TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/27 E10 304172-1/2008

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E10 304.172-1/2008/7E

E10 304.174-1/2008/7E

E10 304.178-1/2008/7E

E10 304.177-1/2008/7E

E10 304.175-1/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.124-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.124-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.127-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.127-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.128-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.128-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.126-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.126-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.125-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 05 20.125-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 und Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, §§ 10 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2, 75, Absatz 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF5 bezeichnet, allesamt Staatsangehörige von Armenien, reisten laut ihren eigenen unwiderlegten Angaben am 21.11.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Asylanträge ein.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführer, gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF5 bezeichnet, allesamt Staatsangehörige von Armenien, reisten laut ihren eigenen unwiderlegten Angaben am 21.11.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag Asylanträge ein.

I.1.2. BF1 und BF2 führen eine Lebensgemeinschaft, BF3 bis BF5 sind die minderjährigen Kinder von BF1 und BF2.römisch eins.1.2. BF1 und BF2 führen eine Lebensgemeinschaft, BF3 bis BF5 sind die minderjährigen Kinder von BF1 und BF2.

I.1.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 beim Bundesasylamt - EAST West am 24.11.2005 im Wesentlichen vor, dass er im Alter von sieben Jahren mit seiner Großmutter nach Armenien umgezogen sei. Dort habe er über keine Dokumente verfügt und nichts arbeiten können. Auch sei er immer wieder als Moslem beschimpft worden. Seine Nachbarn hätten zu ihm gesagt, dass es für Moslems in Armenien keinen Platz gebe und er in seine Heimat Aserbaidschan zurückkehren solle.römisch eins.1.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF1 beim Bundesasylamt - EAST West am 24.11.2005 im Wesentlichen vor, dass er im Alter von sieben Jahren mit seiner Großmutter nach Armenien umgezogen sei. Dort habe er über keine Dokumente verfügt und nichts arbeiten können. Auch sei er immer wieder als Moslem beschimpft worden. Seine Nachbarn hätten zu ihm gesagt, dass es für Moslems in Armenien keinen Platz gebe und er in seine Heimat Aserbaidschan zurückkehren solle.

Eine Rückkehr sei aber nicht möglich gewesen, da er vier Jahre im Krieg um Berg Karabach gegen Aserbaidschaner gekämpft habe.

Er habe Armenien nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sondern dort über genügend Geld verfügt. Er hätte von seiner Großmutter ein Haus geerbt, welches er aber nicht verkaufen habe dürfen. Dies sei sein einziges Problem mit der Polizei gewesen.

Weiters habe es seit 1998 ernsthafte Probleme mit den armenischen Söldnern gegeben, mit denen er auch gegen die Aserbaidschaner gekämpft habe. Diese hätten behauptet, dass er genauso ein Moslem wie die Aserbaidschaner wäre und nach Agdam zurückkehren oder sterben solle.

In Armenien habe er seine Religion nicht ausüben können. Dort seien Moscheen verboten und nur armenische Kirchen erlaubt.

Er habe als Kurde und Moslem nicht in Armenien leben dürfen. Im Bezirk T. habe es außer ihm weder einen Kurden, noch einen Jesiden gegeben.

Befragt, warum er nicht in einem anderen Teil seines Heimatstaates bzw. Armenien Schutz vor Verfolgung gesucht habe, erklärte der BF:

"In Armenien hatte ich keine Dokumente. Ich hätte auch in Eriwan nicht leben können. Ich habe in Aserbaidschan auch keine Verwandten. Wie hätte ich dort leben können, wenn ich doch auch gegen die Aserbaidschaner gekämpft habe."

Seine Kinder hätten dort nicht einmal zur Schule gehen dürfen. Seine Gattin sei nur seinetwegen hier.

I.1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte beim Bundesasylamt - EAST West am 24.11.2005 im Wesentlichen vor, dass sie die Mutter der mj. BF3 bis BF5 sei und ihre Angaben auch für ihre mj. Kinder gelten würden, die wegen ihres Vaters hier seien. Auch würden sie in Armenien nicht zur Schule gehen dürfen.römisch eins.1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte beim Bundesasylamt - EAST West am 24.11.2005 im Wesentlichen vor, dass sie die Mutter der mj. BF3 bis BF5 sei und ihre Angaben auch für ihre mj. Kinder gelten würden, die wegen ihres Vaters hier seien. Auch würden sie in Armenien nicht zur Schule gehen dürfen.

Sie sei wegen ihres Ehegatten ausgereist. Sie habe dort nicht alleine bleiben wollen. Ihre Probleme seien wie die Probleme ihres Gatten gewesen. Sie sei Jesidin und ihr Ehemann Moslem. Die Armenier hätten behauptet, dass sie auch ein Moslem wäre und sie ebenfalls in ein moslemisches Land fahren solle.

Es habe kein fluchtauslösendes Ereignis gegeben. Ihr Problem bestehe darin, dass sich ihr Ehemann immer verteidigen habe müssen. Man habe sie nicht in Armenien leben lassen wollen. Die Armenier, die mit ihrem Ehemann gesprochen hätten, hätten gesagt, dass sie sie vertreiben würden, wenn sie nicht selbst das Land verlassen würden. Diese Probleme hätte sie seit 1998 gehabt.

Als sie ihren Ehegatten geheiratet habe, habe sie Probleme bekommen, da dieser Moslem sei. Für Moslems gebe es in Armenien keinen Platz.

Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit seien ihr persönlich keine Probleme widerfahren.

I.1.5. Bei einer daraufhin folgenden weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, gab der BF1 am 06.06.2006 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:römisch eins.1.5. Bei einer daraufhin folgenden weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, gab der BF1 am 06.06.2006 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

"Feststellung: Sie wurden bereits am 24.11.2005 in Thalham zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damals gemachten Angaben erinnern?

A: Ja.

F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

A: Ja.

Zur Person:

Ich wurde in A., Aserbaidschan, geboren und lebte, nach dem Tode meiner Eltern im Jahre 1977, bei meiner Großmutter. Wir lebten bis zu meinem 7. Lebensjahr in A. Auch meine älteren Brüder lebten bei der Großmutter. Wir lebten in einem Haus, aber ob dieses der Großmutter gehörte, weiß ich nicht.

Im Jahr 1983 zogen meine Großmutter und ich nach Armenien in das Dorf T.„ weil meine Großmutter eine Armenierin war und dort geboren wurde. Meine beiden Brüder zogen nicht nach Armenien, sondern nach Russland. Warum diese nach Russland gezogen sind, weiß ich nicht. Meine Großmutter erzählte mir nur, dass sie versprochen hätten, zurückzukommen. In T. wohnte ich mit meiner Großmutter im Haus ihres Vaters. Dieses Haus stand bei unserer Ankunft leer. Nur wir beide wohnten dort.

In Aserbaidschan arbeitete meine Großmutter als Lehrerin. In Armenien ging sie aber keiner Arbeit mehr nach. Wir hatten einen kleinen Garten und zwei Kühe. Dadurch konnten wir uns selbst versorgen. Ich habe keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Meine Großmutter hat mich zuhause unterrichtet. Ich beherrsche Russisch und Armenisch in Wort und Schrift, Kurdisch kann ich nur Lesen. Ich bin Moslem, aber nicht praktizierender. Ich glaube an Gott, aber ich lebe nicht nach dem Koran.

Ab 1991 fing ich an, in der Nachbarschaft bei kleinen mechanischen Reparaturen zu helfen. Dadurch eignete ich mir die Kenntnisse für den Beruf des Mechanikers an. Nach 1998 fing ich dann an, ernsthaft als Mechaniker zu arbeiten. Ich hatte im Haus meiner Großmutter eine Garage und dort reparierte ich Maschinen, die mir zur Reparatur gebracht wurden. Dies tat ich bis 2001. Nachdem viele Leute nach Russland geflüchtete waren, lag viel Land brach. Ich baute dann auf ungefähr 2 Hektar Weintrauben an. Diese Tätigkeit führte ich bis zu meiner Flucht im Jahre 2005 durch.

Im Jahr 1999 heiratete ich meine Frau A. in T. Wir haben drei Kinder. Meine Familie wohnte in dem Haus der Großmutter. Im Jahr 1995 starb meine Großmutter. Ich lebte zwar in diesem Haus, aber weil ich keine Dokumente hatte, konnte ich das Haus nicht übernehmen und daher konnte ich das Haus nicht verkaufen.

Durch meine Arbeit auf dem Weinberg konnte ich meine Familie sehr gut versorgen. Wir hatten keine finanziellen Probleme. Wir lebten sehr gut.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen Armenien zu verlassen?

A: Im September 2005 habe ich mich entschlossen, Armenien zu verlassen, weil ich dort keine Rechte hatte. Ich konnte kein Geschäft eröffnen und ich konnte keinen Führerschein machen, weil ich Moslem bin und man Moslems in Armenien das Leben unmöglich macht.

Im Jahr 1998 fing es an. Ich kämpfte im Krieg von 1993 bis 1996 auf der Seite der Armenier gegen Aserbaidschan. Die Kämpfer aus der Region, mit denen ich im Krieg zusammen gekämpft habe, forderten mich auf, das Land zu verlassen, weil ich Moslem und Aserbaidschaner bin. Im Winter 1998 kamen dann fünf Männer in Zivil, von denen ich einen als einen Mitkämpfer von mir im Krieg erkannte, zu mir nach Hause. Er hieß H. und wohnte in A.. Sie sagten zu mir, dass ich aus Armenien verschwinden soll, ansonsten lande ich in der Kiste. Dann verließen sie wieder das Haus.

Im Sommer 1999 war ich ohne meine Familie im Nachbardorf A., Armenien, um dort meine Weintrauben zu verkaufen. Der mir bekannte Kämpfer H. kam zu meinem Verkaufstand, den ich direkt neben der Strasse hatte. Er drohte mir ein letztes Mal, dass ich als Moslem aus Armenien verschwinden solle, sonst würde ich in der Kiste landen. Er zog eine Pistole und schoss neben mir auf einen Stein, um seine Drohung zu untermauern.

Vom Sommer 1999 bis zum Jahr 2005, wo wir flüchteten, drohte mir dieser H. immer wieder und forderte mich auf, endlich das Land zu verlassen. Immer wenn ich diesen H. traf, drohte er mir. Er war meistens in Begleitung von anderen Männern.

Ein paar Tage vor meiner Flucht bedrohte mich dieser H. zum letzten Mal.

Ein weiterer Grund, warum ich Armenien verlassen habe, war, dass ich keinen Reisepass ausgestellt bekommen habe. Von 1999 bis 2003/2004 versuchte ich achtmal in XXXX, Bezirkshauptstadt von XXXX, ein Personaldokument zu bekommen. Die Behörde forderte mich auf, irgendein Dokument aus Aserbaidschan beizubringen, dann hätte ich ein solches Dokument anstandslos bekommen. Weil ich kein solches Dokument hatte, konnte ich mich auch innerhalb von Armenien nicht frei bewegen. Nach diesen vielen Jahren und Versuchen von meinerseits hatte ich genug und wollte nur mehr weg. Kurz nach dem Krieg ließ man solche Personen wie mich in Ruhe, weil man die jungen Männer für den Aufbau des Landes brauchte. Aber ab 1998 fing man an, solche Personen wie mich zu benachteiligen.Ein weiterer Grund, warum ich Armenien verlassen habe, war, dass ich keinen Reisepass ausgestellt bekommen habe. Von 1999 bis 2003 aus 2004, versuchte ich achtmal in römisch 40 , Bezirkshauptstadt von römisch 40 , ein Personaldokument zu bekommen. Die Behörde forderte mich auf, irgendein Dokument aus Aserbaidschan beizubringen, dann hätte ich ein solches Dokument anstandslos bekommen. Weil ich kein solches Dokument hatte, konnte ich mich auch innerhalb von Armenien nicht frei bewegen. Nach diesen vielen Jahren und Versuchen von meinerseits hatte ich genug und wollte nur mehr weg. Kurz nach dem Krieg ließ man solche Personen wie mich in Ruhe, weil man die jungen Männer für den Aufbau des Landes brauchte. Aber ab 1998 fing man an, solche Personen wie mich zu benachteiligen.

Mir wurde von den staatlichen Behörden aber in keinster Weise gedroht.

Die ganze Zeit über wurde ich von Zivilpersonen als Moslem beschimpft. Es war kein Leben mehr dort möglich und deshalb bin ich dann mit meiner Familie geflüchtet.

...

F: Wie konnten Sie diese Summe aufbringen?

A: Ich hatte finanziell keine Probleme und wir verkauften 1999 das Haus einer Tante meiner Frau in T. und hatten dadurch genügend Geld.

...

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Armenien verlassen haben?

A: Bei den letzten Vorfällen mit dem Mann H. drohte dieser, meine Kinder zu entführen oder meiner Frau etwas anzutun. Es wurde für mich immer schlimmer, deshalb entschloss ich mich, zu flüchten.

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

A: Nein.

Vorhalt: Bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham, gaben Sie an, dass Sie von Moskau nach Österreich geflüchtet sind, aber keine Angaben über die Reiseroute machen können. Es ist äußerst unglaubwürdig, wenn man eine Reise von 9 Tagen macht und keinerlei Ortsangaben machen kann. Was sagen Sie dazu?

A: Wenn man neun Tage in einem Kleinbus ist, dann ist man nicht in der Lage, sich an alles zu erinnern. Jetzt ist es mir wieder eingefallen, dass wir durch die Ukraine und durch Polen nach Österreich gefahren sind.

F: Wie kamen Sie von Polen nach Österreich?

A: Der Fahrer teilte mir mit, dass er über Deutschland nach Österreich fahren wolle. Dies teilte er mir mit, als wir in Polen waren. Ob es tatsächlich durch Deutschland ging, weiß ich nicht.

Vorhalt: Bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham gaben Sie an, dass Sie in Armenien keiner Arbeit nachgehen konnten. Bei der heutigen Einvernahme führen Sie an, dass Sie in Armenien zuerst zeitweise als Mechaniker und dann Weintrauben angebaut und verkauft haben. Was sagen Sie dazu?

A: Das war für mich kein Arbeitsplatz. Für mich ist es nur ein Arbeitsplatz, wenn sich dieser in einer Fabrik oder in einem Geschäft befindet.

F: Wie viele Muslime gibt es in T.?

A: Ich war der einzige.

F: Wissen Sie, wie viele Muslime es in Armenien Gibt?

A: Es könnten vielleicht 40 oder 50 Familien sein.

F: Wann fand der Krieg gegen Aserbaidschan statt?

A: Der Krieg dauerte von 1990 bis Ende 1996.

F: Wann kämpften Sie?

A: Ich kämpfte von 1993 bis 1996.

F: Welchen Rang hatten Sie und welche Ausbildung machten Sie?

A: Ich war Söldner. Ich hatte keine spezielle Ausbildung. Ich musste hauptsächlich Dörfer verteidigen. Es waren die Dörfer um T.

F: Wie hieß Ihr Kommandant und welchen Rang hatte dieser?

A: Er hieß S. D. Seinen Rang weiß ich nicht. Ich war nie beim Militär.

F: Haben Sie im Krieg Menschen getötet?

A: Ja, aber nur bei Schusswechseln.

F: Waren Sie an Kriegsverbrechen beteiligt?

A: Nein.

Vorhalt: Bei der heutigen Einvernahme gaben Sie an, dass Sie von 1993 bis Ende 1996 im Krieg als Söldner gekämpft haben. Laut den Informationen die dem Bundesasylamt vorliegen, wurde aber bereits im Mai 1994 ein Waffenstillstand geschlossen. Was sagen Sie dazu?

A: Dem kann schon so sein, aber wenn ich bis 1996 auf Posten war und im Monat USD 120,-- bekommen habe, dann war das für mich Krieg.

F: Wer hat den Sold ausbezahlt?

A: Die Mitarbeiter vom Kommandant D. bezahlten den Sold aus.

F: Wie viele Söldner waren noch mit Ihnen im Einsatz?

A: Mit mir waren es noch fünf Söldner nach 1995 im Einsatz. Diese Männer waren aus den Dörfern der Umgebung.

F: Trugen Sie eine Uniform?

A: Wir trugen keine richtigen Uniformen, sondern nur Tarnanzüge.

F: Welche Aufgaben hatten Sie an der Grenze?

A: Wir mussten die Grenze gegen Aserbaidschaner schützen.

F: Waren die Aserbaidschaner Soldaten oder Kriminelle?

A: An der aserbaidschanischen Grenze standen ebenfalls Söldner und Soldaten, die auch die Grenze bewachten. Es kam zu keinen Grenzüberschreitungen durch die Soldaten, sondern nur zu kleineren Auseinandersetzungen zwischen den Soldaten beiderseits der Grenze.

Vorhalt: Bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham gaben Sie an, dass Sie Ihre Religion nicht ausüben konnten. Heute geben Sie an, dass Sie im Dorf der einzige Moslem waren. Wie soll eine Religionsausübung aussehen, wenn man der einzige Gläubige ist?

A: Es gibt keine Moschee in Armenien und deshalb kann man den Glauben nicht aktiv leben.

Vorhalt: Bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham gaben Sie an, dass das Nichtausüben können Ihres Glaubens für Sie ein Fluchtgrund war. Heute führen Sie an, dass Sie zwar Moslem sind aber kein Praktizierender und auch in Österreich nicht nach dem Koran leben. Warum gaben Sie dann das als Fluchtgrund an?

A: Ich wurde da nicht richtig verstanden. Die Tatsache, dass ich Moslem bin, in Verbindung mit den anderen Problemen, war für mich der Grund zu flüchten.

F: Ist das Nichtausüben können des moslemischen Glaubens dann kein Fluchtgrund, sondern nur die Tatsache, das Sie Moslem sind?

A: Ja, das stimmt so. Aber es störte mich schon, dass ich meinen Glauben nicht praktizieren konnte.

F: Wo praktizieren Sie in Österreich Ihren Glauben?

A: Ich habe nie gelernt, richtig zu beten.

F: Warum bestehen Sie dann darauf Moslem zu sein?

A: Weil mein Vater Moslem war und daher in mir moslemisches Blut fließt.

F: Haben Sie die Drohung durch den ehemaligen Söldner H. im Jahre 1998 bei der Polizei angezeigt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Weil es nichts genützt hätte. H. war Armenier, die Polizisten waren Armenier, es hätte niemanden interessiert.

F: Haben Sie die Drohung durch H. im Nachbardorf, wo er einen Schuss in einen Stein abfeuerte, bei der Polizei angezeigt?

A: Nein, aus dem gleichen Grund nicht. Was soll ich mich wegen so etwas an Polizisten wenden, die für 100,-- USD solche Übergriffe nicht verfolgen. Ich habe überhaupt keinen der Vorfälle angezeigt.

F: Woher wissen Sie das?

A: Ich habe alles gesehen, was man sehen kann.

Vorhalt: Sie gaben bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham und auch bei der heutigen Einvernahme an, dass Sie bereits seit 1998 immer wieder von H. bedroht wurden. Obwohl Sie diese Drohungen als Fluchtgrund angeben, blieben Sie noch bis Ende 2005 in Armenien. Was sagen Sie dazu?

A: Ich dachte mit der Zeit würde sich die Angelegenheit regeln.

F: Warum warteten Sie dann trotzdem über 7 Jahre, wenn Sie sehen, dass sich die Angelegenheit immer mehr zuspitzt?

A: Ich bin solange geblieben bis ich keine andere Wahl mehr hatte.

F: Warum haben Sie nie versucht in Aserbaidschan ein Personaldokument zu bekommen?

A: Wie hätte ich das machen sollen, wenn an der Grenze Soldaten stehen. Wohin hätte ich gehen sollen.

F: Ist es richtig, dass Ihr Vater einen aserbaidschanischen Reisepass hatte?

A: Ja, meine Großmutter zeigte mir diesen Reisepass.

V: Bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham gaben Sie an, dass Ihr Vater mit dem Vornamen S. heißt. Heute geben Sie an, dass er A. heißt. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

A: Laut dem Dokument, das mir meine Großmutter 1992 zeigte, heißt mein Vater A.. Sein Rufname war aber S.

F: Wo sind diese Dokumente jetzt?

A: Diesen Reisepass ließ ich im Haus meiner Großmutter in T. zurück. Was hätte ich mit diesem machen sollen.

F: Mit diesem Reisepass hätten Sie die Behörde feststellen können, die in Aserbaidschan den Reisepass Ihres Vaters ausgestellt hat und dann dort Erkundigungen über sich selbst einholen können. Warum haben Sie das nicht gemacht?

A: Wenn ich jemanden gehabt hätte, der mich über diese Möglichkeit aufgeklärt hätte, hätte ich das wahrscheinlich tun können.

V: Bei der Ersteinvernahme in Thalham am 24.11.2005 gaben Sie an, dass Ihre Kinder in Armenien nicht in die Schule gehen durften. Laut Ihren Angaben sind die Kinder aber erst 6, 5 und 3 Jahre alt, wodurch sie noch nicht in die Schule gehen. Was sagen Sie dazu?

A: Die Kinder sind zu hause geboren. Ich habe keine armenische Staatsbürgerschaft und meine Kinder deshalb auch nicht. Deswegen könnten sie keine Schule besuchen. Sie haben, weil sie zuhause geboren sind, auch keine Geburturkunde.

F: Ist Ihre Frau armenische Staatsangehörige?

A: Sie ist dort geboren und aufgewachsen. Ob sie armenische Staatsbürgerin ist, weiß ich nicht.

F: Wie konnten Sie dann das Haus der Tante Ihrer Frau verkaufen?

A: Die Tante hat das Verkaufspapier zu Lebzeiten hergerichtet und dadurch war es meiner Frau möglich das Haus zu verkaufen.

F: Ihre Frau hatte laut Ihren Angaben keine Dokumente. Wie konnte Ihre Frau dann nachweisen, dass sie die Nichte ist?

A: Das Verkaufsdokument wurde zu Lebzeiten meiner Tante auf den Namen des Käufers ausgestellt. Der Verkauf war vollständig abgewickelt.

F: Wo genau haben Sie Ihre Frau geheiratet?

A: In T.

F. Bei welchem Standesamt?

A: Bei keinem.

F: Wo haben sie dann geheiratet?

A: Im Haus der Großmutter habe ich meine Frau nach meinem Verständnis geheiratet. Ich habe aber auf keinem Standesamt, in keiner Moschee und auch sonst bei keiner offiziellen Behörde geheiratet.

F: Wie ist der Ablauf so einer Heirat nach Ihrem Verständnis?

A: Nach kurdischem und jesidischem Brauch haben wir uns beide in Gegenwart unserer Nachbarn gegenseitig versprochen. Das war die ganze Zeremonie.

F: Welcher Nationalität waren die Nachbarn?

A: Sie waren Armenier.

F: Warum haben Sie mit diesen keine Probleme gehabt?

A: Das waren Familienmenschen, es waren ältere Leute. Sie wollten auch in Ruhe leben.

F: Warum sind Sie nicht in Ihre Heimat nach Aserbaidschan zurückgekehrt, wenn Sie in Armenien nicht mehr leben wollten?

A: Ich kannte dort niemanden. Außerdem habe ich im Krieg gegen Aserbaidschan gekämpft.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Armenien konkret zu befürchten?

A: Es kann sein, dass man mich umbringt oder es kann etwas anderes geschehen.

F: Wenn man Sie umbringen will, warum sollten dann diese Männer so viele Jahre zuwarten?

A: Ich lief auch ständig bewaffnet herum. Es hat sich vielleicht keine Gelegenheit dazu ergeben.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Aserbaidschan konkret zu befürchten?

A: Das weiß ich nicht.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich lebte 23 Jahre in T. Ich habe dort die Leute gekannt. Wo hätte ich hingehen sollen.

F: Welche Staatsbürgerschaft hatte Ihre Mutter?

A: Sie war, so wie mein Vater, aserbaidschanische Staatsbürgerin und gehörte der kurdischen Volksgruppe an.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Von Sozialunterstützung.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Meine Frau und meine drei Kinder sind hier in Österreich.

...

F: Wollen Sie abschließend etwas sagen?

A: Nein."

Die BF2 gab im Rahmen ihrer ergänzenden Einvernahme vor dem BAA am 06.06.2006 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

"F: Haben Sie eigene Fluchtgründe oder gelten für Sie auch die Fluchtgründe Ihres Mannes?

A: Für mich gelten auch die Gründe meines Mannes. Ich habe keine eigenen Fluchtgründe.

F: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin von K. S., von K. I. und von K. Z.?F: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin von K. S., von K. römisch eins. und von K. Z.?

A: Ja.

F: Gelten Ihre heutigen Angaben auch für Ihre drei unmündigen Kinder K. S., K. I. und K. Z.?F: Gelten Ihre heutigen Angaben auch für Ihre drei unmündigen Kinder K. S., K. römisch eins. und K. Z.?

A: Ja.

F: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

A: Nein.

ERGÄNZENDE EINVERNAHME

Feststellung: Sie wurden bereits am 24.11.2005 in Thalham zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damals gemachten Angaben erinnern?

A: Ja.

F: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

A: Ja. Aber ich bin vergesslich und es könnte sein, dass ich eine Kleinigkeit vergessen habe.

Zur Person:

Ich bin in Yerevan geboren. Meine Mutter starb als ich zwei oder drei Jahre alt war. Ein Jahr später starb dann auch mein Vater. Ich wuchs bei einer Tante in T. auf. Sie hatte ein Haus. Ich besuchte keine Schule und erlernte auch keinen Beruf. Ich beherrsche Armenisch nur ein bisschen. Weiters kann ich Kurdisch in Wort. Ich bin armenische Staatsbürgerin und gehöre der Volksgruppe der jezidischen Kurden an. Mein Glaube ist also Yezidi.

Meine Tante hatte einen eigenen Garten und baute dort allerlei an, wodurch wir uns selbst versorgen konnten. Im Winter backten wir Brote und verkauften diese im Dorf. Dadurch konnten wir überleben.

Im Jahr 1999 habe ich meinen Mann I. K., der ebenfalls in T. wohnte, geheiratet. Die Heirat fand in T. im Haus von der Großmutter meines Mannes statt, wo dieser wohnte. Es war keine standesamtliche Heirat und auch keine kirchliche. Sondern im Haus kamen einige Nachbarn zusammen und wir verheirateten uns gegenseitig. Bei uns ist es so, dass, wenn man ein Kind bekommt, gilt man als verheiratet. Über meine Heirat mit K. I. gibt es keine offiziellen Dokumente. Wir haben drei Kinder.Im Jahr 1999 habe ich meinen Mann römisch eins. K., der ebenfalls in T. wohnte, geheiratet. Die Heirat fand in T. im Haus von der Großmutter meines Mannes statt, wo dieser wohnte. Es war keine standesamtliche Heirat und auch keine kirchliche. Sondern im Haus kamen einige Nachbarn zusammen und wir verheirateten uns gegenseitig. Bei uns ist es so, dass, wenn man ein Kind bekommt, gilt man als verheiratet. Über meine Heirat mit K. römisch eins. gibt es keine offiziellen Dokumente. Wir haben drei Kinder.

Mein Mann arbeitete in der Landwirtschaft seiner Großmutter. Er baute Weintrauben an, die er dann verkaufte. Durch diese Tätigkeit konnte mein Mann die Familie versorgen. Wir waren nicht reich, aber es reichte zu einem normalen Lebensstandard. Er handelte bis zur Ausreise mit den Weintrauben.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen Armenien zu verlassen?

A: Im Jahr 2005 haben wir uns beide entschlossen, Armenien zu verlassen.

F: Wissen Sie, warum Ihr Mann mit Ihnen Armenien verlassen hat?

A: Mein Mann wurde wegen seiner Religionszugehörigkeit von armenischen Männern bedroht. Einmal habe ich miterlebt wie mein Mann bedroht wurde. Ich hatte bereits alle meine Kinder, also muss es nach 2003 gewesen sein. Es kamen vier Männer zum Haus meines Mannes. Ob sie in Zivil oder in Unform waren kann ich nicht genau angeben, weil es bereits dunkel war. Sie haben meinen Mann vor das Haus gerufen und dann sprachen sie mit ihm. Worüber kann ich nicht sagen. Ich weiß nur, dass sie ihn aufgefordert haben, Armenien zu verlassen. Sie schossen einmal in die Luft. Als Nachbarn hinzukamen, gingen die Männer weg. Über die weiteren Vorfälle kann ich nichts mehr angeben, denn ich war nicht mehr bei einem Vorfall anwesend.

Ein weiterer Grund für die Flucht war, dass wir keine Personaldokumente bekommen haben.

(Anmerkung: Die Angaben zum Fluchtweg in der Ersteinvernahme vom 24.11.2005 in Thalham werden vom Dolmetscher rückübersetzt)

F: Sind diese Angaben zum Fluchtweg vollständig und entsprechen sie der Wahrheit?

A: Ja.

...

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie mit Ihrem Mann Ihre Heimat verlassen haben?

A: Der konkrete Grund war, dass mein Mann bedroht wurde und weil mein Mann Armenien verlassen wollte, konnte ich unmöglich alleine dort zurückbleiben. Auch ein Grund war, dass wir keine Dokumente bekommen konnten.

F: Warum kann man als Frau nicht alleine in Armenien zurückbleiben?

A: Ich habe drei kleine Kinder und eine Versorgung dieser ohne Mann wäre äußerst schwierig.

F: Sind Sie jemals zu einer Behörde in Armenien gegangen, um dort Dokumente zu beantragen bzw. um sich Dokumente ausstellen zu lassen?

A: Ja. Ich ging sowohl in T. als auch in Jerewan zur Behörde und habe dort einen Pass beantragt. Ich ging zwei oder drei Mal dorthin. Das letzte Mal war ich ca. 2003 dort. Wann genau, das weiß ich nicht mehr. Die Beamten haben gesagt, dass ich keinen Reisepass bekommen würde, weil ich einen Moslem geheiratet hätte.

F: Woher wussten die Beamten bei der Behörde, dass Sie einen Moslem geheiratet haben, wenn dies privat nur aufgrund eines Brauches erfolgte?

A: Wir haben den Beamten erzählt, dass wir nach einem Brauch geheiratet haben. Deshalb haben Sie es gewusst. Wenn wir gewusst hätten, dass es besser gewesen wäre, wenn wir es ihnen nicht gesagt hätten, dann hätten wir es auch nicht getan.

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

A: Nein.

F: Ist es richtig, dass es über Ihre Heirat mit I. K. keine offiziellen Urkunden oder Dokumente gibt?F: Ist es richtig, dass es über Ihre Heirat mit römisch eins. K. keine offiziellen Urkunden oder Dokumente gibt?

A: Ja.

F. Bekommt man in Armenien, wenn man auf einem Standesamt heiratet, eine Heiratsurkunde?

A: Normalerweise ja.

F: Warum haben Sie keine Geburtsurkunde?

A: Meine Eltern sind gestorben, als ich noch ganz klein war. Ich bin bei meiner Tante aufgewachsen. Ich weiß nichts über eine Geburtsurkunde von mir.

F: Warum haben Sie keine Dokumente von Ihren Kindern, wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde?

A: Ich habe keine Dokumente bekommen, weil ich keine eigenen Personaldokumente hatte.

F: Welche Nationalität hatten Ihre Eltern und Ihre Großmutter?

A: Meine Eltern und auch meine Großmutter waren armenische Staatsbürger.

F: Welche Nationalität hatte die Tante, wo Sie aufwuchsen?

A: Sie war armenische Staatsbürgerin.

F: Hatten Ihre Eltern oder Ihre Tante Personaldokumente?

A: Ob meine Eltern Personaldokumente hatten, weiß ich nicht. Meine Tante hatte ein Personaldokument. Ich glaube es war ein Personalausweis.

Vorhalt: Sie gaben bei der heutigen Einvernahme an, das Haus Ihrer Tante im Jahr 2005 verkauft zu haben. Ihr Mann I.K. gab bei der heutigen Einvernahme an, dass das Haus bereits im Jahr 1999 verkauft wurde.Vorhalt: Sie gaben bei der heutigen Einvernahme an, das Haus Ihrer Tante im Jahr 2005 verkauft zu haben. Ihr Mann römisch eins.K. gab bei der heutigen Einvernahme an, dass das Haus bereits im Jahr 1999 verkauft wurde.

Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

A: Ich kann nur sagen, dass das Haus im Jahr 2005 verkauft wurde und wir dann das Geld bekamen. Im Jahr 1999 wurde das Testament von meiner Tante aufgesetzt.

F: Wie konnten Sie nachweisen, dass Sie die Erbin des Hauses Ihrer Tante sind, wenn Sie kein Personaldokument haben?

A: Das Testament hatte gegolten, weil es meine Tante eigenhändig unterschrieben hatte und deshalb konnte ich das Haus verkaufen.

F: War Ihre Tante verheiratet?

A: Meine Tante war einmal verheiratet. Sie konnte aber keine Kinder bekommen und deshalb hat sie ihr Mann verlassen.

Vorhalt: Sie gaben bei der heutigen Einvernahme an, dass unbekannte Männer zum Haus Ihres Mannes gekommen seien, ihn bedroht hätten und in die Luft schossen. Ihr Mann I. K. gab bei der heutigen Einvernahme an, dass es nur einen Vorfall gab, wo geschossen wurde und der wäre im Nachbardorf A. gewesen, wo er Weintrauben verkaufte hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?Vorhalt: Sie gaben bei der heutigen Einvernahme an, dass unbekannte Männer zum Haus Ihres Mannes gekommen seien, ihn bedroht hätten und in die Luft schossen. Ihr Mann römisch eins. K. gab bei der heutigen Einvernahme an, dass es nur einen Vorfall gab, wo geschossen wurde und der wäre im Nachbardorf A. gewesen, wo er Weintrauben verkaufte hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

A: Alles was ich gesagt habe, ist richtig. Mein Mann hat mir nicht immer alles erzählt.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst vor den Dingen, die wir erlebt haben und das sich alles wiederholt.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Wir hätten überall Probleme gehabt.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Von der Sozialunterstützung.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Mein Mann und meine drei Kinder sind in Österreich

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein.

...

F: Wollen Sie abschließend etwas sagen?

A: Nein."

I.1.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zahlen: 05römisch eins.1.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zahlen: 05

20.124 - BAI, 05 20.127 - BAI, 05 20.128 - BAI, 05 20.126 - BAI und 05 20.125 - BAI (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet), wurden die Asylanträge der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).20.124 - BAI, 05 20.127 - BAI, 05 20.128 - BAI, 05 20.126 - BAI und 05 20.125 - BAI (in weiterer Folge als "angefochtene Bescheide" bezeichnet), wurden die Asylanträge der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

I.1.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides des Erstbeschwerdeführers erachtete die belangte Behörde dessen Vorbringen aus folgenden Gründen als unglaubwürdig:römisch eins.1.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Bescheides des Erstbeschwerdeführers erachtete die belangte Behörde dessen Vorbringen aus folgenden Gründen als unglaubwürdig:

"...

Dazu ist zu sagen, dass dem Antragsteller hinsichtlich seiner Identität keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann, weil er diese weder glaubhaft darzulegen, noch durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermochte.

Der ASt. zog im Jahr 1983, also im Alter von 7 Jahren, mit seiner Großmutter von Aserbaidschan nach Armenien in das Dorf T., wo die Großmutter geboren wurde. Der ASt. hielt sich von 1983 bis zur Ausreise am 13. oder 14.11.2004 ständig dort auf. Seine drei Kinder wurden in Armenien geboren und er ging dort auch einer Arbeit nach. Da es dem Bundesasylamt verwehrt ist, Erhebungen zur Staatsbürgerschaft des ASt. durchzuführen, geht die erkennende Behörde aufgrund der angeführten Fakten im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des ASt. Armenien war.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch auch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die vom ASt. in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine näheren Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass der ASt. - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet hat, den Reiseweg bewusst zu verschleiern.

Geglaubt wird dem ASt., dass er weder vorbestraft ist, noch von einer Behörde gesucht wird und in der Herkunftsland von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt wurde. Aus diesen Gründen ist es auch nachvollziehbar, dass der ASt. im Falle der Rückkehr keine Probleme mit den Behörden des Herkunftslandes hätte.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und nicht widersprüchlich sind. Diesen Voraussetzungen vermochte der ASt. mit seinen Ausführungen - wie nachstehend begründet - nicht gerecht zu werden.

Weiters geht der VwGH in seinem Beschluss davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).Weiters geht der VwGH in seinem Beschluss davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).

Bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham gab der ASt. an, dass er in Armenien keiner Arbeit nachgehen konnte.

Im Widerspruch dazu gab er bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 an, dass er in Armenien zuerst als Mechaniker gearbeitet und dann als Selbständiger Weintrauben angebaut und damit gehandelt habe.

Bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham gab der ASt. an, dass das Nichtausüben können seines Glaubens in der Heimat ein Fluchtgrund für ihn gewesen sei.

Im Widerspruch dazu gab er bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 an, dass er zwar Moslem sei, aber kein Praktizierender und auch in Österreich nicht nach dem Koran lebe.

Bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham gab der ASt. an, dass sein Vater S. heiße.

Im Widerspruch dazu gab er bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 an, dass sein Vater A. heiße.

Bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham gab der ASt. an, dass seine Kinder in Armenien nicht in die Schule gehen durften.

Im Widerspruch dazu gab er bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 an, dass seine Kinder erst 6, 5 und 3 Jahre alt und dadurch noch gar nicht schulpflichtig seien.

Nicht nachvollziehbar und plausibel war, dass der ASt. trotz jahrelanger Drohungen keine Anzeige bei den zuständigen Behörden erstattete und mit der Ausreise 7 Jahre zuwartete. Daher ist es nicht glaubhaft, dass der ASt. die Drohungen wirklich ernst genommen hat.

Wenn sich eine Person bereits bei den Kernaussagen, die ihren Asylantrag begründen sollen widerspricht und die Sachverhalte derart unterschiedlich darstellt, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war dem ASt. schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

...

Bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 gab der ASt. an, dass es nur einen einzigen Vorfall gegeben habe, wo auch geschossen worden sei und der wäre im Nachbardorf A. passiert.

Im Widerspruch dazu gab die Lebensgefährtin des ASt. bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 an, dass unbekannte Männer zum Wohnhaus des ASt. gekommen seien, ihn bedroht und in die Luft geschossen hätten.

Bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 gab der ASt. an, dass das Haus der Tante seiner Lebensgefährtin im Jahr 1999 verkauft worden sei.

Im Widerspruch dazu gab die Lebensgefährtin des ASt. bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 an, dass das Haus der Tante im Jahr 2005 verkauft worden sei.

...

Auch mit den Rückkehrbefürchtungen vermochte der ASt. dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Seine diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die vom ASt. behaupteten Verfolgungshandlungen konnten seinem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochte er diese auch nicht glaubhaft darzulegen.

Außerdem hätte der ASt. bereits in der Ukraine oder in Polen Schutz vor Verfolgung finden können. Das Verhalten des ASt. zeigt daher mit hinreichender Deutlichkeit, dass er nicht primär Schutz vor Verfolgung finden, sondern ein bestimmtes Zielland erreichen wollte.

Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die vom ASt. geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus seinem Auftreten geschlossen werden, dass der ASt. den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt hat."

In Bezug auf die Beweiswürdigung betreffend den Bescheid der Zweitbeschwerdeführerin ist insbesondere anzumerken, dass dieser hinsichtlich ihrer Person aus denselben Gründen wie dem BF1 keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wurde. Auf Grund der Sprache und der allgemeinen geografischen Kenntnisse gehe die Behörde aber davon aus, dass die BF2 der kurdischen Volksgruppe angehöre und armenische Staatsbürgerin sei. Sie selbst habe in ihrer Heimat keine Probleme erlitten, sondern sei nur wegen ihres Ehegatten ausgereist. Weiters sei nachvollziehbar und daher auch glaubwürdig gewesen, dass der BF2 von den Behörden kein Reisepass ausgestellt worden sei, weil sie keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität in Vorlage brachte.

Die Beweiswürdigung in Bezug auf die BF3 bis BF5 erschöpfte sich in der Feststellung, dass auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens diese mj. Personen jeweils der aus den sonstigen BF bestehenden Kernfamilie zuzurechnen sind. Eigene Fluchtgründe für die BF3 bis BF5 wurden von deren gesetzlichen Vertreterin nicht vorgebracht.

I.1.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, welche auch einen Länderüberblick, Ausführungen zu den staatlichen Strukturen, zur aktuellen politischen Lage, zum Justizsystem, zu den Menschenrechten, zur Religionsfreiheit, zu Minderheiten, zu Frauen, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern mitumfassten.römisch eins.1.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, welche auch einen Länderüberblick, Ausführungen zu den staatlichen Strukturen, zur aktuellen politischen Lage, zum Justizsystem, zu den Menschenrechten, zur Religionsfreiheit, zu Minderheiten, zu Frauen, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern mitumfassten.

I.1.6.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass unter Berücksichtung der Tatsache, dass es sich hierbei um ein Familienverfahren handelt, Spruchpunkt I. bezüglich des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen jeweils damit begründet wurde, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Im Bescheid des Erstbeschwerdeführers wurde darüber hinaus ausgeführt, dass selbst für den hypothetischen Fall der Annahme, dass die Angaben des BF1 den Tatsachen entsprechen würden, sich erkennen lässt, dass Armenien, insbesondere auch pro futuro, sowohl in der Lage als auch willens ist, seinen Staatsbürgern, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Bezüglich der BF3 bis BF5 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Die gesetzliche Vertreterin der BF3 bis BF5 habe es nicht vermocht im Laufe des Verfahrens eine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Gefahr aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen. Selbiges gelte für eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde in den Bescheiden der beschwerdeführenden Parteien jeweils argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher liege durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor.römisch eins.1.6.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass unter Berücksichtung der Tatsache, dass es sich hierbei um ein Familienverfahren handelt, Spruchpunkt römisch eins. bezüglich des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen jeweils damit begründet wurde, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Im Bescheid des Erstbeschwerdeführers wurde darüber hinaus ausgeführt, dass selbst für den hypothetischen Fall der Annahme, dass die Angaben des BF1 den Tatsachen entsprechen würden, sich erkennen lässt, dass Armenien, insbesondere auch pro futuro, sowohl in der Lage als auch willens ist, seinen Staatsbürgern, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren. Bezüglich der BF3 bis BF5 seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Die gesetzliche Vertreterin der BF3 bis BF5 habe es nicht vermocht im Laufe des Verfahrens eine individuelle, konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Gefahr aus Gründen, wie in der GFK taxativ aufgezählt, glaubhaft zu machen. Selbiges gelte für eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde in den Bescheiden der beschwerdeführenden Parteien jeweils argumentiert, dass sich aus ihrem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher liege durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor.

I.1.7. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 04.08.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.7. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 04.08.2006 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde darin nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der BF1 bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auf seine Angaben vor dem BAA am 24.11.2005 und 06.06.2006 verweisen wolle. Zudem verweise er in Bezug auf seine Fluchtgründe auf die Beilage in armenischer Sprache. Die belangte Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit stellt der BF den Antrag, ihn anlässlich einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut einzuvernehmen. Weiters hätte er während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht die Gelegenheit erhalten, zu den vom BAA getroffenen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen, weshalb er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Ebenso habe die belangte Behörde veraltete Länderfeststellungen herangezogen, die darüber hinaus unvollständig seien, da es die Erstbehörde unterlassen hat, Feststellungen zur geschilderten Situation des BF1 vorzunehmen. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und aus diesem Grund sowie mangels Aktualität unrichtig. Im Übrigen seien Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, amnesty international, US Department of State, des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte und sonstiger geeigneter Stellen zur Situation in seinem Herkunftsstaat einzuholen. Letztlich würde der BF1 in seinem Herkunftsstaat Gefahr laufen, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, weshalb der Antrag gestellt wurde, eine solche Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.

Im Rechtsmittel der BF2 bis BF5 wurde auf die Berufung des BF1 verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

I.1.8. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 27.07.2010 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien(zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).römisch eins.1.8. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 27.07.2010 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien(zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).

Darüber hinaus wurden die BF eingeladen, alle ihnen zur Verfügung stehenden und ihnen zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Asylgerichtshof vorzulegen.

Im Rahmen der Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 11.08.2010 brachte dieser vor, dass die beschwerdeführenden Parteien keinerlei Kontakt mehr zu Armenien hätten, sodass es ihnen nicht möglich sei, Beweismittel aus Armenien zu beschaffen.

In weiterer Folge beantragten die Beschwerdeführer, dass die Angaben im Asylverfahren der Beschwerdeführer durch Erhebungen vor Ort überprüft werden und eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen.

Zur Bestätigung der Angaben der Beschwerdeführer wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters auf eine Akkord-Anfragebeantwortung vom April 2008 zu Mischehen zwischen Jesiden und Armeniern und einen Länderbericht von Akkord vom 19.04.2006, a-4861, verwiesen.

Zum Nachweis der Integration wurden in der Anlage zu diesem Schreiben entsprechende Deutschzertifikate, Schulzeugnisse sowie diverse Bestätigungen übermittelt. Darüber hinaus wurde noch ein in armenischer Sprache verfasster Internetauszug beigefügt, welcher die Verfolgung von Jesiden in Armenien belege.

Das BAA gab hierzu keine Stellungnahme ab.

I.1.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.10. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die BF1 - BF5 betreffenden Verfahren gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).römisch eins.1.10. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die BF1 - BF5 betreffenden Verfahren gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer

Die BF sind Staatsangehörige der Republik Armenien. BF1, sowie BF3 - BF5 sind Kurden muslimischen Glaubens, BF2 ist Jesidin. In Bezug auf BF3 und BF4 ist jedoch anzumerken, dass sie laut vorgelegter Schulzeugnisse "ohne Bekenntnis" sind, weshalb jedenfalls von keiner intensiv gelebter Religiosität auszugehen ist.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin führen eine Lebensgemeinschaft und sind die Eltern der BF3 bis BF5. Die Obsorge und der Unterhalt von BF3 bis BF5 sind durch ihre Eltern gesichert, welche gemeinsam mit ihnen ausreisen. Insoweit verfügen sie in ihrem Herkunftsstaat über eine Familie, welche für sie sorgen kann.

Beim Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um zwei junge, grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Personen mit einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage und privaten Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat. Bei den mj. BF3 bis BF5 handelt es sich ebenfalls um junge, gesunde Personen.

Die BF sind seit ca. vier Jahren und zehn Monaten im Bundesgebiet aufhältig. Die BF haben über ihre Kernfamilie hinausgehend keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie befinden sich seit bald fünf Jahren in Österreich und möchten ihr weiteres Leben hier verbringen. Der bisherige Aufenthalt war nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren möglich.

Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Einleitend ist auszuführen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die BF aus der Republik Armenien stammen, folglich - mit Ausnahme des Erstbeschwerdeführers - auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und die Republik Armenien zweifelsfrei bezüglich aller Beteiligten als deren Herkunftsstaat anzusehen ist.

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelvante Lage im Herkunftsstaat der BF trifft das erkennende Gericht aufgrund der genannten Quellen folgende Feststellungen:

1.) Englische Arbeitsübersetzung des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes + des

armenischen Fremdengesetzes aus www.legistlation.line.org

2.) Aktuelle Feststellungen des BAA zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in

Armenien und die dort zitierten Quellen

3.) Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in

der Republik Armenien v. 11.8. 2009 (S 1, 2, 8, 9)

4.) Feststellungen des ho. Gerichts zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in

Armenien.

5.) Feststellungen des ho. Gerichts zur Lage der Kurden in Armenien

6.) USDOS: 2009 Human Rights Report: Armenia, March 11 2010

7.) USDOS: International Religious Freedom Report 2009, October 2009

8.) Auszug aus en.wikipedia.org und maps.google.at zur Existenz und Lage der

Blauen Moschee in Jerewan

Allgemeine Lage

Armenien hat 29.800 km² und rund 3,2 Millionen (tatsächlich wohl weniger) Einwohner, davon 96% Armenier, sowie Russen, Kurden, Jesiden, Griechen.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen Armenien, Stand Oktober 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Armenien.html, Zugriff 8.1.2010)

Politik/Wahlen

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.

Bei den Präsidentschaftswahlen am 19.2.2008 erhielt lt. offiziellem Wahlergebnis Serge Sargsyan 52,8%, der ehemalige Staatspräsident Levon Ter-Petrossian 21,5% der Stimmen.

Die Regierungskoalition besteht aus "Republikanischer Partei" (64 Sitze) Partei "Blühendes Armenien"(25 Sitze), und der Partei "Rechtsstaat"(9 Sitze). Die "Armenisch-Revolutionäre Föderation" (Daschnaken genannt; 16 Sitze) bildet gemeinsam mit der Partei "Erbe" die Opposition. Neuer Ministerpräsident wurde der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan, Außenminister der langjährige Botschafter Armeniens in Paris, Eduard Nalbandian. Seit dem 29. September 2008 ist Hovik Abrahamian (Republikanische Partei) Parlamentspräsident. Am 31. Mai 2009 fanden in Eriwan Stadtrats- und Bürgermeisterwahlen statt, die ebenfalls die "Republikanische Partei" für sich entscheiden konnte.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen Armenien, Stand Oktober 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html, Zugriff 8.1.2010)

Nach den Wahlen schlitterte Armenien in eine politische Krise. Während die Wahl zum größten Teil OSZE und internationalen Standards entsprach, ergaben sich am Tag nach der Wahl ernsthafte Probleme. Die Auszählung der Stimmen zeigte Mängel bei der Transparenz und beim Ablauf und wertete somit den gesamten Wahlprozess ab. Dies löste eine Reihe von Ereignissen aus, die in einem Zusammenstoß am

1. und 2. März gipfelten. Es wurden 10 Personen getötet, hunderte verhaftet und es wurde - bis 20. März - der Ausnahmezustand verhängt. Entgegen internationaler Rufe, die Inhaftierten freizulassen, waren bis zum Ende des Jahres viele noch immer eingesperrt. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) erließ 2008 zwei Resolutionen über die Arbeitsweise der demokratischen Institutionen in Armenien, die vor allem den Sachverhalt bezüglich der inhaftierten Oppositionsanhänger und Parlamentsmitglieder, die Kontrolle der elektronischen Medien, die Versammlungsfreiheit, Fälle von Verfolgung und Verurteilungen, die ausschließlich auf polizeilichen Aussagen beruhen, thematisierten. Die armenischen Behörden setzten Maßnahmen, um dieser politischen Krise zu begegnen. Die Einführung der Vorschläge von der PACE wurden vom PACE Kontrollkomitee als nicht befriedigend bewertet. Im Jänner 2009 wurden von den armenischen Behörden einige Schritte unternommen, die dazu führten, dass die PACE keine Sanktionen erwog.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Armenia, 23.4.2009 / FH - Freedom House: Nations in Transit 2009, 30.6.2009)

Allgemeine Sicherheitslage

An der Grenze zu Aserbaidschan (besonders im nordöstlichen Abschnitt) kommt es noch vereinzelt zu Auseinandersetzungen oder Schusswechseln. In Teilen der Grenzgebiete droht Minengefahr.

(BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Armenien, Stand September 2009;

http://www.bmeia.gv.at/index.php?id=61733&L=0; Zugriff 8.1.2010 /

CRI - Country of Return Information Project: Country Sheet Armenia, Juni 2009; http://www.cri-project.eu/cs/cs-armenia-en.pdf Zugriff 11.1.2010)

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.

Armenien bemüht sich um eine Annäherung an europäische/internationale Strukturen; die Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik erfolgte im Juni 2004. Im November 2006 trat der Aktionsplan mit der EU in Kraft. Im Verhältnis zur NATO arbeitet Armenien an der Umsetzung des Ende 2004 verabschiedeten Individual Partnership Action Plan (IPAP).

Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen der drei Ko-Vorsitzenden der -Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter Treffen der Präsidenten von Armenien und Aserbaidschan steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus. Das Verhältnis zur Türkei entwickelt sich positiv. Am 10.10.2009 wurden Protokolle über die Aufnahme von diplomatischen und die Entwicklung der bilateralen Beziehungen unterzeichnet, die allerdings von den Parlamenten der beiden Länder noch ratifiziert werden müssen.

Die Beziehungen zu Iran sind gut. Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gut nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen Armenien, Stand Oktober 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Aussenpolitik.html Zugriff 8.1.2010)

Regionale Problemregionen

Berg Karabach:

Armenien unterstützt armenische Sezessionisten in Berg Karabach und hat seit den frühen 1990er Jahren 16% von Aserbaidschan militärisch besetzt. Die OSZE führt die Schlichtung des Streits fort.

(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand November 2009;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 8.1.2010)

Die Friedensverhandlungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um die Region Berg-Karabach stehen nach russischen Angaben kurz vor dem Durchbruch. Eine Vereinbarung zur Lösung des zwei Jahrzehnte alten Konflikts werde bald unterschrieben, wenn die Gespräche im kommenden Jahr so zügig wie derzeit fortgesetzt würden, sagte ein Sprecher des Außenministeriums in Moskau. Russland vermittelt seit Jahren zwischen den beiden Staaten. Auch die USA und Frankreich sowie die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bemühen sich um eine Schlichtung.

(Der Standard: Moskau glaubt an Durchbruch im Konflikt um Berg-Karabach, 10.12.2009;

http://derstandard.at/1259281624670/Moskau-glaubt-an-Durchbruch-im-Konflikt-um-Berg-Karabach Zugriff 22.12.2009)

Türkei:

Das am 10.10.2009 geschlossene Abkommen der Türkei mit dem langjährigen "Feind" Armenien - und das Treffen am 13.10.2009 des armenischen Präsidenten Serge Sargsyan mit seinem Amtskollegen Abdullah Gül in Bursa anlässlich eines Fußballspiels - könnte ein "Schritt in die richtige Richtung", und eine "Enttabuisierung" sein. Experten sind zuversichtlich, dass das türkische Parlament den Vertrag, der u. a. die Aufnahme diplomatischer Beziehungen vorsieht, ratifizieren werde. Positive Folgen erwartet man sich etwa für die 60.000 in der Türkei lebenden Armenier.

(Die Presse: Türkei: Enttabuisierung der Armenier-Frage, 14.10.2009; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/515050/index.do?from=suche.intern.portal Zugriff 8.1.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Im Ausland existiert eine ca. 6,5-7 Millionen starke armenische Diaspora, die sich für die Interessen Armeniens - so wie sie sie versteht - einsetzt, sich kulturell betätigt und durch Spenden an Organisationen und den Staat die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-

Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Sie sind nicht aufgrund politischer Verfolgung ins Ausland gegangen. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien irgendwelche Repressionen erfahren haben.

In der Vergangenheit kam es bei Demonstrationen der Opposition gelegentlich zu Gewaltanwendung durch Dritte, gegen die die Polizei im Einzelfall nicht bzw. nicht effektiv einschritt. Dies war auch im Rahmen des Präsidentschaftswahlkampfes wieder zu beobachten.

Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

Binnenflüchtlinge

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden.

Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.

Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

Verfahren zur Existenzgründung:

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern. Nachfolgend finden

Sie eine Beschreibung einiger dieser Programme:

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen. Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Eriwan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv.

Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:

1612 unterstützte Unternehmen

1623 geschulte Teilnehmer

Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD

2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.

91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.

UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm

Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu

helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Menschenrechte

Allgemein

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:

Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle in 2005)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.

Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 11.8.2009)

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.1.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen der Verbesserung bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäischen Standard gestellt, Fortschritte werden von Europaratsmissionen beobachtet.

Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte nachzukommen. So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet.

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keinerlei Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert. Die Todesstrafe wurde im September 2003 vollständig abgeschafft.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen Armenien, Stand Oktober 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Innenpolitik.html Zugriff 8.1.2010)

Die Anforderungen zur Registrierung von Nichtregierungsorganisationen sind mühsam und zeitaufwändig. Es sind über 3 000 NGOs registriert, aber nicht alle davon sind aktiv.

(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2009, 16.7.2009)

Minderheitenrechte

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. In der Praxis jedoch wird von Diskriminierung gegenüber Frauen, ethnischen und religiösen Minderheiten, Personen mit Behinderungen und Homosexuellen berichtet.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 97,9% armenischen Volkszugehörigen 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% anderen Minderheiten zusammen (Basis: Volkszählung 2001)

(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand November 2009;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 22.12.2009)

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. 2007 wurden in jesidischen Schulen jedoch landesweit jesidische Lehrbücher eingesetzt, assyrische Schulen sollen nach Angaben von Lehrern Unterricht auch in russischer Sprache (wie zu Zeiten der Sowjetunion) anbieten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

In Armenien setzt sich ein eher tolerantes Klima fort, es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung aufgrund der Volkszugehörigkeit. Jedoch werden gelegentlich Fälle von gesellschaftlicher Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten berichtet. Angemerkt sollte aber werden, dass die registrierten Fälle von Rechtsverletzungen gegenüber ethnischen Minderheiten nicht unbedingt bedeuten, dass die Diskriminierung aufgrund der "Volkszugehörigkeit" stattfand. Die bestehende Korruption bei der Regelung bezüglich Sozialleistungen, Benachteiligung am Arbeits- oder Wohnungsmarkt, Missbrauch und Korruption in der Armee, also die sozialen und wirtschaftlichen Probleme des Landes, treffen alle armenischen Staatsbürger, unabhängig ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit.

(CRI - Country of Return Information Project: Country Sheet Armenia, Juni 2009; http://www.cri-project.eu/cs/cs-armenia-en.pdf Zugriff 22.12.2009)

Mitglieder der ethnischen Minderheiten berichteten kaum über Fälle von offener Diskriminierung. Sie beklagten jedoch Schwierigkeiten, muttersprachlichen Unterricht zu erhalten.

(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2009, 16.7.2009)

Im Vergleich zum vorigen Berichtsjahr wurden Zeugen Jehovas zu geringeren Haftstrafen aufgrund Wehrdienstverweigerung verurteilt. Repräsentanten der Zeugen Jehovas gaben an, dass allen Inhaftierten die Möglichkeit gegeben wurde, einen Wehrersatzdienst zu leisten, jedoch lehnten diese ab, weil das Militär auch die Aufsicht über diese Einrichtungen innehat.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 26.10.2009)

Jesiden

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

Im Jahr 2007 wurden jesidische und assyrische Sprachtextbücher in Schulen für Minderheiten verwendet.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009 / US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft berichteten gelegentlich über Diskriminierung durch Polizei und lokale Behörden.

(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2009, 16.7.2009)

In Bezug auf das armenische Militär gab es keine Berichte über Missbrauch gegenüber Jesiden. Seit 2003 kooperieren ca. 60 Nichtregierungsorganisationen - darunter die "National Union of Yezidi" - mit den armenischen Streitkräften. Sie besuchen regelmäßig - ohne Hindernisse - Militäreinheiten, und führen Untersuchungen bezüglich der sozialen und sanitären Verhältnisse, ebenso wie die moralische und psychologische Verfassung des militärischen Personals durch.

(CRI - Country of Return Information Project: Country Sheet Armenia, Juni 2009; http://www.cri-project.eu/cs/cs-armenia-en.pdf Zugriff 22.12.2009)

Nach Aussagen von Jesiden-Vertretern liegen die Hauptprobleme der Volksgruppe im sozialen Bereich und der mangelnden Integration. Jesiden werden in Armenien nicht systematisch diskriminiert. Es gibt in Armenien keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Jesiden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Jesiden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Jesiden. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass sie außerhalb ihrer Gemeinde von der Bevölkerung diskriminierend behandelt werden, etwa durch verächtliche Blicke, oder unhöfliche Bedienung beim Einkaufen

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, jedoch gibt es Gesetze, die die Religionsfreiheit von Minderheitengruppen einschränken. Der armenisch-apostolischen Kirche werden einige Privilegien zuteil, die andere Religionsgruppen nicht haben. So zum Beispiel ist die Heirat nach armenischem Kirchenritus rechtlich bindend, jedoch sind die unterstützenden Rechtshandlungen, um das Gesetz zu vollziehen, noch nicht implementiert.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009 / US DOS - US Department of State:

International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 26.10.2009)

Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikeln 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die armenisch-apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikeln 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die armenisch-apostolische Kirche hat den Status einer Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigenes Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Eriwan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch auch in Armenien tätig und werden staatlich nicht behindert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009 / US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 26.10.2009)

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, die auf religiöser Zugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung basieren. Die Gesellschaft verhält sich gegenüber den meisten religiösen Minderheiten zwiespältig. Obwohl viele Staatsbürger nicht streng religiös sind, ist die Verbindung zwischen armenischer Ethnizität und der armenischen Kirche sehr stark.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 26.10.2009)

Es gab keine Berichte, dass die Regierung religiösen Gruppen die Registrierung verweigerte. Das Gesetz verbietet Missionierung sowie die ausländische Förderungen von ausländischen Kirchen, doch keine der Beschränkungen wurde in der Praxis umgesetzt.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

Religiöse Gruppen

Die armenische Bevölkerung besteht zu 94,7% aus Armenisch-Apostolischen und zu 4% aus anderen Christen. 1,3% der Bevölkerung gehören den Jesiden an.

(CIA: The World Factbook Armenia; Stand November 2009; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/AM.html, Zugriff 8.1.2010)

Geschätzte 98 Prozent der Bevölkerung sind ethnische Armenier. Die Verbindung zwischen der armenischen Ethnizität und der armenischen Kirche ist stark. Über 90 Prozent der Bevölkerung gehören der armenischen Kirche an. Es gibt eine Reihe kleiner Gemeinden anderer Religionsgruppen, verlässliche Daten wie viele Angehörige welche religiöse Minderheit hat, gibt es aber nicht.

Die Jesiden konzentrieren sich primär in den landwirtschaftlichen Gebieten im Nordwesten Eriwans. Armenische Katholiken leben hauptsächlich im Norden, wohingegen Juden, Mormonen, Baha'is und Orthodoxe Christen in Eriwan leben, gemeinsam mit einer kleinen Gemeinschaft von Moslems.

Im Vergleich zum vorigen Berichtsjahr wurden Zeugen Jehovas zu geringeren Haftstrafen aufgrund Wehrdienstverweigerung verurteilt. Repräsentanten der Zeugen Jehovas gaben an, dass alle Inhaftierten die Möglichkeit gegeben wurde, einen Wehrersatzdienst zu leisten, jedoch lehnten diese ab, weil das Militär auch die Aufsicht über diese Einrichtungen innnehat.

Abgesehen von den Zeugen Jehovas gab es keine Berichte über Häftlinge, die aufgrund ihres Glaubens inhaftiert wurden.

(US DOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2009 Armenia, 26.10.2009)

Rechtsschutz

Justiz

Das Gesetz gewährt eine unabhängige Justiz, doch trotz struktureller Änderungen des Justizgesetzes im Februar 2007, die zu größerer Unabhängigkeit geführt haben, blieben die Gerichte in der Regel unter politischem Druck der Exekutive und Korruption war ein ernstzunehmendes Problem.

Es gibt, seit Inkrafttreten des neuen Justizgesetzes am 1.1.2008, Gerichte der allgemeinen Rechtssprechung erster Instanz, spezialisierte Gerichte der ersten Instanz (Zivil- und Strafrecht), ein Verwaltungsgericht, Berufungsgerichte für Zivil- und Strafrechtssachen, einen Kassationsgerichtshof und ein Verfassungsgericht.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009 / Europäische Kommission: ENP Progress Report: Armenia, 23.4.2009)

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert ein Verwaltungsgericht (Spezialisierung nur in der Eingangsinstanz) und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der Verfassungsänderungen des Jahres 2005 stark erweitert. Nunmehr kann sich jeder Bürger mit Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, an das Verfassungsgericht wenden.

In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Sie sicherte in der Vergangenheit jedoch kein wirkliches Gleichgewicht zwischen den drei Staatsgewalten. Der direkt gewählte Präsident verfügte über überproportionale Macht, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wurde. Einfachgesetzliche und vor allem Verwaltungsvorschriften stammen, ebenso wie die Behörden, zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. In der Praxis kann von einer klaren Trennung der Gewalten nicht gesprochen werden. Die Gewaltenteilung wurde durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen jedoch gestärkt: Der Präsident kann nunmehr weder den Ministerpräsidenten eigenmächtig entlassen, noch kann er das Parlament eigenmächtig auflösen - dies bedeutet eine Stärkung der Unabhängigkeit des Parlaments, aber auch der Regierung. Vor der Verfassungsänderung konnte der Präsident das Parlament unter Drohung der Auflösung zum Misstrauensvotum nötigen. Bei der Volksabstimmung kam es zu massiven Wahlfälschungen.

Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Personen des Vertrauens werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Die Verfassung enthält einen ausführlichen modernen Grundrechtsteil (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 und 45) insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und die weit verbreitete Korruption in der Praxis eingeschränkt. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Personen des Vertrauens werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Die Verfassung enthält einen ausführlichen modernen Grundrechtsteil (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 und 45) insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

Der Justizrat schlägt Kandidaten für das Richteramt vor, die dann vom Präsidenten ernannt werden. Der Präsident hat dadurch noch immer einen großen Einfluss auf das Justizpersonal. Der Rat nominiert auch die Kandidaten für den Gerichtsvorstand auf allen drei Ebenen und den dazugehörigen Kammern. Der Präsident und die Nationalversammlung ernennen jeweils zwei Kandidaten für den Justizrat; die Generalversammlung der Richter wählt die übrigen neun Mitglieder in einer geheimen Abstimmung.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Richter gewähren normalerweise - nach Anfrage - dem Strafverteidiger zusätzliche Zeit, um einen Fall vorzubereiten. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Aktivitäten und Grenzkontrollen zuständig ist. Die Leitungspositionen in beiden Organisationen werden vom Präsidenten ernannt. Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen.

Gefangene berichteten, dass Polizei und Sicherheitsdienst wenig unternahmen um bei Anschuldigungen von Misshandlungen zu ermitteln. Infolge dessen blieb Straffreiheit ein ernstzunehmendes Problem.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

Die Polizei und der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) sind direkt der Regierung unterstellt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit, Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamten auch Verhaftungen durchführen dürfen. Es besteht eine klare Trennung zwischen beiden Organen; hin und wieder treten aber auch Kompetenzstreitigkeiten auf, z. B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

Das OSZE Büro in Eriwan unterstützte die armenische Regierung bei der Verstärkung der Maßnahmen gegen Menschenhandel, unter anderem durch Vorschläge, gesetzliche Vorkehrungen für den Schutz von Opfern von Menschenhandel, die als Zeugen aussagen, oder in einem weiteren Sinn Zeugenstatus genießen, einzuführen.

Im März 2007 veröffentlichte das OSZE Büro in Eriwan eine Studie mit dem Titel "Trafficking in Human Beings in the Republic of Armenia:

An Assessment of current Responses" von Hana Snajdrova und Blanka Hancilova. Die Studie betonte, dass im Sommer 2006 die Regierung von der Nationalversammlung die Koordination ihrer Bestrebungen mit dem Justizministerium forderte, das früher der Nationalversammlung die Adaptierung der Strafprozessordnung vorlegte, unter anderem mit Änderungen zu Opfer- und Zeugenschutz. Diese wurden mit Unterstützung des OSZE Büros in Eriwan entwickelt. Das Paket wurde im Mai 2006 adaptiert.

Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Art. 98 und 98.1 der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Eriwan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Artikel 98 und 98 Punkt eins der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Eriwan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.

Artikel 98 und 98.1 wurden in die Strafprozessordnung als einzige Vorkehrungen in den armenischen Gesetzen zum Thema Zeugenschutz eingeführt. Besonders Artikel 98 gewährt den Schutz des Zeugen und der Mitglieder seiner/ihrer Familie, wenn der Zeuge einen schriftlichen Antrag einbringt und dem Antrag durch die Institution, die den Strafprozess durchführt, stattgegeben wird. Artikel 98.1 gewährt die Mittel des Schutzes, wie Warnung der Person, die den Zeugen bedroht, Datenschutz, Änderung des Arbeitsplatzes des Zeugen, Anhörungen hinter verschlossenen Türen, Aufzeichnung der Anrufe der Person, die den Zeugen bedroht usw.

Folglich ist es möglich, zwei Leistungen des OSZE Büros in Eriwan herauszuheben:

1) Die oben erwähnte Studie, in der das Thema Menschenhandel und Zeugenschutz mit einer Reihe von Empfehlungen vorangebracht wurde, um von den armenischen Behörden berücksichtigt zu werden;

2) Änderungen der Strafprozessordnung, die Zeugenschutz vorsehen.

Nichtsdestotrotz sollte man mit der OSZE Schlussfolgerung einverstanden sein, dass der relevante Artikel nur beschränkte Auswirkung hat und möglicherweise sogar kontraproduktiv ist. Dies ist der erste Mangel. Der zweite ernstzunehmende Mangel ist, dass das Gesetz in der Praxis sehr beschränkt durchgeführt wird. Um gemäß den Anforderungen des Gesetzes zu leben, sind finanzielle und materielle Mittel nötig, die die armenische Regierung in Anbetracht der akuten sozioökonomischen Probleme, die als erste Priorität bekämpft werden müssen, kaum zur Verfügung hat.

Zusammenfassend sollte gesagt werden, dass nach der Änderung der Strafprozessordnung zum Zeugenschutz im Jahr 2006 keine weitere gesetzliche Verbesserung in diesem Bereich stattgefunden hat. Die weitere OSZE Beteiligung zu diesem Thema deckt Empfehlungen zu Gesetzesänderungen aus Sicht der Opfer des Menschenhandels.

(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email vom 19.12.2009)

Korruption

In der ersten Hälfte des Jahres 2008 wurde das Strafgesetz geändert, sodass es nun Artikel zu aktiver und passiver Korruption umfasst. Einige praktische Schritte zur Bekämpfung der Korruption wurden hauptsächlich im Kundendienst umgesetzt, doch es sollten weitere Schritte unternommen werden.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report: Armenia, 23.4.2009)

Korruption stellt im Justizbereich, bei der Verkehrspolizei und in Gefängnissen ein Problem dar, das unter anderem auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte dieses Gesetz nicht effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption war auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet. Die Korruption ist ein ernstzunehmendes Problem.

Regierungsprogramme, die die Korruption eindämmen sollen waren im Berichtszeitraum zu einem großen Teil inaktiv. Es gab aber auch einige Verbesserungen in Korruptionsfällen bei der Visa- und Reisepassabteilung (OVIR), das vom Premiereminister als eines der am häufigsten von Korruption betroffenen Regierungsbehörde bezeichnet wurde.

Die Reformbestrebungen, im Bereich Verkehrskontrollen und Ermittlungen in Kriminalfällen wurden fortgesetzt. Die Polizei arbeitete weiterhin an der Umsetzung der 2006 eingeführten Verfahren um Korruption bei Straßenkontrollen einzudämmen. 2007 wurde ein System zur Bezahlung von Verkehrsstrafen eingeführt, das die Möglichkeiten für Bestechung reduzieren sollte. Im Laufe des Jahres scheint es hier einen Rückgang bei der Annahme von Bestechungsgeldern gegeben haben.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

Menschenrechtsorganisationen

In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009 / US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

In Armenien sind über 3 000 Nichtregierungsorganisationen registriert, jedoch sind die Anforderungen für eine Registrierung mühsam und zeitraubend und viele arbeiten nicht aktiv.

(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2009, 16.7.2009)

Die Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen werden von drei Gesetzen reguliert:

das Gesetz für öffentliche Organisationen

das Wohltätigkeitsgesetz

das Stiftungsgesetz

Die meisten NGOs sind in Eriwan und den größeren Städten im Norden des Landes situiert und sie sind zu einem großen Teil auf ausländische Spenden angewiesen. Viele dieser Organisationen kümmern sich um politische Themen, die in anderen Ländern normalerweise von politischen Parteien bearbeitet werden. Manchmal werden NGOs in der Öffentlichkeit als geldgenerierende Firmen gesehen, jedoch stieg das Ansehen - laut eines Berichts von USAID im Jahr 2007 - in den letzten Jahren an.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2009, 30.6.2009)

Ombudsmann

Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.

Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 11.8.2009)

Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Menschenrechte und schützt diese vor Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Im ersten Halbjahr 2008 gingen 1 662 Beschwerden im Büro des Ombudsmannes ein, davon konnten 48 Fälle gelöst werden und 87 Personen erhielten Entschädigungen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Von 1994 bis 2008 wuchs die armenische Wirtschaft ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.

Erste Auswirkungen der Finanzkrise führten zu einer Verminderung des BIP-Wachstums im Jahre 2008 auf 6,8%, nach Schätzungen von Regierung und IWF könnte die armenische Wirtschaft 2009 um 15% schrumpfen.

Bereits im ersten Quartal 2009 führte das gleichzeitige und signifikante Abfallen von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Die erforderlich gewordene Freigabe des Wechselkurses des Dram führte Anfang März zu einer Abwertung von gut 20%. Kredite durch IWF, Weltbank, Russland und anderen Gebern über zusammen mehr als 2 Mrd. Euro wurden bereits bewilligt.

Einer der Gründe für den Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen: Armenien, Stand Oktober 2009

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html, Zugriff 4.1.2010)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

Medizinische Versorgung

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.

Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleitet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.

Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Eriwan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

Die Regierung hat eine Neuausrichtung des Systems zur primären Gesundheitsversorgung als zentrale Komponente der Gesundheitsreform ausgemacht. Um die präventive und heilende Behandlung zu fördern und eine bessere Verwaltung zu ermöglichen, wurden Projekte zur Eindämmung von Magen- und Darmerkrankungen, akuter Atemwegsinfektionen und zum Schutz der Schwangerschaft in ein Projekt zur Reform der primären Gesundheitsversorgung integriert.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten keine Rechnungen.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. Es erschienen jedoch auch in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.

Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, aber der Großteil der Bevölkerung macht hiervon keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, aber eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. In staatlichen Krankenhäusern stammen diese Geräte in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora).

In der Republik Armenien gibt es psychiatrische Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter

(Ungarn) oder Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig, die sich zum Teil auf bestimmte Bevölkerungsgruppen oder auf bestimmte Krankheiten spezialisiert haben. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International und so weiter anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenian drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern.

(CRI - Country of Return Information Project: Country Sheet Armenia, Juni 2009; http://www.cri-project.eu/cs/cs-armenia-en.pdf Zugriff 4.1.2010/ MSF - Médecins sans Frontières: After four years, MSF is about to hand over mental health projects in Armenia, 16.5.2006; http://www.msf.org/msfinternational/invoke.cfm?component=article&objectid=3CB146E7-DF2C-D39A-3AFF31BDD2D3028D&method=full_html Zugriff 11.1.2010)

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten. Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Behandlung nach Rückkehr

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009 / BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Soziale Gruppen

Frauen/Kinder

Verfassungsgesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Es gibt jedoch keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung.

Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, sofern sie angezeigt wird. Dies ist allerdings nur sehr selten der Fall. Prostitution und Sextourismus sind nicht illegal, die Zuhälterei und das Betreiben von Bordellen stehen jedoch unter Strafe. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z. B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Es gibt keine glaubhaften Berichte über Zwangsheiraten.

Glaubwürdigen Presseberichten und einer belastbaren Studie des UNHCR zufolge werden armenische Frauen und Mädchen zur Prostitution sowohl in die Vereinigten Arabischen Emirate als auch in die Türkei und zur Zwangsarbeit nach Russland und in die Türkei verbracht. Die armenische Regierung bemüht sich darum, den Menschenhandel einzudämmen und hat Programme eingerichtet, die der Prävention dienen sollen. Der Opferschutz wird in der Praxis jedoch häufig vernachlässigt. Genaue Zahlen liegen nicht vor.

Kinderarbeit kommt in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nur im Familienverband, z.B. als Mithilfe im elterlichen Betrieb vor. Ein Arbeitsverhältnis kann nur ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eingegangen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)

Der Nationale Aktionsplan "Verbesserung der Situation von Frauen und Förderung ihrer Rolle in der Gesellschaft" 2004-2010 wird umgesetzt. Das Gesetz zu Geschlechtergleichheit wurde überarbeitet. Im Dezember 2007 nahm Armenien an einer Kampagne der Europäischen Kommission gegen Gewalt gegen Frauen teil. Gewalt gegen Frauen bleibt jedoch weiterhin ein Problem. Ein Gesetzesentwurf, der häusliche Gewalt kriminalisiert, wird diskutiert. Ebenso wurden Institutionen zum Schutz der Rechte von Kindern eingerichtet, die Effektivität dieser Einrichtungen muss aber noch verbessert werden.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Armenia, 23.4.2009)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Haft; jedoch gibt es kein explizites Gesetz gegen Vergewaltigung in der Ehe. Auch häusliche Gewalt ist weit verbreitet, es gibt aber auch hier kein spezielles Gesetz dagegen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

Zu Beginn des Jahres 2009 mussten bisher von NGOs betriebene Schutzeinrichtungen wegen Geldmangels schließen, wobei lediglich eine davon im September wieder öffnen konnte. Ein von der NGO Women's Rights Centre unterstützter Gesetzentwurf über familiäre Gewalt wurde öffentlich zur Diskussion gestellt.

(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2009 Armenien, 28.5.2009 / US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 Armenia, 25.2.2009)

Staatsbürgerschaft/Aufenthaltsrecht

Gemäß Art. 10 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N, sind Personen als armenische Staatsbürger registriert, sofern sie Bürger der ehemaligen armenischen SSR sind, sich dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Armenien aufgehalten haben, nicht vor Erlass der Konstitution (1995) die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben, oder nicht auf die armenische Staatsbürgerschaft mehr als ein Jahr nach Erlass dieses Gesetzes verzichtet haben. Gemäß Art. 10 Z 3 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes werden auch Staatsbürger der früheren armenischen Sowjetunion, die außerhalb der Republik Armenien leben und nicht Staatsbürger eines anderen Staates sind, als Staatsbürger der Republik Armenien anerkannt. GemäßGemäß Artikel 10, Ziffer eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N, sind Personen als armenische Staatsbürger registriert, sofern sie Bürger der ehemaligen armenischen SSR sind, sich dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Armenien aufgehalten haben, nicht vor Erlass der Konstitution (1995) die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben, oder nicht auf die armenische Staatsbürgerschaft mehr als ein Jahr nach Erlass dieses Gesetzes verzichtet haben. Gemäß Artikel 10, Ziffer 3, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes werden auch Staatsbürger der früheren armenischen Sowjetunion, die außerhalb der Republik Armenien leben und nicht Staatsbürger eines anderen Staates sind, als Staatsbürger der Republik Armenien anerkannt. Gemäß

Art. 11 Abs. 2 leg. cit. erhalten Kinder, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und die Staatsbürgerschaft des anderen Elternteils unbekannt ist oder er keine Staatsbürgerschaft besitzt, die Staatsbürgerschaft der Armenischen Republik:Artikel 11, Absatz 2, leg. cit. erhalten Kinder, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und die Staatsbürgerschaft des anderen Elternteils unbekannt ist oder er keine Staatsbürgerschaft besitzt, die Staatsbürgerschaft der Armenischen Republik:

"... Article 10: Recognition of RA Citizenship.

The following persons are recognized as citizens of the Republic of Armenia:

1) Citizens of the former Armenian SSR permanently residing on the territory of the Republic of Armenia, who prior to enactment of the Constitution (1995) had not acquired the citizenship of the another State or have not renounced RA citizenship more than one year after the date of the enactment of this Law;

...

3) The former citizens of the Armenian SSR, who live outside the Republic of Armenia and have not acquired the citizenship of another country

Art. 11: Citizenship of a Child born to RA CitizensArtikel 11 :, Citizenship of a Child born to RA Citizens

... A child, one of whose parents hold RA Citizenship at the time of

his/her birth, while the other parent is unknown or is a stateless person, shall acquire RA citizenship.

..." (Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien vom 06.11.1995, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N).

Gemäß Art. 20 des Gesetzes über den Rechtsstatus Fremder in der Republik Armenien vom 17.06.1994, kann Fremden eine gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich diese beispielsweise für mehr als drei Jahre legal in der Republik Armenien aufhielten bzw. dieser ein früherer Staatsbürger der Republik Armenien oder ein direkter Verwandter (Ehefrau, Ehemann, Kind, Vater, Mutter, Schwester, Bruder) eines Staatsbürgers der Republik Armenien ist:Gemäß Artikel 20, des Gesetzes über den Rechtsstatus Fremder in der Republik Armenien vom 17.06.1994, kann Fremden eine gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich diese beispielsweise für mehr als drei Jahre legal in der Republik Armenien aufhielten bzw. dieser ein früherer Staatsbürger der Republik Armenien oder ein direkter Verwandter (Ehefrau, Ehemann, Kind, Vater, Mutter, Schwester, Bruder) eines Staatsbürgers der Republik Armenien ist:

"... Article 20: An ordinary residence permit.

...

The ordinary residence permit may be granted as a matter of priority to the alien:

who legally resided in the Republic of Armenia more than three years;

who is a former citizen of the Republic of Armenia or who is an immediate relative (wife, husband, child, father, mother, sister, brother) of a citizen of the Republic of Armenia);

..." (Gesetz über den Rechtsstatus Fremder in der Republik Armenien vom 17.06.1994).

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF wegen der Religionszugehörigkeit oder Herkunft des BF1 in Form von verbalen Übergriffen bedroht und verfolgt worden wären oder den drei Kindern der Schulbesuch aus diesem Grund nicht möglich wäre.

Muslime können in der Republik Armenien ihrem Glauben frei nachgehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF1 und BF2 sowie deren mj. Kinder (BF 3 bis BF5) in der Republik Armenien aus den zuvor genannten Gründen mit derartig relevanten Repressalien rechnen müssen, dass der Familie eine Rückkehr bzw. ein dortiger Verbleib nicht zugemutet werden kann.

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer Erkrankung leiden, die in Armenien nicht behandelbar ist.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 bis BF5 ergibt sich aus den Angaben der BF2, welche durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Republik Armenien bestätigt werden. Die Staatsangehörigkeit von BF1 ergibt sich aus einer Zusammenschau aus seinen Angaben zu seinem Aufenthalt in der zuerst Armenischen SSR und anschließend in der (unabhängigen) Republik Armenien und dem Wortlaut des Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. BF1 übersiedelte bereits zur Sowjetzeit, also zu einem Zeitpunkt, als noch ein strenges "Propiska"-System herrschte in die Armenische SSR und es kann daher nicht angenommen werden, dass er dort unregistriert lebte, sondern es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er in der Armenischen SSR über eine Propiska verfügte.Die armenische Staatsbürgerschaft der BF2 bis BF5 ergibt sich aus den Angaben der BF2, welche durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Republik Armenien bestätigt werden. Die Staatsangehörigkeit von BF1 ergibt sich aus einer Zusammenschau aus seinen Angaben zu seinem Aufenthalt in der zuerst Armenischen SSR und anschließend in der (unabhängigen) Republik Armenien und dem Wortlaut des Artikel 10, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. BF1 übersiedelte bereits zur Sowjetzeit, also zu einem Zeitpunkt, als noch ein strenges "Propiska"-System herrschte in die Armenische SSR und es kann daher nicht angenommen werden, dass er dort unregistriert lebte, sondern es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er in der Armenischen SSR über eine Propiska verfügte.

Gemäß Art. 10 Z 1 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sind Personen als armenische Staatsbürger registriert, sofern sie Bürger der ehemaligen armenischen SSR sind, sich dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Armenien aufgehalten haben, nicht vor Erlass der Konstitution (1995) die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben, oder nicht auf die armenische Staatsbürgerschaft mehr als ein Jahr nach Erlass dieses Gesetzes verzichtet haben. Ebenso sind gem. Z3 leg cit. ehemalige Bürger der Armenischen SSR als armensicher Staatsbürger anzusehen, welche außerhalb Armeniens leben und nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwarben. Gemäß Art. 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erwirbt ein Kind, dessen Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes die armenischen Staatsbürgerschaft besitzen, unabhängig von seinem Geburtsort die armenische Staatsbürgerschaft. Gleiches gilt für den Fall, wenn lediglich ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die armenische Staatsbürgerschaft besitzt.Gemäß Artikel 10, Ziffer eins, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sind Personen als armenische Staatsbürger registriert, sofern sie Bürger der ehemaligen armenischen SSR sind, sich dauerhaft auf dem Gebiet der Republik Armenien aufgehalten haben, nicht vor Erlass der Konstitution (1995) die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben haben, oder nicht auf die armenische Staatsbürgerschaft mehr als ein Jahr nach Erlass dieses Gesetzes verzichtet haben. Ebenso sind gem. Z3 leg cit. ehemalige Bürger der Armenischen SSR als armensicher Staatsbürger anzusehen, welche außerhalb Armeniens leben und nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erwarben. Gemäß Artikel 11, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erwirbt ein Kind, dessen Eltern zur Zeit der Geburt des Kindes die armenischen Staatsbürgerschaft besitzen, unabhängig von seinem Geburtsort die armenische Staatsbürgerschaft. Gleiches gilt für den Fall, wenn lediglich ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die armenische Staatsbürgerschaft besitzt.

Die sonstigen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergaben sich aus deren Sprach- und Ortskenntnissen.

II.1.3. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in Punkt I.2.2. genannten Quellen und den vom BAA herangezogenen Feststellungen.römisch zwei.1.3. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben sich aus den in Punkt römisch eins.2.2. genannten Quellen und den vom BAA herangezogenen Feststellungen.

Zu den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei - in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme vom 27.07.2010 - aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche dem BAA bzw. dem AsylGH augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. So sind die mit Schreiben vom 11.08.2010 vorgebrachte Akkord-Anfragebeantwortung vom April 2008 bzw. der Länderbericht von Akkord vom 19.04.2006, a-4861 von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des AsylGH zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Darüber hinaus wurde keinem der diesem Verfahren zu Grunde gelegten Berichte konkret entgegen getreten bzw. wurde auch nicht versucht, diese Berichte durch konkrete Nennung anderer Bericht in Abrede zustellen, weshalb die Angaben in der Stellungnahme nicht dazu führen können, von den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Berichten abzugehen. Letzteres gilt auch für den im Rahmen der Stellungnahme übermittelten Internetauszug, welcher die Verfolgung der Jesiden in Armenien belege. Der AsylGH ist daher vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. So sind die mit Schreiben vom 11.08.2010 vorgebrachte Akkord-Anfragebeantwortung vom April 2008 bzw. der Länderbericht von Akkord vom 19.04.2006, a-4861 von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des AsylGH zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für die BF ergeben soll. Darüber hinaus wurde keinem der diesem Verfahren zu Grunde gelegten Berichte konkret entgegen getreten bzw. wurde auch nicht versucht, diese Berichte durch konkrete Nennung anderer Bericht in Abrede zustellen, weshalb die Angaben in der Stellungnahme nicht dazu führen können, von den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Berichten abzugehen. Letzteres gilt auch für den im Rahmen der Stellungnahme übermittelten Internetauszug, welcher die Verfolgung der Jesiden in Armenien belege. Der AsylGH ist daher vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versuchen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).

Soweit der BFV auf die Lage der Aseris in Armenien eingeht, ist anzuführen dass diese Ausführungen ins Leere gehen, weil keiner der BF behauptet, der Volksgruppe der Aseris anzugehören. Auch dem in der Stellungnahme vom 11.8.2010 beigeschlossenen Internetauszug in armenischer Sprache kann kein Bezug zu den BF hergestellt werden. Ein solcher wurde in der Stellungnahme nicht vorgebracht. Auch zeigen die im Bericht dargestellten Fotos nicht die BF und erörtert der Bericht offensichtlich einen nicht mit den BF im Zusammenhang stehenden Fall, weshalb eine Übersetzung des Berichts unterblieb.

Diesbezüglich ist auch auf die Judikatur des VwGH (VwGH vom 26.06.1967, Sammlung 7185 A) zu verweisen, wonach der Hinweis auf (Zeitungs-)artikel nicht ausreicht, um ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 AVG darzustellen und es deshalb keiner Übersetzung bedarf. Aufgrund der identischen Interessenslage gelten die dort aufgestellten Überlegungen auch im gegenständlichen Fall. Eine Übersetzung das Artikels konnte daher unterbleiben.Diesbezüglich ist auch auf die Judikatur des VwGH (VwGH vom 26.06.1967, Sammlung 7185 A) zu verweisen, wonach der Hinweis auf (Zeitungs-)artikel nicht ausreicht, um ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG darzustellen und es deshalb keiner Übersetzung bedarf. Aufgrund der identischen Interessenslage gelten die dort aufgestellten Überlegungen auch im gegenständlichen Fall. Eine Übersetzung das Artikels konnte daher unterbleiben.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historischempirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem BAA ist zuzustimmen, wenn es zu den beschwerdeführenden Parteien ausführt, dass diese bis dato keinerlei identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht haben und auch sonst ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubwürdig darzulegen vermochten. Aufgrund der Sprache und der allgemeinen und geographischen Kenntnisse der BF2 bis BF4 geht das BAA im Rahmen der freien Beweiswürdigung aber zutreffend davon aus, dass diese Personen der kurdischen Volksgruppe angehören, aus Armenien stammen und armenische Staatsbürger sind. Letztlich ist dem BAA auch beizupflichten, wenn es auf Grund der angeführten Fakten davon ausgeht, dass das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des BF1 Armenien gewesen sei.

Dem Bundesasylamt wird auch zugestimmt, wenn dieses anführt, dass die Angaben der BF2 zu ihren Ausreisegründen insoweit nachvollziehbar und auch glaubwürdig gewesen sind, als sie selbst keine asylrelevanten Probleme in Armenien behauptet hat, sondern erklärte, nur wegen der angeblichen Probleme des BF1 ausgereist zu sein.

Das BAA stellte richtigerweise fest, dass wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die vom BF1 und der BF2 in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass die BF - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern.

Darüber hinaus wurde vom BAA korrekterweise festgestellt, dass auch die weiteren Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund - wie nachstehend ausgeführt - nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, teils widersprüchlich und daher auch nicht glaubwürdig waren. So behauptete der BF1 bei seiner Ersteinvernahme am 24.11.2005, dass er in Armenien keiner Arbeit nachgehen habe können. Im Widerspruch zu dieser Aussage gab der BF1 bei der ergänzenden Einvernahme am 06.06.2006 zu Protokoll, in Armenien als Mechaniker gearbeitet zu haben und später Weintrauben angebaut und mit diesen gehandelt zu haben.

Nach Ansicht des BAA und des erkennenden Senats sind die Angaben der BF zu ihrem Fluchtvorbringen weiters nicht glaubhaft, da der BF1 bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 behauptete, dass die fehlende Möglichkeit seinen Glauben auszuüben, ein Ausreisegrund für ihn gewesen wäre. Im späteren Verlauf dieser Einvernahme und bei der Einvernahme am 06.06.2006 gestand der BF1 aber ein, kein praktizierender Moslem zu sein und auch in Österreich nicht nach dem Koran zu leben.

Dem BAA wird ebenso zugestimmt, wenn es feststellt, dass sich ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer daraus ergibt, dass der BF1 bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham angab, dass sein Vater S. heißen würde, während er im Widerspruch dazu bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 angab, dass sein Vater A. heißen würde.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht auch der Umstand, dass der BF1 bei der Ersteinvernahme am 24.11.2005 in Thalham behauptete, dass seine Kinder in Armenien nicht in die Schule gehen dürften, wobei der BF1 dann bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 eingestehen musste, dass seine Kinder zu diesem Zeitpunkt erst sechs, fünf und drei Jahre alt waren und dadurch in Armenien noch gar nicht schulpflichtig gewesen seien.

Für das BAA war es - wie nunmehr ebenso für den erkennenden Senat - absolut nicht plausibel, weshalb bei tatsächlichem Vorliegen der behaupteten Bedrohungssituation der BF1 zusammen mit seiner Familie bei den zuständigen Behörden keine Anzeige erstattete und sieben Jahre mit der Ausreise zuwartete.

Auffallend sind auch die Widersprüche in den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verkaufs des Hauses der Tante der BF2. Bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 gab der BF1 zu Protokoll, dass das Haus der Tante seiner Lebensgefährtin im Jahr 1999 verkauft worden sei. In Widerspruch dazu erklärte die BF2 bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006 allerdings, dass das Haus der Tante im Jahr 2005 verkauft worden sei.

Weiters wies das BAA auch zu Recht auf folgende Ungereimtheit zwischen den Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin hin. So erklärte der BF1 bei der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006, dass es nur einen einzigen Vorfall gegeben hätte, wo auch geschossen worden sei und wäre dies im Nachbardorf A. passiert. Im Widerspruch dazu behauptete die BF2 bei ihrer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck am 06.06.2006, dass unbekannte Männer zum Wohnhaus des BF1 gekommen seien, ihn bedroht und in die Luft geschossen hätten.

Letztlich wurde vom BAA richtigerweise darauf verwiesen, dass es der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin laut ihren Angaben vor dem BAA verabsäumten, in anderen Staaten, wo sie sich vor ihrer Einreise nach Österreich aufgehalten hatten und bereits sicher vor Verfolgung gewesen wären, einen Asylantrag zu stellen. Allfällige nachvollziehbare Gründe die sie daran gehindert hätten, wurden von ihnen nicht geltend gemacht.

Zu betonen ist, dass die mj. BF3 bis BF5 keine eigenen Asylgründe vorgebracht haben. Hinsichtlich der von ihren Eltern vorgebrachten Fluchtgründe ist auf die soeben getätigten Ausführungen zu verweisen.

Im Übrigen war es den beschwerdeführenden Parteien auch nicht möglich diese Widersprüche - insbesondere im Rahmen der Beschwerde - nachvollziehbar und plausibel zu erklären und wird die Beweiswürdigung des BAA auch in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen war es den beschwerdeführenden Parteien auch nicht möglich diese Widersprüche - insbesondere im Rahmen der Beschwerde - nachvollziehbar und plausibel zu erklären und wird die Beweiswürdigung des BAA auch in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Augenscheinlich finden sich auch größere Ungereimtheiten in den Aussagen der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Frage von welchen Personen die behaupteten verbalen Übergriffe und Drohungen ausgingen. Während der BF1 in seiner Einvernahme am 24.11.2005 diesbezüglich zu Beginn von seinen Nachbarn spricht, ändert er im weiteren Verlauf seine Ausführungen dahingehend, dass er von anderen Söldnern, mit denen er gekämpft hätte, bedroht und zum Verlassen von Armenien aufgefordert worden sei. Besonders unglaubwürdig erscheinen seine ursprünglichen Äußerungen, da der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend erklärten, dass ihre sog. "Hochzeitszeremonie" nach kurdischem/ jesidischem Brauch in Gegenwart der armenischen Nachbarn erfolgt sei, was indiziert, dass die BF in ihrem Lebensumfeld sozial integriert waren. In diesem Zusammenhang wurde der BF1 auch befragt, warum er mit diesen keine Probleme gehabt habe und gab dieser dann zu Protokoll, dass es sich bei seinen Nachbarn um ältere Personen bzw. Familienmenschen gehandelt habe, die auch in Ruhe leben hätten wollen. Letztlich lässt sich daher nicht schlüssig erklären, warum der BF1 einerseits von einer Bedrohung durch seine Nachbarn und dann von einer Bedrohung durch Söldner spricht.

Insoweit von den beschwerdeführenden Parteien unsubstantiiert Diskriminierungen auf Grund der Religionszugehörigkeit zur muslimischen bzw. jesidischen Glaubensgemeinschaft vorgebracht wurden (Verbot der Religionsausübung für Muslime und von Moscheen; keine Dokumentenausstellung; kein Schulbesuch der Kinder möglich;) so ist dem auch zu entgegnen, dass laut den von Seiten des Asylgerichtshofs übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien diese Behauptungen in völligem Widerspruch zu den dortigen Ausführungen stehen. So garantiert die Verfassung den nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren.

Ein Gesetz verpflichtet zwar alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. 2007 wurden in jesidischen Schulen aber landesweit jesidische Lehrbücher eingesetzt, assyrische Schulen sollen nach Angaben von Lehrern Unterricht auch in russischer Sprache (wie zu Zeiten der Sowjetunion) anbieten.

In Armenien setzt sich ein eher tolerantes Klima fort, es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung aufgrund der Volkszugehörigkeit. Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen.

Jesiden werden in Armenien jedenfalls nicht systematisch diskriminiert. Es kann im Einzelfall vorkommen, dass sie außerhalb ihrer Gemeinde von der Bevölkerung diskriminierend behandelt werden, etwa durch verächtliche Blicke, oder unhöfliche Bedienung beim Einkaufen. Es gibt in Armenien jedoch keine grundlegend negative Einstellung gegenüber Jesiden. Das Zusammenleben zwischen Armeniern und Jesiden ist in erster Linie mehr von gegenseitigem Ignorieren als Feindschaft geprägt und seitens des Staates gibt es keine Benachteiligungen oder sonstigen Druck auf die Bevölkerungsgruppe der Jesiden.

Auch Muslime können ihrem Glauben frei nachgehen. In der Hauptstadt Armeniens existiert eine Moschee ("Blaue Moschee"), die 1998 mit iranischen Geldern renoviert wurde.

Auch aus diesen Länderfeststellungen lässt sich daher ableiten, dass die Angaben offensichtlich schlicht wahrheitswidrig sind und scheint das gesamte Vorbringen der BF erfunden zu sein.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die BF ihr Vorbringen nicht bescheinigten. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF, insbesondere BF1, auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt und folgende Verordnungen durchgeführt:Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den BF, insbesondere BF1, auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "..."...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt und folgende Verordnungen durchgeführt:

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."

II.1.6. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag die Gefährdungssituation der BF durch geeignete Recherchen zu erheben, wonach sie in Armenien Gefahr laufen würden, unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist festzuhalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.römisch zwei.1.6. In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag die Gefährdungssituation der BF durch geeignete Recherchen zu erheben, wonach sie in Armenien Gefahr laufen würden, unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist festzuhalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.

Auch ist der Asylgerichtshof nicht dazu verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts Anderes beabsichtigen aber die Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.Auch ist der Asylgerichtshof nicht dazu verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts Anderes beabsichtigen aber die Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

Diese in den beiden vorhergehenden Absätzen getätigten Ausführungen gelten auch für den Antrag Stellungnahmen bzw. Gutachten von UNHCR, amnesty international, US Department of State, des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte und sonstiger geeigneter Stellen zur Situation im Herkunftsstaat der BF einzuholen bzw. den in der Stellungnahme vom 11.08.2010 gestellten Antrag, die Angaben im Asylverfahren der Beschwerdeführer durch Erhebungen vor Ort zu überprüfen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um ein Land mit hoher Berichtsdichte im Sinne des Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507 handelt, weshalb die angestrebte Herbeibringung oder Neuschaffung einer weiteren Quelle allgemeinen Inhaltes im Asylverfahren schon aus diesem Grunde kein taugliches Beweisthema darstellt.

II.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren seitens des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren seitens des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

II.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, wonach das BAA veraltete und unvollständige Länderfeststellungen zu Armenien zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, wird festgestellt, dass von Seiten des erkennenden Senats den beschwerdeführenden Parteien nunmehr im Rahmen der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 27.07.2010 umfassende und aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt wurden. Diese Stellungnahmemöglichkeit wurde von Seiten der BF auch genutzt und stellen die nunmehr vorliegenden Länderfeststellungen zu Armenien nach Ansicht des erkennenden Senats die derzeitige entscheidungsrelevante Lage im Herkunftsstaat der BF aktuell und umfassend dar.römisch zwei.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, wonach das BAA veraltete und unvollständige Länderfeststellungen zu Armenien zur Entscheidungsfindung herangezogen habe, wird festgestellt, dass von Seiten des erkennenden Senats den beschwerdeführenden Parteien nunmehr im Rahmen der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 27.07.2010 umfassende und aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt wurden. Diese Stellungnahmemöglichkeit wurde von Seiten der BF auch genutzt und stellen die nunmehr vorliegenden Länderfeststellungen zu Armenien nach Ansicht des erkennenden Senats die derzeitige entscheidungsrelevante Lage im Herkunftsstaat der BF aktuell und umfassend dar.

Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem den BF die allgemeine Lage in deren Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass die BF die Gelegenheit hatten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und sie davon auch Gebrauch gemacht haben. Im gegenständlichen Fall stand es den BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 32 AsylG 1997) hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele:Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem den BF die allgemeine Lage in deren Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass die BF die Gelegenheit hatten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und sie davon auch Gebrauch gemacht haben. Im gegenständlichen Fall stand es den BF aufgrund der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Paragraph 32, AsylG 1997) hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele:

VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, (2) AVG führen kann.

II.1.9. Einschränkend zur Beweiswürdigung des BAA ist lediglich anzuführen, dass aus dem Umstand, dass der BF in der Ukraine nicht um Asyl angesucht hat, nichts abzugewinnen ist, zumal keine Feststellungen zum ukrainischen Asylwesen getroffen wurden. Ungeachtet dieses Umstandes kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die verbleibenden beweiswürdigenden Ausführungen auch bei Außerachtlassung diese Überlegung tragfähig sind.römisch zwei.1.9. Einschränkend zur Beweiswürdigung des BAA ist lediglich anzuführen, dass aus dem Umstand, dass der BF in der Ukraine nicht um Asyl angesucht hat, nichts abzugewinnen ist, zumal keine Feststellungen zum ukrainischen Asylwesen getroffen wurden. Ungeachtet dieses Umstandes kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die verbleibenden beweiswürdigenden Ausführungen auch bei Außerachtlassung diese Überlegung tragfähig sind.

II.1.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der BF zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.römisch zwei.1.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der BF zu ihren Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien ergaben, können solche nicht festgestellt werden.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständlichen Beschwerden im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

"(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt."(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."(8) Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig, die Anträge wurden nach dem 30.04.2004 gestellt, weshalb sie nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu führen sind, wobei aber § 10 AsylG 2005 idgF anzuwenden ist, da diese Norm gem. § 75 Abs. 8 AsylG Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF auf alle am oder nach dem 01. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, wonach eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 idgF, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 leg cit und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gegenständliche Verfahren waren am 31.12.2005 anhängig, die Anträge wurden nach dem 30.04.2004 gestellt, weshalb sie nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu führen sind, wobei aber Paragraph 10, AsylG 2005 idgF anzuwenden ist, da diese Norm gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF auf alle am oder nach dem 01. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, wonach eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 idgF, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).Auch kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Ebenso ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass - rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen - es den BF möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die armenischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihnen Schutz zu gewähren.

Auch wenn sich das Vorbringen als unglaubwürdig erwies, wird bei dessen hypothetischer Prüfung auf folgende Umstände hingewiesen:

Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den BF geschilderten Übergriffe in Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in Armenien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von den BF geschilderten Übergriffe in Armenien offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in Armenien Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.

... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie

von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").

Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten.Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten.

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.

Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, insbesondere die verbalen Übergriffe des Söldners H., in Armenien nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen des BAA bzw. des AsylGH zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen. Jedenfalls ergibt sich aus den vom Bundesasylamt bzw. vom AsylGH herangezogenen Quellen, dass in Armenien kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die BF bescheinigten im Rahmen ihrer Einvernahmen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätten. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis haben die BF im erstinstanzlichen Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis haben die BF im erstinstanzlichen Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50

(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Personen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen zweifelsfrei die Sprache der Majoritätsbevölkerung Armenisch. Darüber hinaus sprechen beide Kurdisch und der Erstbeschwerdeführer Russisch. Aus der Reise der BF nach Österreich ist ersichtlich, dass sie mobil und in der Lage sind, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu meistern. Einerseits stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF1 und BF2 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wozu in der Regel keine spezifische qualifizierte Ausbildung erforderlich ist. Vor seiner Ausreise ist der Erstbeschwerdeführer im Übrigen als Mechaniker bzw. als Produzent von Weintrauben tätig gewesen. Laut dessen Aussage besaß die Familie in Armenien auch genügend Geld bzw. erklärte die BF2, dass sie im Herkunftsstaat über einen normalen Lebensstandard verfügten. Weiters lebten sie vor ihrer Ausreise in einem großen Haus, welches der verstorbenen Großmutter des BF1 gehörte und kam im Verfahren nicht hervor, dass sie im Falle der Rückkehr nicht wieder dort leben könnten. Bei den BF3 bis BF5 handelt es sich um gesunde Kinder, für deren Unterhalt die Eltern aufkommen können. Besonders ist dabei darauf hinzuweisen, dass den mj. Beschwerdeführern eine Rückkehr in den Herkunftsstaat aber nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich ist. Sämtliche Familienmitglieder sind durch ihre heutige abweisliche Beschwerdeentscheidung von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit dem Zielstaat Armenien bedroht. Die Fremdenpolizei hat gem. FPG bei einer Abschiebung auf die Familieneinheit Bedacht zu nehmen. Es kann daher vertretbar davon ausgegangen werden, dass die einzelnen BF gemeinsam mit ihrer Familie zurückkehren und diese dort gemeinsam ihr Fortkommen betreiben können. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass diese auf Grund ihrer individuellen und auf Grund der allgemeinen Lage im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine ausweglose Situation zu geraten. Es ist daher nicht ersichtlich, warum den BF eine Existenzsicherung in ihrem Herkunftsstaat nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war. Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der in Österreich aufhältigen Freunde und Bekannten der BF auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Österreich aus nach Armenien möglich sind.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich an den oa. Ausführungen nichts ändern würde, ginge man rein hypothetisch davon aus, dass BF1 staatenlos wäre. In diesem Fall wäre Armenien der Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, woraus sich ebenfall ergeben würde, dass Armenien sein Herkunftsstaat wäre. Aufgrund seiner beschriebenen familiären Situation wäre ihm in diesem Fall vor dem Hintergrund der bereits zitierten Bestimmungen des armenischen Fremdenrechts iVm den einschlägigen Bestimmungen des armenischen StBG (Art. 13 Satz 2 leg. cit.) ein neuerlicher Aufenthalt in Armenien und eine wesentlich erleichterte Einbürgerung möglich und zumutbar, weshalb er auch in diesem Fall als Rückkehrer in keine über dauerhaft aussichtslose Situation gedrängt würde.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich an den oa. Ausführungen nichts ändern würde, ginge man rein hypothetisch davon aus, dass BF1 staatenlos wäre. In diesem Fall wäre Armenien der Staat seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes, woraus sich ebenfall ergeben würde, dass Armenien sein Herkunftsstaat wäre. Aufgrund seiner beschriebenen familiären Situation wäre ihm in diesem Fall vor dem Hintergrund der bereits zitierten Bestimmungen des armenischen Fremdenrechts in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des armenischen StBG (Artikel 13, Satz 2 leg. cit.) ein neuerlicher Aufenthalt in Armenien und eine wesentlich erleichterte Einbürgerung möglich und zumutbar, weshalb er auch in diesem Fall als Rückkehrer in keine über dauerhaft aussichtslose Situation gedrängt würde.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Seitens der Beschwerdeführer wurden keinerlei körperliche Beeinträchtigungen vorgebracht.

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 hatte die Behörde die angefochtenen Bescheide mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde § 8 Abs. 2 AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt III fehlte.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, hatte die Behörde die angefochtenen Bescheide mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären, weshalb das Bundesasylamt gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 zur Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens der Ausweisung zuständig war. In Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation wurde Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 dahingehend ausgelegt, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzung der Verfügung der Ausweisung das BAA den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden hatte, in jenen Fällen, in denen eine Ausweisung des Asylwerbers einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf ein Privat- und Familienleben darstellte, die Ausweisung nicht zu verfügen war, sodass solchen Bescheiden in der Praxis der Spruchpunkt römisch drei fehlte.

Gem. § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gem. Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gem. der RV zu § 75 Abs. 8 leg cit ( RV 330 XXIV GP) sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."Gem. der Regierungsvorlage zu Paragraph 75, Absatz 8, leg cit ( Regierungsvorlage 330 römisch 24 Gesetzgebungsperiode sind alles Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung , gleichgültig, ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. ..."

Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und ist § 10 AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 anzuwenden.Kraft gesetzlicher Anordnung und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend gilt die die vom BAA im gefochtenen Bescheid verfügte Abweisung des gegenständlichen Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und ist Paragraph 10, AsylG in Bezug auf die vom BAA verfügte Ausweisung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 anzuwenden.

Hieraus ergibt sich Folgendes:

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieser Erkenntnisse kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt den BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Sämtliche BF sind im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte kamen im Verfahren nicht hervor. Es liegt somit hinsichtlich der BF kein Familienbezug zu einem im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwa 4 Jahren und 10 Monaten im Bundesgebiet auf. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine zumindest in Bezug auf BF1 und BF2 bezogen auf ihr Lebensalter erst kurzen Aufenthalt, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die beschwerdeführenden Parteien sind seit vier Jahren und zehn Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Während des Asylverfahrens haben sie sich dem Verfahren nicht entzogen und ist ihnen daher die mehrjährige Dauer des Verfahrens nicht anzulasten.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Die BF begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages legitimiert war. Aus dem Verhalten der volljährigen BF in ihrer Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass diese das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzogen, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

In Bezug auf die minderjährigen BF3 - BF3 wird auf die Erk. d. VfGH vom 12.6.2010, U615, 616, 10-12 verwiesen, wonach sich die Überlegungen in Bezug auf BF1 und BF2 die genannten mj. BF ebenfalls im dort genannten Umfang zurechnen lassen müssen.

  • -Strichaufzählung
    zum Grad der Integration und Bindungen zum Herkunftsstaat

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die Beschwerdeführer 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien und wurden dort sozialisiert. BF1 und BF2 sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen der Beschwerdeführer existieren, kann doch nach allgemeiner Lebenserfahrung und den Aussagen der BF nicht davon ausgegangen werden, dass diese vor ihrer Ausreise in völliger Isolation gelebt hätten. Es deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die BF vor ihrer Ausreise aus Armenien nicht in die armenische Gesellschaft integriert waren und es deutet nichts darauf hin, dass ihnen eine solche Integration nach ihrer Rückkehr nicht neuerlich möglich wäre.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in Bezug auf ihr Lebensalter erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich und waren die BF nicht in der Lage ihren Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Zum Erstbeschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser laut Bestätigung der Stadtgemeinde S. seit August 2006 gemeinnützige Tätigkeiten für die Stadt ausübt. Weiters ist anzumerken, dass die BF1 und 2 Kurse zur Erlangung der deutschen Sprache besuch(t)en. Insoweit ist davon auszugehen, dass der BF1 und die BF2 die deutsche Sprache zumindest teilweise beherrschen. Ansonsten geht aber aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass sich diese in zusätzlicher Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert hätten, weshalb sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden. Das erkennende Gericht erblickt zwar eine gewisse Teilnahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am sozialen Leben in Österreich, jedoch sind dieser im Sinne einer Interessensabwägung insbesondere die Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und der erst relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet entgegenzuhalten, welcher nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages ermöglicht wurde. Insbesondere entstand ihr Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, wo sich diese ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst waren.

In Bezug auf die BF3 bis BF5 wird von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein. Sie besuchen derzeit die Volksschule in Österreich und sind der BF3 und der BF4 seit September 2008 Mitglieder beim Taekwondo-Center S. Auf Grund des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und unter Berücksichtigung der vorgelegten Schulzeugnisse ist davon auszugehen, dass die mj. BF die deutsche Sprache beherrschen. Hinsichtlich den öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes wird auf die Ausführungen zum Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen. Zusätzlich wird angeführt, dass der Besuch der Schule und die sonstigen Aktivitäten der Drittbis Fünftbeschwerdeführer bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht fallen, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, da insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Zur Vollständigkeit ist auch darauf zu verweisen, dass sie sich in einem Alter befinden, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Jedenfalls befinden sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.In Bezug auf die BF3 bis BF5 wird von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein. Sie besuchen derzeit die Volksschule in Österreich und sind der BF3 und der BF4 seit September 2008 Mitglieder beim Taekwondo-Center S. Auf Grund des mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und unter Berücksichtigung der vorgelegten Schulzeugnisse ist davon auszugehen, dass die mj. BF die deutsche Sprache beherrschen. Hinsichtlich den öffentlichen Interessen am Verlassen des Bundesgebietes wird auf die Ausführungen zum Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen. Zusätzlich wird angeführt, dass der Besuch der Schule und die sonstigen Aktivitäten der Drittbis Fünftbeschwerdeführer bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht fallen, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, da insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74). Zur Vollständigkeit ist auch darauf zu verweisen, dass sie sich in einem Alter befinden, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Jedenfalls befinden sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die BF reisten schlepperunterstützt in des Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Soweit die BF über private Bindungen in Österreich verfügen, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Armenien gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF hierdurch gezwungen werden, den Kontakt zu jenen Personen, die ihnen in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihnen frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und

(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es den Beschwerdeführern in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründeten, weshalb sie nicht schützenswert erscheinen.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF1 und BF2 relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der insbes. erhöhten Anpassungsfähigkeit in Bezug auf BF3 - BF5, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8 Soweit die Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. der Stellungnahme zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in den Beschwerden und der Stellungnahme nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.8 Soweit die Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. der Stellungnahme zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in den Beschwerden und der Stellungnahme nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

II.2.9 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.römisch zwei.2.9 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. der Stellungnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in den Beschwerden und der Stellungnahme den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden bzw. der Stellungnahme betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in den Beschwerden und der Stellungnahme den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage eindeutig fest, dass sich das Vorbringen der BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben.Ebenso ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann wohl nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen des BF als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, was in erster Linie nur dann der Fall sein kann, wenn diese Restzweifel nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild vom BF macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des BF geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können. Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage eindeutig fest, dass sich das Vorbringen der BF als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den BF verschafft oder offene Fragen nur durch persönliche Befragung der BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben.

II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw.§ 8 (1) AsylG ausgesetzt wären, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien bedeuten würde, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw.Paragraph 8, (1) AsylG ausgesetzt wären, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familienleben der beschwerdeführenden Parteien bedeuten würde, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.

II. 2.11. Familienverfahrenrömisch zwei. 2.11. Familienverfahren

Gem. § 10 AsylG ist in Bezug auf Familienangehörige (§ 1 Z 6 AsylG:Gem. Paragraph 10, AsylG ist in Bezug auf Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG:

Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) ein Familienverfahren zu führen.

Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einem Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung ihres bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 5 leg. cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Ob in Bezug auf die bereits genannten Angehörigen ein Familienverfahren zu führen ist, ist im Lichte des Ergebnisses der Ermittlungsverfahren vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf die BF1 und BF2 eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die bereits genannten Angehörigen ein Familienverfahren zu führen ist, ist im Lichte des Ergebnisses der Ermittlungsverfahren vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf die BF1 und BF2 eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

...

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

...

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Im gegenständlichen Fall gaben BF1 und BF2 unwiderlegt an, keine nach armenischem Recht gültige Ehe geschlossen zu haben, sondern lebten diese in einer Lebensgemeinschaft, weshalb gem. § 16 (2) IPRG davon auszugehen ist, dass die BF auch nach inländischem Recht nicht als Ehegatten anzusehen sind. Aus diesem Grund kann in Bezug auf BF1 und BF2 nicht aus dem Titel des Tatbestandsmerkmales "Ehegatte" kein Familienverfahren geführt werden.Im gegenständlichen Fall gaben BF1 und BF2 unwiderlegt an, keine nach armenischem Recht gültige Ehe geschlossen zu haben, sondern lebten diese in einer Lebensgemeinschaft, weshalb gem. Paragraph 16, (2) IPRG davon auszugehen ist, dass die BF auch nach inländischem Recht nicht als Ehegatten anzusehen sind. Aus diesem Grund kann in Bezug auf BF1 und BF2 nicht aus dem Titel des Tatbestandsmerkmales "Ehegatte" kein Familienverfahren geführt werden.

Die mj. BF3 bis BF5 sind allerdings Familienangehörige der BF1 und BF2 im Sinne der im Vorabsatz genannten Bestimmung, weshalb hinsichtlich auf BF1 und BF2 in Bezug auf BF3 - BF5 ein Familienverfahren zu führen ist.

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden und Ausweisungen ausgesprochen wurden. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein anderer Verfahrenshergang hergeleitet werden.

Schlagworte

Ausweisung, Diskriminierung, EMRK, Erkundungsbeweis, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, Richtlinienkonformität, staatlicher Schutz, Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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