§ 78a AVG

AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024
Paragraph 78 a,

Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind

  1. 1.Ziffer einsdie Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen,
  2. 2.Ziffer 2die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und
  3. 3.Ziffer 3Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.
In Kraft seit 21.07.2023 bis 31.12.9999
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