TE Vfgh Erkenntnis 2009/3/11 U132/08

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7, §8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
ZPO §500a

Leitsatz

Verstoß einer Entscheidung des Asylgerichtshofes über eine Beschwerdegegen die Abweisung eines Asylantrags und Ausweisung gegen dasWillkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremdenuntereinander mangels ausreichender Begründung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia,

stellte am 19. März 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 24. April 2005 gemäß §7 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG) ab; gleichzeitig wurde gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung festgestellt und gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 die Ausweisung verfügt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 6. August 2008 gemäß §§7, 8 Abs1 und 8 Abs2 AsylG 1997 abgewiesen.

II. 1. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung des

Asylgerichtshofes wird einleitend der Verfahrensablauf geschildert, wobei zunächst auf den erstinstanzlichen Verwaltungsakt verwiesen wird und sodann wörtlich ausgeführt wird:

"[...] Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 02.06.2004 (As. BAA 25-33) in Gegenwart seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich befragt.

Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (USDOS Bericht aus Februar 2005) zur politischen Lage in Gambia. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, der Beschwerdefahrer hätte sein Verwandtschaftsverhältnis zu BABA Jobe und damit vorgeblich zusammenhängende individuelle Fluchtgründe nur vage und unplausibel geschildert (siehe Seiten 6f des Erstbescheides). Auch habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Antragstellung in seinem schriftlichen Antragsformular noch überhaupt keine Fluchtgründe angeführt.

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) des gesetzlichen Vertreters beschränkte sich auf die allgemeine Bekräftigung des bisherigen Vorbringens; ferner wurde angeführt, der Bruder des Beschwerdeführers sei spurlos verschwunden, der Beschwerdeführer habe angenommen, dieser sei verhaftet worden und daher ebenso Angst bekommen.

Der Aktenlage nach wurde der inzwischen 20-jährige Beschwerdeführer 2006 wegen Delikten nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt und befindet sich seit März 2008 wiederum in Gerichtshaft (der JA Graz) bis Juli 2010."

2. Die rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes lauten wie folgt:

"[...] Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§8, 15, 22, 23 Abs3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: 'AsylG 1997'), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: 'AsylG 2005') anzuwenden.

Gemäß §9 Abs1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß §60 Abs3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§4 und 5 AsylG 2005 und nach §68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß §42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß §11 Abs4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person geltend gemacht und wisse - unbeschadet seiner damaligen Minderjährigkeit - zu wenig über seinen Onkel und dessen familiäre Verhältnisse, als dass von einem tatsächlichen Naheverhältnis ausgegangen werden könne, nichts Substantiiertes entgegen. Auch die kommentarlose Ergänzung von Vorbringensteilen zum Bruder des Beschwerdeführers, die sich bereits unter dem Gesichtspunkt des Neuerungsverbotes als unzulässig erweist, könnte (selbst, wenn man sie für wahr erachtete) nicht erklären, warum gerade dem Beschwerdeführer nun eine individuelle Verfolgung drohen sollte.

4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des seinen Angaben nach nunmehr zwanzigjährigen Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung), war die Erstbehörde auch berechtigt, trotz des notorischen Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, wobei sich aber keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.

5. Auch die Entscheidung der Erstbehörde zur Ausweisung war (noch) nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt weniger als 5 Jahre (4 Jahre und 3 Monate) in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich, Heirat o.ä.) nicht bekannt geworden sind. Dagegen wiegt die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und dessen neuerliche gerichtliche Haft deutlich zu seinem Nachteil. Diesbezüglich war lediglich der Spruch der Erstbehörde entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH zielstaatsbezogen zu korrigieren.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu §67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des §41 Abs7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden."

3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie gemäß Art3 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

4. Der Asylgerichtshof hat die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegen tritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Begründend führt der Asylgerichtshof im Einzelnen u.a. aus (Hervorhebungen wie im Original):

"1. Zunächst ist klar festzuhalten, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht willkürlich geführt wurde. Dem erstinstanzlichen Bescheid liegt eine umfassende Einvernahme in Gegenwart einer Vertreterin des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, zugrunde, die im erstinstanzlichen Bescheid wortwörtlich angeführt ist. Das Verfahren wurde mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 der Gerichtsabteilung A2 des Asylgerichtshofes zugewiesen. Die vorliegende Erledigung wurde am 06.08.2008 nach Senatsberatung genehmigt.

Hinsichtlich des Vorwurfes mangelnder Begründungstiefe aufgrund der gewählten Verweistechnik ist darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses auf die in der Beschwerde erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §60 AVG vertraut hat. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in zahlreichen Beschwerdefällen gegen Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates, welche auf der gerügten Beweistechnik beruhten, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Beschluss VwGH 2003/01/0456-6 vom 05.11.2003 zu UBAS 237.446/0-V/13/03 vom 27.05.2003, Beschluss VwGH 2006/20/0432-4 vom 17.10.2006 zu UBAS 255.819/0-XIV/39/04 vom 28.06.2006, Beschluss VwGH 2003/01/0297-9 vom 15.07.2003 zu UBAS 235.954/0-V/15/03 vom 01.04.2003 - um nur einige wenige zu nennen).

2. Der Asylgerichtshof ist darüber hinaus aber auch aufgrund rechtsvergleichender Überlegungen von der Vertretbarkeit der gewählten Verweistechnik, jedenfalls in dem individuell vorliegenden Fall, ausgegangen.

So ist in Deutschland die Bezugnahme von Gerichten in ihren Urteilen auf Bescheide der Verwaltungsinstanzen rechtlich möglich; siehe §117 (dt.) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), welcher in Abs3 normiert, dass deutsche Verwaltungsgerichte hinsichtlich Einzelheiten des Tatbestandes auf Schriftsätze, Protokolle etc. verweisen sollen, soweit sich aus ihnen der Sachstand ausreichend ergibt, auch kann das Gericht nach Abs5 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Für das deutsche Asylverfahren sieht §77 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ausdrücklich vor, dass das Gericht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absieht, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt. Zu verweisen ist rechtsvergleichend etwa auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, die sich mit der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht (Begründungsrüge) auseinandergesetzt haben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat etwa mit Beschluss vom 19.06.2008, AZ: 4 L 338/05 ausgesprochen, dass eine Verletzung der Begründungspflicht nur dann vorliegt, wenn eine Begründung gänzlich unterbleibt, dies liege jedoch nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; erstinstanzliche deutsche Verwaltungsbehörde in Asylangelegenheiten, gegen deren Bescheide Klage an die Verwaltungsgerichte erhoben werden kann) einen Asylanspruch des Klägers verneint. Auch weiteren Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichtshöfe ist zu entnehmen, dass kein Begründungsmangel vorliegt, wenn die Begründung des Verwaltungsgerichtes zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen der Verwaltungsinstanz eine formell ausreichende Begründung darstellt (BayVGH vom 15.05.2007, 1 ZB 07.30247). Nach Ansicht des Asylgerichtshofes bringt im Falle mangelnden weitergehenden Vorbringens in der Beschwerde an den AsylGH eine weitgehende Wiederholung der Begründung der Verwaltungsentscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof keinen Nutzen, wenn bereits die Entscheidung des Bundesasylamtes die erforderlichen Ausführungen enthält (somit §60 AVG entspricht). Rechtsvergleichend waren für den Asylgerichtshof etwa auch Entscheidungen des französischen Conseil D'Etat in Asylangelegenheiten maßgeblich, die ebenso nur eine sehr geraffte Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Entscheidungsgründe geben (vgl www.Legifrance.gouv.fr; jurisprudence administrative, Conseil D'Etat). Gleiches gilt für den belgischen Staatsrat in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Asylbehörden (vgl www.raadvst-consetat.be). Sowohl deutsche, als auch französische (und belgische) Gerichte begnügen sich zusammengefasst vielfach mit als kursorisch interpretierbaren Verweisen auf die Bescheide von Verwaltungsorganen in Asylsachen.

Insofern die Auffassung vertreten wird, auf die Entscheidungen des Asylgerichtshof sei die Rechtsprechung des (öst.) Verwaltungsgerichtshofes zu §60 AVG aufgrund der Einrichtung als Gericht und nicht (mehr) als Berufungsbehörde nicht übertragbar, und hätten die Entscheidungen des Asylgerichtshofes daher den für Entscheidungen von Gerichten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung zu entsprechen, könnte demnach in Analogie auf die Regelung der Zivilprozessordnung und der diesbezüglichen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang wäre im Hinblick auf die erwähnten rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung auf §500a ZPO zu verweisen, woraus sich ergibt, dass eine verkürzte Begründung bei Gerichtsurteilen zulässig sein kann. So ist eine verkürzte Urteilsbegründung durch ein Gericht zulässig, insofern es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig hält, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet. Das Berufungsgericht hat auf die Richtigkeit der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hinzuweisen. Im Übrigen ergibt sich aus §500 a ZPO, dass eine wörtliche Wiedergabe der Begründung der Unterinstanz jedenfalls nicht erforderlich ist, vielmehr kann sich die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis der Rechtsausführungen erforderlich ist. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des OGH zu verweisen, wonach das Gericht bei Beweisrügen nicht verpflichtet ist, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (OGH 70b234/08z vom 05.11.2008; siehe auch OGH 27.05.2008, 80bA36/08i, insb. Punkt 3 letzter Absatz). Der OGH greift nur grob fehlerhafte Anwendungen der in §500 a ZPO eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung auf. Dabei ist aus Sicht des Asylgerichtshofes zu beachten, dass der OGH grundsätzlich befugt ist, jeden Verfahrensfehler aufzugreifen. Die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung von Gerichtsurteilen stünden demnach vertretbarererweise einer gekürzten Urteilsbegründung im Sinne des §500a ZPO, wie (in analoger Sichtweise) im individuellen Fall, nicht entgegen.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofs wurde diesen Anforderungen an die Urteilsbegründung im nunmehr mittels Beschwerde an den VfGH angefochtenen Erkenntnis, auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des VfGH, nachgekommen. Dem Erkenntnis ist zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers abwies (primär da der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nur vage und allgemein dargelegt habe, insbesondere konnte er das Verwandtschaftsverhältnis zu BABA Jobe nicht plausibel machen und den fluchtauslösenden Vorfall, die mögliche Verhaftung des BABA Jobe nicht klar darlegen; Seite 6 und 7 des Erstbescheides). Des Weiteren ist dem Erkenntnis zu entnehmen, dass sich die Ausführungen in der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde im Wesentlichen auf eine wenige Sätze umfassende Wiederholung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers beschränken (vgl As. 97-99 die Berufung (Beschwerde des damaligen gesetzlichen Vertreters enthält überhaupt keine Ausführungen mit welchen der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegen getreten wird, es wurde jedoch kommentarlos der Vorbringensteil zum Bruder des Beschwerdeführers ergänzt - was sich unter dem Gesichtspunkt des Neuerungsverbotes als unzulässig erweist). Der Asylgerichtshof hat demnach (im Sinne des §500a ZPO) dargelegt, die Rechtsmittelausführungen des Asylwerbers für nicht stichhaltig zu halten, jedoch die bekämpften Entscheidungsgründe für zutreffend zu erachten.

Der Asylgerichtshof hat aber auch (Punkt 3 des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses) eindeutig - wenn auch in einer kurzen Form - dargetan (und diese Argumentation ist trotz ihrer Kürze schon ohne Rekurs auf den erstinstanzlichen Verwaltungsakt verständlich), dass zum einen die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angenommen wird, zum anderen eventualiter (das Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr erachtet) darauf hingewiesen (unter Punkt 3 auf Seite 3 und 4 des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses), dass, selbst wenn man von einer seinerzeitigen Verfolgung des Onkels und des Bruders des Beschwerdeführers ausginge, damit (in Ermangelung irgendwelcher Informationen über generelle Sippenhaftung) daraus sich kein Schluss auf eine individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers ergäbe. Ferner ist auch jedenfalls eine allgemeine politische Verfolgung aller Rückkehrer nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall, in welchem der erstinstanzliche Bescheid vom April 2005 stammt, war es auch zum Entscheidungszeitpunkt noch zulässig, darin verwendete Länderfeststellungen zu übernehmen, da entscheidende Änderungen der allgemeinen Lage (in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers) weder bekannt waren noch behauptet wurden. Der Asylgerichtshof hat sich ferner auch in Punkten 4 und 5 des angefochtenen Erkenntnisses individuell mit der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes (der Beschwerdeführer weist keine individuelle Vulnerabilität auf, er leidet nicht an schweren Krankheiten, er kann schreiben und verfügt auch über Kenntnisse der englischen Sprache) und der Zulässigkeit der Ausweisung (kein Hinweis auf Familienleben oder außergewöhnliche Integration, hingegen strafrechtliche Verteilung des Beschwerdeführers und erneute gerichtliche Haft) auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer war vom Bundesasylamt zu Familienangehörigen und zu sonstigen Umständen, die gegen seine Ausweisung sprächen (in Gegenwart seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin) ausdrücklich befragt worden. Ein vom Asylgerichtshof beigeschaffter Auszug des Betreuungsinformationssystems des Bundes ergab, dass der Beschwerdeführer seit seine Ankunft in Österreich vom Bund, beziehungsweise karitativen Organisationen versorgt wird, aber sonst keinen Hinweis schützenswerte Aspekte des Privatlebens im Sinne des Art8 EMRK. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer während des Rechtsmittelverfahrens wiederholt (zuletzt im Juli 2008) wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden war.

Aufgrund obiger Überlegung ist aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes die Verweisung auf Bestandteile des Bescheides des Bundesasylamtes in der gewählten Form und in diesem individuellen Fall vertretbar. Selbst wenn man die Verweisung als einen gewissen Mangel ansieht, weil sich die Einzelheiten des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes ergeben, stellt eine solche Verweisung nach Auffassung des Asylgerichtshofes in diesem individuellen Fall jedenfalls keinen als Willkür zu wertenden schweren Verfahrensfehler dar, da es sich um eine Verweisung auf eine dem Asylwerber bekannte frühere Entscheidung in derselben Sache handelt und die oben erwähnten Begründungselemente die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit in Bezug auf die Bestätigung aller drei Spruchpunkte der erstinstanzlichen Entscheidung auch ohne den Verweis gewährleisten. Hinzu tritt, dass die seinerzeitige Berufung (Beschwerde) inhaltsleer geblieben ist. Auch die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lässt jede individualisierte Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Asylgerichtshofes vermissen.

Im Hinblick auf die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geäußerte Ansicht, eine mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte vor dem Asylgerichtshof durchgeführt werden müssen, ist auf Punkt 6 des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen, in welchem dargetan wird, dass die Vorraussetzungen des §41 Abs7 AsylG 2005 vorliegen (und zwar im speziellen auch jenen Teil des §41 Abs7 AsylG, der §67 d AVG entspricht, sodass sich auch die möglicherweise strittige Frage der Anwendbarkeit des §41 Abs7 AsylG auf einen Fall des AsylG 1997 - die vom Asylgerichtshof bejaht wird - nicht als entscheidungsrelevant stellt).

[...]"

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß gegen ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung. Diesbezüglich bringt er u.a. vor, dass der Asylgerichtshof auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes verwiesen, sich dessen Ausführungen angeschlossen und den angefochtenen Bescheid zum Inhalt seines eigenen Erkenntnisses erhoben habe. Von einer klaren und übersichtlichen Sachverhaltsfeststellung sowie einer nachvollziehbaren Begründung könne nicht die Rede sein, da jeglicher Begründungswert fehle. Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu U67/08 könne eine Verweisung auf unterinstanzliche Bescheide durch den Asylgerichtshof nicht hingenommen werden.

2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

3. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

3.1. Gemäß dem - aus dem Blickwinkel des Falles verfassungsrechtlich unbedenklichen - §23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Asylgerichtshof ist - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die Unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der Unabhängige Bundesasylsenat ist der Asylgerichtshof nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 7. November 2008, U67/08, und vom 3. Dezember 2008, U131/08, ausgesprochen, dass die zu §67 iVm §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356), bereits auf Grund dieser Unterschiede auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht übertragbar ist. Diese Begründungstechnik sei insbesondere dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die verweisende Entscheidung von einem (nicht im Instanzenzug übergeordneten) Gericht erlassen wird, welches überdies seinerseits nicht mehr der Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt (s. VfGH 7.11.2008, U67/08; 3.12.2008, U131/08).

3.2. Der Asylgerichtshof entspricht, wenn er die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, ohne diese Begründung zumindest in seiner Entscheidung wiederzugeben, nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung (s. VfGH 7.11.2008, U67/08; 3.12.2008, U131/08). Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). Insofern ist auch der Umstand, dass es sich bei der verwiesenen Entscheidung um eine dem Asylwerber bekannte frühere Entscheidung handelt, unwesentlich.

3.3. An dieser Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes ändert auch der vom belangten Gerichtshof ins Treffen geführte Umstand nichts, dass sich Gerichte anderer Staaten in Asylsachen möglicherweise mit Verweisen auf die Bescheide von Verwaltungsorganen begnügen, insbesondere dann nicht, wenn es explizite Regelungen gibt, die zu einem solchen Vorgehen ermächtigen (so etwa §77 dt. Asylverfahrensgesetz).

3.4. Auch eine Analogie zu §500a ZPO scheidet aus, da §500a ZPO zu einem Verweis auf unterinstanzliche Gerichtsurteile ermächtigt. Wenn der Asylgerichtshof eine solche Analogie in Betracht zieht und dementsprechend das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung missverständlich als "Erstbehörde" bezeichnet, so verkennt er, dass der Asylgerichtshof - anders als der Unabhängige Bundesasylsenat - nicht als Berufungsinstanz entscheidet, sondern als eine vom "administrativen Instanzenzug" abgehobene verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzeinrichtung, die ihrerseits keiner Kontrolle durch ein (weiteres) Verwaltungsgericht unterliegt. Für diese können - jedenfalls insoweit - keine anderen Maßstäbe gelten als für den Verwaltungsgerichtshof.

3.5. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte Gerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern lediglich die Begründung des Bundesasylamtes mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, dass er sich den "Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an[schließt] und ... sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses [erhebt]". Der Asylgerichtshof selbst verweist zunächst in Bezug auf den Verfahrensgang auf den "erstinstanzlichen Verwaltungsakt" und setzt sich im Übrigen lediglich kursorisch mit der Begründung des angefochtenen Bescheides (s. Punkt 3.6.) im Verfahren über eine vorangegangene Asylantragstellung und dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof auseinander, ohne eigenständige Überlegungen anzustellen. Dabei beschränkt sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer "der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers" "nichts Substantiiertes" entgegenhalten würde.

3.6. Zwar setzt sich der Asylgerichtshof sodann mit einzelnen Begründungserwägungen des angefochtenen Bescheides auseinander (Würdigung der Gefahr einer Sippenhaftung bzw. einer allgemeinen politischen Verfolgung von Rückkehrern; keine entscheidende Lageveränderung für politisch verfolgte Personen; Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich; keine außergewöhnlichen Hinweise auf Integration). Dennoch ist die Begründung insgesamt, insbesondere wegen des Mangels einer hinreichenden Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts, der in der Folge auch auf die erforderliche Abwägung im Zusammenhang mit der Ausweisung durchschlägt, nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entsprochen wäre.

Die Entscheidung ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U132.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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