TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/14 C9 402862-1/2008

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Veröffentlicht am 14.09.2010
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Spruch

C9 402862-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zl. 08 05.262-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, Zl. 08 05.262-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.06.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) unter der behaupteten Identität "XXXX" einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen (im Folgenden: PI) die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.

In weiterer Folge wurde der Bf. am 23.07.2008 und am 25.09.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.10.2008, Zl. 08 05.262-BAL, zugestellt am 07.11.2008, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.10.2008, Zl. 08 05.262-BAL, zugestellt am 07.11.2008, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die am 18.11.2008 beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 14.11.2008 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge den genannten Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den Bescheid im Spruchpunkt I. aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die am 18.11.2008 beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 14.11.2008 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge den genannten Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 24.11.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2008, zugestellt durch Hinterlegung am 23.12.2008, wurde dem Bf. gemäß § 13 Abs. 4 AVG aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen seine Beschwerde vom 14.11.2008 mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift zu bestätigen und an den Asylgerichtshof zu übermitteln.4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2008, zugestellt durch Hinterlegung am 23.12.2008, wurde dem Bf. gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen seine Beschwerde vom 14.11.2008 mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift zu bestätigen und an den Asylgerichtshof zu übermitteln.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2009 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 4 AVG eingestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2009 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG eingestellt.

6. Am 26.01.2009 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme des Bf. (datiert mit 21.01.2009) ein. Darin stellte der Bf. einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.6. Am 26.01.2009 langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme des Bf. (datiert mit 21.01.2009) ein. Darin stellte der Bf. einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 03.02.2009 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Bf. ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Bf. ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.

2. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Bf. tatsächlich wie von ihm behauptet verheiratet ist und einen Sohn hat.

3. Der Bf. hatte bereits am 28.08.2001 unter der behaupteten Identität "XXXX, StA. Afghanistan" in Österreich einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren zu AIS Zl. 01 19.692 wurde am 04.09.2001 wegen unbekannten Aufenthalts des Bf. eingestellt.

Der Bf. stellte in der Folge im Jahr 2001 in Großbritannien ebenfalls einen Asylantrag. Im Jahr 2002 reiste der Bf. freiwillig nach Afghanistan zurück.

4. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verlassen hat und über welche Staaten der Bf. bis nach Österreich gereist ist. Der Bf. ist schließlich am 17.06.2008 (neuerlich) unrechtmäßig und schlepperunterstützt in Österreich eingereist.

5. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Der Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der Bf. hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

6. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus Afghanistan waren persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem in seinem Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der gegenständlichen Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.

3. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Bf. tatsächlich wie von ihm behauptet, verheiratet ist und einen Sohn hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bf. im gesamten Verfahren zu seinen familiären Verhältnissen keine übereinstimmenden Angaben getätigt hat, obwohl davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. sehr wohl in der Lage sein müsste, zu seinen engsten familiären Verhältnissen genaue und zweifelsfreie Angaben zu tätigen. So brachte der Bf. im Rahmen der Erstbefragung am 17.06.2008 vor, seine Ehefrau lebe in XXXX und sein Sohn sei 2008 verstorben, während er in der Einvernahme am 23.07.2008 im Gegensatz dazu angab, dass seine Frau und sein Sohn noch in XXXX leben würden. In der Einvernahme am 25.09.2008 führte der Bf. zunächst aus, dass seine Frau und seine Kinder noch in Afghanistan leben würden. Auf Nachfrage, welche Kinder noch in Afghanistan leben würden, antwortete der Bf. wörtlich: "Ein Kind und das starb beim Granatwurf." Entsprechende Dokumente, die die Existenz seiner Ehegattin und/oder seines Sohnes belegen würden, wurden vom Bf. weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegt.3. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Bf. tatsächlich wie von ihm behauptet, verheiratet ist und einen Sohn hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bf. im gesamten Verfahren zu seinen familiären Verhältnissen keine übereinstimmenden Angaben getätigt hat, obwohl davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. sehr wohl in der Lage sein müsste, zu seinen engsten familiären Verhältnissen genaue und zweifelsfreie Angaben zu tätigen. So brachte der Bf. im Rahmen der Erstbefragung am 17.06.2008 vor, seine Ehefrau lebe in römisch 40 und sein Sohn sei 2008 verstorben, während er in der Einvernahme am 23.07.2008 im Gegensatz dazu angab, dass seine Frau und sein Sohn noch in römisch 40 leben würden. In der Einvernahme am 25.09.2008 führte der Bf. zunächst aus, dass seine Frau und seine Kinder noch in Afghanistan leben würden. Auf Nachfrage, welche Kinder noch in Afghanistan leben würden, antwortete der Bf. wörtlich: "Ein Kind und das starb beim Granatwurf." Entsprechende Dokumente, die die Existenz seiner Ehegattin und/oder seines Sohnes belegen würden, wurden vom Bf. weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegt.

4. Die Feststellungen zur ersten Asylantragstellung des Bf. in Österreich, der folgenden Asylantragstellung in Großbritannien sowie seiner freiwilligen Rückkehr von Großbritannien nach Afghanistan im Jahr 2002 stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Bf. in der Erstbefragung und auf die Ergebnisse der diesbezüglichen amtswegigen Ermittlungen des Bundesasylamtes.

5. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan das letzte Mal genau verlassen hat und über welche Staaten er schließlich bis nach Österreich gereist ist, ergibt sich daraus, dass der Bf. - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde - im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden oder nachvollziehbaren Angaben zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan und seiner weiteren Reiseroute tätigte.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. und auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

6. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf die in der Beschwerde getroffenen Aussagen.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt sein würde. Der Asylgerichtshof schließt sich der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

6.1. In der Erstbefragung am 17.06.2008 gab der Bf. an, dass er seinen Heimatstaat vor ca. zwei Monaten schlepperunterstützt mit einem PKW verlassen habe und in den Iran gefahren sei. Vom Iran sei der Bf. über die Türkei und andere ihm unbekannte Staaten auf dem Landweg nach Österreich gereist. Den Schlepper habe der Bf. in Herat organisiert. Der Bf. habe im Jahr 2001, nachdem er in Österreich einen ersten Asylantrag gestellt hatte, einen in Großbritannien ebenfalls einen Asylantrag gestellt, könne aber kein genaues Datum angeben. Er habe sich dann ca. drei bis vier Monate in England aufgehalten und sei dann aus eigenem Entschluss aufgrund familiärer Probleme wieder nach Afghanistan zurückgereist. Auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe (Fluchtgrund), brachte der Bf. vor, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr und er dort inhaftiert gewesen sei. Der Staat und die Taliban würden ihn verfolgen. Er sei dann vor ca. zwei Monaten durch Bestechung aus dem Gefängnis geflüchtet, nachdem er eine Woche inhaftiert gewesen wäre. Es habe noch keine Verhandlung gegeben, deswegen habe der Bf. nicht gewusst, wie lange er inhaftiert sein würde.

In der Einvernahme am 23.07.2008 führte der Bf. aus, dass er keine Beweismittel vorlegen könne. Er habe einen Personalsausweis gehabt, diesen aber verloren. Der Bf. habe im Jahr 2001 in Österreich und in England jeweils um Asyl angesucht. Auf Vorhalt, dass der Bf. damals angegeben habe, "XXXX" zu heißen und XXXX geboren zu sein, entgegnete der Bf., dass er damals auch schon seinen richtigen Namen angegeben, der Beamte diesen aber falsch aufgeschrieben hätte. Der Bf. sei von England nach Afghanistan zurückgekehrt, da er erfahren hätte, dass sein Vater umgebracht worden sei. Da es kein Familienoberhaupt gegeben habe, habe der Bf. wieder nach Afghanistan zurückkehren müssen. Zu seiner Identität führte der Bf. aus, dass er am XXXX in XXXX geboren sei, im Alter von sieben Jahren die Schule begonnen habe und dann zehn Jahre lang in die Schule gegangen sei. Danach habe er bei seinem Vater in dessen Geschäft gearbeitet. Sein Vater habe mit gebrauchten KFZ-Teilen gehandelt. Im Jahr 1377 (= 1998/99) sei der Bf. nach Pakistan geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei Najibullah an der Macht gewesen. Der Bf. sei ungefähr vier bis fünf Jahre in Pakistan gewesen. Daraufhin berichtigte sich der Bf., dass er glaube, dass es doch acht Jahre gewesen seien. Nach seinem Aufenthalt in Pakistan sei der Bf. wieder zwei Jahre in Afghanistan gewesen, ehe er nach England gereist sei. Nachdem er England verlassen habe, habe sich der Bf. wieder ein Jahr in Pakistan aufgehalten, bevor er nach XXXX gegangen sei und dort das Geschäft seines Vaters weitergeführt habe. Dieses Geschäft habe er bis zu seiner Ausreise geführt. Die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern, seine Ehefrau und der Sohn des Bf. würden nach wie vor in XXXX leben. Zwei Brüder des Bf. seien noch in Pakistan. Der Bf. habe nur mit seinem Onkel, der auch in XXXXahar lebe, telefonischen Kontakt. Der Bf. habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit KFZ-Teilen bestritten und ein Haus gehabt. Vor ca. drei Monaten (entspricht etwa dem April 2008) habe der Bf. beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Am 31.01.1387 (= 20.04.2008) habe er Afghanistan tatsächlich verlassen. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Bf. aus, dass es gegenüber seinem Haus eine Moschee gegeben habe. Es sei üblich gewesen, dass man einmal in der Woche Lebensmittel in dieser Moschee abgebe. In der Moschee sei eine Person für solche Angelegenheiten zuständig gewesen, nicht jedoch der Mullah. Eines Tages sei diese verantwortliche Person zum Bf. gekommen und habe den Bf., weil dieser ein Auto gehabt habe, gefragt, ob er ihm Baumaterial zur Moschee bringen würde. Der Bf. und diese Person hätten einen Termin vereinbart, um das Baumaterial zu holen. Sie hätten das Baumaterial geholt und am Rückweg seien sie bei einem Gebiet namens Mirweiz vorbeigekommen, weil sie dort Holz mitnehmen hätten sollen. Auf der Fahrt seien sie außerhalb von Straßen, also "offroad", unterwegs gewesen. Nach ca. eineinhalb bis zwei Stunden Fahrt hätten einige Leute geschlossene Kisten und Holzstücke zu ihnen gebracht. Diese Leute hätten die Kisten unter dem Baumaterial versteckt und das Holz oben drauf gelegt. Die Person aus der Moschee habe gesagt, dass er dort bleiben würde und der Bf. alleine zurückfahren solle. Als der Bf. in der Stadt XXXX unterwegs gewesen sei, habe er eine Reifenpanne gehabt. Es seien einige Sicherheitsbeamte (Polizisten) vorbeigekommen, die der Bf. gestoppt habe, damit sie ihm helfen würden. Als die Polizisten dem Bf. geholfen hätten, hätten sie einige Schachteln und Kisten im Auto gesehen und danach gefragt. Die Polizisten hätten dann die Kisten aufgemacht und gesehen, dass Sprengstoff in den Kisten gewesen sei. Der Bf. sei daraufhin verhaftet worden. Der Bf. habe entgegnet, dass er keine Ahnung vom Inhalt der Kisten und nur den Auftrag hätte, alles zur Moschee zu bringen. Die Polizisten hätten den Bf. geschlagen und gefragt, woher er den Sprengstoff haben würde. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er keine Ahnung haben würde. Die Polizisten hätten den Bf. beschuldigt, dass er ein Terrorist sei und mit Terroristen zusammenarbeiten würde. Durch einen Polizisten habe der Bf. mit seiner Familie Kontakt aufnehmen können und seine Familie habe bestätigt, dass der Bf. für die Moschee unterwegs gewesen wäre und Baumaterial besorgen hätte sollen. Die Beamten hätten den Mullah der Moschee festgenommen und der Mullah hätte den Beamten gesagt, dass der Bf. alles gelogen hätte und das Baumaterial dem Bf. gehören würde. Der Bf. sei dann am 28.01.1387 (= 17.04.2008) festgenommen worden. Als er im Gefängnis gewesen sei, habe jemand das Haus des Bf. mit Sprengstoff zerstört. Der Sohn des Bf. sei dabei getötet und seine Mutter schwer verletzt worden. Der Onkel des Bf. sei ins Gefängnis gekommen und habe gesagt, dass am Freitag Begräbnis sein würde. Der Onkel habe eine Kaution für einen Hafturlaub für den Bf. bekommen. Der Bf. sei freigelassen worden und aus Afghanistan geflüchtet. Zuerst habe er sich sechs Tage in XXXX versteckt. Der Onkel des Bf. und ein Geschäftsmann, der das Geld für den Bf. hinterlegt gehabt hätte, seien festgenommen und beschuldigt worden, dass sie den Bf. versteckt hätten. Die beiden hätten gesagt, dass sie nicht wissen würden, wo der Bf. sei, er wäre aus Afghanistan geflüchtet. Der Bf. habe sich sechs Tage bei der Familie des Geschäftsmannes versteckt. Danach habe er ein Damenkleid und einen Schleier angezogen und sei mit seinem Onkel nach Herat gefahren. Bei den Kontrollen habe der Onkel immer gesagt, dass der Bf. seine Frau sein würde. Auf weiteres Befragen ergänzte der Bf., dass er nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Er habe nie Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Der Bf. habe Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt. Die religiösen Leute hätten den Bf. gezwungen, dass er in die Moschee gehe und bete, das seien aber Sunniten gewesen. Weil der Bf. zu den Hazara gehöre, sei er diskriminiert und beschimpft worden. Befragt, was den Bf. konkret erwarten würde, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete der Bf., dass er viele Feinde hätte, nämlich die Taliban und die jetzige Regierung. Der Sprengstoff hätte nämlich den Taliban gehört. Das wisse der Bf., weil alle Terrorakte in Afghanistan von den Taliban verübt werden würden. Befragt, warum der Bf. nicht sofort zur Polizei gegangen sei, nachdem das Ganze, nämlich Verstecken der Kisten und der Umstand, dass die anderen Personen dort geblieben seien, mehr als suspekt gewesen sei, entgegnete der Bf., dass er nicht beim Auto gewesen sei, als die Kisten versteckt worden wären. Die anderen Leute hätten ihm Tee gegeben und später gesagt, dass alles fertig wäre. Auf Vorhalt, dass der Bf. dezidiert angegeben habe, dass die Leute die Kisten versteckt und Holzstücke darauf gelegt hätten und dies ein eindeutiger Bericht sei, was der Bf. gesehen habe, brachte der Bf. vor, dass die Leute die Kisten absichtlich verstecken wollen hätten. Der Bf. habe die Kisten erst bemerkt, als er die Panne gehabt habe. Auf neuerlichen Vorhalt der vorigen Aussage des Bf., entgegnete der Bf., dass er wirklich nicht beim Auto gewesen sei, als die Kisten beladen worden wären. Sie hätten den Bf. in den Garten zum Tee trinken mitgenommen. Das Haus des Bf. sei am 29.01.1387 (= 18.04.2008) in die Luft gesprengt worden. Der Bf. sei dann drei Tage in Haft gewesen. Auf Vorhalt, dass der Bf. bei der Erstbefragung im Gegensatz dazu angegeben hatte, dass er eine Woche inhaftiert gewesen wäre, erwiderte der Bf., dass er das nicht gesagt hätte. Er sei damals nur nach dem Reiseweg befragt worden und habe nie gesagt, dass er inhaftiert worden sei.In der Einvernahme am 23.07.2008 führte der Bf. aus, dass er keine Beweismittel vorlegen könne. Er habe einen Personalsausweis gehabt, diesen aber verloren. Der Bf. habe im Jahr 2001 in Österreich und in England jeweils um Asyl angesucht. Auf Vorhalt, dass der Bf. damals angegeben habe, "XXXX" zu heißen und römisch 40 geboren zu sein, entgegnete der Bf., dass er damals auch schon seinen richtigen Namen angegeben, der Beamte diesen aber falsch aufgeschrieben hätte. Der Bf. sei von England nach Afghanistan zurückgekehrt, da er erfahren hätte, dass sein Vater umgebracht worden sei. Da es kein Familienoberhaupt gegeben habe, habe der Bf. wieder nach Afghanistan zurückkehren müssen. Zu seiner Identität führte der Bf. aus, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei, im Alter von sieben Jahren die Schule begonnen habe und dann zehn Jahre lang in die Schule gegangen sei. Danach habe er bei seinem Vater in dessen Geschäft gearbeitet. Sein Vater habe mit gebrauchten KFZ-Teilen gehandelt. Im Jahr 1377 (= 1998/99) sei der Bf. nach Pakistan geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei Najibullah an der Macht gewesen. Der Bf. sei ungefähr vier bis fünf Jahre in Pakistan gewesen. Daraufhin berichtigte sich der Bf., dass er glaube, dass es doch acht Jahre gewesen seien. Nach seinem Aufenthalt in Pakistan sei der Bf. wieder zwei Jahre in Afghanistan gewesen, ehe er nach England gereist sei. Nachdem er England verlassen habe, habe sich der Bf. wieder ein Jahr in Pakistan aufgehalten, bevor er nach römisch 40 gegangen sei und dort das Geschäft seines Vaters weitergeführt habe. Dieses Geschäft habe er bis zu seiner Ausreise geführt. Die Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern, seine Ehefrau und der Sohn des Bf. würden nach wie vor in römisch 40 leben. Zwei Brüder des Bf. seien noch in Pakistan. Der Bf. habe nur mit seinem Onkel, der auch in XXXXahar lebe, telefonischen Kontakt. Der Bf. habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit KFZ-Teilen bestritten und ein Haus gehabt. Vor ca. drei Monaten (entspricht etwa dem April 2008) habe der Bf. beschlossen, seine Heimat zu verlassen. Am 31.01.1387 (= 20.04.2008) habe er Afghanistan tatsächlich verlassen. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Bf. aus, dass es gegenüber seinem Haus eine Moschee gegeben habe. Es sei üblich gewesen, dass man einmal in der Woche Lebensmittel in dieser Moschee abgebe. In der Moschee sei eine Person für solche Angelegenheiten zuständig gewesen, nicht jedoch der Mullah. Eines Tages sei diese verantwortliche Person zum Bf. gekommen und habe den Bf., weil dieser ein Auto gehabt habe, gefragt, ob er ihm Baumaterial zur Moschee bringen würde. Der Bf. und diese Person hätten einen Termin vereinbart, um das Baumaterial zu holen. Sie hätten das Baumaterial geholt und am Rückweg seien sie bei einem Gebiet namens Mirweiz vorbeigekommen, weil sie dort Holz mitnehmen hätten sollen. Auf der Fahrt seien sie außerhalb von Straßen, also "offroad", unterwegs gewesen. Nach ca. eineinhalb bis zwei Stunden Fahrt hätten einige Leute geschlossene Kisten und Holzstücke zu ihnen gebracht. Diese Leute hätten die Kisten unter dem Baumaterial versteckt und das Holz oben drauf gelegt. Die Person aus der Moschee habe gesagt, dass er dort bleiben würde und der Bf. alleine zurückfahren solle. Als der Bf. in der Stadt römisch 40 unterwegs gewesen sei, habe er eine Reifenpanne gehabt. Es seien einige Sicherheitsbeamte (Polizisten) vorbeigekommen, die der Bf. gestoppt habe, damit sie ihm helfen würden. Als die Polizisten dem Bf. geholfen hätten, hätten sie einige Schachteln und Kisten im Auto gesehen und danach gefragt. Die Polizisten hätten dann die Kisten aufgemacht und gesehen, dass Sprengstoff in den Kisten gewesen sei. Der Bf. sei daraufhin verhaftet worden. Der Bf. habe entgegnet, dass er keine Ahnung vom Inhalt der Kisten und nur den Auftrag hätte, alles zur Moschee zu bringen. Die Polizisten hätten den Bf. geschlagen und gefragt, woher er den Sprengstoff haben würde. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er keine Ahnung haben würde. Die Polizisten hätten den Bf. beschuldigt, dass er ein Terrorist sei und mit Terroristen zusammenarbeiten würde. Durch einen Polizisten habe der Bf. mit seiner Familie Kontakt aufnehmen können und seine Familie habe bestätigt, dass der Bf. für die Moschee unterwegs gewesen wäre und Baumaterial besorgen hätte sollen. Die Beamten hätten den Mullah der Moschee festgenommen und der Mullah hätte den Beamten gesagt, dass der Bf. alles gelogen hätte und das Baumaterial dem Bf. gehören würde. Der Bf. sei dann am 28.01.1387 (= 17.04.2008) festgenommen worden. Als er im Gefängnis gewesen sei, habe jemand das Haus des Bf. mit Sprengstoff zerstört. Der Sohn des Bf. sei dabei getötet und seine Mutter schwer verletzt worden. Der Onkel des Bf. sei ins Gefängnis gekommen und habe gesagt, dass am Freitag Begräbnis sein würde. Der Onkel habe eine Kaution für einen Hafturlaub für den Bf. bekommen. Der Bf. sei freigelassen worden und aus Afghanistan geflüchtet. Zuerst habe er sich sechs Tage in römisch 40 versteckt. Der Onkel des Bf. und ein Geschäftsmann, der das Geld für den Bf. hinterlegt gehabt hätte, seien festgenommen und beschuldigt worden, dass sie den Bf. versteckt hätten. Die beiden hätten gesagt, dass sie nicht wissen würden, wo der Bf. sei, er wäre aus Afghanistan geflüchtet. Der Bf. habe sich sechs Tage bei der Familie des Geschäftsmannes versteckt. Danach habe er ein Damenkleid und einen Schleier angezogen und sei mit seinem Onkel nach Herat gefahren. Bei den Kontrollen habe der Onkel immer gesagt, dass der Bf. seine Frau sein würde. Auf weiteres Befragen ergänzte der Bf., dass er nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Er habe nie Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Der Bf. habe Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt. Die religiösen Leute hätten den Bf. gezwungen, dass er in die Moschee gehe und bete, das seien aber Sunniten gewesen. Weil der Bf. zu den Hazara gehöre, sei er diskriminiert und beschimpft worden. Befragt, was den Bf. konkret erwarten würde, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, antwortete der Bf., dass er viele Feinde hätte, nämlich die Taliban und die jetzige Regierung. Der Sprengstoff hätte nämlich den Taliban gehört. Das wisse der Bf., weil alle Terrorakte in Afghanistan von den Taliban verübt werden würden. Befragt, warum der Bf. nicht sofort zur Polizei gegangen sei, nachdem das Ganze, nämlich Verstecken der Kisten und der Umstand, dass die anderen Personen dort geblieben seien, mehr als suspekt gewesen sei, entgegnete der Bf., dass er nicht beim Auto gewesen sei, als die Kisten versteckt worden wären. Die anderen Leute hätten ihm Tee gegeben und später gesagt, dass alles fertig wäre. Auf Vorhalt, dass der Bf. dezidiert angegeben habe, dass die Leute die Kisten versteckt und Holzstücke darauf gelegt hätten und dies ein eindeutiger Bericht sei, was der Bf. gesehen habe, brachte der Bf. vor, dass die Leute die Kisten absichtlich verstecken wollen hätten. Der Bf. habe die Kisten erst bemerkt, als er die Panne gehabt habe. Auf neuerlichen Vorhalt der vorigen Aussage des Bf., entgegnete der Bf., dass er wirklich nicht beim Auto gewesen sei, als die Kisten beladen worden wären. Sie hätten den Bf. in den Garten zum Tee trinken mitgenommen. Das Haus des Bf. sei am 29.01.1387 (= 18.04.2008) in die Luft gesprengt worden. Der Bf. sei dann drei Tage in Haft gewesen. Auf Vorhalt, dass der Bf. bei der Erstbefragung im Gegensatz dazu angegeben hatte, dass er eine Woche inhaftiert gewesen wäre, erwiderte der Bf., dass er das nicht gesagt hätte. Er sei damals nur nach dem Reiseweg befragt worden und habe nie gesagt, dass er inhaftiert worden sei.

In der Einvernahme am 25.09.2008 führte der Bf. aus, dass er aufgrund der Kriegsereignisse - Najibullahs Macht sei zu Ende gewesen und die Mujaheddin an die Macht gekommen - nach Pakistan gegangen sei. Der Bf. habe acht Jahre als Schneider in Quetta (Pakistan) gearbeitet. Der Bf. sei von September/Oktober 2001 bis ca. Jänner 2002 in Europa gewesen. Nach der Ausreise des Bf. aus England sei er zunächst zu seiner Familie nach Pakistan gefahren. Etwa sechs Monate nachdem die Taliban gestürzt worden seien, sei der Bf. nach Afghanistan zurückgekehrt. Es sei ca. 1380 und schon der Anfang der Herrschaft von Karzai gewesen. Die gesamte Familie sei zurück nach Afghanistan gegangen. Der Vater des Bf. sei 1377 (= 1998/99), zwei Jahre nach Beginn der Taliban-Herrschaft, im Gefängnis in Afghanistan verstorben. Befragt, ob der Bf. somit zehn Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, bevor er zu Beginn der Herrschaft von Karzai wieder zurückgekehrt sei, gab der Bf. an, dass es ca. neun bis zehn Jahre gewesen seien. Er sei während der Mujaheddin-Zeit und der Taliban-Zeit nicht in Afghanistan gewesen. Die Taliban-Herrschaft sei bei seiner Rückkehr noch nicht gänzlich ausgelöscht gewesen. Befragt, warum sein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt sei, gab der Bf. an, dass ein Kommandant zur Zeit der Mujaheddin-Herrschaft und dann die Taliban das Elternhaus beschlagnahmt hätten und der Vater zurück sei, um seine Rechte geltend zu machen. Die Taliban hätten gesagt, dass sie es einem Kommandanten abgenommen hätten. Der Vater des Bf. habe gesagt, dass dieser Kommandant dies schon der Familie des Bf. weggenommen hätte. Die Taliban hätten den Vater in Haft genommen und gefoltert. Der Vater des Bf. sei an den Folgen der Folter gestorben. Befragt, woher der Bf. die Umstände kenne, brachte er vor, dass er über Umwege den Leichwäscher kennen gelernt habe und dieser dem Bf. erzählt habe, dass sein Vater Folterspuren am Rücken gehabt hätte. Befragt, warum der Bf. dann 2002/2003 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, erklärte der Bf., dass die Sicherheitslage besser gewesen sei, die Regierung sich schon in gewisser Weise etabliert gehabt habe und die Kommandanten entwaffnet oder in der Regierung gewesen seien. Der Bf. sei damals dreieinhalb Tage inhaftiert gewesen. Es sei ein Haftraum bei der Polizei des Gebietes in Mirweiz gewesen. Dies Gebiet liege außerhalb der Stadt, gehöre aber zu XXXX. Der Bf. wisse nicht, wo seine Familie sei, aber vor seiner Ausreise aus Afghanistan hätten sie im Haus im 1. Bezirk in Tup Chana gelebt. Auf Vorhalt, wie es das geben könne, wenn der Bf. angegeben habe, dass das Haus in die Luft gesprengt worden wäre, antwortete er Bf., dass ein Handgranate ins Haus geworfen worden wäre und es erhebliche Schäden gegeben habe, der Rest aber noch vorhanden gewesen sei. Befragt, warm seine Familie weggehen und nicht mehr dort leben sollte, meinte der Bf., dass es sein könne, dass seine Feindschaften jetzt auch auf seine Familie übergreifen. Befragt, wer von der Kernfamilie nun in Afghanistan lebe, antwortete der Bf.: "Meine Frau und meine Kinder."In der Einvernahme am 25.09.2008 führte der Bf. aus, dass er aufgrund der Kriegsereignisse - Najibullahs Macht sei zu Ende gewesen und die Mujaheddin an die Macht gekommen - nach Pakistan gegangen sei. Der Bf. habe acht Jahre als Schneider in Quetta (Pakistan) gearbeitet. Der Bf. sei von September/Oktober 2001 bis ca. Jänner 2002 in Europa gewesen. Nach der Ausreise des Bf. aus England sei er zunächst zu seiner Familie nach Pakistan gefahren. Etwa sechs Monate nachdem die Taliban gestürzt worden seien, sei der Bf. nach Afghanistan zurückgekehrt. Es sei ca. 1380 und schon der Anfang der Herrschaft von Karzai gewesen. Die gesamte Familie sei zurück nach Afghanistan gegangen. Der Vater des Bf. sei 1377 (= 1998/99), zwei Jahre nach Beginn der Taliban-Herrschaft, im Gefängnis in Afghanistan verstorben. Befragt, ob der Bf. somit zehn Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, bevor er zu Beginn der Herrschaft von Karzai wieder zurückgekehrt sei, gab der Bf. an, dass es ca. neun bis zehn Jahre gewesen seien. Er sei während der Mujaheddin-Zeit und der Taliban-Zeit nicht in Afghanistan gewesen. Die Taliban-Herrschaft sei bei seiner Rückkehr noch nicht gänzlich ausgelöscht gewesen. Befragt, warum sein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt sei, gab der Bf. an, dass ein Kommandant zur Zeit der Mujaheddin-Herrschaft und dann die Taliban das Elternhaus beschlagnahmt hätten und der Vater zurück sei, um seine Rechte geltend zu machen. Die Taliban hätten gesagt, dass sie es einem Kommandanten abgenommen hätten. Der Vater des Bf. habe gesagt, dass dieser Kommandant dies schon der Familie des Bf. weggenommen hätte. Die Taliban hätten den Vater in Haft genommen und gefoltert. Der Vater des Bf. sei an den Folgen der Folter gestorben. Befragt, woher der Bf. die Umstände kenne, brachte er vor, dass er über Umwege den Leichwäscher kennen gelernt habe und dieser dem Bf. erzählt habe, dass sein Vater Folterspuren am Rücken gehabt hätte. Befragt, warum der Bf. dann 2002 aus 2003, wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, erklärte der Bf., dass die Sicherheitslage besser gewesen sei, die Regierung sich schon in gewisser Weise etabliert gehabt habe und die Kommandanten entwaffnet oder in der Regierung gewesen seien. Der Bf. sei damals dreieinhalb Tage inhaftiert gewesen. Es sei ein Haftraum bei der Polizei des Gebietes in Mirweiz gewesen. Dies Gebiet liege außerhalb der Stadt, gehöre aber zu römisch 40 . Der Bf. wisse nicht, wo seine Familie sei, aber vor seiner Ausreise aus Afghanistan hätten sie im Haus im 1. Bezirk in Tup Chana gelebt. Auf Vorhalt, wie es das geben könne, wenn der Bf. angegeben habe, dass das Haus in die Luft gesprengt worden wäre, antwortete er Bf., dass ein Handgranate ins Haus geworfen worden wäre und es erhebliche Schäden gegeben habe, der Rest aber noch vorhanden gewesen sei. Befragt, warm seine Familie weggehen und nicht mehr dort leben sollte, meinte der Bf., dass es sein könne, dass seine Feindschaften jetzt auch auf seine Familie übergreifen. Befragt, wer von der Kernfamilie nun in Afghanistan lebe, antwortete der Bf.: "Meine Frau und meine Kinder."

Auf Nachfrage, welche Kinder, meinte der Bf.: "Ein Kind und das starb beim Granatwurf." Die Mutter des Bf. lebe im selben Haus.

6.2. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Bf. in Afghanistan der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe habe dem Bf. deshalb kein Glauben geschenkt werden können, da seine Angaben massiv widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien. So habe der Bf. unterschiedliche Angaben über die Dauer seiner Inhaftierung gemacht und die Beladung des Fahrzeuges mit den Kisten in unterschiedlicher Weise geschildert. Hinsichtlich des Bombenanschlages habe der Bf. am 23.07.2008 angegeben, dass sein Haus zerstört worden wäre, in der Befragung am 25.09.2008 habe er zuerst angegeben, dass seine Familie bei seinem Weggang aus XXXX noch in seinem Haus gewohnt hätte, auf Vorhalt, wie denn sie möglich wäre, wenn doch das Haus zerstört worden wäre, habe das Bf. angegeben, dass es einen Handgranatenwurf gegeben hätte und nur Teile des Hauses zerstört worden wären. So habe der Bf. einerseits einen Sprengstoffanschlag und die Zerstörung des Hauses, dann einen Handgranatenwurf mit nur Teilzerstörung angegeben. Sogar hinsichtlich seiner Familienverhältnisse (insbesondere seines Kindes) habe der Bf. widersprüchliche Angaben getätigt. Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Angaben, die im angefochtenen Bescheid einzeln angeführt wurden, sei es für die Behörde offensichtlich, dass auch diese Umstände nicht glaubwürdig wären. Neben den Widersprüchen sei es auch die Behauptung absolut nicht schlüssig, dass die Sunniten die Schiiten zwingen würden, in ihre Moschee zu gehen, zumal die Religionsgemeinschaften unter sich bleiben würden. Auch sei es nicht schlüssig, dass die Polizei den Bf. ohne Bewachung zum Begräbnis seines Sohnes gehen lassen würde, wenn der Bf. seinen Angaben zufolge ja inhaftiert und des verbotenen Besitzes von Sprengstoff beschuldigt gewesen wäre.6.2. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Bf. in Afghanistan der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe habe dem Bf. deshalb kein Glauben geschenkt werden können, da seine Angaben massiv widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien. So habe der Bf. unterschiedliche Angaben über die Dauer seiner Inhaftierung gemacht und die Beladung des Fahrzeuges mit den Kisten in unterschiedlicher Weise geschildert. Hinsichtlich des Bombenanschlages habe der Bf. am 23.07.2008 angegeben, dass sein Haus zerstört worden wäre, in der Befragung am 25.09.2008 habe er zuerst angegeben, dass seine Familie bei seinem Weggang aus römisch 40 noch in seinem Haus gewohnt hätte, auf Vorhalt, wie denn sie möglich wäre, wenn doch das Haus zerstört worden wäre, habe das Bf. angegeben, dass es einen Handgranatenwurf gegeben hätte und nur Teile des Hauses zerstört worden wären. So habe der Bf. einerseits einen Sprengstoffanschlag und die Zerstörung des Hauses, dann einen Handgranatenwurf mit nur Teilzerstörung angegeben. Sogar hinsichtlich seiner Familienverhältnisse (insbesondere seines Kindes) habe der Bf. widersprüchliche Angaben getätigt. Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Angaben, die im angefochtenen Bescheid einzeln angeführt wurden, sei es für die Behörde offensichtlich, dass auch diese Umstände nicht glaubwürdig wären. Neben den Widersprüchen sei es auch die Behauptung absolut nicht schlüssig, dass die Sunniten die Schiiten zwingen würden, in ihre Moschee zu gehen, zumal die Religionsgemeinschaften unter sich bleiben würden. Auch sei es nicht schlüssig, dass die Polizei den Bf. ohne Bewachung zum Begräbnis seines Sohnes gehen lassen würde, wenn der Bf. seinen Angaben zufolge ja inhaftiert und des verbotenen Besitzes von Sprengstoff beschuldigt gewesen wäre.

6.3. In der Beschwerde führte der Bf. aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung bekämpfe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der von ihm vorgebrachten Asylgründe hätte die belangte Behörde seinem Asylantrag stattgeben und feststellen müssen, dass er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Feststellungen des Bundesasylamtes würden sich rein auf allgemeine Informationen beschränken. Der Bf. würde wegen des beschriebenen Vorfalls zum einen von den Taliban verfolgt werden, weil der Transport des Sprengstoffs misslungen sei und sie auf Rache sinnen würden. Weiters würde der Bf. von der Polizei und damit von staatlichen Kräften verfolgt werden, weil er von einem Freigang nicht mehr in die (ungerechtfertigte) Haft zurückgekehrt sei bzw. bei ihm Geld vermutet werde. Schließlich würde der Bf. auch von religiösen Sunniten verfolgt werden, weil seine Aussage dazu geführt hätte, dass ein Mullah festgenommen worden sei. Bezüglich der Vorlage etwaiger Dokumente, habe der Bf. schon dargelegt, dass er seinen Personalausweis verloren habe. Die übrigen Unterlagen habe er in Afghanistan zurücklassen müssen bzw. würden in Afghanistan Schriftstücke nicht im selben Ausmaß wie in Österreich ausgestellt werden, da die afghanische Verwaltung, so man sie überhaupt so nennen könne, ausgesprochen rückständig sei. Im Übrigen sei die Vorlage persönlicher Dokumente kein zwingendes Erfordernis für die Anerkennung als Flüchtling iSd. GFK, da keine schriftlichen Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel erforderlich seien. Auch die weiteren behördlichen Erwägungen, insbesondere zur Zerstörung seines Hauses, seien wenig nachvollziehbar. Die Behörde meine, der Bf. hätte einmal nur von einer "Teilzerstörung", ein anderes Mal von einer "Zerstörung" gesprochen. Beides meine natürlich dasselbe und liege keineswegs ein Widerspruch vor. Auch die Angaben zum Sohn des Bf., welcher dabei getötet worden sei, hätte der Bf. bereits präzisiert und klargestellt. Es könne jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat neuerlich tatbestandsmäßigen Verfolgungen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde.6.3. In der Beschwerde führte der Bf. aus, dass er Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung bekämpfe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der von ihm vorgebrachten Asylgründe hätte die belangte Behörde seinem Asylantrag stattgeben und feststellen müssen, dass er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Die Feststellungen des Bundesasylamtes würden sich rein auf allgemeine Informationen beschränken. Der Bf. würde wegen des beschriebenen Vorfalls zum einen von den Taliban verfolgt werden, weil der Transport des Sprengstoffs misslungen sei und sie auf Rache sinnen würden. Weiters würde der Bf. von der Polizei und damit von staatlichen Kräften verfolgt werden, weil er von einem Freigang nicht mehr in die (ungerechtfertigte) Haft zurückgekehrt sei bzw. bei ihm Geld vermutet werde. Schließlich würde der Bf. auch von religiösen Sunniten verfolgt werden, weil seine Aussage dazu geführt hätte, dass ein Mullah festgenommen worden sei. Bezüglich der Vorlage etwaiger Dokumente, habe der Bf. schon dargelegt, dass er seinen Personalausweis verloren habe. Die übrigen Unterlagen habe er in Afghanistan zurücklassen müssen bzw. würden in Afghanistan Schriftstücke nicht im selben Ausmaß wie in Österreich ausgestellt werden, da die afghanische Verwaltung, so man sie überhaupt so nennen könne, ausgesprochen rückständig sei. Im Übrigen sei die Vorlage persönlicher Dokumente kein zwingendes Erfordernis für die Anerkennung als Flüchtling iSd. GFK, da keine schriftlichen Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel erforderlich seien. Auch die weiteren behördlichen Erwägungen, insbesondere zur Zerstörung seines Hauses, seien wenig nachvollziehbar. Die Behörde meine, der Bf. hätte einmal nur von einer "Teilzerstörung", ein anderes Mal von einer "Zerstörung" gesprochen. Beides meine natürlich dasselbe und liege keineswegs ein Widerspruch vor. Auch die Angaben zum Sohn des Bf., welcher dabei getötet worden sei, hätte der Bf. bereits präzisiert und klargestellt. Es könne jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat neuerlich tatbestandsmäßigen Verfolgungen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde.

6.4. Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hatte der Bf. im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. durch intensive Nachfrage durch die belangte Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen sowie zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und plausible Angaben machen kann.

6.5. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass es dem Bf. trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht gelungen ist, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates auf Grund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben vor der belangten Behörde, die vom Bf. auch in der Beschwerde nicht aufgelöst bzw. nicht näher ausgeführt wurden, die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des Bf. war der Umstand von wesentlicher Bedeutung, dass die vom Bf. vor der belangten Behörde getätigten Angaben zum genauen zeitlichen Ablauf der behaupteten Geschehnisse, zum konkreten Anlass und den genauen Umständen der Ausreise aus Afghanistan sowie im Besonderen die Angaben zu den konkreten Gründen der seine Person betreffenden Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorfall mit dem Beladen des Fahrzeuges mit Kisten und der darauf folgenden Festnahme, Inhaftierung und Freilassung des Bf., in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmten und trotz mehrmaliger Nachfrage nicht in einen plausiblen Zusammenhang gebracht werden konnten.

Bemerkenswert ist der Umstand, dass der Bf. in seiner Beschwerde im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid einzeln dargelegten Widersprüche selbst nicht den Versuch unternommen hat, die aufgetretenen Widersprüche allenfalls zu beseitigen oder aufzuklären. Wie sich aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben ergibt, tätigte der Bf. von Einvernahme zu Einvernahme von sich aus teilweise völlig unterschiedliche zeitliche Angaben, die hinsichtlich der jeweils behaupteten Zeiträume und Zeitpunkte sehr stark voneinander abwichen. Selbst wenn der Bf. zeitlichen Angaben generell weniger Gewicht beimessen würde, so müsste dennoch davon ausgegangen werden, dass er zumindest Vorfälle, bei denen er laut seinen eigenen Angaben ernsthaft mit seinem Leben bedroht worden wäre, zeitlich näher und vor allem in übereinstimmender Weise einordnen kann. Darüber hinaus ist jedoch auch der gewichtigere Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Angaben des Bf. zu den Vorfällen in Afghanistan nicht nur in zeitlicher, sondern ebenso in inhaltlicher Hinsicht widersprochen haben.

So schilderte der Bf. bereits die Umstände, die zu seiner Verhaftung und "Verfolgung" seitens der Polizei geführt hätten, auf völlig unterschiedliche Weise. Während er in der Einvernahme vom 23.07.2008 zunächst detailliert beschrieb, wie "die Leute" die Kisten auf dem PKW unter dem Baumaterial versteckt und das Holz oben drauf gelegt hätten, behauptete er zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Einvernahme, er hätte von den Kisten gar nichts mitbekommen, da er nicht beim Auto, sondern Tee trinken gewesen wäre. Die Kisten hätte der Bf. erst bemerkt, als er die Panne gehabt habe. Der Bf. sei in Folge inhaftiert worden. Hinsichtlich der Dauer seiner Haft sprach der Bf. in der Erstbefragung von einer Woche, in den Einvernahmen vor dem BAL jedoch nur von drei bzw. dreieinhalb Tagen. Auf entsprechenden Vorhalt, dass der Bf. bei der Erstbefragung angegeben hatte, dass er eine Woche inhaftiert gewesen wäre, rechtfertigte sich der Bf. damit, dass er das nicht nur nicht gesagt hätte, sondern im Rahmen der Erstbefragung ausschließlich nach seinem Reiseweg befragt worden wäre. Diese Rechtfertigung geht jedoch ins Leere: So ergibt sich aus der Niederschrift der Erstbefragung, die vom Bf. eigenhändig unterschrieben wurde und gegen die bislang auch keine Einwendungen erhoben worden sind, eindeutig, dass der Bf. zusätzlich zu seiner Reiseroute und neben Fragen zu seiner Familie, seinem beruflichen Werdegang und seiner erstmaligen Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2001 sehr wohl auch zu seinen Fluchtgründen, und zwar sowohl hinsichtlich der Antragstellung im Jahr 2001 als auch zu den nunmehrigen Gründen, befragt worden ist.

Ein weiterer wesentlicher Widerspruch ergibt sich im Zusammenhang mit der "Entlassung" des Bf. aus dem Gefängnis: Während der Bf. in der Erstbefragung wörtlich ausführte: "Ja, ich bin durch Bestechung aus dem Gefängnis geflüchtet", brachte er vor dem BAL vor, dass er aufgrund eines Begräbnisses eines Familienangehörigen sowie der Zahlung einer Kaution durch seinen Onkel bzw. einem befreundeten Geschäftsmann vorübergehend freigelassen worden sei ("Hafturlaub"). Wenn der Bf., wie er selbst behauptete, von der Polizei tatsächlich als Terrorist beschuldigt und deshalb festgenommen worden wäre, so erscheint es völlig unplausibel, dass der Bf. unter diesen Umständen bereits nach wenigen Tagen eine Genehmigung für einen "Hafturlaub" erhalten hätte.

Des Weiteren waren auch die Angaben des Bf. zu seinen verschiedenen Aufenthaltsorten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sein Vorbringen, wonach er im Jahr 1377 (= 1998/99) nach Pakistan geflüchtet sei und dort - je nach Aussage - vier bis fünf, acht oder aber neun bis zehn Jahre gelebt habe, widerspricht der Tatsache, dass der Bf. im Jahr 2001 in Österreich und Großbritannien Asylanträge gestellt hat. Als Grund für seine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2002 nannte der Bf. den Umstand, dass sein Vater gestorben wäre und seine Familie daher über kein Familienoberhaupt verfügt hätte. Dem steht entgegen, dass die Familie des Bf. zu diesem Zeitpunkt laut seinen Angaben ohnehin in Pakistan und nicht beim Vater in XXXX gelebt habe. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus der zu einem anderen Zeitpunkt im Verfahren geäußerten Behauptung des Bf., sein Vater sei (bereits) 1377 (= 1998/99), zwei Jahre nach Beginn der Taliban-Herrschaft, im Gefängnis in Afghanistan verstorben. Demnach kann der Tod des Vaters keineswegs der für den Bf. auslösende Grund, von England nach Afghanistan zurückzukehren, gewesen sein.Des Weiteren waren auch die Angaben des Bf. zu seinen verschiedenen Aufenthaltsorten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere sein Vorbringen, wonach er im Jahr 1377 (= 1998/99) nach Pakistan geflüchtet sei und dort - je nach Aussage - vier bis fünf, acht oder aber neun bis zehn Jahre gelebt habe, widerspricht der Tatsache, dass der Bf. im Jahr 2001 in Österreich und Großbritannien Asylanträge gestellt hat. Als Grund für seine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2002 nannte der Bf. den Umstand, dass sein Vater gestorben wäre und seine Familie daher über kein Familienoberhaupt verfügt hätte. Dem steht entgegen, dass die Familie des Bf. zu diesem Zeitpunkt laut seinen Angaben ohnehin in Pakistan und nicht beim Vater in römisch 40 gelebt habe. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus der zu einem anderen Zeitpunkt im Verfahren geäußerten Behauptung des Bf., sein Vater sei (bereits) 1377 (= 1998/99), zwei Jahre nach Beginn der Taliban-Herrschaft, im Gefängnis in Afghanistan verstorben. Demnach kann der Tod des Vaters keineswegs der für den Bf. auslösende Grund, von England nach Afghanistan zurückzukehren, gewesen sein.

Einmal führte der Bf. aus, dass sein Haus während seiner Inhaftierung am 29.01.1387 (= 18.04.2008) in die Luft gesprengt und im Zuge dessen sein Sohn getötet sowie seine Mutter schwer verletzt worden sei. Ein anderes Mal brachte der Bf. vor, dass seine Familie nunmehr in diesem Haus wohnen würde. Auf entsprechenden Vorhalt, wie seine Familie dort wohnen könne, wenn das Haus in die Luft gesprengt worden wäre, vermochte der Bf. nicht, eine schlüssige Erklärung vorzubringen. Vielmehr versuchte er seine widersprüchlichen Aussagen dadurch zu rechtfertigen, indem er nunmehr davon sprach, dass nur ein Teil des Hauses beschädigt, der Rest aber noch vorhanden gewesen sei. Wäre das Haus tatsächlich nur teilweise beschädigt worden und somit noch bewohnbar gewesen, so ist kein Grund ersichtlich, warum der Bf. auf diese nicht unwesentlichen Details in den Einvernahmen nicht von sich aus hinweisen hätte können, sondern erst nach ausdrücklichem Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben mit dieser nicht glaubhaften Behauptung den Versuch unternimmt, eine geeignete Rechtfertigung anzubieten.

Insoweit der Bf. eine mögliche Verfolgung seitens der Taliban vorbrachte, ist einzuwenden, dass der Bf. nicht einmal ansatzweise in der Lage war, ausreichend schlüssig und substanziiert darzulegen, welches herausragende Interesse die Taliban gerade an der Verfolgung des Bf. haben sollten. Der Bf. konkretisierte sein diesbezügliches Vorbringen in insgesamt drei Einvernahmen nicht, sondern beschränkte sich lediglich auf die Behauptung, dass die Taliban ihn verfolgen würden, weil der Transport des Sprengstoffes misslungen sei. Auf Nachfrage, wie der Sprengstoff mit den Taliban zusammenhängen würde, meinte der Bf., die Sprengstoffe hätten den Taliban gehört. Dies wisse er, weil alle Terrorakte in Afghanistan von den Taliban verübt werden würden. Somit beruht diese Behauptung ohnehin nur auf einer nicht näher substanziierten Vermutung des Bf.

Im Übrigen war auch die vom Bf. lose in Raum gestellte Behauptung, dass die Sunniten ihn als Schiit gezwungen hätten, in eine sunnitische Moschee zu gehen und dort zu beten, im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan absolut nicht plausibel. Der Bf. war im Übrigen auch nicht in der Lage zu beschreiben, wer konkret ihn dazu aufgefordert hätte ,in die Moschee zu gehen, wie oft er in die Moschee gehen hätte müssen und warum die Sunniten gerade gegen den Bf. ein derartiges Verhalten an den Tag legen sollten.

Dieses insgesamt als nicht schlüssig, nicht ausreichend substanziiert und unplausibel zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des Bf. aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Bf. in Afghanistan auch sonst keine Probleme gehabt und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen war.

6.6. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur vage, widersprüchlich oder nur ausweichend beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte oder steigerte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der Bf. - wie bereits oben ausgeführt - im gesamten Verlauf des Verfahrens weder in der Lage, die zahlreichen vorgehaltenen Unklarheiten und Widersprüche in schlüssiger Weise aufzulösen, noch andere offene Fragen in plausibler Weise aufzuklären.

6.7. Festzuhalten bleibt zudem, dass der Bf. in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegen getreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

6.8. Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Bf. ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu Paragraph 37, AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

6.9. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bf. wegen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und den vorherrschenden prekären Lebensbedingungen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

7. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.7. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

8. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Diese Quellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor. Die Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stimmen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes überein.

Die belangte Behörde hat hierbei unbedenkliche Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Dem Bf. wurde von der belangten Behörde zwar keine Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben, der Bf. ist jedoch auch in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen allgemeinen Feststellungen nicht substanziiert entgegen getreten.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die belangte Behörde Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt hat und der Bf. in seiner Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

3. Der Bf. hat somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

8. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.8. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

10. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.10. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe des Bf. für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.3. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Bf. gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bereits rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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