TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/21 C5 261841-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C5 261.841-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, 09 13.195 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, 09 13.195 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben. Spruchpunkt I in dem Umfang, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und Spruchpunkt II werden gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben. Spruchpunkt römisch eins in dem Umfang, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und Spruchpunkt römisch zwei werden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.5.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am selben Tag gab er an, er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX geboren, von Beruf Schüler und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Er lebe seit sieben Jahren mit seinen Eltern - deren Namen er mit XXXX und XXXX angab - und mit seinem Bruder im Iran, und zwar in Teheran. Damals seien sie wegen politischer Verfolgung aus Afghanistan geflüchtet. Den Iran habe er vor etwa acht Monaten verlassen, weil er als Flüchtling dort keine Rechte und keine Zukunft gehabt habe.1.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.5.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am selben Tag gab er an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, von Beruf Schüler und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Er lebe seit sieben Jahren mit seinen Eltern - deren Namen er mit römisch 40 und römisch 40 angab - und mit seinem Bruder im Iran, und zwar in Teheran. Damals seien sie wegen politischer Verfolgung aus Afghanistan geflüchtet. Den Iran habe er vor etwa acht Monaten verlassen, weil er als Flüchtling dort keine Rechte und keine Zukunft gehabt habe.

Am 13.8.2001 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) wegen Abwesenheit des Asylwerbers ein.Am 13.8.2001 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) wegen Abwesenheit des Asylwerbers ein.

In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Norwegen auf, wo er am 12.5.2002 einen Asylantrag stellte; Österreich erklärte sich gemäß dem Dublin-Übereinkommen (di. dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages BGBl. III 165/1997) bereit, ihn zu übernehmen. Seine Überstellung war für den 21.11.2002 angekündigt. In Norwegen hatte der Beschwerdeführer als seinen Namen XXXX und als sein Geburtsdatum den XXXX angegeben.In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer in Norwegen auf, wo er am 12.5.2002 einen Asylantrag stellte; Österreich erklärte sich gemäß dem Dublin-Übereinkommen (di. dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages Bundesgesetzblatt Teil 3, 165 aus 1997,) bereit, ihn zu übernehmen. Seine Überstellung war für den 21.11.2002 angekündigt. In Norwegen hatte der Beschwerdeführer als seinen Namen römisch 40 und als sein Geburtsdatum den römisch 40 angegeben.

Am 25.11.2002 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) niederschriftlich vernommen. Er gab an, er sei am XXXX in XXXX geboren, gehöre der ethnischen Gruppe der Qizilbasch an und sei schiitischer Muslim. Er sei von XXXX neun Monate lang nach Österreich gefahren, dabei habe er sich einen Monat im Iran aufgehalten. Nach zwei Monaten in Österreich sei er über die Bundesrepublik Deutschland, England (wo er sich sechs Monate aufgehalten habe), wieder Deutschland und Dänemark nach Norwegen gereist. Von dort sei er nach sechs Monaten und zehn Tagen nach Österreich zurückgestellt worden. Er habe seine Heimat verlassen, weil seine Familie schiitischen Bekenntnisses sei und der ethnischen Gruppe der Qizilbasch angehöre, während die Taliban Sunniten seien. Seine Volksgruppe habe der "Wahdatpartei" angehört und jahrelang gegen die Taliban gekämpft. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten sie viele (gemeint Qizilbasch) umgebracht. Sie ("Wir" - es ist nicht klar, ob damit die ethnische Gruppe oder die Familie des Beschwerdeführers gemeint ist) hätten ihr Haus an einen iranischen Kulturverein vermietet; eines Tages im Jahre 2000 sei es von den Taliban gestürmt worden. Die Taliban hätten behauptet, sie ("wir") spionierten und arbeiteten für die iranische Regierung. Bei der Erstürmung seien zwei Iraner umgebracht und der Vater des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Die Eltern und er hätten flüchten müssen; er wisse nicht, wo seine Eltern jetzt lebten, er habe keine Verbindung nach Afghanistan.Am 25.11.2002 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) niederschriftlich vernommen. Er gab an, er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, gehöre der ethnischen Gruppe der Qizilbasch an und sei schiitischer Muslim. Er sei von römisch 40 neun Monate lang nach Österreich gefahren, dabei habe er sich einen Monat im Iran aufgehalten. Nach zwei Monaten in Österreich sei er über die Bundesrepublik Deutschland, England (wo er sich sechs Monate aufgehalten habe), wieder Deutschland und Dänemark nach Norwegen gereist. Von dort sei er nach sechs Monaten und zehn Tagen nach Österreich zurückgestellt worden. Er habe seine Heimat verlassen, weil seine Familie schiitischen Bekenntnisses sei und der ethnischen Gruppe der Qizilbasch angehöre, während die Taliban Sunniten seien. Seine Volksgruppe habe der "Wahdatpartei" angehört und jahrelang gegen die Taliban gekämpft. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten sie viele (gemeint Qizilbasch) umgebracht. Sie ("Wir" - es ist nicht klar, ob damit die ethnische Gruppe oder die Familie des Beschwerdeführers gemeint ist) hätten ihr Haus an einen iranischen Kulturverein vermietet; eines Tages im Jahre 2000 sei es von den Taliban gestürmt worden. Die Taliban hätten behauptet, sie ("wir") spionierten und arbeiteten für die iranische Regierung. Bei der Erstürmung seien zwei Iraner umgebracht und der Vater des Beschwerdeführers schwer verletzt worden. Die Eltern und er hätten flüchten müssen; er wisse nicht, wo seine Eltern jetzt lebten, er habe keine Verbindung nach Afghanistan.

Am 16.12.2002 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren ein, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich sei. Am 20.12.2002 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Asylverfahren fortzusetzen.

1.1.1.1.2. Am 6.3.2003 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX einen Asylantrag, in dem er als Geburtsdatum das Jahr XXXX angab. Am 12.3.2003 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass "ein neuerlicher Antrag bei offenem Antrag in derselben Sache unzulässig" sei; er zog auf Grund dieser Belehrung seinen "nunmehrigen neuen Asylantrag" zurück.1.1.1.1.2. Am 6.3.2003 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag, in dem er als Geburtsdatum das Jahr römisch 40 angab. Am 12.3.2003 wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass "ein neuerlicher Antrag bei offenem Antrag in derselben Sache unzulässig" sei; er zog auf Grund dieser Belehrung seinen "nunmehrigen neuen Asylantrag" zurück.

Am 4.9.2003 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG 1997 ein, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich sei. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich auf, wo er sich XXXX nannte und als sein Geburtsdatum den XXXX angab. Dort wurde ihm am 24.6.2004 ein Laissez-passer ausgestellt. In Österreich stellte er einen Asylantrag, dessen genaues Datum dem Akt des Bundesasylamtes nicht entnommen werden kann. Am 15.7.2004 wurde er vom Flughafen Wien-Schwechat in ein Quartier gebracht. Am 19.10.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 3 AsylG 1997 ein, da keine Abgabestelle bekannt sei und daher der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden könne.Am 4.9.2003 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 ein, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers nicht möglich sei. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer im Vereinigten Königreich auf, wo er sich römisch 40 nannte und als sein Geburtsdatum den römisch 40 angab. Dort wurde ihm am 24.6.2004 ein Laissez-passer ausgestellt. In Österreich stellte er einen Asylantrag, dessen genaues Datum dem Akt des Bundesasylamtes nicht entnommen werden kann. Am 15.7.2004 wurde er vom Flughafen Wien-Schwechat in ein Quartier gebracht. Am 19.10.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 3, AsylG 1997 ein, da keine Abgabestelle bekannt sei und daher der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden könne.

1.1.1.1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.2.2005 gab der Beschwerdeführer an, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Als die Namen seiner Eltern gab er XXXX und XXXX an; XXXX sei seine Stiefmutter, während seine leibliche Mutter XXXX vor sechs Jahren gestorben sei. Als er 2002 niederschriftlich vernommen worden sei, habe er gelogen, weil er habe weiterreisen wollen. Er habe etwa im Jahr 1379 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach dem gregorianischen Kalender 2000) Afghanistan verlassen und sei nach drei Monaten nach Österreich gekommen. Auf den Vorhalt, er sei erst im Mai 2001 in Österreich eingereist, meinte der Beschwerdeführer, er habe sich geirrt, drei Monate habe er wohl bis in die Türkei gebraucht. Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater nach dem Tod seiner Mutter ein zweites Mal geheiratet und ihn die Stiefmutter schlecht behandelt habe. Sie habe ihn geschlagen und er habe viel arbeiten müssen. Sein Vater habe viel versucht, um die Situation zu verbessern, dies sei aber nicht gelungen. Eines Tages sei ihm das zuviel geworden und er habe die Stiefmutter geschlagen. Sie habe dies ihrem Bruder erzählt, der ihn habe schlagen wollen. Er selbst habe dem Bruder der Stiefmutter mit einem Messer gedroht, bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung habe ihn der Bruder hinter dem Ohr und an der Schulter verletzt. Er habe dann drei Wochen im Krankenhaus verbracht. Danach sei sein Leben zu Hause noch schwerer gewesen. Er habe sodann das Geld seiner Stiefmutter genommen und sich auf die Reise nach Europa gemacht. Auf die Frage, wann es gewesen sei, dass er seine Stiefmutter geschlagen habe, gab der Beschwerdeführer das Jahr XXXX an. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er im Herbst 2000 das Land verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, das genaue Datum kenne er nicht. Seine leibliche Mutter sei vor etwa sechs Jahren an Krebs gestorben und er sei danach noch ein Jahr in Afghanistan geblieben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der Familie seiner Stiefmutter, da er sie ja auch noch bestohlen habe.1.1.1.1.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 21.2.2005 gab der Beschwerdeführer an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Als die Namen seiner Eltern gab er römisch 40 und römisch 40 an; römisch 40 sei seine Stiefmutter, während seine leibliche Mutter römisch 40 vor sechs Jahren gestorben sei. Als er 2002 niederschriftlich vernommen worden sei, habe er gelogen, weil er habe weiterreisen wollen. Er habe etwa im Jahr 1379 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach dem gregorianischen Kalender 2000) Afghanistan verlassen und sei nach drei Monaten nach Österreich gekommen. Auf den Vorhalt, er sei erst im Mai 2001 in Österreich eingereist, meinte der Beschwerdeführer, er habe sich geirrt, drei Monate habe er wohl bis in die Türkei gebraucht. Er habe Afghanistan verlassen, weil sein Vater nach dem Tod seiner Mutter ein zweites Mal geheiratet und ihn die Stiefmutter schlecht behandelt habe. Sie habe ihn geschlagen und er habe viel arbeiten müssen. Sein Vater habe viel versucht, um die Situation zu verbessern, dies sei aber nicht gelungen. Eines Tages sei ihm das zuviel geworden und er habe die Stiefmutter geschlagen. Sie habe dies ihrem Bruder erzählt, der ihn habe schlagen wollen. Er selbst habe dem Bruder der Stiefmutter mit einem Messer gedroht, bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung habe ihn der Bruder hinter dem Ohr und an der Schulter verletzt. Er habe dann drei Wochen im Krankenhaus verbracht. Danach sei sein Leben zu Hause noch schwerer gewesen. Er habe sodann das Geld seiner Stiefmutter genommen und sich auf die Reise nach Europa gemacht. Auf die Frage, wann es gewesen sei, dass er seine Stiefmutter geschlagen habe, gab der Beschwerdeführer das Jahr römisch 40 an. Auf den Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass er im Herbst 2000 das Land verlassen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, das genaue Datum kenne er nicht. Seine leibliche Mutter sei vor etwa sechs Jahren an Krebs gestorben und er sei danach noch ein Jahr in Afghanistan geblieben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor der Familie seiner Stiefmutter, da er sie ja auch noch bestohlen habe.

Der Beschwerdeführer legte einen Ausweis vor, der in Kopie im Akt des Bundesasylamtes enthalten ist. Danach war er im Jahre XXXX 14 Jahre alt, gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und trägt den Namen XXXX. Auf Ersuchen des Bundesasylamtes untersuchte das Bundeskriminalamt den Ausweis und kam zum Ergebnis, es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung ergeben; nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formulars möglich.Der Beschwerdeführer legte einen Ausweis vor, der in Kopie im Akt des Bundesasylamtes enthalten ist. Danach war er im Jahre römisch 40 14 Jahre alt, gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und trägt den Namen römisch 40 . Auf Ersuchen des Bundesasylamtes untersuchte das Bundeskriminalamt den Ausweis und kam zum Ergebnis, es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung ergeben; nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formulars möglich.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 13.6.2005, 04 14.460-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Weitergehende Feststellungen zum Beschwerdeführer traf es nicht; wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ging es jedoch davon aus, dass seine Angaben (vom 21.2.2005) unglaubwürdig seien. Sodann traf es Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützte es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Laufe des Verfahrens unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt habe. Den Angaben bei der ersten Einvernahme am 25.11.2002 werde mehr Glauben geschenkt, da er hier die Möglichkeit gehabt habe, unbeeinflusst und frei alles zu erzählen. Dies gelte besonders dafür, dass er 2002 als Grund für seine Ausreise angegeben habe, er gehöre der ethnischen Gruppe der Qizilbasch an und seine Familie sei deshalb von den Taliban "belangt" worden. Am 21.2.2005 habe er nun angegeben, die Angaben vom 25.11.2002 seien falsch; er habe Afghanistan wegen Problemen mit seiner Stiefmutter verlassen. Darüber hinaus gebe es, so das Bundesasylamt weiter, in der 2005 präsentierten Fluchtgeschichte mehrere gravierende, näher ausgeführte Widersprüche. Das Bundesasylamt wies auch auf Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl im Jahre 2001 und jenen vor dem Bundesasylamt im Jahre 2002 hin. Überdies habe der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens mehrfach "seine Identität geändert". Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 13.6.2005, 04 14.460-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Weitergehende Feststellungen zum Beschwerdeführer traf es nicht; wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ging es jedoch davon aus, dass seine Angaben (vom 21.2.2005) unglaubwürdig seien. Sodann traf es Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend stützte es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Laufe des Verfahrens unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt habe. Den Angaben bei der ersten Einvernahme am 25.11.2002 werde mehr Glauben geschenkt, da er hier die Möglichkeit gehabt habe, unbeeinflusst und frei alles zu erzählen. Dies gelte besonders dafür, dass er 2002 als Grund für seine Ausreise angegeben habe, er gehöre der ethnischen Gruppe der Qizilbasch an und seine Familie sei deshalb von den Taliban "belangt" worden. Am 21.2.2005 habe er nun angegeben, die Angaben vom 25.11.2002 seien falsch; er habe Afghanistan wegen Problemen mit seiner Stiefmutter verlassen. Darüber hinaus gebe es, so das Bundesasylamt weiter, in der 2005 präsentierten Fluchtgeschichte mehrere gravierende, näher ausgeführte Widersprüche. Das Bundesasylamt wies auch auf Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl im Jahre 2001 und jenen vor dem Bundesasylamt im Jahre 2002 hin. Überdies habe der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens mehrfach "seine Identität geändert". Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.6.2005 zu Handen des Jugendwohlfahrtsträgers zugestellt, der als sein gesetzlicher Vertreter eingeschritten war.

1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, am 24.6.2005 eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat ein. Am 16.5.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er - nach der von der Berufungsbehörde veranlassten Übersetzung - erklärte, er wolle nach Afghanistan zurückkehren und bitte, so schnell wie möglich sein Ansuchen um Asyl abzulehnen. Er wolle nicht mehr hier bleiben. In der Folge hielt die Berufungsbehörde in einem Aktenvermerk vom 5.7.2006 fest, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, er wolle seinen Asylantrag zurückziehen. Gemäß § 44 Abs. 3 iVm Abs. 1 und § 23 Abs. 3 AsylG 1997 seien Zurückziehungen von Asylanträgen im Berufungsstadium ex lege als Berufungszurückziehungen zu werten. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 sei daher in Rechtskraft erwachsen.1.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger, am 24.6.2005 eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat ein. Am 16.5.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er - nach der von der Berufungsbehörde veranlassten Übersetzung - erklärte, er wolle nach Afghanistan zurückkehren und bitte, so schnell wie möglich sein Ansuchen um Asyl abzulehnen. Er wolle nicht mehr hier bleiben. In der Folge hielt die Berufungsbehörde in einem Aktenvermerk vom 5.7.2006 fest, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, er wolle seinen Asylantrag zurückziehen. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 1997 seien Zurückziehungen von Asylanträgen im Berufungsstadium ex lege als Berufungszurückziehungen zu werten. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 sei daher in Rechtskraft erwachsen.

1.1.1.4.1. Mit Schreiben vom 17.7.2006 wandte sich der Beschwerdeführer (in deutscher Sprache) an das Bundesasylamt. Er werde derzeit wegen eines Körperverletzungsdelikts in Haft angehalten; ansonsten habe er sich nichts zuschulden kommen lassen. Er habe seit sechs Jahren seine Familie nicht mehr gesehen, kürzlich aber Nachricht von "ihnen" (gemeint wohl: seinen Eltern) erhalten. Sie seien mittlerweile sehr alt und schwer krank und benötigten seine Unterstützung. Er wolle daher seinen Antrag auf Asyl "zurücknehmen" und bitte, ihm dabei zu helfen, dass er so schnell wie möglich nach Afghanistan zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer ersuchte noch, darauf hinzuwirken, dass er seine Reststrafe in Afghanistan verbüßen könne oder dass die Haftzeit verkürzt werde.

Mit Schreiben vom 24.7.2006 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zur Abklärung von Rückkehrmöglichkeiten an die Schubhaftbetreuung; sein Asylverfahren sei "in II. Instanz mit 16.05.2006 rechtskräftig negativ entschieden".Mit Schreiben vom 24.7.2006 wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zur Abklärung von Rückkehrmöglichkeiten an die Schubhaftbetreuung; sein Asylverfahren sei "in römisch zwei. Instanz mit 16.05.2006 rechtskräftig negativ entschieden".

1.1.1.4.2. Mit Schreiben vom 24.7.2006 wandte sich der Beschwerdeführer (wieder in deutscher Sprache) an den unabhängigen Bundesasylsenat bzw. an den Bundespräsidenten. Er sei aus Afghanistan gekommen, weil er gehofft habe, dass ihm das Leben in Europa mehr Möglichkeiten bieten würde. Nach sechs Jahren müsse er erkennen, dass es hier keine Zukunft für ihn gebe. Seine Mutter in Afghanistan sei krank geworden; er mache sich Sorgen um sie und wünsche nur, wieder zu seiner Familie zurückzukehren. Er bitte daher um die Möglichkeit, früher nach Hause (gemeint: nach Afghanistan) zurückzukehren.

1.1.1.4.3. Mit Schreiben vom 7.11.2006 wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich (teils in englischer, teils in der Sprache Dari) an das Bundesasylamt. Vor wenigen Monaten habe er durch einen Freund aus Wien, der ihn in der Haft besucht habe, eine Botschaft von seiner Familie erhalten. Sie bitte ihn, nicht nach Afghanistan zurückzukommen, weil es dort große Schwierigkeiten ("so much trouble") gebe; seine Familie sei deshalb in den Iran geflüchtet. Er ersuche daher, sein Asylverfahren wieder zu eröffnen ("to re-open my asylum case"). (In dem in Dari geschriebenen Schriftstück, welches das Bundesasylamt übersetzen ließ, wies der Beschwerdeführer noch ausdrücklich darauf hin, dass er im März 2006 seinen Asylantrag zurückgezogen habe.)

Das Bundesasylamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2006 darauf hin, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nach dem Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) nicht möglich sei; sein Verfahren sei "seit 16.05.2006 - auf Ihren Wunsch - rechtskräftig negativ entschieden worden".Das Bundesasylamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2006 darauf hin, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nach dem Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) nicht möglich sei; sein Verfahren sei "seit 16.05.2006 - auf Ihren Wunsch - rechtskräftig negativ entschieden worden".

1.1.2.1. Mit Schreiben vom 18.2.2007 wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesasylamt. Er habe am 29.4.2006 beantragt, nach Verbüßung seiner Strafe nach Afghanistan zurückzureisen. Diesen Antrag wolle er nun "mit heutigem Datum 13.02.2007 aufheben" (der Brief war mit diesem Tag datiert). Er habe einen Brief seiner Eltern erhalten, in dem sie ihm mitteilten, dass der Krieg in seinem Heimatland noch viel schlimmer geworden sei. Sie seien auf der Flucht vor dem Krieg und befänden sich im Iran. Er fürchte nun in Afghanistan um sein Leben und bitte, ihm "einen Neuantrag auf Asyl zu gestatten". Dem Schreiben war ein Brief (in der Sprache Dari) beigelegt, der nach den Angaben des Beschwerdeführers von seinen Eltern stammt.

Diesen Brief ließ der unabhängige Bundesasylsenat (an den er gleichfalls geschickt worden war) übersetzen. Er stammt nach seinem Inhalt von der Mutter des Beschwerdeführers und ist an den Bundespräsidenten gerichtet. Die Schreiberin berichtet, der Beschwerdeführer sei seit sechs Jahren Flüchtling in Europa, er habe seine Eltern mehrmals angerufen und erklärt, er habe keine Geduld mehr, in Europa zu bleiben. Da sie in Afghanistan in einer sehr schlechten Situation lebten, hätten sie den Beschwerdeführer überredet, in Europa zu bleiben, damit er Asyl bekomme und den Eltern finanziell helfen könne. Die Schreiberin schildert kurz die Situation in Afghanistan und bittet, dem Beschwerdeführer aus menschlichen Gründen Asyl zu gewähren und ihn nicht nach Afghanistan zurückzuschicken.

Am 16.3.2007 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Hirtenberg, jedoch in den Räumen der Justizanstalt Hirtenberg) zu seinem schriftlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) niederschriftlich vernommen. Er gab an, seine Eltern und sein Bruder lebten im Iran. Er habe 2001 Afghanistan verlassen, weil Krieg geherrscht habe und die Taliban an der Macht gewesen seien. Es habe keinen Unterricht gegeben; sein Leben sei in Gefahr gewesen. Es sei ihm bekannt, dass sein Asylverfahren mit abweisendem Bescheid erledigt worden sei, der am 16.5.2006 "in Bestandskraft" getreten sei. Damals habe er freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wollen. Alles, was er in jenem oder zuvor in anderen Verfahren gesagt habe, sei erfunden gewesen. Er habe vor etwa einem Monat einen Brief seiner Familie aus dem Iran erhalten, in dem seine Mutter die österreichischen Behörden darum ersuche, dass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht stabil; deshalb seien auch seine Eltern in den Iran geflüchtet. Dies sei auch sein neuer Asylgrund. Sein richtiger Name laute XXXX, er sei 23 Jahre alt; wann er genau geboren sei, wisse er nicht.Am 16.3.2007 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Hirtenberg, jedoch in den Räumen der Justizanstalt Hirtenberg) zu seinem schriftlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet) niederschriftlich vernommen. Er gab an, seine Eltern und sein Bruder lebten im Iran. Er habe 2001 Afghanistan verlassen, weil Krieg geherrscht habe und die Taliban an der Macht gewesen seien. Es habe keinen Unterricht gegeben; sein Leben sei in Gefahr gewesen. Es sei ihm bekannt, dass sein Asylverfahren mit abweisendem Bescheid erledigt worden sei, der am 16.5.2006 "in Bestandskraft" getreten sei. Damals habe er freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wollen. Alles, was er in jenem oder zuvor in anderen Verfahren gesagt habe, sei erfunden gewesen. Er habe vor etwa einem Monat einen Brief seiner Familie aus dem Iran erhalten, in dem seine Mutter die österreichischen Behörden darum ersuche, dass er nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht stabil; deshalb seien auch seine Eltern in den Iran geflüchtet. Dies sei auch sein neuer Asylgrund. Sein richtiger Name laute römisch 40 , er sei 23 Jahre alt; wann er genau geboren sei, wisse er nicht.

Am 29.3.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, jedoch in den Räumlichkeiten der Justizanstalt Hirtenberg) niederschriftlich vernommen. Er gab wieder an, die Fluchtgründe, die er beim ersten Antrag angegeben habe, träfen nicht zu; er habe damals nach England weiterreisen wollen. 1379 (2000/2001) hätten in Afghanistan die Taliban geherrscht; es habe keine Schule und keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben und man sei von den Taliban gezwungen worden, in die Moschee zu gehen und dort zu beten. Es habe Krieg geherrscht. Deshalb habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Er selbst sei ein paar Mal von den Taliban geschlagen worden; sie hätten ihn zwingen wollen, in die Moschee zu gehen und zu beten, weiters sein Haar kurz zu halten und sich einen Bart wachsen zu lassen. 2006 sei es ihm sehr schlecht gegangen, er habe nicht gewusst, was er machen solle, und deshalb seinen Wunsch geäußert, freiwillig in die Heimat zurückzukehren. Nunmehr habe ihm ein Verwandter ausrichten lassen, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren solle, da die Lage dort weiterhin sehr unsicher sei. Nach der Niederschrift geht der Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Briefes dahin, der Beschwerdeführer habe seinen Eltern erzählt, dass er es in Europa nicht mehr aushalte und nach Afghanistan zurückkehren wolle. Dort gebe es aber keine Arbeit und keine Versorgung mit Strom. Er solle daher unter keinen Umständen nach Afghanistan zurückkehren. Die Mutter des Beschwerdeführers ersuche die österreichischen Behörden, ihrem Sohn Asyl zu gewähren und ihn aus der Haft zu entlassen. Die Eltern lebten jetzt selbst im Iran.Am 29.3.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, jedoch in den Räumlichkeiten der Justizanstalt Hirtenberg) niederschriftlich vernommen. Er gab wieder an, die Fluchtgründe, die er beim ersten Antrag angegeben habe, träfen nicht zu; er habe damals nach England weiterreisen wollen. 1379 (2000 aus 2001,) hätten in Afghanistan die Taliban geherrscht; es habe keine Schule und keine Ausbildungsmöglichkeiten gegeben und man sei von den Taliban gezwungen worden, in die Moschee zu gehen und dort zu beten. Es habe Krieg geherrscht. Deshalb habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Er selbst sei ein paar Mal von den Taliban geschlagen worden; sie hätten ihn zwingen wollen, in die Moschee zu gehen und zu beten, weiters sein Haar kurz zu halten und sich einen Bart wachsen zu lassen. 2006 sei es ihm sehr schlecht gegangen, er habe nicht gewusst, was er machen solle, und deshalb seinen Wunsch geäußert, freiwillig in die Heimat zurückzukehren. Nunmehr habe ihm ein Verwandter ausrichten lassen, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren solle, da die Lage dort weiterhin sehr unsicher sei. Nach der Niederschrift geht der Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Briefes dahin, der Beschwerdeführer habe seinen Eltern erzählt, dass er es in Europa nicht mehr aushalte und nach Afghanistan zurückkehren wolle. Dort gebe es aber keine Arbeit und keine Versorgung mit Strom. Er solle daher unter keinen Umständen nach Afghanistan zurückkehren. Die Mutter des Beschwerdeführers ersuche die österreichischen Behörden, ihrem Sohn Asyl zu gewähren und ihn aus der Haft zu entlassen. Die Eltern lebten jetzt selbst im Iran.

Am 5.4.2007 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost; wieder in den Räumlichkeiten der Justizanstalt Hirtenberg) vernommen. Er wiederholte, seine Familie habe ihn benachrichtigt, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren dürfe, er habe dort auch niemanden mehr, da auch seine Eltern inzwischen Afghanistan verlassen hätten. Er sei seit sechs oder sieben Jahren in Österreich und wolle legal hier bleiben können. Der Beschwerdeführer wiederholte kurz seine Schilderung von der Herrschaft der Taliban.

1.1.2.2. Mit Bescheid vom 23.4.2007, 07 02.449 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten (zu den Anträgen vom 6.3.2003 und vom Juni oder Juli 2004 vgl. Pt. 2.1.1.1, sodass der Antrag vom 18.2.2007 hier als zweiter Antrag gezählt wird) - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich - gemeint:1.1.2.2. Mit Bescheid vom 23.4.2007, 07 02.449 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten (zu den Anträgen vom 6.3.2003 und vom Juni oder Juli 2004 vergleiche Pt. 2.1.1.1, sodass der Antrag vom 18.2.2007 hier als zweiter Antrag gezählt wird) - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich - gemeint:

seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens - nicht geändert. Das erste Asylverfahren sei am 16.5.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In "diesen Entscheidungen" sei auch der Refoulementsachverhalt iSd § 57 FrG berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt wies noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei; auf Grund dieser Verurteilung bestehe gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bis zum 22.11.2012. Seine Identität stehe auf Grund eines Personalausweises (lautend auf XXXX) fest. Sein Vorbringen, seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet, reiche nicht aus, um einen neuerlichen Sachverhalt "darzustellen"; es brauche daher nicht nochmals darüber entschieden zu werden, zumal da der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Verfolgung in seinem Heimatland vorgebracht habe. Dem neuen Vorbringen könne kein Glauben geschenkt werden, zumal da der Beschwerdeführer bereits seinen vierten Asylantrag stelle (das Bundesasylamt zählt die Anträge vom 6.3.2003 und vom Juni oder Juli 2004 mit; vgl. Pt. 1.1.2.2 und 2.1.1.1). Auch bei einer neuerlich durchgeführten Refoulementprüfung hätten sich keine Indizien ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens - nicht geändert. Das erste Asylverfahren sei am 16.5.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In "diesen Entscheidungen" sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 57, FrG berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt wies noch darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei; auf Grund dieser Verurteilung bestehe gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bis zum 22.11.2012. Seine Identität stehe auf Grund eines Personalausweises (lautend auf römisch 40 ) fest. Sein Vorbringen, seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet, reiche nicht aus, um einen neuerlichen Sachverhalt "darzustellen"; es brauche daher nicht nochmals darüber entschieden zu werden, zumal da der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Verfolgung in seinem Heimatland vorgebracht habe. Dem neuen Vorbringen könne kein Glauben geschenkt werden, zumal da der Beschwerdeführer bereits seinen vierten Asylantrag stelle (das Bundesasylamt zählt die Anträge vom 6.3.2003 und vom Juni oder Juli 2004 mit; vergleiche Pt. 1.1.2.2 und 2.1.1.1). Auch bei einer neuerlich durchgeführten Refoulementprüfung hätten sich keine Indizien ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.4.2007 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.1.2.3. Gegen diesen Bescheid brachte er am 9.5.2007 eine Berufung ein, in der er auf die nach wie vor lebensbedrohende Situation in Afghanistan hinwies.

Mit Bescheid vom 8.6.2007, 261.841-2/7E-XIV/08/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen, sei bereits in dem rechtskräftigen Bescheid vom 13.6.2005 abgesprochen worden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort keine Familienangehörigen mehr lebten, betreffe einen Sachverhalt, der bereits vor der Rechtskraft des Bescheides vom 13.6.2005 vorgelegen sei; daher sei eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben seiner Mutter sei auf seinen glaubhaften Kern zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe am 21.2.2005 angegeben, dass seine leibliche Mutter XXXX vor sechs Jahren gestorben sei. Nunmehr lege er ein Schreiben seiner Mutter namens XXXX vor. In diesem Schreiben werde nur darum gebeten, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl zu gewähren, damit er arbeiten und seine im Iran lebende Familie finanziell unterstützen könne; ungeachtet dessen könne aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben tatsächlich von der Mutter des Beschwerdeführers stamme, da sie nach seinen eigenen Angaben bereits seit nunmehr acht Jahren verstorben sei. Von einer Änderung der "primären Sachverhaltslage" könne vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig von einer "Gefahrenvergrößerung". Damit stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrages entgegen. Abschließend begründete die Berufungsbehörde, weshalb auch die Ausweisungsentscheidung rechtens sei.Mit Bescheid vom 8.6.2007, 261.841-2/7E-XIV/08/07, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Über das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Afghanistan wegen der Taliban verlassen, sei bereits in dem rechtskräftigen Bescheid vom 13.6.2005 abgesprochen worden. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort keine Familienangehörigen mehr lebten, betreffe einen Sachverhalt, der bereits vor der Rechtskraft des Bescheides vom 13.6.2005 vorgelegen sei; daher sei eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben seiner Mutter sei auf seinen glaubhaften Kern zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe am 21.2.2005 angegeben, dass seine leibliche Mutter römisch 40 vor sechs Jahren gestorben sei. Nunmehr lege er ein Schreiben seiner Mutter namens römisch 40 vor. In diesem Schreiben werde nur darum gebeten, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl zu gewähren, damit er arbeiten und seine im Iran lebende Familie finanziell unterstützen könne; ungeachtet dessen könne aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben tatsächlich von der Mutter des Beschwerdeführers stamme, da sie nach seinen eigenen Angaben bereits seit nunmehr acht Jahren verstorben sei. Von einer Änderung der "primären Sachverhaltslage" könne vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig von einer "Gefahrenvergrößerung". Damit stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrages entgegen. Abschließend begründete die Berufungsbehörde, weshalb auch die Ausweisungsentscheidung rechtens sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.6.2007 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.1.2.4. Am 18.9.2008 übermittelte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung", wonach er auf weitere Asylanträge in Österreich verzichte und seine laufenden Asylanträge hiermit zurückziehe. Er ersuche um die sofortige Rückführung in sein Heimatland oder alternativ dazu in den Iran zu seinen Eltern.

Am 5.1.2009 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt ein Schreiben, in dem er erklärte, sein Asylverfahren sei seit März 2007 anhängig. Sollte der Antrag in der Zwischenzeit "stillgelegt" worden sein, so ersuche er, ihn wieder "zu aktivieren und weiter zu betreiben/bearbeiten". Auf Grund einer Verfehlung werde er in Strafhaft angehalten. Spätestens Anfang September 2009 werde er sie verbüßt haben. Er würde gerne in Österreich bleiben, da er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, er wäre dort seines Lebens nicht sicher. Wenn er in Österreich eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhielte, könnte er seine Eltern finanziell unterstützen. Sollte sein Antrag abgelehnt werden, so wolle er unbedingt zu seinen Eltern in den Iran und keinesfalls nach Afghanistan.

1.2.1.1. Am 23.10.2009 stellte der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde, einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Bundespolizeidirektion Wien) am 23.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich seit seinem letzten Asylantrag nicht verlassen. Vom 3.12.2005 bis 27.7.2006 sei er in St. Pölten, danach bis zum 3.9.2009 in der Justizanstalt Hirtenberg in Haft angehalten worden. Von dort sei er sofort in Schubhaft genommen worden. Seine alten Flüchtgründe seien noch aufrecht. Zur Zeit falle ihm nichts (Weiteres) ein, er müsse noch überlegen. In Afghanistan herrsche Krieg, er habe dort niemanden und könne nicht dorthin zurückgehen.

Am 11.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner - seit 29.10.2009 ausgewiesenen - Vertreterin eine "Mitteilung gem § 29 Abs. 3 AsylG" zugestellt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag "zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt".Am 11.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner - seit 29.10.2009 ausgewiesenen - Vertreterin eine "Mitteilung gem Paragraph 29, Absatz 3, AsylG" zugestellt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag "zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt".

Am 13.11.2009 richtete der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Zulassung zum inhaltlichen Verfahren nach § 28 Abs. 2 AsylG" an das Bundesasylamt. Für Zurückweisungsentscheidungen nach § 68 AVG gelte, dass der Antrag zuzulassen sei, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab seiner Einbringung einen Bescheid erlassen. Diese Frist habe gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 am 12.11.2009 geendet. Eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 sei dem Beschwerdeführer bisher nicht ausgefolgt worden; diese Mitteilung sei nur seiner Vertreterin zugestellt worden, § 29 Abs. 3 Z 4 und § 23 AsylG 2005 sähen aber eine Ausfolgung aller verfahrensrelevanten Schriftstücke - in § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausdrücklich auch auf diese Mitteilung bezogen - persönlich an den Asylwerber vor, auch wenn dieser vertreten werde. Selbst eine solche Ausfolgung hätte nach dem Wortlaut des Gesetzes - so der Schriftsatz weiter - keine Auswirkung auf den Fristenlauf, da sich die gesetzlich mögliche Verlängerung der zwanzigtägigen Frist nur auf Konsultationsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-V), beziehe, nicht aber auf ein rein innerstaatliches Zurückweisungsverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG.Am 13.11.2009 richtete der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Zulassung zum inhaltlichen Verfahren nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG" an das Bundesasylamt. Für Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 68, AVG gelte, dass der Antrag zuzulassen sei, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab seiner Einbringung einen Bescheid erlassen. Diese Frist habe gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 am 12.11.2009 geendet. Eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 sei dem Beschwerdeführer bisher nicht ausgefolgt worden; diese Mitteilung sei nur seiner Vertreterin zugestellt worden, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 23, AsylG 2005 sähen aber eine Ausfolgung aller verfahrensrelevanten Schriftstücke - in Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausdrücklich auch auf diese Mitteilung bezogen - persönlich an den Asylwerber vor, auch wenn dieser vertreten werde. Selbst eine solche Ausfolgung hätte nach dem Wortlaut des Gesetzes - so der Schriftsatz weiter - keine Auswirkung auf den Fristenlauf, da sich die gesetzlich mögliche Verlängerung der zwanzigtägigen Frist nur auf Konsultationsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (Dublin-V), beziehe, nicht aber auf ein rein innerstaatliches Zurückweisungsverfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 1.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, er wolle zusätzlich zu seinem Vorbringen von 2007 geltend machen, dass er 2005 eine Messerstecherei mit einem Afghanen gehabt habe. Dessen Familie habe seinen Eltern ausrichten lassen, dass sie sich an ihm rächen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Auf die Frage, wie er das erfahren habe, führte der Beschwerdeführer aus, er nehme an, dass der andere Mann andere Afghanen kenne; wahrscheinlich hätten sie seine Eltern ausfindig gemacht und ihnen diese Nachricht hinterlassen. Der andere Mann habe damals versucht, den Beschwerdeführer zu schlagen, habe seine Eltern beleidigt und mit einem Metallgürtel auf ihn eingeschlagen; deshalb habe sich der Beschwerdeführer verteidigen müssen.

1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten (vgl. Pt. 1.1.2.2 und 2.1.1.1) - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 (Z 1) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, die vorangehenden Asylverfahren seien rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, im "Vorverfahren" seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nun nicht neuerlich zu entscheiden sei. In der "ersten Entscheidung" sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005) berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt weist - wie schon im Bescheid vom 23.4.2007 - darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei (weiters zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Verstoßes gegen § 83 Abs. 1 StGB [Körperverletzung]). Die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich zum "Erstverfahren" nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Es werde auf das Ermittlungsverfahren des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen, in dem festgestellt werde, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Gründe für die Ausreise glaubhaft und konkret zu schildern; nach Ansicht der Berufungsbehörde sei eine Ausweisung nach Afghanistan zulässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer nun an dieselbe Fluchtgeschichte anknüpfe oder versuche, durch Ergänzen derselben die Behörde von ihrem Zutreffen zu überzeugen, setzten die Behauptungen auf eine bereits als unglaubwürdig qualifizierte Geschichte auf. Es sei "absolut unglaubwürdig", dass ein fremder Mann die Familie des Beschwerdeführers habe ausfindig machen können, zumal da sie nicht in Afghanistan, sondern im Iran lebe. Befragt, wie dies möglich sei, habe der Beschwerdeführer "absolut keine glaubhafte Erklärung dazu abgeben" können (S 9 des angefochtenen Bescheides). Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern die Bekräftigung (bzw. Behauptung des Fort- und Weiterwirkens; Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei. Beweiswürdigend heißt es weiter, die Feststellung, dass sich in der allgemeinen Lage in Afghanistan keine Änderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben hätten, beziehe sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde "im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren" mit Asylwerbern aus Afghanistan gewonnen habe. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.1.2.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - dritten vergleiche Pt. 1.1.2.2 und 2.1.1.1) - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, (Ziffer eins,) AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, die vorangehenden Asylverfahren seien rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, im "Vorverfahren" seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nun nicht neuerlich zu entscheiden sei. In der "ersten Entscheidung" sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005" (dh. des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) berücksichtigt worden. Das Bundesasylamt weist - wie schon im Bescheid vom 23.4.2007 - darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei (weiters zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Verstoßes gegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB [Körperverletzung]). Die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich zum "Erstverfahren" nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Es werde auf das Ermittlungsverfahren des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen, in dem festgestellt werde, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Gründe für die Ausreise glaubhaft und konkret zu schildern; nach Ansicht der Berufungsbehörde sei eine Ausweisung nach Afghanistan zulässig gewesen. Soweit der Beschwerdeführer nun an dieselbe Fluchtgeschichte anknüpfe oder versuche, durch Ergänzen derselben die Behörde von ihrem Zutreffen zu überzeugen, setzten die Behauptungen auf eine bereits als unglaubwürdig qualifizierte Geschichte auf. Es sei "absolut unglaubwürdig", dass ein fremder Mann die Familie des Beschwerdeführers habe ausfindig machen können, zumal da sie nicht in Afghanistan, sondern im Iran lebe. Befragt, wie dies möglich sei, habe der Beschwerdeführer "absolut keine glaubhafte Erklärung dazu abgeben" können (S 9 des angefochtenen Bescheides). Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern die Bekräftigung (bzw. Behauptung des Fort- und Weiterwirkens; Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei. Beweiswürdigend heißt es weiter, die Feststellung, dass sich in der allgemeinen Lage in Afghanistan keine Änderungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergeben hätten, beziehe sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und Erfahrungssätze, welche die Behörde "im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren" mit Asylwerbern aus Afghanistan gewonnen habe. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.1.2010 durch Zustellung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt; am 14.1.2010 wurde er seiner Vertreterin zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 28.1.2010, in der - gerafft wiedergegeben - vorgebracht wird, der Antrag hätte wegen Ablaufs der 20-Tage-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen werden müssen bzw. sei kraft Gesetzes zugelassen; eine Zurückweisung sei daher nicht mehr zulässig. Auch in Fällen, in denen nach erfolgter Zulassung eine Zurückweisung erlaubt sei, ende mit der Zulassung die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle, sie wäre daher nicht mehr befugt gewesen, den bekämpften Bescheid zu erlassen. Das Bundesasylamt erachte das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch den Afghanen, den er verletzt habe, zu Unrecht nicht als glaubwürdig. Es sei ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in dem insbesondere die Kriegszustände in Afghanistan und die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Licht des Art. 3 MRK näher beleuchtet werden müssten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei hinsichtlich des Refoulementschutzes mangelhaft. Die "Vorstrafen" des Beschwerdeführers bildeten keinen Asylausschlussgrund. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei gesondert zu prüfen. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG sei nicht zulässig, da sich der Sachverhalt, welcher der ersten rechtskräftigen Entscheidung zugrundeliege, mittlerweile maßgeblich geändert habe. Des Weiteren sei die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin prekär bzw. verschlechtere sich in letzter Zeit wieder, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar sei.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 28.1.2010, in der - gerafft wiedergegeben - vorgebracht wird, der Antrag hätte wegen Ablaufs der 20-Tage-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 zugelassen werden müssen bzw. sei kraft Gesetzes zugelassen; eine Zurückweisung sei daher nicht mehr zulässig. Auch in Fällen, in denen nach erfolgter Zulassung eine Zurückweisung erlaubt sei, ende mit der Zulassung die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle, sie wäre daher nicht mehr befugt gewesen, den bekämpften Bescheid zu erlassen. Das Bundesasylamt erachte das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch den Afghanen, den er verletzt habe, zu Unrecht nicht als glaubwürdig. Es sei ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in dem insbesondere die Kriegszustände in Afghanistan und die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Licht des Artikel 3, MRK näher beleuchtet werden müssten. Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei hinsichtlich des Refoulementschutzes mangelhaft. Die "Vorstrafen" des Beschwerdeführers bildeten keinen Asylausschlussgrund. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei gesondert zu prüfen. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei nicht zulässig, da sich der Sachverhalt, welcher der ersten rechtskräftigen Entscheidung zugrundeliege, mittlerweile maßgeblich geändert habe. Des Weiteren sei die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin prekär bzw. verschlechtere sich in letzter Zeit wieder, sodass eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar sei.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 6.3.2003 und im Juni oder Juli 2004 Asylanträge, somit zu Zeitpunkten, als das Verfahren vor dem Bundesasylamt über seinen (ersten) Asylantrag vom 11.5.2001 noch offen war. Nach Rechtsbelehrung zog er den Antrag vom 6.3.2003 am 12.3.2003 zurück. Unabhängig davon waren diese beiden Anträge, da zu diesen Zeitpunkten über den Antrag vom 11.5.2001 noch nicht entschieden war, als Ergänzungen im Verfahren über den ersten Antrag zu werten (VwGH 16.9.1999, 99/20/0310; 24.2.2000, 98/20/0590; 12.4.2005, 2004/01/0491); das ist auch geschehen.

2.1.1.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, die er mit einem Schreiben, das am 16.5.2006 bei der Berufungsbehörde einlangte, zurückzog. Damit wurde der Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig (vgl. oben Pt. 1.1.1.3).2.1.1.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, die er mit einem Schreiben, das am 16.5.2006 bei der Berufungsbehörde einlangte, zurückzog. Damit wurde der Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig vergleiche oben Pt. 1.1.1.3).

Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.6.2007 wurde dem Beschwerdeführer am 13.6.2007 zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig.

2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.2.1.1.1. § 28 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen." Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-V oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Nach § 28 Abs. 2 vierter und fünfter Satz AsylG 2005 "gilt die 20-Tages-Frist nicht ..., wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt."2.2.1.1.1. Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen." Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-V oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 "gilt die 20-Tages-Frist nicht ..., wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt."

Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) wurde § 28 Abs. 2 vierter Satz AsylG 2005 neu gefasst, sodass die 20-Tages-Frist ua. dann nicht "gilt", "wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 [...] erfolgt ist". Diese Änderung ist gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 lautet: "Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens [...] 4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG)". (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ist durch das FrÄG 2009 nur insofern geändert worden, als das Wort "oder" am Schluss durch einen Beistrich ersetzt worden ist.)Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) wurde Paragraph 28, Absatz 2, vierter Satz AsylG 2005 neu gefasst, sodass die 20-Tages-Frist ua. dann nicht "gilt", "wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, [...] erfolgt ist". Diese Änderung ist gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 lautet: "Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens [...] 4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG)". (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ist durch das FrÄG 2009 nur insofern geändert worden, als das Wort "oder" am Schluss durch einen Beistrich ersetzt worden ist.)

2.2.1.1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2.2.1.2.1. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). (Insoweit stehen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern die Bekräftigung bzw. Behauptung des Fort- und Weiterwirkens eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei, nicht auf dem Boden der neueren Rsp.) Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).2.2.1.2.1. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). (Insoweit stehen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern die Bekräftigung bzw. Behauptung des Fort- und Weiterwirkens eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei, nicht auf dem Boden der neueren Rsp.) Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens (hier: Beschwerdeverfahrens) hat der Asylgerichtshof zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988 zur Berufungsbehörde).

2.2.1.2.2. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1.1.1. Die Beschwerde behauptet zunächst, nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005 sei ein Asylantrag zuzulassen, wenn nicht binnen 20 Tagen nach seiner Einbringung über ihn entschieden werde. Diese Frist habe im Beschwerdefall am 23.10.2009 zu laufen begonnen. Eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 sei dem Beschwerdeführer nachweislich nicht ausgehändigt worden, ebenso wenig sei innerhalb dieser Frist ein zurückweisender Bescheid erlassen worden. Eine ausnahmsweise Verlängerung dieser Frist sei nach dem Gesetz (nur) möglich, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entziehe und so eine Entscheidung binnen dieser Frist nicht ergehen könne. Der Beschwerdeführer sei aber vom 3.9.2009 bis zum 19.11.2009 in Schubhaft angehalten worden und habe sich nach seiner Entlassung ordnungsgemäß im Lager Traiskirchen gemeldet. Das Verfahren sei daher bereits am 13.11.2009 kraft Gesetzes zugelassen worden. Ein Antrag dürfe, nachdem das Verfahren zugelassen sei, nur dann nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werden, wenn der Zurückweisungstatbestand erst nach Zulassung des Verfahrens neu hervorgetreten sei; nur dann bestünde eine Rechtfertigung dahin, eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen. Für eine Zurückweisungsentscheidung nach § 68 AVG gelte sohin, dass der Antrag zuzulassen sei, sollte das Bundesasylamt den zurückweisenden Bescheid nicht binnen 20 Tagen erlassen (Hinweis auf AsylGH 8.9.2008, E3 216.274-3/2008, und auf die RV zum AsylG 2005, 952 BlgNR 22. GP [50; der Schriftsatz zitiert nach Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 {2008} 543 f., wo diese Materialien wiedergegeben werden]). Da seither keine neuen Zurückweisungstatbestände aufgetreten seien, sei das Verfahren endgültig zuzulassen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.2.2.2.1.1.1. Die Beschwerde behauptet zunächst, nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 sei ein Asylantrag zuzulassen, wenn nicht binnen 20 Tagen nach seiner Einbringung über ihn entschieden werde. Diese Frist habe im Beschwerdefall am 23.10.2009 zu laufen begonnen. Eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 sei dem Beschwerdeführer nachweislich nicht ausgehändigt worden, ebenso wenig sei innerhalb dieser Frist ein zurückweisender Bescheid erlassen worden. Eine ausnahmsweise Verlängerung dieser Frist sei nach dem Gesetz (nur) möglich, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entziehe und so eine Entscheidung binnen dieser Frist nicht ergehen könne. Der Beschwerdeführer sei aber vom 3.9.2009 bis zum 19.11.2009 in Schubhaft angehalten worden und habe sich nach seiner Entlassung ordnungsgemäß im Lager Traiskirchen gemeldet. Das Verfahren sei daher bereits am 13.11.2009 kraft Gesetzes zugelassen worden. Ein Antrag dürfe, nachdem das Verfahren zugelassen sei, nur dann nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen werden, wenn der Zurückweisungstatbestand erst nach Zulassung des Verfahrens neu hervorgetreten sei; nur dann bestünde eine Rechtfertigung dahin, eine Zurückweisungsentscheidung auch außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen. Für eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 68, AVG gelte sohin, dass der Antrag zuzulassen sei, sollte das Bundesasylamt den zurückweisenden Bescheid nicht binnen 20 Tagen erlassen (Hinweis auf AsylGH 8.9.2008, E3 216.274-3/2008, und auf die Regierungsvorlage zum AsylG 2005, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode [50; der Schriftsatz zitiert nach Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20054 {2008} 543 f., wo diese Materialien wiedergegeben werden]). Da seither keine neuen Zurückweisungstatbestände aufgetreten seien, sei das Verfahren endgültig zuzulassen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.

Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 am 11.11.2009 nicht persönlich ausgehändigt, sondern zu Handen seiner Vertreterin zugestellt wurde. Das Bundesasylamt ging dabei offenbar davon aus, dass es - entsprechend § 9 Abs. 3 ZustellG - den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen hat, sobald er als solcher bestellt ist. Gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich, nicht aber dem gewillkürten Vertreter zuzustellen; ein solcher ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Aus dieser letzten Vorschrift ließe sich vielleicht - wie dies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.11.2009 getan hat - ableiten, dass nicht nur Ladungen, sondern auch Mitteilungen über den Stand des Verfahrens dem Asylwerber persönlich (und dem Rechtsberater) zuzustellen sind; dabei wäre dann vor allem an Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 zu denken (vgl. Pt. 2.2.1.1.1). Zwingend ist diese Auslegung nicht, zumal da ihr der Wortlaut des § 23 Abs. 2 AsylG 2005 entgegensteht - der ja nur von der Zustellung von Ladungen spricht -; angesichts der zahlreichen Redaktionsversehen, von denen das AsylG 2005 durchzogen ist, hat diese Auslegung jedoch auch einiges für sich. Auf den Wortlaut des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 kann sich der Beschwerdeführer dabei freilich nicht berufen (wie er dies in der Stellungnahme vom 13.11.2009 getan hat), da dort nur davon die Rede ist, dem Asylwerber sei mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen. Dass diese Mitteilung nicht - wie in § 9 Abs. 3 ZustellG grundsätzlich vorgesehen - an einen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen wäre, ist § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nicht zu entnehmen; eine Handhabe böte nur § 23 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005.Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer die Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 am 11.11.2009 nicht persönlich ausgehändigt, sondern zu Handen seiner Vertreterin zugestellt wurde. Das Bundesasylamt ging dabei offenbar davon aus, dass es - entsprechend Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG - den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen hat, sobald er als solcher bestellt ist. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 sind Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich, nicht aber dem gewillkürten Vertreter zuzustellen; ein solcher ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Aus dieser letzten Vorschrift ließe sich vielleicht - wie dies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.11.2009 getan hat - ableiten, dass nicht nur Ladungen, sondern auch Mitteilungen über den Stand des Verfahrens dem Asylwerber persönlich (und dem Rechtsberater) zuzustellen sind; dabei wäre dann vor allem an Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 zu denken vergleiche Pt. 2.2.1.1.1). Zwingend ist diese Auslegung nicht, zumal da ihr der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 entgegensteht - der ja nur von der Zustellung von Ladungen spricht -; angesichts der zahlreichen Redaktionsversehen, von denen das AsylG 2005 durchzogen ist, hat diese Auslegung jedoch auch einiges für sich. Auf den Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 kann sich der Beschwerdeführer dabei freilich nicht berufen (wie er dies in der Stellungnahme vom 13.11.2009 getan hat), da dort nur davon die Rede ist, dem Asylwerber sei mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen. Dass diese Mitteilung nicht - wie in Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG grundsätzlich vorgesehen - an einen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen wäre, ist Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht zu entnehmen; eine Handhabe böte nur Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005.

Dies alles kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die zwanzigtätige Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 wäre weder durch die Zustellung der Mitteilung (nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005) an den Beschwerdeführer persönlich unterbrochen worden noch wurde sie es durch die Zustellung an die gewillkürte Vertreterin. Eine derartige Regelung - dass nämlich die zwanzigtägige Frist nicht "gilt", wenn "eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 [...] erfolgt ist" - enthält § 28 Abs. 2 AsylG 2005 erst mit Wirksamkeit seit dem 1.1.2010, sie wurde durch das FrÄG 2009 eingefügt. Da die zwanzigtägige Frist noch vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung ablief, konnte die Mitteilung ihren Ablauf nicht hemmen oder unterbrechen und auch nicht ihre "Nichtgeltung" bewirken.Dies alles kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die zwanzigtätige Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 wäre weder durch die Zustellung der Mitteilung (nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005) an den Beschwerdeführer persönlich unterbrochen worden noch wurde sie es durch die Zustellung an die gewillkürte Vertreterin. Eine derartige Regelung - dass nämlich die zwanzigtägige Frist nicht "gilt", wenn "eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, [...] erfolgt ist" - enthält Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 erst mit Wirksamkeit seit dem 1.1.2010, sie wurde durch das FrÄG 2009 eingefügt. Da die zwanzigtägige Frist noch vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung ablief, konnte die Mitteilung ihren Ablauf nicht hemmen oder unterbrechen und auch nicht ihre "Nichtgeltung" bewirken.

Die Beschwerde ist also insofern im Recht, als die zwanzigtägige Frist tatsächlich abgelaufen und der Antrag daher zuzulassen war. Dies ist offenbar auch geschehen, denn nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 "erfolgt" die Zulassung "durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51)", und nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2009 eine solche Aufenthaltsberechtigungskarte übergeben.Die Beschwerde ist also insofern im Recht, als die zwanzigtägige Frist tatsächlich abgelaufen und der Antrag daher zuzulassen war. Dies ist offenbar auch geschehen, denn nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 "erfolgt" die Zulassung "durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,)", und nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2009 eine solche Aufenthaltsberechtigungskarte übergeben.

2.2.2.1.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005 steht jedoch die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Die Beschwerde legt diese Vorschrift offenbar einschränkend aus, wenn sie meint, dies sei nur zulässig, wenn der Zurückweisungstatbestand erst nach Zulassung des Verfahrens neu hervorgetreten sei. Diese Ansicht ist zwar in der Lehre (Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 600) und in der Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates (zB UBAS 4.10.2006, 303.347-B1/E1- XVIII/59/06; anders zB UBAS 21.6.2006, 236.449-2/3E-X/47/07) und des Asylgerichtshofes (so in der in der Beschwerde zitierten Entscheidung AsylGH 8.9.2008, E3 216.274-3/2008) vertreten worden, ist aber durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 25.11.2008, 2006/20/0624, überholt. In dieser Entscheidung zählt der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsfolgen der Zulassung ua. auf, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt, dass kein Ausweisungsverfahren nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Ausweisungsverfahren nach § 27 Abs. 4 AsylG 2005 einzustellen ist, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet, dass die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger durch Rechtsberater endet und jene der Organe der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger entsteht. Keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens sei es aber, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte. Dies folge zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen sei, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen sei (was also schon die Möglichkeit einschließe, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen sei), und - explizit - aus § 28 Abs. 1 dritter Satz AsylG 2005. Die Zulassung des Verfahrens habe also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen sei. Die - von der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführten - Erläuterungen zur Regierungsvorlage legten, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, nur das Motiv für die Regelung dar. Daraus sei jedoch noch nicht abzuleiten, dass in anderen Fällen (wenn also die Zurückweisungstatbestände schon vor Zulassung des Verfahrens zu Tage getreten seien) eine Zurückweisung nach Zulassung des Verfahrens ausgeschlossen wäre. Sofern ein Zurückweisungsgrund vorliege, sei eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen sei.2.2.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz AsylG 2005 steht jedoch die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Die Beschwerde legt diese Vorschrift offenbar einschränkend aus, wenn sie meint, dies sei nur zulässig, wenn der Zurückweisungstatbestand erst nach Zulassung des Verfahrens neu hervorgetreten sei. Diese Ansicht ist zwar in der Lehre (Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 600) und in der Rechtsprechung des unabhängigen Bundesasylsenates (zB UBAS 4.10.2006, 303.347-B1/E1- XVIII/59/06; anders zB UBAS 21.6.2006, 236.449-2/3E-X/47/07) und des Asylgerichtshofes (so in der in der Beschwerde zitierten Entscheidung AsylGH 8.9.2008, E3 216.274-3/2008) vertreten worden, ist aber durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 25.11.2008, 2006/20/0624, überholt. In dieser Entscheidung zählt der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsfolgen der Zulassung ua. auf, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 zukommt, dass kein Ausweisungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Ausweisungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 einzustellen ist, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet, dass die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger durch Rechtsberater endet und jene der Organe der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger entsteht. Keine Rechtsfolge der Zulassung des Verfahrens sei es aber, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte. Dies folge zum einen schon daraus, dass das Verfahren zuzulassen sei, wenn der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen sei (was also schon die Möglichkeit einschließe, dass entgegen der Prognose der Antrag doch zurückzuweisen sei), und - explizit - aus Paragraph 28, Absatz eins, dritter Satz AsylG 2005. Die Zulassung des Verfahrens habe also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen sei. Die - von der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführten - Erläuterungen zur Regierungsvorlage legten, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, nur das Motiv für die Regelung dar. Daraus sei jedoch noch nicht abzuleiten, dass in anderen Fällen (wenn also die Zurückweisungstatbestände schon vor Zulassung des Verfahrens zu Tage getreten seien) eine Zurückweisung nach Zulassung des Verfahrens ausgeschlossen wäre. Sofern ein Zurückweisungsgrund vorliege, sei eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen sei.

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird in der Beschwerde zitiert; sie war daher offenbar dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin bekannt, die aber daraus nicht die entsprechenden Folgerungen gezogen haben.

2.2.2.1.2. Die Beschwerde bringt weiters vor, eine Zurückweisung sei zwar grundsätzlich, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorlägen, auch nach der Zulassung erlaubt, doch sei eine der Rechtsfolgen der Zulassung, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens ende (Hinweis auf die eben referierte Entscheidung VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624), sodass daher - im Beschwerdefall - die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt gewesen wäre, den bekämpften Bescheid zu erlassen.

Es trifft zu, dass nach dem mehrfach erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine der Rechtsfolgen der Zulassung ist, "dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet". Damit ist freilich nicht gemeint, wie die Beschwerde offenbar annimmt, dass es sich bei der Erstaufnahmestelle um eine eigene Behörde handelt. Vielmehr ist das Bundesasylamt eine einzige, monokratische Behörde, deren Direktor die Zahl der Organisationseinheiten festsetzen und die Geschäfte auf sie aufteilen kann (§ 58 Abs. 4 AsylG 2005); der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung Erstaufnahmestellen einrichten, die Teile des Bundesasylamtes und dem Direktor unterstellt sind (§ 59 AsylG 2005). Die Einrichtung von Außenstellen und Erstaufnahmestellen ist eine innere Gliederung, die nichts daran ändert, dass das Bundesasylamt nach außen eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen (vgl. VwGH 14.12.2006, 2004/01/0373 zur - insoweit vergleichbaren - Rechtslage nach dem AsylG 1997). Die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens, von welcher der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008 spricht, ist somit nicht jene Art von Zuständigkeit, von der üblicherweise in rechtlichen Zusammenhängen gesprochen wird (zB in §§ 1 bis 6, 68 Abs. 4 Z 1 AVG, § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG uva.). Wenn eine Erstaufnahmestelle oder eine Außenstelle des Bundesasylamtes tätig wird, so wird damit die Behörde Bundesasylamt tätig. Die behauptete Unzuständigkeit liegt somit nicht vor; der angefochtene Bescheid wurde - rechtlich gesehen - nicht von einer Erstaufnahmestelle, sondern vom Bundesasylamt erlassen.Es trifft zu, dass nach dem mehrfach erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine der Rechtsfolgen der Zulassung ist, "dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet". Damit ist freilich nicht gemeint, wie die Beschwerde offenbar annimmt, dass es sich bei der Erstaufnahmestelle um eine eigene Behörde handelt. Vielmehr ist das Bundesasylamt eine einzige, monokratische Behörde, deren Direktor die Zahl der Organisationseinheiten festsetzen und die Geschäfte auf sie aufteilen kann (Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005); der Bundesminister für Inneres kann mit Verordnung Erstaufnahmestellen einrichten, die Teile des Bundesasylamtes und dem Direktor unterstellt sind (Paragraph 59, AsylG 2005). Die Einrichtung von Außenstellen und Erstaufnahmestellen ist eine innere Gliederung, die nichts daran ändert, dass das Bundesasylamt nach außen eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen vergleiche VwGH 14.12.2006, 2004/01/0373 zur - insoweit vergleichbaren - Rechtslage nach dem AsylG 1997). Die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens, von welcher der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008 spricht, ist somit nicht jene Art von Zuständigkeit, von der üblicherweise in rechtlichen Zusammenhängen gesprochen wird (zB in Paragraphen eins bis 6, 68 Absatz 4, Ziffer eins, AVG, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG uva.). Wenn eine Erstaufnahmestelle oder eine Außenstelle des Bundesasylamtes tätig wird, so wird damit die Behörde Bundesasylamt tätig. Die behauptete Unzuständigkeit liegt somit nicht vor; der angefochtene Bescheid wurde - rechtlich gesehen - nicht von einer Erstaufnahmestelle, sondern vom Bundesasylamt erlassen.

2.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. oben Pt. 2.2.1.2.2).2.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche oben Pt. 2.2.1.2.2).

2.2.2.2.2.1.1. Der Beschwerdeführer gab am 23.10.2009 an, seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Da er bis dahin mindestens drei verschiedene Fluchtgründe angegeben hatte (am 25.11.2002 Auseinandersetzungen mit den Taliban und den Vorwurf, für die iranische Regierung gearbeitet zu haben; am 21.2.2005 die Behauptung, er habe Streit mit seiner Stiefmutter gehabt; am 16.3.2007 die Behauptung, alle bisherigen Angaben seien falsch gewesen, er könne aber wegen der Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren), ist nicht von Vornherein klar, welche dieser Fluchtgründe er als alte, aber noch aufrechte im Auge hatte. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da die beiden ersten Fluchtgründe durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 erfasst sind, während mit der dritten Verfolgungsbehauptung (prekäre Situation in Afghanistan) keine Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) behauptet wird (vgl. insoweit auch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.6.2007, der aber insoweit nicht als Vergleichsbescheid in Frage kommt, da mit ihm nicht "materiell über die Sache abgesprochen" wurde - so. Pt. 2.2.1.2.1; soweit im angefochtenen Bescheid von einem Ermittlungsverfahren des unabhängigen Bundesasylsenates spricht, ist dies daher verfehlt, zumal da im ersten Verfahren die Berufung zurückgezogen wurde und es zu keinem Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde gekommen war). Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht des angefochtenen Bescheides, die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern die Bekräftigung (bzw. Behauptung des Fort- und Weiterwirkens) eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei; diese Ansicht steht mit der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang.2.2.2.2.2.1.1. Der Beschwerdeführer gab am 23.10.2009 an, seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Da er bis dahin mindestens drei verschiedene Fluchtgründe angegeben hatte (am 25.11.2002 Auseinandersetzungen mit den Taliban und den Vorwurf, für die iranische Regierung gearbeitet zu haben; am 21.2.2005 die Behauptung, er habe Streit mit seiner Stiefmutter gehabt; am 16.3.2007 die Behauptung, alle bisherigen Angaben seien falsch gewesen, er könne aber wegen der Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren), ist nicht von Vornherein klar, welche dieser Fluchtgründe er als alte, aber noch aufrechte im Auge hatte. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da die beiden ersten Fluchtgründe durch den rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 erfasst sind, während mit der dritten Verfolgungsbehauptung (prekäre Situation in Afghanistan) keine Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) behauptet wird vergleiche insoweit auch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.6.2007, der aber insoweit nicht als Vergleichsbescheid in Frage kommt, da mit ihm nicht "materiell über die Sache abgesprochen" wurde - so. Pt. 2.2.1.2.1; soweit im angefochtenen Bescheid von einem Ermittlungsverfahren des unabhängigen Bundesasylsenates spricht, ist dies daher verfehlt, zumal da im ersten Verfahren die Berufung zurückgezogen wurde und es zu keinem Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde gekommen war). Daher bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der Ansicht des angefochtenen Bescheides, die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern die Bekräftigung (bzw. Behauptung des Fort- und Weiterwirkens) eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei; diese Ansicht steht mit der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang.

Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer am 23.10.2009 an, zur Zeit falle ihm nichts Weiteres ein, er müsse noch überlegen. Am 1.12.2009 brachte er dann die Messerstecherei mit einem Afghanen ins Spiel, die sich 2005 zugetragen habe (und deretwegen er offenbar zu einer Haftstrafe verurteilt worden war - vgl. oben Pt. 1.1.2.2); dessen Familie habe seinen Eltern ausrichten lassen, sie würde sich an ihm rächen.Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer am 23.10.2009 an, zur Zeit falle ihm nichts Weiteres ein, er müsse noch überlegen. Am 1.12.2009 brachte er dann die Messerstecherei mit einem Afghanen ins Spiel, die sich 2005 zugetragen habe (und deretwegen er offenbar zu einer Haftstrafe verurteilt worden war - vergleiche oben Pt. 1.1.2.2); dessen Familie habe seinen Eltern ausrichten lassen, sie würde sich an ihm rächen.

2.2.2.2.2.1.2. Damit behauptet der Beschwerdeführer keine Verfolgung, die auf Konventionsgründen beruhen würde. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."2.2.2.2.2.1.2. Damit behauptet der Beschwerdeführer keine Verfolgung, die auf Konventionsgründen beruhen würde. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer nach seinen Angaben befürchtet, beruht nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe:

In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK (vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040;In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hat - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK vergleiche T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in: Feller/Türk/Nicholson [Hg.], Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 [276, 306]; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 [nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997]; 16.4.2002, 99/20/0430; 14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040;

17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165; 22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198;

21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, sondern ist eben selbst dieser Täter. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus (vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141, 24.8.2007, 2006/19/0156).21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358). Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern weil er mit jemandem verwandt ist, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer ist aber nicht mit dem Täter verwandt, sondern ist eben selbst dieser Täter. Daher scheidet auch dieser Konventionsgrund aus vergleiche VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141, 24.8.2007, 2006/19/0156).

Die Beschwerde erwähnt im Zusammenhang mit diesem behaupteten Streit, der afghanische Staat wäre nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor entsprechenden Übergriffen zu schützen. Wenngleich die Beschwerde in diesem Zusammenhang drei Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (Hinweis auf "die aktuelle Judikatur zur Blutrache in Afghanistan": AsylGH 17.3.2009, C9 314.439-1/2008; 18.12.2008, C5 260.713-0/2008; 17.11.2008, B9 260.008-0/2008) nur als Beleg dafür zitiert, dass Afghanistan in Fällen von "Blutrache" nicht schutzfähig sei, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass in keinem dieser Erkenntnisse eine andere Rechtsansicht zur Asylrelevanz eines Sachverhaltes, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, vertreten wird.

2.2.2.2.2.1.3. Unabhängig davon hat das Bundesasylamt die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet (vgl. die Wiedergabe der Beweiswürdigung oben Pt. 1.2.1.2). Die Beschwerde führt dagegen ins Treffen, tatsächlich sei die Frage, wie eine Bedrohung der Familie möglich sei, bei der Einvernahme gar nicht gestellt worden. Nach der Niederschrift wurde der Beschwerdeführer am 1.12.2010 gefragt, wie er erfahren habe, dass sich die Familie seines Gegners an ihm rächen wolle. Er erwiderte darauf, er nehme an, dass der Mann andere Afghanen kenne, wahrscheinlich hätten sie seine Eltern ausfindig gemacht und ihnen diese Nachricht hinterlassen. Darauf wurde er zu diesem Thema nicht weiter befragt. Die Messerstecherei hat bereits 2005 stattgefunden. Sollten die Drohungen gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers zwischen diesem Zeitpunkt und ihrer Flucht in den Iran gefallen sein, dann träfe das Argument des Bundesasylamtes nicht zu, dass ein Fremder die Eltern nicht hätte ausfindig machen können, da sie im Iran lebten. In diesem Fall wäre freilich zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer schon am 23.10.2009 auf die Frage nach Fluchtgründen diese Drohungen erwähnt hätte; anstatt dessen erklärte er damals nur, ihm falle nichts Weiteres ein, er müsse noch überlegen. Auch in all jenen Eingaben, die der Beschwerdeführer seit der Flucht seiner Eltern in den Iran machte (am 7.11.2006, am 18.2.2007, am 18.9.2008 und am 5.1.2009 sowie in der Berufung vom 9.5.2007), und in den Einvernahmen in diesem Zeitraum (am 16.3.2007, am 29.3.2007 und am 5.4.2007) hat er eine Bedrohung durch die Familie seines Streitgegners nie erwähnt, sondern immer nur die schlimme Situation in Afghanistan im Allgemeinen beklagt. Im Ergebnis treffen daher die Negativfeststellungen des Bundesasylamtes zu. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Delikts, das er in Österreich an einem Afghanen begangen hat, in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht von einem "glaubhaften Kern" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Pt. 2.2.1.1.2) gesprochen werden.2.2.2.2.2.1.3. Unabhängig davon hat das Bundesasylamt die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig erachtet vergleiche die Wiedergabe der Beweiswürdigung oben Pt. 1.2.1.2). Die Beschwerde führt dagegen ins Treffen, tatsächlich sei die Frage, wie eine Bedrohung der Familie möglich sei, bei der Einvernahme gar nicht gestellt worden. Nach der Niederschrift wurde der Beschwerdeführer am 1.12.2010 gefragt, wie er erfahren habe, dass sich die Familie seines Gegners an ihm rächen wolle. Er erwiderte darauf, er nehme an, dass der Mann andere Afghanen kenne, wahrscheinlich hätten sie seine Eltern ausfindig gemacht und ihnen diese Nachricht hinterlassen. Darauf wurde er zu diesem Thema nicht weiter befragt. Die Messerstecherei hat bereits 2005 stattgefunden. Sollten die Drohungen gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers zwischen diesem Zeitpunkt und ihrer Flucht in den Iran gefallen sein, dann träfe das Argument des Bundesasylamtes nicht zu, dass ein Fremder die Eltern nicht hätte ausfindig machen können, da sie im Iran lebten. In diesem Fall wäre freilich zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer schon am 23.10.2009 auf die Frage nach Fluchtgründen diese Drohungen erwähnt hätte; anstatt dessen erklärte er damals nur, ihm falle nichts Weiteres ein, er müsse noch überlegen. Auch in all jenen Eingaben, die der Beschwerdeführer seit der Flucht seiner Eltern in den Iran machte (am 7.11.2006, am 18.2.2007, am 18.9.2008 und am 5.1.2009 sowie in der Berufung vom 9.5.2007), und in den Einvernahmen in diesem Zeitraum (am 16.3.2007, am 29.3.2007 und am 5.4.2007) hat er eine Bedrohung durch die Familie seines Streitgegners nie erwähnt, sondern immer nur die schlimme Situation in Afghanistan im Allgemeinen beklagt. Im Ergebnis treffen daher die Negativfeststellungen des Bundesasylamtes zu. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Delikts, das er in Österreich an einem Afghanen begangen hat, in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht von einem "glaubhaften Kern" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Pt. 2.2.1.1.2) gesprochen werden.

2.2.2.2.2.1.4. Somit hat sich die maßgebliche Sachlage im Asylpunkt (mit dieser Bezeichnung wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des Asylberechtigten abgezielt) weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt geändert, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 - wie jener des Bundesasylamts vom 13.6.2005, der Vergleichsbescheid - in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen.2.2.2.2.2.1.4. Somit hat sich die maßgebliche Sachlage im Asylpunkt (mit dieser Bezeichnung wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des Asylberechtigten abgezielt) weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt geändert, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 - wie jener des Bundesasylamts vom 13.6.2005, der Vergleichsbescheid - in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen.

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages im Asylpunkt entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag (primär) die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.

2.2.2.2.2.2.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz (hier meist als Asylantrag bezeichnet) das "Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Mit dem Ausdruck "bei Nichtzuerkennung" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Antrag unter der Bedingung, dass ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben wird, als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln ist, das Gesetz konstruiert also den Antrag insoweit als Eventualantrag (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344: "hilfsweise"); die Bedingung, unter welcher der Antrag steht, lautet: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 judiziert, dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen seien (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344); für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 hat er dagegen ausgesprochen, dass solche Änderungen von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Da das Bundesasylamt (zu Recht) zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylantrag im Asylpunkt zurückzuweisen ist, hatte es den Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Zu fragen hatte es somit, ob die Rechtskraft seines Bescheides vom 13.6.2005 einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auch im Refoulementpunkt entgegensteht (damit wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des subsidiär Schutzberechtigten abgezielt).2.2.2.2.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz (hier meist als Asylantrag bezeichnet) das "Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten". Mit dem Ausdruck "bei Nichtzuerkennung" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Antrag unter der Bedingung, dass ihm im Asylpunkt nicht stattgegeben wird, als Antrag auf subsidiären Schutz zu behandeln ist, das Gesetz konstruiert also den Antrag insoweit als Eventualantrag (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344: "hilfsweise"); die Bedingung, unter welcher der Antrag steht, lautet: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 judiziert, dass Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen seien (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280; 19.2.2009, 2008/01/0344); für die Rechtslage nach dem AsylG 2005 hat er dagegen ausgesprochen, dass solche Änderungen von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Da das Bundesasylamt (zu Recht) zum Ergebnis gekommen ist, dass der Asylantrag im Asylpunkt zurückzuweisen ist, hatte es den Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu prüfen. Zu fragen hatte es somit, ob die Rechtskraft seines Bescheides vom 13.6.2005 einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrags auch im Refoulementpunkt entgegensteht (damit wird hier auf den, wie das Gesetz sagt, Status des subsidiär Schutzberechtigten abgezielt).

2.2.2.2.2.2.1.2. In dieser Beziehung hat das Bundesasylamt festgestellt, die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich zum "Erstverfahren" nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert; dies ergebe sich aus notorisch bekannten Tatsachen bzw. aus dem Amtswissen und aus Erfahrungssätzen, die das Bundesasylamt "im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren" mit Asylwerbern aus Afghanistan gewonnen habe. Die Beschwerde tritt dem entgegen; es sei ein inhaltliches Verfahren zu führen, in dem "insbesondere die Kriegszustände in Afghanistan und die individuelle Situation" des Beschwerdeführers "aufgrund des völligen Fehlens eines familiären Netzwerks in Afghanistan berücksichtigt [...] und die damit verbundene Unzumutbarkeit der Rückkehr im Licht des Art 3 EMRK näher beleuchtet werden" müssten. Die Begründung hinsichtlich des Refoulementschutzes sei nicht aus dem angefochtenen Bescheid erkennbar, abgesehen von einem Verweis, dass sich die maßgebliche Lage nicht geändert habe. Auf welche Länderberichte sich diese Feststellung stütze, sei nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer seien auch keine Länderfeststellungen vorgehalten worden. Die Beschwerde verweist - anhand mehrerer Bescheide des Bundesasylamtes, die nicht weiter spezifiziert werden - darauf, dass afghanische Staatsangehörige bei vergleichbaren Sachverhalten regelmäßig auf Grund der unsicheren Lage in Afghanistan subsidiären Schutz erhielten.2.2.2.2.2.2.1.2. In dieser Beziehung hat das Bundesasylamt festgestellt, die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich zum "Erstverfahren" nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert; dies ergebe sich aus notorisch bekannten Tatsachen bzw. aus dem Amtswissen und aus Erfahrungssätzen, die das Bundesasylamt "im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren" mit Asylwerbern aus Afghanistan gewonnen habe. Die Beschwerde tritt dem entgegen; es sei ein inhaltliches Verfahren zu führen, in dem "insbesondere die Kriegszustände in Afghanistan und die individuelle Situation" des Beschwerdeführers "aufgrund des völligen Fehlens eines familiären Netzwerks in Afghanistan berücksichtigt [...] und die damit verbundene Unzumutbarkeit der Rückkehr im Licht des Artikel 3, EMRK näher beleuchtet werden" müssten. Die Begründung hinsichtlich des Refoulementschutzes sei nicht aus dem angefochtenen Bescheid erkennbar, abgesehen von einem Verweis, dass sich die maßgebliche Lage nicht geändert habe. Auf welche Länderberichte sich diese Feststellung stütze, sei nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer seien auch keine Länderfeststellungen vorgehalten worden. Die Beschwerde verweist - anhand mehrerer Bescheide des Bundesasylamtes, die nicht weiter spezifiziert werden - darauf, dass afghanische Staatsangehörige bei vergleichbaren Sachverhalten regelmäßig auf Grund der unsicheren Lage in Afghanistan subsidiären Schutz erhielten.

Damit ist die Beschwerde im Recht. Soweit sie darauf hinweist, dass die Familie eines Afghanen, den der Beschwerdeführer (in Österreich) mit einem Messer verletzt habe, ihm (in Afghanistan) Rache geschworen habe, und behauptet, der afghanische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor entsprechenden Übergriffen zu schützen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig erkannt worden ist. Es ist aber - unabhängig von der speziellen Situation des Beschwerdeführers - notorisch, dass die Lage in Afghanistan prekär ist. Unter diesen Umständen genügt es nicht - wie dies allenfalls bei anderen Herkunftsstaaten auch mehrere Jahre nach Rechtskraft des Vorbescheides zulässig sein mag -, lapidar zu behaupten, die Lage habe sich nicht zu Ungunsten des Asylwerbers geändert, und sich auf das Amtswissen und notorisch bekannte Tatsachen zu berufen, ohne dies näher auszuführen. (Die Bemerkung im angefochtenen Bescheid, in der "ersten Entscheidung" sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005" berücksichtigt worden, geht fehl, da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 erlassen wurde, bevor das FPG überhaupt kundgemacht worden war. Unter der Herrschaft des AsylG 2005 ist es aber nicht heranzuziehen, weil § 8 AsylG 2005 nicht auf das FPG verweist.) Bereits aus diesem Grund kann der angefochtene Bescheid im Refoulementpunkt keinen Bestand haben. Dazu kommt, dass nach Einschätzung des Asylgerichtshofes notorischerweise die Zustände in Afghanistan in den letzten vier Jahren, also seit Rechtskraft des Vorbescheides, sich keineswegs zum Besseren geändert haben. Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu einer ähnlichen Einschätzung kommen, so wäre gegebenenfalls subsidiärer Schutz bzw. Refoulementschutz zu gewähren (vgl. dazu Pt. 2.4.2).Damit ist die Beschwerde im Recht. Soweit sie darauf hinweist, dass die Familie eines Afghanen, den der Beschwerdeführer (in Österreich) mit einem Messer verletzt habe, ihm (in Afghanistan) Rache geschworen habe, und behauptet, der afghanische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor entsprechenden Übergriffen zu schützen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig erkannt worden ist. Es ist aber - unabhängig von der speziellen Situation des Beschwerdeführers - notorisch, dass die Lage in Afghanistan prekär ist. Unter diesen Umständen genügt es nicht - wie dies allenfalls bei anderen Herkunftsstaaten auch mehrere Jahre nach Rechtskraft des Vorbescheides zulässig sein mag -, lapidar zu behaupten, die Lage habe sich nicht zu Ungunsten des Asylwerbers geändert, und sich auf das Amtswissen und notorisch bekannte Tatsachen zu berufen, ohne dies näher auszuführen. (Die Bemerkung im angefochtenen Bescheid, in der "ersten Entscheidung" sei auch der Refoulementsachverhalt "im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005" berücksichtigt worden, geht fehl, da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005 erlassen wurde, bevor das FPG überhaupt kundgemacht worden war. Unter der Herrschaft des AsylG 2005 ist es aber nicht heranzuziehen, weil Paragraph 8, AsylG 2005 nicht auf das FPG verweist.) Bereits aus diesem Grund kann der angefochtene Bescheid im Refoulementpunkt keinen Bestand haben. Dazu kommt, dass nach Einschätzung des Asylgerichtshofes notorischerweise die Zustände in Afghanistan in den letzten vier Jahren, also seit Rechtskraft des Vorbescheides, sich keineswegs zum Besseren geändert haben. Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu einer ähnlichen Einschätzung kommen, so wäre gegebenenfalls subsidiärer Schutz bzw. Refoulementschutz zu gewähren vergleiche dazu Pt. 2.4.2).

2.2.2.2.2.2.2. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (sic) ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die dem Asylgerichtshof eine prompte Erledigung unmöglich machen.2.2.2.2.2.2.2. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (sic) ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die dem Asylgerichtshof eine prompte Erledigung unmöglich machen.

2.2.2.2.2.3.1. Das Bundesasylamt hat mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Asyl- als auch im Refoulementpunkt zurückgewiesen; mit Spruchpunkt II hat es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2.2.2.2.2.3.1. Das Bundesasylamt hat mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Asyl- als auch im Refoulementpunkt zurückgewiesen; mit Spruchpunkt römisch zwei hat es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur im Asylpunkt rechtens, nicht jedoch im Refoulementpunkt. Zu fragen ist, wie der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides daher zu lauten gehabt hätte. Wie oben ausgeführt, gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Bundesasylamt den Antrag im Asylpunkt zurückzuweisen hatte, während er im Refoulementpunkt noch nicht spruchreif war. Anders wäre dies nur dann, wenn man den Ausdruck "Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten" auf die negative inhaltliche Erledigung eines Antrages - somit auf die Abweisung - beschränken wollte. Dafür bietet § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 keinen Anhaltspunkt. Auch der Sinn und Zweck der Konstruktion kann das nicht verlangen: Denn es ist ohne Weiteres denkbar, dass sich die Verhältnisse im Asylpunkt seit der letzten materiellen Entscheidung nicht geändert haben, wohl aber jene im Refoulementpunkt. Zwar sind die Asylbehörden außerhalb eines Asylverfahrens - also losgelöst von einem Antrag auf internationalen Schutz - nicht befugt, über subsidiären Schutz abzusprechen (vgl. zur Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde § 51 FPG). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber, wie oben (Pt. 2.2.2.2.2.2.1.1) erwähnt, ausgesprochen, dass Änderungen im Refoulementbereich von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, war die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur im Asylpunkt rechtens, nicht jedoch im Refoulementpunkt. Zu fragen ist, wie der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides daher zu lauten gehabt hätte. Wie oben ausgeführt, gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Bundesasylamt den Antrag im Asylpunkt zurückzuweisen hatte, während er im Refoulementpunkt noch nicht spruchreif war. Anders wäre dies nur dann, wenn man den Ausdruck "Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten" auf die negative inhaltliche Erledigung eines Antrages - somit auf die Abweisung - beschränken wollte. Dafür bietet Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 keinen Anhaltspunkt. Auch der Sinn und Zweck der Konstruktion kann das nicht verlangen: Denn es ist ohne Weiteres denkbar, dass sich die Verhältnisse im Asylpunkt seit der letzten materiellen Entscheidung nicht geändert haben, wohl aber jene im Refoulementpunkt. Zwar sind die Asylbehörden außerhalb eines Asylverfahrens - also losgelöst von einem Antrag auf internationalen Schutz - nicht befugt, über subsidiären Schutz abzusprechen vergleiche zur Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde Paragraph 51, FPG). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber, wie oben (Pt. 2.2.2.2.2.2.1.1) erwähnt, ausgesprochen, dass Änderungen im Refoulementbereich von den Asylbehörden wahrzunehmen sind (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.2.2.2.2.3.2. Nun kennt allerdings § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als Voraussetzung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur zwei Fälle: dass der Antrag im Asylpunkt abgewiesen wird ("wenn dieser [der Antrag auf internationalen Schutz] in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird") oder dass der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist. Den Fall, dass der Antrag im Asylpunkt zurückgewiesen wird, kennt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht. Auch Abs. 2 (der die Verbindung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes regelt) spricht insoweit nur von einer abweisenden Entscheidung (nach § 3 AsylG 2005). Es lassen sich drei Auslegungen vertreten: 1. die Asylbehörden sind in einem solchen Fall nicht zuständig, über den subsidiären Schutz zu entscheiden - diese Auslegung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfen; 2. der Antrag darf nicht zurückgewiesen werden, sondern es ist, obwohl im Asylpunkt res iudicata bestünde, insgesamt inhaltlich zu entscheiden; 3. der erste Fall des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Abweisung im Asylpunkt) ist auf den Fall der Zurückweisung im Asylpunkt analog anzuwenden.2.2.2.2.2.3.2. Nun kennt allerdings Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als Voraussetzung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur zwei Fälle: dass der Antrag im Asylpunkt abgewiesen wird ("wenn dieser [der Antrag auf internationalen Schutz] in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird") oder dass der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist. Den Fall, dass der Antrag im Asylpunkt zurückgewiesen wird, kennt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht. Auch Absatz 2, (der die Verbindung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes regelt) spricht insoweit nur von einer abweisenden Entscheidung (nach Paragraph 3, AsylG 2005). Es lassen sich drei Auslegungen vertreten: 1. die Asylbehörden sind in einem solchen Fall nicht zuständig, über den subsidiären Schutz zu entscheiden - diese Auslegung hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfen; 2. der Antrag darf nicht zurückgewiesen werden, sondern es ist, obwohl im Asylpunkt res iudicata bestünde, insgesamt inhaltlich zu entscheiden; 3. der erste Fall des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Abweisung im Asylpunkt) ist auf den Fall der Zurückweisung im Asylpunkt analog anzuwenden.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2009, 2008/01/0344, gibt dazu keine Hinweise. Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung ua. dann zu verbinden, wenn (Z 1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn (Z 2) dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen (Z 1), seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Z 2) oder ihm mitzuteilen, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Darunter finden sich wieder die Möglichkeiten, dem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und ihn bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen (Z 3), den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Z 4) und den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Z 5). Nach § 57 Abs. 11 AsylG 2005 ist die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat ua. dann zulässig, wenn (Z 3) in erster Instanz "der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde."Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2009, 2008/01/0344, gibt dazu keine Hinweise. Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung ua. dann zu verbinden, wenn (Ziffer eins,) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn (Ziffer 2,) dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen (Ziffer eins,), seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Ziffer 2,) oder ihm mitzuteilen, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Darunter finden sich wieder die Möglichkeiten, dem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und ihn bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen (Ziffer 3,), den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Ziffer 4,) und den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Ziffer 5,). Nach Paragraph 57, Absatz 11, AsylG 2005 ist die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat ua. dann zulässig, wenn (Ziffer 3,) in erster Instanz "der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde."

Keine dieser Vorschriften kennt somit die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt zurückzuweisen, im Refoulementpunkt aber inhaltlich zu entscheiden oder das Verfahren insoweit zuzulassen. Der Wortsinn dieser Bestimmungen legt somit die Auslegung nahe, dem Bundesasylamt sei ein Ausspruch verwehrt, mit dem ein Antrag im Asylpunkt zurückgewiesen, im Refoulementpunkt aber inhaltlich erledigt wird. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Zuständigkeit des Bundesasylamtes jedenfalls auszugehen ist, sodass es eine Änderung des refoulementrelevanten Sachverhaltes wahrnehmen muss, wäre die Konsequenz, dass eine inhaltliche Erledigung hinsichtlich beider Spruchpunkte zu ergehen hätte; dabei wäre der Antrag im Asylpunkt jedenfalls regelmäßig abzuweisen, da sich - voraussetzungsgemäß - im asylrelevanten Sachverhalt nichts geändert hat. Dies würde letztlich bedeuten, dass die Rechtskraft des seinerzeitigen negativen Asylbescheides (bzw. -erkenntnisses) einer inhaltlichen Erledigung des neuen Antrages nicht entgegensteht, obwohl sich die Sachlage im Asylpunkt nicht geändert hätte. Diese Auslegung unterstellt somit dem Gesetzgeber, eine Rechtskraftdurchbrechung angeordnet zu haben.

Es ist bekannt, dass das AsylG 2005 nicht wenige Redaktionsversehen enthält. Der Asylgerichtshof verweist auf die Bereinigung von Redaktionsversehen durch das BG BGBl. I 29/2005 (vgl. 88 BlgNR 24. GP, 4) und durch das FrÄG 2009 (vgl. 330 BlgNR 24.GP, 39). Unter diesen Umständen ist das Gewicht des reinen Wortsinnarguments gemindert. Vielmehr liegt hier möglicherweise eine Situation vor, die jener vergleichbar ist, zu welcher der Verfassungsgerichtshof - mit Blick auf das AsylG 1997 - festgehalten hat, sie lasse an Klarheit zu wünschen übrig (VfSlg. 17.340/2004), und, daran anknüpfend, eine Regelung verdiene eine gleiche Beurteilung (VfSlg. 17.516/2005; vgl. dazu, dass unpräzise Formulierungen das Gewicht des Wortsinnarguments mindern, Bydlinski, Bewegliches System und juristische Methodenlehre, in: Bydlinski/Krejci/Schilcher/Steininger [Red.]), Das Bewegliche System im geltenden und künftigen Recht [1986] 21 [29]; ihm folgend Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht [1994] 38).Es ist bekannt, dass das AsylG 2005 nicht wenige Redaktionsversehen enthält. Der Asylgerichtshof verweist auf die Bereinigung von Redaktionsversehen durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2005, vergleiche 88 BlgNR 24. GP, 4) und durch das FrÄG 2009 vergleiche 330 BlgNR 24.GP, 39). Unter diesen Umständen ist das Gewicht des reinen Wortsinnarguments gemindert. Vielmehr liegt hier möglicherweise eine Situation vor, die jener vergleichbar ist, zu welcher der Verfassungsgerichtshof - mit Blick auf das AsylG 1997 - festgehalten hat, sie lasse an Klarheit zu wünschen übrig (VfSlg. 17.340 aus 2004,), und, daran anknüpfend, eine Regelung verdiene eine gleiche Beurteilung (VfSlg. 17.516 aus 2005,; vergleiche dazu, dass unpräzise Formulierungen das Gewicht des Wortsinnarguments mindern, Bydlinski, Bewegliches System und juristische Methodenlehre, in: Bydlinski/Krejci/Schilcher/Steininger [Red.]), Das Bewegliche System im geltenden und künftigen Recht [1986] 21 [29]; ihm folgend Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht [1994] 38).

2.2.2.2.2.3.3. Wie erwähnt, würde die Wortsinninterpretation zur Annahme einer Rechtskraftdurchbrechung zwingen. In der Rechtswissenschaft wird allgemein davon ausgegangen, dass das Institut der Rechtskraft der Rechtssicherheit dient, während Rechtskraftdurchbrechungen im Einzelfall der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit zum Durchbruch verhelfen sollen (vgl. statt vieler Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 580, 611). Dafür kommen unterschiedliche öffentliche oder Parteiinteressen in Frage; es sei nur an die § 68 Abs. 2 bis 4, §§ 69 und 71 AVG erinnert (zur Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit zB VfSlg. 11.865/1988). Dem Asylgerichtshof ist nicht erkennbar, welches Interesse bei einer Konstellation wie der vorliegenden eine Rechtskraftdurchbrechung begründen könnte. Eine allfällige Fehlentscheidung im ersten Verfahren bezüglich des Asylpunkts dann und nur dann zu korrigieren, wenn sich im Folgeverfahren eine Änderung nur des Refoulementsachverhaltes ergeben hat, wäre unsachlich. Weiters ist zu bedenken, dass die Verfahrensgegenstände hinsichtlich des Asyls und des subsidiären Schutzes zwar ähnlich seien mögen und dass es auch zu Überschneidungen kommen kann; dennoch ist die Verbindungspflicht des § 8 Abs. 2 AsylG 2005 (wie auch jene des § 10 Abs. 1 AsylG 2005) nie so verstanden worden, dass die beiden Spruchpunkte in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Dies war schon bei der Rechtslage nach dem AsylG 1997 nicht anders (§ 8 AsylG 1997 in der Stanmmfassung; § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003; weiters - entsprechend § 10 Abs. 2 AsylG 2005 - § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003). Gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 in der Stammfassung und in der Fassung BG BGBl. I 4/1999 war die Berufungsfrist hinsichtlich des Ausspruches nach § 6 AsylG 1997 (Abweisung als offensichtlich unbegründet) gegenüber der vierzehntägigen Frist des § 63 Abs. 5 AVG verkürzt; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes galt dies jedoch nicht für die Berufung gegen die mit einem solchen Ausspruch zu verbindende Feststellung im Refoulementpunkt (VwSlg. 15.803 A/2002; VwGH 19.2.2004, 2002/20/0089). Würden die Spruchpunkte asylbehördlicher Bescheide (die als Folge gesetzlicher Verbindungspflichten aufeinanderfolgen) als untrennbar miteinander verbunden angesehen, so hätte dies zur Folge, dass sie nicht unabhängig voneinander rechtskräftig werden können und dass daher etwa auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt nur dann rechtskräftig werden könnte, wenn der negative Abspruch im Asylpunkt nicht angefochten wird. Eine Anfechtung wäre danach nur möglich, wenn sie beide Punkte gemeinsam betrifft, dies hätte die weitere Folge, dass der Asylgerichtshof auch über den subsidiären Schutz in jedem Fall (dh. auch wenn er vom Bundesasylamt zuerkannt worden ist) neu zu entscheiden hätte. Soweit ersichtlich, ist eine solche Ansicht nie vertreten worden. Streng genommen, handelt es sich bei den einzelnen Spruchpunkten um einzelne Bescheide, die in einer Bescheidurkunde zusammengefasst sind (so zB zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 333 zu den Absprüchen nach den §§ 7 und 8 AsylG idF vor der AsylGNov. 2003, nach dem eine gemeinsame Bescheidurkunde nicht zwingend ist, sondern nur ein enges zeitliches Naheverhältnis zur Abweisung des Asylantrages; weiters - zu den Absprüchen nach § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG idF vor der AsylGNov. 2003 - VwGH 17.10.2002, 99/20/0470, der von mehreren normativen Absprüchen spricht). Wenn die einzelnen Spruchpunkte miteinander nicht untrennbar verbunden sind, ja es sich um eigene Bescheide handelt, dann ist nicht einzusehen, warum im Verfahren über den Folgeantrag nicht unterschiedliche Sprüche miteinander kombiniert werden können sollten.2.2.2.2.2.3.3. Wie erwähnt, würde die Wortsinninterpretation zur Annahme einer Rechtskraftdurchbrechung zwingen. In der Rechtswissenschaft wird allgemein davon ausgegangen, dass das Institut der Rechtskraft der Rechtssicherheit dient, während Rechtskraftdurchbrechungen im Einzelfall der Rechtsrichtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit zum Durchbruch verhelfen sollen vergleiche statt vieler Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 580, 611). Dafür kommen unterschiedliche öffentliche oder Parteiinteressen in Frage; es sei nur an die Paragraph 68, Absatz 2 bis 4, Paragraphen 69 und 71 AVG erinnert (zur Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit zB VfSlg. 11.865 aus 1988,). Dem Asylgerichtshof ist nicht erkennbar, welches Interesse bei einer Konstellation wie der vorliegenden eine Rechtskraftdurchbrechung begründen könnte. Eine allfällige Fehlentscheidung im ersten Verfahren bezüglich des Asylpunkts dann und nur dann zu korrigieren, wenn sich im Folgeverfahren eine Änderung nur des Refoulementsachverhaltes ergeben hat, wäre unsachlich. Weiters ist zu bedenken, dass die Verfahrensgegenstände hinsichtlich des Asyls und des subsidiären Schutzes zwar ähnlich seien mögen und dass es auch zu Überschneidungen kommen kann; dennoch ist die Verbindungspflicht des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 (wie auch jene des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) nie so verstanden worden, dass die beiden Spruchpunkte in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Dies war schon bei der Rechtslage nach dem AsylG 1997 nicht anders (Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stanmmfassung; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003; weiters - entsprechend Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 - Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003). Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 in der Stammfassung und in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 1999, war die Berufungsfrist hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 6, AsylG 1997 (Abweisung als offensichtlich unbegründet) gegenüber der vierzehntägigen Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG verkürzt; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes galt dies jedoch nicht für die Berufung gegen die mit einem solchen Ausspruch zu verbindende Feststellung im Refoulementpunkt (VwSlg. 15.803 A/2002; VwGH 19.2.2004, 2002/20/0089). Würden die Spruchpunkte asylbehördlicher Bescheide (die als Folge gesetzlicher Verbindungspflichten aufeinanderfolgen) als untrennbar miteinander verbunden angesehen, so hätte dies zur Folge, dass sie nicht unabhängig voneinander rechtskräftig werden können und dass daher etwa auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das Bundesasylamt nur dann rechtskräftig werden könnte, wenn der negative Abspruch im Asylpunkt nicht angefochten wird. Eine Anfechtung wäre danach nur möglich, wenn sie beide Punkte gemeinsam betrifft, dies hätte die weitere Folge, dass der Asylgerichtshof auch über den subsidiären Schutz in jedem Fall (dh. auch wenn er vom Bundesasylamt zuerkannt worden ist) neu zu entscheiden hätte. Soweit ersichtlich, ist eine solche Ansicht nie vertreten worden. Streng genommen, handelt es sich bei den einzelnen Spruchpunkten um einzelne Bescheide, die in einer Bescheidurkunde zusammengefasst sind (so zB zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 333 zu den Absprüchen nach den Paragraphen 7 und 8 AsylG in der Fassung vor der AsylGNov. 2003, nach dem eine gemeinsame Bescheidurkunde nicht zwingend ist, sondern nur ein enges zeitliches Naheverhältnis zur Abweisung des Asylantrages; weiters - zu den Absprüchen nach Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 - VwGH 17.10.2002, 99/20/0470, der von mehreren normativen Absprüchen spricht). Wenn die einzelnen Spruchpunkte miteinander nicht untrennbar verbunden sind, ja es sich um eigene Bescheide handelt, dann ist nicht einzusehen, warum im Verfahren über den Folgeantrag nicht unterschiedliche Sprüche miteinander kombiniert werden können sollten.

Auch in der bloßen Technik, in mehreren Spruchpunkten zu entscheiden, einer Technik, die ihren Grund in der gesetzlichen Anordnung einer Verbindungspflicht hat, kann kein ausreichendes öffentliches (oder Parteien-) Interesse daran liegen, die Rechtskraft eines negativen Asylbescheides zu durchbrechen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein so weitgehender Eingriff in die Rechtskraft des Vorbescheides vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Er würde damit auch vom Konzept des § 68 AVG entscheidend abweichen; diese Absicht kann ihm nicht unterstellt werden.Auch in der bloßen Technik, in mehreren Spruchpunkten zu entscheiden, einer Technik, die ihren Grund in der gesetzlichen Anordnung einer Verbindungspflicht hat, kann kein ausreichendes öffentliches (oder Parteien-) Interesse daran liegen, die Rechtskraft eines negativen Asylbescheides zu durchbrechen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein so weitgehender Eingriff in die Rechtskraft des Vorbescheides vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Er würde damit auch vom Konzept des Paragraph 68, AVG entscheidend abweichen; diese Absicht kann ihm nicht unterstellt werden.

2.3. Wie oben ausgeführt, ist die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtmäßig, soweit es mit Spruchpunkt I den Antrag des Beschwerdeführers im Asylpunkt - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen hat. Soweit es ihn aber im Refoulementpunkt zurückgewiesen hat, war dies nicht der Fall. Da Voraussetzung der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (bzw. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, dass der Antrag im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt abgewiesen wird), liegt auch die Voraussetzung für die Ausweisung nicht vor. Entsprechend dem oben dargelegten Konzept, nach dem eine Zurückweisung im Asylpunkt mit einer inhaltlichen Entscheidung im Refoulementpunkt verbunden werden kann (nach dem somit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf Fälle analog anzuwenden ist, in denen der Antrag im Asylpunkt [nicht ab-, sondern] zurückgewiesen wird), ist § 10 Abs. 1 AsylG 2005 so zu verstehen, dass Voraussetzung einer Ausweisung eine negative (ab- und/oder zurückweisende) Entscheidung im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt ist.2.3. Wie oben ausgeführt, ist die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtmäßig, soweit es mit Spruchpunkt römisch eins den Antrag des Beschwerdeführers im Asylpunkt - wegen entschiedener Sache - zurückgewiesen hat. Soweit es ihn aber im Refoulementpunkt zurückgewiesen hat, war dies nicht der Fall. Da Voraussetzung der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (bzw. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, dass der Antrag im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt abgewiesen wird), liegt auch die Voraussetzung für die Ausweisung nicht vor. Entsprechend dem oben dargelegten Konzept, nach dem eine Zurückweisung im Asylpunkt mit einer inhaltlichen Entscheidung im Refoulementpunkt verbunden werden kann (nach dem somit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auf Fälle analog anzuwenden ist, in denen der Antrag im Asylpunkt [nicht ab-, sondern] zurückgewiesen wird), ist Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 so zu verstehen, dass Voraussetzung einer Ausweisung eine negative (ab- und/oder zurückweisende) Entscheidung im Asyl- ebenso wie im Refoulementpunkt ist.

Das Bundesasylamt hätte daher den vorliegenden Antrag im Asylpunkt zurückweisen müssen, während er im Refoulementpunkt noch nicht spruchreif war; eine Ausweisung kam unter diesen Umständen nicht in Frage.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist der Asylgerichtshof berechtigt, im Spruch seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Andererseits ist es ihm verwehrt, bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (so. oben Pt. 2.2.1.2.2). Er ist nur zu einer bestätigenden oder zu einer kassatorischen Entscheidung befugt. In einem Fall wie dem vorliegenden kann er daher den erstinstanzlichen Spruch nicht dahingehend abändern, dass der Antrag im Refoulementpunkt inhaltlich erledigt wird. Insoweit (und hinsichtlich der Ausweisung) ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Asylantrag aber im Asylpunkt zurückgewiesen worden ist, ist er zu bestätigen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist der Asylgerichtshof berechtigt, im Spruch seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Andererseits ist es ihm verwehrt, bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (so. oben Pt. 2.2.1.2.2). Er ist nur zu einer bestätigenden oder zu einer kassatorischen Entscheidung befugt. In einem Fall wie dem vorliegenden kann er daher den erstinstanzlichen Spruch nicht dahingehend abändern, dass der Antrag im Refoulementpunkt inhaltlich erledigt wird. Insoweit (und hinsichtlich der Ausweisung) ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Asylantrag aber im Asylpunkt zurückgewiesen worden ist, ist er zu bestätigen.

2.4.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.4.1. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

2.4.2. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt ergänzende Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan zu treffen haben. Sollte es dabei wieder zum Ergebnis kommen, dass sich die Lage nicht refoulementrelevant geändert habe, so würde es den Antrag insgesamt zurückzuweisen haben. Sollte es aber zum Ergebnis kommen, dass es im Refoulementpunkt eines inhaltlichen Verfahrens bedarf, so wird es den Antrag in diesem Punkt inhaltlich zu erledigen haben. Unter diesen Umständen kann es derzeit auf sich beruhen, welche Konsequenz es hätte, wenn sich die Sachlage nicht maßgeblich geändert hätte, die Entscheidung im Refoulementpunkt im Vorbescheid aber inhaltlich falsch war. Zwar liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207, mwN). Da jedoch eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden ist und da gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 eine solche Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt - somit wie eine Entscheidung im Refoulementpunkt -, könnte nämlich die Ansicht vertreten werden, dass in solchen Fällen zB keine Ausweisung auszusprechen ist oder dass auf Grund dieser Fiktion (verbo "gilt") die Rechtskraft des Bescheides, mit dem seinerzeit Refoulementschutz bzw. subsidiärer Schutz verweigert worden ist, durchbrochen wird (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht Rz. 279 f.; vgl. UBAS 6.2.2007, 253.023/4/7E-X/28/06).2.4.2. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt ergänzende Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan zu treffen haben. Sollte es dabei wieder zum Ergebnis kommen, dass sich die Lage nicht refoulementrelevant geändert habe, so würde es den Antrag insgesamt zurückzuweisen haben. Sollte es aber zum Ergebnis kommen, dass es im Refoulementpunkt eines inhaltlichen Verfahrens bedarf, so wird es den Antrag in diesem Punkt inhaltlich zu erledigen haben. Unter diesen Umständen kann es derzeit auf sich beruhen, welche Konsequenz es hätte, wenn sich die Sachlage nicht maßgeblich geändert hätte, die Entscheidung im Refoulementpunkt im Vorbescheid aber inhaltlich falsch war. Zwar liegt Identität der Sache auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207, mwN). Da jedoch eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden ist und da gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 eine solche Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt - somit wie eine Entscheidung im Refoulementpunkt -, könnte nämlich die Ansicht vertreten werden, dass in solchen Fällen zB keine Ausweisung auszusprechen ist oder dass auf Grund dieser Fiktion (verbo "gilt") die Rechtskraft des Bescheides, mit dem seinerzeit Refoulementschutz bzw. subsidiärer Schutz verweigert worden ist, durchbrochen wird vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht Rz. 279 f.; vergleiche UBAS 6.2.2007, 253.023/4/7E-X/28/06).

Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, so wird es subsidiären Schutz zuzuerkennen haben. Zuvor wird es aber zu prüfen haben, ob ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 vorliegt, auf den § 8 Abs. 3 a erster Satz AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 verweist. Diese Regelungen sind mit 1.1.2010 in Kraft getreten (§ 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009) und auch in Verfahren anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt anhängig waren, da keine Übergangsbestimmung etwas Entgegenstehendes anordnet (systematisch käme § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 in Frage).Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, so wird es subsidiären Schutz zuzuerkennen haben. Zuvor wird es aber zu prüfen haben, ob ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 vorliegt, auf den Paragraph 8, Absatz 3, a erster Satz AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 verweist. Diese Regelungen sind mit 1.1.2010 in Kraft getreten (Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009) und auch in Verfahren anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt anhängig waren, da keine Übergangsbestimmung etwas Entgegenstehendes anordnet (systematisch käme Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 in Frage).

Sollte das Bundesasylamt zum Ergebnis kommen, dass zwar die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz jedoch zu verweigern ist, weil ein Aberkennungsgrund vorliegt, dann wird es nach § 8 Abs. 3 a zweiter Satz AsylG 2005 mit seinem Bescheid festzustellen haben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist.Sollte das Bundesasylamt zum Ergebnis kommen, dass zwar die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz jedoch zu verweigern ist, weil ein Aberkennungsgrund vorliegt, dann wird es nach Paragraph 8, Absatz 3, a zweiter Satz AsylG 2005 mit seinem Bescheid festzustellen haben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist.

Schlagworte

Identität der Sache, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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