Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C9 403077-1/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Tanja ANTOVIC über die Beschwerde des L. H., StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2008, FZ. 08 11.497-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 33 Abs. 1 Z 2 iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet a b g e w i e s e n.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat 2008 im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß § 12 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat 2008 im Zuge einer Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 12, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG) durch Organe der Bundespolizei im internationalen Transitbereich des Flughafens Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.
Am 19.11.2008 fand in der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
Nachdem die Einreise des Bf. nicht gestattet worden war, wurde der Bf. im Rahmen eines Flughafenverfahrens am 24.11.2008 durch Organe des Bundesasylamtes in der Erstaufnahmestelle Flughafen (in der Folge: EAST Flughafen) niederschriftlich einvernommen.
Am 25.11.2008 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Asylantrages des Bf. iSd. § 33 Abs. 2 AsylG 2005 ersucht.Am 25.11.2008 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Asylantrages des Bf. iSd. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 ersucht.
2. Mit Schreiben des UNHCR vom 25.11.2008 an die EAST Flughafen teilte das UNCHR mit, dass eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.2. Mit Schreiben des UNHCR vom 25.11.2008 an die EAST Flughafen teilte das UNCHR mit, dass eine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
3. Die EAST Flughafen hat mit Bescheid vom 27.11.2008, AZ. 08 11.497-BAT, vom Bf. persönlich übernommen am 27.11.2008, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt II).3. Die EAST Flughafen hat mit Bescheid vom 27.11.2008, AZ. 08 11.497-BAT, vom Bf. persönlich übernommen am 27.11.2008, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
4. Gegen den og. Bescheid der EAST Flughafen richtet sich die bei der EAST Flughafen am 01.12.2008 fristgerecht eingelangte Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 01.12.2008. Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Sicherung zur Zurückweisung aufzuheben und ihm gemäß § 31 Abs. 2 AsylG die Einreise zu gestatten, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie seiner Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.4. Gegen den og. Bescheid der EAST Flughafen richtet sich die bei der EAST Flughafen am 01.12.2008 fristgerecht eingelangte Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 01.12.2008. Der Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Sicherung zur Zurückweisung aufzuheben und ihm gemäß Paragraph 31, Absatz 2, AsylG die Einreise zu gestatten, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie seiner Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 04.12.2008 vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof vorgelegt und dem zuständigen Senat C9 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der EAST Flughafen, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 19.11.2008, der Einvernahme vom 24.11.2008, dem Zustimmungsschreiben des UNHCR vom 25.11.2008, sowie die Beschwerde des Bf. vom 01.12.2008 (OZ 1) und die Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 11.12.2008 (OZ 2).
Einsicht in die von der EAST Flughafen in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Bf.
2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Der Bf. führt den Namen L. H., ist in Nepal geboren, Staatsangehöriger der nunmehrigen Demokratischen Bundesrepublik Nepal und Angehöriger der hinduistischen Religionsgemeinschaft.
2. Der Bf. reiste nach einem zweijährigen Arbeitsaufenthalt in Israel 2008 mit einem Flug der Austrian Airlines (AUA) von Tel Aviv nach Wien-Schwechat. Dort stellte der Bf. im Zuge einer Identitätsfeststellung einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt verlassen, um in Israel - für zwei Jahre - zu arbeiten.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates des Bf. konnten nicht festgestellt werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen aktuellen Feststellungen zur Lage in Nepal decken sich mit dem diesbezüglich vorliegenden Amtswissen des Asylgerichtshofes.
I.3. Beweiswürdigungrömisch eins.3. Beweiswürdigung
I.3.1.römisch eins.3.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten der EAST Flughafen und des Asylgerichtshofes.
I.3.2.römisch eins.3.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. ergeben sich aus den diesbezüglich teilweise glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor der EAST Flughafen, dem vom Bf. im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten nepalesischen Führerschein, an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln bestand, sowie der Passagierliste des Fluges der AUA von Tel Aviv nach Wien (OZ 1).
2. Die Feststellung zum Flug von Tel Aviv nach Wien 2008 ergibt sich aus der Passagierliste der AUA, die der EAST Flughafen übermittelt wurde (Akt der EAST Flughafen, AS 23 ff).
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zu seiner Person Zweifel aufkommen ließ.
3. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise des Bf. aus Nepal ergaben sich aus den Angaben des Bf. in der Einvernahme vor der EAST Flughafen und den unbedenklichen Informationen auf der von der AUA übermittelten Passagierliste zum Flug von Tel Aviv nach Wien.
Die Feststellung der belangten Behörde, dass die behauptete Furcht des Bf. vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft sei, ist zu Recht erfolgt, zumal das Vorbringen des Bf. betreffend seine Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates in seiner Gesamtheit als gänzlich unglaubwürdig zu beurteilen war.
Der Bf. konnte weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in seiner Beschwerde, die er nachträglich noch ergänzte, die im Verfahren vor der belangten Behörde zahlreich aufgetretenen und dem Bf. von der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüche substanziiert entkräften bzw. in plausibler Weise klarstellen. Wie sich aus den Befragungen und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Bf. ausreichend Zeit und Gelegenheit seine Fluchtgründe im Detail darzulegen; im Übrigen wurde der Bf. durch intensive Nachfrage auch zur Angabe von Fluchtgründen aufgefordert. Zunächst ist festzuhalten, dass die Befragungen bzw. die Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich knappen Abständen stattgefunden haben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zum Grund des Verlassens seines Herkunftsstaates zu machen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in sehr ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, war der Bf. nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes schlüssige und widerspruchsfreie und damit auch glaubhafte Angaben zu machen. Schließlich war dem Vorbringen des Bf. jede Glaubwürdigkeit zu versagen, als dieser auf Befragen letztlich zugab, die letzten zwei Jahre in Israel zu Arbeitszwecken aufhältig gewesen zu sein, womit die von ihm vor der belangten Behörde behaupteten Vorfälle in Nepal gar nicht hätten stattfinden können.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der Bf. in seiner Beschwerdeschrift, in der er wiederum auf seine handschriftlichen Ausführungen verwies, der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht substanziiert entgegen getreten ist.
Mit einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage, die am 11.12.2008 beim Asylgerichtshof einlangte (OZ 2), übermittelte der Bf. Kopien von in der Sprache Nepali verfassten Dokumenten. Mit Verfahrensanordnung, die vom Bf. am 12.12.2008 persönlich übernommen wurde, wurde dem Bf. aufgetragen, die von ihm vorgelegten Dokumente binnen zwei Tagen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine deutsche Übersetzung dieser Dokumente dem Asylgerichtshof beizubringen (OZ 3Z und 4). Mit Schreiben vom 15.12.2008, beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.12.2008 (OZ 5), teilte der Bf. mit, dass die Übersetzung beauftragt sei und fristgerecht per Mail dem Asylgerichtshof zukommen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die dem Bf. zur Verbesserung aufgetragene Frist bereits am 15.12.2008 abgelaufen war. Am 16.12.2008 langte beim Asylgerichtshof per E-Mail der Caritas (Sozialdienst am Flughafen) eine Übersetzung der vorgelegten Urkunden ein. Diese Schreiben konnten jedoch im Hinblick auf das Vorbringen des Bf. im Verfahren nichts an der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringen ändern.
4. In einer Gesamtschau dieser Umstände, insbesondere den zahlreichen widersprüchlichen Angaben des Bf. und dem letztlich erfolgten Eingeständnis in der Einvernahme vor der EAST Flughafen, dass sein bisheriges Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen könne, war daher von der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Bf. auszugehen.
5. Schließlich wurden seitens des Bf. im Verfahren andere Fluchtgründe nicht behauptet.
I.3.3.römisch eins.3.3.
1. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den von der EAST Flughafen in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche mit dem diesbezüglichen Amtswissen des Asylgerichtshofes übereinstimmen.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des US Department of State oder des UK Home Office, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen oder allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. 22008 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. 22008 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wurde.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde nur pauschal geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde nur pauschal geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Bf. über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Bf. aufkommen lässt und der Bf. auch in seiner Beschwerdeschrift keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der in der Beschwerde gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Bf. aufkommen lässt und der Bf. auch in seiner Beschwerdeschrift keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der in der Beschwerde gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ("Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren") ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und3. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ("Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren") ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
4. Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.4. Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
5. Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlichen ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.5. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlichen ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Bf. vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht begründet ist und der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. daher von der belangten Behörde zu Recht zur Gänze abgewiesen wurde:
6.1. Dem Vorbringen des Bf. hinsichtlich seiner Fluchtgründe und der in seinem Herkunftsstaat drohenden Verfolgung war auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (im Wesentlichen die Widersprüchlichkeit der Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt) gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Eine asylrelevante Verfolgung des Bf. im Herkunftsstaat wurde nicht festgestellt.
6.2. Das Vorbringen des Bf. zu seiner Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen, weshalb das Bundesasylamt in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu Recht vom Vorliegen des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgegangen ist.6.2. Das Vorbringen des Bf. zu seiner Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen, weshalb das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu Recht vom Vorliegen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgegangen ist.
6.3. Das UNHCR hat mit Schreiben vom 27.11.2008 an die EAST Flughafen seine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt.6.3. Das UNHCR hat mit Schreiben vom 27.11.2008 an die EAST Flughafen seine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt.
7. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
2. Im Hinblick darauf, dass dem Bf. die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu Gänze versagt wird, ist auch nicht davon auszugehen, dass er keine Möglichkeit der Rückkehr in seinen Familienverband in seinem Herkunftsstaat hätte. Selbst wenn der Bf. auf sich alleine gestellt leben müsste, so ist zu beachten, dass es sich beim Bf. um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.
3. Dass der Bf. im Falle der Rückkehr ins seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.6.römisch zwei.6.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, offensichtlich unbegründete AsylanträgeZuletzt aktualisiert am
15.05.2009