TE UVS Tirol 1996/04/04 11/166-9/1995

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Veröffentlicht am 04.04.1996
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Spruch

Gemäß §74 Abs1 AVG iVm §24 VStG wird der Antrag auf Kostenersatz mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13.3.1996 wurde das gegen Herrn H B anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach §103 Abs2 KFG gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt, nachdem von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Erstbehörde mit Straferkenntnis vom 16.10.1995, Zl Vst.-/6-95, eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt worden ist.

 

Mit Schriftsatz vom 13.3.1996 wird nun von Herrn H B durch seinen Rechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. K N, an den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol der Antrag auf Kostenersatz im Gesamtbetrag von S 18.779,28 gestellt. Im Kostenverzeichnis scheinen unter anderem auf die Verfassung des Einspruches, der Berufung und die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vom 23.1.1996 und vom 13.3.1996.

 

Bei der Entscheidung über diesen Antrag war von folgenden rechtlichen Überlegungen auszugehen:

 

Gemäß §74 Abs1 AVG - diese Bestimmung gilt gemäß §24 VStG auch für das Verwaltungsstrafverfahren - hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

 

Ein Kostenersatzanspruch gegenüber einem anderen Beteiligten (siehe §74 Abs2 AVG) ist nach dem hier anzuwendenden Kraftfahrgesetz nicht vorgesehen.

 

Die §§64 ff VStG sehen ebenfalls keinen Ersatz der Kosten, die dem Berufungswerber erwachsen sind, vor.

 

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß §51a VStG wurde nicht gestellt.

 

Da somit nach der geltenden Rechtslage Herr H B die durch das Einschreiten seines Rechtsvertreters im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat, war der Antrag auf Kostenersatz vom 13.3.1996 mangels Vorliegens der Antragsvoraussetzungen zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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