TE Vfgh Erkenntnis 2008/12/3 U131/08

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Veröffentlicht am 03.12.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art129e idF BGBl I 2/2008
AsylG 2005 §61
AsylGHG §9 Abs2, §23
AVG §60, §67
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelung über die Zusammensetzung der Senatedes Asylgerichtshofes; kein Verstoß der verfassungsgesetzlichenErmächtigung zur Einrichtung von Zwei-Richter-Senaten gegen dasrechtsstaatliche Prinzip; Verstoß einer Entscheidung desAsylgerichtshofes über eine Beschwerde gegen die Abweisung desAntrags auf internationalen Schutz sowie Ausweisung nach Nigeriagegen das Willkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremdenuntereinander und das Rechtsstaatsprinzip; rechtsstaatliches Gebotder Begründung gerichtlicher Entscheidungen; lediglich kursorischeVerweisung auf die Begründung des letztinstanzlichen Bescheides durchden Asylgerichtshof

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu erstatten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria,

stellte am 9. Juni 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 7. August 2008 gemäß §§3 Abs1 bzw. 8 Abs1 iVm §2 Z13 AsylG 2005 ab; gleichzeitig wurde gemäß §10 Abs1 AsylG 2005 die Ausweisung nach Nigeria verfügt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 27. August 2008 durch einen aus zwei Richtern bestehenden Senat gem. §§3 Abs1, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 AsylG 2005 abgewiesen.

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Art129e B-VG idF BGBl. I 2/2008 lautet:

"(1) Der Asylgerichtshof erkennt durch Einzelrichter oder in Senaten, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, in dem der Präsident den Vorsitz führt, aus den Mitgliedern des Asylgerichtshofes zu bilden sind. Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, sowie Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von Verfahren stellen, sind auf Antrag des Einzelrichters oder Senates in einem verstärkten Senat zu entscheiden (Grundsatzentscheidung). Auf Antrag des Bundesministers für Inneres ist eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

(2) Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder deren Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfanges seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

(3) Art89 gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I 4/2008, (kurz: AsylGHG) lauten (Hervorhebungen im Original):

"Senate und Kammersenate

§9. (1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

(2) Jeder Senat besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und einem weiteren Richter als Beisitzer. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens ein Ersatzmitglied (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

(3) Ist bundesgesetzlich die Entscheidung eines verstärkten Senates vorgesehen, so ist der zuständige Senat nach Maßgabe der Geschäftsverteilung um drei Richter zu verstärken (Kammersenat). Ist ein Kammersenat auf Antrag eines Einzelrichters zur Entscheidung berufen, so hat dieser dem Kammersenat anzugehören. Als Vorsitzender des Kammersenates fungiert der zuständige Kammervorsitzende (§14 Abs3). Die übrigen Richter sind aus der Mitte der in der Kammer zusammengefassten Richter (§14 Abs2) zu berufen.

(4) Ist ein Mitglied des Senats oder Kammersenates verhindert, so hat der Vorsitzende den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes zu verfügen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Senates hat der zuständige Kammervorsitzende und im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden eines Kammersenates der Präsident den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Stellvertreters zu verfügen.

(5) Die Tätigkeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten in einem Senat oder Kammersenat bedarf deren Zustimmung.

Unmittelbarkeit des Verfahrens; Beratung und Abstimmung

§10. (1) Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Richtern des Asylgerichtshofes getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammensetzung des Senates oder des Kammersenates geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.

(2) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und der Beisitzer, ein Kammersenat, wenn der Vorsitzende und alle übrigen Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder werden durch die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.

(3) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich und werden vom Vorsitzenden geleitet.

(4) Jedes Senatsmitglied ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den anderen Senatsmitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge oder Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(5) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(6) Zu einem Beschluss des Senates ist die Einstimmigkeit und zu einem Beschluss des Kammersenates die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Aufgaben des Vorsitzenden und Beisitzers eines Senates

§11. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(2) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, so hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten.

(3) Stimmt der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden nicht zu, so hat der Beisitzer binnen zwei Wochen einen eigenen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt der Vorsitzende dem Entwurf des Beisitzers zu, so hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten.

(4) Findet der Erledigungsentwurf des Beisitzers nicht die Zustimmung des Vorsitzenden oder hat der Beisitzer seinen Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, so hat der Vorsitzende die Rechtssache an den zuständigen Kammersenat zur Entscheidung heranzutragen. Der Vorsitzende und der Beisitzer des Senates sind Mitglieder des Kammersenates (§9 Abs3), wobei der Vorsitzende des Senates als Berichter des Kammersenates fungiert. Eine mündliche Verhandlung kann nur auf Verlangen des Beschwerdeführers wiederholt werden.

...

Verfahren

§23. Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen im AVG idF BGBl. 51/1991 lauten:

"§60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

...

§67. Der III. Teil gilt auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird."

III. 1. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung des Asylgerichtshofes wird einleitend der Verfahrensablauf geschildert, wobei der Sachverhalt nur insoweit wiedergegeben wird, als die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und das Einreisedatum genannt werden und sodann wörtlich ausgeführt wird:

"Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, dass es in Delta-State Kämpfe gegeben habe und Menschen entführt worden seien. Es seien auch Häuser niedergebrannt worden, weshalb seine gesamte Familie geflüchtet wäre. Auch sein Bruder sei in die Kämpfe involviert gewesen. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er seine Heimat verlassen habe.

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 7.8.2008, Zahl: 08 05.029-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - unter Darlegung näherer Erwägungen - aus, dass dem Vorbringen des Asylwerbers keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorginge, dass er in Nigeria einer landesweiten und unmittelbaren/mittelbaren staatlichen Verfolgung iSd Genfer Flüchlingskonvention im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre."

2. Die rechtlichen Erwägungen des Asylgerichtshofes lauten wie folgt (Hervorhebungen im Original):

"II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gem. §23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs 'Berufung' der Begriff 'Beschwerde' tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1.

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2.

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs1 Z2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1.

zurückweisende Bescheide

a)

wegen Drittstaatssicherheit gemäß §4;

b)

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß §5

c)

wegen entschiedener Sache gemäß §68 Abs1 AVG, und

2.

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß §2 Abs1 Z13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär

Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß §10 Abs2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs1

unzulässig, wenn

1.

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2.

diese eine Verletzung von Art8 EMRK darstellen würden.

Gemäß §10 Abs3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs1 Z1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Bereits die Behörde erster Instanz hat unter Darlegung umfassender Erwägungen in schlüssig nachvollziehbarer Weise zutreffenderweise ausgeführt, dass den Angaben des Asylwerbers keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle seiner Rückkehr drohende Verfolgung aus Gründen der GFK zu entnehmen seien.

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 7.8.2008, Zahl: 08 05.029-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung, maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

Lediglich zur Verdeutlichung sei nochmals betont, dass sich den Protokollen der niederschriftlichen Einvernahmen des Asylwerbers klar entnehmen lässt, dass der Asylwerber in Zusammenhang mit der Darlegung seiner Fluchtgründe keine konkrete, ihn individuell betreffende Bedrohungssituation geltend gemacht, sondern durchwegs erklärt hat, seine Heimat aufgrund der allgemeinen Lage in Delta-State verlassen zu haben und dies damit begründet hat, dass von den dort vorherrschenden Konflikten und Kämpfen 'alle Personen' betroffen gewesen seien (vgl. Aktenseite 71 des Verwaltungsaktes). Nachgefragt, inwieweit der Asylwerber von diesen Kämpfen persönlich betroffen oder in diese gar selbst involviert gewesen sei, wusste dieser wiederum nur auf die allgemeine Situation in Nigeria zu verweisen, welche ihn zur Flucht genötigt hätte.

Es wird nicht verkannt, dass in der Region um das Niger-Delta immer wieder gewaltsame Konflikte auftreten, die zuweilen auch Todesopfer fordern (vgl. hierzu auch die erstinstanzlichen Länderfeststellungen, Seite 11 f. des angefochtenen Bescheides), jedoch flammen solche Konflikte - wie bereits das Bundesasylamt in der Einvernahme vom 30.7.2008 vorgehalten hat - nur lokal und (mit der Dauer von einigen Tagen) zeitlich begrenzt auf, sodass schon vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden kann, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen künftigen Ausschreitungen betroffen wäre. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Begrenzung solcher Ausschreitungen erscheint (vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen zu den Möglichkeiten regionalen Konflikten auszuweichen) eine bloß kurzfristige Aufenthaltnahme in einer anderen Region jedenfalls möglich und zumutbar. Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass es die Familienangehörigen des Asylwerbers (Eltern, 2 Brüder und eine Schwester) nicht für notwendig erachtet haben, ihr Heimatland zu verlassen, sondern sich diese nach Angaben des Asylwerbers nach wie vor in Nigeria aufhalten.

Soweit der Asylwerber in seinem Schriftsatz vom 22.8.2002 behauptet, dass er aufgrund von Sippenhaft Gefahr liefe, anstelle seines Bruders, der sich an den Ausschreitungen aktiv beteiligt habe, festgenommen und misshandelt zu werden, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass er bei seiner Einvernahme vom 9.6.2008 zur Frage nach Verwandten in und außerhalb seines Heimatlandes, Datengruppe 4, (abgesehen von Eltern und einer Schwester) ausschließlich zwei Brüder (I und C) angegeben hat, die 10 bzw. 8 Jahre alt (!) seien, sodass eine aktive Beteiligung dieser Kinder an gewaltsamen Ausschreitungen schon zweifelhaft erscheint. Zum anderen könnte auch diesfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria wegen seines minderjährigen Bruders landesweit staatlichen Zwangsmaßnahem unterworfen werde würde.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

..."

3. In der gegen diese Entscheidung gem. Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie gemäß Art3 und 13 EMRK) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

4. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie die Gerichtsakten vorgelegt.

5. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme abgegeben, in der zusammenfassend festgestellt wird, dass insbesondere im Hinblick auf die gleichzeitige Beschlussfassung der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 und des Asylgerichtshofgesetzes die Einrichtung von Senaten, die gemäß §9 Abs2 AsylGHG aus einem Richter als Vorsitzenden und einem weiteren Richter als Beisitzer bestehen, mit Art129e Abs1 B-VG vereinbar ist.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Regelung des §9 Abs2 AsylGHG über die Zusammensetzung der Senate des Asylgerichtshofes und gegen Art129e Abs1 erster Satz B-VG.

1.1. Voraussetzung für das Bedenken, dass die Regelung des §9 Abs2 AsylGHG, wonach die Senate (bloß) aus zwei Richtern bestehen, im Widerspruch zur Bestimmung des Art129e Abs1 B-VG stehen könnte, ist die Annahme, dass dieser einen Senatsbegriff verwendet, der eine Mindestzahl von mehr als zwei Richtern voraussetzt. Der allgemeine Sprachgebrauch (Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 21, 573, Stichwort "Senat"; Brockhaus Enzyklopädie, 21. Auflage, Stichwort Senat, Punkt 2: Gerichtsverfassung sowie Stichwort "Kollegialgericht") und die seit dem 19. Jahrhundert konstante Praxis der Organisations- und Verfahrensgesetzgeber legen es nahe, unter einem "Senat" einen Spruchkörper zu verstehen, der aus wenigstens drei Richtern besteht. Der Verfassungsgesetzgeber ist jedoch nicht gehindert, einen vom allgemeinen Sprachgebrauch und der Praxis des einfachen Gesetzgebers abweichenden Begriff zu verwenden. Das ist im Fall des Art129e Abs1 B-VG geschehen:

Bereits die Regierungsvorlage zur B-VG-Novelle, mit der Art129e Abs1 B-VG in das B-VG eingefügt wurde, sah die später Verfassungsgesetz gewordene Regelung vor. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt es wörtlich (RV 314 BlgNR 23. GP, 3):

"An die Stelle des bisherigen unabhängigen Bundesasylsenates soll als gerichtliche Rechtsmittelinstanz ein eigener Asylgerichtshof treten. (...) Der Asylgerichtshof soll grundsätzlich in Senaten zu entscheiden haben, die aus zwei Richtern bestehen. Diese haben einvernehmlich zu entscheiden; bei Nichteinigung ist das Verfahren von dem aus fünf Richtern bestehenden verstärkten Senat zu entscheiden."

Aus diesem Zitat wird deutlich, dass der Verfassungsgesetzgeber nicht bloß ein bestimmtes Begriffsverständnis in Kauf nahm, sondern von detaillierten Vorstellungen über die organisationsgesetzliche Ausgestaltung ausging. Offensichtlich sollte zur Einrichtung von Senaten bestehend aus zwei Richtern ermächtigt werden. Wenn in der Folge zudem das Asylgerichtshofgesetz mit dem in der Regierungsvorlage zur B-VG Novelle angekündigten Inhalt gemeinsam mit dieser Regierungsvorlage im Verfassungsausschuss beraten (AB 370, 371 BlgNR 23. GP) und gemeinsam am 5. Dezember 2007 insoweit unverändert beschlossen wurde, so ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber einen weiteren - auch Besetzungen mit bloß zwei Richtern umfassenden - Begriff des "Senates" zugrunde legt. Angesichts der insoweit unzweideutigen Erläuterungen und der Entstehungsgeschichte des Art129e Abs1 B-VG sieht sich der Verfassungsgerichtshof daran gehindert, die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass Senate mindestens aus drei Richtern bestehen müssen.

1.2. Die verfassungsgesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung von Zwei-Richter-Senaten in Art129e Abs1 B-VG verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Prinzip. Zwar ist es als fester Bestandteil der österreichischen rechtsstaatlichen Tradition anzusehen, dass Entscheidungen eines Kollegiums von wenigstens drei Richtern die Vermutung einer höheren Gewähr der fehlerlosen Rechtsanwendung für sich haben (vgl. Merkl, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1927, S 325 ff.), insbesondere im Fall von höchstgerichtlichen Entscheidungen, wie sie im Fall des Asylgerichtshofes gegeben sind. Die durch die B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 bewirkte erhebliche Absenkung des rechtsstaatlichen Standards verwaltungsgerichtlicher Kontrolle sowohl auf organisationsrechtlicher als auch auf verfahrensrechtlicher Ebene auf einem bestimmten Gebiet des Verwaltungsrechts erreicht jedoch - gerade noch - nicht jenes Ausmaß, bei dem die Verfassungsnovelle als Gesamtänderung der Bundesverfassung zu qualifizieren wäre, weil das rechtsstaatliche Prinzip aufgegeben oder sein Verhältnis zu anderen Prinzipien wesentlich verändert worden wäre (vgl. VfSlg. 15.373/1998).

2. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit seiner Behauptung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten im Recht:

Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.

Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

2.1. Gemäß dem - aus dem Blickwinkel des Falles verfassungsrechtlich unbedenklichen - §23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof u.a. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Nach §60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Der Asylgerichtshof ist - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die Unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der Unabhängige Bundesasylsenat ist der Asylgerichtshof nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.

Bereits aus diesen Unterschieden wird deutlich, dass die zu §67 iVm §60 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt ihrer Entscheidung zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (zB VwGH 4.10.1995, 95/01/0045; 24.11.1999, 99/01/0280; 8.3.1999, 98/01/0278; 25.3.1999, 98/20/0559; 30.11.2000, 2000/20/0356), auf Entscheidungen des Asylgerichtshofes nicht übertragbar ist.

Mag eine entsprechende Verweisung auf unterinstanzliche Bescheide in Bescheiden von Berufungsbehörden noch im Interesse der Verfahrensökonomie gelegen sein, so ist diese Begründungstechnik dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die verweisende Entscheidung von einem (nicht im Instanzenzug übergeordneten) Gericht erlassen wird, welches überdies seinerseits nicht mehr der Kontrolle durch ein weiteres Gericht unterliegt.

2.2. Wenn der Asylgerichtshof die Begründung des bei ihm angefochtenen Bescheides im Wege der Verweisung zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung macht, so kommt er nicht nur den Anforderungen des §60 AVG nicht nach, sondern entspricht er auch den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung nicht. Zwar ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006).

2.3. In der angefochtenen Entscheidung hat der belangte Asylgerichtshof nicht selbst den Anforderungen des §60 AVG entsprochen, sondern zunächst nur die Begründung des Bundesasylamtes mit den Worten des §60 AVG qualifiziert und erklärt, dass er sich "den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im

angefochtenen Bescheid an[schließt] und ... diese zum Inhalt des

gegenständlichen Erkenntnisses [erhebt]". Darüber hinaus wird nach einem kursorischen Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt zwar auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde an den Asylgerichtshof (Bezugnahme auf das Protokoll der Vernehmung, wonach keine konkrete Bedrohungssituation in Nigeria geltend gemacht werde; Würdigung der politischen Situation im Niger-Delta; Würdigung der Gefahr einer Sippenhaftung im Hinblick auf das Alter der Brüder des Beschwerdeführers) eingegangen. Die Begründung ist aber insgesamt mangels hinreichender Darstellung des Sachverhalts und angesichts dessen, dass sich die Wiedergabe der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes auf den zusammenfassenden letzten Satz beschränkt, nicht in einer Weise nachvollziehbar, dass dem Willkürverbot des Gebotes der Gleichbehandlung von Fremden untereinander und dem rechtsstaatlichen Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen entsprochen wäre.

Die Entscheidung ist daher aufzuheben.

V. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG

ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

Schlagworte

Asylgerichtshof, Behördenzusammensetzung, Asylrecht,Bescheidbegründung, Anwendbarkeit AVG, Verwaltungsverfahren,Berufung, Rechtsstaatsprinzip, Auslegung Verfassungs-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U131.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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