Entscheidungsdatum
09.07.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 131Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. S. gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.12.2015, Zl. Tnr. ..., mit welchem gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 RGG die Zahlung von Rundfunkgebühren vorgeschrieben wurde, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. S. gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.12.2015, Zl. Tnr. ..., mit welchem gemäß Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG die Zahlung von Rundfunkgebühren vorgeschrieben wurde, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Behandlung der Beschwerde des Herrn A. S. gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.12.2015, Zl. Tnr. ..., zuständig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht zur Behandlung der Beschwerde des Herrn A. S. gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.12.2015, Zl. Tnr. ..., zuständig ist.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 11.3.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtem Schriftsatz wurde seitens der GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. die oa Beschwerde des Herrn A. S. vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass diese Beschwerde auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden ist.
Mit dem oa Bescheid wurde Herrn A. S. gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie § 6 Abs. 1 RGG die Zahlung von Rundfunkgebühren vorgeschrieben.Mit dem oa Bescheid wurde Herrn A. S. gemäß Paragraphen eins, 2, 3, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 6, Absatz eins, RGG die Zahlung von Rundfunkgebühren vorgeschrieben.
Diese Beschwerde wurde seitens der GIS Ges.m.b.H. sowohl dem Bundesverwaltungsgerichts als auch dem Landesverwaltungsgericht Wien mit Schriftsatz vom 9.3.2016 vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 RGG hat jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach § 3 RGG zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG hat jemand, der eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, RGG in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), Gebühren nach Paragraph 3, RGG zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3 RGG samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 3, RGG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Rundfunkgebühren
(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für(1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................
0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................
1,16 Euro
monatlich
(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.-(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.-
(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Absatz eins, dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in
1.
der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Artikel römisch drei, Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,),
2.
Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,
3.
Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
4.
Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,
5.
der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,
6.
Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.
(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.
(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“
§ 4 RGG samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 4, RGG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Einbringung der Gebühren
(1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).(1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2) Der Gesellschaft obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Gebühren- und Meldepflicht, die Form der Zahlung sowie die laufende Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Erfassung aller Rundfunkteilnehmer.
(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 unterlassen haben.(3) Die Gesellschaft hat alle Rundfunkteilnehmer zu erfassen. Zu diesem Zweck haben die Meldebehörden auf Verlangen der Gesellschaft dieser Namen (Vor- und Familiennamen), Geschlecht, Geburtsdatum und Unterkünfte der in ihrem Wirkungsbereich gemeldeten Personen in der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Form zu übermitteln. Die Gesellschaft darf die übermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, daß die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Mißbrauch zu treffen. Von den Meldebehörden übermittelte Daten sind längstens mit Ablauf des dem Einlangen folgenden Kalenderjahres zu löschen; nicht zu löschen sind die Daten jener gemeldeten Personen, die trotz Aufforderung die Mitteilung nach Paragraph 2, Absatz 5, unterlassen haben.
(4) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos der Leistungen Dritter bedienen. Das Inkasso kann ohne gesonderte Zustimmung des Rundfunkteilnehmers für höchstens zwei Monate im voraus erfolgen, wobei die Fälligkeit erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates eintritt.
(5) Die Gesellschaft kann mit dem Rundfunkteilnehmer Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Rundfunkgebühr treffen, wenn dadurch die Bemessung oder Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
§ 5 RGG samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 5, RGG samt Überschrift lautet wie folgt:
„GIS Gebühren Info Service GmbH
(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Erfüllung
a)
von in diesem Bundesgesetz vorgesehenen und ähnlichen ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben. Eine solche Verordnung hat dafür eine angemessene Vergütung festzusetzen;
b)
anderer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Information der Öffentlichkeit in Belangen des Rundfunks gegen Entgelt.
Die Gesellschaft hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; sie ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.
(1a) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.(1a) Die Gesellschaft hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß Absatz eins, Litera b, in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. An ihrem Stammkapital ist der Österreichische Rundfunk zu beteiligen. Der Erwerb von Anteilsrechten ist neben dem Österreichischen Rundfunk dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, vorbehalten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, betriebswirtschaftlich nötigen Kapitalerhöhungen bzw. Kapitalherabsetzungen zuzustimmen.
(4) Die Gesellschaft kann für die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte 3,25% der eingehobenen Beträge als Vergütung für die Einbringung und zur Deckung der damit verbundenen Aufwendungen einbehalten und hat gegenüber jenen Rechtsträgern, für die sie die Einbringung besorgt, vierteljährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(5) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Abs. 1 lit. a ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.(5) Die Gesellschaft hat ihre Betriebsführung an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Würde trotz Dotierung der betriebswirtschaftlich gebotenen Rücklagen und bei ausreichendem Eigenkapital im jeweiligen Geschäftsjahr aus der Geschäftstätigkeit nach Absatz eins, Litera a, ein Gewinn erzielt werden, so ist dieser anteilig an den Bund und sonstige Rechtsträger, für die Abgaben und Entgelte eingehoben wurden, im Verhältnis der eingehobenen Beträge rückzuerstatten. Ein allfälliger Verlust im jeweiligen Geschäftsjahr wird zur Gänze vom Österreichischen Rundfunk getragen.
(6) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.(6) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft nicht erteilt.
(7) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, anzuwenden.(7) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, anzuwenden.
(8) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftssteuer befreit.
Art. 130 B-VG lautet wie folgt:Artikel 130, B-VG lautet wie folgt:
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2.
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4.
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1.
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2.
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3.
Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(4) Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“
Art. 131 B-VG lautet wie folgt:Artikel 131, B-VG lautet wie folgt:
„(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.„(1) Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.(2) Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4) Durch Bundesgesetz kann
1.
eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3;
2.
eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
a)
in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
b)
in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3,
Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
Der Bundesverfassungsgesetzgeber sieht daher drei unterschiedliche Verwaltungsgerichtstypen erster Instanz vor, nämlich die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG sind, sofern Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nichts Gegenteiliges normieren, die Verwaltungsgerichte der Länder funktional zur Behandlung von Beschwerden gegen Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG zuständig.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG sind, sofern Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG nichts Gegenteiliges normieren, die Verwaltungsgerichte der Länder funktional zur Behandlung von Beschwerden gegen Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG zuständig.
Die Verwaltungsgerichte der Länder sind daher gemäß Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG jedenfalls dann nicht für Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung (i.S.d. Art. 102 Abs. 2 und 4 B-VG) funktional zuständig, wenn keine Konstellation des Art. 131 Abs. 4 B-VG vorliegt.Die Verwaltungsgerichte der Länder sind daher gemäß Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG jedenfalls dann nicht für Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung (i.S.d. Artikel 102, Absatz 2 und 4 B-VG) funktional zuständig, wenn keine Konstellation des Artikel 131, Absatz 4, B-VG vorliegt.
Soweit ersichtlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, welche den Verwaltungsgerichten der Länder die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Gebührenfestsetzungsbescheide gemäß § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 RGG übertägt. Auch liegt keine Konstellation i.S.d. Art. 131 Abs. 6 B-VG vor. Soweit ersichtlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, welche den Verwaltungsgerichten der Länder die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Gebührenfestsetzungsbescheide gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, RGG übertägt. Auch liegt keine Konstellation i.S.d. Artikel 131, Absatz 6, B-VG vor.
Im Falle, dass es sich daher bei der Vollziehung des § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 RGG um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung handelt, ist sohin zur Behandlung von Beschwerden gegen einen gemäß § 3 Abs. 1 RGG ergangenen Bescheid kein Verwaltungsgericht der Länder funktional zuständig. Im Falle, dass es sich daher bei der Vollziehung des Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, RGG um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung handelt, ist sohin zur Behandlung von Beschwerden gegen einen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG ergangenen Bescheid kein Verwaltungsgericht der Länder funktional zuständig.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Vollziehung des § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 RGG im Rahmen der unmittelbaren Bundesvollziehung zu vollziehen ist.Es stellt sich daher die Frage, ob die Vollziehung des Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, RGG im Rahmen der unmittelbaren Bundesvollziehung zu vollziehen ist.
Für diese Frage ist die Klärung wesentlich, auf Grundlage welchen Kompetenztatbestands diese Bestimmung erlassen worden ist.
Die Gesetzesmaterialien geben auf diese Frage keine Antwort (vgl. IA 1163/A BlgNR 20. GP). Doch ist schon aus der Erläuterung zu den Artt. II bis V, wonach durch den Beschluss der Rundfunkgebührengesetzes „Teile des Fernmelderechts entfallen (können)“, zu erschließen, dass das Rundfunkgebührengesetz auf denselben Kompetenztatbestand, auf dessen Grundlage auch die fernmelderechtlichen Bestimmungen erlassen werden, gegründet werden sollte.Die Gesetzesmaterialien geben auf diese Frage keine Antwort vergleiche IA 1163/A BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Doch ist schon aus der Erläuterung zu den Artt. römisch zwei bis römisch fünf, wonach durch den Beschluss der Rundfunkgebührengesetzes „Teile des Fernmelderechts entfallen (können)“, zu erschließen, dass das Rundfunkgebührengesetz auf denselben Kompetenztatbestand, auf dessen Grundlage auch die fernmelderechtlichen Bestimmungen erlassen werden, gegründet werden sollte.
Art. I des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, lautet wie folgt:Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunk, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, lautet wie folgt:
„(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Absatz eins, genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.“(3) Rundfunk gemäß Absatz eins, ist eine öffentliche Aufgabe.“
Wenn nun im § 2 Abs. 1 RGG auf den Rundfunkempfangseinrichtungsbegriff des § 1 Abs. 1 RGG angeknüpft wird, und wiederum der Rundfunkempfangseinrichtungsbegriff des § 1 Abs. 1 RGG ausdrücklich auf Artikel I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, verweist, wird deutlich, dass durch die Regelung des § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 RGG eine Regelung des Rundfunkwesens i.S.d. Begriffsverständnisses des Bundesverfassungsgesetzgebers erlassen worden ist.Wenn nun im Paragraph 2, Absatz eins, RGG auf den Rundfunkempfangseinrichtungsbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, RGG angeknüpft wird, und wiederum der Rundfunkempfangseinrichtungsbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, RGG ausdrücklich auf Artikel römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, verweist, wird deutlich, dass durch die Regelung des Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, RGG eine Regelung des Rundfunkwesens i.S.d. Begriffsverständnisses des Bundesverfassungsgesetzgebers erlassen worden ist.
Zu den dem Rundfunkwesen zuzuordnenden Regelungsgegenständen wieder hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Kompetenzfeststellungserkenntnis vom 11.12.1954, Zl. K II-5/54, festgestellt, dass das Rundfunkwesen zur Gänze, somit in organisatorischer, technischer und kultureller Beziehung, Bestandteil des Telegraphenwesens und daher gemäß Art. 10 Abs 1 Z 9 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Dieser Kompetenztatbestand heißt nunmehr „Post- und Fernmeldewesen“.Zu den dem Rundfunkwesen zuzuordnenden Regelungsgegenständen wieder hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Kompetenzfeststellungserkenntnis vom 11.12.1954, Zl. K II-5/54, festgestellt, dass das Rundfunkwesen zur Gänze, somit in organisatorischer, technischer und kultureller Beziehung, Bestandteil des Telegraphenwesens und daher gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Dieser Kompetenztatbestand heißt nunmehr „Post- und Fernmeldewesen“.
Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls die § 1, 2 und 3 RGG auf Grundlage des Kompetenztatbestands „Post- und Fernmeldewesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zu gründen sind. Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG sind auf diesem Kompetenztatbestand gegründete Gesetze (sofern mit deren Vollziehung nicht gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt worden ist) im Rahmen der unmittelbaren Bundesvollziehung zu vollziehen.Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls die Paragraph eins, 2 und 3 RGG auf Grundlage des Kompetenztatbestands „Post- und Fernmeldewesen“ des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zu gründen sind. Gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG sind auf diesem Kompetenztatbestand gegründete Gesetze (sofern mit deren Vollziehung nicht gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt worden ist) im Rahmen der unmittelbaren Bundesvollziehung zu vollziehen.
Da nicht ersichtlich ist, dass der Landeshauptmann durch ein Bundesgesetz mit der Vollziehung der § 1, 2 und 3 RGG beauftragt worden ist, sind daher diese Bestimmungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesvollziehung zu vollziehen.Da nicht ersichtlich ist, dass der Landeshauptmann durch ein Bundesgesetz mit der Vollziehung der Paragraph eins, 2 und 3 RGG beauftragt worden ist, sind daher diese Bestimmungen im Rahmen der unmittelbaren Bundesvollziehung zu vollziehen.
Sohin ist kein Verwaltungsgericht der Länder, und daher auch nicht das Verwaltungsgericht Wien, nicht zu Behandlung der gegenständlichen Beschwerde funktionell zuständig.
Doch selbst, wenn man zum Ergebnis gelangen sollte, dass diese Bestimmungen nicht im Rahmen der unmittelbaren Bundesvollziehung zu vollziehen sind, käme man zu keinem anderen Ergebnis.
Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur ist nämlich eine, eine Zahlungspflicht vorschreibende Bestimmung dann als eine abgabenrechtliche Norm i.S.d. F-VG 1948 (und daher nicht als die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe bzw. einer Gebühr) zu klassifizieren, wenn die zu zahlende Geldleistung von einer Gebietskörperschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhoben wird; auf den Umstand, dass diese Abgabeneinhebung zweckgebunden erfolgt, ist diesfalls nicht Bedacht zu nehmen. Wenn eine Geldleistung an einen beliehenen Rechtsträger zu leisten ist, ist auch dann von einer (versteckten) Abgabe i.S.d. F-VG 1948 auszugehen, wenn die Verfügungsmöglichkeit über die von diesem beliehenen Rechtsträger eingehobenen Beträge letztlich einem Organ einer Gebietskörperschaft zukommt, bzw. wenn gesetzlich die Überweisung dieser Beträge an eine Gebietskörperschaft normiert ist; zumal sich diesfalls die geleisteten Geldbeträge letztlich eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft darstellen (vgl. VfSlg. 16.454/2002 mwN). Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur ist nämlich eine, eine Zahlungspflicht vorschreibende Bestimmung dann als eine abgabenrechtliche Norm i.S.d. F-VG 1948 (und daher nicht als die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe bzw. einer Gebühr) zu klassifizieren, wenn die zu zahlende Geldleistung von einer Gebietskörperschaft zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhoben wird; auf den Umstand, dass diese Abgabeneinhebung zweckgebunden erfolgt, ist diesfalls nicht Bedacht zu nehmen. Wenn eine Geldleistung an einen beliehenen Rechtsträger zu leisten ist, ist auch dann von einer (versteckten) Abgabe i.S.d. F-VG 1948 auszugehen, wenn die Verfügungsmöglichkeit über die von diesem beliehenen Rechtsträger eingehobenen Beträge letztlich einem Organ einer Gebietskörperschaft zukommt, bzw. wenn gesetzlich die Überweisung dieser Beträge an eine Gebietskörperschaft normiert ist; zumal sich diesfalls die geleisteten Geldbeträge letztlich eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft darstellen vergleiche VfSlg. 16.454 aus 2002, mwN).
Die von der GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. eingenommenen Rundfunkgebührenbeträge sind, wie zuvor ausgeführt, (nach Abzug eines Entgelts i.S.d. § 5 Abs. 4 RGG) unmittelbar an den Finanzminister zu überweisen.Die von der GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. eingenommenen Rundfunkgebührenbeträge sind, wie zuvor ausgeführt, (nach Abzug eines Entgelts i.S.d. Paragraph 5, Absatz 4, RGG) unmittelbar an den Finanzminister zu überweisen.
Da mit der Rundfunkgebühr i.S.d. § 2f RGG offenkundig keine unmittelbar von einem Rechtsträger dem Normadressaten erbrachte Leistung entgolten werden soll, handelt es sich daher bei Zugrundelegung der oa verfassungsgerichtlichen Judikatur um eine Abgabe i.S.d. F-VG 1948, welche aufgrund einer bundesgesetzlichen Norm vorgeschrieben worden ist. Da mit der Rundfunkgebühr i.S.d. Paragraph 2 f, RGG offenkundig keine unmittelbar von einem Rechtsträger dem Normadressaten erbrachte Leistung entgolten werden soll, handelt es sich daher bei Zugrundelegung der oa verfassungsgerichtlichen Judikatur um eine Abgabe i.S.d. F-VG 1948, welche aufgrund einer bundesgesetzlichen Norm vorgeschrieben worden ist.
Beschwerden gegen abgaberechtliche Bescheide im Hinblick auf eine bundesgesetzlich normierte Abgabe sind gemäß Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG entweder das Bundesverwaltungsgericht des Bundes oder das Bundesfinanzgericht funktionell zur Behandlung berufen. Auch aus dieser Überlegung sind die Verwaltungsgerichte der Länder nicht zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Bescheid gemäß § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 RGG zuständig. Beschwerden gegen abgaberechtliche Bescheide im Hinblick auf eine bundesgesetzlich normierte Abgabe sind gemäß Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG entweder das Bundesverwaltungsgericht des Bundes oder das Bundesfinanzgericht funktionell zur Behandlung berufen. Auch aus dieser Überlegung sind die Verwaltungsgerichte der Länder nicht zur Behandlung von Beschwerden gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, RGG zuständig.
Da die Rundfunkgebühren durch die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. eingehoben werden, und kein Hinweis vorliegt, dass die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. die Rundfunkgebühr im Namen und im Auftrag einer Abgabenbehörde i.S.d. Art. 131 Abs. 3 B-VG(der Bundesminister für Finanzen ist nämlich keine Abgabenbehörde i.S.d. Art. 131 Abs. 3 B-VG) einhebt, ist wohl davon auszugehen, dass die Vollziehung der Rundfunkgebühr nicht unmittelbar von einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde des Bundes besorgt wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien bestehen daher deutliche Indizien, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde funktional zuständig ist. Da die Rundfunkgebühren durch die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. eingehoben werden, und kein Hinweis vorliegt, dass die GIS Gebühren Info Service Ges.m.b.H. die Rundfunkgebühr im Namen und im Auftrag einer Abgabenbehörde i.S.d. Artikel 131, Absatz 3, B-VG(der Bundesminister für Finanzen ist nämlich keine Abgabenbehörde i.S.d. Artikel 131, Absatz 3, B-VG) einhebt, ist wohl davon auszugehen, dass die Vollziehung der Rundfunkgebühr nicht unmittelbar von einer Abgaben- oder Finanzstrafbehörde des Bundes besorgt wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien bestehen daher deutliche Indizien, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde funktional zuständig ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über administrativrechtliche Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, anzuwenden.
Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der auf Grund eines nach dem AVG zu führenden Verfahrens erlassen worden ist, eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses Gericht aber (nach eigener Ansicht) nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG im Hinblick auf die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei dieser ein Anbringen, für dessen Erledigung diese nicht zuständig ist; anzuwenden. Diese Fälle erfahren im § 6 AVG eine eingehende Regelung. Mangels einer Regelung im VwGVG sind daher für die Frage, wie ein Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn bei diesem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, der auf Grund eines nach dem AVG zu führenden Verfahrens erlassen worden ist, eingelangt ist, zu deren Entscheidung dieses Gericht aber (nach eigener Ansicht) nicht zuständig ist, die entsprechenden Regelungen des AVG im Hinblick auf die Frage, wie eine Behörde vorzugehen hat, wenn bei dieser ein Anbringen, für dessen Erledigung diese nicht zuständig ist; anzuwenden. Diese Fälle erfahren im Paragraph 6, AVG eine eingehende Regelung.
Diese Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG findet daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung.Diese Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG findet daher auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Anwendung.
§ 6 AVG lautet wie folgt:Paragraph 6, AVG lautet wie folgt:
„(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.“
Sohin haben die Verwaltungsgerichte in Administrativverfahren, in welchen die belangte Behörde das AVG anzuwenden hatte, gemäß § 17 VwGVG auch § 6 AVG anzuwenden; und haben Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § § 24 VStG ebenfalls § 6 AVG anzuwenden (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0040; 24.6.2014, Ro 2014/05/0030; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Sohin haben die Verwaltungsgerichte in Administrativverfahren, in welchen die belangte Behörde das AVG anzuwenden hatte, gemäß Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 6, AVG anzuwenden; und haben Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 24, VStG ebenfalls Paragraph 6, AVG anzuwenden vergleiche etwa VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0040; 24.6.2014, Ro 2014/05/0030; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).
Dasselbe gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, welcher im Falle der Einbringung einer Revision bei diesem ebenfalls gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verfahren, in welchen das belangte Gericht das AVG handzuwenden hatte, insbesondere auch § 6 AVG anzuwenden hat, sodass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 62 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 6 AVG eine die bei ihm eingebrachte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten hat (vgl. VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003). Dasselbe gilt auch für den Verwaltungsgerichtshof, welcher im Falle der Einbringung einer Revision bei diesem ebenfalls gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verfahren, in welchen das belangte Gericht das AVG handzuwenden hatte, insbesondere auch Paragraph 6, AVG anzuwenden hat, sodass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG eine die bei ihm eingebrachte Revision an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten hat vergleiche VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG ist die Behörde (bzw. in Anbetracht der Bestimmung des § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bzw. in Anbetracht der Bestimmung des § 62 Abs. 1 VwGG der Verwaltungsgerichtshof) (von Amts wegen) verpflichtet, das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses bzw. dieser unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (vgl. etwa VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 21.9.1994, 94/03/0130; 30.5.1996, 94/05/0370; 4.12.1996, 96/21/0041; 16.4.1997, 96/21/0716; 17.10.1997, 95/19/1472; 29.10.1998, 98/07/0113; 20.9.2001, 2001/11/0140; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 3.9.2002, 2001/03/0416; 18.1.2003, 2000/18/0031; 3.3.2004, 2001/01/0445; 21.9.2005, 2005/13/0064; 26.4.2006, 2005/12/0192; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046; 25.5.2007, 2007/12/0068; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.9.2007, 2004/18/0223; 4.2.2009, 2007/12/0062; 27.2.2009, 2008/17/0211; 4.11.2009, 2009/17/0147; 4.11.2009, 2008/17/0240; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085; 21.5.2012, 2012/10/0042; 23.5.2012, 2010/08/0183; 23.10.2014, 2012/07/0209; vgl. konkludent auch VwGH 20.6.2014, Ra 2014/07/0029; 27.11.2014, Ra 2014/03/0029). Diese Weiterleitungsverpflichtung wird auch aus § 50 BAO abgeleitet (vgl. VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG ist die Behörde (bzw. in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bzw. in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz eins, VwGG der Verwaltungsgerichtshof) (von Amts wegen) verpflichtet, das Anbringen, zu dessen Erledigung diese bzw. dieses bzw. dieser unzuständig ist, an die zuständige Behörde bzw. an das zuständige Gericht zuständigkeitshalber weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen vergleiche etwa VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 21.9.1994, 94/03/0130; 30.5.1996, 94/05/0370; 4.12.1996, 96/21/0041; 16.4.1997, 96/21/0716; 17.10.1997, 95/19/1472; 29.10.1998, 98/07/0113; 20.9.2001, 2001/11/0140; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 3.9.2002, 2001/03/0416; 18.1.2003, 2000/18/0031; 3.3.2004, 2001/01/0445; 21.9.2005, 2005/13/0064; 26.4.2006, 2005/12/0192; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046; 25.5.2007, 2007/12/0068; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.9.2007, 2004/18/0223; 4.2.2009, 2007/12/0062; 27.2.2009, 2008/17/0211; 4.11.2009, 2009/17/0147; 4.11.2009, 2008/17/0240; 18.3.2010, 2009/07/0008; 16.5.2012, 2012/21/0085; 21.5.2012, 2012/10/0042; 23.5.2012, 2010/08/0183; 23.10.2014, 2012/07/0209; vergleiche konkludent auch VwGH 20.6.2014, Ra 2014/07/0029; 27.11.2014, Ra 2014/03/0029). Diese Weiterleitungsverpflichtung wird auch aus Paragraph 50, BAO abgeleitet vergleiche VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).
Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 Abs. 1 AVG erfolgt durch eine formlose Verfügung. Eine solche Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 Abs. 1 AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, zumal die Behörde durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht mit bindender Wirkung, eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der (vermeintlich) "zuständigen" Behörde diese (sofern diese auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig ist) die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 28.1.2003, 2000/18/0031; 21.9.1994, 94/03/0130; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047; 13.3.1998, 97/19/0584; 13.7.2007, 2005/05/0253; 18.12.2008, 2008/06/0175; 28.2.2011, 2010/17/0279; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 6 Abs. 1 AVG, E 26; Hengstschläger-Leeb, AVG § 6, Rz. 12 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, § 6 AVG, E 69ff).Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolgt durch eine formlose Verfügung. Eine solche Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde, zumal die Behörde durch diesen Verwaltungsakt, wenn auch nicht mit bindender Wirkung, eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen hat, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen führt die Weiterleitung dazu, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrages bei der (vermeintlich) "zuständigen" Behörde diese (sofern diese auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig ist) die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgt ist oder nicht vergleiche VwGH 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 28.1.2003, 2000/18/0031; 21.9.1994, 94/03/0130; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047; 13.3.1998, 97/19/0584; 13.7.2007, 2005/05/0253; 18.12.2008, 2008/06/0175; 28.2.2011, 2010/17/0279; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 6, Absatz eins, AVG, E 26; Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 6,, Rz. 12 f; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz12, Paragraph 6, AVG, E 69ff).
Die Entscheidungspflicht i.S.d. § 73 AVG trifft nur die zur Entscheidung eines Antrags tatsächlich zuständige Behörde. Auch im Falle der Weiterleitung eines Antrags (eines Rechtsmittels) gemäß § 6 Abs. 1 AVG an eine Behörde trifft diese nur dann die im § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht, wenn diese tatsächlich die sachlich zuständige Behörde ist; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet (vgl. VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I Bd. 2, 1634f; in diesem Sinne auch für den Bereich des Abgabenverfahrens VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).Die Entscheidungspflicht i.S.d. Paragraph 73, AVG trifft nur die zur Entscheidung eines Antrags tatsächlich zuständige Behörde. Auch im Falle der Weiterleitung eines Antrags (eines Rechtsmittels) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an eine Behörde trifft diese nur dann die im Paragraph 73, AVG normierte Entscheidungspflicht, wenn diese tatsächlich die sachlich zuständige Behörde ist; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet vergleiche VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins Bd. 2, 1634f; in diesem Sinne auch für den Bereich des Abgabenverfahrens VwGH 21.9.2005, 2005/13/0064).
Mit einer Weiterleitung eines Antrags (etwa eines Rechtsmittels) gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die (das) nach Ansicht der weiterleitenden Behörde (bzw. des weiterleitenden Verwaltungsgerichts) zuständige Behörde (bzw. zuständige Verwaltungsgericht) erlischt daher für die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches eitergeleitet worden ist, nicht die Befugnis, im Falle der der Annahme, selbst zur Behandlung des Antrags unzuständig zu sein, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen. Vielmehr trifft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, an welche bzw. welches weitergeleitet wurde, und welche bzw. welches sich selbst als unzuständig für die Erledigung des weitergeleiteten Antrags (etwa Rechtsmittels) erachtet, die Verpflichtung, diesen Antrag gemäß § 6 AVG an die ihres bzw. seines Erachtens zuständige Behörde bzw. Gericht weiter zu leiten. Die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Antrag weitergeleitet wurde, ist bei Annahme der eigenen Unzuständigkeit auch (sogar) befugt, den Antrag an die Behörde bzw. das Gericht, von welcher bzw. welchem der Antrag an diese Behörde bzw. dieses Gericht weitergeleitet wurde, gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das als zuständig eingestufte Organ weiterzuleiten (und insofern an die Behörde bzw. das Gericht zurückzuleiten) (vgl. VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).Mit einer Weiterleitung eines Antrags (etwa eines Rechtsmittels) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die (das) nach Ansicht der weiterleitenden Behörde (bzw. des weiterleitenden Verwaltungsgerichts) zuständige Behörde (bzw. zuständige Verwaltungsgericht) erlischt daher für die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches eitergeleitet worden ist, nicht die Befugnis, im Falle der der Annahme, selbst zur Behandlung des Antrags unzuständig zu sein, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen. Vielmehr trifft die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, an welche bzw. welches weitergeleitet wurde, und welche bzw. welches sich selbst als unzuständig für die Erledigung des weitergeleiteten Antrags (etwa Rechtsmittels) erachtet, die Verpflichtung, diesen Antrag gemäß Paragraph 6, AVG an die ihres bzw. seines Erachtens zuständige Behörde bzw. Gericht weiter zu leiten. Die Behörde bzw. das Gericht, an welches ein Antrag weitergeleitet wurde, ist bei Annahme der eigenen Unzuständigkeit auch (sogar) befugt, den Antrag an die Behörde bzw. das Gericht, von welcher bzw. welchem der Antrag an diese Behörde bzw. dieses Gericht weitergeleitet wurde, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das als zuständig eingestufte Organ weiterzuleiten (und insofern an die Behörde bzw. das Gericht zurückzuleiten) vergleiche VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).
Mit der erfolgten Weiterleitung eines Antrags gemäß § 6 Abs. 1 AVG verliert außerdem die zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde ihre (das zuständige Landesverwaltungsgericht seine) Entscheidungspflicht im Hinblick auf diesen Antrag (vgl. VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 24.4.2002, 2002/12/0056; 25.4.2002, 2001/07/0040). Diese Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde (des zuständigen Verwaltungsgerichts) lebt (erst dann) wieder auf, 1) wenn der Antragsteller auf die Entscheidung der weiterleitenden Behörde (des weiterleitenden Gerichts) beharrt und die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches weitergeleitet worden ist, noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat (vgl. VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 25.4.2002, 2001/07/0040; 28.2.2011, 2010/17/0279; konkludent VwGH 27.10.1998, 98/05/0097) oder 2) wenn der Antrag an diese bzw. dieses wieder gemäß § 6 Abs. 1 AVG rückgemittelt wird (vgl. sinngemäß VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).Mit der erfolgten Weiterleitung eines Antrags gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG verliert außerdem die zur Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde ihre (das zuständige Landesverwaltungsgericht seine) Entscheidungspflicht im Hinblick auf diesen Antrag vergleiche VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 24.4.2002, 2002/12/0056; 25.4.2002, 2001/07/0040). Diese Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde (des zuständigen Verwaltungsgerichts) lebt (erst dann) wieder auf, 1) wenn der Antragsteller auf die Entscheidung der weiterleitenden Behörde (des weiterleitenden Gerichts) beharrt und die Behörde bzw. das Gericht, an welche bzw. welches weitergeleitet worden ist, noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat vergleiche VwGH 4.3.1989, 89/10/0085; 18.3.1992, 90/12/0220; 25.4.2002, 2001/07/0040; 28.2.2011, 2010/17/0279; konkludent VwGH 27.10.1998, 98/05/0097) oder 2) wenn der Antrag an diese bzw. dieses wieder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG rückgemittelt wird vergleiche sinngemäß VwGH 4.11.2009, 2008/17/0240).
Wenn eine zur Entscheidung über einen Antrag zuständige Behörde (zu Unrecht) einen Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet hat, und diese zugleich mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, erlangt diese nicht schon mit der erfolgten Rückübermittlung des Antrags an diese, sondern erst nach Erlassung eines auf § 68 AVG gestützten, den oa Feststellungsbescheid behebenden Bescheids, ihre sachliche Kompetenz (und Pflicht) zur Entscheidung über den Antrag, zurück (vgl. VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).Wenn eine zur Entscheidung über einen Antrag zuständige Behörde (zu Unrecht) einen Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet hat, und diese zugleich mit einem Feststellungsbescheid ihre Unzuständigkeit festgestellt hat, erlangt diese nicht schon mit der erfolgten Rückübermittlung des Antrags an diese, sondern erst nach Erlassung eines auf Paragraph 68, AVG gestützten, den oa Feststellungsbescheid behebenden Bescheids, ihre sachliche Kompetenz (und Pflicht) zur Entscheidung über den Antrag, zurück vergleiche VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).
Nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur war eine Behörde, bei welcher (erstmals) eine Berufung, für deren Behandlung diese nicht zuständig gewesen ist, stets befugt, infolge des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit diesen Antrag zurückzuweisen. Begründet wurde diese nach dieser Judikatur damit, dass mit einem derartigen Zurückweisungsbescheid die Behörde lediglich ihre mangelnde Zuständigkeit zum Ausdruck bringe, und daher durch diesen die Berufung zurückweisenden Bescheid die Rechtsverfolgung der einbringenden Rechtsmittelwerberin nicht beeinträchtigt werde; zumal der Berufungswerber auch im Falle eines solchen Zurückweisungsbescheids bei der Behörde, welche diesen Zurückweisungsbescheid erlassen habe, auf der Erledigung der Berufung durch diese beharren kann (vgl. VwGH 14.4.1993, 93/18/0092; 20.12.1993, 93/02/0226; 25.3.1994, 94/02/0026; 19.4.1994, 94/11/0095; vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370). In diesen Erkenntnissen wurde (z.T. explizit) die Judikatur zur Einbringung (verfahrenseinleitender) Anträge bei der unzuständigen Behörde (vgl. VwSlg. 12.896 A/1989) auf für die Einbringung einer Berufung bei der unzuständigen Behörde für uneingeschränkt beachtlich erklärt. Mit dieser Begründung wurde auch die Zurückweisung von verfahrensbegründenden Anträgen durch die unzuständige Behörde als zulässig erachtet, „zumal durch den zurückweisenden Abspruch - was in der Bescheidbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde - die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über die besagten Anträge unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Behörde, nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.“ (vgl. VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; in diesem Sinne auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694).Nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur war eine Behörde, bei welcher (erstmals) eine Berufung, für deren Behandlung diese nicht zuständig gewesen ist, stets befugt, infolge des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit diesen Antrag zurückzuweisen. Begründet wurde diese nach dieser Judikatur damit, dass mit einem derartigen Zurückweisungsbescheid die Behörde lediglich ihre mangelnde Zuständigkeit zum Ausdruck bringe, und daher durch diesen die Berufung zurückweisenden Bescheid die Rechtsverfolgung der einbringenden Rechtsmittelwerberin nicht beeinträchtigt werde; zumal der Berufungswerber auch im Falle eines solchen Zurückweisungsbescheids bei der Behörde, welche diesen Zurückweisungsbescheid erlassen habe, auf der Erledigung der Berufung durch diese beharren kann vergleiche VwGH 14.4.1993, 93/18/0092; 20.12.1993, 93/02/0226; 25.3.1994, 94/02/0026; 19.4.1994, 94/11/0095; vergleiche dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370). In diesen Erkenntnissen wurde (z.T. explizit) die Judikatur zur Einbringung (verfahrenseinleitender) Anträge bei der unzuständigen Behörde vergleiche VwSlg. 12.896 A/1989) auf für die Einbringung einer Berufung bei der unzuständigen Behörde für uneingeschränkt beachtlich erklärt. Mit dieser Begründung wurde auch die Zurückweisung von verfahrensbegründenden Anträgen durch die unzuständige Behörde als zulässig erachtet, „zumal durch den zurückweisenden Abspruch - was in der Bescheidbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde - die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur meritorischen Entscheidung über die besagten Anträge unberührt blieb und im übrigen - unbeschadet der Verpflichtung der Behörde, nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen - dem Einschreiter durch diese Bestimmung kein subjektives Recht auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird.“ vergleiche VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; in diesem Sinne auch VwGH 7.9.1995, 94/18/0694).
Demgegenüber gelangte aber eine andere ältere Judikaturlinie konkludent zum gegenteiligen Ergebnis, zumal nach dieser Judikatur eine Zurückweisung einer Berufung (bzw. eines Antrags) durch die unzuständige Behörde nur im Falle, dass der Berufungswerber (Antragsteller) die Entscheidung der unzuständigen Behörde herbeiführen wollte, erfolgen darf (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.5.1994, 93/02/0239).Demgegenüber gelangte aber eine andere ältere Judikaturlinie konkludent zum gegenteiligen Ergebnis, zumal nach dieser Judikatur eine Zurückweisung einer Berufung (bzw. eines Antrags) durch die unzuständige Behörde nur im Falle, dass der Berufungswerber (Antragsteller) die Entscheidung der unzuständigen Behörde herbeiführen wollte, erfolgen darf vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.5.1994, 93/02/0239).
Weiters war nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Behörde, bei welcher eine Berufung eingebracht worden ist, für deren Behandlung eine andere Behörde zuständig gewesen wäre, im Falle der „ausdrücklichen Anrufung“ dieser Behörde im Rechtsmittelschriftsatz stets gemäß § 6 Abs. 1 AVG (!) zur Zurückweisung dieser Berufung befugt; dass durch diese Behörde diese Berufung nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden war, wurde zudem nicht beanstandet (vgl. VwGH 21.3.1995, 95/11/0024). Nach dieser Judikatur kommt der unzuständigen Behörde daher unmittelbar aufgrund des § 6 Abs. 1 AVG (auch wenn diese ausdrücklich in dieser Bestimmung nicht normiert wird) die Befugnis zur Zurückweisung eines Antrags zu.Weiters war nach der älteren verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine Behörde, bei welcher eine Berufung eingebracht worden ist, für deren Behandlung eine andere Behörde zuständig gewesen wäre, im Falle der „ausdrücklichen Anrufung“ dieser Behörde im Rechtsmittelschriftsatz stets gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG (!) zur Zurückweisung dieser Berufung befugt; dass durch diese Behörde diese Berufung nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden war, wurde zudem nicht beanstandet vergleiche VwGH 21.3.1995, 95/11/0024). Nach dieser Judikatur kommt der unzuständigen Behörde daher unmittelbar aufgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AVG (auch wenn diese ausdrücklich in dieser Bestimmung nicht normiert wird) die Befugnis zur Zurückweisung eines Antrags zu.
Wieder nach einer anderen Judikaturlinie wurde eine Behörde (nur) in allen Fällen, in welchen der Einbringer einer Berufung auf die Behandlung der Berufung durch die (objektiv unzuständige) Behörde beharrt hatte, die uneingeschränkte Befugnis zur Zurückweisung dieser Berufung zugesprochen (vgl. VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.12.1993, 93/02/0226; 19.4.1994, 93/11/0181; 20.5.1994, 93/02/0239). Im Falle des Beharrens auf eine Entscheidung einer bestimmten Behörde, nachdem diese den Antrag bereit zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, wurde zudem das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der eine Berufung weitergeleitet habenden Behörde (selbst im Falle der bereits erfolgten Zurückweisung der Berufung durch die Behörde, an welche weitergeleitet worden ist) angenommen (vgl. VwGH 18.3.1993, 93/09/0042; 14.4.1993, 93/18/0092). Nach diesen Entscheidungen stand die Fehleinbringung der Berufung bzw. die Anführung einer falschen Berufungsbehörde im Rechtsmittelschriftsatz einer Weiterleitung der Berufung an die zuständige Behörde gemäß § 6 AVG nichts entgegen.Wieder nach einer anderen Judikaturlinie wurde eine Behörde (nur) in allen Fällen, in welchen der Einbringer einer Berufung auf die Behandlung der Berufung durch die (objektiv unzuständige) Behörde beharrt hatte, die uneingeschränkte Befugnis zur Zurückweisung dieser Berufung zugesprochen vergleiche VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 20.12.1993, 93/02/0226; 19.4.1994, 93/11/0181; 20.5.1994, 93/02/0239). Im Falle des Beharrens auf eine Entscheidung einer bestimmten Behörde, nachdem diese den Antrag bereit zuständigkeitshalber weitergeleitet hatte, wurde zudem das Wiederaufleben der Entscheidungspflicht der eine Berufung weitergeleitet habenden Behörde (selbst im Falle der bereits erfolgten Zurückweisung der Berufung durch die Behörde, an welche weitergeleitet worden ist) angenommen vergleiche VwGH 18.3.1993, 93/09/0042; 14.4.1993, 93/18/0092). Nach diesen Entscheidungen stand die Fehleinbringung der Berufung bzw. die Anführung einer falschen Berufungsbehörde im Rechtsmittelschriftsatz einer Weiterleitung der Berufung an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, AVG nichts entgegen.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.5.1988, Zl. 88/04/0011, wurde wiederum die Auffassung vertreten, dass § 6 Abs. 1 zweiter Halbsatz AVG kein Verbot der bescheidmäßigen Zurückweisung eines Antrages (einschließlich einer Berufung) normiere, wenn von der Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung durch die von der Partei ausdrücklich in Anspruch genommene unzuständige Behörde kein Gebrauch gemacht werden könne. In dem geprüften Rechtsmittelverfahren hatte sich der (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zuständige) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, an den die Berufung vom angerufenen damaligen Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß § 6 AVG weitergeleitet worden war, auch für unzuständig erklärt, woraufhin mit dem vom Verwaltungsgerichtshof geprüften Zurückweisungsbeschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung wegen eigener Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.5.1988, Zl. 88/04/0011, wurde wiederum die Auffassung vertreten, dass Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Halbsatz AVG kein Verbot der bescheidmäßigen Zurückweisung eines Antrages (einschließlich einer Berufung) normiere, wenn von der Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung durch die von der Partei ausdrücklich in Anspruch genommene unzuständige Behörde kein Gebrauch gemacht werden könne. In dem geprüften Rechtsmittelverfahren hatte sich der (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs zuständige) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, an den die Berufung vom angerufenen damaligen Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet worden war, auch für unzuständig erklärt, woraufhin mit dem vom Verwaltungsgerichtshof geprüften Zurückweisungsbeschied der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Berufung wegen eigener Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte.
Von diesen Judikaturlinien ging der Verwaltungsgerichtshof mit verstärktem Senat in seiner Entscheidung vom 30.5.1996, Zl. 94/05/0370, in Hinblick auf das (erstmalige) Einlangen einer Berufung bei einer für die Erledigung dieser Berufung unzuständigen Behörde (welche mit der zuständigen Behörde über keine gemeinsame Einlaufstelle verfügt) ab.
Ausdrücklich wird in diesem Erkenntnis ausgeführt:
„Aufgrund der im folgenden näher dargelegten Erwägungen hält der Verwaltungsgerichtshof folgende - in der bisherigen, unter Punkt 3. dargestellten hg. Judikatur - vertretenen Auffassungen nicht mehr aufrecht:
a) ein Spruch eines Bescheides, mit dem die Berufung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, bringe nur die implizite verfahrensrechtliche Folge einer Feststellung einer örtlichen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde explizit zum Ausdruck (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095) und eine Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei keine endgültige Erledigung der Berufung (vgl. diea) ein Spruch eines Bescheides, mit dem die Berufung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wird, bringe nur die implizite verfahrensrechtliche Folge einer Feststellung einer örtlichen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde explizit zum Ausdruck vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095) und eine Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei keine endgültige Erledigung der Berufung vergleiche die
hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0226, vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0026, vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095, und die in diesen Erkenntnissen angeführte Vorjudikatur);
b) die Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei (ohne Einschränkung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0226, vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095, und vom 23. Jänner 1995, Zl. 95/11/0024) bzw. nur im Fall des Beharrens der Partei auf der Entscheidung einer Berufungsbehörde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0309, und vom 20. Mai 1994, Zl. 93/02/0239) bzw. wenn von der Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG kein Gebrauch gemacht werden könne (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0011)) rechtmäßig.b) die Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit sei (ohne Einschränkung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0226, vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0095, und vom 23. Jänner 1995, Zl. 95/11/0024) bzw. nur im Fall des Beharrens der Partei auf der Entscheidung einer Berufungsbehörde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1993, Zl. 92/02/0309, und vom 20. Mai 1994, Zl. 93/02/0239) bzw. wenn von der Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG kein Gebrauch gemacht werden könne (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/04/0011)) rechtmäßig.
4.1. Zunächst ist festzustellen, daß ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, nicht in der Weise umgedeutet werden kann, daß er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0059, wonach die Begründung nicht zur Ergänzung eines Spruches herangezogen werden kann, sondern immer nur zur Auslegung eines unklaren Spruches). Wenn aber eine solche Umdeutung der Zurückweisung der Berufung der belangten Behörde nicht möglich ist, ergibt sich daraus weiters, daß mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und der erstinstanzliche Bescheid somit in formelle Rechtskraft erwächst. Diese in der hg. Judikatur bisher vertretene Auffassung (u.a. in den unter Punkt II.3. zitierten Erkenntnissen Zl. 93/18/0092 und Zl. 93/02/0226) steht auch im Widerspruch zur ständigen hg. Rechtsprechung, nach der eine Erledigung eines Antrages auch in dessen Zurückweisung bestehen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1973, Zl. 647/73, und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034, u.a.). Wenn aber eine bescheidmäßige Erledigung der Berufung vorliegt, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren. Letzterem steht entgegen, daß im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt.4.1. Zunächst ist festzustellen, daß ein Spruch, der - wie im vorliegenden Fall - dahin lautet, daß die Berufung zurückgewiesen wird, nicht in der Weise umgedeutet werden kann, daß er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über die Berufung qualifiziert werden könnte vergleiche u. a. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0059, wonach die Begründung nicht zur Ergänzung eines Spruches herangezogen werden kann, sondern immer nur zur Auslegung eines unklaren Spruches). Wenn aber eine solche Umdeutung der Zurückweisung der Berufung der belangten Behörde nicht möglich ist, ergibt sich daraus weiters, daß mit einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzuständigkeit über die Berufung endgültig entschieden wurde und der erstinstanzliche Bescheid somit in formelle Rechtskraft erwächst. Diese in der hg. Judikatur bisher vertretene Auffassung (u.a. in den unter Punkt römisch zwei.3. zitierten Erkenntnissen Zl. 93/18/0092 und Zl. 93/02/0226) steht auch im Widerspruch zur ständigen hg. Rechtsprechung, nach der eine Erledigung eines Antrages auch in dessen Zurückweisung bestehen kann vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1973, Zl. 647/73, und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034, u.a.). Wenn aber eine bescheidmäßige Erledigung der Berufung vorliegt, besteht auch für den Berufungswerber gegenüber der Berufungsbehörde, die die Berufung weitergeleitet hat, keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren. Letzterem steht entgegen, daß im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliegt.
4.2. Zentrale Frage im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst, ob die Zurückweisung der Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit überhaupt auf § 66 Abs. 4 AVG gestützt werden kann. § 66 Abs. 4 AVG sieht die Zurückweisung der Berufung im Falle der Unzulässigkeit der Berufung und im Falle ihrer Verspätung vor. Wenn der Gesetzgeber in ein und demselben Verfahrensgesetz in den §§ 1 bis 6 und im § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG ausdrücklich von der zuständigen bzw. unzuständigen Behörde und in § 66 Abs. 4 AVG von der Zulässigkeit der Berufung spricht, welcher Ausdruck im Rahmen des § 63 AVG mehrfach verwendet wird, spricht dies für eine Verneinung dieser Frage. Der Ausdruck der unzulässigen Berufung in § 66 Abs. 4 AVG zeigt auch an, daß es sich um Voraussetzungen handeln muß, die der Berufung anhaften. In der Literatur und Kommentaren (vgl. Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1995, 218 f, RdZ 535, 536; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, 618, Anm. 9 zu § 66 Abs. 4; Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 1975, 358 ff, Anm. 2 und 3; Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, 512 ff, Anm. 10 und 11) wird die (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als möglicher Grund für eine Unzulässigkeit der Berufung angeführt. In diesem Zusammenhang erscheint vor allem beachtlich, daß § 63 AVG, der mit Ausnahme seines Abs. 1 auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt (vgl. § 24 VStG) und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung - allerdings nicht vollständig (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) -, insbesondere auch betreffend den unbedingt gebotenen Inhalt der Berufung, enthält (§ 63 Abs. 3 AVG: Bezeichnung des Bescheides, begründeter Berufungsantrag), das Erfordernis der Bezeichnung der Berufungsbehörde nicht kennt. § 63 Abs. 5 AVG stellt weiters nur darauf ab, wo die Berufung einzubringen ist. § 63 Abs. 5 AVG in der seit 1. Juli 1995 geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 sieht nunmehr wieder allein die Einbringung bei der Behörde vor, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, behandelt allerdings auch die Einbringung bei der Berufungsbehörde als rechtzeitige Einbringung, wobei die Berufungsbehörde die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten hat. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der genannten AVG-Novelle war die Einbringung bei der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde vorgesehen. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (daher auch einer falschen) kommt keine Bedeutung zu. In Verbindung mit dem auch für Berufungen und auch im VStG anzuwendenden § 6 Abs. 1 AVG ergibt sich, daß die Behörden - aus welchem Grund auch immer und auf welchem Wege ihnen eine Berufung vorgelegt wird - in dem Fall, daß sie sich für nicht zuständig erachten, von amtswegen wahrzunehmen haben, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist. Aus all diesen Gründen kann die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung angesehen werden. In diesem Sinne muß daher auch die hg. Judikatur zu den Zulässigkeitsgründen für die Berufung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A), die mit Prozeßvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gleichgesetzt werden (in der früheren Judikatur wurde vom Vorliegen eines formalgesetzlichen Hindernisses gesprochen:4.2. Zentrale Frage im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst, ob die Zurückweisung der Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit überhaupt auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützt werden kann. Paragraph 66, Absatz 4, AVG sieht die Zurückweisung der Berufung im Falle der Unzulässigkeit der Berufung und im Falle ihrer Verspätung vor. Wenn der Gesetzgeber in ein und demselben Verfahrensgesetz in den Paragraphen eins bis 6 und im Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ausdrücklich von der zuständigen bzw. unzuständigen Behörde und in Paragraph 66, Absatz 4, AVG von der Zulässigkeit der Berufung spricht, welcher Ausdruck im Rahmen des Paragraph 63, AVG mehrfach verwendet wird, spricht dies für eine Verneinung dieser Frage. Der Ausdruck der unzulässigen Berufung in Paragraph 66, Absatz 4, AVG zeigt auch an, daß es sich um Voraussetzungen handeln muß, die der Berufung anhaften. In der Literatur und Kommentaren vergleiche Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, 1995, 218 f, RdZ 535, 536; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, 618, Anmerkung 9 zu Paragraph 66, Absatz 4,; Mannlicher - Quell, Das Verwaltungsverfahren8, 1975, 358 ff, Anmerkung 2 und 3; Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1990, 512 ff, Anmerkung 10 und 11) wird die (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als möglicher Grund für eine Unzulässigkeit der Berufung angeführt. In diesem Zusammenhang erscheint vor allem beachtlich, daß Paragraph 63, AVG, der mit Ausnahme seines Absatz eins, auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommt vergleiche Paragraph 24, VStG) und Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung - allerdings nicht vollständig vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) -, insbesondere auch betreffend den unbedingt gebotenen Inhalt der Berufung, enthält (Paragraph 63, Absatz 3, AVG: Bezeichnung des Bescheides, begründeter Berufungsantrag), das Erfordernis der Bezeichnung der Berufungsbehörde nicht kennt. Paragraph 63, Absatz 5, AVG stellt weiters nur darauf ab, wo die Berufung einzubringen ist. Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der seit 1. Juli 1995 geltenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1995, sieht nunmehr wieder allein die Einbringung bei der Behörde vor, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, behandelt allerdings auch die Einbringung bei der Berufungsbehörde als rechtzeitige Einbringung, wobei die Berufungsbehörde die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten hat. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung vor der genannten AVG-Novelle war die Einbringung bei der Behörde erster Instanz oder der Berufungsbehörde vorgesehen. Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (daher auch einer falschen) kommt keine Bedeutung zu. In Verbindung mit dem auch für Berufungen und auch im VStG anzuwendenden Paragraph 6, Absatz eins, AVG ergibt sich, daß die Behörden - aus welchem Grund auch immer und auf welchem Wege ihnen eine Berufung vorgelegt wird - in dem Fall, daß sie sich für nicht zuständig erachten, von amtswegen wahrzunehmen haben, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist. Aus all diesen Gründen kann die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Berufung angesehen werden. In diesem Sinne muß daher auch die hg. Judikatur zu den Zulässigkeitsgründen für die Berufung vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A), die mit Prozeßvoraussetzungen für das Berufungsverfahren gleichgesetzt werden (in der früheren Judikatur wurde vom Vorliegen eines formalgesetzlichen Hindernisses gesprochen:
u. a. im hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1970, Zl. 475/69, und in der dort zitierten Vorjudikatur), eingeschränkt verstanden werden. § 66 Abs. 4 AVG bietet keine Grundlage, eine Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zurückzuweisen.u. a. im hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1970, Zl. 475/69, und in der dort zitierten Vorjudikatur), eingeschränkt verstanden werden. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bietet keine Grundlage, eine Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Berufungsbehörde zurückzuweisen.
Der erkennende verstärkte Senat ist daher nunmehr der Auffassung, daß eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, diese gemäß § 6 AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hat, nicht aber berechtigt ist, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen.Der erkennende verstärkte Senat ist daher nunmehr der Auffassung, daß eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, diese gemäß Paragraph 6, AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten hat, nicht aber berechtigt ist, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen.
4.3. Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß die Berufungsbehörde in Wahrnehmung der Zuständigkeit nicht berechtigt ist, aus diesem Grund mit einer Zurückweisung der Berufung vorzugehen, und daß eine solche Zurückweisung der Berufung nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde umgedeutet werden kann.“
Nach dieser Entscheidung des verstärkten Senats kann ein Spruch, der dahin lautet, dass die Berufung zurückgewiesen wird, sohin nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde (welche als eine nicht abschließende Entscheidung über das Rechtsmittel qualifiziert werden könnte) umgedeutet werden. Mit einer Zurückweisung einer Berufung wegen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung werde nämlich endgültig (in der Sache) entschieden; es wird daher mit einer eine Berufung zurückweisenden Entscheidung diese Berufung (endgültig) erledigt. Im Falle einer Zurückweisung einer Berufung bestehe daher für den Berufungswerber gegenüber der weiterleitenden Behörde keine Möglichkeit mehr, auf einer (dann: neuerlichen) Entscheidung über die Berufung zu beharren, weil im Hinblick auf die Berufung bereits entschiedene Sache vorliege.
Zudem ist nach dieser Entscheidung eine Zurückweisung einer Berufung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde, bei welcher eine Berufung eingelangt ist, stets unzulässig. Folglich vermag auch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer (sich als sachlich oder örtlich unzuständig einstufenden) Behörde diese nicht zur Zurückweisung der bei dieser eingelangten Berufung zu befugen (oder gar zu verpflichten). Auch in solch einem Fall vermag, wie der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausführt, die Zurückweisung der Berufung nicht in eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der angerufenen Behörde umgedeutet zu werden.
Dieser Hinweis, dass eine Zurückweisungsentscheidung nicht in eine die Unzuständigkeit feststellende Entscheidung umgedeutet werden kann, bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischen einer Zurückweisungsentscheidung und einer die Unzuständigkeit feststellenden Entscheidung differenziert, und dieser die (jederzeitige) Befugnis (aber nicht Verpflichtung) der unzuständigen Behörde zur Erlassung eines die eigene Unzuständigkeit feststellenden Feststellungsbescheids bejaht; dieser daher lediglich die Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in dieser Konstellation als unzulässig erachtet.
Durch diesen verstärkten Senat ist, was im gegenständlichen Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht nur im Hinblick zur Frage, wie im Falle einer vermeinten Unzuständigkeit zur Entscheidung über ein Rechtsmittel vorzugehen ist, eine abschließende Klärung erfolgt.
Außerdem wurde durch diesen verstärkten Senat nämlich für die weitere verwaltungsgerichtliche Judikatur verbindlich festgelegt, dass durch eine Zurückweisung eines Rechtsmittels über dieses Rechtsmittel endgültig abgesprochen worden ist. Folglich ist im Falle der Zurückweisung der Berufung gegen einen (im Sinne der zustellrechtlichen Vorschriften) zugestellten Bescheid (spätestens nach Ablauf der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen, den Gegenstand des Zurückweisungsverfahrens bildenden Bescheid) von dessen Verbindlichkeit dieses Zurückweisungsbescheids und somit zugleich vom Rechtskraftseintritt (und der damit verbundenen Unbekämpfbarkeit) des Bescheides, gegen welchen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden ist, auszugehen.
Daher hat nach der zu dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierte) Zurückweisungsentscheidung wegen der Unzuständigkeit der (des) (tatsächlich unzuständigen) Behörde (Gerichts) auch zur Folge, dass die (das) zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Behörde (Gericht) nicht mehr befugt ist, über dieses Rechtsmittel zu entscheiden (vgl. ausdrücklich VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259). Wohl um dieser Konsequenz entgegen zu treten, ist nach dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats die (unzuständige) Behörde auch im Falle eines Beharrens des Berufungswerbers auf eine Entscheidung durch die unzuständige Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung befugt ist.Daher hat nach der zu dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur eine (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierte) Zurückweisungsentscheidung wegen der Unzuständigkeit der (des) (tatsächlich unzuständigen) Behörde (Gerichts) auch zur Folge, dass die (das) zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Behörde (Gericht) nicht mehr befugt ist, über dieses Rechtsmittel zu entscheiden vergleiche ausdrücklich VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259). Wohl um dieser Konsequenz entgegen zu treten, ist nach dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats die (unzuständige) Behörde auch im Falle eines Beharrens des Berufungswerbers auf eine Entscheidung durch die unzuständige Behörde nicht zur Zurückweisung der Berufung befugt ist.
Aus diesen Überlegungen legte der verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofs die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen sohin dahingehend aus, dass im Fall der Einbringung einer Berufung bei einer unzuständigen Behörde diese nur gemäß § 6 AVG zur Weiterleitung der Berufung an die zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. zum Verweisen des Einschreiters an diese, nicht aber auch zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheids aufgrund des Vorliegens einer örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit befugt sei.Aus diesen Überlegungen legte der verstärkte Senat des Verwaltungsgerichtshofs die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen sohin dahingehend aus, dass im Fall der Einbringung einer Berufung bei einer unzuständigen Behörde diese nur gemäß Paragraph 6, AVG zur Weiterleitung der Berufung an die zuständige Rechtsmittelbehörde bzw. zum Verweisen des Einschreiters an diese, nicht aber auch zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheids aufgrund des Vorliegens einer örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit befugt sei.
Unter Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache (vgl. VfSlg. 10.292/1984; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) ist daher davon auszugehen, dass diese Auslegung des Begriffs „Zurückweisung“ für alle ein Rechtsmittel zurückweisenden Zurückweisungsentscheidungen im Rahmen des öffentlichen Rechts verbindlich ist. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist, ist daher im Falle der (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierten) Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein unzuständiges Organ selbst das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Organ nur mehr dann zur Entscheidung dieses Rechtsmittels zuständig ist, wenn diese Zurückweisungsentscheidung wieder (sei es im Instanzenzug, sei es aufgrund einer die Rechtskraft durchbrechenden Entscheidung) aufgehoben worden ist (vgl. in diesem Sinne VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).Unter Zugrundelegung des Interpretationsgrundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssprache vergleiche VfSlg. 10.292 aus 1984,; VwGH 12.9.1979, 255/79; 31.3.1992, 90/13/0131, 24.11.2006, 2006/02/0235) ist daher davon auszugehen, dass diese Auslegung des Begriffs „Zurückweisung“ für alle ein Rechtsmittel zurückweisenden Zurückweisungsentscheidungen im Rahmen des öffentlichen Rechts verbindlich ist. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich Gegenteiliges normiert ist, ist daher im Falle der (im Spruch klar und nicht auslegungsbedürftig formulierten) Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein unzuständiges Organ selbst das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständige Organ nur mehr dann zur Entscheidung dieses Rechtsmittels zuständig ist, wenn diese Zurückweisungsentscheidung wieder (sei es im Instanzenzug, sei es aufgrund einer die Rechtskraft durchbrechenden Entscheidung) aufgehoben worden ist vergleiche in diesem Sinne VwGH 13.10.2004, 2002/10/0211).
Durch diese Entscheidung des verstärkten Senats wurden aber natürlich auch viele Auslegungsfragen offen gelassen:
So wurde nicht klargestellt, wie vorzugehen ist, wenn eine Behörde, an welche eine Berufung weitergeleitet worden ist, eine Behörde, welche zuvor schon die Berufung infolge Bejahung der eigenen Unzuständigkeit weiter geleitet hat, als zuständig erachtet, und deshalb an diese die Berufung wieder zurückübermittelt.
Offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch, ob bzw. allenfalls unter welchen Umständen eine Behörde (bzw. nunmehr ein Gericht) 1) im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit oder 2) im Falle des Nichtbestehens einer bzw. eines für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Behörde oder Gerichts (und der damit verbundenen Unmöglichkeit zur Weiterleitung des Rechtsmittels gemäß § 6 Abs. 1 AVG) befugt sein könne, ein bei dieser Behörde bzw. diesem Gericht eingelangtes Rechtsmittel zurückzuweisen.Offen gelassen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch, ob bzw. allenfalls unter welchen Umständen eine Behörde (bzw. nunmehr ein Gericht) 1) im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit oder 2) im Falle des Nichtbestehens einer bzw. eines für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Behörde oder Gerichts (und der damit verbundenen Unmöglichkeit zur Weiterleitung des Rechtsmittels gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG) befugt sein könne, ein bei dieser Behörde bzw. diesem Gericht eingelangtes Rechtsmittel zurückzuweisen.
Auch wurden in diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht die Konstellationen der Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags bei der unzuständigen Behörde behandelt. Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht auch von der zu diesen Konstellationen ergangenen im Erkenntnis angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwSlg. 12.896 A/1989) (wie auch von anderen gleichgelagerten Entscheidungen wie etwa VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047), wonach bei einer Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags die unzuständige Behörde zur Antragszurückweisung befugt ist, abgegangen ist, könnte von der Zulässigkeit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in derartigen Konstellationen ausgegangen werden. Gegen diese Auslegung könnte nun aber eingewendet werden, dass dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats keine derartige Konstellation einer Zurückweisung eines erstinstanzlichen Antrags zugrunde gelegen war, und diese daher schon aus diesem Grund nicht zu dieser Konstellation Stellung nehmen musste.Auch wurden in diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht die Konstellationen der Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags bei der unzuständigen Behörde behandelt. Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht auch von der zu diesen Konstellationen ergangenen im Erkenntnis angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur vergleiche VwSlg. 12.896 A/1989) (wie auch von anderen gleichgelagerten Entscheidungen wie etwa VwGH 15.2.1984, 83/01/0399; 3.4.1989, 89/10/0085; 11.11.1993, 93/18/0457; 23.11.1993, 93/04/0216; 25.10.1994, 93/07/0049; 27.6.1995, 95/20/0047), wonach bei einer Einbringung eines (erstinstanzlichen) verfahrenseinleitenden Antrags die unzuständige Behörde zur Antragszurückweisung befugt ist, abgegangen ist, könnte von der Zulässigkeit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheids in derartigen Konstellationen ausgegangen werden. Gegen diese Auslegung könnte nun aber eingewendet werden, dass dem Erkenntnis des oa verstärkten Senats keine derartige Konstellation einer Zurückweisung eines erstinstanzlichen Antrags zugrunde gelegen war, und diese daher schon aus diesem Grund nicht zu dieser Konstellation Stellung nehmen musste.
In Beachtung dieser Entscheidung des verstärkten Senats hat der Verwaltungsgerichtshof seither (soweit ersichtlich abgesehen vom Erkenntnis vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, in welchem dieser unter Verweis auf ein durch den oa verstärkten Senat für nicht mehr beachtlich erklärtes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis eine aus § 6 Abs. 1 AVG resultierende Verpflichtung zur Zurückweisung eines Rechtsmittels aufgrund der eigenen Unzuständigkeit im Falle, dass diese Unzuständigkeit nicht offenkundig ist, feststellte) in allen Verfahren betreffend die Einbringung eines Rechtsmittels bei einer Behörde in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass eine Behörde bzw. ein Verwaltungsgericht, bei welcher (welchem) eine Berufung (Beschwerde) eingelangt ist, zu deren Entscheidung (Behandlung) eine andere Behörde zuständig ist, nicht befugt ist, diese Berufung (Beschwerde) (wegen der eigenen Unzuständigkeit) zurückzuweisen, und zwar auch nicht in dem Fall, in welchem der Antragsteller auf die Entscheidung dieser Behörde (dieses Gerichts) beharrt, sowie dass eine ein Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung nicht in eine Feststellung der Unzuständigkeit umgedeutet werden kann (vgl. etwa VwGH 19.9.1996, 96/07/0040; 16.4.1997, 96/21/0716; 26.6.1997, 97/21/0016; 26.6.1997, 96/21/0798; 5.11.1997, 95/21/0984; 15.10.2003, 2002/12/0268; 21.9.2005, 2005/13/0064; 22.6.2006, 2004/21/0259; 30.5.2006, 2003/12/0102; 8.6.2010, 2006/18/0308).In Beachtung dieser Entscheidung des verstärkten Senats hat der Verwaltungsgerichtshof seither (soweit ersichtlich abgesehen vom Erkenntnis vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, in welchem dieser unter Verweis auf ein durch den oa verstärkten Senat für nicht mehr beachtlich erklärtes Verwaltungsgerichtshoferkenntnis eine aus Paragraph 6, Absatz eins, AVG resultierende Verpflichtung zur Zurückweisung eines Rechtsmittels aufgrund der eigenen Unzuständigkeit im Falle, dass diese Unzuständigkeit nicht offenkundig ist, feststellte) in allen Verfahren betreffend die Einbringung eines Rechtsmittels bei einer Behörde in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass eine Behörde bzw. ein Verwaltungsgericht, bei welcher (welchem) eine Berufung (Beschwerde) eingelangt ist, zu deren Entscheidung (Behandlung) eine andere Behörde zuständig ist, nicht befugt ist, diese Berufung (Beschwerde) (wegen der eigenen Unzuständigkeit) zurückzuweisen, und zwar auch nicht in dem Fall, in welchem der Antragsteller auf die Entscheidung dieser Behörde (dieses Gerichts) beharrt, sowie dass eine ein Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung nicht in eine Feststellung der Unzuständigkeit umgedeutet werden kann vergleiche etwa VwGH 19.9.1996, 96/07/0040; 16.4.1997, 96/21/0716; 26.6.1997, 97/21/0016; 26.6.1997, 96/21/0798; 5.11.1997, 95/21/0984; 15.10.2003, 2002/12/0268; 21.9.2005, 2005/13/0064; 22.6.2006, 2004/21/0259; 30.5.2006, 2003/12/0102; 8.6.2010, 2006/18/0308).
In seiner weiteren Judikaturlinie hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls aus diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht abgeleitet, dass durch dieses die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit der Zurückweisung verfahrenseinleitender (erstinstanzlicher) Anträge als rechtmäßig erklärt wurde. Vielmehr gelangte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere unter Verweis auf diese Entscheidung des verstärkten Senats in seiner weiteren Judikatur zum Ergebnis, dass auch eine Behörde, bei welcher ein von einer erstinstanzlichen Behörde zu behandelnder Antrag eingelangt ist, nicht zur Zurückweisung dieses Antrags wegen (sachlicher oder örtlicher) Zuständigkeit befugt ist, zumal auch mit solch einem Zurückweisungsbescheid ein Antrag abschließend erledigt wird (vgl. VwGH 4.12.1996, 96/21/0041, 16.4.1997, 96/21/0716; 29.10.1998, 98/07/0113; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 22.11.2000, 99/12/0324; 20.9.2001, 2001/11/0140; 3.9.2002, 2001/03/0416; 7.10.2003, 2002/01/0278; 15.10.2003, 2002/12/0268; 22.6.2006, 2004/21/0259; 29.6.2006, 2005/01/0032; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046, 4.2.2009, 2007/12/0062; 4.11.2009, 2009/17/0147; 16.5.2012, 2012/21/0085; 23.5.2012, 2010/08/0183; konkludent VwGH 3.3.2004, 2001/01/0445). In seiner weiteren Judikaturlinie hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls aus diesem Erkenntnis des verstärkten Senats nicht abgeleitet, dass durch dieses die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Zulässigkeit der Zurückweisung verfahrenseinleitender (erstinstanzlicher) Anträge als rechtmäßig erklärt wurde. Vielmehr gelangte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere unter Verweis auf diese Entscheidung des verstärkten Senats in seiner weiteren Judikatur zum Ergebnis, dass auch eine Behörde, bei welcher ein von einer erstinstanzlichen Behörde zu behandelnder Antrag eingelangt ist, nicht zur Zurückweisung dieses Antrags wegen (sachlicher oder örtlicher) Zuständigkeit befugt ist, zumal auch mit solch einem Zurückweisungsbescheid ein Antrag abschließend erledigt wird vergleiche VwGH 4.12.1996, 96/21/0041, 16.4.1997, 96/21/0716; 29.10.1998, 98/07/0113; 19.1.2001, 2000/19/0131; 26.4.2001, 97/07/0075; 22.11.2000, 99/12/0324; 20.9.2001, 2001/11/0140; 3.9.2002, 2001/03/0416; 7.10.2003, 2002/01/0278; 15.10.2003, 2002/12/0268; 22.6.2006, 2004/21/0259; 29.6.2006, 2005/01/0032; 30.5.2006, 2003/12/0102; 13.9.2006, 2006/12/0046, 4.2.2009, 2007/12/0062; 4.11.2009, 2009/17/0147; 16.5.2012, 2012/21/0085; 23.5.2012, 2010/08/0183; konkludent VwGH 3.3.2004, 2001/01/0445).
Diese Judikatur wurde auch für die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eines Devolutionsantrags durch die in Anspruch genommene unzuständige Behörde als anwendbar erklärt (vgl. VwGH 15.4.2005, 2005/12/0063; 23.6.2008, 2007/05/0073; 21.5.2012, 2012/10/0042). Diese Judikatur wurde auch für die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung eines Devolutionsantrags durch die in Anspruch genommene unzuständige Behörde als anwendbar erklärt vergleiche VwGH 15.4.2005, 2005/12/0063; 23.6.2008, 2007/05/0073; 21.5.2012, 2012/10/0042).
Auch im Falle des Beharrens des Antragstellers auf die Entscheidung durch die unzuständige Behörde ist nach der nunmehrigen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Behörde nicht befugt, diesen Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259; 25.9.2007, 2004/18/0223; vgl. aber auch VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192).Auch im Falle des Beharrens des Antragstellers auf die Entscheidung durch die unzuständige Behörde ist nach der nunmehrigen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur die Behörde nicht befugt, diesen Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 22.6.2006, 2004/21/0259; 25.9.2007, 2004/18/0223; vergleiche aber auch VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192).
Im Rahmen dieser Judikaturweiterentwicklung gelangt der Verwaltungsgerichtshof zudem zum Auslegungsergebnis, dass ein Behörde auch im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit nicht zur Zurückweisung eines bei dieser eingebrachten Anbringens befugt ist (vgl. VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102; 4.11.2009, 2009/17/0147; 23.5.2012, 2010/08/0183). Im Rahmen dieser Judikaturweiterentwicklung gelangt der Verwaltungsgerichtshof zudem zum Auslegungsergebnis, dass ein Behörde auch im Falle des Vorliegens einer funktionellen Unzuständigkeit nicht zur Zurückweisung eines bei dieser eingebrachten Anbringens befugt ist vergleiche VwGH 30.5.2006, 2003/12/0102; 4.11.2009, 2009/17/0147; 23.5.2012, 2010/08/0183).
Dagegen wird aber im Falle des Einlangens eines Antrags, der deshalb nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet werden kann, da zu dessen Behandlung überhaupt keine Behörde bzw. Gericht zuständig ist, auch in der diesem Erkenntnis des verstärkten Senats folgenden Judikatur die ältere Judikatur (vgl. VwGH 29.1.1979, 3303/78; 21.12.1979, 2551/76; 27.2.1991, 90/01/0005), dass diesfalls die Behörde die Pflicht hat, diesen Antrag zurückzuweisen, aufrechterhalten (vgl. VwGH 11.9.1998, 97/19/1523; 19.9.2013, 2011/01/0144).Dagegen wird aber im Falle des Einlangens eines Antrags, der deshalb nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet werden kann, da zu dessen Behandlung überhaupt keine Behörde bzw. Gericht zuständig ist, auch in der diesem Erkenntnis des verstärkten Senats folgenden Judikatur die ältere Judikatur vergleiche VwGH 29.1.1979, 3303/78; 21.12.1979, 2551/76; 27.2.1991, 90/01/0005), dass diesfalls die Behörde die Pflicht hat, diesen Antrag zurückzuweisen, aufrechterhalten vergleiche VwGH 11.9.1998, 97/19/1523; 19.9.2013, 2011/01/0144).
Soweit ersichtlich, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Verwaltungsgerichthof nur vereinzelt dieser Judikaturweiterentwicklung nicht gefolgt:
So hat der Verwaltungsgerichtshof vereinzelt entgegen dieser Judikaturweiterentwicklung, wonach die Behörde im Falle des Beharrens des Antragseinbringers auf eine Entscheidung durch diese (unzuständige) Behörde nicht zu einer Zurückweisungsentscheidung befugt ist, im solch einem Fall eines Beharrens eine Verpflichtung zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides (durch die unzuständige Behörde) festgestellt (vgl. VwGH 18.12.1996, 96/12/0121; 27.10.1998, 98/05/0097; 28.1.2003, 2000/18/0031; 27.1.2004, 2000/10/0062; 3.7.2007, 2005/05/0253). So hat der Verwaltungsgerichtshof vereinzelt entgegen dieser Judikaturweiterentwicklung, wonach die Behörde im Falle des Beharrens des Antragseinbringers auf eine Entscheidung durch diese (unzuständige) Behörde nicht zu einer Zurückweisungsentscheidung befugt ist, im solch einem Fall eines Beharrens eine Verpflichtung zur Erlassung eines Zurückweisungsbescheides (durch die unzuständige Behörde) festgestellt vergleiche VwGH 18.12.1996, 96/12/0121; 27.10.1998, 98/05/0097; 28.1.2003, 2000/18/0031; 27.1.2004, 2000/10/0062; 3.7.2007, 2005/05/0253).
Auch wurde eine durch einen nach Inkrafttreten des § 73 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 gestellten Devolutionsantrag nicht (mehr) zuständige Behörde verpflichtet, diesen Devolutionsantrag zurückzuweisen und zugleich den Devolutionsantrag an die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten (vgl. VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192). Auch wurde eine durch einen nach Inkrafttreten des Paragraph 73, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, gestellten Devolutionsantrag nicht (mehr) zuständige Behörde verpflichtet, diesen Devolutionsantrag zurückzuweisen und zugleich den Devolutionsantrag an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weiterzuleiten vergleiche VwGH 26.4.2006, 2005/12/0192).
In den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.1.2004, Zl. 2000/10/0062, und vom 26.4.2005, Zl. 2003/06/0194, wurde wiederum eine Verpflichtung zur Zurückweisung eines Antrages, welcher nicht gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet worden, festgestellt (vgl. dagegen aber eine Entscheidungspflicht diesfalls - daher auch im Fall der Nichtweiterleitung - verneinend: VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 27.10.1998, 98/05/0097; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 21.9.2005, 2005/13/0064; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068). In den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.1.2004, Zl. 2000/10/0062, und vom 26.4.2005, Zl. 2003/06/0194, wurde wiederum eine Verpflichtung zur Zurückweisung eines Antrages, welcher nicht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet worden, festgestellt vergleiche dagegen aber eine Entscheidungspflicht diesfalls - daher auch im Fall der Nichtweiterleitung - verneinend: VwGH 12.1.1993, 92/11/0284; 23.11.1993, 93/04/0216; 27.10.1998, 98/05/0097; 25.9.2002, 2002/12/0235; 22.1.2003, 2002/12/0306; 19.3.2003, 2002/12/0284; 9.11.2004, 2002/05/1525; 21.9.2005, 2005/13/0064; 3.7.2007, 2007/05/0003; 25.5.2007, 2007/12/0068).
Im Erkenntnis vom 27.10.1998, Zl. 98/05/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof (in sinngemäßer Übernahme der Rechtsauslegung der vor der Entscheidung des oa verstärkten Senats erlassenen und durch diesen nicht aufrechterhaltenen Erkenntnisse etwa vom 21.3.1967, Zl. 375/67, vom 21.5.1991, Zl. 91/12/0034, und vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0216) zum Ausdruck gebracht, dass eine Behörde, bei welcher ein Antrag eingebracht worden ist, dann zur Zurückweisung dieses Antrags verpflichtet ist, wenn Zweifel über die nach der Rechtslage zuständige Behörde bestehen.
Im Erkenntnis vom 19.5.2000, Zl. 96/21/0670, ließ der Verwaltungsgerichtshof zudem auch einen Zurückweisungsbescheid unbeanstandet, welcher im Spruch keinen Anlass zur Auslegungsbedürftigkeit des Zurückweisungsausspruchs gab, sodass nur aus der Begründung zu ersehen war, dass die Zurückweisung infolge der Unzuständigkeit zur Behandlung eines Antrags erfolgt ist; und zwar mit dem Hinweis, dass die zurückweisende Behörde den Antrag zuvor an die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet hatte, und von dieser wieder rückübermittelt erhalten hatte, und dass diesfalls der Antrag nicht nochmals an die zuständige Behörde weiterzuleiten war; und dass deshalb die zurückweisende Behörde mit dem Zustellungsbescheid „lediglich ihre Unzuständigkeit zur meritorischen Erledigung derselben zum Ausdruck gebracht“ habe. Auch mit dieser Entscheidung bracht der Verwaltungsgerichtshof konkludent zum Ausdruck, dass eine unzuständige Behörde zwar nicht Zurückweisung des bei ihr eingelangten Antrags, sehr wohl aber zur Erlassung eines Feststellungsbescheids, mit welchem diese die eigene Unzuständigkeit feststellt, befugt ist.Im Erkenntnis vom 19.5.2000, Zl. 96/21/0670, ließ der Verwaltungsgerichtshof zudem auch einen Zurückweisungsbescheid unbeanstandet, welcher im Spruch keinen Anlass zur Auslegungsbedürftigkeit des Zurückweisungsausspruchs gab, sodass nur aus der Begründung zu ersehen war, dass die Zurückweisung infolge der Unzuständigkeit zur Behandlung eines Antrags erfolgt ist; und zwar mit dem Hinweis, dass die zurückweisende Behörde den Antrag zuvor an die zuständige Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG weitergeleitet hatte, und von dieser wieder rückübermittelt erhalten hatte, und dass diesfalls der Antrag nicht nochmals an die zuständige Behörde weiterzuleiten war; und dass deshalb die zurückweisende Behörde mit dem Zustellungsbescheid „lediglich ihre Unzuständigkeit zur meritorischen Erledigung derselben zum Ausdruck gebracht“ habe. Auch mit dieser Entscheidung bracht der Verwaltungsgerichtshof konkludent zum Ausdruck, dass eine unzuständige Behörde zwar nicht Zurückweisung des bei ihr eingelangten Antrags, sehr wohl aber zur Erlassung eines Feststellungsbescheids, mit welchem diese die eigene Unzuständigkeit feststellt, befugt ist.
In den Erkenntnissen vom 27.1.2004, Zl. 2000/10/0062, und vom 13.10.2004, Zl. 2004/10/0144, wiederum wurde festgestellt, dass durch einen, einen Antrag wegen der Unzuständigkeit der Behörde zurückweisenden Bescheid der zurückgewiesene Antrag nicht erledigt wird.
In Anbetracht des langen Zeitraums, welcher seit dem Dezember 1996 verstrichen ist, und der überwiegenden Anzahl von Verwaltungsgerichtshofserkenntnissen, welchen die oa Übernahme der Vorgaben des oa verstärkten Senats auch auf Verfahren, denen ein erstinstanzlicher Antrag zugrunde liegt, erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts als vertretbar, in dieser Judikaturweiterentwicklung die derzeitige ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu erblicken. Da nämlich wiederholt, aber doch nur meist in Hinblick auf einen bestimmten Aspekt in den oa abweichenden Entscheidungen nicht dieser Judikaturweiterentwicklung gefolgt worden ist, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht davon auszugehen, dass diese Judikaturweiterentwicklung nicht der derzeitigen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur entspricht.
Sohin besteht aber auch kein Anlass zur Annahme, dass aus diesen oa von dieser Judikaturweiterentwicklung abweichenden Erkenntnissen zu folgern ist, dass die Vorgaben des oa verstärkten Senats nicht mehr der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen. Insbesondere wurde durch keinen weiteren verstärkten Senat von der oa Entscheidung des verstärkten Senats das Jahres 1996 abgegangen.
Dazu kommt, dass auch seit dem Jahr 1996 die Bestimmung des § 6 AVG, welche unverändert gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, nicht novelliert worden ist; zuletzt wurde diese Bestimmung nämlich durch das BGBl. Nr. 51/1991 novelliert. Dazu kommt, dass auch seit dem Jahr 1996 die Bestimmung des Paragraph 6, AVG, welche unverändert gemäß Paragraph 17, VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, nicht novelliert worden ist; zuletzt wurde diese Bestimmung nämlich durch das Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, novelliert.
Zudem ergibt sich aus der Bestimmung des § 17 VwGVG wie auch aus den sonstigen Regelungen des VwGVG kein Indiz, die durch den oa verstärkten Senat zum Ausdruck gebrachten Vorgabe, dass mit einer zurückweisenden Entscheidung, die Rechtssache zu welcher diese Entscheidung ergangen ist, endgültig erledigt worden ist, daher in dieser „Sache“ ein anderes Vollzugsorgan nicht mehr entscheiden darf, für den § 6 AVG anwendende Gerichte (wie etwa die die Verwaltungsgerichte der Länder) nicht gilt. Auch ist nicht zu ersehen, dass das gewaltentrennende Prinzip vorschreibt, dass ein Gericht nicht befugt sein soll, seine Unzuständigkeit durch Beschluss festzustellen, und daher aufgrund der verfassungsgesetzlichen Vorgabe des gewaltentrennenden Prinzips in solch einer Konstellation einen zurückweisenden Beschluss zu treffen hat. Es ist daher auch nicht aus dem gewaltentrennenden Prinzip ableitbar, dass die oa Entscheidung des verstärkten Senats auf Gerichte, welche § 6 AVG anzuwenden haben, von Verfassungs wegen nicht anwendet werden darf. Zudem ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG wie auch aus den sonstigen Regelungen des VwGVG kein Indiz, die durch den oa verstärkten Senat zum Ausdruck gebrachten Vorgabe, dass mit einer zurückweisenden Entscheidung, die Rechtssache zu welcher diese Entscheidung ergangen ist, endgültig erledigt worden ist, daher in dieser „Sache“ ein anderes Vollzugsorgan nicht mehr entscheiden darf, für den Paragraph 6, AVG anwendende Gerichte (wie etwa die die Verwaltungsgerichte der Länder) nicht gilt. Auch ist nicht zu ersehen, dass das gewaltentrennende Prinzip vorschreibt, dass ein Gericht nicht befugt sein soll, seine Unzuständigkeit durch Beschluss festzustellen, und daher aufgrund der verfassungsgesetzlichen Vorgabe des gewaltentrennenden Prinzips in solch einer Konstellation einen zurückweisenden Beschluss zu treffen hat. Es ist daher auch nicht aus dem gewaltentrennenden Prinzip ableitbar, dass die oa Entscheidung des verstärkten Senats auf Gerichte, welche Paragraph 6, AVG anzuwenden haben, von Verfassungs wegen nicht anwendet werden darf.
Auch ist nicht ersichtlich, welcher Sinn darin liegen sollte anzunehmen, dass auf Gerichte das Begriffsverständnis des oa verstärkten Senats zum Wesen einer zurückweisenden Entscheidung nicht Anwendung finden sollte, dagegen aber dieses Verständnis für sonstige Vollzugsorgane bindend sein soll.
Schon aus diesem Grund sieht sich das erkennende Gericht nicht veranlasst, sich nicht mehr angehalten zu sehen, die Vorgaben des oa verstärkten Senats zu befolgen. Auch gebieten aus diesem Grund diese und die in weiterer Folge ergangenen abweichenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofs nicht den Ausspruch der Zulässigkeit der ordentlichen Revision.
Wie zuvor ausgeführt, begründete das oa Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs den Ausspruch, das ein Zurückweisungsbescheid aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über ein Rechtsmittel deshalb nicht erlassen werden darf, da mit einem ein Rechtsmittel zurückweisenden Bescheid zwingend endgültig über dieses Rechtsmittel abgesprochen wird; sodass im Falle der Zurückweisung eines Rechtsmittels auch die für die Behandlung des Rechtsmittels zuständige Behörde nicht mehr zur Behandlung dieses Rechtsmittels befugt ist. Da zudem nach der ständigen Judikatur und herrschenden Lehre die Begründung eines Bescheides nur dann zur Auslegung eines Bescheidspruchs herangezogen werden darf, wenn der Inhalt des Bescheidspruchs unklar ist, könne - so ausdrücklich der oa verstärkte Senat - ein Zurückweisungsbescheid (bei welchem ja der Bescheidspruch klar ist) auch nicht bei einer entsprechenden Begründung in einen Bescheid, mit welchem bloß die Unzuständigkeit der Behörde festgestellt wird (und sohin nicht über das vorgelegte Rechtsmittel abgesprochen wird), und sohin auch nicht in einen Feststellungsbescheid, durch welchen nur die Unzuständigkeit der Behörde festgestellt wird, umgedeutet werden.
In weiterer Folge stellte sich die Frage, wie ein Zurückweisungsbescheid, in dessen Spruch (die Begründung teilweise vorwegnehmend) bereits der Zurückweisungsausspruch mit der Unzuständigkeit der den Zurückweisungsbescheid erlassenden Behörde (etwa durch die Aufnahme des Verweises auf § 6 Abs. 1 AVG) begründet wird, vorzugehen ist. In diesem Fall ist nämlich schon aufgrund dieses Bescheidspruchs die offenkundige Nichtbeachtung der Vorgaben des oa verstärkten Senats evident.In weiterer Folge stellte sich die Frage, wie ein Zurückweisungsbescheid, in dessen Spruch (die Begründung teilweise vorwegnehmend) bereits der Zurückweisungsausspruch mit der Unzuständigkeit der den Zurückweisungsbescheid erlassenden Behörde (etwa durch die Aufnahme des Verweises auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG) begründet wird, vorzugehen ist. In diesem Fall ist nämlich schon aufgrund dieses Bescheidspruchs die offenkundige Nichtbeachtung der Vorgaben des oa verstärkten Senats evident.
In solchen Fällen gelangte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zumindest konkludent zum Schluss, dass eine derartige bereits aus dem Bescheidspruch zu erschließende Evidenz der Nichtbeachtung der Vorgaben des oa verstärkten Senats auch als ein unklarer und auslegungsbedürftiger Bescheidspruch gewertet werden kann (diese Argumentation ausdrücklich verwendend VwGH 27.1.2004, 2000/10/0062). Wohl aufgrund dieses Umwegs gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei derartigen Zurückweisungsaussprüchen zum Ergebnis, dass diesfalls (ohne gegen die Vorgaben des verstärkten Senats zu verstoßen), auch die Bescheidbegründung zur Auslegung des Bescheidspruchs herangezogen werden kann. Da in diesen Bescheiden in der Bescheidbegründung stets die Zurückweisung mit der Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde begründet wurde, wurden sodann derartige Zurückweisungsbescheide vom Verwaltungsgerichtshof regelmäßig nur als Bescheide, mit welchen (bloß) die Unzuständigkeit der Behörde festgestellt wurden, umgedeutet (vgl. VwGH 29.10.1998, 98/07/0113; 26.4.2001, 97/07/0075; 18.3.2010, 2009/07/0008). In solchen Fällen gelangte der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zumindest konkludent zum Schluss, dass eine derartige bereits aus dem Bescheidspruch zu erschließende Evidenz der Nichtbeachtung der Vorgaben des oa verstärkten Senats auch als ein unklarer und auslegungsbedürftiger Bescheidspruch gewertet werden kann (diese Argumentation ausdrücklich verwendend VwGH 27.1.2004, 2000/10/0062). Wohl aufgrund dieses Umwegs gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei derartigen Zurückweisungsaussprüchen zum Ergebnis, dass diesfalls (ohne gegen die Vorgaben des verstärkten Senats zu verstoßen), auch die Bescheidbegründung zur Auslegung des Bescheidspruchs herangezogen werden kann. Da in diesen Bescheiden in der Bescheidbegründung stets die Zurückweisung mit der Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde begründet wurde, wurden sodann derartige Zurückweisungsbescheide vom Verwaltungsgerichtshof regelmäßig nur als Bescheide, mit welchen (bloß) die Unzuständigkeit der Behörde festgestellt wurden, umgedeutet vergleiche VwGH 29.10.1998, 98/07/0113; 26.4.2001, 97/07/0075; 18.3.2010, 2009/07/0008).
Umgekehrt wiederum wurden vom Verwaltungsgerichtshof Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts, welches gemäß § 6 AVG seine Unzuständigkeit festgestellt hatte, nicht in einen Zurückweisungsbeschluss umgedeutet oder gar wegen einer Verkennung der Rechtslage aufgehoben (vgl. VwGH 29.10.2015).Umgekehrt wiederum wurden vom Verwaltungsgerichtshof Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts, welches gemäß Paragraph 6, AVG seine Unzuständigkeit festgestellt hatte, nicht in einen Zurückweisungsbeschluss umgedeutet oder gar wegen einer Verkennung der Rechtslage aufgehoben vergleiche VwGH 29.10.2015).
In diesen einen Zurückweisungsbescheid in einen abweisenden feststellungsbescheid umdeutenden Entscheidungen wies der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig darauf hin, dass der jeweilige Zurückweisungsausspruch „im Grunde des Wortlautes der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG … verfehlt“ sei. Doch seien durch diesen Bescheid dann keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt, wenn bereits im Spruch (und daher nicht erst in der Begründung) darauf hingewiesen wurde, dass diese Zurückweisung im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG erfolgt ist, und in der in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klargestellt hat, dass der (zurückgewiesene) gestellte Antrag von der als zuständig eingestuften Behörde zu erledigen sein werde. Ein Ausspruch einer "Zurückweisung" eines gestellten Antrags stelle sich bei dieser Konstellation damit nur als „überflüssiger Akt“ der Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung, und daher als eine „als überflüssig zu beurteilende Zurückweisung" dar, mit welcher die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte des Antragsteller auf Sachentscheidung über seinen Antrag nicht bewirkt werde.In diesen einen Zurückweisungsbescheid in einen abweisenden feststellungsbescheid umdeutenden Entscheidungen wies der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig darauf hin, dass der jeweilige Zurückweisungsausspruch „im Grunde des Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG … verfehlt“ sei. Doch seien durch diesen Bescheid dann keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt, wenn bereits im Spruch (und daher nicht erst in der Begründung) darauf hingewiesen wurde, dass diese Zurückweisung im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG erfolgt ist, und in der in der zu diesem Spruch gegebenen Begründung unmissverständlich klargestellt hat, dass der (zurückgewiesene) gestellte Antrag von der als zuständig eingestuften Behörde zu erledigen sein werde. Ein Ausspruch einer "Zurückweisung" eines gestellten Antrags stelle sich bei dieser Konstellation damit nur als „überflüssiger Akt“ der Feststellung der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung, und daher als eine „als überflüssig zu beurteilende Zurückweisung" dar, mit welcher die Erledigung der gestellten Anträge durch die funktional zuständige Erstbehörde nicht gehindert und eine Verletzung der Rechte des Antragsteller auf Sachentscheidung über seinen Antrag nicht bewirkt werde.
Mit dieser Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch zum Ausdruck gebracht, dass es (in sinngemäßer Übernahme der Aussagen des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats) auch im Hinblick auf erstinstanzliche Anträge unzulässig ist, dass ein zur Erledigung dieses Antrags unzuständiges Organ aufgrund des Vorliegens der eigenen Unzuständigkeit ein bei diesem eingelangte Rechtsmittel zurückweist. Zugleich bringt der Verwaltungsgerichtshof mit der Differenzierung zwischen unzulässigen Zurückweisungsbescheiden und (wohl zulässigen) die Unzuständigkeit feststellenden Feststellungsbescheiden zum Ausdruck, dass eine unzuständige Behörde (zumindest in den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Konstellationen) befugt (aber nicht verpflichtet) ist, vermittels eines (bekämpfbaren) Feststellungsbescheides ihre eigene Unzuständigkeit auszusprechen.
Diese Auslegung der Rechtslage erscheint schon deshalb als zweckmäßig, da auf diese Weise es einem Antragsteller möglich ist, im Hinblick auf einen eingebrachten Antrag auch schon vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist i.S.d. § 73 AVG (und daher vor der Befugnis zur Einbringung eines Devolutionsantrags bzw. einer Säumnisbeschwerde bzw. eines Fristsetzungsantrags) einen (im Instanzenzug bekämpfbaren) Abspruch zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag zu erlangen. Diese Auslegung der Rechtslage erscheint schon deshalb als zweckmäßig, da auf diese Weise es einem Antragsteller möglich ist, im Hinblick auf einen eingebrachten Antrag auch schon vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist i.S.d. Paragraph 73, AVG (und daher vor der Befugnis zur Einbringung eines Devolutionsantrags bzw. einer Säumnisbeschwerde bzw. eines Fristsetzungsantrags) einen (im Instanzenzug bekämpfbaren) Abspruch zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag zu erlangen.
Wenn ein Organ sich gehalten sieht, den durch einen verstärkten Senat verbindlich festgestellten Rechtsauslegungen zu folgen, ist anzunehmen, dass dieses Organ vor und nach dieser Entscheidung des verstärkten Senats ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs, insofern diese mit den Aussagen des oa verstärkten Senats nicht zu vereinbaren sind, nicht seiner Entscheidung zugrunde legt.
Folglich ist nicht davon auszugehen, dass solch ein Organ durch die von diesem ausgesprochene Zurückweisungsentscheidung eines Rechtsmittels aufgrund des Vorliegen einer Konstellation, welche im Sinne der vor dem oa verstärkten Senat ergangenen Judikatur das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt (vgl. VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, Zl. 93/04/0216), zum Ausdruck bringen wollte, mit dieser Entscheidung von den tragenden Aussagen diese verstärkten Senats abzugehen. Vielmehr liegt es bei einer solchen Konstellation nahe, dass solch ein Organ diese Zurückweisungsentscheidung im Sinne der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach aufgrund des Zurückweisungsspruchs auslegungsbedürftige Zurückweisungsentscheidungen im Sinne der Intention der Begründung auszulegen sind, verstehen wissen will. Nach dieser Judikatur ist eine Entscheidung eines Organs, mit welcher dieses im Spruch in einer nicht eindeutigen Weise ein Rechtsmittel zurückgewiesen hat, dann als ein bloß die eigene Unzuständigkeit feststellender Bescheid bzw. Beschluss einzustufen, wenn diese Deutung bei Zugrundelegung der Begründung dieser Entscheidung geboten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass ein Organ, selbst wenn sich dieses in ihrer Zurückweisungsentscheidung auf die vor dem oa verstärkten Senat ergangene und von diesem nicht aufrechterhaltene Judikatur zum Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz (vgl. VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993,. 93/04/0216) beruft, im Falle des Nichtvorliegens von Ausführungen in dieser Entscheidung, dass durch diese Entscheidung von allen oder bestimmten zentralen Aussagen der oa Entscheidung des verstärkten Senats abgegangen wird, durch diese Zurückweisungsentscheidung lediglich (im Sinne einer Feststellungsentscheidung) die eigene Unzuständigkeit feststellen wollte (und daher nicht von den tragenden Aussagen des oa verstärkten Senats abweichen wollte).Folglich ist nicht davon auszugehen, dass solch ein Organ durch die von diesem ausgesprochene Zurückweisungsentscheidung eines Rechtsmittels aufgrund des Vorliegen einer Konstellation, welche im Sinne der vor dem oa verstärkten Senat ergangenen Judikatur das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt vergleiche VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, Zl. 93/04/0216), zum Ausdruck bringen wollte, mit dieser Entscheidung von den tragenden Aussagen diese verstärkten Senats abzugehen. Vielmehr liegt es bei einer solchen Konstellation nahe, dass solch ein Organ diese Zurückweisungsentscheidung im Sinne der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach aufgrund des Zurückweisungsspruchs auslegungsbedürftige Zurückweisungsentscheidungen im Sinne der Intention der Begründung auszulegen sind, verstehen wissen will. Nach dieser Judikatur ist eine Entscheidung eines Organs, mit welcher dieses im Spruch in einer nicht eindeutigen Weise ein Rechtsmittel zurückgewiesen hat, dann als ein bloß die eigene Unzuständigkeit feststellender Bescheid bzw. Beschluss einzustufen, wenn diese Deutung bei Zugrundelegung der Begründung dieser Entscheidung geboten ist. Folglich ist davon auszugehen, dass ein Organ, selbst wenn sich dieses in ihrer Zurückweisungsentscheidung auf die vor dem oa verstärkten Senat ergangene und von diesem nicht aufrechterhaltene Judikatur zum Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz vergleiche VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993,. 93/04/0216) beruft, im Falle des Nichtvorliegens von Ausführungen in dieser Entscheidung, dass durch diese Entscheidung von allen oder bestimmten zentralen Aussagen der oa Entscheidung des verstärkten Senats abgegangen wird, durch diese Zurückweisungsentscheidung lediglich (im Sinne einer Feststellungsentscheidung) die eigene Unzuständigkeit feststellen wollte (und daher nicht von den tragenden Aussagen des oa verstärkten Senats abweichen wollte).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Verwaltungsgericht in einer Konstellation vorliegt, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt, im Falle, dass das Verwaltungsgericht sein Zuständigkeit auch tatsächlich verneint, durch einen zurückweisenden Beschluss eine Unzuständigkeit aussprechen muss.
Die Entscheidungsgründe dieser Entscheidung sind im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichts insofern auslegungsbedürftig, als zu Punkt 10 nur als rechtwidrig eingestuft wird, dass die ihre Entscheidungskompetenz negierenden Landesverwaltungsgerichte „ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß §§ 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form“ abgelehnt haben. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Verwaltungsgerichtshof aus § 6 Abs. 1 AVG (in Entsprechung der Vorgaben des oa verstärkten Senats und der in weiterer Folge zu § 6 AVG ergangenen oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) nur ableitet, dass ein sich als unzuständig einstufendes Organ in einer Konstellation, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt (vgl. VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, 93/04/0216), verpflichtet ist, durch eine bekämpfbare Entscheidung seine Unzuständigkeit zum Ausdruck zu bringen; nicht aber darüber hinaus (entgegen der zentralen Vorgaben des oa verstärkten Senats) auch verpflichtet ist, durch eine Zurückweisungsentscheidung dieses Rechtsmittel endgültig zu behandeln. Die Entscheidungsgründe dieser Entscheidung sind im Hinblick auf die gegenständliche Entscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichts insofern auslegungsbedürftig, als zu Punkt 10 nur als rechtwidrig eingestuft wird, dass die ihre Entscheidungskompetenz negierenden Landesverwaltungsgerichte „ihre jeweilige Zuständigkeit nicht in der für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG vorgesehenen Form“ abgelehnt haben. Diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass der Verwaltungsgerichtshof aus Paragraph 6, Absatz eins, AVG (in Entsprechung der Vorgaben des oa verstärkten Senats und der in weiterer Folge zu Paragraph 6, AVG ergangenen oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) nur ableitet, dass ein sich als unzuständig einstufendes Organ in einer Konstellation, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt vergleiche VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, 93/04/0216), verpflichtet ist, durch eine bekämpfbare Entscheidung seine Unzuständigkeit zum Ausdruck zu bringen; nicht aber darüber hinaus (entgegen der zentralen Vorgaben des oa verstärkten Senats) auch verpflichtet ist, durch eine Zurückweisungsentscheidung dieses Rechtsmittel endgültig zu behandeln.
Bei dieser Lesart der nunmehrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, wie auch des davor ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069 ist durch diese Entscheidungen (nur) insofern eine Judikaturweiterentwicklung erfolgt bzw. bestätigt worden, als nunmehr aus § 6 Abs. 1 AVG in bestimmten Konstellationen nicht bloß eine Befugnis eines unzuständigen Organs, welchem ein Rechtsmittel zugegangen ist, zur Erlassung einer Feststellungsentscheidung, mit welcher dieses seine Unzuständigkeit feststellt, sondern darüber hinausgehend eine Verpflichtung zur Erlassung einer solchen Feststellungsentscheidung erschlossen wird. Bei dieser Lesart der nunmehrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, wie auch des davor ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069 ist durch diese Entscheidungen (nur) insofern eine Judikaturweiterentwicklung erfolgt bzw. bestätigt worden, als nunmehr aus Paragraph 6, Absatz eins, AVG in bestimmten Konstellationen nicht bloß eine Befugnis eines unzuständigen Organs, welchem ein Rechtsmittel zugegangen ist, zur Erlassung einer Feststellungsentscheidung, mit welcher dieses seine Unzuständigkeit feststellt, sondern darüber hinausgehend eine Verpflichtung zur Erlassung einer solchen Feststellungsentscheidung erschlossen wird.
Eine solche, eine Pflicht zur Erlassung einer solchen Feststellungsentscheidung begründende Konstellation, liegt nach dieser nunmehrigen Judikaturweiterentwicklung dann vor, wenn (im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, Zl. 93/04/0216) eine Konstellation vorliegt, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt.Eine solche, eine Pflicht zur Erlassung einer solchen Feststellungsentscheidung begründende Konstellation, liegt nach dieser nunmehrigen Judikaturweiterentwicklung dann vor, wenn (im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 21.3.1967, 375/67; 21.5.1991, 91/12/0034; 23.11.1993, Zl. 93/04/0216) eine Konstellation vorliegt, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt.
Wenn man zudem annimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung vom 18.2.2015 nicht von der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Auslegung zum § 6 Abs. 1 AVG abgehen wollte, ist zudem davon auszugehen, dass nur in besonders gelagerten (nämlich juristisch besonders anspruchsvollen) Konstellationen vom Vorliegen einer solchen Konstellation, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt, auszugehen ist. Ausdrücklich in diesem Sinne wird nämlich im oa Erkenntnis vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, die Erlassung dieses Beschlusses damit begründet, „weil mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage - wie auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes bei der Vorlage des vorliegenden Antrages an den Verwaltungsgerichtshof zeigt - die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft und nicht offenkundig ist“. Bei einer anderen Sichtweise wäre zudem der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht befugt gewesen, eine bei ihm einlangende Revision ohne (gleichzeitige) Erlassung eines die eigene Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde feststellenden Feststellungsbeschlusses zurückzuweisen, an das zur Behandlung der Revision zuständige Verwaltungsgericht gemäß § 62 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG weiterzuleiten (vgl. VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003).Wenn man zudem annimmt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung vom 18.2.2015 nicht von der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Auslegung zum Paragraph 6, Absatz eins, AVG abgehen wollte, ist zudem davon auszugehen, dass nur in besonders gelagerten (nämlich juristisch besonders anspruchsvollen) Konstellationen vom Vorliegen einer solchen Konstellation, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt, auszugehen ist. Ausdrücklich in diesem Sinne wird nämlich im oa Erkenntnis vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, die Erlassung dieses Beschlusses damit begründet, „weil mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage - wie auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtes bei der Vorlage des vorliegenden Antrages an den Verwaltungsgerichtshof zeigt - die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft und nicht offenkundig ist“. Bei einer anderen Sichtweise wäre zudem der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht befugt gewesen, eine bei ihm einlangende Revision ohne (gleichzeitige) Erlassung eines die eigene Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde feststellenden Feststellungsbeschlusses zurückzuweisen, an das zur Behandlung der Revision zuständige Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG weiterzuleiten vergleiche VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003).
Nach diesem Verständnis fordert daher § 6 Abs. 1 AVG auch in diesem Fall einer zum Zweifel Anlass gebenden Konstellation lediglich die Erlassung einer feststellenden Entscheidung, mit welcher dieses Organ seine Unzuständigkeit feststellt. Nach diesem Verständnis scheint die in diesen Erkenntnissen vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, und vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, gebrauchte Wendung „Zurückweisungsbeschluss“ daher im Sinne der oa Judikatur, wonach im Spruch auf die Unzuständigkeit hinweisende Zurückweisungsbescheide (bloß) als die Unzuständigkeit aussprechende Feststellungsbescheid zu qualifizieren sind, auszulegen zu sein.Nach diesem Verständnis fordert daher Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch in diesem Fall einer zum Zweifel Anlass gebenden Konstellation lediglich die Erlassung einer feststellenden Entscheidung, mit welcher dieses Organ seine Unzuständigkeit feststellt. Nach diesem Verständnis scheint die in diesen Erkenntnissen vom 29.10.2014, Zl. Ro 2014/04/0069, und vom 18.2.2015, Zl. Ko 2015/03/0001, gebrauchte Wendung „Zurückweisungsbeschluss“ daher im Sinne der oa Judikatur, wonach im Spruch auf die Unzuständigkeit hinweisende Zurückweisungsbescheide (bloß) als die Unzuständigkeit aussprechende Feststellungsbescheid zu qualifizieren sind, auszulegen zu sein.
Für dieses Verständnis spricht nicht nur der Umstand, dass nur auf diese Weise diese beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang mit den Vorgaben des oa verstärkten Senats und der in weiterer Folge ergangen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu bringen sind.
Für dieses Verständnis spricht nämlich auch, dass in beiden Entscheidungen nicht andeutungsweise zum Ausdruck gebracht wurde, dass durch diese Entscheidungen von den Vorgaben des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats und der in weiterer Folge ergangen ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur abgegangen werden sollte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist dem Verwaltungsgerichtshof zudem auch nicht zu unterstellen, dass dieser, ohne einen verstärkten Senat gebildet zu haben, in einer Entscheidung nahezu alle zentralen Aussagen des Erkenntnisses eines verstärkten Senats als nicht beachtlich erklärt.
Wollte man dem Verwaltungsgerichtshof unterstellen, dass dieser mit diesen Erkenntnissen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 tatsächlich aufgrund des § 6 Abs. 1 AVG ein Organ, welches diese Bestimmung anzuwenden hat, verpflichtet, im Falle seiner Unzuständigkeit einen Feststellungsbescheid i.S.d. Verständnisses des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats zu erlassen, hätte dies zur Konsequenz, dass bereits durch die erste von einem solchen Organ erlassene Feststellungsentscheidung das Rechtsmittel endgültig erledigt worden wäre, und daher auch das zur Behandlung dieses Rechtsmittels zuständige Organ nicht zur Behandlung dieses Rechtsmittels mehr befugt wäre.Wollte man dem Verwaltungsgerichtshof unterstellen, dass dieser mit diesen Erkenntnissen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 tatsächlich aufgrund des Paragraph 6, Absatz eins, AVG ein Organ, welches diese Bestimmung anzuwenden hat, verpflichtet, im Falle seiner Unzuständigkeit einen Feststellungsbescheid i.S.d. Verständnisses des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats zu erlassen, hätte dies zur Konsequenz, dass bereits durch die erste von einem solchen Organ erlassene Feststellungsentscheidung das Rechtsmittel endgültig erledigt worden wäre, und daher auch das zur Behandlung dieses Rechtsmittels zuständige Organ nicht zur Behandlung dieses Rechtsmittels mehr befugt wäre.
Dass jedenfalls dem oa Erkenntnis vom 18.02.2015 solch ein Verständnis nicht unterstellt werden kann, ergibt sich schon daraus, als der Verwaltungsgerichtshof von mehreren Organen, welche zur Vollziehung des § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet ist, die Erlassung einer „zurückweisenden“ Entscheidung fordert. Bei Zugrundelegung des durch den oa verstärkten Senat verbindlich vorgegebenen Verständnis des Begriffs „Zurückweisung eines Rechtsmittels“ wäre aber nach der Erlassung der ersten zurückweisenden Entscheidung gar kein weiteres Organ mehr zur Erlassung einer Zurückweisungsentscheidung befugt.Dass jedenfalls dem oa Erkenntnis vom 18.02.2015 solch ein Verständnis nicht unterstellt werden kann, ergibt sich schon daraus, als der Verwaltungsgerichtshof von mehreren Organen, welche zur Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG verpflichtet ist, die Erlassung einer „zurückweisenden“ Entscheidung fordert. Bei Zugrundelegung des durch den oa verstärkten Senat verbindlich vorgegebenen Verständnis des Begriffs „Zurückweisung eines Rechtsmittels“ wäre aber nach der Erlassung der ersten zurückweisenden Entscheidung gar kein weiteres Organ mehr zur Erlassung einer Zurückweisungsentscheidung befugt.
Wollte man daher annehmen, dass die in diesem Erkenntnis vom 18.02.2015 gebrauchte Wendung „Zurückweisungsbeschluss“ nicht im Sinne der oa Judikatur, wonach im Spruch auf die Unzuständigkeit hinweisende Zurückweisungsbescheide (bloß) als die Unzuständigkeit aussprechende Feststellungsbescheid zu qualifizieren sind, auszulegen ist, bliebe sohin nur die Auslegungsmöglichkeit, unter dem in diesem Erkenntnis vom 18.02.2015 gebrauchten Begriff „Zurückweisung“ den Bedeutungsgehalt zu unterstellen, welcher durch die oa Entscheidung des verstärkten Senats im Hinblick auf ein Rechtsmittel zurückweisende Entscheidungen ausdrücklich abgelehnt wurde.
Bei dieser Lesart wäre dem gegenständlichen Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu unterstellen, dass dieser mit diesem Erkenntnis vom 18.02.2015 alle übrigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs und mittelbar (infolge der grundsätzlichen Beachtlichkeit der verwaltungsgerichtlichen Judikatur für alle nachgeordneten Organe) alle anderen Rechtsorgane gehalten hat, in Hinkunft den Begriff „Zurückweisung“ abweichend vom den seit jedenfalls knapp zwanzig Jahren einheitlichen gebrauchten Begriffsverständnis zu gebrauchen.
Schon in Anbetracht des Umstands, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesen oa Erkenntnissen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck gebracht hat, in welchem anderen Bedeutungsgehalt der Begriff „Zurückweisung“ in Hinkunft von allen zu verwenden sei, und des Umstands, dass bei solch einer Intention wohl zumindest andeutungsweise eine Abkehr von den Vorgaben des oa verstärkten Senats zum Ausdruck gebracht worden wäre, vermögen nach Ansicht des erkennenden Gerichts diese Erkenntnisse vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 nicht in diesem Sinn ausgelegt zu werden.
Sohin folgert das erkennende Gericht, dass nach der durch die oa Entscheidungen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 erfolgten Judikaturweiterentwicklung gemäß § 6 Abs. 1 AVG in einer Konstellation wie der gegenständlichen, in welcher eine Konstellation vorliegt, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt, ein zur Vollziehung des § 6 Abs. 1 AVG gehaltenes Organ, welchem ein Rechtsmittel übermittelt worden ist, und welches sich zur Behandlung dieses Rechtsmittels nicht zuständig erachtet, eine feststellende Entscheidung, mit welcher dieses seine Unzuständigkeit feststellt, zu erlassen hat. Sohin folgert das erkennende Gericht, dass nach der durch die oa Entscheidungen vom 29.10.2014 und vom 18.02.2015 erfolgten Judikaturweiterentwicklung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in einer Konstellation wie der gegenständlichen, in welcher eine Konstellation vorliegt, welche das Bestehen von Zweifeln über die nach der Rechtslage zuständige Rechtsmittelinstanz rechtfertigt, ein zur Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, AVG gehaltenes Organ, welchem ein Rechtsmittel übermittelt worden ist, und welches sich zur Behandlung dieses Rechtsmittels nicht zuständig erachtet, eine feststellende Entscheidung, mit welcher dieses seine Unzuständigkeit feststellt, zu erlassen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rundfunkwesen, Rundfunkgebühr, abgabenrechtliche Norm, Funktionelle Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, unmittelbare Bundesverwaltung, Weiterleitung eines Anbringens, Zurückweisung wegen Unzuständigkeit, Feststellung der UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.042.2896.2016Zuletzt aktualisiert am
22.08.2016