§ 74 AVG Kosten der Beteiligten

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 AVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 AVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

536 Entscheidungen zu § 74 AVG


Entscheidungen zu § 74 AVG


Entscheidungen zu § 74 Abs. 1 AVG


Entscheidungen zu § 74 Abs. 2 AVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 74 AVG


Verwaltungsvorschriften von Martin List zum § 74 AVG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

ich würde gerne Wissen wo und wie die Verwaltungsvorschriften einer Gemeinde erfragt werden können. Da ich im Begriff bin ein Bauansuchen zu stellen und ich gehört habe das die Kosten des hochbautechn. Sachverständigen der Gemeine von mir zu tragen sind und diese auch noch direkt und nicht über d... mehr lesen...

§ 74 AVG | 0 Antworten | 1379 Aufrufe | 06.06.11

Sie können zu § 74 AVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 AVG
§ 75 AVG