TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/10 96/21/0815

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des (am 3. August 1965 geborenen) AA, vertreten durch

Dr. Herwig Hammerer, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. September 1996, Zl. Fr 883/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau wies mit Bescheid vom 9. September 1996 die Anträge des Beschwerdeführers vom 3., 15. und 29. Juli 1996 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 54 Abs. 2 FrG als verspätet zurück. Dieser Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Damit ihre Berufung inhaltlich bearbeitet werden kann, muß sie

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binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder mit Telefax beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau, 3500 Krems, Obere Landstraße 4, eingebracht werden,

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diesen Bescheid bezeichnen (geben Sie bitte das Bescheidkennzeichen an und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,

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einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung des Bescheides sowie

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eine Begründung des Antrages enthalten."

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Er verwendete hiefür ein ZP-Form 1, auf dem er neben den Angaben über seine Person ausführte:

"Berufung gg. den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 9.9.1996, AZ. 1/3-Sr-6562/96 im gesamten Umgang inkl. Beistellung eines Rechtsanwaltes wegen Abschiebung Berufung."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 dieses Gesetzes zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, daß eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden sei, wenn sie einen Berufungsantrag oder eine Berufungsbegründung enthalte. Ein begründeter Berufungsantrag liege dann vor, wenn die Eingabe erkennen lasse, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebe und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaube. Aus der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung sei zwar ersichtlich, daß er den Bescheid dem gesamten Umfang nach bekämpfe (Berufungsantrag) nicht jedoch aus welchen Gründen er die Entscheidung der Behörde für unrichtig halte. Die Bestimmungen des § 63 AVG könnten von der Behörde weder abgeändert noch nachgesehen werden. Die Berufung sei daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Selbst wenn man die Berufung einer materiell-rechtlichen Prüfung unterziehen würde, käme die Berufungsbehörde zu keinem anderen Ergebnis. Gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14. Februar 1996 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 1996 keine Folge gegeben worden. Auf Antrag eines Fremden habe die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Ein solcher Antrag könne nur während des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingebracht werden. Der Beschwerdeführer habe seine Anträge am 3., 15. und 29. Juli 1996 gestellt; sie seien sohin verspätet eingebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Rechtswidrigkeit "wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und Rechtswidrigkeit "infolge von Verfahrensvorschriften" geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die schriftlich eingebrachte Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages gilt, wie sich aus § 61 Abs. 5 AVG ergibt, nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG mit der Rechtsfolge einer Verpflichtung der Behörde, dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens aufzutragen, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält; trifft letzteres - so wie im Beschwerdefall - nicht zu, so stellt ein solches Fehlen einen Inhaltsmangel der Berufung dar, der ihre Zurückweisung als unzulässig zur Folge hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 23. Februar 1993, Zl. 92/08/0193, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die vom Beschwerdeführer erhobene - oben wiedergegebene - Berufung entspricht dem Erfordernis des § 63 Abs. 3 AVG in bezug auf einen begründeten Berufungsantrag nicht. Nach der ständigen Judikatur (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 63 Abs. 3 AVG, ENr. 3 bis 7) muß die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungantrages, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis.

Die Beschwerde bringt dazu lediglich vor, der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, seine rechtlichen Interessen gesetzeskonform zu formulieren und die Berufung gesetzmäßig zu erheben, daher habe er den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes gestellt.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil im gegenständlichen Verfahren keine gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der Verfahrenshilfe und für eine Unterbrechung der Berufungsfrist durch einen Verfahrenshilfeantrag besteht.

Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen kann, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210815.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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