TE Vwgh Erkenntnis 1999/12/14 99/11/0058

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs5;
VStG §51a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der R in K, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Oktober 1998, Zl. 11 - 39 - 50/98 - 6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 30. Dezember 1997, in der über näher ausgeführte Äußerungen der Beschwerdeführerin berichtet wurde, leitete die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin ein.

Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens entzog die Erstbehörde mit Bescheid vom 8. April 1998 der Beschwerdeführerin gemäß § 24 i.V.m. § 8 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Gruppe B. Dieser Bescheid enthielt eine dem § 61 Abs. 1 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung und wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 1998 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem Schreiben an die Erstbehörde vom 16. April 1998 - unter Anführung des erstinstanzlichen Bescheides mit Zahl und Datum - einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Erstbehörde trat mit Verfügung vom 22. April 1998 den Verfahrenshilfeantrag an das Bezirksgericht Bruck/Mur ab und verständigte die Beschwerdeführerin davon, dass gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe und dass im Berufungsverfahren kein Anwaltszwang bestehe.

Mit der am 6. Mai 1998 zur Post gegebenen Eingabe vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. April 1998.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie stützte sich auf das von der Erstbehörde eingeholte amtsärztliche Gutachten und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 8. April 1998 betrug zufolge § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides am 16. April 1998 endete die Berufungsfrist somit am 30. April 1998. Die am 6. Mai 1998 zur Post gegebene Berufung war daher verspätet.

Die Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war nicht geeignet, den Beginn der Berufungsfrist zu verschieben, weil eine dem § 51 Abs. 5 VStG entsprechende Bestimmung in den hier anzuwendenden Verfahrensvorschriften der §§ 63 ff AVG nicht enthalten ist.

Die belangte Behörde hätte daher die Berufung als verspätet zurückweisen müssen. Dadurch, dass sie über die wegen Verspätung zurückzuweisende Berufung meritorisch abgesprochen hat, hat sie ihre Zuständigkeit überschritten und somit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 582 letzter Absatz und S. 585 zweiter Absatz zitierte hg. Rechtsprechung). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110058.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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