Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C9 305125-1/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2006, Zl. 03 31.040-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2006, Zl. 03 31.040-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.10.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und persönlich eingebracht.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.10.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und persönlich eingebracht.
Am 03.11.2003 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit der Bf. eingestellt und nach Bekanntgabe der neuen Adresse am 09.12.2003 wieder fortgesetzt.
2. Am 23.01.2004 wurde das Verfahren wegen Abwesenheit der Bf. neuerlich eingestellt und nach Bekanntgabe der neuen Adresse am 22.04.2004 wieder fortgesetzt.
Die Bf. wurde am 06.09.2004 vor dem BAT im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.09.2006, Zl. 03 31.040-BAT, zugestellt am 06.09.2004, den Asylantrag der Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II) und wies die Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.09.2006, Zl. 03 31.040-BAT, zugestellt am 06.09.2004, den Asylantrag der Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch drei).
3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 11.09.2006 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 11.09.2006. Die Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihr in Österreich Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 AsylG in die Mongolei unzulässig sei, sowie Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben.3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAT am 11.09.2006 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 11.09.2006. Die Bf. beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihr in Österreich Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG in die Mongolei unzulässig sei, sowie Spruchpunkt römisch drei ersatzlos zu beheben.
Die gegenständliche Berufung der Bf. wurde dem UBAS am 14.09.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.04.2009, zugestellt durch Hinterlegung am 07.05.2009, wurde die Bf. aufgefordert, binnen zwei Wochen in einer schriftlichen Stellungnahme Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich zu beantworten. Gleichzeitig wurden der Bf. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und der Bf. die Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
5. Mit dem am 22.05.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben vom 19.05.2009 wurde mitgeteilt, dass die Bf. ihren rechtsfreundlichen Vertreter fortan mit ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt hat.
Am 25.05.2009 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme der Bf. (datiert mit 18.05.2009) zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.04.2009 ein.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Einvernahme vor dem BAT am 06.09.2004 sowie die Berufung der Bf. vom 11.09.2006 (OZ 0).
Einsicht in die schriftliche Stellungnahme der Bf. vom 18.05.2009 zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.04.2009 (OZ 6).
Einsicht in folgende, der Bf. zur Stellungnahme übermittelten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Bf.:
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2008)" (FH, Mongolia 2008).
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2009 - Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB, Mongolei 2009).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).
US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der Beschwerdeführerin:
1. Die Identität der Bf. steht nicht fest. Die Bf. führt den Namen XXXXund behauptet, am XXXX in XXXX (Mongolei) geboren zu sein. Die Bf. ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist zugehörig zur mongolischen Volksgruppe und bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft.1. Die Identität der Bf. steht nicht fest. Die Bf. führt den Namen XXXXund behauptet, am römisch 40 in römisch 40 (Mongolei) geboren zu sein. Die Bf. ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist zugehörig zur mongolischen Volksgruppe und bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft.
2. Die Bf. ist ledig und lebt derzeit in Österreich in einer aufrechten ständigen Lebensgemeinschaft mit XXXX, StA. Nepal. Die Bf. und ihr Lebensgefährte haben einen gemeinsamen minderjährigen Sohn namensXXXX, StA. Nepal. Die Bf. lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt.2. Die Bf. ist ledig und lebt derzeit in Österreich in einer aufrechten ständigen Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , StA. Nepal. Die Bf. und ihr Lebensgefährte haben einen gemeinsamen minderjährigen Sohn namensXXXX, StA. Nepal. Die Bf. lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt.
Sowohl zum Lebensgefährten als auch zum Sohn der Bf. sind beim Asylgerichtshof Beschwerdeverfahren anhängig, die mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Bf. unter einem geführt werden.
3. Die Bf. war nie politisch tätig, hatte nie Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates, ist nicht vorbestraft und war auch nie in Haft.
Die Bf. hat von 1995 bis 1998 inXXXX (Russland) eine Krankenschwesternschule besucht und absolviert.
4. Die Bf. ist im Herbst 2003 legal mit ihrem Reisepass aus der Mongolei nach Russland ausgereist. Von dort ist sie über unbekannte Staaten bis nach Österreich weitergereist. Die Bf. ist schließlich am 10.10.2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
5. Ein konkreter Anlass für die Ausreise der Bf. aus der Mongolei konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus der Mongolei war der Umstand, dass sie den tätlichen Angriffen ihres gewalttätigen Schwagers entkommen wollte, sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates und Gründe, die eine Rückkehr der Bf. in ihren Heimatstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der der Bf. zur Einräumung des Parteiengehörs übermittelten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Bf.:
1. Überblick über die politische Lage in der Mongolei:
Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.
Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.
Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China. Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen. Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Durch eine Verfassungsänderung vom 12. Februar 1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter. Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29. Juni 2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann. Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 2. Juli 2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen tatsächlich aber viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe. Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.
(ÖB, Mongolei 2009; USDS, Mongolia 2008; FES, Politische Krise 2008; FH, Mongolia 2008; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007)
2. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen in verschiedenster Form immer wieder vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit der Täter. Im Gegensatz zu 2007 gibt es neuerdings keine Berichte mehr, dass es etwa innerhalb der Armee zu Erniedrigungen oder Misshandlungen von Vorgesetzten gegenüber rangniedrigeren Soldaten gekommen wäre.
Menschenrechtsverteidiger sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. Berichte über politische Gefangene liegen nicht vor.
Menschenrechtsorganisationen: Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, wegen der schlechten Haftbedingungen und der Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte"). In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind "Amnesty International", die NGO "Freedom House" und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".
Meinungs- und Pressefreiheit: Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen in der Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.
Religionsfreiheit: Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 4%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).
Ethnische Minderheiten: Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
(ÖB, Mongolei 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2008; USDS, Religious Freedom Report 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2007)
3. Justiz:
Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz. Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2008 bei der SIU insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam.
(ÖB, Mongolei 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2007)
4. Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
(ÖB, Mongolei 2009; USDS, Mongolia 2008)
5. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Institute der vorzeitigen Entlassungen und der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
(ÖB, Mongolei 2009, USDS, Mongolia 2008)
6. Todesstrafe:
Art. 53 des mongolischen Strafgesetzbuches (mStGB) behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1) und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art. 53.2). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3). Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4). Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nichtArtikel 53, des mongolischen Strafgesetzbuches (mStGB) behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,) und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,). Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,). Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht
bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.
(ÖB, Mongolei 2009; AI, Report 2009)
7. Grundversorgung und medizinische Versorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und den teilweise enormen Einkommensunterschieden im Allgemeinen gewährleistet.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hat sich eigentlich noch vor dem Antritt der internationalen Finanzkrise verschlechtert. Die Ursache dafür war die starke Erhöhung durch die mongolischen Importunternehmen des Preises für Benzin und Diesel (Erhöhung fast um das Doppelte) und auch für Mehl, die u.a. zum raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, führte. Das Amt zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezichtigte die Importunternehmen der widerrechtlichen Abmachung der Preise für Erdölprodukte untereinander. Die Preise blieben hoch. Es entstand eine starke Inflation, die laut der offiziellen Statistik 34 Prozent betrug. Seit den Monaten Juli-August 2008 haben sich die Preise für Verbrauchswaren, insbesondere für Lebensmittel, bei gleichgebliebenen Löhnen, Gehältern und Renten verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.
Medizinische Versorgung: Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
(ÖB, Mongolei 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007)
8. Rückkehrfragen:
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mStGB).Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mStGB).
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
(ÖB, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007)
9. Häusliche Gewalt:
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien. Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel nur selten zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.
Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.
Es ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.
Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert. Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments. Die Polizei ist für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft ist. Nach Berichten von NGO's führte die Polizei oft mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar.
Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Die Mongolei trat 2008 dem UN-Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ("Palermo-Protokoll") bei.
(ÖB, Mongolei 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2008; AI, Report 2009)
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der schriftlichen Stellungnahme der Bf. vom 18.05.2009. Dokumente, die die Identität der Bf. belegen könnten, wurden von der Bf. sowohl im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof nicht vorgelegt.
Die wahre Identität der Bf. (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) konnte somit auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Bf. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der Bf. im Asylverfahren.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.05.2009, auf die Kenntnis und Verwendung der mongolischen Sprache sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.
Die Feststellungen zu ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.05.2009 sowie aus den Feststellungen des Asylgerichtshofes im Beschwerdeverfahren zum Lebensgefährten der Bf.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen der Bf. zu ihrer Person Zweifel aufkommen ließ.
3. Die Feststellungen zur rechtmäßigen Ausreise der Bf. aus ihrem Heimatstaat, der weiteren Reiseroute und der illegalen Einreise der Bf. in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. vor dem Bundesasylamt sowie hinsichtlich der illegalen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass die Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.
4. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise der Bf. aus der Mongolei stützen sich auf die von der Bf. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und den in ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) getroffenen Aussagen.
Die belangte Behörde ist zu Recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Bf. zu den Gründen des Verlassens seines Heimatstaates ausgegangen. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. aus folgenden Erwägungen an:
4.1. In ihrer Einvernahme vor dem BAT am 06.09.2004 gab die Bf. an, die Mongolei wegen privater Schwierigkeiten verlassen zu haben. Sie hätte Angst vor weiteren tätlichen Angriffen ihres gewalttätigen Schwagers gehabt, der schwerer Alkoholiker gewesen sei. Dieser sei seit 1992 der Ehemann ihrer Schwester gewesen. Nach dem Tod der Eltern der Bf. seien die Schwester, ihr Ehemann und deren gemeinsame Tochter in das elterliche Wohnhaus gezogen. Nach ihrer Rückkehr aus Russland im Jahr 1999 zog auch die Bf. in das elterliche Wohnhaus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Schwager der Bf. in Haft, da er im Jahr 1998 wegen Körperverletzung zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Der Schwager sei schon früher gegenüber seine Frau, der Schwester der Bf., gewalttätig gewesen. Die Schwester der Bf. hätte befürchtet, dass ihr Ehemann sie nach Entlassung aus der Haft wieder misshandeln oder sogar umbringen könnte. Nachdem der Bf. aus der Haft entlassen worden war, hätte er weiterhin viel getrunken und die Schwester der Bf. immer wieder geschlagen. Etwa Mitte Juni 2003 hätte der Schwager seine Tochter gefragt, ob seine Frau, also die Schwester der Bf., während seiner Haft Beziehungen zu anderen Männern gehabt hätte. Er sei betrunken gewesen und die Bf. hätte daraufhin das Kind von ihm weggezerrt. Daraufhin hätte der Schwager die Bf. erstmals geschlagen. Danach sei sie immer wieder von ihrem Schwager beschimpft und geschlagen worden. Die Bf. hätte dann ihrer Schwester mitgeteilt, nicht mehr bei ihnen wohnen zu wollen und die Wohnung zu wechseln. Der Schwager sei jedoch dagegen gewesen und hätte die Bf. ca. Anfang Juli 2003 mit einer Flasche auf der Stirn verletzt, wobei die Narbe immer noch sichtbar sei. Die Bf. sei schließlich doch nicht ausgezogen, weil es nicht so einfach gewesen wäre, eine neue Wohnung zu finden, und weil sie ihre Schwester nicht allein lassen wollte. Auf weitere Nachfrage ergänzte die Bf., dass sie nicht ins Spital gegangen sei, weil ihr Schwager sonst angezeigt worden wäre und dies wieder mit einer Haftstrafe für ihren Schwager geendet hätte. Auch eine Anzeige bei der Polizei hätte die Bf. nicht machen wollen. Der Angriff mit der Flasche habe die Bf. letztlich dazu bewogen, die Mongolei zu verlassen. Eine Woche danach habe die Bf. ein Visum für Russland besorgt. Auf die Frage, warum die Bf. ihren Wohnort nicht innerhalb der Mongolei verlegt hatte, gab die Bf. an: "Ich hatte kaum Bekannte. Es war auch zu befürchten, dass mich mein Schwager irgendwo findet. Es war auch zu befürchten, dass er mich sucht. Er sagte immer wieder, dass er vor niemanden und nichts Angst hätte. Er meinte auch, dass er kein Problem hätte, jemanden zu töten." Auf die Frage, warum der Schwager die Bf. suchen sollte, ergänzte die Bf., dass sie das Gefühl gehabt hätte, dass er enormes Interesse an ihr gehabt hätte. Er hätte es nicht geduldet, wenn sie ihren Wohnort verlegt hätte. Angesprochen auf ihre Situation im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei führte die Bf. aus, dass sie mit denselben Problemen und Gefahren rechnen müsse, die sie schon zum Verlassen ihrer Heimat bewogen hätten.
4.2. Die belangte Behörde legte die Angaben der Bf. ihrer Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde und begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass von der Bf. eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Bf. hätte die Mongolei aus Angst vor weiteren tätlichen Übergriffen ihres Schwagers verlassen. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass die Bf. im Fall der Rückkehr in ihren Heimatstaat Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Ausweisung der Bf. aus Österreich in die Mongolei sei ebenfalls zulässig.
4.3. In ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) brachte die Bf. vor, dass sie in der Mongolei von ihrem Schwager misshandelt worden sei, und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Weiters ergänzte die Bf., dass häusliche Gewalt gegen Frauen in der Mongolei ein ernsthaftes Problem sei und auch ca. ein Drittel der weiblichen Bevölkerung betreffen würde. Die Täter würde zwar strafrechtlich verfolgt werden können, da jedoch in der Gesellschaft dieses Problem nach wie vor weitgehend geleugnet werde, und in der Öffentlichkeit auch verharmlosend als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet werde, gebe es für betroffene Frauen kaum Schutzmöglichkeiten. Schließlich verwies die Bf. darauf, dass sie in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind zusammenleben würde.
4.4. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben der Bf. im Verfahren ergibt, war die Bf. nicht in der Lage, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervor gekommen, die eine mögliche Verfolgung der Bf. in ihrem Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Zum oben angeführten Vorbringen der Bf. ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstellt die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Heimatstaat der Bf. sonst zurechenbar wäre. Konkrete Anhaltspunkte dahin gehend, dass die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen der Bf. noch aus den vorliegenden Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Heimatstaat der Bf. ersichtlich.
Als Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates gab die Bf. übereinstimmend an, aus Angst vor weiteren tätlichen Übergriffen durch ihren alkoholabhängigen Schwager, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, die Mongolei verlassen zu haben. Wie die Bf. aber selbst einräumte, hätte sie sich nach den behaupteten Misshandlungen und Verletzungen durchaus an die Polizei wenden können, doch hätte sie das deshalb nicht getan, weil ihr Schwager dann verurteilt und noch einmal ins Gefängnis hätte gehen müssen. Die Bf. geht offenbar selbst nicht von einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit der mongolischen Polizei gegen allfällige Bedrohungen von Seiten anderer Privatpersonen aus.
Der Asylgerichtshof verkennt im Hinblick auf die vorliegenden Informationen zur Lage in der Mongolei nicht, dass die häusliche Gewalt, insbesondere gegen Frauen, nach wie vor ein großes Problem in der Mongolei darstellt. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass die mongolische Regierung in den letzten Jahren vor allem auf Anregung und in Zusammenarbeit mit verschiedenen mongolischen und internationalen Organisationen erkennbare Schritte zur Bekämpfung und Vermeidung von Fällen häuslicher Gewalt unternommen hat und auch die mongolische Gesellschaft sich dieses Themas in der breiten Öffentlichkeit verstärkt annimmt. Die mongolischen Behörden sehen sich in letzter Zeit auch auf Grund der verstärkten Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf dieses Problem und der steigenden Bereitschaft der Opfer zur Anzeige der Täter veranlasst, gegen angezeigte Fälle von häuslicher Gewalt - wenn auch noch nicht in vollkommen ausreichendem Maß - vorzugehen und die Täter letztlich bei den Strafgerichten zur Verantwortung zu ziehen. Von einer gänzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der mongolischen Behörden kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von häuslicher Gewalt aber jedenfalls nicht gesprochen werden.
Jedenfalls als nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig erscheint die Behauptung der Bf., dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei in jedem Landesteil einer möglichen Verfolgung durch ihren Schwager ohne jeglichen Schutz ausgesetzt wäre, zumal es kaum wahrscheinlich erscheint, dass die Bf. - die inzwischen auch verheiratet ist und sich bereits seit sechs Jahren außerhalb ihres Heimatstaates aufhält - nach wie vor konkretes Ziel von tätlichen Übergriffen durch ihren Schwager sein würde.
4.5. Festzuhalten bleibt zudem, dass die Bf. in ihrer Berufung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich ihres behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegen getreten ist.
5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
6. Die Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall seiner Rückkehr in ihren Heimatstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat unzulässig machen würden, konnten von der Bf. im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Auf Grund des Vorbringens der Bf. ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. ihren Heimatstaat aus persönlichen Gründen verlassen hat.
7. Schließlich wurden seitens der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
II.3.römisch zwei.3.
1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Bf. ergeben sich aus den angeführten und im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Hierbei wurden unbedenkliche Berichte der österreichischen Botschaft in Peking und verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch solche von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, Freedom House, der Friedrich-Ebert-Stiftung oder der Hanns-Seidel-Stiftung.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden der Bf. zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
Die Bf. ist in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.06.2009 den übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht entgegen getreten. Die Bf. führte lediglich an, dass sie in der Mongolei keinen staatlichen Schutz bekommen würde. Außerdem sei es äußerst schwierig, als Ausländer in der Mongolei Fuß zu fassen, sodass es für ihre Familie sehr schwierig wäre, ihren Lebensmittelpunkt dort zu gründen.
3. Im Übrigen hat die Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003 (= idF BGBl. I Nr. 126/2002) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 10.10.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (= in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 10.10.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).
9. Die Bf. hat in ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt. Die Beschwerde strebt im Ergebnis ausschließlich die Überprüfung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof an. Sie enthielt auch keine konkreten Ausführungen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, die den Asylgerichtshof zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen hätten müssen.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Antragstellers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates aufkommen lässt und die Bf. auch in ihrer Beschwerdeschrift keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates aufkommen lässt und die Bf. auch in ihrer Beschwerdeschrift keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Bf., in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Die Bf. hat ihren Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe der Bf. für ihre Ausreise aus ihrem Heimatstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Asylantrages durch die Bf. nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
4. Die Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.
Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).
2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.4. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.
Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:
5.1. Die Bf. gab an, dass sie im Fall ihrer Rückkehr weiterhin tätliche Übergriffe durch ihren Schwager zu befürchten und diesbezüglich auch keinen staatlichen Schutz zu erwarten hätte.
5.2. Dass die Bf. im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass die Bf. im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.
5.3. Bei der Bf. handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit ihrer bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.6. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
2. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB § 8 Abs. 2 AsylG 1997 oder § 10 Abs. 1 AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die sog. "partielle Ausweisung" eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276; vgl. weiters 19.01.2009, Zl. 2006/01/0612 u.a. mwN; 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 u.a.; 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 u. a.). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine partielle Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. § 1 Z 3 AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 oder Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die sog. "partielle Ausweisung" eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276; vergleiche weiters 19.01.2009, Zl. 2006/01/0612 u.a. mwN; 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 u.a.; 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 u. a.). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine partielle Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).
4. Der Asylgerichtshof hat in der Beschwerdesache des mj. Sohnes der Bf., XXXX, hg. Zl. C9 308126-1/2008, die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des mj. Sohnes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, da eine Ausweisung des Vaters des mj. Sohnes, XXXX, hg. Zl. C9 236653-0/2008, auf Grund der in dessen negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war und eine alleinige Ausweisung des mj. Sohnes einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des mj. Sohnes darstellen würde, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung des mj. Sohnes ohne seinen Vater bzw. seinen Eltern noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar waren.4. Der Asylgerichtshof hat in der Beschwerdesache des mj. Sohnes der Bf., römisch 40 , hg. Zl. C9 308126-1/2008, die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des mj. Sohnes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, da eine Ausweisung des Vaters des mj. Sohnes, römisch 40 , hg. Zl. C9 236653-0/2008, auf Grund der in dessen negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war und eine alleinige Ausweisung des mj. Sohnes einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des mj. Sohnes darstellen würde, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung des mj. Sohnes ohne seinen Vater bzw. seinen Eltern noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar waren.
Die Bf. ist die leibliche Mutter ihres oben genannten mj. Sohnes und damit Angehörige der Kernfamilie mit ihrem Sohn. Die Bf. führt in Österreich mit ihrem mj. Sohn ein gemeinsames Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung der Bf. oder andere Rechtfertigungsgründe für einen derartigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Bf. sind nicht erkennbar.Die Bf. ist die leibliche Mutter ihres oben genannten mj. Sohnes und damit Angehörige der Kernfamilie mit ihrem Sohn. Die Bf. führt in Österreich mit ihrem mj. Sohn ein gemeinsames Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung der Bf. oder andere Rechtfertigungsgründe für einen derartigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Bf. sind nicht erkennbar.
5. Da die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Bf. mit ihrem mj. Sohn darstellt, war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.5. Da die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete (alleinige) Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Bf. mit ihrem mj. Sohn darstellt, war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
III.5.römisch drei.5.
Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
06.08.2009