Entscheidungen zu § 74 Abs. 2 AVG

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TE UVS Tirol 1996/04/04 11/166-9/1995

Nach der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.3.1996 wurde das gegen Herrn H B anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach §103 Abs2 KFG gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt, nachdem von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Erstbehörde mit Straferkenntnis vom 16.10.1995, Zl Vst.-/6-95, eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt worden ist.   Mit Schriftsatz vom 13.3.1996 wird nun von Herrn H B durch seinen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. K N, an den unabhän... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 04.04.1996

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