.02.2021, sohin ca. eineinhalb Jahre, in Jordanien leben und arbeiten können und sei scheinbar auch eine problemlose Hochzeitsfeier am XXXX 2019 möglich gewesen. Auch aus der einflussreichen Tätigkeit der Onkel, welche Angehörige der Polizei und des Militärs seien, lasse sich kein Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario ableiten. Auch der Ex-Mann der BF2 sei als Polizist tätig und herrsche deren Großvater als Clanführer über die Hälfte des Gebietes Kafr Yuba. Der in Relation zum geschilderten intensiven Bedrohungsszenario geschilderte lange Aufenthalt in Verbindung mit der Position der genannten Angehörigen widerspreche dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer mehrmals umgezogen, jedoch immer wieder verfolgt worden seien. Auch sei nicht schlüssig, dass die beiden Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem sie mit einem Fahrzeug abgedrängt worden sein sollen, nicht angezeigt haben sollen. 4.2. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass zwar Teile des Vorbringens möglich erscheinen würden, doch gehe das BFA von einer einvernehmlichen Scheidung der BF2 von ihrem ehemaligen Gatten aus und dass die Beschwerdeführer weder vom ehemaligen Gatten, noch von den Familienangehörigen der BF2 bedroht und verfolgt werden würden. Auch hätten die Beschwerdeführer nach der Scheidung und der eigenen traditionellen Eheschließung im August 2019 noch bis 02.02.2021, sohin ca. eineinhalb Jahre, in Jordanien leben und arbeiten können und sei scheinbar auch eine problemlose Hochzeitsfeier am römisch 40 2019 möglich gewesen. Auch aus der einflussreichen Tätigkeit der Onkel, welche Angehörige der Polizei und des Militärs seien, lasse sich kein Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario ableiten. Auch der Ex-Mann der BF2 sei als Polizist tätig und herrsche deren Großvater als Clanführer über die Hälfte des Gebietes Kafr Yuba. Der in Relation zum geschilderten intensiven Bedrohungsszenario geschilderte lange Aufenthalt in Verbindung mit der Position der genannten Angehörigen widerspreche dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführer mehrmals umgezogen, jedoch immer wieder verfolgt worden seien. Auch sei nicht schlüssig, dass die beiden Beschwerdeführer den Vorfall, bei dem sie mit einem Fahrzeug abgedrängt worden sein sollen, nicht angezeigt haben sollen.
4.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Gegen die Bescheide des BFA vom 03.12.2021 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.12.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG). Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
5.1. Das BFA habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem es den Entscheidungen Länderfeststellungen zugrunde legte, die für den Fall der Beschwerdeführer nicht relevant seien; insbesondere seien keine Berichte über den Einfluss der Stämme und der weit verbreiteten Blutrache/Ehrenmorde berücksichtigt worden. Zudem sei die Einvernahme der BF2 nicht durch eine weibliche Organwalterin fortgesetzt worden, obwohl die BF2 Zwangsverheiratung und Vergewaltigung vorgebracht habe. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung habe das BFA unrichtige Feststellungen getroffen.
5.2. Erstmals wurde im Verfahren vorgebracht, dass der Ex-Mann der BF2 Klage gegen sie eingebracht habe, in der er sie beschuldige, ihn entführt und mit einer Waffe bedroht zu haben, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche; das Verfahren laufe noch, weshalb die Beschwerdeführer keine Arbeit bekommen würden. Die Beschwerdeführer hätten dies bislang aus Angst, dass dies im Verfahren gegen sie verwendet werde, nicht vorgebracht.
5.3. Da es sich bei ihrem Ex-Mann um einen Polizisten handle, würde die BF2 keinen polizeilichen Schutz erhalten. Der Ex-Mann sei mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen und suche immer noch nach ihr, was der BF2 Angst mache, da dieser gewalttätig sei.
5.4. Der Beschwerde wurden Empfehlungsschreiben von Privatpersonen und Fotos zu ihrem Leben in Österreich sowie Dokumente in arabischer Schrift beigelegt, die im Beschwerdeverfahren einer Übersetzung zugeführt wurden.
6. Am 08.02.2022 langten hg. die Scheidungspapiere der BF2 in Kopie ein, welche einer Übersetzung zugeführt wurden.
7. Mit Schreiben vom 26.04.2022 ersuchte das BVwG die Beschwerdeführer um Erläuterung der vorgelegten Dokumente und um deren Vorlage im Original sowie um Zustimmung zur Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen im Herkunftsland.
8. Die Beschwerdeführer kamen der Aufforderung des BVwG mit Schreiben vom 03.05.2022 nach und erklärten, es handle sich bei den vorgelegten Dokumenten um eine gerichtliche Anfrage, wo das Gericht um Auskunft ersuche, wo der Ex-Mann der BF2 beschäftigt sei, um eine gerichtliche Entscheidung zur Scheidung der BF2, wo der Ex-Mann seitens der BF2 zur Zahlung von 7.600 Dinar aufgefordert werde und diesem der Kontakt zur BF2 verboten sei, weiters gehe daraus hervor, dass die Scheidung in Anwesenheit des Ex-Mannes und des Anwaltes der BF2 durchgeführt worden sei und der Ex-Mann ein Beschwerderecht habe, ferner handle es sich um eine Entscheidung mit Gesetzestexten, auf die sich die Entscheidung stütze und der Ex-Mann den Betrag von 7.600 Dinar zahlen müsse, ferner werde ein Strafregisterauszug der BF2 vorgelegt, aus dem deren Unbescholtenheit hervorgehe, letztlich werde eine Beschwerde des Ex-Mannes der BF2 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass sich dieser gegen die Beschwerdeführer wegen Entführung und Bedrohung mit Waffen in Jordanien beschwere.
9. Mit Schreiben vom 11.05.2022 übermittelten die Beschwerdeführer Dokumente und führten dazu aus, dass es sich dabei um Originale handeln würde.
10. Das BVwG richtete eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Abklärung, ob der BF1 bei UNRWA registriert und zum Bezug von Leistungen berechtigt ist und ob sich diese Registrierung/Berechtigung auch auf seine Ehefrau erstrecke.
11. Am 14.06.2022 langte hg. die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass der BF1 bei UNRWA registriert ist und Leistungen innerhalb der fünf Einsatzgebiete von UNRWA (Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland – einschließlich Ost-Jerusalem und Gazastreifen) in Anspruch genommen werden können. Für die Ehefrau gilt, dass sie sich ebenfalls registrieren lassen kann, um UNRWA-Leistungen zu erhalten.
12. Am 25.04.2022 langte beim BVwG der an die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: StA) Linz gerichtete Abschluss-Bericht der LPD Oberösterreich ein, demzufolge der BF1 wegen eines Vorfalls am 26.12.2021 der Sachbeschädigung, des Diebstahls, der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung verdächtigt werde sowie ein Amtsvermerk vom 27.12.2021, wonach der BF1 aufgrund seines aggressiven Verhaltens anlässlich dieses Vorfalls gegenüber den Polizeibeamten vorübergehend fixiert, angehalten und letztendlich ins Krankenhaus (NeuroMed-Campus) gebracht wurde.
13. Am 20.04.2022 langte hg. die Dokumentation der LPD OÖ vom 27.12.2021 ein, wonach gegen den BF1 ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde.
14. Am 11.05.2022 langte hg. ein Schriftsatz der Beschwerdeführer ein, wonach sie nunmehr Dokumente im Original vorlegen würden.
15. Gegen den BF1 wurde am 30.06.2022 Anklage wegen § 125 und § 83 Abs. 1 StGB erhoben. Am 08.08.2022 fand dazu eine Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht statt, im Zuge derer das Strafverfahren gegen den BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet wurde. 15. Gegen den BF1 wurde am 30.06.2022 Anklage wegen Paragraph 125 und Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben. Am 08.08.2022 fand dazu eine Verhandlung beim zuständigen Bezirksgericht statt, im Zuge derer das Strafverfahren gegen den BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet wurde.
16. Am 02.11.2022 langte hg. eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der Vertretung der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Ladung zur hg. Verhandlung ein. Hinsichtlich der BF2 wurde ein Arztbrief vom 29.04.2022 der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums XXXX , eine Bestätigung über Ambulanztermine am 19.04.2022 und 09.05.2022, ein Kurzbericht der Abteilung für Psychiatrie sowie eine Bestätigung des Therapiezentrums OASIS vom 02.09.2022 vorgelegt. Es wurde darauf verwiesen, dass die BF2 an einer Anpassungsstörung, einer Angst- und depressiven Reaktion und an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Erlebten leide. Zum BF1 wurde vorgebracht, dass sich dieser mit einer Glasscherbe selbst Schnittwunden an den Händen zugefügt habe und dieser an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik und Verdacht auf paranoide Schizophrenie leide und wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen (Bericht Unfallchirurgie Klinikum XXXX vom 07.06.2022, Ambulanzbefund der Abteilung Psychiatrie XXXX vom 19.04.2022, 10.06.2022 und 14.06.2022) in Vorlage gebracht. Ferner wurden Unterlagen zum Leben und zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorgelegt und eine Stellungnahme zu von häuslicher Gewalt betroffener Frauen und potenzielle Opfer eines Ehrverbrechens abgegeben.16. Am 02.11.2022 langte hg. eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage der Vertretung der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Ladung zur hg. Verhandlung ein. Hinsichtlich der BF2 wurde ein Arztbrief vom 29.04.2022 der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikums römisch 40 , eine Bestätigung über Ambulanztermine am 19.04.2022 und 09.05.2022, ein Kurzbericht der Abteilung für Psychiatrie sowie eine Bestätigung des Therapiezentrums OASIS vom 02.09.2022 vorgelegt. Es wurde darauf verwiesen, dass die BF2 an einer Anpassungsstörung, einer Angst- und depressiven Reaktion und an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund des Erlebten leide. Zum BF1 wurde vorgebracht, dass sich dieser mit einer Glasscherbe selbst Schnittwunden an den Händen zugefügt habe und dieser an einer schweren depressiven Episode mit psychotischer Symptomatik und Verdacht auf paranoide Schizophrenie leide und wurden diesbezüglich medizinische Unterlagen (Bericht Unfallchirurgie Klinikum römisch 40 vom 07.06.2022, Ambulanzbefund der Abteilung Psychiatrie römisch 40 vom 19.04.2022, 10.06.2022 und 14.06.2022) in Vorlage gebracht. Ferner wurden Unterlagen zum Leben und zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorgelegt und eine Stellungnahme zu von häuslicher Gewalt betroffener Frauen und potenzielle Opfer eines Ehrverbrechens abgegeben.
17. Am 04.11.2022 fand vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung statt. Hinsichtlich des BF1 wurde aufgrund der im Vorfeld vorgelegten Unterlagen die Verhandlung vertagt und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu seinem Gesundheitszustand veranlasst.
18. Am 08.11.2022 langten hg. in Ergänzung zur genannten Verhandlung Fotografien von Verletzungen der Beschwerdeführer und von einem von der Fahrbahn abgekommenen Fahrzeug ein.
19. Am 12.12.2022 langte hg. das neurologisch- psychiatrische Gutachten vom 24.11.2022 des bestellten Sachverständigen ein.
20. Am 02.05.2023 erfolgte eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF1, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
21. Am 20.11.2023 langten hg. Unterlagen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich ein.
22. Am 18.04.2024 langte hg. ein KPA-Auszug (Waffenverbot gegen den BF1) und eine Beschuldigtenvernehmung des BF1 bei der PI XXXX vom 17.04.2024 hinsichtlich des Verdachts eines Verstoßes nach § 50 Waffengesetz ein. 22. Am 18.04.2024 langte hg. ein KPA-Auszug (Waffenverbot gegen den BF1) und eine Beschuldigtenvernehmung des BF1 bei der PI römisch 40 vom 17.04.2024 hinsichtlich des Verdachts eines Verstoßes nach Paragraph 50, Waffengesetz ein.
23. Am 02.05.2024 wurde eine weitere mündliche Verhandlung mit beiden Beschwerdeführern durchgeführt. Im Anschluss wurden die Beschwerden mit Erkenntnis vom 07.05.2024, GZ: L506 2251058-1/70E und L506 2251059-1/23E, rechtskräftig in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024, erhobene Revision mit Beschluss vom 04.07.2025, Ra 2024/19/0309, 0310-13, zurück.
24. Am 22.08.2025 stellten die Beschwerdeführer ihren zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
25. Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass es dieselben Gründe wie damals seien, aus denen sie Jordanien verlassen hätten. Hinzu komme, dass der Onkel seiner Ehegattin einen Verwandten, der in Österreich lebe, beauftragt habe, sie zu töten. Dieser Verwandte habe dies bei der Polizei in Österreich angezeigt und ihnen weitererzählt. Er sei seit sechs Jahren verheiratet und hätte Probleme, ein Kind zu bekommen. Seine Schwiegereltern hätten dies erfahren und sie wollen, dass sie sich scheiden lassen. Er hätte psychische Probleme und würde in Österreich behandelt werden. Der Befund befinde sich im Akt. Eine solche Behandlung gebe es in Jordanien nicht. Jetzt aktuell sei der Militärdienst in Jordanien Pflicht und er wolle nicht einrücken. Bei einer Rückkehr werde er dort mit dem Umbringen bedroht. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu den Gründen der Antragstellung befragt an, ihr Verwandter, der in Österreich lebe, habe sie informiert, dass er einen Auftrag von ihrem Onkel erhalten habe, sie zu töten. Er habe dies bei der Polizei in Wien angezeigt. Ihre Familie habe auf den verschiedenen sozialen Kanälen gesehen, dass sie nicht mehr verschleiert sei und dies sei eine sehr große Schande für die ganze Familie. Dies hätten sie nicht akzeptiert. Da ihr Ehegatte keine Kinder zeugen könne, sei sie von ihrer Familie gezwungen worden, sich scheiden zu lassen. Bei einer Rückkehr würde sie getötet werden.
26. In der Folge wurden der BF1 und die BF2 am 27.10.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu den Gründen der Antragstellung einvernommen.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der BF1 im Wesentlichen dar, dass er noch immer von der Sippe seiner Ehegattin verfolgt sei. Es gebe einen Verwandten seiner Ehegattin, der in Österreich lebe. Die Onkel seiner Ehegattin aus Jordanien hätten diesen Mann kontaktiert damit dieser seine Ehegattin töte. Dieser Mann habe gegen diejenigen eine Anzeige erstattet, die ihn angerufen hätten. Tagtäglich würden in Jordanien Tötungsfälle passieren. Er sei bereit, sich hier umzubringen, um nicht nach Jordanien zurückzukehren. Er hätte nichts mehr in Jordanien. Jetzt gebe es auch einen Militärdienst dort und er wolle nicht einrücken. Sie hätten den Militärdienst eingeführt und wollen die Soldaten nach Syrien oder in den Irak bringen, um dort zu kämpfen. Es könne sein, dass man während des Militärdienstes getötet wird. Sie würden behaupten, dass es ein Zufallsschuss gewesen sei. Zudem würde er hier in Österreich medizinisch behandelt werden. In Jordanien sei er nicht krankenversichert und würde nur Stromschocks erhalten.
Die BF2 gab wiederum, befragt nach den Gründen für ihre Antragstellung, zu Protokoll, dass sie einen in Österreich lebenden Verwandten habe. Dieser habe ihren Schwager kontaktiert, welcher dann ihren Ehegatten kontaktiert und gesagt habe, dass jemand nach ihm frage. Ihr Ehegatte habe den Verwandten in Österreich angerufen und dieser habe ihm mitgeteilt, dass ihr Onkel diesem Geld angeboten habe, um sie zu finden und zu töten. Es habe eine Tonaufnahme von ihrem Onkel gegeben, in der er sie bedrohe. Aber dies habe sie schon im vorigen Verfahren vorgelegt. Dieser Verwandte in Österreich habe eine Anzeige erstattet und
sich absichern wollen, dass er nichts damit zu tun habe, wenn ihr etwas passiere. Sie seien bei einem Anwalt gewesen und hätten einen Folgeantrag gestellt. Die Anzeige selbst sei im März 2025 erfolgt. Der Folgeantrag sei im Juli gewesen. Ihre Schwester habe ihr dann ein Foto von ihrem Onkel gesandt, auf dem zu sehen sei, wie er seinen Sohn an einer Waffe trainiere. Es würden dort wegen Ehrensachen viele Menschen auf Waffen eingeschult. Des Weiteren gebe es auch keine Sicherheit in Jordanien, womit sie meinen würde, dass sie sich als Frau nicht frei anziehen könne. Auch wenn ihr Ehegatte arbeite, müsse die Familie damit einverstanden sein. Sie sei von den Wurzeln her Jordanierin und ihr Ehegatte sei Palästinenser. Dies sei einer der Gründe, warum ihre Familie gegen die Ehe gewesen sei. Außerdem besitze er ein niedriges Bildungsniveau. Man sehe die Palästinenser fast wie Ausländer.
Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.
Ferner wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin angeboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zu Jordanien ausgehändigt zu erhalten und gegebenenfalls Stellung hierzu zu nehmen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verzichteten darauf.
Darüber hinaus legte der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme Unterlagen zu seiner Zeugenvernehmung vom 10.10.2025, einen Arztbrief vom 01.08.2025, einen Ambulanzbefund vom 11.09.2025 und eine Bestätigung über die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit vom 23.10.2025 in Kopie vor.
27. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2026 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Jordanien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 27. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2026 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Jordanien.
Beweiswürdigend wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich eines Mordauftrags in Bezug auf die Person der BF2 und einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch die Verwandten der BF2 die Glaubwürdigkeit versagt wurde. Selbiges gilt für das Bestehen einer aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahme wider die Person des BF1. Dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezüglich einer möglichen Einberufung zum Wehrdienst wurde indes die Asylrelevanz versagt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.
28. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2026 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.28. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2026 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
29. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 29.01.2026 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer jeweils günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
29.1. Zunächst wurde nach Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Länderberichte unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer befassen würden. In der Folge wurde in diesem Zusammenhang zur Situation in Jordanien auszugsweise auf das vom BFA herangezogene Länderinformationsblatt zu Jordanien verwiesen (AS 221 - 223 im Akt 2251058-2) und ausgeführt, dass sich aus den zitierten Passagen eine in Jordanien vorherrschende prekäre Sicherheits- und Versorgungslage ergebe. Die Arbeitsmarktsituation sei verheerend, Jordanien zähle zu den wasserärmsten Ländern der Welt, es herrsche ein Mangel an natürlichen Ressourcen. Das Stammessystem sei in der jordanischen Gesellschaft weiter tief verankert. Private könnten sich ihren Verfolgern, welche einflussreichen Stämmen angehören, auf regulärem Weg mit staatlicher Hilfe nicht entgegenstellen, da der jordanische Staat nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sei.
29.2. Ferner wurden auch Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffen (AS 223 f im Akt 2251058-2). Die belangte Behörde habe den Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, da die vorgebrachten Fluchtgründe nach Ansicht des Bundesamtes nicht glaubhaft seien. Der Mordauftrag bezüglich der BF2 wäre fingiert gewesen. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Der belangten Behörde sei in erster Linie vorzuwerfen, das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte zur Jordanien gewürdigt zu haben. Ein Abgleich mit einschlägigen, aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide nicht zu entnehmen. Den Beschwerdeführern drohe bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch die Familienangehörigen. Ein Konnex zu mehreren GFK-Gründen sei gegeben (Religion, soziale Gruppe der Familie). Die Familie verfüge über großen Einfluss in Jordanien, weshalb die Beschwerdeführer in ganz Jordanien gefunden werden können. Aufgrund der im Staat vorherrschenden Korruption, Polizeigewalt und dem Einfluss des Stammeskonzeptes sei der jordanische Staat weder schutzfähig noch schutzwillig und sei eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer und der einschlägigen Länderberichte sei die Verfolgungsgefahr objektiv wahrscheinlich und plausibel, was jedenfalls ausreichend für die positive Beurteilung der Glaubwürdigkeit und auch der Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführer sei. Während Feststellungen im Sinn des AVG sich auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel besteht, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen. „Glaubhaft“ heiße in anderen Worten „gut möglich“, es genüge die Beachtlichkeit der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen.
29.3. Im Zuge rechtlicher Ausführungen wurde dargelegt, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung durch die Familienangehörigen bzw. die Onkel und deren Sippe drohe. Ein „Fake Auftragsmord“, wie von der Behörde angelastet, sei für die Beschwerdeführer nicht verständlich. Der in Österreich lebende Verwandte sei selbständig auf die Beschwerdeführer zugekommen, um ihnen vom erteilten Auftrag zum Mord zu erzählen und habe dieser auch selbst den Weg zur Anzeige bei der Polizei bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Verwandte, der ja selbst legal in Österreich aufhältig sei, in eine Situation der Erstattung einer wissentlich falschen Verdächtigung iSd § 297 StGB – Verleumdung und damit einhergehend selbst eine strafbare Handlung begehend – bringen sollte.29.3. Im Zuge rechtlicher Ausführungen wurde dargelegt, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung durch die Familienangehörigen bzw. die Onkel und deren Sippe drohe. Ein „Fake Auftragsmord“, wie von der Behörde angelastet, sei für die Beschwerdeführer nicht verständlich. Der in Österreich lebende Verwandte sei selbständig auf die Beschwerdeführer zugekommen, um ihnen vom erteilten Auftrag zum Mord zu erzählen und habe dieser auch selbst den Weg zur Anzeige bei der Polizei bestritten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Verwandte, der ja selbst legal in Österreich aufhältig sei, in eine Situation der Erstattung einer wissentlich falschen Verdächtigung iSd Paragraph 297, StGB – Verleumdung und damit einhergehend selbst eine strafbare Handlung begehend – bringen sollte.
Was Spruchpunkt II. betrifft, so würden die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der individuellen Situation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde nicht offen. Hätte die Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen sowie die in der Beschwerde angeführten Berichte berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass den Beschwerdeführern (zumindest) jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müsste. Die Beschwerdeführer seien weder bei der Familie des BF1 sicher (diese toleriere die BF2 nicht), noch bei der Familie der BF2, da sie diese ja verfolge.Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so würden die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der individuellen Situation in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde nicht offen. Hätte die Behörde ihre eigenen Länderfeststellungen sowie die in der Beschwerde angeführten Berichte berücksichtigt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass den Beschwerdeführern (zumindest) jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müsste. Die Beschwerdeführer seien weder bei der Familie des BF1 sicher (diese toleriere die BF2 nicht), noch bei der Familie der BF2, da sie diese ja verfolge.
Im Übrigen seien die Beschwerdeführer in Österreich unbescholten, gut integriert und würden karitative Arbeiten verrichten. Die BF2 helfe bei der Volkshilfe mit Dolmetschertätigkeiten aus und unterstütze Mütter mit deren Kindern bei der Wahrnehmung von Arztterminen und Behördengängen. Die Beschwerdeführer hätten bereits Deutschkurse absolviert und seien weiterhin bemüht. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse der Beschwerdeführer in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an deren Abschiebung überwiege.
29.4. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
* in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz Folge geben und den Status der Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuerkennen; * in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz Folge geben und den Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG zuerkennen;
* hilfsweise den Beschwerdeführern gem. § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien zuerkennen; * hilfsweise den Beschwerdeführern gem. Paragraph 8, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Jordanien zuerkennen;
* hilfsweise den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilen; * hilfsweise den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilen;
* und hilfsweise die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Gänze mit Beschluss beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.* und hilfsweise die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Gänze mit Beschluss beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
29.5. Der Beschwerde ist eine Bestätigung hinsichtlich der Dolmetschertätigkeiten der BF2 vom 16.01.2026 angeschlossen (AS 229 im Akt 2251058-2).
29.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde indes kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
30. Mit Aktenvermerk vom 25.02.2026 machte die vormals zuständige Gerichtsabteilung L507 ihre Unzuständigkeit bezüglich der Rechtssache der BF2 infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG 2005) und bezüglich der Rechtssache des BF1 infolge Annexität der Rechtssache zur BF2 geltend, weshalb die Rechtssachen der Gerichtsabteilung L508 zugewiesen wurden.30. Mit Aktenvermerk vom 25.02.2026 machte die vormals zuständige Gerichtsabteilung L507 ihre Unzuständigkeit bezüglich der Rechtssache der BF2 infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG 2005) und bezüglich der Rechtssache des BF1 infolge Annexität der Rechtssache zur BF2 geltend, weshalb die Rechtssachen der Gerichtsabteilung L508 zugewiesen wurden.
31. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Parteien des Verfahrens per Note vom 01.07.2026 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte in diesem Zusammenhang aktuelle Länderinformationen zu Jordanien (WHO – Public Health Situation Analysis (PHSA) zu Jordanien vom 17.07.2025, Mental Health Atlas 2024, Country Profile Jordan, CRS Report, Jordan: Background and U.S. Relations, Updated January 8, 2026, Internat. Medical Corps, Middle East Regional Response, Situation Report #3 vom 18.03.2026 und WHO – Protecting lives, protomoting well-being: Jordan’s progress on NCDs and mental health, Nr. 2136522, vom 25.09.2025). Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG schriftlich Stellung zu nehmen.31. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Parteien des Verfahrens per Note vom 01.07.2026 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte in diesem Zusammenhang aktuelle Länderinformationen zu Jordanien (WHO – Public Health Situation Analysis (PHSA) zu Jordanien vom 17.07.2025, Mental Health Atlas 2024, Country Profile Jordan, CRS Report, Jordan: Background and U.S. Relations, Updated January 8, 2026, Internat. Medical Corps, Middle East Regional Response, Situation Report #3 vom 18.03.2026 und WHO – Protecting lives, protomoting well-being: Jordan’s progress on NCDs and mental health, Nr. 2136522, vom 25.09.2025). Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG schriftlich Stellung zu nehmen.
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass mit 12.06.2026 der europäische Migrationspakt und das nationale Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) in Kraft getreten sind, sodass sich dadurch Änderungen bei der Rechtsgrundlage und beim Prüfungsumfang im Asylverfahren ergeben würden, wobei diese Änderungen im Zuge des Schreibens näher erläutert wurden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ die Frist zu einer Stellungnahme ungenützt verstreichen.
32. Mit Schreiben vom 02.07.2026 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege der von ihr bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eine Stellungnahme, in der zunächst der bisherige Verfahrensablauf kurz wiedergegeben wird. Des Weiteren werden Ausführungen zur Anwendbarkeit der im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erlassenen unionsrechtlichen Bestimmungen getroffen und wird festgehalten, dass unter Heranziehung der maßgeblichen Übergangsbestimmungen der GEAS-Reform sowie der aktuellen unionsrechtlichen Schutzstandards im konkreten Fall zumindest ein Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn nicht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, bestünde und eine Rückkehrentscheidung jedenfalls unions- und EMRK-rechtlich unzulässig erscheine. Abschließend wird nochmals auf das bisherige Vorbringen verwiesen und werden die Anträge aufrechterhalten.
33. Am 17.08.2026 langte betreffend den Erstbeschwerdeführer eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung vom 14.08.2026 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG §§ 28 (1) 1. Satz 1. Fall, 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG § 27 (1) Z 1 7. Fall SMG §§ 27 (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB § 83 (1) StGB § 125 StGB beim BVwG ein. 33. Am 17.08.2026 langte betreffend den Erstbeschwerdeführer eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung vom 14.08.2026 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG Paragraphen 28, (1) 1. Satz 1. Fall, 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall SMG Paragraphen 27, (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, StGB Paragraph 83, (1) StGB Paragraph 125, StGB beim BVwG ein.
34. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, des jeweiligen Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zur neuen Rechtslage seit 12.06.2026
Am 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht. Am 12.06.2026 trat das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026.
Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG - mit Ausnahme des § 12 BFA-VG - nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung. Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG - mit Ausnahme des Paragraph 12, BFA-VG - nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.
1. 2. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen bein-haltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, des jeweils bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur jeweiligen Person der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführer sind jordanische Staatsangehörige. Die BF2 gehört der arabischen und der BF1 der arabisch-palästinensischen Volksgruppe an. Beide sind sunnitischen Glaubens.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren.
Den Beschwerdeführern fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit.
Der Erstbeschwerdeführer ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)) als Flüchtling registriert, hat jedoch als Erwachsener keine Leistungen von UNRWA in Anspruch genommen.
Die von den Beschwerdeführern bereits im Erstverfahren getroffenen Schilderungen, wonach sie vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat nach der Scheidung der BF2 wegen ihrer gemeinsamen Beziehung und der daraufhin erfolgten Eheschließung einer individuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung durch die Familie der BF2 oder deren ehemaligen Gatten ausgesetzt gewesen seien bzw. im Falle ihrer Rückkehr dorthin einer solchen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein werden, werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht zugrunde gelegt. Selbiges gilt einerseits für den nunmehr vorgebrachten und auf diesem Vorbringen aufbauenden „Fluchtgrund“, dass diese Probleme mit der Familie der BF2 weiterhin bestünden und seitens der Familie der BF2 sogar eine in Österreich lebende Person mit der Ermordung der BF2 beauftragt worden sei und andererseits für die Behauptung des BF1, wonach wider seine Person aktuell eine staatliche Fahndungsmaßnahme bestünde.
Selbst wenn man dieses Vorbringen bezüglich einer nichtstaatlichen Verfolgung durch den ehemaligen Gatten der BF2 und die Familie der BF2 als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass die Beschwerdeführer tatsächlich nach der Scheidung der BF2 wegen ihrer Beziehung und der daraufhin erfolgten Eheschließung einer individuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung durch die Familie der BF2 oder deren ehemaligen Gatten ausgesetzt gewesen seien, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass ihr Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde, zumal die Beschwerdeführer bei einer Bedrohung und Verfolgung in der geschilderten Form durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnten. Ferner könnten die Beschwerdeführer wegen der Bedrohung und/oder Verfolgung durch diese Akteure - mag Jordanien auch flächenmäßig relativ klein sein - eine interne Schutzalternative in Anspruch nehmen und wäre den Beschwerdeführern jedenfalls auch eine Rückkehr nach Akaba oder Amman möglich und zumutbar, zumal sich der Kreis der Verfolger im Ergebnis auf den ehemaligen Gatten und die Familie der BF2 beschränkt. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Jordanien betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, im Irak und in Israel sowie des militärischen Konflikts zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Staat Israel sowie der Islamischen Republik Iran landesweit die Gefahr von Terroranschlägen. Ferner kommt es an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Akaba oder Amman gelten dennoch als vergleichsweise sicher, zumal beide Städte jeweils deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt liegen, in welchen aktuell regelmäßig Zwischenfälle/Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden Gruppierungen stattfinden. Was den militärischen Konflikt zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Staat Israel sowie der Islamischen Republik Iran betrifft, so handelt es sich bei Jordanien nicht um eine aktive Konfliktpartei und ereigneten sich Sicherheitsvorfälle, wie iranische Angriffe auf US-Militär-Einrichtungen, lediglich punktuell, weshalb hier insgesamt weiterhin von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist Diese Städte sind für die Beschwerdeführer auch direkt erreichbar (siehe zu all dem die rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des jordanischen Staates und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer internen Schutzalternative).
Der Erstbeschwerdeführer möchte den Wehrdienst nicht ableisten. Er unterliegt als männlicher jordanischer Staatsangehöriger gegebenenfalls der Wehrpflicht in Jordanien. Der Erstbeschwerdeführer konnte mit seinem Vorbringen, in Jordanien den Wehrdienst ableisten zu müssen, indes keine ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre, glaubhaft machen. Er wird im Fall einer Rückkehr in Jordanien gegebenenfalls seinen Wehrdienst ableisten müssen, wenn er für tauglich befunden werden sollte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer die Ableistung des Wehrdiensts aus Gewissensgründen verweigert.
Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Einberufung zu den jordanischen Streitkräften im Rahmen der Wehrpflicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Kampfhandlungen eingesetzt würde oder er sich im Rahmen seines Wehrdiensts an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsste. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass in Jordanien derzeit großflächige Kampfhandlungen oder gar eine Generalmobilmachung stattfinden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Rekruten systematischen Misshandlungen durch Vorgesetzte bzw. Offiziere unterliegen bzw. der BF1 im Zuge der Verrichtung seines Militärdiensts solche zu erwarten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer - sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten - eine unverhältnismäßig hohe Strafe droht bzw. dass die Verbüßung einer Haftstrafe in Jordanien an sich schon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt.
Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland droht der Zweitbeschwerdeführerin bereits wegen der mit dem Erstbeschwerdeführer eingegangenen Ehe keine Zwangsheirat. Ebenso wenig ist sie im Fall einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen. Die Zweitbeschwerdeführerin pflegt einen westlichen Kleidungsstil. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2021 eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Jordanien darstellt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat auch keine so intensive „westliche Orientierung“ angenommen, dass deren Aufgabe für die Zweitbeschwerdeführerin entweder unmöglich wäre oder ihr einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde. Ihr droht aufgrund ihrer Lebensweise keine Verfolgung in Jordanien.
Es war somit nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in ihrer jeweiligen Person gelegenen Gründen durch den jordanischen Staat oder private Dritte ausgesetzt waren oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Jordanien einer solchen ausgesetzt wären.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Jordanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Nicht feststellbar war, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung ihrer elementaren Lebensbedürfnisse hätten.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland festgestellt werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist - abgesehen von gelegentlichen Magenbeschwerden und erhöhten Cholesterinwerten - gesund. Beim Erstbeschwerdeführer wurde zuletzt im September 2025 ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Als Hauptdiagnose wurde - abgesehen vom schädlichen Gebrauch von Alkohol - eine depressive Anpassungsstörung mit psychotischer Überlagerung festgestellt, wobei als Differentialdiagnose eine akute psychotische Störung in Betracht gezogen wurde. Als Behandlungsvorschlag wurde eine medikamentöse Behandlung sowie Verlaufskontrollen in der psychiatrischen Ambulanz empfohlen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Erstbeschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Jordanien nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr nach Jordanien iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Der Erstbeschwerdeführer war in seiner Heimat auch bereits aufgrund seiner psychisch angeschlagenen Verfassung in Therapie.Die Zweitbeschwerdeführerin ist - abgesehen von gelegentlichen Magenbeschwerden und erhöhten Cholesterinwerten - gesund. Beim Erstbeschwerdeführer wurde zuletzt im September 2025 ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Als Hauptdiagnose wurde - abgesehen vom schädlichen Gebrauch von Alkohol - eine depressive Anpassungsstörung mit psychotischer Überlagerung festgestellt, wobei als Differentialdiagnose eine akute psychotische Störung in Betracht gezogen wurde. Als Behandlungsvorschlag wurde eine medikamentöse Behandlung sowie Verlaufskontrollen in der psychiatrischen Ambulanz empfohlen. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Erstbeschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht, weshalb von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Jordanien nicht behandelbar ist bzw. welche eine Rückkehr nach Jordanien iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Der Erstbeschwerdeführer war in seiner Heimat auch bereits aufgrund seiner psychisch angeschlagenen Verfassung in Therapie.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Die Beschwerdeführer sind seit 2019 miteinander verheiratet und kinderlos. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt Irbid und lebten dort vor ihrer Ausreise - gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern des Erstbeschwerdeführers - in einem im Eigentum der Familie des Erstbeschwerdeführers stehenden Haus. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Verlassen ihrer Heimatstadt und mehrere daran anschließende Ortswechsel im Jahr vor der Ausreise, etwa nach Akaba oder Amman, seitens der Beschwerdeführer erfolgt und notwendig gewesen wäre.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Jordanien sieben und die Zweitbeschwerdeführerin zwölf Jahre die Schule, wobei Letztere einen Maturaabschluss erlangte und im Anschluss ein vierjähriges Studium „Kinderpädagogik“ an der Universität absolvierte. Der Erstbeschwerdeführer ging vor der Ausreise mehrere Jahre einer Beschäftigung als Fahrzeuglackierer und die Zweitbeschwerdeführerin einer Arbeit als Pädagogin nach.
Die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zwei Tanten und vier Onkel des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, ein Bruder und eine Schwester, acht Tanten und zwölf Onkel der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Stadt Irbid sowie deren Umgebung. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers arbeitet bei der Luftwaffe, ein Bruder bei der Feuerwehr und eine Schwester als Lehrerin. Eine Schwester absolvierte ein Studium der Agrarwissenschaften und betreibt aktuell ein darauf aufbauendes Masterstudium. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin - ein ehemaliger Angestellter - befindet sich in Pension. Die Eltern und Brüder des Erstbeschwerdeführers verfügen jeweils über eine Eigentumswohnung. Zudem besitzt die Familie der Zweitbeschwerdeführerin ein Haus, welches im Eigentum eines Großvaters steht und welches von ihrem Vater und drei Onkeln mit deren jeweiligen Familien bewohnt wird. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seiner Mutter zumindest monatlich und die Zweitbeschwerdeführerin steht ca. einmal im Quartal mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kontakt. Sollte der Kontakt zu den anderen Familienangehörigen der Beschwerdeführer tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren Familienangehörigen zugrunde, das eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde.
Die Beschwerdeführer verließen Jordanien im Februar 2021 gemeinsam legal auf dem Luftweg. Im Anschluss reisten die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Beschwerdeführer am 19.04.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellten. Seither leben die Beschwerdeführer in Österreich.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde jeweils mit Bescheid des BFA vom 03.12.2021 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen die Bescheide vom 03.12.2021 erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 als unbegründet abgewiesen. Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 erhobene Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 04.07.2025 zurückgewiesen.
Am 22.08.2025 stellte die Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer verfügten noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb der Asylverfahren.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in Jordanien. Ein weitschichtig entfernt Verwandter der Zweitbeschwerdeführerin befindet sich in Österreich.
Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Die Beschwerdeführer brachten im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen ihrer Freunde/Bekannten in Vorlage.
Die Beschwerdeführer besuchten in Österreich Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache. Die Absolvierung einer Deutschprüfung haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2, die es ihm erlauben, eine einfache alltagstaugliche Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bis B2, die es ihr auch erlauben, gelegentlich ehrenamtlich für andere Personen bei Arzt- und Behördenwegen als Dolmetscherin zu fungieren.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nehmen aktuell keine Bildungsangebote in Anspruch und besuchen keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen.
Der BF1 arbeitete in der Vergangenheit ehrenamtlich in der Caritas OÖ und leistete vom 06.10.2025 bis 23.10.2025 in der Küche eines Alten- und Pflegeheims gemeinnützige Arbeit im Ausmaß von 80 Stunden. Die BF2 übte in der Vergangenheit ebenfalls ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Caritas OÖ, der Volkshilfe und dem Roten Kreuz aus. Aktuell verüben die Beschwerdeführer - abgesehen von der ehrenamtlich verrichteten Dolmetschertätigkeit der BF2 bei Arztterminen und Behördengängen - keine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit und sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.
Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und leben von staatlicher Unterstützung. Die Beschwerdeführer waren bzw. sind gegenwärtig abgesehen von einer Beschäftigung des BF1 vom 04.04.2023 bis 02.10.2023 nicht legal erwerbstätig. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine Einstellungszusage, noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Haushalt für das Ehepaar.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht aktenkundig.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde indes rechtskräftig mit 23.04.2022 ein Waffenverbot ausgesprochen. Ferner wurde gegen den BF1 durch die LPD OÖ mit 27.12.2021 ein Betretungsverbot ausgesprochen. Wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot wurde über den BF1 eine Geldstrafe von insgesamt € 450,- verhängt. Überdies wurde am 08.08.2022 ein Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) vom zuständigen Bezirksgericht unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. Schließlich wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer am 14.08.2026 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG §§ 28 (1) 1. Satz 1. Fall, 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG § 27 (1) Z 1 7. Fall SMG §§ 27 (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB § 83 (1) StGB § 125 StGB erhoben. Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten. Gegen den Erstbeschwerdeführer wurde indes rechtskräftig mit 23.04.2022 ein Waffenverbot ausgesprochen. Ferner wurde gegen den BF1 durch die LPD OÖ mit 27.12.2021 ein Betretungsverbot ausgesprochen. Wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot wurde über den BF1 eine Geldstrafe von insgesamt € 450,- verhängt. Überdies wurde am 08.08.2022 ein Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) und Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) vom zuständigen Bezirksgericht unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt und für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. Schließlich wurde seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend den Erstbeschwerdeführer am 14.08.2026 Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG Paragraphen 28, (1) 1. Satz 1. Fall, 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall SMG Paragraphen 27, (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, StGB Paragraph 83, (1) StGB Paragraph 125, StGB erhoben.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Sie haben mit Ausnahme ihres nunmehrigen Aufenthalts in Europa ihr Leben zum überwiegenden Teil in Jordanien verbracht, wo sich nach wie vor die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zwei Tanten und vier Onkel des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, ein Bruder und eine Schwester, acht Tanten und zwölf Onkel der Zweitbeschwerdeführerin aufhalten.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr - mit Ausnahme der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreisekausalen Vorbringens einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch die Familie der BF2 - bei ihren Familien - etwa bei ihren jeweiligen Eltern - wohnen werden können. Davon abgesehen sind die Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was bezüglich der Beschwerdeführer durch die in der Vergangenheit in Jordanien erfolgte Verrichtung unterschiedlicher Erwerbstätigkeiten und die nun im Bundesgebiet erfolgte Verrichtung von (gemeinnützigen) Tätigkeiten auch belegt wird. Die Beschwerdeführer sprechen Arabisch und die Zweitbeschwerdeführerin zudem Englisch. Die Beschwerdeführer sind abgesehen von der psychisch angeschlagenen Verfassung des BF1 gesunde, arbeitsfähige Menschen mit mehrjähriger Schulausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Wirtschaftszweigen. Insoweit ist den Beschwerdeführern zumindest die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten im Rückkehrfall grundsätzlich ebenfalls möglich und zumutbar.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer nach Jordanien festzustellen ist.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Jordanien werden insbesondere folgende Länderfeststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern (AS 45 im Akt 2251058-2 und AS 36 im Akt 2251059-2) seitens des BFA offengelegten Quellen (LIB der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung: 26.01.2024) bzw. des den Beschwerdeführern (OZ 7 im Akt 2251058-2 und OZ 5 im Akt 2251059-2) seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 01.07.2026 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Ergebnisses der Beweisaufnahme (WHO – Public Health Situation Analysis (PHSA) zu Jordanien vom 17.07.2025, Mental Health Atlas 2024, Country Profile Jordan, CRS Report, Jordan: Background and U.S. Relations, Updated January 8, 2026, Internat. Medical Corps, Middle East Regional Response, Situation Report #3 vom 18.03.2026 und WHO – Protecting lives, protomoting well-being: Jordan’s progress on NCDs and mental health, Nr. 2136522, vom 25.09.2025) dem Verfahren zugrunde gelegt:
2.1.2.1. Zur aktuellen Lage in Jordanien werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (USDOS 20.3.2023). König Abdullah II regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie (AA 3.2.2022a) und als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert (AA 3.2.2022b). Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (USDOS 20.3.2023). König Abdullah römisch zwei regiert das Land seit 1999, als er seinem Vater, König Hussein, der Jordanien 47 Jahre lang regiert hatte, auf den Thron folgte. Designierter Thronprinz ist sein 1994 geborener Sohn Hussein bin Abdullah. Die königliche Familie der Haschemiten beruft sich auf ihre Abstammung vom Propheten Mohammed. König Abdullah genießt zudem als Hüter der heiligen islamischen Stätten in Jerusalem besondere Legitimität in der jordanischen Bevölkerung (CRS 23.6.2023). Der Islam ist Staatsreligion (FH 2023). Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (BMEIA 16.1.2024).
Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vgl. FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, weil der König über weitreichende Kompetenzen verfügt (AA 3.2.2022b). Die jordanische Verfassung verleiht dem König weitreichende Exekutivbefugnisse: Er ernennt den Premierminister und kann ihn entlassen. Er hat auch die alleinige Befugnis, den Kronprinzen, hochrangige Militärs, Richter des Verfassungsgerichts und alle Mitglieder des Senats sowie die Minister des Kabinetts zu ernennen. Die Verfassung ermöglicht es dem König, beide Kammern des Parlaments aufzulösen und die Wahlen zum Unterhaus um zwei Jahre zu verschieben. Damit Gesetze auch in Kraft treten können, müssen diese vorher vom König gebilligt werden. Zudem kann er das Parlament durch einen Verfassungsmechanismus umgehen, der es dem Kabinett erlaubt, vorläufige Gesetze zu erlassen, wenn das Parlament nicht tagt oder aufgelöst wurde (CRS 23.6.2023). Die jüngsten jordanischen Verfassungsänderungen im Jahr 2022 konzentrieren die Macht des Königs noch stärker in der Exekutive. Die umstrittenste der vom Parlament verabschiedeten umfangreichen Änderungen ist diejenige, die es dem König erlaubt, wichtige Ernennungen per königlichem Dekret vorzunehmen, ohne den Ministerrat zu konsultieren. Der jordanische Monarch kann nun den Obersten Richter, den Vorsitzenden des Scharia-Rates, den Großmufti, den Vorsitzenden des Königlichen Gerichtshofs, den Minister des Gerichtshofs und die Berater des Königs ernennen und entlassen (Carnegie 1.3.2022; vergleiche FH 2023). Obwohl der König in der Praxis immer das letzte Wort bei all diesen Entscheidungen hatte, sehen Oppositionsgruppen diese neuen Änderungen als einen Versuch, verfassungswidrige Verstöße zu legalisieren. Sie befürchten, dass die „parlamentarische Monarchie“, die in der Verfassung von 1952 verankert ist, ausgehebelt wird (Carnegie 1.3.2022).
Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).Das jordanische Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Repräsentantenhaus (Majlis al-Nuwwab) und einem vom König ernannten Senat (Majlis al-Ayan) (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Wahlen sind ein Merkmal des jordanischen politischen Systems. Die Mitglieder der Gemeinderäte, der Gouverneursräte sowie des Repräsentantenhauses werden in freien Wahlen bestimmt (BS 23.2.2022). Die Wahlen werden von der Unabhängigen Wahlkommission (IEC) geleitet, die von internationalen Beobachtern in Bezug auf die technische Durchführung im Allgemeinen positiv bewertet wird, obwohl immer wieder von Unregelmäßigkeiten berichtet wird. Die Mitglieder der IEC werden per königlichem Dekret ernannt (FH 2023). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden in 23 Wahlbezirken mit mehreren Mitgliedern gewählt, wobei 15 Sitze für weibliche Spitzenkandidaten reserviert sind, die in den Bezirken keinen Sitz erringen konnten. Zwölf Bezirkssitze sind für religiöse und ethnische Minderheiten reserviert (FH 2023). Bürger palästinensischer Herkunft machen die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus, sind aber politisch unterrepräsentiert (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Wahlbezirke sind so gestaltet, dass ländliche Gebiete gegenüber städtischen Gebieten bevorzugt werden, wodurch die Vertretung von Gebieten, die stark von Jordaniern palästinensischer Herkunft bewohnt werden, die einen großen Teil der 10,5 Millionen Einwohner des Landes ausmachen, beeinträchtigt wird. Die städtischen Gebiete sind auch Hochburgen der Muslimbruderschaft, die den Großteil ihrer Unterstützung aus der palästinensischen Bevölkerung bezieht (KAS 2.2021). Darüber hinaus begünstigt das Wahlsystem Unabhängige mit Verbindungen zu Stämmen gegenüber politischen Parteien mit spezifischen Ideologien und Programmen, was auch für die auf Klientelismus basierende politische Kultur gilt (FH 2023).
Die letzte Wahl, die inmitten der COVID-19-Pandemie am 10. November 2020 stattfand, hatte mit 29,88 % der Wahlberechtigten die niedrigste offizielle Wahlbeteiligung seit Jahrzehnten. Obwohl es Vorwürfe über unseriöses Verhalten gab, wird der Ablauf des Wahltages insgesamt als Erfolg gewertet. Die Beibehaltung des vorgesehenen Wahlzyklus war zwar ein positives Zeichen für die Demokratie, doch die dahinterstehenden Abläufe unterstrichen das anhaltende Fehlen von politischem Wettbewerb. Die niedrige Wahlbeteiligung ist zum einen auf die Besorgnis der Gesellschaft über das Coronavirus zurückzuführen, aber auch auf das mangelnde Vertrauen in das etablierte Wahlverfahren, ein Parlament hervorzubringen, das im Gegensatz zu persönlichen und familiären Interessen ein breites bürgerliches Spektrum vertritt (BS 23.2.2022).
Parteiunabhängige Abgeordnete, von denen viele Stammesangehörige und Geschäftsleute sind, die als loyal gegenüber der Monarchie gelten, gewannen die meisten Sitze. Das politische System - einschließlich der Überrepräsentation ländlicher Wähler - schränkt die Möglichkeiten einer parteibasierten Opposition, signifikante Gewinne zu erzielen ein. Die Islamische Aktionsfront (IAF) und ihr Verbündeter, die Islah-Allianz, errangen bei den Wahlen im November 2020 zusammen 8,7 % der Sitze im Repräsentantenhaus (FH 2023).
In den Wahlen wurden kein Premierminister und keine Regierung gewählt. Stattdessen ernannte der König Bisher al-Khasawneh zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Zusammenstellung eines Kabinetts (BS 23.2.2022). Die verfassungsrechtliche Autorität der Monarchie führt dazu, dass keine Oppositionskraft die Kontrolle über die Exekutive allein mit demokratischen Mitteln gewinnen kann. Zuvor beobachteter Stimmenkauf wurde bei der Wahl im November 2020 noch häufiger, was teilweise auf die durch die Pandemie verursachte schlechte wirtschaftliche Lage zurückzuführen ist (FH 2023).
Frauen haben gleiche politische Rechte, und weibliche Kandidaten haben in der Vergangenheit Sitze außerhalb der gesetzlichen Quoten für das Parlament und die subnationalen Räte gewonnen, aber kulturelle Vorurteile sind in der Praxis weiterhin ein Hindernis für die volle Beteiligung von Frauen. Bei den Wahlen im November 2020 gewann keine Frau einen zusätzlichen Sitz im Parlament, der über die Quote von 15 Sitzen hinausgeht. In Lokalwahlen konnten Frauen rund 27 % aller Sitze in unterschiedlichen Räten für sich beanspruchen (FH 2023).
Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vgl. Al-Jazeera 6.1.2024).Die jordanische Regierung hat die Bemühungen um eine dauerhafte Beendigung des israelisch-palästinensischen Konflikts seit langem als eine ihrer höchsten Prioritäten bezeichnet. Im Jahr 1994 unterzeichneten Jordanien und Israel einen Friedensvertrag. 30 Jahre nach der Unterzeichnung des jordanisch-israelischen Friedensvertrags stellt der anhaltende israelisch-palästinensische Konflikt nach wie vor eine große Herausforderung für Jordanien dar. Die Frage der Rechte der Palästinenser hallt in weiten Teilen der Bevölkerung nach und der Konflikt hat die Bemühungen um eine Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Jordaniern und Israelis beeinträchtigt (CRS 23.6.2023). Besonders deutlich wurde dies nach dem brutalen Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 und der darauffolgenden militärischen Reaktion Israels im Gazastreifen. Da ein erheblicher Teil der jordanischen Bevölkerung palästinensischer Herkunft ist, ist die politische Atmosphäre besonders angespannt. Seit Beginn des Krieges kommt es regelmäßig - vor allem nach den Freitagsgebeten - zu teilweise emotional aufgeheizten Demonstrationen. Unter anderem wird von Zwischenfällen wie brennenden Autoreifen, Vandalismus, Sachbeschädigungen und Zusammenstößen mit Sicherheitskräften berichtet. Trotz alldem entspricht die offizielle Haltung Jordaniens der Stimmung innerhalb der Bevölkerung. Nebst einem totalen Zusammenbruch der Kommunikation zwischen Jordanien und Israel, haben der jordanische König sowie führende Politiker die israelische Militäraktion im Gazastreifen wiederholt verurteilt. Man befürchtet u.a. ein Erstarken der Hamas im eigenen Land und den möglichen Zustrom palästinensischer Flüchtlinge aus dem Gazastreifen (Washington Institute 22.12.2023). Daher fordert Jordanien regelmäßig ein Kriegsende und eine ernsthafte Umsetzung der Zwei-Staaten-Lösung (Washington Institute 22.12.23; vergleiche Al-Jazeera 6.1.2024).
Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vgl. CRS 23.6.2023).Auf internationaler Ebene ist Jordanien nach wie vor eines der wichtigsten Gastländer für Flüchtlinge aus dem Irak, Syrien und (in geringerem Maße) dem Jemen. Sowohl in politischer und wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht stellen die Flüchtlinge aus den benachbarten Konfliktländern, die Jordanien aufnimmt, eine große Belastung für die jordanische Bevölkerung dar (BS 23.2.2022; vergleiche CRS 23.6.2023).
Die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga Mitte Mai ging Hand in Hand mit einer Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Syrien und Jordanien. Im vergangenen Sommer besuchte der jordanische Außenminister den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Jordanien erhofft sich dadurch unter anderem eine freiwillige Rückkehr syrischer Flüchtlinge zu ermöglichen und den illegalen Drogenhandel an der syrisch-jordanischen Grenze in Zusammenarbeit mit den syrischen Behörden bekämpfen (Arab News 22.10.2023). Die Jordanier kämpfen an der syrisch-jordanischen Grenze gegen den Schmuggel mit der Droge Captagon, die den Nahen Osten geradezu überschwemmt. Damit finanziert sich das Assad-Regime. Die Hoffnung der Araber auf Verbesserung durch die Wiederaufnahme Syriens in die Arabische Liga hat sich nicht erfüllt (Der Standard 25.1.2024).
Sicherheitslage
Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien, Irak und Israel landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 22.1.2024).
Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon. Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler (The New Arab 17.1.2024).
Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 22.1.2024). Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen (BMEIA 22.1.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, was laut US-amerikanischem Außenministerium im Allgemeinen auch respektiert wird (USDOS 20.3.2023). Laut der NGO Freedom House ist die Unabhängigkeit der Justiz allerdings auch eingeschränkt. Der König ernennt einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden formell per königlichem Erlass ernannt. Das Justizministerium ist befugt, die Richter zu überwachen, sie zu befördern und ihre Gehälter festzulegen, was die Autonomie der Richterschaft schwächt (FH 28.2.2022). Dem Justizsystem mangelt es an Unabhängigkeit, was dazu führt, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren häufig nicht gewährleistet werden kann (FH 2023) Dennoch gibt es Fälle richterlicher Unabhängigkeit, in denen sich Bürger erfolgreich gegen staatliche Akteure durchsetzen können (FH 28.2.2022).
Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). (Anm.: Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)Das jordanische Justizsystem unterscheidet zwischen Zivil-, Religions- und Sondergerichten. Die Zivilgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Zivil- und Strafsachen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu den zivilen Gerichten gehören u.a. Amtsgerichte, Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichte, ein Gericht für bestimmte Schwerverbrechen (Major Felonies Court) und der Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) (USDOS o.D.). Anmerkung, Zu den religiösen Gerichten siehe weiter unten.)
Das formelle Rechtssystem beseitigt nicht das Stammeskonzept der Familien: Die Zivilgesellschaft in Jordanien hat ihre Wurzeln im Stammessystem, das tief in der Gesellschaft verankert ist, und neben dem formellen Rechtssystem funktioniert. Die Stämme in Jordanien spielen eine politische Rolle, bieten ein alternatives Rechtssystem und erbringen Dienstleistungen für die Gemeinschaften. (ICNL 12.1.2024). Stammestribunale und Stammesrechtsbräuche (z.B. „Jalwa“, die Verbannung von Großfamilien als kollektive Bestrafung für die verurteilten Verbrechen eines Familienmitglieds) können in die reguläre Gerichtsbarkeit einfließen (BS 23.2.2022).
Zu den religiösen Gerichten gehören die Scharia-Gerichte (islamisches Recht) und die Gerichte anderer Religionsgemeinschaften, insbesondere der christlichen Minderheit. Das Personenstandsrecht, das die Religionszugehörigkeit, die Eheschließung, die Ehescheidung, das Sorgerecht für die Kinder und das Erbrecht umfasst, fällt nach der Verfassung in die Zuständigkeit der religiösen Gerichte. Das anzuwendende Personenstandsrecht richtet sich somit nach der Religionszugehörigkeit. Für Muslime sind ausschließlich die Scharia-Gerichte zuständig. Für Fragen des Personenstandsrechts christlicher Minderheiten sind je nach Konfession (Orthodoxe, Katholiken, Melkiten usw.) die jeweiligen Kirchengerichte zuständig. Fälle, in denen eine Partei Muslim und die andere Nicht-Muslim ist, werden vor einem Zivilgericht verhandelt, es sei denn, beide Parteien stimmen der Anrufung eines Scharia-Gerichts zu (USDOS 15.5.2023).
Obwohl das Kriegsrecht 1991 aufgehoben wurde, werden bestimmte Straftaten, die die Staatssicherheit berühren, immer noch vor den vom jordanischen Militär verwalteten Staatssicherheitsgerichten (SSC) verhandelt. Zu diesen Straftaten gehören Spionage, Bestechung von Amtsträgern, Drogen- und Waffenhandel, Schwarzhandel und "Sicherheitsdelikte". Die Fälle werden in der Regel von Militärrichtern verhandelt (USDOS o.D.). Gegen Urteile des SSC kann beim Obersten Gerichtshof Berufung eingelegt werden (USDOS 20.3.2023).
Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen mit Bezug zur Staatssicherheit öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 20.3.2023).
Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse (FH 2023). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen keinen zeitgerechten Rechtsbeistand (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Behörden missachten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wird ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Trotz bestehender Bemühungen die Situation zu verbessern, erhalten ausländische Einwohner, insbesondere nicht-arabischsprachige Gastarbeiter, zum Teil keinen Dolmetscher oder Rechtsbeistand. Wie gesetzlich vorgesehen, hat das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigene Stelle für die Rechtsberatung von Zeugen und Angeklagten eingerichtet (USDOS 20.3.2023).
Sicherheitsbehörden
Der König ernennt eigenmächtig die Leitung der Streitkräfte, des Geheimdienstes und der Gendarmerie (FH 2023).
Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anm.: der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) ist für die Strafverfolgung zuständig und untersteht dem Innenministerium. Das PSD und das GID (General Intelligence Directorate, Anmerkung, der Geheimdienst, arabisch "Mukhabaraat") teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das GID berichtet in der Praxis direkt dem König (USDOS 20.3.2023).
Die Streitkräfte unterstehen verwaltungstechnisch dem Verteidigungsminister und haben eine unterstützende Funktion für die innere Sicherheit. Es gibt kein separates Verteidigungsministerium; der Premierminister fungiert auch als Verteidigungsminister (USDOS 20.3.2023).
Die zivilen Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Polizeibeamte müssen sich vor Polizeigerichten verantworten, wenn sie entweder strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich bestraft werden sollen. Das National Center for Human Rights (NCHR) und mehrere Nichtregierungsorganisationen (NGOs) forderten wiederholt, dass Polizeibeamte, die grober Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten verurteilt werden sollten, weil diese dem Innenministerium unterstehen, und nach Ansicht der NGOs als weniger unabhängig gelten. Die NGOs beklagten sich häufig darüber, dass sie keinen Zugang zu Informationen über die Ergebnisse der Verfahren erhalten haben (USDOS 20.3.2023).
Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden (Anm.: siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).Es gibt keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Behörden oder ihre Vertreter. Darüber hinaus gab es im beobachteten Zeitraum einen Todesfall in Gewahrsam, bei dem glaubhaft behauptet wurde, er sei durch Folter verursacht worden Anmerkung, siehe Kapitel „Folter und unmenschliche Behandlung“). Es gab Entwicklungen in Bezug auf Todesfälle in Gewahrsam aus den Vorjahren. Beispielsweise äußerte eine NGO ihre Besorgnis darüber, dass nach dem Tod einer namentlich nicht genannten Person in einem Krankenhaus in Irbid, nicht genügend Informationen öffentlich zugänglich seien, um eine willkürliche oder unrechtmäßige Tötung durch Sicherheitskräfte auszuschließen (USDOS 20.3.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).Die Verfassung verbietet Folter, einschließlich psychischer Schäden, durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 20.3.2023). Diesbezüglich verweisen Menschenrechtsanwälte jedoch auf Unklarheiten im Strafgesetzbuch und fordern nebst einer klaren Definition des Folterbegriffes verbesserte Richtlinien im Kontext von Strafvollstreckungen. Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale NGOs weiterhin über Folter und Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Laut der NGO Freedom House werden solche Praktiken häufig angewandt (FH 2023).
Amnesty International (AI) zufolge, wurden im Jahr 2022 bei Foltervorwürfen „keine umgehenden, unparteiischen und unabhängigen Untersuchungen“ eingeleitet. In diesem Fall bezieht sich AI konkret auf den Tod des Inhaftierten Zaid Sudqi Ali Dabash am 6.September 2022. Nach Angaben des Familienanwalts wies der Leichnam Folterspuren auf (AI 28.3.2023), nachdem die Familie auf eine zweite Autopsie durch unabhängige Ärzte bestanden hatte. Laut USDOS hatten die jordanischen Justizbehörden wegen eines Fluchtversuchs Gewalt angewendet. In einer ersten Autopsie durch die Behörden war Folter als Todesursache ausgeschlossen worden. Laut jordanischen Medien wurden im Fall Dabash acht Beamte wegen Folter und Körperverletzung angeklagt. Von Seiten der jordanischen Behörden gab es dazu jedoch keine Stellungnahme (USDOS 20.3.2023). Kritisiert wurde, dass der Fall als Menschenrechtsverletzung an ein Militärgericht und nicht an ein Zivilgericht übergeben wurde (AI 28.3.2023).
Laut Angaben des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) wurden im Jahr 2022 91 Beschwerden gegen Beamte wegen angeblicher Schädigung (ein geringerer Vorwurf als Folter, bei dem kein Vorsatz nachgewiesen werden muss) gemeldet; 36 Beschwerden wurden an die Gerichte weitergeleitet. Das Büro für Menschenrechte und Transparenz meldete, dass im selben Zeitraum 29 Anschuldigungen (im Vorjahr 12) wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren eingegangen seien (USDOS 20.3.2023).
Korruption
Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vgl. TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 47/100 (0 für sehr korrupt, 100 für nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 61. von 180 Plätzen (TI 2023; vergleiche TI 31.1.2023). Demnach hat Jordanien im Vergleich zu den Vorjahren zwei Punkte verloren. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Regierung ist somit aufgrund vermehrter Einschränkungen gestiegen. Grund dafür ist vor allem die Verhängung des Ausnahmezustands während der COVID-19-Pandemie und das damit verbundene Vorgehen gegen Zivilgesellschaft und Journalisten, die Kritik an der Regierung äußerten (TI 31.1.2023). Dabei wurden in vergangenen Jahren Sicherheitsmaßnahmen missbraucht, um die Versammlungs- und Redefreiheit einzuschränken. Hinzu kommt, dass die schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Parlament, die Korruption und die seit Jahren versprochenen demokratischen Reformen verzögern (TI 25.1.2022). Aktivisten und Journalisten fanden es zudem schwierig, Zugang zu staatlichen Berichten und Statistiken zu erhalten. Sie führten das auf einen mangelnden Zugang, ineffiziente Aktenführung und auf die Vorenthaltung von Informationen durch die Regierung zurück (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (JIACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgungen gibt es allerdings selten, vor allem wenn es sich um hochrangige Beamte handelt (FH 2023). Behörden zeigten jedoch in den letzten Jahren eine zunehmende Bereitschaft, Ermittlungen wegen Korruption im öffentlichen Dienst einzuleiten. Im Laufe des Jahres 2022 wurden zahlreiche lokale Beamte sowie der ehemalige Präsident der jordanischen Phosphat- und Bergbaugesellschaft, Walid al-Kurdi, verurteilt. Im September 2022 bestätigte das jordanische Berufungsgericht erstinstanzliche Verurteilungen lokaler Beamter, die in einen Korruptionsfall im Zusammenhang mit illegaler Tabakproduktion und Schmuggel verwickelt waren (USDOS 20.3.2023).
Die Nutzung von familiären, geschäftlichen und anderen persönlichen Verbindungen zur Förderung persönlicher wirtschaftlicher Interessen ist weit verbreitet (USDOS 20.3.2023). Dieses Phänomen ist in Jordanien auch als „Wasta-Netzwerk“ bekannt. Diese Art der Vetternwirtschaft führt z.B. dazu, dass Unternehmen und Sektoren nur Personen aus der gleichen Gemeinschaft einstellen. Die Regierung war bislang nicht in der Lage, das Erbe der mit der Elite verbundenen Privilegien und Wasta-Netzwerke zu überwinden und gleichzeitig Sparmaßnahmen zu ergreifen. Da die Korruption in Jordanien immer stärker wahrgenommen wird, fühlen sich große Teile der jordanischen Gesellschaft von der herrschenden Klasse und der von ihr gesteuerten Wirtschaftspolitik entfremdet (FES 10.2020).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren (USDOS 20.3.2023). Das Ministerium für soziale Entwicklung verfügt über weitreichende Aufsichtsbefugnisse über die Tätigkeit der NGOs. Es ist befugt, die Registrierung und die Beantragung ausländischer Mittel zu verweigern und kann Organisationen auflösen, die es für bedenklich hält. Die Vorstandsmitglieder von NGOs müssen von staatlichen Sicherheitsbeamten überprüft werden. In der Praxis werden diese Vorschriften auf undurchsichtige und willkürliche Weise angewandt (FH 2023).
In Jordanien sind NGOs im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ sind. Zudem wurden, nach Aussage lokaler Quellen, im Jahr 2022 die Telefone von fast 200 jordanischen Aktivisten, Journalisten, Politikern und Regierungsbeamten durch die Spionagesoftware Pegasus überwacht (USDOS 20.3.2023)
Viele offizielle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich anfangs hauptsächlich auf karitative und Hilfstätigkeiten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 12.1.2024).
Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros. NGOs können ihre Aktivitäten freier durchführen, wenn sie Videokonferenzsoftware verwenden, weil die Behörden diese Online-Plattformen nicht zensieren können (USDOS 20.3.2023).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Die Wehrpflicht wurde 1991 abgeschafft. 2019 wurde ein freiwilliger viermonatiger Wehrdienst für Männer und Frauen im Alter von 18 bis 25 Jahren, die seit mindestens sechs Monaten arbeitslos sind, angekündigt. Der Dienst würde einen Monat militärische Ausbildung und die restlichen drei Monate berufliche Ausbildung in den Bereichen Bauwesen und Tourismus umfassen (CIA 17.1.2024).
Im Jahr 2020 kündigte die jordanische Regierung auch die Wiedereinführung der Wehrpflicht für arbeitslose Männer zwischen 25 und 29 Jahren an, und zwar mit einer Dienstdauer von 12 Monaten (CIA 17.1.2024), um die Arbeitslosigkeit im Land zu bekämpfen (Arab News 9.9.2020). Die Vereinbarung sieht vor, dass die Männer eine dreimonatige militärische Ausbildung absolvieren und alle Wehrpflichtigen in den
verbleibenden neun Monaten ihres Dienstes in der Privatwirtschaft ausgebildet und eingesetzt werden. Die Armee zahlt den Wehrpflichtigen 100 Dinar (141 US-Dollar) pro Monat und übernimmt ihre Gehälter bis zu einem Mindestlohn von 220 Dinar, wenn sie eine Stelle in einem Privatunternehmen antreten (Arab News 9.9.2020).
Mit 17 Jahren kann ein freiwilliger Militärdienst angetreten werden. Die anfängliche Dienstdauer beträgt zwei Jahre, mit der Option sich für weitere 18 Jahre zu verpflichten (CIA 17.1.2024).
Mit Stand 2023 machten Frauen rund 3% der jordanischen Heeres aus (CIA 17.1.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vgl. OHCHR 14.11.2023).Die jordanische Verfassung garantiert grundlegende bürgerliche Freiheitsrechte (USDOS 20.3.2023). Dennoch sind wichtige Grundrechte und -freiheiten nach wie vor Gegenstand staatlicher Eingriffe, wobei sich die Regierung auf den Schutz der nationalen Sicherheit beruft (ICNL 12.1.2024): Die Regierung stützt sich bei Straftaten im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung regelmäßig auf das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung, was zur Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung einer Reihe von Journalisten führte (OHCHR 31.12.2021; vergleiche OHCHR 14.11.2023).
Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023).Die jordanische Verfassung überträgt alle Fragen des Personenstandsrechts von Muslimen an spezielle Gerichte, die familienbezogene Fälle auf der Grundlage der Auslegung des islamischen Rechts, der Scharia, behandeln. Scharia-Gerichte behandeln Frauen vor dem Gesetz nicht als gleichgestellt (Al-Jazeera 18.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023).
Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). (Anm.: Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum, das National Center for Human Rights (NCHR) (USDOS 20.3.2023). Das Zentrum hat ein umfassendes Menschenrechtsmandat und befasst sich mit Fällen von Menschenrechtsverletzungen, Beschwerden, Aufklärung und Förderung, Überwachung und Integration der Menschenrechte in die jordanische Gesetzgebung und Praxis (APF 20.5.2023). Anmerkung, Für Informationen zu Menschenrechtsorganisationen siehe Kapitel „NGOs und Menschenrechtsaktivisten“.)
Die Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen blieb bestehen, obwohl die Regierung einige begrenzte Schritte unternimmt, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind nicht für alle Fälle öffentlich zugänglich. Fehlende Transparenz bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren verstärkten innerhalb der Bevölkerung den Eindruck von Straflosigkeit (USDOS 20.3.2023).
NGOs meldeten einzelne Fälle von Misshandlungen. Im Laufe des Jahres 2022 gab es Beschwerden über Misshandlungen durch den Geheimdienst d GID (General Intelligence Directory) und durch die Strafverfolgungsbehörde PSD (Public Security Directorate) Örtliche NGOs berichteten, dass Folterungen in Haftanstalten weiterhin bestehen, Bürger diese jedoch aus Angst vor Repressalien nicht melden. Die Behörden beschränken den Zugang zu Informationen über die Untersuchungsergebnisse von Folter- oder Misshandlungsfällen. Zudem melden NGOs weitverbreitete Misshandlungen Inhaftierter durch die Polizei (USDOS 20.3.2023).
Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen im Umgang mit Arbeitsmigranten. Jordanien beherbergte im Jahr 2023 schätzungsweise 49.000 ausländische Hausangestellte, vor allem von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen zählte die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahmung von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 11.1.2024).
Die jordanische Regierung nutzte die Notstandsbefugnisse des aufgrund von Covid-19 verhängten Ausnahmezustandes aus, um in die bürgerliche Freiheit einzugreifen und politische Interessen durchzusetzen. Am 16. Juli 2020 löste der Kassationsgerichtshof des Landes die Muslimbruderschaft auf, eine Organisation, die seit 1945 in Jordanien tätig war. Noch im selben Monat wurde die Lehrergewerkschaft, deren 140.000 Mitglieder gegen die Regierung protestiert hatten, aufgelöst und einige ihrer Vorstandsmitglieder verhaftet. Im Dezember 2020 löste das Strafgericht Amman die Organisation auf, die erst 2011 nach jahrelanger Lobbyarbeit gegründet worden war (BS 23.2.2022).
Meinungs- und Pressefreiheit
Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).Das jordanische Recht verbietet Äußerungen, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten und -institutionen (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023), dem Islam und dem Christentum gelten oder als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 11.1.2024). Das Gesetz sieht in derartigen Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die Regierung schränkte die Möglichkeit von Einzelpersonen ein, die Regierung zu kritisieren, indem sie mehrere Aktivisten wegen politischer Äußerungen verhaftete. Die Behörden griffen auf Gesetze gegen Verleumdung von Amtsträgern und staatsanwaltlich erlassene Nachrichtensperren zurück, um die öffentliche Diskussion einzuschränken (USDOS 20.3.2023).
Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).Die jordanischen Mediengesetze sind im Allgemeinen restriktiv, vage und werden willkürlich durchgesetzt. (FH 2023). Sämtliche Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung. Die Regierung beeinflusste die Berichterstattung und die Kommentare durch politischen Druck auf die Redakteure und durch die Kontrolle über wichtige redaktionelle Positionen in regierungsnahen Medien. Einheimische und ausländische Journalisten, die im Land tätig sind, sahen sich weiterhin zunehmenden Beschränkungen ihrer Berichterstattung in Form von Nachrichtensperren, Schikanen durch Sicherheitskräfte und der Verweigerung von Genehmigungen zur Berichterstattung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Journalisten werden routinemäßig verhaftet, wenn sie gegen solche Vorschriften verstoßen. Sie sind jedoch nur selten mit ernsthafter Gewalt oder erheblichen Haftstrafen für ihre Arbeit konfrontiert, üben aber häufig Selbstzensur (FH 2023).
Die Regierung verfügt über die Mehrheit der Sitze im Aufsichtsrat der führenden halbamtlichen Tageszeitung al-Rai und über einen Teil der Sitze im Aufsichtsrat der Tageszeitung ad-Dustour. Nach Angaben von Verfechtern der Pressefreiheit muss die Medienabteilung des GID (der Geheimdienst General Intelligence Directorate) die Chefredakteure der regierungsnahen Zeitungen genehmigen. Medienbeobachter stellten fest, dass das staatliche jordanische Fernsehen und Radio und die jordanische Nachrichtenagentur bei der Berichterstattung über kontroverse Themen nur den Standpunkt der Regierung wiedergeben (USDOS 20.3.2023).
Es gab laut US-amerikanischem Außenministerium glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht. Das Gesetz schreibt die Lizenzierung und Registrierung von Online-Nachrichten-Websites vor und macht Redakteure für die Leserkommentare auf ihren Websites verantwortlich. Zudem wird von den Website-Besitzern verlangt, dass sie der Regierung die persönlichen Daten ihrer Nutzer zur Verfügung stellen. Außerdem schreibt es auch vor, dass Chefredakteure Mitglieder des jordanischen Presseverbandes (JPA) sein müssen. Das Gesetz gibt den Behörden ausdrücklich die Befugnis, Webseiten zu blockieren und zu zensieren. Das Presse- und Veröffentlichungsgesetz erlaubt es dem Medienbeauftragten, Webseiten ohne Gerichtsbeschluss zu sperren (USDOS 20.3.2023).
Gemäß der Gesetzgebung zur Cyberkriminalität können Internetnutzer mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu drei Monaten bestraft werden, wenn sie wegen Verleumdung in Online-Kommentaren verurteilt werden. Im August verkündeten die jordanischen Behörden ein neues repressives Gesetz zur Cyberkriminalität, das die freie Meinungsäußerung im Internet weiter zu untergraben droht. Es bedroht zusätzlich das Recht der Internetnutzer auf Anonymität und führt eine neue Behörde zur Überwachung sozialer Medien ein, die den Weg für eine verstärkte Online-Zensur bahnen könnte (HRW 11.1.2024).
Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) (Anm.: für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).Zwischen März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten teilweise aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Cyberkriminalität verhaftet (FH 2023) Anmerkung, für mehr Informationen siehe Kapitel „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2023), aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023).
Öffentliche Versammlungen und Demonstrationen müssen seit einem im März 2011 geänderten Gesetz nicht mehr von der Regierung genehmigt werden. Es ist aber weiterhin eine Genehmigung des Innenministeriums oder des General Intelligence Directorate (GID) einzuholen (HRW 11.1.2024). Das Innenministerium hat geplante öffentliche Veranstaltungen ohne Vorankündigung oder Erklärung abgesagt. Verstöße gegen das Versammlungsgesetz können mit Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Die Sicherheitskräfte sind dafür bekannt, dass sie gewaltsam gegen Demonstranten vorgehen (FH 2023).
Im März und April 2022 wurden hunderte Journalisten, Politiker und Aktivisten, die an Demonstrationen beteiligt waren, aufgrund vager Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Gesetz zur Verhinderung von Cyberkriminalität verhaftet. Mit diesen Verhaftungen wollte die Regierung regierungsfeindliche Demonstrationen und Sitzstreiks verhindern, mit denen gegen die Regierungskorruption, die Auflösung der Lehrergewerkschaft und das Gedenken an die Protestbewegung von 2011 protestiert werden sollte. Im Dezember kam es auch zu Protesten gegen gestiegene Kraftstoff- und Lebenshaltungskosten. Dabei kam es zu Ausschreitungen und anderen gewalttätigen Aktionen, bei denen ein Polizeibeamter getötet wurde (FH 2023).
Die Verfassung sieht das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht mehreren Ministerien das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt den Ministerien außerdem signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, letztere aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium für soziale Entwicklung über Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Vorstandsmitglieder benötigen eine Sicherheitsfreigabe des Innenministeriums (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, für Verstöße gegen diese Vorschriften vor. Das Ministerium für soziale Entwicklung ist gesetzlich befugt, in die Aktivitäten von NGOs einzugreifen und bei Verstößen gegen das Gesetz Verwarnungen auszusprechen. In der Bevölkerung ist der Verdacht weit verbreitet, dass die Regierung zivilgesellschaftliche Organisationen, politische Parteien und Menschenrechtsorganisationen unterwandert und dass die Sicherheitsdienste politische und zivilgesellschaftliche Konferenzen und Treffen überwachen (USDOS 20.3.2023).
Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anm.: eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).Politische Parteien, die auf ethnischer Zugehörigkeit, Rasse, Geschlecht oder Religion basieren, sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchten, politische Parteien zu gründen. Die Islamic Action Front (IAF, Anmerkung, eine wichtige Oppositionspartei) wird zwar geduldet, leidet aber unter der Fehlverteilung im Wahlsystem, die sich auf ihre Unterstützerbasis in den Städten auswirkt. Ihre Mutterorganisation, die Muslimbruderschaft, wurde 2015 aus dem Register gestrichen und 2016 geschlossen. Die Regierung ließ ihre Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society (MBS), zu. Dadurch wurden die bereits bestehenden Spaltungen verschärft und die Organisation politisch geschwächt. Im Jahr 2020 verlor die Organisation einen Einspruch gegen die Übertragung ihrer Büros an die MBS, woraufhin der Kassationsgerichtshof ihre Auflösung anordnete. Die IAF nahm trotz dieses Urteils an den Wahlen im November 2020 teil (FH 2023).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes sind unterschiedlich: alte Einrichtungen weisen schlechte Bedingungen auf, während neue Gefängnisse internationalen Standards entsprechen. Internationale Nichtregierungsorganisationen und Rechtshilfeorganisationen weisen auf Probleme wie Überbelegung, begrenzte medizinische Versorgung, unzureichende Rechtshilfe für die Insassen und begrenzte soziale Betreuung der Insassen und ihrer Familien hin. Obwohl in allen Haftanstalten eine medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht, beklagt das medizinische Personal, dass es in den Haftanstalten im ganzen Land an angemessenen medizinischen Einrichtungen, Material und Personal mangelt. Gefangene beklagen sich über Einzelhaft, Isolation und lange Untersuchungshaft von bis zu sechs Monaten. Lokale und internationale NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen, Missbrauch und Folter in den Hafteinrichtungen des GID (General Intelligence Directorate). Insgesamt werden die Bedingungen in den Frauenvollzugsanstalten als besser eingeschätzt als in denen für Männern (USDOS 20.3.2023).
Lokale Gouverneure nutzen weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu ein Jahr lang in Verwaltungshaft zu nehmen. Die nationale jordanische Menschenrechtsinstitution (NCHR) berichtet diesbezüglich, dass die Anzahl der betroffenen Inhaftierten zwischen 2020 und 2021 (von 21.322 auf 2258) äußerst stark gesunken ist. Jordanien ist nach wie vor eines der wenigen Länder, das Personen aufgrund von Schulden inhaftiert. Nachdem der pandemiebedingte Ausnahmezustand 2023 aufgehoben wurde, endete auch die damit verbundene Aussetzung von Inhaftierungen bei Schuldbeträgen über 7.000 US-Dollar. In weiterer Folge, so Human Rights Watch, mussten Zehntausende Jordanier Kredite aufnehmen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen (HRW 11.1.2024).
Die Behörden haben weitere Schritte unternommen, um Alternativen zu Gefängnisstrafen für gewaltlose Straftäter zu nutzen. Beispielsweise wurden 2022 rund 1400 Ersttäter zu gemeinnütziger Arbeit anstelle von Haftstrafen verurteilt. Überdies wurden auch zahlreiche Hausarreste oder Reiseverbote als Haftersatz ausgesprochen (USDOS 20.3.2023).
Todesstrafe
Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vgl. AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).Das jordanische Strafrecht sieht die Todesstrafe vor, die auch weiterhin verhängt wird (AA 22.1.2024; vergleiche AI 16.5.2023). Jordanischen Medienberichten zufolge ist die Todesstrafe seit 2017 jedoch ausgesetzt. Dennoch gibt es weiterhin 260 Gefangene, darunter 21 Frauen, die rechtskräftig zum Tode verurteilt wurden. Für die Vollstreckung der Todesstrafe ist laut Gesetz die Zustimmung des jordanischen Königs erforderlich (Jordan News 17.7.2023). Einem Bericht von Amnesty International zufolge wurden im Jahr 2022 insgesamt vier Todesurteile verhängt und Ende 2022 galten 219 Personen als zum Tode verurteilt (AI 16.5.2023).
Religionsfreiheit
Nach US-Schätzungen sind rund 97.1 % der Bevölkerung sunnitische Muslime, 2.1 % Christen (nach Schätzungen lokaler Kirchen 1.8 – 3 %) während die restlichen 1 % aus Buddhisten, Bahai, Hindus und Drusen (werden von jordanischen Behörden als Muslime angesehen) bestehen. Bei den christlichen Religionsgemeinschaften werden offiziell 11 anerkannt; diese umfassen: Griechisch-Orthodoxe, Katholiken, Armenisch-Orthodoxe, Melkitische Katholiken, Anglikaner, Maroniten, Protestanten, Syrisch-Orthodoxe, Siebenten-Tags-Adventisten, Vereinigte Pfingstgemeinden und Kopten. Nach wie vor lehnt die jordanische Regierung, die Anerkennung religiöser Gruppen, einschließlich der Bahai und Zeugen Jehovas ab (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023), garantiert aber die freie Ausübung aller Formen des Glaubens und religiöser Rituale, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und Moral vereinbar sind. Die Verfassung sieht vor, dass es keine Diskriminierung aufgrund der Religion geben darf (USDOS 15.5.2023).
Die Verfassung lässt religiöse Gerichte zu, darunter Scharia-Gerichte für Muslime und kirchliche Gerichte, für die von der Regierung anerkannten christlichen Konfessionen. Angelegenheiten, die den persönlichen und familiären Status von Muslimen betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Scharia-Gerichte (USDOS 15.5.2023).
Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023)Die Regierung überwacht weiterhin Predigten in Moscheen und verlangt, dass Prediger auf politische Kommentare verzichten und sich an genehmigte Themen und Texte halten (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023). Ein offizieller Ausschuss unter dem Vorsitz des Großmuftis regelt, welche islamischen Geistlichen Fatwas erlassen dürfen (USDOS 15.5.2023)
Viele christliche Gruppen sind als religiöse Konfessionen oder Vereinigungen anerkannt und können ihre Religion frei ausüben. Die Missionierung unter Muslimen ist jedoch verboten (FH 2023).
Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 2023).Die Scharia ist vorrangig zu beachten, was beispielsweise für Muslime ein Konversionsverbot zu anderen Religionen mit sich bringt. Dennoch berichtet USDOS weiterhin von Konversionen von Muslimen zu anderen Religionen. Einige Konvertiten zum Christentum berichten über Ausgrenzung sowie körperlichen und verbalen Missbrauch, und dass Sicherheitsbeamte sie nach der Konversion weiterhin über ihre religiösen Überzeugungen und Praktiken befragen. Manche von ihnen beten aufgrund des sozialen Stigmas, mit dem sie als Konvertiten konfrontiert sind, weiterhin heimlich (USDOS 15.5.2023). Die Regierung verfolgt Konvertiten aus dem Islam zwar nicht wegen Apostasie (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 28.2.2023), Betroffene berichten aber zum Teil von anhaltenden und glaubwürdigen Drohungen von Familienmitgliedern, die mit dem Schutz der traditionellen Ehre argumentieren (USDOS 15.5.2023) oder davon bürokratischen Hürden und Belästigungen ausgesetzt zu sein (FH 2023).
Nach dem Personenstandsgesetz sind gemäß der Auslegung der Scharia Eheschließungen zwischen einer muslimischen Frau und einem nicht-muslimischen Mann nicht zulässig; der Mann muss zum Islam konvertieren, damit die Ehe als rechtmäßig gilt (USDOS 15.5.2023).
Die Regierung verwehrt weiterhin einigen religiösen Gruppen, darunter den Bahais und den Zeugen Jehovas, die offizielle Anerkennung (USDOS 15.5.2023). Nicht registrierte Gruppen können ihren Glauben ausüben, sind aber aufgrund ihres illegalen Status einer Reihe von Nachteilen ausgesetzt (FH 2023). So hatten die Mitglieder dieser Gemeinschaften weiterhin Probleme bei der Registrierung ihrer Ehen und der religiösen Zugehörigkeit ihrer Kinder (USDOS 15.5.2023).
Es wird über eine Zunahme von online verbreiteten Hassreden gegen religiöse Minderheiten und Gemäßigte berichtet. Spannungen in Israel und den palästinensischen Gebieten gehen oft Hand in Hand mit antisemitischen Hassreden in sozialen Medien. Mehrfach berichteten jüdische Reisende, dass sich die Grenzbehörden diskriminierend verhielten, indem sie beispielsweise religiöse Gegenstände an den Grenzübergängen beschlagnahmten (USDOS 15.5.2023).
Minderheiten
Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).Zwischen 95 und 97 % der in etwa 11.4 Millionen Jordanier sind Araber (WPR 22.1.2024). Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vergleiche Middle East Eye 26.10.2023), davon sind ungefähr 2,380 Millionen bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). Die meisten Jordanier, einschließlich eines Teils der großen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung, stammen von Beduinen oder Stammesangehörigen ab (MRG 6.2020).
Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vgl. MRG 6.2020).Zu den ethnischen Minderheiten in Jordanien gehören Tscherkessen, Tschetschenen, Armenier, Assyrer, Bani Murra (jordanische/syrische „Roma“, die in der Region als „Dom“ bekannt sind) sowie syrische, irakische, jemenitische und sudanesische Flüchtlinge (USDOS 20.3.2023; vergleiche MRG 6.2020).
Die Minority Rights Group International berichtete, dass die Bani Murra in der gesamten Region mit weit verbreiteten Vorurteilen und Feindseligkeiten konfrontiert sind, unter einer hohen Armutsquote leiden und nur begrenzten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und staatlichen Dienstleistungen haben (USDOS 20.3.2023).
Palästinenser
Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vergleiche Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.).
Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft, doch seitdem sind Tausende von Palästinensern staatenlos geworden (MRG 6.2020). Jordanier palästinensischer Herkunft mit jordanischer Staatsbürgerschaft laufen Gefahr, dass ihnen die Staatsbürgerschaft oder die Papiere willkürlich entzogen werden (FH 2023).
Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien (palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind hiervon ausgenommen) (USDOS 20.3.2023):
- Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft (USDOS 20.3.2023).
- Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land gelangten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen (USDOS 20.3.2023).
- Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 noch einen Wohnsitz im Westjordanland hatten, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, konnten jedoch befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer erhalten, sofern sie nicht auch ein Reisedokument der Palästinensischen Behörde [Anm.: Diese besteht erst seit 1995 (Al-Jazeera 11.10.2023)] mit sich führten. Diese Personen haben Zugang zu einigen staatlichen Dienstleistungen; sie zahlen in Krankenhäusern 80 % des Tarifs für nicht versicherte Ausländer und in Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren den Tarif für Nicht-Staatsangehörige (USDOS 20.3.2023).
- Flüchtlinge und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen waren, hatten keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft, und die Behörden stellten ihnen befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern aus. Diese Flüchtlinge haben keinen Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sind fast vollständig von UNRWA abhängig (USDOS 20.3.2023).
In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).In der Vergangenheit wurden Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).
Zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien haben um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (UNRWA o.D.).
Frauen
Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Frauen sind sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt, v.a. in Bereichen, welche der Rechtsprechung der Scharia Gerichte unterliegen. Oft kann es vorkommen, dass bei letzteren Aussagen von Frauen weniger Gewicht haben. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt (USDOS 20.3.2023).
Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vgl. HRW 11.1.2024).Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt (FH 2023). Angelegenheiten wie Eheschließung und Scheidung werden von religiösen Gerichten behandelt, die Frauen und Konvertiten aus dem Islam benachteiligen und einige interreligiöse Ehen einschränken (FH 2023). Die Regierung erkennt Eheschließungen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern nicht an (FH 2023; vergleiche HRW 11.1.2024).
Frauen sind weiterhin von geschlechtsbezogener Gewalt betroffen. Wenngleich „Ehrenmorde“ im Jahr 2022 rückläufig waren, berichten verschiedene Aktivisten und Beamte von einem Anstieg der häuslichen Gewalt. Diesbezüglich berichten Menschenrechtsaktivisten, dass bis Oktober 2022 30 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt gestorben sind. Im Laufe des Jahres 2022 wurden keine Fälle von Zwangsverheiratung als Alternative zu einem potenziellen „Ehrenmord“ gemeldet. NGOs stellten allerdings fest, dass einige wenige Fälle von Zwangsverheiratung kurz nach einer Vergewaltigungsbeschuldigung durch familiären und gesellschaftlichen Druck erfolgten, bevor ein formelles Verfahren eingeleitet wurde. Das Gesetz verbietet auch die Straflosigkeit von Vergewaltigern, die ihre Opfer heiraten. Beobachtern zufolge hält sich jedoch nach wie vor die traditionelle Auffassung, dass eine Frau nicht von ihren Familienangehörigen getötet werden muss, wenn durch eine Heirat mit dem Vergewaltiger die Familienehre bewahrt werden kann. Dennoch stellten NGOs fest, dass dieses Gesetz dazu beigetragen hat, derartige Fälle zu verringern und mehr Frauen zu ermutigen, Vergewaltigungen anzuzeigen, insbesondere seit der Einrichtung eines Frauenhauses. Die Gouverneure verwiesen potenzielle Opfer von „Ehrverbrechen“ an das Frauenhaus des Ministeriums für soziale Entwicklung. Während des Beobachtungszeitraums hatte das in Amman ansässige Frauenhaus 132 Frauen aufgenommen. Dennoch nutzten einige Gouverneure das Gesetz zur Verbrechensverhütung, um Frauen zu ihrem Schutz in Verwaltungshaft zu nehmen (USDOS 20.3.2023).
Artikel 98 des 2017 geänderten jordanischen Strafgesetzbuchs besagt, dass eine Verteidigung wegen eines „Wutausbruches“ nicht für Täter von Verbrechen gegen Frauen geltend gemacht werden kann, und diese auch keine mildernden Strafen erhalten können. Richter haben jedoch weiterhin reduzierte Strafen gemäß Artikel 99 verhängt, wenn die Familienmitglieder des Opfers die Strafverfolgung ihrer männlichen Verwandten nicht unterstützen. Zudem kann ein Mann nach Artikel 340 desselben Gesetzes eine geringere Strafe erhalten, wenn er seine Frau oder eine seiner weiblichen Verwandten tötet oder angreift, wenn sie zum Beispiel Ehebruch begangen haben. Durch derartige Gesetze sind Frauen Gewalt ausgesetzt (HRW 11.1.2024) Emotionale und körperliche Gewalt, die häufig von einem Intimpartner oder einem Familienmitglied ausgeübt wurde, fallen unter die häufigste Form der Gewalt (USDOS 20.3.2023).
Laut Arab Barometer gaben im Frühjahr 2022 51 % der jordanischen Bevölkerung an, dass die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Folge der Covid-19-Pandemie zugenommen hat. Was die Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Frauen angeht, so nannte die Mehrheit der Jordanier fehlende Kinderbetreuung (34 %), niedrige Löhne (24 %), fehlende Transportmöglichkeiten (6 %) und die Bevorzugung von Männern (11 %) als die größten Hindernisse (Arab Barometer 8.2022).
Während des Jahres 2022 gab der Nationale Rat für Familienangelegenheiten (NCFA) Leitlinien für die Reaktion auf häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder heraus. Frauen können bei bestimmten NGOs oder direkt bei den Justizbehörden Anzeige wegen Vergewaltigung oder körperlicher Misshandlung erstatten. Aufgrund gesellschaftlicher Tabus und einer erniedrigenden Behandlung auf den Polizeistationen werden geschlechtsspezifische Straftaten jedoch häufig nicht angezeigt (USDOS 20.3.2023).
Eine Verfassungsänderung wurde mit dem offiziellen Ziel der Regierung, die Gleichstellung der Geschlechter bis 2030 zu erreichen, durchgeführt: Im Januar 2022 billigte der Senat die Änderung von Artikel 6. Offiziell heißt es nun in der Verfassung: „Jordanische Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen in ihren Rechten und Pflichten nicht aufgrund ihrer Rasse, Sprache oder Religion diskriminiert werden“. Im vorherigen Artikel hieß es einfach „Jordanier“ ohne weitere Angaben. Frauenaktivistinnen befürchten, dass die neue Änderung mehr ein Lippenbekenntnis als ein wirklicher Fortschritt sein könnte (DW 3.2.2022).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).
Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).
IDPs und Flüchtlinge
Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).
Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vergleiche UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).
Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023).
Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023).
Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).
Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).
Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).
Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).
Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).
In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vergleiche Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).
Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).
Grundversorgung und Wirtschaft
Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).
Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).
Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).
Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a)
Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).
Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).
Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022)
Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).
Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).
Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).
Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023). Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024). Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jordanien, Gesamtaktualisierung am 26.01.2024)
2.1.2.2. Zur Sicherheitslage in Jordanien werden zudem folgende Feststellungen getroffen:
Überblick und aktuelle Entwicklungen
Das Haschemitische Königreich Jordanien ist seit Langem ein enger Sicherheits- und Bündnispartner der Vereinigten Staaten im Nahen Osten. Beide Länder arbeiten in zahlreichen regionalen und internationalen Fragen zusammen. Seit der Unterzeichnung des Friedensvertrags mit Israel im Jahr 1994 lebt Jordanien in Frieden mit seinem Nachbarn und fungiert zugleich als wichtiger Vermittler gegenüber den Palästinensern im Westjordanland. Schätzungen zufolge machen Jordanier palästinensischer Herkunft zwischen 55 % und 70 % der Bevölkerung des Königreichs aus. Darüber hinaus ist Jordanien seit vielen Jahren ein bedeutender Partner der USA bei weltweiten Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung. Die militärische, nachrichtendienstliche und diplomatische Zusammenarbeit zwischen den USA und Jordanien zielt darauf ab, moderate politische Kräfte zu stärken, konfessionelle Konflikte einzudämmen und terroristische Bedrohungen in der Region zu bekämpfen. Im Dezember 2024 waren nahezu 4.000 US-Soldaten in Jordanien stationiert. Sie unterstützten dort die militärischen Operationen gegen den sogenannten Islamischen Staat in Syrien und im Irak sowie die Sicherheit Jordaniens. Während der militärischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und Iran in den Jahren 2024 und 2025 fing Jordanien mehrere iranische Raketen und Drohnen ab, die sein Territorium überquerten.
Israel, Gaza und das Westjordanland
Seit der Waffenruhe und dem Gefangenenaustausch zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2025 bemühen sich die Vereinigten Staaten um jordanische Unterstützung für eine mögliche „Phase zwei“ des Nachkriegsplans für Gaza. Dieser bezieht sich auf die Umsetzung des 20-Punkte-Plans von Präsident Trump für den Wiederaufbau und die politische Neuordnung des Gazastreifens. Im Rahmen dieses Plans sollen die USA gemeinsam mit arabischen und internationalen Partnern eine Internationale Stabilisierungsstreitkraft (ISF) für Gaza aufstellen. Diese soll geprüfte palästinensische Polizeikräfte ausbilden und unterstützen, die langfristig für die Sicherheit in Gaza verantwortlich sein sollen. König Abdullah II. hat jedoch Fragen hinsichtlich des Mandats dieser Truppe aufgeworfen. Insbesondere stellte er die Frage, ob die ISF als klassische Friedensmission oder als Frieden erzwingende Mission mit militärischen Befugnissen agieren würde. Unklar bleibt zudem, ob die UN-Sicherheitsratsresolution 2803 eine ausreichende rechtliche Grundlage für den Einsatz von Gewalt gegen die Hamas oder andere bewaffnete nichtstaatliche Gruppen in Gaza bietet. Der jordanische König hat eine direkte Beteiligung jordanischer Streitkräfte an der ISF aufgrund innenpolitischer Sensibilitäten ausgeschlossen. Jordanien hat jedoch gemeinsam mit Katar, Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Indonesien, Pakistan und der Türkei die Resolution 2803 unterstützt.Seit der Waffenruhe und dem Gefangenenaustausch zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2025 bemühen sich die Vereinigten Staaten um jordanische Unterstützung für eine mögliche „Phase zwei“ des Nachkriegsplans für Gaza. Dieser bezieht sich auf die Umsetzung des 20-Punkte-Plans von Präsident Trump für den Wiederaufbau und die politische Neuordnung des Gazastreifens. Im Rahmen dieses Plans sollen die USA gemeinsam mit arabischen und internationalen Partnern eine Internationale Stabilisierungsstreitkraft (ISF) für Gaza aufstellen. Diese soll geprüfte palästinensische Polizeikräfte ausbilden und unterstützen, die langfristig für die Sicherheit in Gaza verantwortlich sein sollen. König Abdullah römisch zwei. hat jedoch Fragen hinsichtlich des Mandats dieser Truppe aufgeworfen. Insbesondere stellte er die Frage, ob die ISF als klassische Friedensmission oder als Frieden erzwingende Mission mit militärischen Befugnissen agieren würde. Unklar bleibt zudem, ob die UN-Sicherheitsratsresolution 2803 eine ausreichende rechtliche Grundlage für den Einsatz von Gewalt gegen die Hamas oder andere bewaffnete nichtstaatliche Gruppen in Gaza bietet. Der jordanische König hat eine direkte Beteiligung jordanischer Streitkräfte an der ISF aufgrund innenpolitischer Sensibilitäten ausgeschlossen. Jordanien hat jedoch gemeinsam mit Katar, Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Indonesien, Pakistan und der Türkei die Resolution 2803 unterstützt.
Anstelle jordanischer Truppen könnte Jordanien die Ausbildung palästinensischer Sicherheitskräfte auf seinem Staatsgebiet ermöglichen. Berichten zufolge erhalten bereits Palästinenser aus Gaza, darunter ehemalige Angehörige der Palästinensischen Autonomiebehörde, Polizeiausbildungen in Ägypten und Jordanien, um künftig Aufgaben der öffentlichen Sicherheit in Gaza zu übernehmen. Schätzungsweise 9.000 bis 10.000 sorgfältig überprüfte Palästinenser könnten von Ägypten, Jordanien und der Europäischen Union ausgebildet werden. Jordanien verfügt mit dem Jordan International Police Training Center (JIPTC) über eine etablierte Ausbildungsstätte, die bereits irakische und palästinensische Sicherheitskräfte geschult hat.
Humanitäre Hilfslieferungen gelangen weiterhin von Jordanien aus nach Gaza. Nach der Wiederöffnung des Allenby-Grenzübergangs zwischen Jordanien und dem Westjordanland durch Israel wird mit einem deutlichen Anstieg der Hilfslieferungen gerechnet. Der Übergang war monatelang für den Handelsverkehr geschlossen gewesen, nachdem ein jordanischer Lastwagenfahrer zwei israelische Sicherheitskräfte getötet hatte.
Für die jordanische Führung besitzt das Westjordanland eine größere strategische Bedeutung als Gaza, da Instabilität dort neue Flüchtlingsbewegungen nach Jordanien auslösen könnte. Jordanische Regierungsvertreter haben wiederholt das Verhalten einzelner israelischer Politiker kritisiert, das ihrer Ansicht nach die besondere Rolle König Abdullahs II. als Hüter und Verwalter der muslimischen und christlichen Heiligtümer in Jerusalem untergräbt. Zudem verurteilt Jordanien weiterhin den israelischen Siedlungsbau und Gewalt von Siedlern gegen Palästinenser im Westjordanland. Die jordanische Regierung dürfte die Erklärung von Präsident Trump im September 2025 begrüßt haben, wonach Israel das Westjordanland nicht einseitig annektieren dürfe.Für die jordanische Führung besitzt das Westjordanland eine größere strategische Bedeutung als Gaza, da Instabilität dort neue Flüchtlingsbewegungen nach Jordanien auslösen könnte. Jordanische Regierungsvertreter haben wiederholt das Verhalten einzelner israelischer Politiker kritisiert, das ihrer Ansicht nach die besondere Rolle König Abdullahs römisch zwei. als Hüter und Verwalter der muslimischen und christlichen Heiligtümer in Jerusalem untergräbt. Zudem verurteilt Jordanien weiterhin den israelischen Siedlungsbau und Gewalt von Siedlern gegen Palästinenser im Westjordanland. Die jordanische Regierung dürfte die Erklärung von Präsident Trump im September 2025 begrüßt haben, wonach Israel das Westjordanland nicht einseitig annektieren dürfe.
Konfrontationen zwischen Iran und Israel
Seit 2023 wurde Jordanien mehrfach indirekt in die Spannungen zwischen Iran und Israel sowie zwischen iranisch unterstützten Gruppen und den Vereinigten Staaten hineingezogen. Im Januar 2024 wurden drei US-Soldaten in Jordanien getötet und über 40 weitere verletzt, als eine Drohne, die irakischen, vom Iran unterstützten Milizen zugeschrieben wurde, einen Militärstützpunkt nahe der syrischen Grenze angriff. Im April 2024 fielen Splitter iranischer Geschosse, die auf Israel abgefeuert worden waren, auf jordanisches Gebiet. Opfer wurden nicht gemeldet. Am 1. Oktober 2024 griff Iran Israel erneut mit ballistischen Raketen an. Nach dem Abfangen mehrerer Geschosse durch die jordanische Luftverteidigung wurden zwei leichte Verletzungen durch herabfallende Trümmerteile registriert. Im November 2024 gingen Trümmer eines israelischen Abfanggeschosses in der jordanischen Hafenstadt Akaba nieder. Auch hierbei gab es keine Verletzten.
Während des zwölftägigen Krieges zwischen Israel und Iran im Juni 2025 geriet Jordanien erneut zwischen die Fronten. Trümmer von Raketen, Drohnen und Abfangsystemen fielen auf jordanisches Staatsgebiet, verletzten mehrere Personen und verursachten Sachschäden. Die jordanischen Streitkräfte erklärten während des Konflikts, sie würden keine Verletzung des jordanischen Luftraums dulden und setzten ihre begrenzten Luftabwehrkapazitäten ein, um mehrere iranische Raketen und Drohnen abzufangen. Diplomatisch verurteilte Jordanien den israelischen Überraschungsangriff auf Iran, machte jedoch gleichzeitig deutlich, dass es seinen Luftraum gegen jede Bedrohung verteidigen werde. Unklar bleibt, ob israelische Flugzeuge den jordanischen Luftraum auf ihrem Weg nach Iran nutzten.
Syrien
Während die neue islamistisch geführte Regierung Syriens nach internationaler Anerkennung strebt, verfolgt Jordanien einen vorsichtigen und pragmatischen Annäherungskurs. In den vergangenen Monaten haben die Außenminister beider Länder Gespräche über Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Drogenschmuggels geführt. Zudem prüft Jordanien offenbar die Wiederbelebung eines bislang ruhenden Abkommens zur Versorgung Syriens und des Libanon mit Strom und Erdgas.
Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben jordanische Regierungsvertreter die israelischen Militäroperationen in Syrien sowie die Ausweitung israelischer Kontrollzonen öffentlich kritisiert. Gleichzeitig soll Jordanien Israel gegenüber zugesichert haben, keine Aktivitäten iranisch unterstützter Gruppen oder ausländischer Kämpfer zuzulassen, die die Sicherheit beider Staaten gefährden könnten.
Laut UN-Angaben lebten im November 2025 rund 460.000 registrierte syrische Flüchtlinge in Jordanien. Viele von ihnen halten sich bereits seit mehr als zwölf Jahren im Land auf. Zwischen Dezember 2024 und November 2025 kehrten nach Angaben des UNHCR rund 173.000 registrierte syrische Flüchtlinge aus Jordanien nach Syrien zurück.
Im Dezember 2025 begleiteten jordanische Kampfflugzeuge amerikanische Luftstreitkräfte bei Angriffen gegen Ziele des Islamischen Staates auf syrischem Gebiet.
Regierung verbietet die jordanische Muslimbruderschaft
Anfang April 2025 nahmen jordanische Behörden 16 Mitglieder der Muslimbruderschaft fest, darunter zwei führende Funktionäre. Ihnen wurde vorgeworfen, Waffen, Sprengstoffe, Raketen und Drohnen beschafft beziehungsweise hergestellt sowie mit Gruppen im Libanon kooperiert zu haben. Am 23. April 2025 verkündete die jordanische Regierung ein vollständiges Verbot der Organisation und untersagte ihr jede Tätigkeit im Königreich. Dieser Schritt war bemerkenswert, da die jordanische Muslimbruderschaft lange Zeit offen politisch aktiv sein durfte. Ihre politische Vertretung, die Islamische Aktionsfront (IAF), war nach den Wahlen von 2024 mit 31 von 138 Sitzen die stärkste Oppositionskraft im Parlament.
Die harte Reaktion der Regierung erfolgte vor dem Hintergrund innenpolitischer Spannungen wegen des Gaza-Krieges sowie wachsender Sorge über mögliche iranische Einflussnahme in Jordanien. Obwohl die Behörden bereits 2016 die Zentrale der Organisation geschlossen und ein Gericht 2020 ihre Auflösung angeordnet hatte, durfte die Islamische Aktionsfront bislang weiter legal als politische Partei tätig sein. Nach dem Verbot bleibt jedoch unklar, welche weiteren Schritte die Partei unternehmen muss, um ihre rechtliche Stellung zu sichern. Am 22. Juli 2025 erklärte die Muslimbruderschaft schließlich ihre dauerhafte Selbstauflösung und begründete dies mit dem „nationalen Interesse“.
Über viele Jahre war die vergleichsweise tolerante Haltung der jordanischen Monarchie gegenüber der Muslimbruderschaft Ausdruck eines politischen Ausgleichs mit nicht gewaltbereiten islamistischen Bewegungen, solange diese die Monarchie respektierten. Sollten islamistisch geprägte politische Aktivitäten künftig stärker eingeschränkt werden, stellt sich die Frage, über welche Kanäle deren Anhänger ihre politischen Anliegen äußern können, insbesondere angesichts der anhaltenden Spannungen rund um den Gaza-Krieg. Ein jordanischer Beobachter erklärte dazu, dass sich das Verhältnis zwischen dem Staat und der Muslimbruderschaft grundlegend verändert habe und nicht mehr in seinen früheren Zustand zurückkehren werde. Mit dieser Haltung nähere sich Jordanien den Positionen Saudi-Arabiens, der Vereinigten Arabischen Emirate und Ägyptens an, die alle einen harten Kurs gegenüber der Muslimbruderschaft verfolgen.
Unklar ist derzeit auch, welche Auswirkungen die von Präsident Trump im November 2025 erlassene Verfügung zur Muslimbruderschaft auf die jordanische Innenpolitik haben könnte. Im Oktober 2025 verurteilte das jordanische Staatssicherheitsgericht neun jordanische Staatsbürger wegen verschiedener mutmaßlicher Verschwörungen zur Beschaffung von Waffen und zur Destabilisierung des Königreichs. Einige Angeklagte wurden freigesprochen; gegen die Urteile können noch Rechtsmittel eingelegt werden. (Congressional Research Service, Jordan: Background and U.S. Relations, Updated January 8, 2026)
Jordanien bleibt weiterhin indirekt von den Entwicklungen im Zusammenhang mit der Eskalation in der Region betroffen. Obwohl keine direkten Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder kritische Infrastruktur bestätigt wurden, kommt es weiterhin zu vereinzelten Überflügen von Raketen und Drohnen über jordanischem Luftraum. Zudem wurden in mehreren Gouvernements Trümmerteile und Schrapnellfragmente gemeldet. Die Behörden haben 15 leichte Verletzungen registriert, die durch herabfallende Trümmer nach der Abwehr von Luftbedrohungen verursacht wurden. Berichte über Vertreibungen, Bevölkerungsbewegungen oder Evakuierungen liegen bislang nicht vor. Alle Grenzübergänge auf dem Landweg sind weiterhin geöffnet und in Betrieb. Auch die wichtigsten Flughäfen Jordaniens funktionieren trotz zeitweiliger Luftraumsperrungen und vorübergehender Flugaussetzungen weiterhin.
International Medical Corps unterstützt die Flüchtlingslager Azraq und Zaatari seit deren Gründung. In Azraq betreiben wir das einzige Krankenhaus des Lagers und bieten dort geburtshilfliche Notfallversorgung, Neugeborenenmedizin sowie allgemeine medizinische Versorgung an. Darüber hinaus sind wir in beiden Lagern ein wichtiger Anbieter von psychosozialen und psychischen Unterstützungsdiensten (MHPSS) sowie von Fallmanagementmaßnahmen zum Kinderschutz.
Die Projektstandorte und Feldeinsätze von International Medical Corps sind weiterhin vollständig einsatzfähig. Es wurden keine Beeinträchtigungen der laufenden Programme gemeldet. Wir beobachten die Situation weiterhin genau, halten aktive Notfall- und Vorsorgeplanungen aufrecht und sind bereit, unsere Hilfsmaßnahmen bei Bedarf rasch auszuweiten. (Internatinal Medical Corps, Situation Update, Middle East Regional Response, Situation Report #3 vom 18.03.2026)
2.1.2.3. Zur Frage der medizinischen Versorgung in Jordanien werden zudem folgende Feststellungen getroffen:
In Jordanien sind nichtübertragbare Krankheiten (Noncommunicable Diseases, NCDs) für nahezu 78 % aller Todesfälle verantwortlich. An erster Stelle stehen Herz-Kreislauf-Erkrankungen (29 %), gefolgt von Krebserkrankungen (26 %). Diabetes und chronische Atemwegserkrankungen verursachen jeweils 5 % beziehungsweise 2 % der Todesfälle. Fast die Hälfte aller durch NCDs bedingten Todesfälle tritt bereits vor dem 70. Lebensjahr auf.
Diese Entwicklung wird durch ein hohes Ausmaß an Risikofaktoren begünstigt. Dazu zählen Bewegungsmangel, eine Ernährung mit hohem Salz-, Zucker- und Fettgehalt, Bluthochdruck sowie erhöhte Blutzuckerwerte. Acht von zehn Männern konsumieren Tabak- oder Nikotinprodukte. Auch unter Frauen nimmt das Rauchen weiter zu. Übergewicht und Adipositas betreffen rund 60 % der Erwachsenen und bei älteren Frauen sogar über 80 %. Fast jedes dritte Kind im Alter von 6 bis 12 Jahren ist übergewichtig oder adipös.
In den vergangenen Jahren hat Jordanien jedoch deutliche Fortschritte bei der Bewältigung dieser besorgniserregenden Entwicklung erzielt. Mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und weiterer Partner hat das Gesundheitsministerium eine umfassende Strategie zur Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten und zur Förderung der psychischen Gesundheit entwickelt.
Steuerung und politische Führung
Mehrere nationale Strategien wurden auf den Weg gebracht, darunter:
? die Nationale Strategie zur Tabakkontrolle 2024-2030,
? die Nationale Ernährungsstrategie 2023-2030,
? der Nationale Aktionsplan für psychische Gesundheit und den Umgang mit Substanzkonsum 2022-2026.
Jordanien hat zudem als erstes Land der WHO-Region Östliches Mittelmeer einen umfassenden Investitionsplan für psychische Gesundheit erstellt. Dies stärkt die Steuerung und Entscheidungsfindung in diesem wichtigen Bereich.
Prävention und Aufklärung
Die Zahl der Raucherentwöhnungskliniken wurde von 5 im Jahr 2019 auf 29 landesweit im Jahr 2025 erhöht.
Jordanien gehört zu den ersten Ländern der Region, die einen nationalen Beschleunigungsplan zur Bekämpfung von Adipositas umgesetzt haben. Dieser umfasst:
? Ernährungsberatung in der Primärversorgung,
? Reformulierung von Lebensmitteln zur Verbesserung ihrer Nährwerte,
? Einführung von Nährwertkennzeichnungen auf der Vorderseite von Verpackungen,
? Einschränkungen bei der Vermarktung ungesunder Lebensmittel an Kinder.
Die WHO unterstützte die Regierung zudem bei der Schaffung bewegungsfördernder öffentlicher Räume durch die Ausstattung von Parks mit Fitnessgeräten sowie durch die Förderung körperlicher Aktivität in Schulprogrammen. Aufklärungs- und Schulinitiativen tragen außerdem dazu bei, die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen zu reduzieren und die frühzeitige Inanspruchnahme von Hilfe zu fördern.
Integration in das Gesundheitssystem
Leistungen zur Prävention und Behandlung nichtübertragbarer Krankheiten wurden in das grundlegende Leistungspaket der primären Gesundheitsversorgung des Gesundheitsministeriums aufgenommen. Dies unterstützt den Ausbau einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung.
Jordanien setzt WHO-Programme wie HEARTS ein, um die Prävention und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu stärken.
Programme wie mhGAP und das Thinking Healthy Programme haben den Zugang zur Versorgung verbessert, indem:
? nicht spezialisierte Gesundheitskräfte geschult werden,
? Überweisungsstrukturen gestärkt werden,
? der Zugang zu essenziellen Medikamenten verbessert wird.
Klinische Maßnahmen
Für Bluthochdruck, Diabetes, chronische Atemwegserkrankungen und Krebserkrankungen im Kindesalter wurden evidenzbasierte klinische Leitlinien eingeführt. Parallel dazu werden Gesundheitsfachkräfte kontinuierlich geschult, um diese Behandlungsstandards wirksam umzusetzen. Auf WHO-Empfehlungen basierende Indikatoren zur Überwachung nichtübertragbarer Krankheiten sind mittlerweile in bestehende Gesundheitsinformationssysteme integriert. Dadurch werden Daten aus Gesundheitseinrichtungen zur Früherkennung, Diagnostik und Kontrolle dieser Krankheiten erhoben.
Jordanien beteiligt sich außerdem an mehreren internationalen Initiativen, darunter:
? die Globale Initiative gegen Krebs im Kindesalter,
? die Globale Plattform für den Zugang zu Medikamenten gegen Krebs im Kindesalter,
? die Sonderinitiative für psychische Gesundheit.
Überwachung nichtübertragbarer Krankheiten
Im Jahr 2025 führte Jordanien landesweite Erhebungen zu Risikofaktoren für nichtübertragbare Krankheiten sowie zur Gesundheit von Schülerinnen und Schülern durch. Die gewonnenen Daten dienen als Grundlage für gesundheitspolitische Entscheidungen und die Planung künftiger Programme.
Ausblick
Während sich die internationale Gemeinschaft zur Hochrangigen Sitzung der UN-Generalversammlung zur Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten sowie zur Förderung der psychischen Gesundheit versammelt, zeigt die Erfahrung Jordaniens sowohl das Ausmaß der Herausforderungen als auch die Wirkung entschlossener politischer Maßnahmen.
Durch den Ausbau der Prävention, die Stärkung des Gesundheitssystems und gezielte Investitionen in die Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten sowie die Förderung der psychischen Gesundheit ebnet Jordanien den Weg zu einer gesünderen Zukunft. (WHO – World HealthOrganization, Protecting lives, promoting well-being:Jordan’s progress on NCDs and mental health, 25.09.2025)
Nichtübertragbare Krankheiten (NCDs)
Wie in vielen anderen Ländern befindet sich Jordanien in einem epidemiologischen Wandel, bei dem nichtübertragbare Krankheiten zunehmend dominieren. Sie verursachen mittlerweile rund 78 % aller Todesfälle und stellen die häufigste Ursache für Sterblichkeit und Krankheitslast dar.
Die wichtigsten Todesursachen sind:
? Herz-Kreislauf-Erkrankungen (39 %)
? Krebserkrankungen (15 %)
? Diabetes (7 %)
? Chronische Atemwegserkrankungen (3 %)
Die nationale STEPwise-Erhebung von 2019 zeigte, dass:
? 41 % der jordanischen und syrischen Befragten aktuell Tabak konsumierten,
? 9,2 % elektronische Zigaretten nutzten,
? der Konsum von Obst und Gemüse gering war,
? etwa ein Drittel der Befragten zusätzlich Salz zum Essen hinzufügte,
? 25 % körperlich zu wenig aktiv waren,
? 60 % übergewichtig oder fettleibig waren.
Bluthochdruck wurde bei 22 % der Bevölkerung festgestellt. Unter Erwachsenen zwischen 45 und 69 Jahren lag die Diabetesrate bei 20 %.
Psychische Gesundheit
Psychische Erkrankungen stellen weltweit ein bedeutendes Gesundheitsproblem dar und verursachen rund 4,9 % der durch Krankheit und Behinderung verlorenen Lebensjahre. In Jordanien verstärken regionale Konflikte, wirtschaftliche Veränderungen und das Bevölkerungswachstum die Belastung zusätzlich. Frauen weisen höhere Erkrankungsraten und Krankheitslasten auf, während Männer häufiger unter substanzbezogenen Störungen leiden.
Zu den wichtigsten Risikofaktoren zählen:
? Verhaltensbedingte Risiken,
? Mobbing,
? sexueller Missbrauch in der Kindheit.
Obwohl Jordanien Fortschritte im Gesundheitswesen erzielt hat, bleibt die psychische Gesundheitsversorgung unterentwickelt. Begrenzte finanzielle Mittel, Personalmangel und eine fragmentierte Versorgungsstruktur erschweren eine wirksame Betreuung zusätzlich.
Besonders betroffen sind Flüchtlinge. Studien zeigen unter syrischen Flüchtlingen in Jordanien:
? Depressionen: 65,5 %
? Angststörungen: 64 %
? Stressbelastungen: 61 %
[…]
Zustand des Gesundheitssystems
Gesundheitsstruktur
Das jordanische Gesundheitssystem genießt in der Region einen hervorragenden Ruf und bietet sowohl hochspezialisierte medizinische Versorgung als auch grundlegende primäre Gesundheitsdienste.
Die wichtigsten öffentlichen Anbieter sind:
? Gesundheitsministerium (MoH)
? Royal Medical Services (RMS)
? Universitätskliniken
Daneben ergänzt ein umfangreicher privater Sektor aus gewinnorientierten und gemeinnützigen Einrichtungen, darunter NGOs, das Angebot.
Auch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) erbringt Gesundheitsleistungen für palästinensische Flüchtlinge.
Etwa 56 % der Bevölkerung verfügen über eine Krankenversicherung.
Gesundheitsausgaben
Das jordanische Gesundheitssystem ist vergleichsweise stark auf Krankenhäuser ausgerichtet und organisatorisch zersplittert. Die Nationalen Gesundheitskonten zeigen, dass Eigenbeteiligungen der Haushalte einen sehr hohen Anteil der Gesundheitsausgaben ausmachen. Dies verdeutlicht den Bedarf an einem besseren finanziellen Schutz der Bevölkerung. Im Haushalt des Gesundheitsministeriums für 2024 sind 75 Millionen Jordanische Dinar für die primäre Gesundheitsversorgung vorgesehen.
[…]
Zugang zur Gesundheitsversorgung
Trotz umfangreicher Strategien und Aktionspläne bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen:
? starke Fragmentierung des Systems,
? unzureichende Koordination zwischen verschiedenen Akteuren,
? schwach ausgestattete Primärversorgung,
? Defizite im Gesundheitsinformationssystem,
? hohe Eigenbeteiligungen der Patienten.
Diese Faktoren belasten insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen und erhöhen das Armutsrisiko.
Syrische Flüchtlinge und Gesundheitsversorgung
Aufgrund internationaler Kürzungen von Hilfsgeldern wurde im Mai 2025 prognostiziert, dass rund 43.000 Flüchtlinge den Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung und finanzieller Unterstützung für medizinische Leistungen verlieren könnten. Zudem sind wichtige Leistungen für schätzungsweise 335.000 Frauen im gebärfähigen Alter gefährdet.
UNHCR-Daten zeigen:
? 91 % der Flüchtlingshaushalte benötigten im vierten Quartal 2024 medizinische Versorgung.
? 88 % konnten die benötigte Behandlung tatsächlich erhalten.
Zu den häufigsten Hürden zählten:
? fehlende finanzielle Mittel,
? große Entfernungen zu Gesundheitseinrichtungen,
? lange Wartezeiten,
? fehlende Dokumente.
Die meisten Flüchtlinge leben außerhalb von Lagern. Rund 117.000 syrische Flüchtlinge wohnen jedoch weiterhin in den Lagern Zaatari und Azraq.
Im Lager Azraq befindet sich zudem ein Krankenhaus mit Notaufnahme, chirurgischen Diensten, Geburtshilfe und Kinderheilkunde.
Nichtsyrische Flüchtlinge
Die jordanische Regierung hat die Kosten für Gesundheitsleistungen des Gesundheitsministeriums für nichtsyrische Flüchtlinge deutlich gesenkt. Anstatt des Ausländertarifs gilt nun der Tarif für nichtversicherte Jordanier. Dadurch können die Behandlungskosten in manchen Fällen um bis zu 75 % sinken. Diese Maßnahme wurde durch einen von den USA, Kanada und Dänemark finanzierten Gesundheitsfonds ermöglicht.
Gesundheitspersonal
In Jordanien praktizieren mittlerweile mehr als 35.000 Ärzte, viele davon mit international anerkannten Qualifikationen aus den USA, Großbritannien, Deutschland und anderen Ländern.
Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede:
? Amman: 19,6 Ärzte je 10.000 Einwohner
? Zarqa: 6,9 Ärzte je 10.000 Einwohner
Ähnliche Unterschiede bestehen bei Pflegekräften.
Zudem zeigt sich ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern:
? 83,1 % der Ärzte im Gesundheitsministerium sind Männer.
? 63,8 % der Pflegekräfte und 75,3 % der Apotheker sind Frauen.
Medikamente und medizinische Versorgung
Jordanien verfügt über:
? eine umfassende nationale Arzneimittelpolitik,
? eine Liste essenzieller Medikamente,
? standardisierte Behandlungsrichtlinien,
? starke regulatorische Strukturen.
Dennoch werden diese Instrumente nicht überall konsequent umgesetzt. Hohe Arzneimittelausgaben entstehen unter anderem durch Verschreibungsverhalten, unzureichende Regulierung und Selbstmedikation.
Gesundheitsinformationsmanagement
Das jordanische Gesundheitsinformationssystem basiert auf zwei Datenquellen:
1. Bevölkerungsbezogene Erhebungen und Umfragen
2. Daten aus Gesundheitseinrichtungen
Ein integriertes nationales System für gemeindebasierte Gesundheitsdienste existiert bislang nicht.
Zwar werden Gesundheitsförderungsaktivitäten erfasst, diese Informationen sind jedoch nicht vollständig in das nationale Gesundheitsinformationssystem integriert.
Medizintourismus
Jordanien nimmt im Bereich Medizintourismus eine Spitzenstellung ein:
? Platz 1 im Nahen Osten und Nordafrika (MENA)
? unter den Top 10 weltweit
Ein wesentlicher Erfolgsfaktor sind die national und international akkreditierten Gesundheitseinrichtungen, die hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards gewährleisten und Patienten aus dem Ausland anziehen. (WHO – Public Health Situation Analysis (PHSA) zu Jordanien, 17.07.2025)
2.1.2.4. Zur Grundversorgung werden zudem folgende Feststellungen getroffen:
Jordanien bleibt trotz der zahlreichen Herausforderungen, die durch wiederholte externe Krisen in den vergangenen zehn Jahren entstanden sind, eine Insel der Stabilität in einer von Unsicherheit geprägten Region. Zu diesen Belastungen zählen die Krisen im Irak und in Syrien, die COVID-19-Pandemie sowie die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine. Diese Ereignisse haben die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes erheblich beeinflusst. Der Beginn des Gaza-Krieges am 7. Oktober 2023 verschärfte die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Jordaniens zusätzlich, insbesondere in den Bereichen Energie, Logistik, Tourismus und internationaler Handel. Dennoch konnten die negativen Folgen bislang weitgehend eingedämmt werden.
Am 17. Juni 2025 warnte König Abdullah II., dass die israelischen Angriffe auf Iran die Spannungen in der Region und darüber hinaus gefährlich verschärfen könnten. Israel erklärte, seine Luftangriffe dienten dazu, Iran am Erwerb von Atomwaffen zu hindern, was Teheran weiterhin bestreitet.Am 17. Juni 2025 warnte König Abdullah römisch zwei., dass die israelischen Angriffe auf Iran die Spannungen in der Region und darüber hinaus gefährlich verschärfen könnten. Israel erklärte, seine Luftangriffe dienten dazu, Iran am Erwerb von Atomwaffen zu hindern, was Teheran weiterhin bestreitet.
Das US-Außenministerium veröffentlichte am 13. Juni Sicherheitswarnungen für mehrere Länder des Nahen Ostens, darunter Jordanien. Die jordanische Regierung aktivierte daraufhin Zivilschutzwarnsysteme für den Fall, dass Raketen, Drohnen oder Geschosse in den jordanischen Luftraum eindringen. Darüber hinaus intensivierte die Königlich-Jordanische Luftwaffe im Juni 2025 ihre Überwachungsflüge entlang der Nord- und Ostgrenzen, um mögliche Auswirkungen regionaler Konflikte einzudämmen.
Dreizehn Jahre nach Beginn des Syrienkonflikts hat Jordanien die unmittelbare humanitäre Notlage zwar überwunden, dennoch bestehen weiterhin erhebliche Bedürfnisse unter syrischen Flüchtlingen, insbesondere im Hinblick auf Unterkunft, Ernährung und Sicherheit. Mit rund 3,5 Millionen Flüchtlingen beherbergt Jordanien weltweit den zweithöchsten Anteil von Flüchtlingen gemessen an seiner Bevölkerungsgröße. Trotz des starken Drucks auf die eigenen Ressourcen verfolgt die jordanische Regierung weiterhin eine Politik der Einbeziehung von Flüchtlingen und gewährt ihnen Zugang zur primären und sekundären Gesundheitsversorgung über das nationale Gesundheitssystem.
[…]
Ernährungssicherheit
Im vierten Quartal 2024 blieb die Ernährungssicherheit unter Flüchtlingen kritisch. Rund 80 % der Bewohner von Flüchtlingslagern litten unter mäßiger bis schwerer akuter Ernährungsunsicherheit. Offizielle Wetterdaten zeigen, dass die Niederschlagsmengen in regenabhängigen Hochlandregionen wie den Gouvernements Irbid, Jerash und Madaba zwischen November 2024 und Anfang Mai 2025 lediglich etwas mehr als die Hälfte des langjährigen Durchschnitts erreichten. Der Bedarf an Getreideimporten für das Wirtschaftsjahr 2024/25 (Juli bis Juni) wird auf 3,2 Millionen Tonnen geschätzt und liegt damit mehr als 10 % über dem Durchschnitt.
Die anhaltenden Konflikte in der Region verschärften die wirtschaftlichen Probleme Jordaniens zusätzlich und trafen besonders den Tourismussektor, der eine wichtige Quelle für Beschäftigung und Staatseinnahmen darstellt. Trotz dieser Herausforderungen blieb die Nahrungsmittelinflation im März 2025 im Vergleich zum Vorjahresmonat stabil. Ausschlaggebend hierfür waren staatliche Subventionen, die steigende Importkosten teilweise ausglichen.
Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene (WASH)
Der Klimawandel stellt eine der größten Bedrohungen für Jordanien dar. Die jährlich verfügbaren erneuerbaren Wasserressourcen des Landes gehören zu den niedrigsten weltweit und liegen weit unter den Schwellenwerten für extreme Wasserknappheit. Die Landwirtschaft, die etwa 50 % der verfügbaren Wasserressourcen verbraucht, befindet sich in einem Modernisierungsprozess.
Kinder in Jordanien sind besonders von den kombinierten Auswirkungen von Wasserknappheit und Klimawandel betroffen. Verletzliche Bevölkerungsgruppen, insbesondere Bewohner von Flüchtlingslagern, leiden zunehmend unter sinkenden Grundwasserspiegeln. Laut der Nationalen Wasserstrategie Jordaniens standen im Jahr 2021 insgesamt rund 680 Millionen Kubikmeter erneuerbares Süßwasser zur Verfügung. Dies entsprach lediglich 61 Kubikmetern Wasser pro Person und Jahr. Bis 2040 wird ein Rückgang auf nur noch 35 Kubikmeter pro Person erwartet. Zum Vergleich: International gilt bereits ein Wert von weniger als 500 Kubikmetern pro Person und Jahr als Wasserknappheit. Anfang 2025 begann das Ministerium für Wasser und Bewässerung in den Gouvernements Zarqa und Balqa mit Pilotprojekten für dezentrale Abwasseraufbereitungssysteme in Gemeinden mit hoher Flüchtlingsbevölkerung. Damit soll die übermäßige Nutzung der Grundwasserreserven reduziert werden.
Extreme Wetterereignisse
Starke Regenfälle und daraus resultierende Sturzfluten trafen die Gemeinde Schoubak im Gouvernement Ma'an im Süden Jordaniens und führten zu Todesopfern.
Medienberichten zufolge kamen bis zum 4. Mai zwei Menschen ums Leben. Vierzehn Personen konnten gerettet werden, während mehr als 1.700 Menschen in der Umgebung von Petra evakuiert wurden. Für die folgenden 24 Stunden wurden trockene Wetterbedingungen bei leichtem Wind vorhergesagt.
[…]
(WHO – Public Health Situation Analysis (PHSA) zu Jordanien, 17.07.2025)
2.1.2.5. Zur Wehrpflicht in Jordanien werden zudem folgende Feststellungen getroffen:
Das jordanische Parlament verabschiedet ein Gesetz zur Wiedereinführung der Wehrpflicht
Das jordanische Parlament hat am Montag für ein Gesetz gestimmt, das die Wehrpflicht für Männer ab Anfang nächsten Jahres wiedereinführt. Dies geschieht Jahrzehnte nach der Abschaffung des verpflichtenden Militärdienstes, wie staatliche Medien berichteten.
Kronprinz Hussein bin Abdullah II. hatte im August die Wiedereinführung der Wehrpflicht angekündigt, die 1991 aufgehoben worden war. Ziel sei es, „junge Männer darauf vorzubereiten, dem Land zu dienen und es zu verteidigen“.Kronprinz Hussein bin Abdullah römisch zwei. hatte im August die Wiedereinführung der Wehrpflicht angekündigt, die 1991 aufgehoben worden war. Ziel sei es, „junge Männer darauf vorzubereiten, dem Land zu dienen und es zu verteidigen“.
Anschließend legte die Regierung den Gesetzentwurf dem Parlament zur Abstimmung vor.
Nach der Zustimmung des Parlaments muss das Gesetz nun noch vom Senat gebilligt und anschließend dem König zur endgültigen Genehmigung vorgelegt werden.
Die staatliche Nachrichtenagentur Petra berichtete, dass das Repräsentantenhaus während seiner Sitzung am Montag mit großer Mehrheit ein „geändertes Gesetz für den nationalen Dienst und den Reservistendienst“ verabschiedet habe.
An der Sitzung nahm auch Premierminister Jafar Hassan teil. Er erklärte laut Medienberichten, dass das Gesetz „zu den Prioritäten der Regierung in der kommenden Zeit gehören wird“, um dessen Umsetzung Anfang Februar des nächsten Jahres vorzubereiten.
Regierungssprecher Mohammed al-Momani hatte zuvor erklärt, dass das Wehrpflichtprogramm die Einberufung von 6.000 Männern vorsieht, die bis zum kommenden Februar das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Er fügte hinzu, dass Personen, die ihrer Einberufung nicht nachkommen, mit einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und einem Jahr rechnen müssen.
Langfristig strebt die Regierung an, jährlich 10.000 Männer zum Wehrdienst einzuziehen.
Jordanien hatte die Wehrpflicht 1991 abgeschafft, drei Jahre bevor das Land 1994 einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnete.
Momani wies zudem zurück, dass das neue Wehrpflichtgesetz mit Äußerungen des israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu im August zusammenhänge. Dieser hatte sich offenbar positiv zur Idee eines „Großisrael“ geäußert.
Der Begriff „Großisrael“ bezieht sich auf eine biblische Auslegung des israelitischen Herrschaftsgebiets zur Zeit König Salomos. Nach dieser Vorstellung würden nicht nur die heutigen palästinensischen Gebiete Gaza und das besetzte Westjordanland dazugehören, sondern auch Teile anderer Staaten, darunter Jordanien, Libanon und Syrien.
(„Jordan Parliament Passes Law Reinstating Conscription“, Asharq Al-Awsat, 17.11.2025)
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des jeweiligen Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus der jeweiligen Erstbefragung und der jeweiligen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers ergeben sich aus ihren Angaben im vorangegangenen Erstverfahren und im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA in Zusammenschau mit einer jeweils bereits im Erstverfahren vorgelegten jordanischen Geburtsurkunde im Original. Die belangte Behörde klassifizierte die Dokumente als „authentisch“ (echt) (vgl. die IZR-Auszüge) und stellte bereits fest, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer feststehe (AS 160 im Akt 2251058-2; AS 95 im Akt 2251059-2).Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers ergeben sich aus ihren Angaben im vorangegangenen Erstverfahren und im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA in Zusammenschau mit einer jeweils bereits im Erstverfahren vorgelegten jordanischen Geburtsurkunde im Original. Die belangte Behörde klassifizierte die Dokumente als „authentisch“ (echt) vergleiche die IZR-Auszüge) und stellte bereits fest, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer feststehe (AS 160 im Akt 2251058-2; AS 95 im Akt 2251059-2).
Dass die Beschwerdeführer Muslime sunnitischen Glaubens und die BF2 Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der BF1 Angehöriger der arabisch-palästinensischen Volksgruppe sind, sagten die Beschwerdeführer glaubhaft aus.
Die Feststellungen zur Registrierung des BF1 als Flüchtling bei UNRWA und der seitens seiner Person als Erwachsener nicht erfolgten Inanspruchame von Leistungen der UNRWA ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L506 2251058-1, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024, weshalb sich demzufolge unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Erstverfahrens auch die Prüfung der Gewährung von ipso-facto-Schutz erübrigt.
Die Feststellungen zur Ehe der Beschwerdeführer, zur Kinderlosigkeit, zur regionalen Herkunft, zur schulischen Ausbildung, zu den ausgeübten Erwerbstätigkeiten, zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer in Arabisch und der Zweitbeschwerdeführerin in Englisch, zu den Lebensumständen vor der Ausreise aus der Herkunftsregion sowie zu den Familienangehörigen in Jordanien ergeben sich - unter Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L506 2251058-1 und L506 2251059-1, insbesondere in das in den Akten befindliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 - aus einer Zusammenschau der diesbezüglich glaubhaften, weil nachvollziehbaren und plausiblen, Schilderungen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zumal den diesbezüglichen in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Angaben der Beschwerdeführer waren im Wesentlichen stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer etwa in Bezug auf ihre schulische Ausbildung oder ihre beruflich ausgeübten Tätigkeiten vor ihrer Ausreise falsche Angaben hätten machen sollen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt sich an dieser Stelle anzumerken, dass es bereits ein gewichtiges Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer darstellt, dass diese offensichtlich schon im Erstverfahren nicht bereit gewesen sind, konkrete und widerspruchsfreie Angaben zu ihren angeblichen Aufenthaltsorten vor ihrer Ausreise zu tätigen, weshalb letztlich nur festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise in der Stadt Irbid lebten. Dass nicht festgestellt werden kann, dass das Verlassen ihrer Heimatstadt und mehrere daran anschließende Ortswechsel im Jahr vor der Ausreise, etwa nach Akaba oder Amman, seitens der Beschwerdeführer erfolgt und notwendig gewesen wäre, ergibt sich insoweit aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L506 2251058-1 und L506 2251059-1, insbesondere aus dem in den Akten befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024.
Dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Mutter zumindest monatlich und die Zweitbeschwerdefüherin ca. einmal im Quartal mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kontakt stehen, sagten sie glaubhaft aus (AS 40 im Akt 2251058-2; AS 32 im Akt 2251059-2).
Nicht durchgängig schlüssig sind ferner die Angaben der Beschwerdeführer zum Kontakt zu ihren anderen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Gegenüber der belangten Behörde sagte der Erstbeschwerdeführer am 27.10.2025 diesbezüglich zunächst, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie hätte, da diese - als seine Frau das Kopftuch abgelegt und Postings auf TikTok verfasst habe - den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, wobei er auf Nachfrage darlegte, dass dies vor zwei oder drei Jahren gewesen sei. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang bereits, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge dieser Nachfrage in der Folge relativierend und im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Aussage eingestand, dass er eben mit seiner Mutter sehr wohl ein- bis zweimal im Monat in Kontakt stünde (AS 40 im Akt 2251058-2). Des Weiteren darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Erstbeschwerdeführer anschließend zweifelsfrei zu Protokoll gab, dass er von einem Bruder vom Mordauftrag bezüglich seiner Ehegattin im April oder Mai 2025 verständigt worden sei (AS 45 im Akt 2251058-2), was ebenfalls zeigt, dass der BF1 auch weiterhin mit anderen Personen aus seiner Familie in Kontakt steht. Vor allem ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der BF1 vor dem BFA im Oktober 2025 erläuterte, seit zwei oder drei Jahren - somit seit Oktober 2022 oder Oktober 2023 - mit Ausnahme seiner Mutter keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen zu haben. Im Erstverfahren schilderte der BF1 in der mündlichen Verhandlung am 22.04.2024 jedoch, dass er zwei- bis dreimal in der Woche mit seinen Eltern und seinem Bruder in Kontakt stünde (OZ 66 im Akt 2251058-1, Seite 5), was sich in keiner Weise mit den nunmehr im gegenständlichen Verfahren getroffenen Angaben in Einklang bringen lässt. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum beschränkte sich einzig auf die Angaben, dass sie mehr oder weniger heimlich - alle drei Monate - mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kontakt stünde. Des Weiteren führte sie vage aus, dass sie mit dem Vater „kaum Kontakt“ hätte. Einmal hätte sie mit ihm telefoniert und er ihr hierbei gesagt, sie solle nicht zurückkehren (AS 32 im Akt 2251059-2). Einen völligen Kontaktabbruch zu ihren - abgesehen von den im Vorabsatz angeführten Personen - anderen Familienangehörigen in Jordanien vermögen die Beschwerdeführer mit diesen Aussagen jedenfalls nicht plausibel zu begründen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich - ausgehend vom (übrigen) Vorbringen der Beschwerdeführer - deren Angaben zum völligen Fehlen eines Kontakts zu den anderen Familienangehörigen in Jordanien als unschlüssig erweisen. Wenn man ungeachtet dessen, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführer tatsächlich keinerlei Kontakt zu diesen anderen Familienangehörigen in Jordanien mehr haben, von dieser Darstellung ausgehen wollte, so kann den Angaben der Beschwerdeführer jedenfalls nicht entnommen werden, dass - sollte der Kontakt zu den anderen Familienangehörigen tatsächlich abgebrochen sein - dem eine schwerwiegende (glaubhafte) Auseinandersetzung zugrunde lag. Eine neuerliche Kontaktaufnahme erscheint daher möglich.
Dass die Beschwerdeführer Jordanien im Februar 2021 gemeinsam legal auf dem Luftweg verließen und anschließend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreisten, ergibt sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L506 2251058-1 und L506 2251059-1, insbesondere aus dem in den Akten befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024.
Die Feststellungen zum Datum der ersten Antragstellung und zum vorangegangenen Asylverfahren, zur Dauer und zur Beständigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sowie zum Nichtvorliegen eines Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitels außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen ihrer Asylverfahren für Österreich ergeben sich wiederum aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L506 2251058-1 und L506 2251059-1, insbesondere aus dem in den Akten befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 und dem in den Akten befindlichen Beschluss des VwGH vom 04.07.2025, und den gegenständlichen Verwaltungs- sowie Gerichtsakten der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Wann die Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 2 im Akt 2251058-2; AS 5 im Akt 2251059-2) und wurde nicht in Zweifel gezogen.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist festzuhalten: Die Feststellungen, dass beim Erstbeschwerdeführer im September 2025 ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, als Hauptdiagnose - abgesehen vom schädlichen Gebrauch von Alkohol - eine depressive Anpassungsstörung mit psychotischer Überlagerung angeführt wurde, wobei als Differentialdiagnose eine akute psychotische Störung in Betracht gezogen wurde, diesbezüglich eine medikamentöse Behandlung und Verlaufskontrollen in der psychiatrischen Ambulanz empfohlen wurden und die Zweitbeschwerdeführerin - abgesehen von gelegentlichen Magenbeschwerden und erhöhten Cholesterinwerten - gesund ist, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde (AS 39 f im Akt 2251058-2 und AS 30 f im Akt 2251059-2) in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen bezüglich des BF1 (AS 63 - 73 im Akt 2251058-2). Dass die Beschwerdeführer Gründe haben könnten, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht im Geringsten ersichtlich.
Zudem wurden aktuelle medizinische Unterlagen, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, seitens des Erstbeschwerdeführers weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde vorgelegt und bis dato sind auch keine beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Im Falle einer schweren Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach Einlangen der Beschwerde wäre davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Erstbeschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt. Selbiges gilt im Übrigen für den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer, noch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich zum konkreten Entscheidungszeitpunkt eine dringende Behandlungsbedürftigkeit des Erstbeschwerdeführers in Österreich erschließen. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Jordanien nicht behandelbar ist.
Dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat bereits auf Grund seiner psychisch angeschlagenen Verfassung in Therapie war, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L506 2251058-1, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung des psychischen Gesundheitszustandes des BF1 auch in Jordanien - wie bereits vor seiner Ausreise - möglich ist und ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die medizinische Grundversorgung in Jordanien gewährleistet ist. Was die Behauptung des Erstbeschwerdeführers betrifft, wonach psychische Probleme in Jordanien mit Stromschocks behandelt würden (AS 39, 42 im Akt 2251058-2), so erweist sich dies vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen als nicht glaubhaft. Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge verfügt Jordanien über ein relativ hochentwickeltes und modernisiertes Gesundheitssystem. Das Land gilt als regional führend im Medizintourismus, was die hohe Qualität der medizinischen Infrastruktur unterstreicht. Insbesondere die medizinische Versorgung und der Standard in den Privatkliniken übersteigen das Niveau öffentlicher Häuser deutlich und bieten eine Versorgung auf hohem internationalem Niveau. Zwar wird der allgemeine Standard in öffentlichen Krankenhäusern außerhalb der Hauptstadt als eingeschränkt im Vergleich zu Westeuropa beschrieben, dennoch wird die medizinische Basisversorgung selbst dort als grundsätzlich gut qualifiziert. Die pauschale Behauptung einer inhumanen und rückständigen Behandlungsmethode (wie der missbräuchliche oder archaische Einsatz von Stromschocks) widerspricht somit eklatant dem dokumentierten Status Jordaniens als modernem medizinischen Knotenpunkt der Region. Der Erstbeschwerdeführer beruft sich damit auf ein Szenario, das mit der realen, qualitativ hochwertigen und international anerkannten medizinischen Praxis des Landes nicht in Einklang zu bringen ist und erweist sich insofern als nicht glaubhaft.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf deren Ausführungen im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Einvernahme vor der belangten Behörde, im Hinblick auf die jeweils mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Ferner brachten die beiden Beschwerdeführer - wie zuvor erörtert - keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden, was sich auch daran zeigt, dass die beiden Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Jordanien und in Österreich Erwerbsarbeiten und ehrenamtlichen Beschäftigungen nachgingen. In Anbetracht der Schulbildung und der Berufserfahrung des BF1 und der BF2 sowie deren Sprachkenntnissen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften.
Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben im vorangegangenen und im gegenständlichen Verfahren. Die Beschwerdeführer verfügen - abgesehen von einem weitschichtig entfernten Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin - über keinerlei „familiäre“ Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihr privater und familiärer Lebensmittelpunkt lag zuletzt in Jordanien.
Dass sich ein weitschichtig entfernter Verwandter der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich befindet, ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA (AS 32 im Akt 2251059-2).
Unterstützungserklärungen ihrer Freunde und Bekannten brachten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in Vorlage, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen wurde. Weder das BFA noch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts stellen in Abrede, dass die Beschwerdeführer in Österreich gewöhnliche soziale Kontakte unterhalten. Im Hinblick auf die im Verfahren genannten Umstände bzw. Aktivitäten kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es - angesichts der Darstellung der Kontakte und der unterbliebenen Vorlage von Unterstützungserklärungen im gegenständlichen Verfahren - nicht.
Dass die Beschwerdeführer Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besuchten, ergibt sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L506 2251058-1 und L506 2251059-1, insbesondere aus dem in den Akten befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024, und den Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren (AS 44 im Akt 2251058-2 und AS 35 im Akt 2251059-2). Mangels Vorlage eines Nachweises wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer bisher keine Deutschprüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Dass der Erstbeschwerdeführer die deutsche Sprache etwa auf dem Niveau A2 und die Zweitbeschwerdeführerin die Sprache etwa auf dem Niveau B1 bis B2 beherrschen, wurde aufgrund ihrer eigenen Angaben vor dem BFA (AS 44 im Akt 2251058-2 und AS 35 im Akt 2251059-2) in Verbindung mit dem mehr als fünfjährigen Aufenthalt festgestellt.
Die Beschwerdeführer legten keine Nachweise über einen aktuellen Schulbesuch, aktuellen Kursbesuch oder sonstige aktuelle Ausbildungen in Österreich vor, weshalb die dementsprechenden Feststellungen getroffen wurden.
Dass die Beschwerdeführer in der Vergangenheit ehrenamtlich in der Caritas OÖ arbeiteten, ergibt sich aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L506 2251058-1 und L506 2251059-1, insbesondere aus dem in den Akten befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024. Dass der BF1 vom 06.10.2025 bis 23.10.2025 in der Küche eines Alten- und Pflegeheims gemeinnützige Arbeit im Ausmaß von 80 Stunden leistete, ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (AS 75 im Akt 2251058-2). Dass die BF2 in der Vergangenheit auch ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Volskhilfe und dem Roten Kreuz ausübte, sagte sie glaubhaft aus (AS 35 im Akt 2251059-2).
Dass die Beschwerdeführer im Übrigen aktuell - abgesehen von der gelegentlich ehrenamtlich verrichteten Dolmetschertätigkeit der BF2 bei Arztterminen und Behördengängen - nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig sind, nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich sind, ist im Lichte der Aussagen der Beschwerdeführer (bisweilen im Umkehrschluss) nicht zweifelhaft (AS 44 im Akt 2251058-2 und AS 35 f im Akt 2251059-2).
Negative Feststellungen dahingehend, dass die Beschwerdeführer abgesehen von einer Beschäftigung des BF1 vom 04.04.2023 bis 02.10.2023 keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgingen bzw. nachgehen und weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfügen, ergeben sich - in Zusammenschau mit der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-WEB Abfrage hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet ausgeübten beruflichen Tätigkeiten - daraus, dass die Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht haben. Dass die Zweitbeschwerdeführerin den Haushalt für das Ehepaar führt, sagte die BF2 vor der belangten Behörde glaubhaft aus (AS 36 im Akt 2251059-2).
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung sind in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführer vor dem BFA aktuellen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich am 07.08.2026). Die Feststellungen zum gegen den Erstbeschwerdeführer ausgesprochenen Waffenverbot, zum gegen den BF1 ausgesprochenen Betretungsverbot, zur wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot über den BF1 verhängten Geldstrafe und zur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens wider den Erstbeschwerdeführer wegen § 125 StGB (Sachbeschädigung) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit, ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L506 2251058-1, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024. Die Feststellung zur Anklageerhebung betreffend den BF1 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG §§ 28 (1) 1. Satz 1. Fall, 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG § 27 (1) Z 1 7. Fall SMG §§ 27 (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB § 83 (1) StGB § 125 StGB ergibt sich aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung vom 14.08.2026, Zahl: 3 St 60/26f–1. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich am 07.08.2026). Die Feststellungen zum gegen den Erstbeschwerdeführer ausgesprochenen Waffenverbot, zum gegen den BF1 ausgesprochenen Betretungsverbot, zur wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot über den BF1 verhängten Geldstrafe und zur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens wider den Erstbeschwerdeführer wegen Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) und Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anordnung einer Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit, ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L506 2251058-1, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024. Die Feststellung zur Anklageerhebung betreffend den BF1 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG Paragraphen 28, (1) 1. Satz 1. Fall, 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall SMG Paragraphen 27, (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, StGB Paragraph 83, (1) StGB Paragraph 125, StGB ergibt sich aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung vom 14.08.2026, Zahl: 3 St 60/26f–1.
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die Beschwerdeführer im Bundesgebiet aktuell Opfer von Gewalt im Sinn der § 382b oder § 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die Beschwerdeführer im Bundesgebiet aktuell Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraph 382 b, oder Paragraph 382 e, EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. deren Fluchtgründen und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den getroffenen Länderfeststellungen und auf den Ausführungen in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme sowie den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des BVwG.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant erachteten Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich einer Verfolgung sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Jordanien und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des BVwG.
Hinweise auf asylrelevante die Person der Beschwerdeführer betreffende Bedrohungssituationen konnten diese nicht glaubhaft machen.
2.2.4.1. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fassen in der Begründung der angefochtenen Bescheide jeweils die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer gebracht.
2.2.4.2. Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen im Hinblick auf die Veranlassung zur Ausreise und Rückkehrbefürchtungen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. Im Einzelnen:
2.2.4.2.1. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts tritt der Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes insoweit bei, als zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführer bezüglich der bereits im ersten Verfahren genannten und von den Beschwerdeführern weiterhin aufrecht gehaltenen angeblichen ausreisekausalen Ereignisse vor dem gegenständlichen Asylverfahren bereits ein Asylverfahren betrieben haben. Mit Bescheiden vom 03.12.2021 wies das BFA den jeweiligen Antrag der Beschwerdeführer ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss des VwGH vom 04.07.2025 zurückgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren ausreisekausalen Ereignissen wies im Erstverfahren zahlreiche eklatante Diskrepanzen - insbesondere in Bezug auf den behaupteten zeitlichen Verlauf der Geschehnisse - auf. Zudem stellte sich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen ausreisekausalen Vorfällen als teilweise unsubstantiiert und der Standpunkt der Beschwerdeführer in mehrerlei Hinsicht als unplausibel dar, so dass eindeutig feststand, dass es sich hierbei - mögen sich die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihres Vorbringens in den beiden Verfahren auch auf verschiedene Beweggründe für die Vorgehensweise der Familie der BF2 (Scheidung der BF2 von ihrem ersten Ehegatten, Eheschließung mit dem BF1, Kinderlosigkeit des BF1 und der BF2) gestützten haben - folglich um eine konstruierte, im Wesentlichen nicht tatsächlich erlebte Fluchtgeschichte handle. Diesbezüglich kann daher auf die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu den Zahlen L506 2251058-1 und L506 2251059-1 verwiesen werden.
Abgesehen davon, dass es den Beschwerdeführern aus den vorangehend und nachfolgend dargelegten Erwägungen auch an persönlicher Glaubwürdigkeit mangelt, zeigt sich das nun erstattete zentrale Vorbringen im gegenständlichen Verfahren bezüglich eines aus Jordanien seitens der Familie der BF2 erteilten Mordauftrags an einen weitschichtig entfernten Verwandten der BF2, welches auf dem Vorbringen des Erstverfahrens fußt, als nicht glaubhaft, da auf Basis der vorliegenden Zwischenberichte des zuständigen Landeskriminalamtes und der Beschuldigtenvernehmung der angeblich mit dem Mord beauftragten Person (AS 47 ff und 89 ff im Akt 2251058-2) davon auszugehen ist, dass es sich um eine „fingierte Auftragsmorderteilung“ bzw. einen fingierten Mordauftrag handelt. In den in den Akten befindlichen Zwischenberichten wird etwa festgehalten, dass einen Tag vor der ersten Erstattung einer Anzeige ein bestehendes Facebook-Profil verfälscht wurde. Von diesem „Fake-Profil“ wurden fingierte Nachrichten, insbesondere ein Mordauftrag, an die angeblich mit dem Mord beauftragte Person versandt, wobei der Ersteller des falschen Facebook-Profils bislang nicht festgestellt werden konnte. Außerdem wurde am Tag vor der ersten Erstattung einer Anzeige (von einer bislang unbekannten Person) die Mail-Adresse zur Registrierung für das falsche Facebook-Konto erstellt, weshalb zum Ergebnis zu gelangen war, dass die Nachricht betreffend den angeblichen Mordauftrag über ein gefälschtes Facebook-Konto an den weitschichtig entfernten Verwandten der BF2 versandt wurde. Der diesbezügliche Ermittlungsstand legt den Verdacht nahe, dass der diesen Aktivitäten zugrundeliegende Motivzusammenhang in erster Linie in einer drohenden Abschiebung der Beschwerdeführer vermutet werden muss. Infolge der vorliegenden Zwischenberichte und der Vernehmung des weitschichtig entfernten Verwandten geht das BFA und diesem folgend die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der „Mordauftrag“ als fingiert zu werten ist. Demzufolge ist nach der derzeitigen Beurteilung weder für die BF2 selbst noch für den BF1 eine akute Bedrohung oder Gefahr durch diesen bloß fingierten Mordauftrag ersichtlich.
Ergänzend sei angemerkt, dass die Vorgangs- bzw. Verhaltensweise der Beschwerdeführer vor ihrer zweiten Asylantragstellung in Österreich am 22.08.2025 gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer spricht. So ist der Umstand, dass die Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht bereits unmittelbar nach Kenntnis der angeblich neuen Verfolgungsgründe im April oder Mai 2025 (AS 45 im Akt 2251058-2), sondern erst mehrere Monate später - Ende August 2025 - stellten, ein wesentliches Indiz für eine mangelnde Furcht vor Verfolgung und liegt der Verdacht nahe, dass dadurch eine Legalisierung des Aufenthalts erzwungen werden sollte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung und eine etwaige Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung ist daher festzuhalten: Hätten die Beschwerdeführer tatsächlich die von ihnen artikulierten Rückkehrbefürchtungen gehabt, hätten die Beschwerdeführer unmittelbar nach Kenntnis der neuen Ereignisse im Jahr 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nicht erst im August 2025. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wären die Beschwerdeführer wohl kaum rund drei Monate im Bundesgebiet verblieben, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es den Beschwerdeführern nicht darum ging, einer Verfolgung in ihrem Heimatland zu entgehen, sondern um einen Verbleib im Bundesgebiet. Durch das Unterlassen der gebotenen unmittelbaren Antragstellung durch die Beschwerdeführer im Jahr 2025 kann ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie andere Motive als jenes der Schutzsuche vorrangig verfolgen, was ein weiteres und gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgung darstellt.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ein „Fake Auftragsmord“, wie von der Behörde angelastet, für die Beschwerdeführer nicht verständlich sei, zumal der in Österreich lebende Verwandte von selbst auf die Beschwerdeführer zugekommen sei, um ihnen vom erteilten Auftrag zum Mord zu erzählen, dieser auch selbst den Weg zur Anzeige bei der Polizei bestritten habe und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Verwandte, der ja selbst legal in Österreich aufhältig sei, in eine Situation der Erstattung einer wissentlich falschen Verdächtigung iSd § 297 StGB - Verleumdung und damit einhergehend selbst eine strafbare Handlung begehend - bringen sollte, so ist dem zu entgegnen, dass dennoch durchaus eine gemeinsame Absprache vorliegen könnte, bei der das Entdeckungsrisiko seitens des Verwandten als gering eingestuft wurde. Beteiligte wiegen sich oft in der trügerischen Sicherheit, dass die wahre Urheberschaft im digitalen Raum von den (österreichischen) Behörden nicht rückverfolgt werden kann. Alternativ ist es denkbar, dass der rechtmäßig in Österreich aufhältige Verwandte von den Beschwerdeführern selbst instrumentalisiert wurde. Die Beschwerdeführer könnten das Fake-Profil im Namen des Familienangehörigen im Herkunftsstaat erstellt und den weitschichtig entfernten Verwandten damit kontaktiert haben. In diesem Szenario handelte der Verwandte bei der Anzeigeerstattung in gutem Glauben und setzte sich selbst eben nicht bewusst der Gefahr einer Verleumdung aus. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben zudem ergeben, dass das besagte Profil ein Fake-Profil war, welches zeitnah und offenbar für diesen Zweck generiert wurde. Dass der Bedroher/Verfolger im Herkunftsland auf eine derartige Weise operiere, erweise sich als unschlüssig. Eine reale und existenzbedrohende Verfolgung durch einen Familienangehörigen im Heimatland nutzt typischerweise etablierte und verifizierbare Kommunikationskanäle oder lokale Strukturen und greift nicht auf spontan generierte Fake-Profile im Ausland zurück. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Argumente der Antragsteller die objektiven Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsbehörden nicht entkräften können. Es ist nach den Denkgesetzen der Logik absolut vorstellbar und sogar wahrscheinlich, dass die Bedrohungssituation inszeniert wurde, um ein Abschiebungshindernis vorzutäuschen.Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass ein „Fake Auftragsmord“, wie von der Behörde angelastet, für die Beschwerdeführer nicht verständlich sei, zumal der in Österreich lebende Verwandte von selbst auf die Beschwerdeführer zugekommen sei, um ihnen vom erteilten Auftrag zum Mord zu erzählen, dieser auch selbst den Weg zur Anzeige bei der Polizei bestritten habe und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Verwandte, der ja selbst legal in Österreich aufhältig sei, in eine Situation der Erstattung einer wissentlich falschen Verdächtigung iSd Paragraph 297, StGB - Verleumdung und damit einhergehend selbst eine strafbare Handlung begehend - bringen sollte, so ist dem zu entgegnen, dass dennoch durchaus eine gemeinsame Absprache vorliegen könnte, bei der das Entdeckungsrisiko seitens des Verwandten als gering eingestuft wurde. Beteiligte wiegen sich oft in der trügerischen Sicherheit, dass die wahre Urheberschaft im digitalen Raum von den (österreichischen) Behörden nicht rückverfolgt werden kann. Alternativ ist es denkbar, dass der rechtmäßig in Österreich aufhältige Verwandte von den Beschwerdeführern selbst instrumentalisiert wurde. Die Beschwerdeführer könnten das Fake-Profil im Namen des Familienangehörigen im Herkunftsstaat erstellt und den weitschichtig entfernten Verwandten damit kontaktiert haben. In diesem Szenario handelte der Verwandte bei der Anzeigeerstattung in gutem Glauben und setzte sich selbst eben nicht bewusst der Gefahr einer Verleumdung aus. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben zudem ergeben, dass das besagte Profil ein Fake-Profil war, welches zeitnah und offenbar für diesen Zweck generiert wurde. Dass der Bedroher/Verfolger im Herkunftsland auf eine derartige Weise operiere, erweise sich als unschlüssig. Eine reale und existenzbedrohende Verfolgung durch einen Familienangehörigen im Heimatland nutzt typischerweise etablierte und verifizierbare Kommunikationskanäle oder lokale Strukturen und greift nicht auf spontan generierte Fake-Profile im Ausland zurück. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Argumente der Antragsteller die objektiven Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsbehörden nicht entkräften können. Es ist nach den Denkgesetzen der Logik absolut vorstellbar und sogar wahrscheinlich, dass die Bedrohungssituation inszeniert wurde, um ein Abschiebungshindernis vorzutäuschen.
Was die Behauptung des Erstbeschwerdeführers betrifft, wonach aktuell eine staatliche Fahndungsmaßnahme wider seine Person bestünde, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF1 im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA auf Nachfrage, woher er diese Information bezüglich des Bestehens einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wider seine Person erhalten habe, entgegnete, seine Nationalnummer einem Freund in Jordanien übermittelt zu haben. Dieser habe daraufhin in einem Computersystem Nachschau gehalten und festgestellt, dass er gesucht werde bzw. dass er sich bei einer Behörde melden sollte, weshalb der BF1 vermute, dass dies aufgrund einer Anzeige, die der ehemalige Ehemann der BF2 vor der Ausreise aus Jordanien erstattet habe, oder aufgrund einer Anzeige seiner Schwiegerfamilie erfolgte (AS 43 f im Akt 2251058-2). Angesichts dessen, dass der BF1 Jordanien nach der angeblichen Anzeige des ehemaligen Ehepartners seiner Gattin nachweislich legal verlassen konnte, er den konkreten Grund der staatlichen Fahndungsmaßnahme nicht bestimmt benennen konnte und von ihm keine Bescheinigungsmittel diesbezüglich vorgelegt wurden, die das Vorliegen einer solchen Maßnahme belegen würden, lässt sich das tatsächlich bestehende Vorliegen einer staatlichen Fahndungsmaßnahme gegen seine Person ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit feststellen.
2.2.4.2.2. Allfällige Beschimpfungen oder mangelnde Wertschätzung der Zweitbeschwerdeführerin durch Angehörige der Familie des Erstbeschwerdeführers im Besonderen aufgrund ihres in Österreich gepflegten westlichen Kleidungsstils (AS 37 im Akt 2251058-2) sind schließlich - unter Berücksichtung des auch ansonsten unglaubhaften Vorbringens der Beschwerdeführer zu den ausreisekausalen Ereignissen, dem damit in Österreich in Zusammenhang stehenden Vorfall (Mordauftrag bezüglich der BF2) und den Rückkehrbefürchtungen - letztlich ebenso wenig glaubhaft.
2.2.4.2.3. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Lichte des bisherigen Lebensverlaufs und seines Alters als gegebenenfalls wehrdienstpflichtig anzusehen ist. Grundsätzlich hat jeder männliche jordanische Staatsangehörige aufgrund der neu wiedereingeführten Wehrpflicht einen Militärdienst abzuleisten. Die weitere Feststellung des Inhalts, dass der Erstbeschwerdeführer den Wehrdienst nicht ableisten möchte, folgt aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, denen keine Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (zuletzt mehrfach und wiederkehrend) betont, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte (jüngst etwa VwGH 28.03.2024, Ra 2023/20/0619). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; diesem Erkenntnis folgend etwa VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111; 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 10.04.2024, Ra 2024/19/0134; 24.04.2024, Ra 2024/20/0132; 10.04.2024, Ra 2024/20/0204; 26.03.2024, Ra 2024/20/0003; 14.03.2024, Ra 2024/14/0118; 12.03.2024, Ra 2024/20/0130; 28.02.2024, Ra 2023/20/0559; 28.02.2024, Ra 2023/20/0319). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (zuletzt mehrfach und wiederkehrend) betont, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte (jüngst etwa VwGH 28.03.2024, Ra 2023/20/0619). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; diesem Erkenntnis folgend etwa VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111; 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 10.04.2024, Ra 2024/19/0134; 24.04.2024, Ra 2024/20/0132; 10.04.2024, Ra 2024/20/0204; 26.03.2024, Ra 2024/20/0003; 14.03.2024, Ra 2024/14/0118; 12.03.2024, Ra 2024/20/0130; 28.02.2024, Ra 2023/20/0559; 28.02.2024, Ra 2023/20/0319).
Es ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn ein asylwerbender Fremder Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Es müssen nämlich, damit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Es kommt somit für die Gewährung von Asyl darauf an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) besteht (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/20/0619; zuletzt erneut VwGH 26.06.2024 Ra 2024/20/0154-11).Es ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn ein asylwerbender Fremder Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Es müssen nämlich, damit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Es kommt somit für die Gewährung von Asyl darauf an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) besteht vergleiche nochmals VwGH Ra 2023/20/0619; zuletzt erneut VwGH 26.06.2024 Ra 2024/20/0154-11).
Die Heranziehung zum Militärdienst in Jordanien und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung stellen keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Es liegen schließlich in diesem Zusammenhang auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Im Übrigen ist schon deshalb von keiner Gefahr in Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung auszugehen, da der BF1 nicht dargelegt hat, durch Erklärung gegenüber den jordanischen Behörden den Wehrdienst verweigert zu haben.
Der Umstand der Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung in Jordanien allein ist ferner nicht als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 15 Abs. 2 EMRK anzusehen, weil sich Art. 15 Abs. 2 EMRK nur auf Art. 4 Abs. 1 EMRK, nicht aber auch auf Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Buchst. c) EMRK bezieht. Auch ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass Angehörige der arabisch-palästinensischen Volksgruppe in Jordanien bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Diensts in asylerheblicher Weise benachteiligt würden. Vereinzelte Misshandlungen bei der Ableistung des Wehrdiensts können nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es handelt sich bei solchen - wiewohl tragischen - Ereignissen in Anbetracht des Nichtvorliegens von Berichten hierzu allenfalls um Einzelfälle. Den von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderinformationen kann nicht entnommen werden, dass palästinensischstämmige Rekruten einem erhöhten Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind. Schon gar nicht wird in diesen Länderinformationen die Auffassung vertreten, dass Angehörige der arabisch-palästinensischen Volksgruppe in Jordanien bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Diensts in asylerheblicher Weise etwa durch bevorzugte Zuteilung in Krisenregionen benachteiligt würden.Der Umstand der Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung in Jordanien allein ist ferner nicht als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Artikel 15, Absatz 2, EMRK anzusehen, weil sich Artikel 15, Absatz 2, EMRK nur auf Artikel 4, Absatz eins, EMRK, nicht aber auch auf Artikel 4, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Buchst. c) EMRK bezieht. Auch ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass Angehörige der arabisch-palästinensischen Volksgruppe in Jordanien bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Diensts in asylerheblicher Weise benachteiligt würden. Vereinzelte Misshandlungen bei der Ableistung des Wehrdiensts können nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es handelt sich bei solchen - wiewohl tragischen - Ereignissen in Anbetracht des Nichtvorliegens von Berichten hierzu allenfalls um Einzelfälle. Den von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderinformationen kann nicht entnommen werden, dass palästinensischstämmige Rekruten einem erhöhten Misshandlungsrisiko ausgesetzt sind. Schon gar nicht wird in diesen Länderinformationen die Auffassung vertreten, dass Angehörige der arabisch-palästinensischen Volksgruppe in Jordanien bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Diensts in asylerheblicher Weise etwa durch bevorzugte Zuteilung in Krisenregionen benachteiligt würden.
Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der vorliegenden Länderfeststellungen kann nicht erkannt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Zuge der Ableistung seines Militärdiensts drohen würde.
Ein Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann ebenfalls nicht erkannt werden, zumal den Berichten keine Hinweise dahingehend entnommen werden konnten, dass in Jordanien derzeit großflächige Kampfhandlungen oder gar eine Generalmobilmachung stattfinden. In Ansehung des Erstbeschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls kein im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung erhöhtes Risiko einer Teilnahme an Kampfhandlungen erkennen.
In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer auch weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhaft dargelegt hat, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdiensts – aus Gewissensgründen – unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch, nicht kämpfen zu wollen im Allgemeinen ist zu wenig (vgl. dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, vgl. VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdiensts aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird (EGMR U 07.07.2011, Bayatyan gegen Armenien, Nr. 23459/03). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (VGH München 15.02.2016, 11 ZB 16.30012 mwN; 24.08.2017, 11 B 17.30392 mwN). Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (BVerwG 01.02.1989, 6 C 61/86). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (VGH Hessen 05.02.2016, 9 B 16/16 mwN). Dazu auch VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141: Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde - wie hier der Mitbeteiligte, der angegeben hat, dass er an keinem Krieg teilnehmen möchte - Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. RZ 15: Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen stehen. In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer auch weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhaft dargelegt hat, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdiensts – aus Gewissensgründen – unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch, nicht kämpfen zu wollen im Allgemeinen ist zu wenig vergleiche dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, vergleiche VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdiensts aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, in seinem Recht aus Artikel 9, EMRK verletzt wird (EGMR U 07.07.2011, Bayatyan gegen Armenien, Nr. 23459/03). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (VGH München 15.02.2016, 11 ZB 16.30012 mwN; 24.08.2017, 11 B 17.30392 mwN). Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (BVerwG 01.02.1989, 6 C 61/86). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (VGH Hessen 05.02.2016, 9 B 16/16 mwN). Dazu auch VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141: Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde - wie hier der Mitbeteiligte, der angegeben hat, dass er an keinem Krieg teilnehmen möchte - Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. RZ 15: Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen stehen.
Die Glaubhaftmachung einer solchen Gewissensentscheidung ist dem Erstbeschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde gelungen, zumal dieser vor dem BFA explizit erklärte, dass es für ihn kein Problem darstellen würde, in Palästina zu kämpfen. Er würde sich dort gerne als Märtyrer opfern (AS 43 im Akt 2251058-2). Es konnte insoweit nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer die Ableistung des Wehrdiensts aus Gewissensgründen verweigert. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch, nicht kämpfen zu wollen im Allgemeinen ist zu wenig (vgl. dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, vgl. VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3). Die Glaubhaftmachung einer solchen Gewissensentscheidung ist dem Erstbeschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde gelungen, zumal dieser vor dem BFA explizit erklärte, dass es für ihn kein Problem darstellen würde, in Palästina zu kämpfen. Er würde sich dort gerne als Märtyrer opfern (AS 43 im Akt 2251058-2). Es konnte insoweit nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer die Ableistung des Wehrdiensts aus Gewissensgründen verweigert. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch, nicht kämpfen zu wollen im Allgemeinen ist zu wenig vergleiche dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, vergleiche VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).
Etwaigen Konsequenzen, die im Falle einer Einberufung zur bzw. Durchsetzung des Militärdienstes drohen könnten, würde es im Falle des Erstbeschwerdeführers außerdem an einem inhaltlichen Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes rechtfertigten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Art. 10 Statusrichtlinie [Anmerkung der erkennenden Richterin: Die Statusrichtlinie wurde mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben (Art. 41 StatusVO), wobei die Konventionsgründe nun in Artikel 10 StatusVO zu finden sind] näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art. 10 Statusrichtlinie [Anmerkung der erkennenden Richterin: Die Statusrichtlinie wurde mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben (Art. 41 StatusVO), wobei die Konventionsgründe nun in Artikel 10 StatusVO zu finden sind] bzw. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. Die individuelle Prüfung hat im gegenständlichen Fall ergeben, dass die für die Ablehnung dieses Dienstes vorgetragenen Gründe nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention stehen. Auch deshalb liegt kein zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führendes Szenario vor.Etwaigen Konsequenzen, die im Falle einer Einberufung zur bzw. Durchsetzung des Militärdienstes drohen könnten, würde es im Falle des Erstbeschwerdeführers außerdem an einem inhaltlichen Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention fehlen. Sie könnten daher allenfalls die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes rechtfertigten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung stützt sich auf die zur Wehrpflicht ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung. Gerade im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“) erfordere, die in Artikel 10, Statusrichtlinie [Anmerkung der erkennenden Richterin: Die Statusrichtlinie wurde mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben (Artikel 41, StatusVO), wobei die Konventionsgründe nun in Artikel 10 StatusVO zu finden sind] näher umschrieben werden. Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen erübrige es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Artikel 10, Statusrichtlinie [Anmerkung der erkennenden Richterin: Die Statusrichtlinie wurde mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben (Artikel 41, StatusVO), wobei die Konventionsgründe nun in Artikel 10 StatusVO zu finden sind] bzw. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen. Die individuelle Prüfung hat im gegenständlichen Fall ergeben, dass die für die Ablehnung dieses Dienstes vorgetragenen Gründe nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem oder mehreren der Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention stehen. Auch deshalb liegt kein zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führendes Szenario vor.
2.2.4.2.4. Was die Situation der Frauen in Jordanien betrifft, so ist ausweislich der herangezogenen Länderinformationen ersichtlich, dass die Verfassung die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vorsieht. Frauen sind indes sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt. Die persönlichen sozialen Freiheiten werden durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt, was auch bedeutet, dass Frauen gesellschaftlich unter Druck stehen, sich an konservative Normen bezüglich des persönlichen Erscheinungsbildes zu halten.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin einen westlichen Kleidungsstil pflegt, erweist sich als unstrittig. Für die im Verfahren angesprochene Annahme, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2021 bereits eine „westliche“ Lebensführung und damit eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Jordanien darstellen würde, sind im Ermittlungsverfahren jedoch keine belastbaren Gründe hervorgekommen, die derartiges vermuten ließen:
So geht aus dem im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA getroffenen Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin nicht hervor, dass diese in besonderer Art und Weise eine „westliche“ Lebensweise anstrebt, geschweige denn, eine solche bereits verinnerlicht hätte. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass es der Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise möglich war, für zwölf Jahre eine Schule zu besuchen und einen Maturaabschluss zu erlangen sowie anschließend ein Universitätsstudium erfolgreich zu absolvieren. Des Weiteren war es der Zweitbeschwerdeführerin über mehrere Jahre möglich als Pädagogin einer Beschäftigung nachzugehen. Sie stammt aus einer eher bildungsnahen Familie, zumal ihr Vater vor seiner Pensionierung als Angestellter tätig war und es auch ihrer Schwester ermöglicht wurde, ein Studium zu betreiben. Aus dem weiteren Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin konnte auch nicht ersehen werden, dass sich diese von ihrer Lebensführung in Jordanien seit ihrer Einreise nach Österreich maßgeblich entfernt hätte. Auch die Absolvierung von mehreren Deutschkursen im vorangegangenen Asylverfahren stellt keine besondere Aktivität dar, aus der geschlossen werden kann, dass es der unbedingte Wille der Zweitbeschwerdeführerin ist, eine „westliche Lebensweise“ anzunehmen. Vielmehr handelt es sich um Mindestaktivitäten, die von Personen in vergleichbarer Position absolviert werden und den Bemühungen der Republik Österreich um Integration jener Personen entsprechen, die um die Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutzes ansuchen. Die Zweitbeschwerdeführerin nimmt aktuell - abgesehen von der gelegentlichen Verrichtung von Dolmetschertätigkeiten bei Arztterminen und Behördengängen - weder die Möglichkeiten zur Mitgliedschaft in einem Verein noch zu ehrenamtlichen Tätigkeiten in Anspruch. Insofern ist im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA hervorgekommen, dass die sozialen Aktivitäten der Zweitbeschwerdeführerin hauptsächlich Spaziergänge mit Nachbarn und einem Hund und den Kontakt zu ihrem Ehegatten umfassen. Ansonsten kümmert sie sich um den Haushalt und versorgt ihre beiden Katzen zu Hause. Der Tagesablauf der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich weist nicht auf ein Verhalten hin, das in Jordanien verpönt ist oder die Gefahr einer Bedrohung und/oder Verfolgung birgt. Ihr gepflegter Lebensstil stellt keinen nachhaltigen Bruch mit den in Jordanien verbreiteten gesellschaftlichen Werten dar. Dass die Zweitbeschwerdeführerin, nebst dem Erlernen der deutschen Sprache, bei ihrer Alltagsgestaltung in Österreich anderen Tätigkeiten als ehrenamtlichen Tätigkeiten bei der Caritas OÖ, der Volkshilfe und dem Roten Kreuz nachging, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und sind diese Tätigkeiten insgesamt mit einem traditionellen Frauenbild nicht unvereinbar, wobei die BF2 im Übrigen auch in Österreich im Bereich der Kinderbetreuung oder der Pflege eine Erwerbsarbeit erlangen möchte, welche ebenfalls noch immer traditionelle Berufsfelder für Frauen darstellen. Mag sich die Zweitbeschwerdeführerin auch dem Kontakt mit Österreicherinnen und Österreichern nicht verschließen, so dass sie allenfalls Freundschaften im Bundesgebiet schloss, so zeigte sich jedoch nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen größeren Bewegungsradius in ihrem Alltagsleben in Anspruch nimmt und sich durch eigene bedeutsame Aktivitäten engagiert bzw. exponiert hat, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen bzw. sozialen Normen eingeschränkt ist. Die Aktivitäten der Zweitbeschwerdeführerin finden vor allem in der geschützten Sphäre ihrer privaten Unterkunft und in deren Umgebung statt. Selbst wenn sie in dieser Umgebung ihre Wohnung verlässt, um beispielsweise in ihrer Wohnumgebung spazieren zu gehen, ist dies als nach außen tretende Verhaltensweise keine ausreichende Grundlage für das Führen eines selbstbestimmten Lebens und lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass ein freibestimmtes Leben Teil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden ist. Auch stellen die in der Einvernahme vor dem BFA allgemein gehaltenen Ausführungen zur gesellschaftlichen Diskriminierung der Frauen in Jordanien bzw. zu den Frauenrechten (AS 34 im Akt 2251059-2) für sich genommen kein ausreichend tragfähiges Substrat für die Annahme eines „westlichen“ Gesellschaftsbildes und eines freibestimmten Lebens dar, das es der Zweitbeschwerdeführerin verunmöglichen würde, sich in das Gesellschaftsbild von Jordanien einzuordnen. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe „Frauen“ zu gewähren wäre.
Die Zweitbeschwerdeführerin trägt kein Kopftuch. Auch wenn das Nichttragen eines Kopftuchs einen Aspekt einer „westlichen Lebensweise“ darstellt, so stellen die oben gewürdigten Aspekte, die die tatsächlich von der Zweitbeschwerdeführerin gelebten Umstände widerspiegeln, bedeutsamere Merkmale einer – letztlich inneren – Geisteshaltung als die plakativ nach außen wahrnehmbare Art der Bekleidung dar.
Die Zweitbeschwerdeführerin deutete zwar an, ihre neu gewonnenen Freiheiten in Österreich zu genießen, es zeigt sich jedoch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, dass die Zweitbeschwerdeführerin – wie sich aus dem aktuellen GVS-Auszug ergibt – weiterhin auf Unterstützung von dritte Seite in vielfältiger Weise angewiesen ist. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin hebt somit zwar die Vorteile und Möglichkeiten eines Lebens in Österreich (oder Europa) hervor, lässt jedoch die im Lichte der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nötige innere Überzeugung vermissen, ihr nunmehriges Verhalten als Ausfluss ihrer Grundrechte anzusehen, zumal sie nicht überzeugend darlegte, im Falle einer Rückkehr nach Jordanien nicht bereit zu sein, sich erneut einer allfälligen Unterdrückung durch die jordanische Gesellschaft zu unterwerfen.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine „westliche Orientierung“, der eine selbstbestimmte und -verantwortliche Lebensweise immanent ist, verinnerlicht hat bzw. eine solche mangels entsprechender Aktivitäten anstrebt. Vor dem Hintergrund der Sozialisierung der Zweitbeschwerdeführerin in Jordanien ergibt sich, dass sie keine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Jordanien darstellt und eine solche Lebensweise Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Der von der Zweitbeschwerdeführerin gepflegte Lebensstil verletzt daher die herrschenden sozialen Normen in Jordanien nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr (unter Beibehaltung des Lebensstils) Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Greifbare Absichten, sich anderweitig im Rückkehrfall über die gesellschaftliche und religiöse Ordnung hinwegzusetzen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht. Der westliche Lebensstil ist kein wesentlicher Teil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden, so dass diese ihr Verhalten nicht unterdrücken muss und somit keine Verfolgung gegeben ist.
Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist im Übrigen zwar abzuleiten, dass Frauen weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt werden. Hinsichtlich eines nichtkonservativen Lebensstils ist von Bedeutung, dass zwar von Diskriminierung und Schikanen im Fall einer nachhaltigen Missachtung von allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Jordanien auszugehen ist, diesbezügliche Vorfälle, die die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden, sind jedoch aus den Feststellungen nicht ersichtlich. Dass es in Jordanien dazu kommen kann, dass es zu Beschimpfungen oder gar Bedrohungen kommt, wenn Frauen sich weigern, ein Kopftuch zu tragen bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten, begründet nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Übergriffes. Das vorübergehende Tragen einer Kopfbedeckung zur Vermeidung einer etwaigen sozialen Ausgrenzung an bestimmten Orten (etwa in religiösen Gebäuden) ist der Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen zumutbar. Eine Gefährdung könnten Frauen allenfalls erfahren, die in der Öffentlichkeit exponiert sind, wobei die Zweitbeschwerdeführerin in Anbetracht ihres persönlichen Profils nicht als öffentlich exponierte Personen anzusehen ist. Eine Tätigkeit in einer exponierten Position strebt die Zweitbeschwerdeführerin erkennbar nicht an, sie ist bei einer Rückkehr auch weder alleinstehend, noch verwitwet oder geschieden, zumal sie bereits seit dem Jahr 2019 mit dem BF1 verheiratet ist. Ein Schminkverbot in Jordanien ist im Übrigen ebenso wenig erkennbar.
2.2.4.2.5. Was die Frage einer Zwangsehe betrifft, so ist in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt - festzuhalten, dass sie bereits verheiratet ist und ihr Ehegatte mit ihr nach Jordanien zurückzukehren wird, weshalb eine diesbezügliche Gefahrensituation nicht erkannt werden kann. Schließlich bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Zweitbeschwerdeführerin häusliche Gewalt droht. Die vorgebrachte Bedrohung und/oder Verfolgung durch ihre Familie oder sonstige Dritte ist mangels glaubwürdiger Darlegung des Vorbringens den Feststellungen nicht zugrunde zu legen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte keine von Verwandten im Herkunftsstaat potentiell ausgehenden Gewalttätigkeiten glaubhaft vor. Ausgehend davon ist nicht zu besorgen, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen wäre. Im vorliegenden Fall hat die Zweitbeschwerdeführerin im Übrigen auch keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden in Jordanien spezifisch ihr gegenüber sprechen würden, zumal sie selbst nie glaubhaft ausgeführt hat, persönlich gravierende Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden oder Gerichten gehabt zu haben. Dass die Behörden derartige Übergriffe systematisch tolerieren oder nicht ernsthaft behandeln und verfolgen, hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Eine unmittelbare Betroffenheit von den in den Länderberichten aufgezeigten Problemlagen in Bezug auf Frauen vermochte die Zweitbeschwerdeführerin damit nicht aktuell darzulegen. Der bloße Verweis auf allgemeine Problemlagen im Herkunftsstaat genügt keinesfalls, um eine maßgebliche Betroffenheit darzulegen, welche Asylrelevanz entfalten könnte.
In Ermangelung einer Bedrohung aus dem Familienkreis oder anderer festgestellter familiärer Zerwürfnisse stehen einer Rückkehr der Zweitbeschwerdeführerin keine ersichtlichen Umstände entgegen.
2.2.4.3. Unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich einer nichtstaatlichen Verfolgung, wonach die Beschwerdeführer tatsächlich nach der Scheidung der BF2 wegen ihrer Beziehung und der daraufhin erfolgten Eheschließung einer individuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung durch die Familie der BF2 oder deren ehemaligen Gatten ausgesetzt gewesen seien, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch verneint werden, da den Länderberichten zu Jordanien bezüglich einer Bedrohung durch Privatpersonen zu entnehmen ist, dass die jordanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Dass die Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden können, haben die Beschwerdeführer im vorangegangenen und vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan.
Des Weiteren müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einer derartigen Auseinandersetzung mit Privatpersonen jedenfalls auch - wie nachfolgend in der rechtlichen Beurteilung aufzuzeigen sein wird - wegen des Vorliegens einer internen Schutzalternative verneint werden. Es steht den Beschwerdeführern frei, sich an einem anderen Ort in Jordanien - konkret bspw. Akaba oder Amman - niederzulassen und wird dies auch von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts für zumutbar gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann ferner nicht erkennen, dass den Beschwerdeführern aus individuellen Erwägungen ein Aufsuchen Akabas oder Ammans nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführer sind abgesehen von der psychisch angeschlagenen Verfassung des BF1 gesund, arbeitsfähig, verfügen jeweils über eine mehrjährige schulische (und universitäre (BF2)) Ausbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Wirtschaftszweigen und sollten im Falle ihrer Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, ihren Lebensunterhalt (gemeinsam) bestreiten können. Zur Sicherheitslage in Akaba und Amman ist auszuführen, dass diese nach der Quellenlage verglichen relativ stabil ist. Anschläge finden vereinzelt statt. Dass es vereinzelt zu Anschlägen kommt, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Die im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bringen jedenfalls hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die jordanischen Sicherheitskräfte für eine ausreichend stabile Sicherheitslage sorgen.
Dass Akaba und Amman etwa im Luftweg von Wien-Schwechat erreichbar sind, ist gerichtsnotorisch und einer jederzeitigen Überprüfung auf Buchungsportalen im Internet (wie etwa https://www.skyscanner.at) zugänglich. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nunmehr einer internen Schutzalternative ist auch auf eine zurückgewiesene Revision zu verweisen (VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11):
„Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nur unzureichend entgegen, indem sie zwar ausführt, es fehlten Feststellungen dazu, „ob der Einfluss dieser Dorfschützer in der gesamten Türkei zu bejahen“ sei, aber kein Vorbringen erstattet, dass und weshalb dies tatsächlich der Fall sein sollte. Sie zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt. Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt - wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative - im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0187, mwN).“„Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nur unzureichend entgegen, indem sie zwar ausführt, es fehlten Feststellungen dazu, „ob der Einfluss dieser Dorfschützer in der gesamten Türkei zu bejahen“ sei, aber kein Vorbringen erstattet, dass und weshalb dies tatsächlich der Fall sein sollte. Sie zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt. Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt - wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative - im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann vergleiche VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0187, mwN).“
2.2.4.4. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)"; vgl. auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032, wonach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt gelte.)Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)"; vergleiche auch VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032, wonach der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt gelte.)
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.
2.2.4.5. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerdeführer sind in der Beschwerde auch keinem der dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA substantiiert entgegengetreten:
2.2.4.5.1 Insoweit das in der Einvernahme vor dem BFA erstattete Vorbringen in der Beschwerde (vgl. AS 220 f im Akt 2251058-2) wiederholt bzw. hierauf verwiesen wird, wird damit die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert angegriffen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021, mwN). 2.2.4.5.1 Insoweit das in der Einvernahme vor dem BFA erstattete Vorbringen in der Beschwerde vergleiche AS 220 f im Akt 2251058-2) wiederholt bzw. hierauf verwiesen wird, wird damit die Beweiswürdigung des BFA nicht substantiiert angegriffen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt weder ein substantiiertes Bestreiten der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung dar vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021, mwN).
2.2.4.5.2. Die Beschwerdeführer rügten zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, inwieweit (konkret) die belangte Behörde (die) Verfahrensvorschriften verletzt habe, zeigen sie aber nicht nachvollziehbar auf.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Niederschriften über die Erstbefragung sowie über die Einvernahme der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung liefern (Paragraph 15, AVG) und sowohl den Feststellungen als auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten.
Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Unterschrift bestätigten, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihnen die jeweilige Niederschrift rückübersetzt worden sei, sie hatten keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen (AS 6 im Akt 2251058-2; AS 9 im Akt 2251059-2); die jeweilige Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe trifft auf die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 27.10.2025 (12:10 h bis 14:15 h; AS 37 ff im Akt 2251058-2 und 14:15 h bis 16:50 h; AS 29 ff im Akt 2251059-2) zu. Am Ende der Einvernahme am 27.10.2025 bejahten der Beschwerdeführer die Frage, ob sie Gelegenheit gehabt haben, alles vorzubringen, was ihnen wichtig erscheine, bzw. erwiderten sie auf die Frage, ob sie noch etwas hinzufügen wollen, lediglich „Nein“. Ferner bestätigten sie, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (AS 45 f im Akt 2251058-2 und AS 37 im Akt 2251059-2). Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 3 AVG wurden von Seiten der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung nicht vorgebracht. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Unterschrift bestätigten, dass es bei der Erstbefragung keine Verständigungsprobleme gegeben habe und dass ihnen die jeweilige Niederschrift rückübersetzt worden sei, sie hatten keine Ergänzungen/Korrekturen zu machen (AS 6 im Akt 2251058-2; AS 9 im Akt 2251059-2); die jeweilige Niederschrift enthält keinen Hinweis auf etwaige Unregelmäßigkeiten. Dasselbe trifft auf die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 27.10.2025 (12:10 h bis 14:15 h; AS 37 ff im Akt 2251058-2 und 14:15 h bis 16:50 h; AS 29 ff im Akt 2251059-2) zu. Am Ende der Einvernahme am 27.10.2025 bejahten der Beschwerdeführer die Frage, ob sie Gelegenheit gehabt haben, alles vorzubringen, was ihnen wichtig erscheine, bzw. erwiderten sie auf die Frage, ob sie noch etwas hinzufügen wollen, lediglich „Nein“. Ferner bestätigten sie, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei (AS 45 f im Akt 2251058-2 und AS 37 im Akt 2251059-2). Einwendungen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, AVG wurden von Seiten der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung nicht vorgebracht.
Der Leiter der Einvernahme am 27.10.2025 stellte den Beschwerdeführern an diesem Tag u. a. konkrete Fragen zu allfälligen Problemen in ihrem Herkunftsstaat und im Besonderen zu ihren Schwierigkeiten mit den Familienangehörigen der BF2. Die Beschwerdeführer hatten die Gelegenheit, die Gründe für ihren zweiten Asylantrag und ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen. Darauf folgten zahlreiche konkrete Fragen durch den Leiter der Amtshandlung zu den von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen. Im Übrigen brachte die belangte Behörde auch Länderinformationen in das Verfahren ein und verzichteten die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit diese ausgefolgt zu erhalten.
Damit ist die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht § 18 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, die Beschwerdeführer zu ihrem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.Damit ist die belangte Behörde ihrer aus Paragraph 18, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nachgekommen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236). Namentlich hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Zu beachten ist überdies, dass aus Paragraph 18, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143). Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, die Beschwerdeführer zu ihrem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.
Der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem ausreisekausalen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, entbehrt angesichts des Inhalts der angefochtenen Bescheide (vgl. insbesondere AS 160 ff im Akt 2251058-2 und AS 95 ff im Akt 2251059-2 sowie die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Punkt 2.2.4.) daher jeglicher Grundlage. Dass die Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstatten, begründet zum einen weitere Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass sie den angefochtenen Bescheiden keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen haben. Der Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit dem ausreisekausalen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, entbehrt angesichts des Inhalts der angefochtenen Bescheide vergleiche insbesondere AS 160 ff im Akt 2251058-2 und AS 95 ff im Akt 2251059-2 sowie die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts unter Punkt 2.2.4.) daher jeglicher Grundlage. Dass die Beschwerdeführer ein derart verfehltes und nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstatten, begründet zum einen weitere Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit und ist zum anderen ein untrügliches Indiz dafür, dass sie den angefochtenen Bescheiden keine sachlichen oder rechtlichen Argumente entgegenzusetzen haben.
Was die mangelnde Auseinandersetzung mit den ausreisekausalen Ereignissen anbelangt, so ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ausführlich befragt wurden, wobei hierbei auch vielfach nachgefragt wurde und sie über ingesamt jeweils zehn Seiten niederschriftlich einvernommen wurden. Darüber hinaus kann - mögen die Beschwerdeführer auch über keine besonderen juristischen Kenntnisse verfügen - aufgrund ihres Bildungsniveaus (mehrjähriger Schulbesuch (BF1) und mehrjähriger Schul- und Universtätsbesuch (BF2) sowie mehrjährige Erwerbsarbeit) davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Lage waren, mit der Einvernahmesituation umzugehen und die an sie gerichteten Fragen entsprechend korrekt und umfassend zu beantworten, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren bereits um das zweite Asylverfahren der Beschwerdeführer handelt und sie insofern hinsichtlich dieser Situation auch auf ihre Erfahrungen aus dem Erstverfahren zurückgreifen konnten. Ferner ist dieser Kritik nochmals explizit zu entgegnen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, 95/20/0334). Den Antragstellern wurde im vorliegenden Fall im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Den Beschwerdeführern wurde am 27.10.2025 jeweils mehr als zwei Stunden Zeit geboten, die Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen ausführlich darzulegen. Bei Betrachtung der Niederschriften ist jedenfalls erkennbar, dass den Beschwerdeführern ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, die an sie gerichteten Fragen ausführlich beantworten zu können. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465 mwN) und die belangte Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde den Beschwerdeführern bereits in der Erstbefragung das Merkblatt bezüglich der Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt (AS 2, 4 im Akt 2251058-2 und AS 5 im Akt 2251059-2). Ihnen musste also die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht bewusst sein, was sie jedoch nicht zu weitergehenden Angaben veranlasste. Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass konkret und kurz zu beantwortende Fragen letztlich im Interesse der Beschwerdeführer liegen. Einerseits kann auf diese Weise Missverständnissen vorgebeugt werden und ermöglichen derartige Fragen andererseits gut strukturierte und präzise Antworten. Den Beschwerdeführern blieb es jedenfalls offensichtlich unbenommen, die an sie gestellten Fragen auch umfänglicher zu beantworten. Was die mangelnde Auseinandersetzung mit den ausreisekausalen Ereignissen anbelangt, so ist nochmals festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ausführlich befragt wurden, wobei hierbei auch vielfach nachgefragt wurde und sie über ingesamt jeweils zehn Seiten niederschriftlich einvernommen wurden. Darüber hinaus kann - mögen die Beschwerdeführer auch über keine besonderen juristischen Kenntnisse verfügen - aufgrund ihres Bildungsniveaus (mehrjähriger Schulbesuch (BF1) und mehrjähriger Schul- und Universtätsbesuch (BF2) sowie mehrjährige Erwerbsarbeit) davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Lage waren, mit der Einvernahmesituation umzugehen und die an sie gerichteten Fragen entsprechend korrekt und umfassend zu beantworten, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren bereits um das zweite Asylverfahren der Beschwerdeführer handelt und sie insofern hinsichtlich dieser Situation auch auf ihre Erfahrungen aus dem Erstverfahren zurückgreifen konnten. Ferner ist dieser Kritik nochmals explizit zu entgegnen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, 95/20/0334). Den Antragstellern wurde im vorliegenden Fall im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Den Beschwerdeführern wurde am 27.10.2025 jeweils mehr als zwei Stunden Zeit geboten, die Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen ausführlich darzulegen. Bei Betrachtung der Niederschriften ist jedenfalls erkennbar, dass den Beschwerdeführern ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, die an sie gerichteten Fragen ausführlich beantworten zu können. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465 mwN) und die belangte Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde den Beschwerdeführern bereits in der Erstbefragung das Merkblatt bezüglich der Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihnen verständlichen Sprache ausgehändigt (AS 2, 4 im Akt 2251058-2 und AS 5 im Akt 2251059-2). Ihnen musste also die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht bewusst sein, was sie jedoch nicht zu weitergehenden Angaben veranlasste. Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass konkret und kurz zu beantwortende Fragen letztlich im Interesse der Beschwerdeführer liegen. Einerseits kann auf diese Weise Missverständnissen vorgebeugt werden und ermöglichen derartige Fragen andererseits gut strukturierte und präzise Antworten. Den Beschwerdeführern blieb es jedenfalls offensichtlich unbenommen, die an sie gestellten Fragen auch umfänglicher zu beantworten.
Dass die Behörde etwa § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 nicht entsprochen hätte, erweist sich in Anbetracht der bisherigen Ausführungen als gänzlich unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigen die Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf, sondern behaupten im Ergebnis weitgehend pauschal, die Behörde hätte bei entsprechender Würdigung sowie ausführlicher Ermittlung zu ihren Gunsten entscheiden müssen (vgl. zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten haben, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde oder Stellungnahme vom 02.07.2026 erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.Dass die Behörde etwa Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, nicht entsprochen hätte, erweist sich in Anbetracht der bisherigen Ausführungen als gänzlich unzutreffende Behauptung. Außerdem zeigen die Beschwerdeführer die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret auf, sondern behaupten im Ergebnis weitgehend pauschal, die Behörde hätte bei entsprechender Würdigung sowie ausführlicher Ermittlung zu ihren Gunsten entscheiden müssen vergleiche zur Erforderlichkeit, die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen, VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführer tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten haben, andernfalls ein solches wohl in der Beschwerde oder Stellungnahme vom 02.07.2026 erstattet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass sowohl das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde.
Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei sie in dieser jeweiligen Einvernahme die Gelegenheit hatten, sich zu ihren Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund ihrer Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0221)).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 03.09.1997, 96/01/0474, 30.09.1997, 96/01/0205).Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 03.09.1997, 96/01/0474, 30.09.1997, 96/01/0205).
2.2.4.6. In der Beschwerde wird im Übrigen angeführt (AS 224 im Akt 2251058-2):
Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge die Beachtlichkeit der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft sei.
Generell wird von Seiten der erkennenden Richterin festgehalten, dass es natürlich auch im Asylverfahren unabdingbar ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Wie von den Beschwerdeführern richtig ausgeführt, wird von einem Asylwerber lediglich die Glaubhaftmachung seines Vorbringens gefordert und nicht eine sonstige im Verwaltungsverfahren übliche Beweisführung. In entsprechender Weise hat das BFA das Verfahren auch geführt, allerdings konnten die Beschwerdeführer ein asylrelevantes Vorbringen eben nicht glaubhaft dartun. Die belangte Behörde ist daher völlig korrekt vorgegangen und hat das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Glaubhaftigkeit beurteilt, in diesem Zusammenhang den Sachverhalt festgestellt, welcher dann abschließend einer rechtlichen Beurteilung zugeführt wurde.
2.2.4.7. Was eine vermeintlich unschlüssige Beweiswürdigung betrifft, so gilt es wiederum zu bedenken, dass die Beschwerdeführer mit diesen und auch den übrigen Ausführungen in der Beschwerde den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens überhaupt nichts ernsthaft entgegensetzen. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass es an einer Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte fehle, so ist einerseits auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Aktualität der Länderberichte und andererseits den Beschwerdegegenstand und das Vorbringen der Beschwerdeführer zu verweisen, wodurch sich zeigt, dass die belangte Behörde das von den Beschwerdeführern geschilderte Vorbringen in einem ausreichenden Maße vor dem Hintergrund eines aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation beurteilte. Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführern weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sind sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätten, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufs gegenüber jenem von der Verwaltungsbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhalts führen würde.
2.2.4.8. Auf der Grundlage dieser Beweiswürdigung gelangt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts - dem BFA folgend - sohin zur Feststellung, dass die Beschwerdeführer, entgegen ihrer Darstellung, vor ihrer Ausreise keiner individuellen Verfolgung unterlagen, woraus auch pro futuro nicht auf die Gefahr einer solchen zu schließen war. Abschließend erlaubt sich die erkennende Richterin diesbezüglich auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in die Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden bzw. im Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhalts der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.
Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen zu den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Jordanien weder im Zuge der Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert entgegen. Die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig. Die belangte Behörde brachte diese Länderinformationen in das Verfahren ein und räumte den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Ausfolgung bezüglich des von ihm herangezogenen - aktuellen - Länderinformationsblatts zu Jordanien ein. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Mitnahme und langte auch keine Stellungnahme ein (AS 45 im Akt 2251058-2, AS 36 im Akt 2251059-2).
Mit Note vom 01.07.2026 brachte das BVwG weitere aktuelle Länderberichte (WHO – Public Health Situation Analysis (PHSA) zu Jordanien vom 17.07.2025, Mental Health Atlas 2024, Country Profile Jordan, CRS Report, Jordan: Background and U.S. Relations, Updated January 8, 2026, Internat. Medical Corps, Middle East Regional Response, Situation Report #3 vom 18.03.2026 und WHO – Protecting lives, protomoting well-being: Jordan’s progress on NCDs and mental health, Nr. 2136522, vom 25.09.2025) in das Verfahren ein. Den Beschwerdeführern wurde in diesem Zusammenhang zur Wahrung des Parteiengehörs ebenfalls die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. Die Beschwerdeführer bzw. deren bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation traten diesen Länderinformationsquellen zu Jordanien nicht entgegen.
Was die aktuellen Auswirkungen des militärischen Konflikts zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Staat Israel sowie der Islamischen Republik Iran im Besonderen auf Jordanien betrifft, so sind diese Entwicklungen als notorisch zu betrachten, weshalb es nicht erforderlich war, diese den Beschwerdeführern im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-krieg-jordanien-zwischen-fronten-100.html [10.08.2026]). Bei Jordanien handelt es sich im Übrigen nicht um eine aktive Konfliktpartei und liegt kein flächendeckender bewaffneter Konflikt im Staatsgebiet vor; darüber hinaus ereigneten sich Sicherheitsvorfälle, wie iranische Angriffe auf US-Militär-Einrichtungen, lediglich punktuell, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Sicherheitssituation in Jordanien im Vergleich zu den dem Verfahren ansonsten zugrunde gelegten Länderfeststellungen entscheidungsrelevant geändert hätte.
Was den ergänzenden Länderbericht zur Thematik der Wehrpflicht in Jordanien betrifft, so sind diese Entwicklungen dem Erstbeschwerdeführer wiederum ohnedies bekannt (gewesen), zumal er diesbezüglich im Zuge der Einvernahme selbst nähere Ausführungen traf, weshalb es ebenso wenig erforderlich war, diesen Bericht dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (vgl. https://english.aawsat.com/arab-world/5209851-jordan-parliament-passes-law-reinstating-conscription [10.08.2026]). Was den ergänzenden Länderbericht zur Thematik der Wehrpflicht in Jordanien betrifft, so sind diese Entwicklungen dem Erstbeschwerdeführer wiederum ohnedies bekannt (gewesen), zumal er diesbezüglich im Zuge der Einvernahme selbst nähere Ausführungen traf, weshalb es ebenso wenig erforderlich war, diesen Bericht dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen vergleiche https://english.aawsat.com/arab-world/5209851-jordan-parliament-passes-law-reinstating-conscription [10.08.2026]).
Das BVwG verkennt nicht, dass sich - wie bereits ausgeführt - die sicherheitspolitische Lage im Nahen Osten infolge der militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem Iran und weiteren Akteuren verschärft hat. Auch Jordanien ist hiervon mittelbar betroffen, etwa durch vereinzelte sicherheitsrelevante Vorfälle (z. B. Luftraumverletzungen, Raketenüberflüge, Angriffe auf US-Militär-Einrichtungen) sowie eine allgemein erhöhte Spannungs- und Gefährdungslage. Bei Jordanien handelt es sich jedoch nicht um eine aktive Konfliktpartei und liegt kein flächendeckender bewaffneter Konflikt im Staatsgebiet vor; darüberhinaus ereigneten sich Sicherheitsvorfälle, wie Luftraumverletzungen oder Raktenüberflüge oder Angriffe auf US-Militär-Einrichtungen, lediglich punktuell, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Sicherheitssituation in Jordanien im Vergleich zu den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungn entscheidungsrelevant geändert hätte.
Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen und dermaßen einen möglichst realitätsnahen Gesamteindruck im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Es ist nicht möglich, im Rahmen der zu treffenden Feststellungen jeglichen Bericht zur Lage in Jordanien wörtlich zu zitieren bzw. zu erwähnen. Wesentlich ist es, ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zu zeichnen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und weshalb diesbezüglich auf die - unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen - getroffenen weiteren Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen werden kann.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.2.5.2. Die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen zu den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Jordanien weder im Zuge der Einvernahme, noch in der Beschwerde oder in der Stellungnahme vom 02.07.2026 entgegen.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde erscheinen die maßgeblichen Länderinformationen, die die Behörde und daran anknüpfend die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts den Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, ausreichend vollständig und im Übrigen auch richtig und schlüssig. Hinsichtlich der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die bisherigen Ausführungen. Dass sich die Situation in der Heimatregion in besonderer Weise anders darstellen würde, als sie die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Länderinformationsquellen für den gesamten Herkunftsstaat feststellten, legen die Beschwerdeführer ebenso wenig dar, wie sie die Relevanz der angeblichen Mängel aufzeigen.
Wenn in der Beschwerde auszugsweise auf Passagen aus den den Beschwerdeführern im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA zur Kenntnis gebrachten und von der belangten Behörde anschließend herangezogenen Länderinformationen zur Sicherheitslage, zu Rechtsschutz/Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zu Korruption, zur Religionsfreiheit und zur Grundversorgung und Wirtschaft, verwiesen wird (AS 221 - 223 im Akt 2251058-2), zeigt die Beschwerde diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der den Beschwerdeführern vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf die thematisierten Bereiche jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Jordanien als angespannt zu bezeichnen ist (auch aus Folge des Iran-Krieges) und Jordanien mit einer gewissen terroristischen Bedrohung konfrontiert ist. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte in Jordanien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der dortigen bloßen Präsenz der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würden (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, inwiefern sie nun persönlich von der angespannten Sicherheitslage betroffen sind. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann kein maßgebliches Risiko der Beschwerdeführer erkennen, allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Jordanien Opfer eines gegen sie gerichteten Übergriffs zu werden.Zur Vollständigkeit erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Sicherheitslage in Jordanien als angespannt zu bezeichnen ist (auch aus Folge des Iran-Krieges) und Jordanien mit einer gewissen terroristischen Bedrohung konfrontiert ist. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als annehmbar, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte in Jordanien nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der dortigen bloßen Präsenz der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würden vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, inwiefern sie nun persönlich von der angespannten Sicherheitslage betroffen sind. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK ist jedenfalls nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann kein maßgebliches Risiko der Beschwerdeführer erkennen, allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Jordanien Opfer eines gegen sie gerichteten Übergriffs zu werden.
Es ist auch anzumerken, dass es - entgegen der bloßen Behauptung in der Beschwerde (AS 220, 223 f, 225 im Akt 2251058-2) - keine Hinweise gibt, wonach die jordanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen bzw. terroristischen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Jordanien eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihnen nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Jordanien eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. und des 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht um ihr Leben zu fürchten, es würde ihnen nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr beziehen sich in erster Linie auf ihre Schwierigkeiten mit den Familienangehörigen der BF2. Diese waren aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde im dargestellen Ausmaß in den angefochtenen Bescheiden ohnehin als nicht glaubhaft bzw. in der Folge als nicht asylrelevant zu qualifizieren, wie das Bundesverwaltungsgericht vorangehend und nachfolgend darlegt.
Auch ansonsten haben die Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihnen im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die Rückführung eines abgelehnten Antragstellers nach Jordanien bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Auch unmittelbar gravierende Auswirkungen des Israel/Gaza-Krieges und/oder des Iran-Krieges auf die Sicherheitslage und die sozioökonomische Lage in Jordanien sind nicht evident.Auch ansonsten haben die Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihnen im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die Rückführung eines abgelehnten Antragstellers nach Jordanien bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Auch unmittelbar gravierende Auswirkungen des Israel/Gaza-Krieges und/oder des Iran-Krieges auf die Sicherheitslage und die sozioökonomische Lage in Jordanien sind nicht evident.
Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer kommt es zwar an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen, nach bzw. bei Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren, zu vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen und auch verschiedentlich zu terroristischen Zwischenfällen, in Jordanien herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführer allein durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wären. Es handelt sich zum einen um Einzelereignisse und stellen sich diese zum anderen regional begrenzt dar, wobei die Beschwerdeführer aus dem Gouvernement Irbid stammen und diesbezüglich auch keine Probleme vorbrachten.
Wie bereits ausgeführt, ist die Sicherheitssituation in Jordanien infolge des Iran-Krieges zwar angespannt, jedoch weiterhin stabil. Zwar kommt es zu vereinzelten sicherheitsrelevanten Vorfällen wie Raketen- und Drohnenüberflügen sowie erhöhten militärischen Spannungen in der Region, jedoch liegt kein flächendeckender bewaffneter Konflikt im Staatsgebiet vor. Insgesamt ist daher von einer erhöhten allgemeinen Gefährdungslage, nicht jedoch von einer Situation willkürlicher Gewalt von außergewöhnlicher Intensität auszugehen.
Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr nach Jordanien keine staatlichen Repressionen aus. Gegenteiliges kann den herangezogenen Länderfeststellungen nicht entnommen werden. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den jordanischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den jordanischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung die Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.
Ungeachtet der in der Beschwerde thematisierten angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung gesichert.
Weiters ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Menschenrechtssituation im Allgemeinen zwar unbefriedigend ist, die Grundversorgung für die Bevölkerung aber gesichert ist. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Die Beschwerdeführer haben ferner (außer im Fall der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch Verwandte der BF2) Familienangehörige, konkret die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zwei Tanten und vier Onkel des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, einen Bruder und eine Schwester, acht Tanten und zwölf Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, in Jordanien, die sie bei einer Rückkehr unterstützen würden. Im Übrigen können sie ihren Lebensunterhalt als - abgesehen von der psychischen Verfassung des BF1 - gesunde und arbeitsfähige Menschen selbst bestreiten.
Dass den Beschwerdeführern aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz in Jordanien nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Zusammengefasst ergibt sich daher aus den Länderfeststellungen kein Hindernis an der Durchsetzung einer negativen Asylentscheidung gegen die Beschwerdeführer.
Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer (insbesondere Arbeitsfähigkeit, mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Wirtschaftszweigen, Sprachkenntnisse des BF1 und der BF2 in Arabisch und der BF2 zudem in Englisch, Gesundheitszustand, Sozialisation in Jordanien) ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Sie werden in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage in Jordanien noch auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer feststellbar.
2.2.6. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung bzw. persönliche Einvernahme. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Das Ausreisevorbringen, insbesondere hinsichtlich der Bedrohung und/oder Verfolgung durch in Jordanien lebende Familienangehörige der BF2, wurde aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde in den angefochtenenen Bescheiden im festgestellten Umfang als unglaubhaft qualifiziert, wobei - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens - auf das Vorliegen der Schutzfähigkeit und -willigkeit des jordanischen Staates und das Bestehen einer internen Schutzalternative hinzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
2.2.7. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)
3.1. Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.3.1.1. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführers offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführers offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.1.2. Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführer nach Ansicht der erkennenden Richterin - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus den in der StatusVO genannten Gründen glaubhaft machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).3.1.2. Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführer nach Ansicht der erkennenden Richterin - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus den in der StatusVO genannten Gründen glaubhaft machen vergleiche Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
3.1.2.1. Da die Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund, dass sie vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat nach der Scheidung der BF2 wegen ihrer Beziehung und der daraufhin erfolgten Eheschließung einer individuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung durch die Familie der BF2 und deren ehemaligen Gatten ausgesetzt gewesen seien bzw. im Falle ihrer Rückkehr dorthin einer solchen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein werden, nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, diesbezüglich nicht vor. Selbiges gilt auch für den nunmehr vorgebrachten und auf diesem Vorbringen aufbauenden „Fluchtgrund“, dass diese Probleme mit der Familie der BF2 weiterhin bestünden und seitens der Familie der BF2 sogar eine in Österreich lebende Person mit der Ermordung der BF2 beaufragt worden sei.
3.1.2.1.1. Selbst wenn man dieses Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch die in Jordanien lebenden Familienangehörigen der BF2 für glaubhaft erachten würde und der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, konnten die Beschwerdeführer indes keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass sie in ihrem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt seien, und konnten daher diese von ihnen geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen sie gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
Bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungshandlungen von in Jordanien lebenden Familieangehörigen der BF2 ist darin keine Asylrelevanz zu erblicken; dies aus nachfolgenden Gründen:
3.1.2.1.2. Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Art. 6 lit. c StatusVO setzt gemäß Art. 7 Abs. 1 StatusVO nämlich voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Art. 7 Abs. 2 StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.3.1.2.1.2. Eine Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß Artikel 6, Litera c, StatusVO setzt gemäß Artikel 7, Absatz eins, StatusVO nämlich voraus, dass weder der Staat noch stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, Schutz vor Verfolgung bieten können, da sie nicht in der Lage und nicht willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung gemäß Artikel 7, Absatz 2, StatusVO zu bieten. Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird dann als gewährt angesehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung zu verhindern, unter anderem durch Anwendung wirksamer Rechtsvorschriften für die Aufdeckung, strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von Handlungen, die Verfolgung darstellen, und wenn ein Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
Auf Basis der Bestimmungen der StatusVO kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren also (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, "erwiesenermaßen" (vgl. Art. 6 lit. c StatusVO) nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten. Auf Basis der Bestimmungen der StatusVO kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren also (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, "erwiesenermaßen" vergleiche Artikel 6, Litera c, StatusVO) nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten.
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.09.1990, 86/07/0091; 26.04.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.04.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl. auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.03.1994, 92/16/0142; 17.02.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn") erforderlich (VwGH 20.09.1990, 86/07/0091; 26.04.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.04.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.03.1994, 92/16/0142; 17.02.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art. 7 StatusVO zu bieten - besteht für einen Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad gegnüber der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6 StatusVO demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass diese Akteure dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art. 7 Abs. 2 StatusVO, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, StatusVO zu bieten - besteht für einen Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad gegnüber der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6 StatusVO demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass diese Akteure dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, StatusVO, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder glaubhaft behauptet, noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen, die gegen die Beschwerdeführer vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die Beschwerdeführer bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierter Sachverhalt vorliege, der es als „erwiesen“ erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der Beschwerdeführer untätig blieben.
Es ist im Besonderen hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in ihren Asylverfahren nicht substantiiert darlegten, dass in Jordanien die staatlichen Schutzmechanismen gegenüber privaten Bedrohungen in der von ihnen behaupteten Form nicht ausreichend bzw. die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Sicherheitsorgane nicht gegeben seien und es ihnen nicht möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats zu wenden, um deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer behaupteten in der Beschwerde einzig mehrmals, dass der jordanische Staat nicht schutzfähig und -willig sei (AS 220, 223, 224 f und OZ 7 im Akt 2251058-2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch wenn in Jordanien Sicherheitskräfte zwar nicht derartig effizient wie mitteleuropäische Sicherheitskräfte vorgehen, daraus nicht geschlossen werden kann, dass im Fall einer Rückkehr den Beschwerdeführern staatlicher Schutz verweigert würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Stammessystem in Jordanien eine gewisse Rolle spielt, es nach wie vor zu Ehrenmorden an Frauen kommt, es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und von Korruption und mangelndem Vertrauen in Sicherheitsorgane berichtet wird, stellen die von den Beschwerdeführern angesprochenen Vorfäle in Jordanien jedenfalls amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren auch Behörden, welche zur Strafrechtspflege und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Auf Basis der Länderberichte kann nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in den von den Beschwerdeführern geschilderten Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch (politisch) beeinflussen lässt oder bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Des Weiteren kann aufgrund der Quellenlage nicht angenommen werden, dass die jordanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und haben die Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die jordanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die jordanischen Behörden den Beschwerdeführern effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.
Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei (aufgrund des Einflusses der Familie der BF2) bestechlich oder voreingenommen sei, wäre den Beschwerdeführern die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
3.1.2.1.3. Des Weiteren ist bezüglich des Vorbringens einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch die in Jordanien lebenden Familieangehörigen der BF2 auf das Bestehen einer internen Schutzalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung ebenfalls nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich einer gezielten Verfolgung als glaubhaft qualifizieren zu wollen:
In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung ist gemäß Artikel 8, Absatz eins, StatusVO zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat. Bei dieser Prüfung sind gemäß Artikel 8, Absatz 5, StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des Schutzes, die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit und die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu prüfen.
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (nunmehr: interne Schutzalternative) sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.02.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative (nunmehr: interne Schutzalternative) sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun vergleiche etwa VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.02.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem „Ausschlusscharakter“ der internen Schutzalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (nunmehr: internen Schutzalternative) gesprochen werden (etwa VwGH 18.04.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.03.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).
Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative (nunmehr: interne Schutzalternative) Beachtung geschenkt (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative (nunmehr: internen Schutzalternative) zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und –möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative (nunmehr: interne Schutzalternative) nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Schutzalternative (nunmehr: interne Schutzalternative), welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist, ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.02.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.06.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.06.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.06.1997, Zl. 95/21/0908, 06.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.06.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.02.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Schutztalternative (nunmehr: interne Schutzalternative) vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91).Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Schutztalternative (nunmehr: interne Schutzalternative) vergleiche weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91).
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Sollten sich die Beschwerdeführer in ihrer Heimatregion – einer der größten Städte Jordaniens Irbid - unsicher fühlen, so stünde es ihnen jederzeit frei ihren Wohnsitz in einen anderen Teil von Jordanien (z.B. Akaba oder Amman) zu verlegen.
Zunächst war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses jeweilige Gebiet für die Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre. Die sichere Erreichbarkeit dieser Städte ergibt sich aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Jordanien auf dem Land-, Wasser- und Luftweg. Auch Amman und Akaba verfügen über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist. Akaba und Amman sind daher jeweils eine für Normalbürger auch über den Flughafen gut erreichbare Stadt. Es ist den Beschwerdeführern möglich, nach Akaba oder Amman einzureisen, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in dem sie die befürchtete Verfolgung behaupten.
In Jordanien herrscht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Die Beschwerdeführer können daher aufgrund der bestehenden Reisefreiheit in Jordanien auch jederzeit ihren Wohnsitz nach Akaba oder Amman verlegen.
Dass die Städte Akaba und Amman für die Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten direkt erreichbar sind, wurde bereits in den vorhergehenden Absätzen geklärt.
Aus den länderkundlichen Feststellungen oben ergibt sich des Weiteren zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr nach Akaba oder Amman in Jordanien, nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer sind kein sog. "high-profile-target", das sich in einer so exponierten Lage befindet, dass es in ganz Jordanien gefunden werden würde bzw. in ganz Jordanien Verfolgung drohen würde. Obzwar Jordanien flächenmäßig relativ klein ist, haben die Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen bloßen Behauptung weder vor dem BFA noch in der Beschwerde oder in der Stellungnahme vom 02.07.2026 glaubhaft dargelegt, dass ihre Gegner in ganz Jordanien entsprechende Kontakte und Möglichkeiten haben. Tatsächlich erweist sich die persönliche Ausfindigmachung der Beschwerdeführer an den ausgewählten Orten der internen Schutzalternative als nur schwer möglich. Der erkennenden Richterin erschließt sich in keiner Weise, weshalb ein Leben in der größten Stadt ihres Herkunftslandes, der Millionenmetropole Amman, oder auch im Süden des Landes in der Stadt Akaba, für sie als junge, im Wesentlichen gesunde, mobile und arbeitsfähige Menschen unmöglich wäre, zumal sie bei einer Rückkehr zumindest einen Gelegenheitsjob erlangen könnten und so jedenfalls in der Lage wären, für ihr eigenes Auskommen zu sorgen.
Die für eine taugliche interne Schutzalternative ebenfalls geforderte Beständigkeit der im fraglichen Gebiet herrschenden Umstände, insbesondere auch hinsichtlich einer Verfolgungsfreiheit, war im Lichte der in den letzten Jahren in Jordanien, insbesondere in Akaba und Amman, im Wesentlichen unverändert gebliebenen Lage ebenso feststellbar. Die Sicherheitslage in Akaba und Amman ist besser als in anderen Regionen. Akaba und Amman liegen deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt, in welchen aktuell regelmäßig Zwischenfälle/Auseinandersetzungen zwischen den dort agierenden Gruppierungen stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit der Beschwerdeführer von Kampfhandlungen ist demnach nicht anzunehmen. Ferner geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass Akaba und Amman überhaupt von Kampfhandlungen betroffen waren. Es herrscht dort kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Was die aktuellen Auswirkungen des militärischen Konflikts zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Staat Israel sowie der Islamischen Republik Iran auf Jordanien betrifft, so handelt es sich bei Jordanien nicht um eine aktive Konfliktpartei und liegt - wie bereits ausgeführt - kein flächendeckender bewaffneter Konflikt im Staatsgebiet vor; Sicherheitsvorfälle, wie iranische Angriffe auf US-Militär-Einrichtungen, ereigneten sich lediglich punktuell. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie schon aufgrund ihrer bloßen Präsenz in Akaba oder Amman mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wären. Weder stellen die Beschwerdeführer dort besonders exponierte Persönlichkeiten dar, noch liegen Hinweise vor, dass sich die lokal begrenzte Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt.
Dass die Beschwerdeführer in den genannten Städten frei von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leben können, bedarf in Anbetracht der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Erörterung.
Etwaige entscheidungserhebliche, gesundheitliche Einschränkungen wurden von den Beschwerdeführern nicht dargetan.
Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, war aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderkundlichen Informationen und in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Jordanien betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen zu gewinnen, dass die Möglichkeiten, sich in Jordanien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter und Freunde deutlich erhöht werden können. Demnach ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer durch ihre Familie mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaats und der dort gesprochenen Sprache vertraut sind. Die Beschwerdeführer könnten zudem etwa auf die (finanzielle) Unterstützung durch die in Jordanien lebende Familie des BF1 zurückgreifen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht in der Lage sein sollten, den Erstbeschwerdeführer (und seine Ehegattin) finanziell zu unterstützen. Insbesondere erschließt sich nicht, weshalb eine räumliche Trennung die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers außer Stande setzen sollte, den Erstbeschwerdeführer (und seine Ehegattin) (finanziell) zu unterstützen. Die Beschwerdeführer verfügen daher in Akaba oder Amman über genügend Rückhalt in Form von (finanzieller) Unterstützung durch die Familie des BF1. Deshalb ist nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt und eine Unterkunft zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten. Selbst wenn die Familienangehörigen des BF1 nicht in der Lage wären, den Erstbeschwerdeführer (und seine Ehegattin) (finanziell) zu unterstützen, so wird es für unqualifizierte aber im Wesentlichen gesunde Menschen in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es den Beschwerdeführern aufgrund der Feststellungen zu ihrer Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Jordanien möglich und zumutbar, dort ihre dringendsten Lebensbedürfnisse auch in Akaba oder Amman zu decken und werden die Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei Amman handelt es sich um eine Millionmetropole und die Stadt Akaba im Süden des Landes weist immerhin eine Einwohnerzahl von ca. hundertfünfzigtausend Personen auf. Bei Letzterer handelt es sich zudem um eine Freihandelszone, sodass von einem entsprechend dynamischen Arbeits- und Wohnungsmarkt in beiden Städten ausgegangen werden kann. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um zwei abgesehen von der psychisch angeschlagenen Verfassung des BF1 gesunde, mobile, arbeitsfähige und anpassungsfähige Menschen, welche ihre Mobilität und ihre Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, zuletzt auch durch ihre Reise nach Österreich unter Beweis stellten. Sie könnten in Akaba oder Amman wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter/in, LKW-Beifahrer oder Tellerwäscher/in, bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten, annehmen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich nicht um vulnerable Personen, sondern um solche, die auch durch Anbietung ihrer Arbeitskraft zu ihrem Lebensunterhalt beitragen können, was die Beschwerdeführer auch bereits vor ihrer Ausreise durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter Beweis gestellt haben.
Im Lichte dieser Erwägungen war zur maßgeblichen Einschätzung zu gelangen, dass die Beschwerdeführer zwar bei einer Rückkehr in die betreffenden Regionen mit gewissen Anfangsschwierigkeiten und mit Einschränkungen des Lebensstandards konfrontiert sein würde. Diese Einschränkungen des Lebensstandards erreichen jedoch aus Sicht des Gerichts nicht jenes Ausmaß, bei dem davon auszugehen wäre, dass diese Personen Gefahr laufen würden in eine ausweglose Lage zu geraten. Alleine ein solches Risiko würde eine Inanspruchnahme der in Akaba und Amman bestehenden internen Schutzalternative für die Beschwerdeführer unzumutbar machen, was jedoch nach Abwägung aller relevanten Umstände zu verneinen war.
Trotz der mitunter angespannten Sicherheitslage in Jordanien ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls und unter Berücksichtigung der vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in den soeben erwähnten Gebieten im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz – „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).Trotz der mitunter angespannten Sicherheitslage in Jordanien ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls und unter Berücksichtigung der vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat und eine Neuansiedlung in den soeben erwähnten Gebieten im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer insgesamt auch zumutbar. Zu allfälligen wirtschaftlichen Problemen bei einer Neuansiedlung in einem anderen Landesteil ist überdies darauf hinzuweisen, dass ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation kein ausreichender Grund sein kann, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz – „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“ im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 23.07.2003).
Diesbezüglich ist erneut auf eine zurückgewiesene Revision zu verweisen (VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11):
„Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nur unzureichend entgegen, indem sie zwar ausführt, es fehlten Feststellungen dazu, „ob der Einfluss dieser Dorfschützer in der gesamten Türkei zu bejahen“ sei, aber kein Vorbringen erstattet, dass und weshalb dies tatsächlich der Fall sein sollte. Sie zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt. Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt - wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative - im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann (vgl. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0187, mwN).“„Die Revision lässt mit ihrem Vorbringen außer Acht, dass sich das BVwG alternativ auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Dem tritt die Revision nur unzureichend entgegen, indem sie zwar ausführt, es fehlten Feststellungen dazu, „ob der Einfluss dieser Dorfschützer in der gesamten Türkei zu bejahen“ sei, aber kein Vorbringen erstattet, dass und weshalb dies tatsächlich der Fall sein sollte. Sie zeigt daher schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, von der die Lösung der Revision abhängt. Damit war der Sachverhalt in einem bereits für sich tragenden Punkt - wie soeben ausgeführt zur innerstaatlichen Fluchtalternative - im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb die Revision ihre Zulässigkeit auch mit diesem Vorbringen nicht begründen kann vergleiche VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0187, mwN).“
3.1.3. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer als 32-jähriger männlicher jordanischer Staatsangehöriger gegebenenfalls der Wehrpflicht in Jordanien unterliegt und im Fall einer Rückkehr nach Jordanien - im Falle der Tauglichkeit - seinen Wehrdienst wird ableisten müssen, stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebensowenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung.
Zur Vollständigkeit erlaubt sich die erkennende Richterin dennoch festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen ist, wenn der Antragsteller hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377; VwGH 21.08.2001, Zl. 98/01/0600; 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (zuletzt mehrfach und wiederkehrend) betont, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte (jüngst etwa VwGH 28.03.2024, Ra 2023/20/0619). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; diesem Erkenntnis folgend etwa VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111; 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 10.04.2024, Ra 2024/19/0134; 24.04.2024, Ra 2024/20/0132; 10.04.2024, Ra 2024/20/0204; 26.03.2024, Ra 2024/20/0003; 14.03.2024, Ra 2024/14/0118; 12.03.2024, Ra 2024/20/0130; 28.02.2024, Ra 2023/20/0559; 28.02.2024, Ra 2023/20/0319). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (zuletzt mehrfach und wiederkehrend) betont, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte (jüngst etwa VwGH 28.03.2024, Ra 2023/20/0619). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN; diesem Erkenntnis folgend etwa VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111; 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 10.04.2024, Ra 2024/19/0134; 24.04.2024, Ra 2024/20/0132; 10.04.2024, Ra 2024/20/0204; 26.03.2024, Ra 2024/20/0003; 14.03.2024, Ra 2024/14/0118; 12.03.2024, Ra 2024/20/0130; 28.02.2024, Ra 2023/20/0559; 28.02.2024, Ra 2023/20/0319).
Es ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn ein asylwerbender Fremder Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Es müssen nämlich, damit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Es kommt somit für die Gewährung von Asyl darauf an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) besteht (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/20/0619; zuletzt erneut VwGH 26.06.2024 Ra 2024/20/0154-11).Es ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn ein asylwerbender Fremder Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. Es müssen nämlich, damit die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann, die Verfolgungshandlungen aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten drohen. Es kommt somit für die Gewährung von Asyl darauf an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) besteht vergleiche nochmals VwGH Ra 2023/20/0619; zuletzt erneut VwGH 26.06.2024 Ra 2024/20/0154-11).
Die Heranziehung zum Militärdienst in Jordanien und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung stellen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden.
Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Militärdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus dem Bundesgebiet von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird. Im Übrigen ist schon deshalb von keiner Gefahr in Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung auszugehen, da der Erstbeschwerdeführer nicht dargelegt hat, durch Erklärung gegenüber den jordanischen Behörden den Wehrdienst verweigert zu haben.
Der Umstand der Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung in Jordanien allein ist ferner nicht als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Art. 15 Abs. 2 EMRK anzusehen, weil sich Art. 15 Abs. 2 EMRK nur auf Art. 4 Abs. 1 EMRK, nicht aber auch auf Art. 4 Abs. 2 iVm Abs. 3 lit. c EMRK bezieht. Auch ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass Angehörige der arabisch-palästinensischen Volksgruppe in Jordanien bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Dienstes in asylerheblicher Weise benachteiligt würden. Bei einer Querschnittsbetrachtung der Quellen ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine systematische Diskriminierung Angehöriger der arabisch-palästinensischen Volksgruppe oder gar auf systematische Übergriffe bis hin zum Mord gegen arabisch-palästinensische Rekruten aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit vollkommen fehlen. Bei einer Gesamtwürdigung der Quellen ist sohin der Schluss geboten, dass eine dem jordanischen Staat zurechenbare asylerhebliche Verfolgung palästinensisch-stämmiger Rekruten nicht stattfindet. Derartige vereinzelte Vorfälle bei der Ableistung des Wehrdiensts können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dennoch handelt es sich bei solchen tragischen Ereignissen um Einzelfälle, bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der vorliegenden Länderfeststellungen kann jedoch – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert - nicht erkannt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Zuge der Ableistung seines Militärdiensts in Form von Übergriffen oder Misshandlungen drohen würde.Der Umstand der Wehrpflicht und der Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung in Jordanien allein ist ferner nicht als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des Artikel 15, Absatz 2, EMRK anzusehen, weil sich Artikel 15, Absatz 2, EMRK nur auf Artikel 4, Absatz eins, EMRK, nicht aber auch auf Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Litera c, EMRK bezieht. Auch ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass Angehörige der arabisch-palästinensischen Volksgruppe in Jordanien bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der Ableistung des Dienstes in asylerheblicher Weise benachteiligt würden. Bei einer Querschnittsbetrachtung der Quellen ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine systematische Diskriminierung Angehöriger der arabisch-palästinensischen Volksgruppe oder gar auf systematische Übergriffe bis hin zum Mord gegen arabisch-palästinensische Rekruten aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit vollkommen fehlen. Bei einer Gesamtwürdigung der Quellen ist sohin der Schluss geboten, dass eine dem jordanischen Staat zurechenbare asylerhebliche Verfolgung palästinensisch-stämmiger Rekruten nicht stattfindet. Derartige vereinzelte Vorfälle bei der Ableistung des Wehrdiensts können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dennoch handelt es sich bei solchen tragischen Ereignissen um Einzelfälle, bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der vorliegenden Länderfeststellungen kann jedoch – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erörtert - nicht erkannt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Zuge der Ableistung seines Militärdiensts in Form von Übergriffen oder Misshandlungen drohen würde.
In seinem Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13 erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die einem Asylwerber in seinem Herkunftsland aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, eine Prüfung voraussetzt, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (Rz 50).
Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden [Anmerkung der erkennenden Richterin: Die Statusrichtlinie wurde mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben (Art. 41 StatusVO), wobei nun Artikel 12 Abs. 2 StatusVO dieser Norm nahezu wortgleich entspricht]. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Art. 9 Abs. 2 lit e Statusrichtlinie als Verfolgung gelten [Anmerkung der erkennenden Richterin: Die Statusrichtlinie wurde mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben (Art. 41 StatusVO), wobei nun Artikel 9 Abs. 2 StatusVO dieser Norm entspricht]. Der EuGH hat in dem zuvor bereits zitierten Urteil Shepherd klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste.Zu den Gründen, die es rechtfertigen, den Wehrdienst zu verweigern, wird unter anderem gezählt, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 Statusrichtlinie fallen, also etwa Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen werden [Anmerkung der erkennenden Richterin: Die Statusrichtlinie wurde mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben (Artikel 41, StatusVO), wobei nun Artikel 12 Absatz 2, StatusVO dieser Norm nahezu wortgleich entspricht]. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung kann in diesem Fall nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie als Verfolgung gelten [Anmerkung der erkennenden Richterin: Die Statusrichtlinie wurde mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben (Artikel 41, StatusVO), wobei nun Artikel 9 Absatz 2, StatusVO dieser Norm entspricht]. Der EuGH hat in dem zuvor bereits zitierten Urteil Shepherd klargestellt, dass sich auf den Flüchtlingsschutz nicht nur derjenige berufen kann, der den Wehrdienst verweigert, weil er persönlich solche Verbrechen begehen müsste.
Es reicht vielmehr aus, dass der Betroffene an solchen Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Allerdings ist nach den Darlegungen des EuGH erforderlich, dass es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass der Betroffene sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330).
Ein Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann ebenfalls nicht erkannt werden, zumal den vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Berichten keine Hinweise dahingehend entnommen werden konnten, dass in Jordanien derzeit großflächige Kampfhandlungen oder gar eine Generalmobilmachung stattfinden. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht damit zu rechnen, dass unerfahrene Wehrpflichtige zu Kampfeinsätzen herangezogen werden. In Ansehung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls kein im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung erhöhtes Risiko einer Teilnahme an Kampfhandlungen erkennen. Dass die jordanischen Streitkräfte zum Entscheidungszeitpunkt bei Kampfhandlungen massive Verluste und getötete Wehrpflichtige erleiden würden ist in Anbetracht der Berichtslage jedenfalls auszuschließen.
In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhaft dargelegt hat, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdiensts – aus Gewissensgründen – unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch, nicht kämpfen zu wollen im Allgemeinen ist zu wenig (vgl. dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, vgl. VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdiensts aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird (EGMR U 7.7.2011, Bayatyan gegen Armenien, Nr. 23459/03). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (VGH München 15.02.2016, 11 ZB 16.30012 mwN; 24.08.2017, 11 B 17.30392 mwN). Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (BVerwG 01.02.1989, 6 C 61/86). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (VGH Hessen 05.02.2016, 9 B 16/16 mwN). Dazu auch VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141: Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde - wie hier der Mitbeteiligte, der angegeben hat, dass er an keinem Krieg teilnehmen möchte - Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. RZ 15: Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen stehen. In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhaft dargelegt hat, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdiensts – aus Gewissensgründen – unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch, nicht kämpfen zu wollen im Allgemeinen ist zu wenig vergleiche dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, vergleiche VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdiensts aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, in seinem Recht aus Artikel 9, EMRK verletzt wird (EGMR U 7.7.2011, Bayatyan gegen Armenien, Nr. 23459/03). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (VGH München 15.02.2016, 11 ZB 16.30012 mwN; 24.08.2017, 11 B 17.30392 mwN). Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (BVerwG 01.02.1989, 6 C 61/86). Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (VGH Hessen 05.02.2016, 9 B 16/16 mwN). Dazu auch VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0141: Es ist für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für sich genommen auch nicht ausreichend, wenn der asylwerbende Fremde - wie hier der Mitbeteiligte, der angegeben hat, dass er an keinem Krieg teilnehmen möchte - Gründe, warum er den Militärdienst nicht ableisten möchte, ins Treffen führt, die Ausdruck einer politischen oder religiösen Gesinnung sein können. RZ 15: Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss nämlich in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen stehen.
Eine allfällige Einberufung zum Militärdienst stellt daher keine asylrelevante Verfolgung dar.
3.1.4. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Erstbschwerdeführers zur palästinensisch-arabischen Volksgruppe ist ergänzend festzuhalten, dass knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens palästinensischer Herkunft sind. Davon sind gut 2,3 Millionen bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Vergangenheit Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors, diskriminiert wurden. Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten. Aus dem dem Verfahren zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage der Bevölkerung Jordaniens mit palästinesischer Herkunft ist aber jedenfalls keine systematische Verfolgung (oder eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung) sämtlicher Angehöriger von Menschen mit palästinensischer Herkunft in Jordanien durch staatliche Organe oder durch Dritte abzuleiten. Aus dem dem Verfahren zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Jordanien zu den ethnischen Minderheiten und der Situation der Palästinenser folgt daher, dass eine Gruppenverfolgung von Palästinensern nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass Palästinenser in Jordanien generell auch Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Diese erreichen jedoch im Allgemeinen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen. Es kann nicht erkannt werden, dass regelmäßig (Verfolgungsintensität erreichende) Maßnahmen zielgerichtet gegen die Angehörigen der Volksgruppe der Palästinenser gesetzt werden. Palästinenser werden nicht schlechthin (politisch) verfolgt. Dass dem BF1 aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ein Verbleib im Herkunftsstaat nicht zumutbar gewesen sei, wurde vom BF1 vor dem BFA nicht glaubhaft vorgebracht. Die in der Vergangenheit erfolgte Diskriminierung Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung und im Bildungsbereich wird weder von der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt, im gegenständlichen Fall sind jedoch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass er aktuell von einer menschenrechtswidrigen Situation persönlich betroffen wäre, sodass eine Rückkehrgefährdung in diesem Zusammenhang aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auszuschließen ist. Dass sonst zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser individuelle Momente hinzutreten würden, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit führen würden, hat der Erstbeschwerdeführer weder (glaubhaft) vorgebracht noch ist dergleichen sonst hervorgekommen. 3.1.4. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Erstbschwerdeführers zur palästinensisch-arabischen Volksgruppe ist ergänzend festzuhalten, dass knapp 60 Prozent der Bevölkerung Jordaniens palästinensischer Herkunft sind. Davon sind gut 2,3 Millionen bei UNRWA registrierte Palästina-Flüchtlinge. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Vergangenheit Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors, diskriminiert wurden. Palästinenser sind im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten. Aus dem dem Verfahren zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage der Bevölkerung Jordaniens mit palästinesischer Herkunft ist aber jedenfalls keine systematische Verfolgung (oder eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung) sämtlicher Angehöriger von Menschen mit palästinensischer Herkunft in Jordanien durch staatliche Organe oder durch Dritte abzuleiten. Aus dem dem Verfahren zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Jordanien zu den ethnischen Minderheiten und der Situation der Palästinenser folgt daher, dass eine Gruppenverfolgung von Palästinensern nicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass Palästinenser in Jordanien generell auch Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Diese erreichen jedoch im Allgemeinen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen. Es kann nicht erkannt werden, dass regelmäßig (Verfolgungsintensität erreichende) Maßnahmen zielgerichtet gegen die Angehörigen der Volksgruppe der Palästinenser gesetzt werden. Palästinenser werden nicht schlechthin (politisch) verfolgt. Dass dem BF1 aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ein Verbleib im Herkunftsstaat nicht zumutbar gewesen sei, wurde vom BF1 vor dem BFA nicht glaubhaft vorgebracht. Die in der Vergangenheit erfolgte Diskriminierung Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf die Beschäftigung und im Bildungsbereich wird weder von der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht in Abrede gestellt, im gegenständlichen Fall sind jedoch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass er aktuell von einer menschenrechtswidrigen Situation persönlich betroffen wäre, sodass eine Rückkehrgefährdung in diesem Zusammenhang aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auszuschließen ist. Dass sonst zu seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Palästinenser individuelle Momente hinzutreten würden, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit führen würden, hat der Erstbeschwerdeführer weder (glaubhaft) vorgebracht noch ist dergleichen sonst hervorgekommen.
Darüber hinaus handelt es sich bei Angehörigen der Palästinenser in Jordanien bei genauer Betrachtung auch um keine Minderheit, sondern machen Bürger palästinensischer Herkunft laut Länderinformation die Mehrheit der Gesamtbevölkerung aus.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass sich aus den aktuellen länderkundlichen Informationen, welche sich aus verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen ergeben, zur Thematik Palästinenser keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige dieser Ethnie schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wären.
3.1.5. Im gegenständlichen Fall führte das Ermittlungsverfahren des Weiteren zu dem Ergebnis, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2021 keine „westliche“ Lebensweise angenommen hat, die einen wesentlichen Bestandteil ihrer Identität und einen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Jordanien darstellen würde. Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt zudem dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Insbesondere konnte eine entsprechende innere Wertehaltung nicht glaubhaft gemacht werden. Die Zweitbeschwerdeführerin verletzt infolgedessen mit ihrer Lebensweise die herrschenden politischen Normen in Jordanien nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrerin aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden.3.1.5. Im gegenständlichen Fall führte das Ermittlungsverfahren des Weiteren zu dem Ergebnis, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jahr 2021 keine „westliche“ Lebensweise angenommen hat, die einen wesentlichen Bestandteil ihrer Identität und einen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Jordanien darstellen würde. Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt zudem dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Insbesondere konnte eine entsprechende innere Wertehaltung nicht glaubhaft gemacht werden. Die Zweitbeschwerdeführerin verletzt infolgedessen mit ihrer Lebensweise die herrschenden politischen Normen in Jordanien nicht in einem Ausmaß, dass ihr bei einer Rückkehr Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrerin aus Europa oder im Zusammenhang mit einer "westlichen Wertehaltung" kann nicht abgleitet werden.
Im Hinblick auf die vorliegenden Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Jordanien haben sich ferner keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle jordanischen Frauen gleichermaßen bloß aufgrund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Die Verfassung sieht die Gleichberechtigung von Männern und Frauen vor. Wobei Frauen sowohl rechtlichen als auch faktischen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Was Sozialleistungen anbelangt, gewährt die Regierung Männern im Unterschied zu Frauen etwa großzügigere Sozialleistungen. Außerdem werden Frauen in Erbschafts-, Scheidungs-, Sorgerechts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und am Arbeitsplatz benachteiligt. Es wird auch keinesfalls verkannt, dass die persönlichen sozialen Freiheiten durch die konservative Kultur und die spezifischen Gesetze des Landes eingeschränkt werden können. Dass Frauen in Jordanien gezwungen sind, Kopftücher zu tragen und im Falle des Zuwiderhandelns mit einer Verfolgung zu rechnen hätten, kann den Feststellungen jedoch nicht entnommen werden. Insgesamt ergibt sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, dass Frauen dort keiner Verfolgung ausgesetzt sind.
3.1.6. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass Jordanier, die aus dem Ausland nach Jordanien zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen, beispielsweise wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer mehrjährigen Abwesenheit aus Jordanien oder ihrer im Rahmen eines in Europa geführten Asylverfahrens getätigten - kritischen - Äußerungen über Jordanien, ausgesetzt wären. Eine asylrelevante Verfolgung ist darin nicht erkennbar.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.
3.1.7. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde sohin zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde sohin zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes
3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. 3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
3.2.2. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Jordanien drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.3.2.2. In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Jordanien drohender ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO festgestellt werden.
Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen, welchen die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten sind, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikels 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wären.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaats der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichten, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaats der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichten, welcher in Jordanien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
In Jordanien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des BVwG getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein „real Risk“ (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
3.2.2.1. Die Beschwerdeführer haben weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre jeweilige Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte.3.2.2.1. Die Beschwerdeführer haben weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre jeweilige Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist aktuell - abgesehen von gelegentlichen Magenbeschwerden und erhöhten Cholesterinwerten - gesund bzw. nicht behandlungsbedürftig. Zuletzt wurde im September 2025 beim Erstbeschwerdeführer ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Als Hauptdiagnose wurde - abgesehen vom schädlichen Gebrauch von Alkohol - eine depressive Anpassungsstörung mit psychotischer Überlagerung festgestellt, wobei als Differentialdiagnose eine akute psychotische Störung in Betracht gezogen wurde, wobei dies abgesehen von Verlaufskontrollen in der psychiatrischen Ambulanz medikamentös behandelt wird.
Aktuelle fachärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Erstbeschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in einer weiteren Stellungnahme in Vorlage gebracht. Dafür, dass sich im Besonderen der BF1 im Entscheidungszeitpunkt in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand befindet, finden sich keine Hinweise. Würde beim Erstbeschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich aus diesem Grund eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, im Besonderen des BF1, im Falle einer Abschiebung nach Jordanien in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.
Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer, im Besonderen der BF1, an einer solchen Erkrankung leiden, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Nach der Rechtsprechung können außergewöhnliche Umstände wie etwa lebensbedrohende Ereignisse - in concreto das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung - ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach der Rechtsprechung können außergewöhnliche Umstände wie etwa lebensbedrohende Ereignisse - in concreto das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung - ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (statt aller VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086).
Weiters wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2022, GZ: Ra 2021/20/0448-12, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. zu sämtlichen Aspekten dieser Rechtsprechung VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).Weiters wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2022, GZ: Ra 2021/20/0448-12, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche zu sämtlichen Aspekten dieser Rechtsprechung VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aktuell etwa VwGH vom 10.02.2025, Ra 2025/01/0028, mwN; VwGH vom 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN sowie VwGH vom 27.11.2025, Ra 2024/14/0515 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche aktuell etwa VwGH vom 10.02.2025, Ra 2025/01/0028, mwN; VwGH vom 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN sowie VwGH vom 27.11.2025, Ra 2024/14/0515 mwN).
Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439, mwN sowie vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 01.09.2021, Ra 2020/19/0439, mwN sowie vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448) (VwGH vom 17.07.2023, Ra 2022/19/0184).Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6 aus 2021,, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vergleiche erneut VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448) (VwGH vom 17.07.2023, Ra 2022/19/0184).
Wendet man die einschlägige Judikatur auf den gegenständlichen Fall an, so kann - die Zweitbeschwerdeführerin ist abgesehen von gelegentlichen Magenbeschwerden und erhöhten Cholesterinwerten ohnehin gesund - das Bundesverwaltungsgericht in den gesundheitlichen Problemen des BF1 keinen Grund für ein Abschiebungshindernis erkennen.
Im vorliegenden Fall konnten vom BF1 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Abschiebung nach Jordanien, belegt werden.
Der Erstbeschwerdeführer leidet zwar an einem leicht angegriffenen (psychischen) Gesundheitszustand - Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit der Hauptdiagnose - abgesehen vom schädlichen Gebrauch von Alkohol - einer depressiven Anpassungsstörung mit psychotischer Überlagerung und der Differentialdiagnose einer akuten psychotischen Störung -, jedoch ist eine Behandlung dieses Krankheitsbildes des BF1 auch in seiner Heimatstadt möglich und zugänglich, was sich aus seinen eigenen Angaben im Erstverfahren bezüglich einer enstprechenden Behandlung vor der Ausreise und den vom BFA und der erkennenden Richterin getroffenen Länderfeststellungen zweifelsfrei ergibt.
Aktuell liegen dem erkennenden Gericht keine aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Unterlagen vor, wonach sich der BF1 zum Entscheidungszeitpunkt in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand befindet.
Die gesundheitlichen Probleme des BF1 weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der BF1 in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht in Jordanien für die beim BF1 festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. In Jordanien ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und sind auch allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF1 behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.Die gesundheitlichen Probleme des BF1 weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der BF1 in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht in Jordanien für die beim BF1 festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. In Jordanien ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und sind auch allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF1 behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Durch eine Abschiebung des BF1 wird Art. 3 EMRK ebenso wenig verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Jordanien der Fall ist. Dass die Behandlung in Jordanien den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant, weshalb es auch nicht entscheidend ist, dass die - mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman - allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard entspreche.Durch eine Abschiebung des BF1 wird Artikel 3, EMRK ebenso wenig verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Jordanien der Fall ist. Dass die Behandlung in Jordanien den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant, weshalb es auch nicht entscheidend ist, dass die - mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman - allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard entspreche.
Zusammenfassend lässt die beim Erstbeschwerdeführer vorliegende Erkrankung - Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit der Hauptdiagnose einer depressiven Anpassungsstörung mit psychotischer Überlagerung und der Differentialdiagnose einer akuten psychotischen Störung - zwar auf einen etwas beeinträchtigten Gesundheitszustand schließen, sie stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des BF1 nach Jordanien im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Zusammenfassend lässt die beim Erstbeschwerdeführer vorliegende Erkrankung - Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit der Hauptdiagnose einer depressiven Anpassungsstörung mit psychotischer Überlagerung und der Differentialdiagnose einer akuten psychotischen Störung - zwar auf einen etwas beeinträchtigten Gesundheitszustand schließen, sie stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des BF1 nach Jordanien im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde.
Aus den von der erkennenden Richterin herangezogenen Länderfeststellungen geht hervor, dass die medizinische Grundversorgung in Jordanien gewährleistet ist und die Behandlung dieser psychischen Erkrankung zweifelsfrei auch in Jordanien möglich sein wird. Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht jedoch nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Da ein Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in einem Ballungszentrum (etwa Irbid) anzunehmen ist, wird der Beschwerdeführer die notwendige Medikation bzw. die erforderlichen Wirkstoffe mit vertretbarem und leistbarem Aufwand beziehen können. Die derzeit vom Erstbeschwerdeführer benötigte Art von Medikamenten ist verfügbar. Besonders in Großstädten, wie etwa Irbid, gibt es ferner medizinische Einrichtungen, die Behandlungen für psychisch erkrankte Personen und geeignete Medikamente anbieten können.
Die Behandlung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF1 besteht abgesehen von Verlaufskontrollen in der psychiatrischen Ambulanz in einer medikamentösen Therapie und ist nicht lebensbedrohlich (gewesen), so dass dem BF1 eine Behandlung in Jordanien aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zugemutet werden kann.
Selbst wenn der BF1 aufgrund einer Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Jordanien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF1 auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht, zumal der BF1 in Form seiner Ehegattin und seiner Eltern und Geschwister über mehrere Personen in Jordanien verfügt, die ihn unterstützen können. Selbst wenn der BF1 aufgrund einer Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Jordanien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF1 auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht, zumal der BF1 in Form seiner Ehegattin und seiner Eltern und Geschwister über mehrere Personen in Jordanien verfügt, die ihn unterstützen können.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
3.2.2.2. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Abschiebung nach Jordanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen, welchen von Seiten der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Jordanien - mag das Land auch in einer ökonomischen Krise stecken - gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Auch unmittelbare gravierende Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges oder des Iran-Krieges auf die sozioökonomische Situation in Jordanien sind nicht evident.
Die Beschwerdeführer sind weiters abgesehen von der angeschlagenen psychischen Verfassung des BF1 gesunde, aktive und erwachsene Menschen von 32 (BF1) und 33 (BF2) Jahren. Aus der Reise der Beschwerdeführer nach Europa im Jahr 2021 ist ersichtlich, dass sie mobil und in der Lage sind, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu meistern. Sie sprechen die Sprache der Majoritätsbevölkerung Arabisch. Die BF2 beherrscht zudem Englisch. Im Übrigen verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin über eine mehrjährige Schulausbildung - die BF2 sogar mit Maturaabschluss und einem anschließenden Universitätsbesuch - und Berufserfahrung als Fahrzeuglackierer (BF1) und Pädagogin (BF2). Es ist daher nicht ersichtlich, warum den Beschwerdeführern eine Existenzsicherung in Jordanien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen von Jordanien, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre den Beschwerdeführern letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Jordanien sehr wohl gesichert ist. Die Beschwerdeführer sind nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass sie ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Jordanien schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffes iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffes iSv Artikel 2 und 3 EMRK erreichen würden.
Im Fall der Beschwerdeführer kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Jordanien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Familienangehörige, etwa die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zwei Tanten und vier Onkel des Erstbeschwerdeführers und die Eltern, ein Bruder und eine Schwester, acht Tanten und zwölf Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, leben nach wie vor in Jordanien und verfügen diese Familienangehörigen über Wohnunterkünfte. Es ist somit (außer im Fall der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch die Familie der BF2) ein soziales Netz gegeben, in welches sie bei ihrer Rückkehr wieder Aufnahme finden werden, zumal sie auch mit einigen Familienangehörigen in Kontakt stehen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie - sofern erforderlich - (außer im Falle der hypothetischen Wahrunterstellung des ausreiskausalen Vorbringens bezüglich einer Bedrohung und/oder Verfolgung durch die Familie der BF2) bei ihren Familien unterkommen könnten. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb ihren Familienangehörigen eine Unterstützung bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, erbrachten die Beschwerdeführer weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerde. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Verwandten der Beschwerdeführer selbst in bescheidenen Verhältnissen leben, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest anfänglich eine hinreichende Unterstützung im Wege der Zurverfügungstellung einer temporären Unterkunft und von Gütern des täglichen Bedarfs stattfindet. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Jordanien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wären, zumal die Beschwerdeführer dort über sie unterstützende Verwandte verfügen. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum sie als Erwachsene nicht selbst in Jordanien einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollten. Sie haben in Jordanien den weitaus überwiegenden Teil ihrers Lebens verbracht, hielten sich dort bis zu ihrer Ausreise im Februar 2021 bis zum Alter von ca. 27 (BF1) und ca. 28 (BF2) Jahren auf und waren schon vor der Ausreise nach Europa in Jordanien jahrelang erwerbstätig.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Jordanien ergeben würde; auch hierzu ist seitens der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem BFA, noch in der Beschwerde ein konkretes Vorbringen erfolgt.
3.2.2.3. Die aktuelle Lage in Jordanien stellt sich derzeit auch nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen nicht zu entnehmen. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer kommt es zwar an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen, nach bzw. bei Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren, zu vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen und auch verschiedentlich zu terroristischen Zwischenfällen, in Jordanien herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführer allein durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wären. Es handelt sich zum einen um Einzelereignisse und stellen sich diese zum anderen regional begrenzt dar, wobei die Beschwerdeführer aus einer der größten Städte Jordaniens, nämlich Irbid, stammen und diesbezüglich keine Probleme glaubhaft vorbrachten, die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. Aus den Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt sind auch unmittelbare gravierende Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges auf die Sicherheitslage sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in Jordanien nicht evident. 3.2.2.3. Die aktuelle Lage in Jordanien stellt sich derzeit auch nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen nicht zu entnehmen. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer kommt es zwar an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen, nach bzw. bei Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren, zu vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen und auch verschiedentlich zu terroristischen Zwischenfällen, in Jordanien herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführer allein durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wären. Es handelt sich zum einen um Einzelereignisse und stellen sich diese zum anderen regional begrenzt dar, wobei die Beschwerdeführer aus einer der größten Städte Jordaniens, nämlich Irbid, stammen und diesbezüglich keine Probleme glaubhaft vorbrachten, die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. Aus den Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist. Wie bereits mehrfach ausgeführt sind auch unmittelbare gravierende Auswirkungen des Israel/Gaza Krieges auf die Sicherheitslage sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in Jordanien nicht evident.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Jordanien ein bewaffneter Konflikt mit einer derartigen Intensität vorliegt, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit gefährdet wäre.
Das BVwG verkennt auch nicht, dass sich die sicherheitspolitische Lage im Nahen Osten infolge der militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem Iran und weiteren Akteuren verschärft hat. Auch Jordanien ist hiervon mittelbar betroffen, etwa durch vereinzelte sicherheitsrelevante Vorfälle (z. B. Luftraumverletzungen, Raketenüberflüge, iranische Angriffe auf US-Militär-Einrichtungen) sowie eine allgemein erhöhte Spannungs- und Gefährdungslage. Bei Jordanien handelt es sich jedoch nicht um eine aktive Konfliktpartei und liegt kein flächendeckender bewaffneter Konflikt im Staatsgebiet vor; darüberhinaus ereigneten sich Sicherheitsvorfälle, wie Luftraumverletzungen oder Raktenüberflüge oder iranische Angriffe auf US-Militär-Einrichtungen, lediglich punktuell, weswegen in einer Gesamtschau keine Situation allgemeiner willkürlicher Gewalt von außergewöhnlicher Intensität vorliegt.
Ferner sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer persönlich einer über die allgemeine Lage hinausgehenden konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch gerade eine solche Individualisierung erforderlich, sofern – wie hier – keine extreme allgemeine Gefahrenlage vorliegt. Trotz des aktuellen Konfliktes im Nahen Ost ist Jordanien weiterhin als stabiler Staat mit funktionierenden Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen einzustufen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass subsidiärer Schutz nicht schon dann zu gewähren ist, wenn ein Staat mit sicherheitspolitischen Herausforderungen konfrontiert ist, sondern erst dann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, grundlegenden Schutz zu gewährleisten.
Unter Heranziehung der dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzuhalten, dass die gegenwärtige Lage in Jordanien trotz regionaler Spannungen nicht die Schwelle einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt überschreitet.
Es erscheint daher eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Jordanien nicht ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführern bis zu ihrer Ausreise aus ihrer Heimatregion im Februar 2021 möglich war, offenbar ohne größere Probleme dort zu leben. Ihrem Vorbringen vor dem BFA und in der Beschwerde ist keine gravierende Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass es etwa die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zwei Tanten und vier Onkel des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, ein Bruder und eine Schwester, acht Tanten und zwölf Onkel der Zweitbeschwerdeführerin nicht für erforderlich erachteten die Stadt Irbid sowie deren Umgebung zu verlassen. Sie leben nach wie vor dort.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14 zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Artikel 3, EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr aufgrund ihres behaupteten Ausreisevorbringens und ihrer behaupteten Rückkehrbefürchtungen, da diese als nicht glaubhaft/asylrelevant erachtet wurden, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.
Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens der Familienangehörigen der BF2 (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung dieses Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, jedenfalls staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnten die Beschwerdeführer jedenfalls Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil von Jordanien entgehen.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit, dass ihnen dort weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Artikel 6, StatusVO.
3.2.3. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen ist. 3.2.3. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen ist.
3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 3.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Den Beschwerdeführern droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.
Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführer auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführer auch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.
Aus diesem Grund ist den Beschwerdeführern mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Aus diesem Grund ist den Beschwerdeführern mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
3.4. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 20053.4. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.4.1. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sei sind weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.4.1. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sei sind weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.5. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
3.5.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).3.5.1. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.5.1.1. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Jordanien keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen oder auf unionsrechtlicher Grundlage zu.
Mangels eines rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bestimmungen zu prüfen:
3.5.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.5.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037; VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174; vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0037 mwN; auch Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.5.2.1. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien untereinander ist festzuhalten, dass insoweit von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, diese lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).3.5.2.1. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien untereinander ist festzuhalten, dass insoweit von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen ist, diese lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben eingreift; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Da beide Beschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).Da beide Beschwerdeführer gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN).
Die Beschwerdeführer haben abgesehen von einem weitschichtig entfernten Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich.
Die sonstigen sozialen Kontakte, die die Beschwerdeführer in Österreich unterhalten, sind ebenso wenig als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.Die sonstigen sozialen Kontakte, die die Beschwerdeführer in Österreich unterhalten, sind ebenso wenig als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
3.5.2.2. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.3.5.2.2. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, , Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN). Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Dazu zählen die Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025, vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136, sowie vom 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, sowie das Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche das Erkenntnis vom 04. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie das Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche die Erkenntnisse vom 23. Mai 2012, 2010/22/0128, sowie (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) vom 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche die Erkenntnisse vom 18. März 2014, 2013/22/0129, sowie vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche das Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche das zitierte Erkenntnis Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche das zitierte Erkenntnis 2011/23/0365). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10. November 2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe das Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, 2012/18/0062, sowie den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche den Beschluss vom 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine noch eher relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 sowie VwGH vom 19.03.2021, Ra 2019/19/0123, mwN). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu.Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine noch eher relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 sowie VwGH vom 19.03.2021, Ra 2019/19/0123, mwN). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; dort auch zur Bedeutung einer Lehre iZm Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK).
Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013; vgl zum unsicheren Aufenthaltsstatus auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0142, vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0015, vom 06.05.2020, Ra 2020/20/0093 vom 27.02.2020, Ra 2019/01/0471 und zuletzt vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,; vergleiche zum unsicheren Aufenthaltsstatus auch die Entscheidungen des VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0142, vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0015, vom 06.05.2020, Ra 2020/20/0093 vom 27.02.2020, Ra 2019/01/0471 und zuletzt vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).
Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409 unter Hinweis auf VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn diesen Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalts eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogenen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ra 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra 2016/21/0340).
3.5.2.2.1. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich Folgendes:
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung im Wesentlichen mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung im Wesentlichen mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der Beschwerdeführer aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer beträgt seit April 2021 etwa fünf Jahre und vier Monate. Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet im April 2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der sich mit dem - rechtskräftigen - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 als unberechtigt erwiesen hat. Am 22.08.2025 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag bzw. den nunmehr maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in ihren beiden Asylverfahren.
Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.)Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.)
Vor allem ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt in Österreich nur dadurch weiter verlängern konnten, indem sie der aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2024 folgenden Verpflichtung zur Rückkehr nach Jordanien nicht nachkamen, sondern im August 2025 einen Folgeantrag stellten, welcher - mangels erneuter Ungalubhaftigkeit des Vorbringens – als unbegründet abzulehnen war. Insofern kann der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer - isoliert betrachtet - keine hervorgehobene Bedeutung für einen Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zugemessen werden.
Insoweit kann die Dauer des Aufenthalts den Beschwerdeführern auch angelastet werden, zumal es sich nunmehr um eine Folgeantragsstellung handelt und die Beschwerdeführer offenbar durch die zweifache unbegründete Asylantragstellung versuchen, eine Abschiebung nach Jordanienn zu verhindern. In Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz „unbegründet“ sind und die Beschwerdeführer bereits zur ersten Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind des Weiteren gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn die Beschwerdeführer im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpften, die Beschwerdeführer Deutschkurse besuchten, die Beschwerdeführer alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt haben, die Beschwerdeführer (in der Vergangenheit) ehrenamtlich tätig waren, der Erstbeschwerdeführer vom 04.04.2023 bis 02.10.2023 einer Beschäftigung nachging und sie ihr zukünftiges Leben hier gestalten wollen. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführer reisten im April 2021 in das Bundesgebiet ein und im Dezember 2021 wurde den Beschwerdeführern im Erstverfahren der erste - abweisende - Bescheid des BFA vom 03.12.2021 zugestellt. Die Beschwerdeführer durften daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz rund acht Monate nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085).Insoweit kann die Dauer des Aufenthalts den Beschwerdeführern auch angelastet werden, zumal es sich nunmehr um eine Folgeantragsstellung handelt und die Beschwerdeführer offenbar durch die zweifache unbegründete Asylantragstellung versuchen, eine Abschiebung nach Jordanienn zu verhindern. In Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz „unbegründet“ sind und die Beschwerdeführer bereits zur ersten Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist waren, sind des Weiteren gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführer am weiteren Verbleib, selbst wenn die Beschwerdeführer im Bundesgebiet soziale Kontakte knüpften, die Beschwerdeführer Deutschkurse besuchten, die Beschwerdeführer alltagstaugliche Kenntnisse der deutschen Sprache erlangt haben, die Beschwerdeführer (in der Vergangenheit) ehrenamtlich tätig waren, der Erstbeschwerdeführer vom 04.04.2023 bis 02.10.2023 einer Beschäftigung nachging und sie ihr zukünftiges Leben hier gestalten wollen. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführer reisten im April 2021 in das Bundesgebiet ein und im Dezember 2021 wurde den Beschwerdeführern im Erstverfahren der erste - abweisende - Bescheid des BFA vom 03.12.2021 zugestellt. Die Beschwerdeführer durften daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz rund acht Monate nach ihrer Einreise ihren zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085).
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
3.5.2.2.1.1. Ferner ist auf nachfolgende Judikatur hinzuweisen:
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. römisch eins in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 im Rahmen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt und findet sich nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN). Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthalts, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthalts, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthalts in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrags - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthalts in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrags - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 3.6.2022, Ra 2022/18/0053, mwN). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche etwa VwGH 3.6.2022, Ra 2022/18/0053, mwN).
Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn - wie hier - die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 10.9.2021, Ra 2021/18/0290, mwN). Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn - wie hier - die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 10.9.2021, Ra 2021/18/0290, mwN).
In einer Gesamtschau kann somit auch die Aufenthaltsdauer von etwa fünf Jahren und vier Monaten, insbesondere unter Berücksichtigung der Erwägungen in den vorangehend zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen, nicht maßgeblich ins Gewicht fallen.
3.5.2.2.1.2. Was eine allfällige Integration der Beschwerdeführer im familiären, sprachlichen, beruflichen und sozialen Bereich betrifft, so ist wie folgt festzuhalten:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hielten sich ab etwa April 2021 für etwa fünf Jahre und vier Monate in Österreich auf. Die Beschwerdeführer haben - abgesehen vom weitschichtig entfernten Verwandten der BF2 - keine Familienangehörigen in Österreich.
Die Beschwerdeführer verfügen über normale soziale Kontakte. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist jedoch nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen ihres Freundes- bzw. Bekanntenkreises in Vorlage brachten und sie zu diesen Personen im gegenständlichen Verfahren keine näheren Ausführungen trafen. Es besteht hinsichtlich dieser Personen kein über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehendes inniges Verhältnis, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnis. Es zeigt sich im Ergebnis lediglich, dass die Beschwerdeführer in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation leben, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis in Kontakt stehen beziehungsweise zum Teil Freundschaften aufbauten, was zumindest eine ansatzweise Integration in sozialer Hinsicht begründet. Zwar kommt den persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Freundschaften und Bekanntschaften ohnehin erst während des unsicheren Aufenthaltes entstanden sind und machen sie hiermit keine Umstände geltend, die ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311).Die Beschwerdeführer verfügen über normale soziale Kontakte. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist jedoch nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen ihres Freundes- bzw. Bekanntenkreises in Vorlage brachten und sie zu diesen Personen im gegenständlichen Verfahren keine näheren Ausführungen trafen. Es besteht hinsichtlich dieser Personen kein über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehendes inniges Verhältnis, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnis. Es zeigt sich im Ergebnis lediglich, dass die Beschwerdeführer in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation leben, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis in Kontakt stehen beziehungsweise zum Teil Freundschaften aufbauten, was zumindest eine ansatzweise Integration in sozialer Hinsicht begründet. Zwar kommt den persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Freundschaften und Bekanntschaften ohnehin erst während des unsicheren Aufenthaltes entstanden sind und machen sie hiermit keine Umstände geltend, die ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311).
Soweit die Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wären, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es den Beschwerdeführern generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen sie kein Einreiseverbot besteht (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG). Soweit die Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Jordanien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wären, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Es steht ihnen insbesondere frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrechtzuerhalten vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass es den Beschwerdeführern generell freisteht, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen, zumal gegen sie kein Einreiseverbot besteht vergleiche die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201, 29.06.2017, Ro 2016/21/0007, 17.03.2016, Ro 2016/21/0007, und insbesondere 30.07.2015, Ra 2014/22/0131, sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) und nach dem FPG).
Es besteht keine Integration in hiesige Vereine oder Organisationen. In der Vergangenheit arbeitete der BF1 zwar ehrenamtlich in der Caritas OÖ und leistete vom 06.10.2025 bis 23.10.2025 in der Küche eines Alten- und Pflegeheims gemeinnützige Arbeit im Ausmaß von 80 Stunden. Die BF2 wiederum übte in der Vergangenheit ebenfalls ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Caritas OÖ, der Volskhilfe und dem Roten Kreuz aus. Aktuelle ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten wurden hingegen - abgesehen von der ehrenamtlich verrichteten Dolmetschertätigkeit der BF2 bei Arztterminen und Behördengängen - weder behauptet, noch bescheinigt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer bisher auch weder eine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen, noch im gegenständlichen Verfahren anderweitige Integrationsschritte (wie etwa die Teilnahme an diesbezüglichen Schulungen, Wertkursen und dergleichen) ergriffen.
Was die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer betrifft, so befinden sich diese, trotz ihres mehrjährigen Aufenthalts auf eher durchschnittlichem Niveau (A2 bezüglich des BF1 und B1 bis B2 bezüglich der BF2). Diese Deutschkenntnisse ermöglichen es ihnen, sich im Alltag (auf einfache Weise) zu verständigen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin auch in der Lage ist gelegentlich für andere Personen als Dolmetscherin, etwa bei Arztterminen, zu fungieren. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Ausgehend davon wird mit den von den Beschwerdeführern gezeigten Deutschkenntnissen nach etwa 5 ½ Jahren Aufenthalt kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan. Zu betonen ist ferner insbesondere, dass die Beschwerdeführer bislang keine Deutschprüfungen ablegten. Letztlich ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die Beschwerdeführer haben hierorts keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und sind zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung ihres Auskommens auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Hinsichtlich der zuletzt vor dem BFA behaupteten Bemühungen, arbeiten zu wollen (AS 44 im Akt 2251058-2, AS 26 im Akt 2251059-2), muss festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer während ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich abgesehen von der Beschäftigung des BF1 vom 04.04.2023 bis 02.10.2023 keine ernsthafte Bereitschaft zeigten, sich um legale Arbeit zu bemühen, zumal es ihnen auch möglich gewesen wäre, ein Gewerbe anzumelden und als Selbständige tätig zu werden. Ebenso wäre den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen gestanden, haushaltstypische Leistungen in Privathaushalten (z.B. Gartenarbeit, Hilfe beim Weihnachtsputz) zu übernehmen („Dienstleistungsscheck“). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine Einstellungszusage noch über einen gültigen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen. Fallbezogen ist nach den getroffenen Feststellungen die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich als im Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht gelungen anzusehen.
Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen lassen würde.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich bislang nicht rechtskräftig straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Negativ zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass die Beschwerdeführer durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7). Negativ zu berücksichtigen ist allerdings der Umstand, dass die Beschwerdeführer durch ihren unrechtmäßigen Verbleib in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und in Missachtung des in Form der damit verbundenen Rückkehrentscheidung erlassenen Ausreisebefehls versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7).
Auch wenn der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich strafbarerer Handlungen nach § 125 StGB (Sachbeschädigung) und § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens im Jahr 2022 gemäß § 203 StPO bisher als unbescholten gilt, unterstreichen diese Umstände die mangelnde Bereitschaft des Erstbeschwerdeführers, sich der Rechtsordnung zu fügen. Selbiges zeigt sich am wider den Erstbeschwerdeführer mit 23.04.2022 ausgesprochenen Waffenverbot, am wider den Erstbeschwerdeführer mit 27.12.2021 ausgesprochenen Betretungsverbot, an der Verhängung einer Geldstrafe von insgesamt € 450,- wider den BF1 wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot sowie insbesondere aus der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Steyr vom 14.08.2026 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG §§ 28 (1) 1. Satz 1. Fall, 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG § 27 (1) Z 1 7. Fall SMG §§ 27 (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 105 (1), 106 (1) Z 1 StGB § 83 (1) StGB § 125 StGB. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich strafbarerer Handlungen nach Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung) und Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens im Jahr 2022 gemäß Paragraph 203, StPO bisher als unbescholten gilt, unterstreichen diese Umstände die mangelnde Bereitschaft des Erstbeschwerdeführers, sich der Rechtsordnung zu fügen. Selbiges zeigt sich am wider den Erstbeschwerdeführer mit 23.04.2022 ausgesprochenen Waffenverbot, am wider den Erstbeschwerdeführer mit 27.12.2021 ausgesprochenen Betretungsverbot, an der Verhängung einer Geldstrafe von insgesamt € 450,- wider den BF1 wegen eines Verstoßes gegen das Betretungsverbot sowie insbesondere aus der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Steyr vom 14.08.2026 wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gemäß Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG Paragraphen 28, (1) 1. Satz 1. Fall, 28 (1) 1. Satz 2. Fall SMG Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 7. Fall SMG Paragraphen 27, (1) 1. Fall, 27 (1) 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraphen 105, (1), 106 (1) Ziffer eins, StGB Paragraph 83, (1) StGB Paragraph 125, StGB.
Ein persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer liegt zweifelsfrei weiterhin in Jordanien, wo zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer leben und sie somit über ein soziales Netz verfügen, zumal die Beschwerdeführer in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig sind und kann auch aufgrund der nicht übermäßig langen Abwesenheit (etwas 5 ½ Jahre) aus ihrem Heimatland Jordanien nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine völlige Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen der Beschwerdeführer zu Jordanien.
3.5.2.2.1.2.1. Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).3.5.2.2.1.2.1. Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Im Übrigen ist als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass allenfalls seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens erfolgte Integrationsschritte überhaupt nur erfolgen konnten, da sich die Beschwerdeführer der gegen sie ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung widersetzten, in nicht rechtskonformer Weise im Bundesgebiet verblieben und abermals einen Asylantrag stellten. Zudem mussten sie sich nach Erhalt der ihr vorangegangenes Verfahren abschließenden abweisenden rechtskräftigen Entscheidungen der hochgradigen Unsicherheit eines weiteren Aufenthalts jedenfalls verstärkt bewusst sein.
Im Ergebnis kann daher aufgrund der während der Dauer eines durch die Beschwerdeführer eingeleiteten Folgeverfahrens auf internationalen Schutz gesetzten weitergehenden Integrationsbemühungen von keinem zwischenzeitlichen Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen werden.
Abermals ist auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, gemäß derer das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. etwa VwGH 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mwN). Abermals ist auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, gemäß derer das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zwar grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts zunimmt, die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche etwa VwGH 03.06.2022, Ra 2022/18/0053, mwN).
Die erkennende Richterin übersieht auch nicht, dass der bereits längeren Zeitspanne des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich und ihrer in dieser Zeit erlangten Integration, ein gewisses Gewicht beizumessen ist (unvertretbar wäre es, wenn das BVwG einer in dieser Zeit erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beigemessen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, mwN)), jedoch ist festzuhalten, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG jedoch maßgeblich relativierend ist, wenn - wie hier - die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN) und/ oder sich der Fremde einer Rückkehrentscheidung widersetzt bzw. dieser seiner Verpflichtung zur Rückkehr nicht nachkommt und (missbräuchlich) ein Folgeverfahren einleitet.Die erkennende Richterin übersieht auch nicht, dass der bereits längeren Zeitspanne des Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich und ihrer in dieser Zeit erlangten Integration, ein gewisses Gewicht beizumessen ist (unvertretbar wäre es, wenn das BVwG einer in dieser Zeit erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beigemessen hätte vergleiche dazu etwa VwGH 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, mwN)), jedoch ist festzuhalten, dass es im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG jedoch maßgeblich relativierend ist, wenn - wie hier - die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0290, mwN) und/ oder sich der Fremde einer Rückkehrentscheidung widersetzt bzw. dieser seiner Verpflichtung zur Rückkehr nicht nachkommt und (missbräuchlich) ein Folgeverfahren einleitet.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vergleiche idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
3.5.2.2.1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennen. Die Beschwerdeführer haben erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Der BF1 und die BF2 wurden dort geboren und sozialisiert. Insoweit verbrachten der BF1 und die BF2 dort den Großteil ihres Lebens. Die Beschwerdeführer haben ihren Herkunftsstaat Anfang 2021 verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Ausführungen mit den in Jordanien bzw. der Herkunftsregion vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen vertraut und fraglos dazu im Stande sind, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Vor ihrer Ausreise waren der Erstbeschwerdeführer als Fahrzeuglackierer und die Zweitbeschwerdeführerin als Pädagogin erwerbstätig. Familienangehörige, namentlich die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zwei Tanten und vier Onkel des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, ein Bruder und eine Schwester, acht Tanten und zwölf Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, leben nach wie vor dort. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen die Amtssprache ihres Herkunftsstaats, nämlich Arabisch. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht zudem Englisch. Insoweit scheitern auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführer an keiner Sprachbarriere und ist von diesem Gesichtspunkt her möglich. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).3.5.2.2.1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennen. Die Beschwerdeführer haben erhebliche Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Der BF1 und die BF2 wurden dort geboren und sozialisiert. Insoweit verbrachten der BF1 und die BF2 dort den Großteil ihres Lebens. Die Beschwerdeführer haben ihren Herkunftsstaat Anfang 2021 verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer aufgrund der vorangehenden Ausführungen mit den in Jordanien bzw. der Herkunftsregion vorherrschenden gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen vertraut und fraglos dazu im Stande sind, sich darauf (wieder) einzustellen und sich entsprechend zu verhalten. Vor ihrer Ausreise waren der Erstbeschwerdeführer als Fahrzeuglackierer und die Zweitbeschwerdeführerin als Pädagogin erwerbstätig. Familienangehörige, namentlich die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder sowie zwei Tanten und vier Onkel des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, ein Bruder und eine Schwester, acht Tanten und zwölf Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, leben nach wie vor dort. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschen die Amtssprache ihres Herkunftsstaats, nämlich Arabisch. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht zudem Englisch. Insoweit scheitern auch eine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführer an keiner Sprachbarriere und ist von diesem Gesichtspunkt her möglich. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Jordanien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0076; jüngst VwGH 07.07.2021, Ra 2021/18/0167). Zur Resozialisierung im Heimatland hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt festgestellt: Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in mehreren (mit dem vorliegenden vergleichbaren) Fällen zum Ausdruck gebracht, die von Fremden geltend gemachten Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern seien vielmehr - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0076).
3.5.2.2.1.3. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführer zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden können, welche sich vor allem in den Bemühungen der Beschwerdeführer um eine soziale Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren, von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle der Beschwerdeführer jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als sie nicht auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnten, das Gewicht ihrer Bemühungen.
Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wider die Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zulässigkeit der Abschiebung
3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN). Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
3.6.2. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführer ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Jordanien festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.3.6.2. Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführer ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Jordanien festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.7. Frist für die freiwillige Ausreise
3.7.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.3.7.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
3.7.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit Maßgaben als unbegründet abzuweisen.
4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.4. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
? der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
? bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
? die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
? das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
? in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.? in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde im Verfahren den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie des Rechts auf Parteiengehör entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von der Übermittlung zusätzlicher aktueller Länderinformationsquellen samt dem Hinweis auf das Inkrafttreten des europäischen Migrationspaktes und des nationalen Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes und der Gewährung einer Stellungnahme hierzu - keine neuen Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person der Beschwerdeführer und zur Lage in Jordanien auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes löst das Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann aus, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, mwN). Wie dargelegt, wurde den Argumenten in den angefochtenen Bescheiden nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhalts erstattet.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes löst das Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte die Verhandlungspflicht nur dann aus, wenn damit die tragenden verwaltungsbehördlichen Erwägungen nicht bloß unwesentlich ergänzt werden vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, mwN). Wie dargelegt, wurde den Argumenten in den angefochtenen Bescheiden nicht substantiiert entgegengetreten und es wurde auch in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen hinsichtlich eines potentiell asylrelevanten Sachverhalts erstattet.
Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vergleiche diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BFA).
Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht.
Die Beschwerdeführer haben die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Die Beschwerdeführer haben die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts weisen die Entscheidungen des BFA vom 08.01.2026 immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
In gegenständlicher Beschwerde wurde zudem darauf verwiesen, dass sich das BVwG allenfalls einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern machen müsse.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt zwar bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch im Hinblick auf die Beurteilung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu, die Frage der Intensität der Bindungen kann nicht bloß auf Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm).Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt zwar bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch im Hinblick auf die Beurteilung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zu, die Frage der Intensität der Bindungen kann nicht bloß auf Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2018/22/0035, uvm).
Diesbezüglich wird nun auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Zl. 2018/21/0052, hingewiesen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung bei geklärter Sachverhaltslage nicht unbedingt notwendig ist:
"Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).""Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289)."
Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0007, Folgendes:
"Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).""Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen vergleiche E 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche B 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163)."
Im gegenständlichen Fall trafen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde keine weiteren wesentlichen neuen Ausführungen zu allfälligen von ihnen im Bundesgebiet gesetzten Integrationsbemühungen. Unter Berücksichtigung der obigen zur Rückkehrentscheidung getroffenen Ausführungen sowie speziell des Umstands, wonach sich die Beschwerdeführer seit ihrer erstmaligen Antragstellung im April 2021 doch erst ca. fünf Jahre und vier Monate im Bundesgebiet aufhalten, bestehen auch keine Bedenken, die gegenständlich gegen die Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von den Beschwerdeführern zu bestätigen.
Die Verschaffung eines "persönlichen Eindrucks" von den Beschwerdeführern in einer mündlichen Verhandlung war somit nicht notwendig.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das ausreisekausale Vorbringen bezüglich der Bedrohung und/oder Verfolgung durch die Familie der BF2 als nicht glaubhaft bzw. jedenfalls wegen des Vorliegens der Schutzfähigkeit und -willigkeit des jordanischen Staates sowie des Bestehens einer internen Schutzalternative als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist und die getroffenen Feststellungen auf den Angaben der Beschwerdeführer selbst sowie auf den in das Verfahren einbezogenen Länderberichten, denen die Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten sind, basieren, hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer Verhandlung neuerlich zu erörtern.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind (zur aktuelleren Judikatur in Bezug auf die Thematik der Unterlassung der Verhandlungspflicht siehe etwa VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102, VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14, VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, VwGH vom 11.07.2023, Ra 2023/20/0285, mwN, VwGH vom 24.01.2024, Ra 2023/20/0186-12, VwGH vom 10.05.2024, Ra 2024/01/0146-7, VwGH vom 12.03.2025, Ra 2025/19/0039-7, VwGH vom 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, VfGH vom 25. Juni 2025, E 1761/2025-6, VwGH vom 23.06.2025, Ra 2025/20/0186 bis 0189-7, VwGH vom 04.07.2025, Ra 2025/19/0075-16, VwGH vom 21.08.2025, Ra 2025/01/0220-7 sowie VwGH vom 17.09.2025, Ra 2025/19/0306-7).Letztlich ist auch nochmals auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7 hinzuweisen, in welchem dieser auch explizit festhält, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erfüllt sind (zur aktuelleren Judikatur in Bezug auf die Thematik der Unterlassung der Verhandlungspflicht siehe etwa VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102, VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14, VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/20/0146, VwGH vom 11.07.2023, Ra 2023/20/0285, mwN, VwGH vom 24.01.2024, Ra 2023/20/0186-12, VwGH vom 10.05.2024, Ra 2024/01/0146-7, VwGH vom 12.03.2025, Ra 2025/19/0039-7, VwGH vom 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, VfGH vom 25. Juni 2025, E 1761/2025-6, VwGH vom 23.06.2025, Ra 2025/20/0186 bis 0189-7, VwGH vom 04.07.2025, Ra 2025/19/0075-16, VwGH vom 21.08.2025, Ra 2025/01/0220-7 sowie VwGH vom 17.09.2025, Ra 2025/19/0306-7).
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass im Falle einer tragfähigen Alternativbegründung bzw. dem Verweis auf das Bestehen einer internen Schutzalternative, das Revisionsvorbringen hinsichtlich der festgestellten Unglaubwürdigkeit und dem Erfordernis der Verhandlungspflicht nicht von Relevanz sein kann (vgl. etwa die aktuellen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0245-5, vom 28.10.2016, Ra 2016/20/0235-5, im weiteren Sinne vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0052-8, vom 25.04.2018, Ra 2017/18/0311, vom 07.05.2018, Ra 2018/18/0088-7, vom 23.04.2024, Ra 2024/18/0187-7 sowie jüngst zur Türkei VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11 sowie VwGH vom 02.09.2025, Ra 2025/18/0258 bis 0259-9).Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, dass im Falle einer tragfähigen Alternativbegründung bzw. dem Verweis auf das Bestehen einer internen Schutzalternative, das Revisionsvorbringen hinsichtlich der festgestellten Unglaubwürdigkeit und dem Erfordernis der Verhandlungspflicht nicht von Relevanz sein kann vergleiche etwa die aktuellen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2016, Ra 2016/20/0245-5, vom 28.10.2016, Ra 2016/20/0235-5, im weiteren Sinne vom 22.06.2017, Ra 2017/20/0052-8, vom 25.04.2018, Ra 2017/18/0311, vom 07.05.2018, Ra 2018/18/0088-7, vom 23.04.2024, Ra 2024/18/0187-7 sowie jüngst zur Türkei VwGH vom 29.11.2024, Ra 2024/18/0369-11 sowie VwGH vom 02.09.2025, Ra 2025/18/0258 bis 0259-9).
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit, zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur internen Schutzalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit, zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, zum Flüchtlingsbegriff, zur Schutzfähigkeit, zur internen Schutzalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Zwar ist eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich aufgetretenen Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Zwar ist eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich aufgetretenen Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Drohungen Ehe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Folgeantrag geschlechtsspezifische Diskriminierung Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung interne Schutzalternative körperliche Übergriffe öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung westliche OrientierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2251058.2.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026