TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/18 C5 313537-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C5 313.537-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.4.2009, FZ. 09 04.233-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.4.2009, FZ. 09 04.233-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Art. 18 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Artikel 18, B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, welcher der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, stellte am 20.6.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST OST) am 20.6.2007 und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.6.2007 und am 2.7.2007 an, er sei Anhänger der Kongress-Partei und sei mit XXXX unterwegs gewesen. Er habe an Wahlveranstaltungen teilgenommen, bei denen es immer wieder zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten gekommen sei. Nachdem die Partei Akali Dal Badal die Wahlen gewonnen habe, sei er von der Polizei zu Hause gesucht worden; andere aus der Umgebung XXXX seien festgenommen und eingesperrt worden. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise organisiert. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Teil Indiens niedergelassen habe, gab er an, er habe eigentlich ohnedies woanders hingehen wollen, aber die Situation im Punjab sei allgemein schlecht. Außerdem habe er in Indien sonst niemanden.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, welcher der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, stellte am 20.6.2007 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seinen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST OST) am 20.6.2007 und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.6.2007 und am 2.7.2007 an, er sei Anhänger der Kongress-Partei und sei mit römisch 40 unterwegs gewesen. Er habe an Wahlveranstaltungen teilgenommen, bei denen es immer wieder zu Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten gekommen sei. Nachdem die Partei Akali Dal Badal die Wahlen gewonnen habe, sei er von der Polizei zu Hause gesucht worden; andere aus der Umgebung römisch 40 seien festgenommen und eingesperrt worden. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise organisiert. Auf die Frage, warum er sich nicht in einem anderen Teil Indiens niedergelassen habe, gab er an, er habe eigentlich ohnedies woanders hingehen wollen, aber die Situation im Punjab sei allgemein schlecht. Außerdem habe er in Indien sonst niemanden.

1.1.2. Mit Bescheid vom 5.7.2007, 07 05.633-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig. Es traf Feststellungen zur Situation in Indien; danach lebten vier Millionen Sikhs außerhalb des Punjab;1.1.2. Mit Bescheid vom 5.7.2007, 07 05.633-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig. Es traf Feststellungen zur Situation in Indien; danach lebten vier Millionen Sikhs außerhalb des Punjab;

Sikh-Gemeinschaften fänden sich in beinahe allen indischen Bundesstaaten und Städten. Für Sikhs bestehe auch im Verhältnis zu anderen Indern kein größeres Problem, bei einem Umzug in ein anderes Gebiet Arbeit zu finden oder die Kinder zur Schule anzumelden. Auch Personen, die im Punjab Probleme hätten oder gehabt hätten - selbst mit der Polizei -, könnten sich in anderen Teilen Indiens niederlassen (Seite 18 des Bescheides).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.7.2007 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Dagegen erhob er am 18.7.2007 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 30.5.2008, 313.537-1/3E-X/47/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG ab. Begründend führte er aus, es könne letztlich dahinstehen, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zuträfen, da man auch dann, wenn man seine Angaben zugrundelege, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis komme. Die Berufung bringe auch nicht ansatzweise vor, was an den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht zutreffen sollte, und bestreite insbesondere auch nicht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zustehe. Rechtlich folgerte der unabhängige Bundesasylsenat, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung - sei es durch politische Parteien, sei es durch die Polizei - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes ergebe, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehe. So bestehe für Sikhs - wie den Beschwerdeführer - kein größeres Problem, bei einem Umzug in ein anderes Gebiet Arbeit zu finden; auch wer im Punjab Probleme habe oder gehabt habe - auch mit der Polizei -, könne sich in anderen Teilen Indiens niederlassen. Im Ergebnis liege daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) genannten Gründe.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.7.2007 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Dagegen erhob er am 18.7.2007 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 30.5.2008, 313.537-1/3E-X/47/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG ab. Begründend führte er aus, es könne letztlich dahinstehen, ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zuträfen, da man auch dann, wenn man seine Angaben zugrundelege, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis komme. Die Berufung bringe auch nicht ansatzweise vor, was an den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes nicht zutreffen sollte, und bestreite insbesondere auch nicht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zustehe. Rechtlich folgerte der unabhängige Bundesasylsenat, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung - sei es durch politische Parteien, sei es durch die Polizei - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes ergebe, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könne und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehe. So bestehe für Sikhs - wie den Beschwerdeführer - kein größeres Problem, bei einem Umzug in ein anderes Gebiet Arbeit zu finden; auch wer im Punjab Probleme habe oder gehabt habe - auch mit der Polizei -, könne sich in anderen Teilen Indiens niederlassen. Im Ergebnis liege daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) genannten Gründe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.6.2008 persönlich zugestellt.

1.2.1. Am 8.4.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 8.4.2009 gab er an, er halte sich seit seiner Einreise im Juni 2007 durchgehend in Wien auf. Ein Anwalt habe ihm nun geraten, einen neuen Asylantrag zu stellen. Er habe in Indien noch immer dieselben Probleme und könne nicht zurückkehren. Er habe sich diesbezüglich auch Beweismittel schicken lassen, die er bei seiner Einvernahme am 15.4.2009 vorlegen werde. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert.

In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrere in englischer Sprache gehaltene Schriftstücke vor. In einem - mit 21.3.2009 datiert - bestätigt sein Vater (selbst, wie er ausführt, aus einer Familie von "heredity active Congressmen", also erblich aktiven Mitgliedern der Kongress-Partei), der Beschwerdeführer habe sich im Wahlkampf für die Wahlen im Punjab am 27.2.2007 beteiligt und sei danach von Angehörigen der SOI, eines Flügels der Akali Dal, mit Hilfe der Polizei des Punjab belästigt worden. Er habe den Punjab verlassen und sei dann nach Übersee gegangen. Nun sei er nach Indien zurückgekommen und mit denselben Problemen konfrontiert; der Vater ersuche daher die Kongress-Partei um Hilfe. In einem weiteren Schreiben vom 24.3.2009, einer Eidesstattlichen Erklärung, bestätigt der Vater, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Kongress-Partei sei, dass er diese Partei als Anhänger XXXX unterstützt habe, dass die Polizei die Unterstützer der Kongress-Partei verhaftet habe, dass sie den Beschwerdeführer unter falschen Anschuldigungen verfolge und dass sein Leben in Indien nicht sicher sei. Das Schriftstück ist von mehreren weiteren Personen unterschrieben. In einem dritten Schriftstück schließlich bestätigt der XXXX, dass der Beschwerdeführer und sein Vater aktive Mitglieder der Kongress-Partei gewesen seien. (Ob diese Schriftstücke echt und ihr Inhalt richtig sind, darüber werden hier keine Aussagen getroffen. Welche Bedeutung es hat, dass es einem Schriftstück heißt, der Beschwerdeführer sei nun nach Indien zurückgekommen, kann gleichfalls offenbleiben.)In der Folge legte der Beschwerdeführer mehrere in englischer Sprache gehaltene Schriftstücke vor. In einem - mit 21.3.2009 datiert - bestätigt sein Vater (selbst, wie er ausführt, aus einer Familie von "heredity active Congressmen", also erblich aktiven Mitgliedern der Kongress-Partei), der Beschwerdeführer habe sich im Wahlkampf für die Wahlen im Punjab am 27.2.2007 beteiligt und sei danach von Angehörigen der SOI, eines Flügels der Akali Dal, mit Hilfe der Polizei des Punjab belästigt worden. Er habe den Punjab verlassen und sei dann nach Übersee gegangen. Nun sei er nach Indien zurückgekommen und mit denselben Problemen konfrontiert; der Vater ersuche daher die Kongress-Partei um Hilfe. In einem weiteren Schreiben vom 24.3.2009, einer Eidesstattlichen Erklärung, bestätigt der Vater, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Kongress-Partei sei, dass er diese Partei als Anhänger römisch 40 unterstützt habe, dass die Polizei die Unterstützer der Kongress-Partei verhaftet habe, dass sie den Beschwerdeführer unter falschen Anschuldigungen verfolge und dass sein Leben in Indien nicht sicher sei. Das Schriftstück ist von mehreren weiteren Personen unterschrieben. In einem dritten Schriftstück schließlich bestätigt der römisch 40 , dass der Beschwerdeführer und sein Vater aktive Mitglieder der Kongress-Partei gewesen seien. (Ob diese Schriftstücke echt und ihr Inhalt richtig sind, darüber werden hier keine Aussagen getroffen. Welche Bedeutung es hat, dass es einem Schriftstück heißt, der Beschwerdeführer sei nun nach Indien zurückgekommen, kann gleichfalls offenbleiben.)

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 21.4.2009 gab der Beschwerdeführer an, in fünf Jahren fänden im Punjab Wahlen statt; sollte die Kongress-Partei gewinnen, so würden sich auch seine Probleme damit lösen. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer vor, die von ihm vorgelegten Schriftstücke seien mit 21.3.2009 und mit 24.3.2009 datiert, als er sich schon beinahe zwei Jahre in Österreich aufgehalten habe. Schon deshalb seien sie eher als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiskraft zu werten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, man könne nachforschen, ob er tatsächlich aus jenem Dorf stamme und ob es sich bei den Unterzeichnern der Eidesstattlichen Erklärung um die Dorfräte handle. Auf den Vorhalt, bereits im ersten Verfahren sei festgestellt worden, dass ihm in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, gab er an, er habe bereits damals angegeben, dass er Mitglied der Nationalmannschaft sei und dass man ihn in Indien überall erkennen würde. Das Bundesasylamt hielt ihm vor, er habe dies seinerzeit nicht angegeben. Dazu brachte er vor, er habe keine Beweise, dass er in der Nationalmannschaft gewesen sei, man könne aber Berichte im Internet finden. (Dies wurde in der Folge versucht, führte aber zu keinem Ergebnis.) Seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Auf Frage des Bundesasylamtes gab er an, er wisse nicht, warum sein Vater keine Probleme habe. (Dem Beschwerdeführer war nach der Niederschrift nicht klar, dass sich aus den von ihm vorgelegten Schriftstücken die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Kongress-Partei ergibt, obwohl er dies kurz zuvor selbst behauptet hatte.)

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 4.6.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Im relevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage in seinem Heimatland eingetreten (S 7 f. des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus, der Eidesstattlichen Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers komme schon deshalb "keinerlei Beweiskraft" zu, da sie am 21.3.2009 ausgestellt worden sei, als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten habe. Soweit der Inhalt des Schreibens zu bewerten sei, widerspreche der Beschwerdeführer selbst den darin gemachten Angaben, wonach sein Vater Mitglied der Kongress-Partei sei. Er habe dies bei seiner Einvernahme am 21.4.2009 in Frage gestellt bzw. darüber nicht Bescheid gewusst. Den vorgelegten Schreiben fehle auch deshalb jede Beweiskraft, da die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geklärt sei. Sie seien vage und unkonkret formuliert. Die vorgelegten Beweismittel sollten somit nur der neuerlichen inhaltlichen Überprüfung des bereits abgeschlossenen Verfahrens dienen. Betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Erstverfahren werde auf die Ausführungen und Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes in jenem Verfahren verwiesen (S 9 f. des angefochtenen Bescheides). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 4.6.2008 rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Im relevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage in seinem Heimatland eingetreten (S 7 f. des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus, der Eidesstattlichen Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers komme schon deshalb "keinerlei Beweiskraft" zu, da sie am 21.3.2009 ausgestellt worden sei, als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten habe. Soweit der Inhalt des Schreibens zu bewerten sei, widerspreche der Beschwerdeführer selbst den darin gemachten Angaben, wonach sein Vater Mitglied der Kongress-Partei sei. Er habe dies bei seiner Einvernahme am 21.4.2009 in Frage gestellt bzw. darüber nicht Bescheid gewusst. Den vorgelegten Schreiben fehle auch deshalb jede Beweiskraft, da die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht geklärt sei. Sie seien vage und unkonkret formuliert. Die vorgelegten Beweismittel sollten somit nur der neuerlichen inhaltlichen Überprüfung des bereits abgeschlossenen Verfahrens dienen. Betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Erstverfahren werde auf die Ausführungen und Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes in jenem Verfahren verwiesen (S 9 f. des angefochtenen Bescheides). Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.4.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; am 23.4.2009 wurde er seinem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

1.2.2. Am 4.5.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz ein, der mit "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" überschrieben ist und in dem es in der Folge heißt, gegen den oben genannten Bescheid (di. der angefochtene Bescheid) werde Beschwerde eingebracht. Der Schriftsatz enthält eine ausführliche Beschwerde, er umfasst insgesamt 16 Seiten.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.5.2008 wurde dem Beschwerdeführer am 4.6.2008 persönlich zugestellt und damit rechtskräftig.

2.1.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.

2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1. Mit dem vorliegenden Schriftsatz (so. Pt. 1.2.2) wird ausdrücklich die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, mit dem Zweck, eine Beschwerde an den Asylgerichtshof einzubringen.

2.2.1.1. Die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass der Einzelrichter zur Entscheidung über die (einzubringende oder eingebrachte) Beschwerde zuständig ist (su. unten Pt. 2.2.2.1) und dass es sich beim Verfahren zur Entscheidung des Antrags um eine Art Annexverfahren handelt, in dem keine anderen Regeln für die Zuständigkeit gelten können (vgl. zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines vom Asylgerichtshof geschlossenen Verfahrens AsylGH 20.4.2009, S4 402.463-2/2009/2E [anders offenbar AsylGH 2.2.2009, S1 316.841-3/2009/3E], zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - wie hier - AsylGH 8.9.2008, E10 257.082-2/2008; 17.4.2009, A2 304.449-2/2009; implizit AsylGH 21.10.2008, A13 223.089-2/2008; 15.12.2008, D5 257.733-2/2008; 12.1.2009, A2 307.610-2/2008; 19.1.2009, A2 239.444-2/2009; 14.4.2009, C7 305.765-3/2009 [anders offenbar AsylGH 18.2.2009, D9 314746-1/2008]). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (dh. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin: Bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die der unabhängige Verwaltungssenat nicht auf Grund einer Berufung (gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid) zu erlassen hat, nimmt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich eine Annexkompetenz ("Fortwirkung dieser Sachkompetenz") an (VwSlg 15849 A/2002; VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369).2.2.1.1. Die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass der Einzelrichter zur Entscheidung über die (einzubringende oder eingebrachte) Beschwerde zuständig ist (su. unten Pt. 2.2.2.1) und dass es sich beim Verfahren zur Entscheidung des Antrags um eine Art Annexverfahren handelt, in dem keine anderen Regeln für die Zuständigkeit gelten können vergleiche zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines vom Asylgerichtshof geschlossenen Verfahrens AsylGH 20.4.2009, S4 402.463-2/2009/2E [anders offenbar AsylGH 2.2.2009, S1 316.841-3/2009/3E], zur Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - wie hier - AsylGH 8.9.2008, E10 257.082-2/2008; 17.4.2009, A2 304.449-2/2009; implizit AsylGH 21.10.2008, A13 223.089-2/2008; 15.12.2008, D5 257.733-2/2008; 12.1.2009, A2 307.610-2/2008; 19.1.2009, A2 239.444-2/2009; 14.4.2009, C7 305.765-3/2009 [anders offenbar AsylGH 18.2.2009, D9 314746-1/2008]). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (dh. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin: Bei verfahrensrechtlichen Bescheiden, die der unabhängige Verwaltungssenat nicht auf Grund einer Berufung (gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid) zu erlassen hat, nimmt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich eine Annexkompetenz ("Fortwirkung dieser Sachkompetenz") an (VwSlg 15849 A/2002; VwGH 3.9.2003, 2000/03/0369).

Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher der Einzelrichter zuständig.

2.2.1.2. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG noch das AsylG enthält Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. (§ 51 a VStG kommt nicht in Betracht.) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "[i]n eindeutiger Weise [...] das Institut der Verfahrenshilfe nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden ist. Dazu komme, "dass der Gesetzgeber [...] lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51 a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll." (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407)2.2.1.2. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG noch das AsylG enthält Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. (Paragraph 51, a VStG kommt nicht in Betracht.) Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "[i]n eindeutiger Weise [...] das Institut der Verfahrenshilfe nicht insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden ist. Dazu komme, "dass der Gesetzgeber [...] lediglich in Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51, a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll." (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407)

Auch aus § 23 AsylGHG ergibt sich nichts anderes, da § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der DienstRNov. 2008 nicht (mehr) auf das VwGG verweist; aus dem Verweis hätte sich uU ableiten lassen, dass im Verfahren vor dem AsylGH die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (so Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 166). Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen."Auch aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich nichts anderes, da Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der DienstRNov. 2008 nicht (mehr) auf das VwGG verweist; aus dem Verweis hätte sich uU ableiten lassen, dass im Verfahren vor dem AsylGH die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (so Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof [2008] 166). Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen."

(1 BlgNR 24. GP, 13)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen (ebenso AsylGH 8.9.2008, E10 257.082-2/2008; 15.9.2008, D3 308.737-2/2008; 21.10.2008, A13 223.089-2/2008; 21.10.2008, A13 402.019-1/2008; 20.11.2008, D10 249.487-3/2008; 20.11.2008, D10 249488-3/2008; 27.11.2008, A2 307.563-2/2008 mwN; 15.12.2008, D5 257.733-2/2008; 12.1.2009, A2 307.610-2/2008; 16.1.2009, E5 403.654-1/2009, mwN; 19.1.2009, A2 239.444-2/2009; 27.1.2009, D3 400.942-1/2008; 12.2.2009, E3 250.917-2/2009; 18.2.2009, D9 314.746-1/2008; 5.3.2009, C1 404.056-1/2009; 9.3.2009, D7 247.946-4/2008; 9.3.2009, D7 301.652-1/2008; 13.3.2009, E13 402.554-1/2008; 23.3.2009, E11 235.862-2/2008; 23.3.2009, E11 315.630-2/2008; 8.4.2009, C8 236.473-2/2008; 14.4.2009, C7 305.765-3/2009; 17.4.2009, A2 304.449-2/2009 mwN).

2.2.2.1. Im vorliegenden Schriftsatz wird ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "im erforderlichen Umfang" gestellt (und insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt). Diese Verfahrenshilfe soll bewilligt werden, "um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen". Diese Formulierung deutet an sich darauf hin, dass mit dem vorliegenden Schriftsatz gerade keine Beschwerde eingebracht wird, sondern dass mit der folgenden Formulierung "... wird innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht" die erst einzubringende Beschwerde gemeint ist, die im Folgenden nur skizziert wird. Dies hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde nicht mehr zugänglich wäre, da eine erst später eingebrachte Beschwerde verspätet wäre. (Eine Hemmung des Ablaufs der Beschwerdefrist durch Einbringung eines unzulässigen Verfahrenshilfeantrags kommt nicht in Frage, da sie gesetzlich nicht vorgesehen ist; vgl. VwGH 10.9.1997, 96/21/0815; 14.12.1999, 99/11/0058.) Um diese für den Beschwerdeführer ungünstige Konsequenz zu vermeiden, geht der Asylgerichtshof im Zweifel davon aus, dass der vorliegende Schriftsatz vom Beschwerdeführer auch als Beschwerde gewollt und daher als solche zu verstehen ist.2.2.2.1. Im vorliegenden Schriftsatz wird ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "im erforderlichen Umfang" gestellt (und insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt). Diese Verfahrenshilfe soll bewilligt werden, "um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen". Diese Formulierung deutet an sich darauf hin, dass mit dem vorliegenden Schriftsatz gerade keine Beschwerde eingebracht wird, sondern dass mit der folgenden Formulierung "... wird innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht" die erst einzubringende Beschwerde gemeint ist, die im Folgenden nur skizziert wird. Dies hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde nicht mehr zugänglich wäre, da eine erst später eingebrachte Beschwerde verspätet wäre. (Eine Hemmung des Ablaufs der Beschwerdefrist durch Einbringung eines unzulässigen Verfahrenshilfeantrags kommt nicht in Frage, da sie gesetzlich nicht vorgesehen ist; vergleiche VwGH 10.9.1997, 96/21/0815; 14.12.1999, 99/11/0058.) Um diese für den Beschwerdeführer ungünstige Konsequenz zu vermeiden, geht der Asylgerichtshof im Zweifel davon aus, dass der vorliegende Schriftsatz vom Beschwerdeführer auch als Beschwerde gewollt und daher als solche zu verstehen ist.

Diese Beschwerde ist fristgerecht eingebracht worden. Sie richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist, und gegen die damit verbundene Ausweisung. Die Zuständigkeit des Einzelrichters zu ihrer Entscheidung ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Diese Beschwerde ist fristgerecht eingebracht worden. Sie richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden ist, und gegen die damit verbundene Ausweisung. Die Zuständigkeit des Einzelrichters zu ihrer Entscheidung ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

2.2.2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 - in der Folge: AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2.2.2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

2.2.2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, es habe sich nichts an seinen Fluchtgründen geändert; zum Beleg legte er Bestätigungen seines Vaters und einer indischen Organisation vor. Der unabhängige Bundesasylsenat ist in seinem Bescheid vom 30.5.2008 von den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und damit zum Ergebnis gelangt, dass ihm eine innerstaatliche Fluchalternative offen stehe; deshalb hat er die Berufung abgewiesen. Insoweit ist die Behauptung im angefochtenen Bescheid aktenwidrig, das gesamte Vorverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht (S 9). Maßstab dafür ist nämlich nicht, wie das Bundesasylamt annimmt, sein Bescheid vom 5.7.2007, sondern der Bescheid der Berufungsbehörde, der an die Stelle jenes Bescheides getreten ist (zB VwSlg 14982 A/1998).

Mit seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt kann der Beschwerdeführer die seinerzeitige Annahme des unabhängigen Bundesasylsenates, es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor, nicht entkräften. Die Behauptung, er sei Angehöriger der Nationalmannschaft, stellte er im nunmehrigen Verfahren auf (dass er dies bereits im Vorverfahren behauptet hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen), sie bezieht sich jedoch auf einen Sachverhalt, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens bereits vorgelegen war. Insoweit steht dem die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen. Im Übrigen wäre auch dann, wenn die behauptete Mitgliedschaft zur Nationalmannschaft bekannt gewesen wäre, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen gewesen. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass die Kongress-Partei, welcher der Beschwerdeführer anzugehören behauptet, in Indien die Zentralregierung stellte und stellt; die behauptete Verfolgung beschränkte sich auf den Unionsstaat Punjab, in dem 2007 die Kongress-Partei als Regierungspartei von der Akali Dal abgelöst wurde. Die Vorstellung, ein Mitglied der ganz Indien (und etliche Unionsstaaten) regierenden Partei werde in ganz Indien von einer Regionalpartei (und der mit ihr verbundenen Polizei dieses Unionsstaates) verfolgt, ist unrealistisch; dass dieses Mitglied der Nationalmannschaft in einer bestimmten Sportart angehört, kann ein Verfolgungsrisiko kaum erhöhen.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien in der kurzen Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat.

Unter den geschilderten Umständen - Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, welcher der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist - war das Bundesasylamt nicht verpflichtet, das neue Vorbringen bzw. die neu vorgelegten Beweismittel zu würdigen, Erhebungen zu den behaupteten Fluchtgründen durchzuführen oder sich mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu beschäftigen. Die Beschwerde geht daher am Kern des Verfahrensgegenstandes vorbei, weil sie sich mit der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht beschäftigt. Die Frage eines glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens stellt sich - anders als die Beschwerde meint - nicht, weil diesem Kern Asylrelevanz zukommen muss und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen sein darf. Das ist aber hier nicht der Fall, weil das neue Vorbringen an der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nichts ändert. Die Beschwerde legt auch nicht dar, inwieweit sich die Situation in Indien refoulementrelevant verändert haben sollte, sodass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren wäre; in diesem Zusammenhang spricht sie mehrmals von einer Rückkehr bzw. Abschiebung nach Nigeria, hat also möglicherweise nicht den Beschwerdeführer, sondern einen anderen Asylwerber im Auge. (Dem Asylgerichtshof ist bekannt, dass die Organisation, die für den Beschwerdeführer das Rechtsmittel verfasst hat, vergleichbare Formulierungen in anderen Schriftsätzen verwendet hat, so zB in den Verfahren, die den folgenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs vorangingen: AsylGH 21.1.2009, B15 403796-1/2009; 5.3.2009, C1 404056-1/2009; 3.4.2009, B5 405344-1/2009; 14.4.2009, C7 305765-3/2009.)

2.2.2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.5.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.

2.2.2.2.2.4.1. Die Beschwerde behauptet, die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - die von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist spricht - sei verfassungs- und rechtswidrig, da im österreichischen Rechtssystem stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen sei. Da vom Asylgerichtshof die finale Entscheidung zu erwarten sei, sei die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes von ausgesprochen großer Wichtigkeit. Eine dermaßen wichtige und umfassende Beschwerde in lediglich zwei Wochen zu verfassen, erscheine als kaum möglich.

Die Beschwerde ist innerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht worden; auf die Frage, ob die Frist sechs Wochen gelaufen wäre, ist daher an sich nicht einzugehen. Der Asylgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass gemäß § 63 Abs. 5 erster Satz AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Dass die Fristen für die Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) mit sechs Wochen bemessen sind (§ 26 Abs. 1 VwGG, § 82 Abs. 1 VfGG), ändert daran nichts und macht die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht verfassungswidrig. Der Asylgerichtshof entscheidet nicht, wie die genannten Gerichte, unüberprüfbar, vielmehr sind gegen seine Entscheidungen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof zulässig (Art. 144 a B-VG), für die ihrerseits eine sechswöchige Frist zur Verfügung steht (§ 88 a iVm § 82 Abs. 1 VfGG). Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die zweiwöchige Frist verfassungswidrig sein sollte, zumal da der Asylgerichtshof - ungeachtet seiner verfassungsrechtlichen Stellung als Gericht (ja als Höchstgericht: VfGH 3.12.2008, U 131/08) und der daraus nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfließenden Konsequenzen zB für die Technik der Entscheidungsdarstellung (VfGH 7.11.2008, U 67/08 [Migralex 2009, 20 {krit. Öhlinger}]; 3.12.2008, U 131/08;Die Beschwerde ist innerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht worden; auf die Frage, ob die Frist sechs Wochen gelaufen wäre, ist daher an sich nicht einzugehen. Der Asylgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass gemäß Paragraph 63, Absatz 5, erster Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Dass die Fristen für die Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof) mit sechs Wochen bemessen sind (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, Paragraph 82, Absatz eins, VfGG), ändert daran nichts und macht die zweiwöchige Beschwerdefrist nicht verfassungswidrig. Der Asylgerichtshof entscheidet nicht, wie die genannten Gerichte, unüberprüfbar, vielmehr sind gegen seine Entscheidungen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof zulässig (Artikel 144, a B-VG), für die ihrerseits eine sechswöchige Frist zur Verfügung steht (Paragraph 88, a in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, VfGG). Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die zweiwöchige Frist verfassungswidrig sein sollte, zumal da der Asylgerichtshof - ungeachtet seiner verfassungsrechtlichen Stellung als Gericht (ja als Höchstgericht: VfGH 3.12.2008, U 131/08) und der daraus nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfließenden Konsequenzen zB für die Technik der Entscheidungsdarstellung (VfGH 7.11.2008, U 67/08 [Migralex 2009, 20 {krit. Öhlinger}]; 3.12.2008, U 131/08;

29.1.2009, U 370/08; 30.1.2009, U 31/08; 30.1.2009, U 555/08;

24.2.2009, U 179/08; 24.2.2009, U 180/08; 24.2.2009, U 1125/08;

11.3.2009, U 132/08; weiters VfGH 29.1.2009, U 397/08; 24.2.2009, U 212/08) - der Sache nach als Berufungsbehörde tätig wird (vgl. zB Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 [2008] 749, Z 1.2). Da überwiegend das Verfahrensrecht des AVG - mit den nötigen Anpassungen durch das AsylGHG und durch das AsylG - anzuwenden ist, ist es systemkonform, auch für die Beschwerdefrist die Geltung des AVG anzuordnen.11.3.2009, U 132/08; weiters VfGH 29.1.2009, U 397/08; 24.2.2009, U 212/08) - der Sache nach als Berufungsbehörde tätig wird vergleiche zB Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 [2008] 749, Ziffer eins Punkt 2,). Da überwiegend das Verfahrensrecht des AVG - mit den nötigen Anpassungen durch das AsylGHG und durch das AsylG - anzuwenden ist, ist es systemkonform, auch für die Beschwerdefrist die Geltung des AVG anzuordnen.

2.2.2.2.2.4.2. Schließlich rügt die Beschwerde, dass innerhalb des Bundesasylamtes "kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden" hätte; der Beschwerdeführer habe ein Recht darauf, dass die Entscheidung von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontrolliert würde, weil das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheide. Anstatt die Sache einer zweiten, letzten Instanz innerhalb des Bundesasylamtes vorzulegen, werde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof verwiesen.

Die Beschwerde tut nicht dar, woraus sich ein solches Recht auf Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes ableiten ließe.

2.2.2.2.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.2.2.2.2.2.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.

2.2.2.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.2.2.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen.

2.2.2.2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409;2.2.2.2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409;

17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;

27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027;

27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre; weiters VfGH 29.9.2007, B 1150/07, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre; weiters VfGH 29.9.2007, B 1150/07, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe Bindungen an Österreich, sei arbeitswillig und wolle gerne sinnvoll tätig werden; er habe diesbezüglich bereits konkrete Schritte unternommen. Er sei emotional an Österreich gebunden. Nach den aktuellen Richtlinien der Europäischen Union habe ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt; daraus ergebe sich, dass bereits nach sechs Monaten Aufenthalt von relevanten und berücksichtigungswürdigen privaten Interessen auszugehen sei. Weiters sei nach der "Dublin II VO" Österreich für den Beschwerdeführer zuständig; da diese Zuständigkeit immer wieder auf Österreich zurückfalle, sei jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich auszugehen. Die Antragstellung sei weder unbegründet noch missbräuchlich gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei keineswegs notwendig; im Gegenteil sei er für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten.Die Beschwerde führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe Bindungen an Österreich, sei arbeitswillig und wolle gerne sinnvoll tätig werden; er habe diesbezüglich bereits konkrete Schritte unternommen. Er sei emotional an Österreich gebunden. Nach den aktuellen Richtlinien der Europäischen Union habe ein Asylwerber nach sechs Monaten Aufenthalt im Gastland Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt; daraus ergebe sich, dass bereits nach sechs Monaten Aufenthalt von relevanten und berücksichtigungswürdigen privaten Interessen auszugehen sei. Weiters sei nach der "Dublin römisch zwei VO" Österreich für den Beschwerdeführer zuständig; da diese Zuständigkeit immer wieder auf Österreich zurückfalle, sei jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich auszugehen. Die Antragstellung sei weder unbegründet noch missbräuchlich gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei keineswegs notwendig; im Gegenteil sei er für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten.

Damit werden - soweit die Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind - insgesamt keine Umstände aufgezeigt, auf Grund deren die Ausweisung als unzulässig betrachtet werden müsste; es ist nicht erkennbar, inwieweit das Recht auf Achtung des Privatlebens (von einem Familienleben spricht die Beschwerde nicht) die öffentlichen Interessen überwiegen könnte.

2.2.2.2.3.3. Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerde (angeblich falsche Rechtsmittelbelehrung, kein Instanzenzug bzw. keine Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes) wird auf Pt. 2.2.3 verwiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten