TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/5 E4 403678-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 403.678-1/2009-46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Peter Philipp, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, Zl. 08 02.458-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Peter Philipp, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, Zl. 08 02.458-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste laut Akteninhalt am 15.03.1991 legal mittels Visum in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF ist ledig und der Vater des Kindes XXXXin XXXX.Der BF ist ledig und der Vater des Kindes XXXXin römisch 40 .

Von 15.03.1991 an war der BF durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Der betreffende Aufenthaltstitel wurde wegen eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes am 13.12.2006 widerrufen.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen versuchtem Totschlag und schwerer Körperverletzung gem. §§ 15, 76 und 87 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen versuchtem Totschlag und schwerer Körperverletzung gem. Paragraphen 15, 76 und 87 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde mit oa. Urteil seitens des Geschworenengerichtes schuldig gesprochen, dass er sich am XXXX in XXXX, in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nämlich aus Verzweiflung über die endgültige Beendigung der Beziehung und die Vernachlässigung des gemeinsamen Sohnes durch die Kindesmutter, sowie aus Eifersucht, dazu hat hinreißen lassen, zu versuchen, einen anderen zu töten, indem er auf die Kindesmutter einen gezielten Schuss aus kurzer Distanz aus einer Pistole, Kaliber 9 mm, in Richtung ihres Kopfes abgab, welcher jedoch das Ziel verfehlte, sowie indem er versuchte, weitere, teilweise direkt angesetzte, Schüsse gegen ihren Kopf abzugeben.Der BF wurde mit oa. Urteil seitens des Geschworenengerichtes schuldig gesprochen, dass er sich am römisch 40 in römisch 40 , in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nämlich aus Verzweiflung über die endgültige Beendigung der Beziehung und die Vernachlässigung des gemeinsamen Sohnes durch die Kindesmutter, sowie aus Eifersucht, dazu hat hinreißen lassen, zu versuchen, einen anderen zu töten, indem er auf die Kindesmutter einen gezielten Schuss aus kurzer Distanz aus einer Pistole, Kaliber 9 mm, in Richtung ihres Kopfes abgab, welcher jedoch das Ziel verfehlte, sowie indem er versuchte, weitere, teilweise direkt angesetzte, Schüsse gegen ihren Kopf abzugeben.

Weiters wurde der BF schuldig gesprochen, dass er der Kindesmutter mit dieser Pistole mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf versetzte, insgesamt dieser an sich schwere Körperverletzungen, nämlich eine Prellung des Kopfes, zahlreiche Prellungen und Abschürfungen und kleinere Wunden im Gesicht und am Schädel, sowie Brüche zweier oberer Schneidezähne, absichtlich zugefügt hat.

Weiters wurde der BF schuldig gesprochen, dass er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an bis zum XXXX eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die genannte Pistole, unbefugt besessen hat.Weiters wurde der BF schuldig gesprochen, dass er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an bis zum römisch 40 eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die genannte Pistole, unbefugt besessen hat.

Gegenständlicher Verurteilung gingen folgende Strafanzeigen voran, wobei es auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung des BF kam:

Anzeige, XXXX, Körperverletzung, XXXX - gem. § 4 Abs. 2 JGG straflosAnzeige, römisch 40 , Körperverletzung, römisch 40 - gem. Paragraph 4, Absatz 2, JGG straflos

Anzeige, XXXX, schwere Körperverletzung, XXXX-Erteilung einer Ermahnung gem. § 6 Abs. 1 JGGAnzeige, römisch 40 , schwere Körperverletzung, XXXX-Erteilung einer Ermahnung gem. Paragraph 6, Absatz eins, JGG

Anzeige, XXXX, gefährliche Drohung, Körperverletzung (häuslicher Bereich), XXXXAnzeige, römisch 40 , gefährliche Drohung, Körperverletzung (häuslicher Bereich), römisch 40

Am XXXX wurde der BF diesbezüglich rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen zur Zl. XXXX wegen §§ 15, 105 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB (versuchte Nötigung und Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei neben den Milderungsgründen (Teilgeständnis, Alter unter 21 Jahre) als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die wiederholten Tatangriffe gewertet wurden.Am römisch 40 wurde der BF diesbezüglich rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen zur Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 83 Absatz eins, StGB (versuchte Nötigung und Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei neben den Milderungsgründen (Teilgeständnis, Alter unter 21 Jahre) als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die wiederholten Tatangriffe gewertet wurden.

Anzeige, XXXX, schwere Nötigung - FreispruchAnzeige, römisch 40 , schwere Nötigung - Freispruch

Anzeige, XXXX, KörperverletzungAnzeige, römisch 40 , Körperverletzung

Anzeige, XXXX, schwere NötigungAnzeige, römisch 40 , schwere Nötigung

Mit Aktenvermerk vom 29.11.1999 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes der Übertretung des § 83 Abs. 1 Z 4 iVm § 15 Abs. 1 FRG gem. § 45 Abs. 1 Z 3 VStG wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 29.11.1999 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF wegen des Verdachtes der Übertretung des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FRG gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

3. Mit Bescheid der BPD XXXX, Zahl: XXXX, vom 21.07.2003 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt (rechtskräftig mit 31.07.2003).3. Mit Bescheid der BPD römisch 40 , Zahl: römisch 40 , vom 21.07.2003 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt (rechtskräftig mit 31.07.2003).

4. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 29.06.2004, GZ: XXXX, wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot wegen rechtskräftiger Verurteilung erlassen. Dagegen erhob der BF Berufung, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 27.10.2006 nicht Folge gegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX bestätigt wurde, womit das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwuchs.4. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 29.06.2004, GZ: römisch 40 , wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot wegen rechtskräftiger Verurteilung erlassen. Dagegen erhob der BF Berufung, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 27.10.2006 nicht Folge gegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 bestätigt wurde, womit das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwuchs.

5. Am 12.03.2008 wurde der BF nach Verbüßung einer Haftstrafe von 4 Jahren und acht Monaten bedingt entlassen.

6. Mit 12.03.2008 wurde der BF in die Schubhaft überstellt und stellte dieser am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 12.03.2008 erstbefragt und am 20.03.2008 sowie am 20.05.2008 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.

7. Bei seiner Erstbefragung führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sich körperlich gut fühle. Im Herkunftsland würden sich zwei Schwestern befinden. In Österreich seien sein Vater und seine Stiefmutter, sowie seine Lebensgefährtin und sein Sohn aufhältig. Er sei im März 1991 mit gültigem deutschen Visum von Deutschland kommend nach Österreich eingereist und halte sich seither in Österreich auf. Bis zu seiner Verhaftung habe er eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich gehabt. In der Türkei habe er Angst um sein Leben. Er habe dort keinen Militärdienst absolviert, er wolle nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen. Da er zum Militär hätte gehen müssen, sei er geflüchtet. Er sei Kurde. Auch in der Justizanstalt XXXX hätten ihn die Türken immer wieder bedroht und bespuckt.7. Bei seiner Erstbefragung führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sich körperlich gut fühle. Im Herkunftsland würden sich zwei Schwestern befinden. In Österreich seien sein Vater und seine Stiefmutter, sowie seine Lebensgefährtin und sein Sohn aufhältig. Er sei im März 1991 mit gültigem deutschen Visum von Deutschland kommend nach Österreich eingereist und halte sich seither in Österreich auf. Bis zu seiner Verhaftung habe er eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich gehabt. In der Türkei habe er Angst um sein Leben. Er habe dort keinen Militärdienst absolviert, er wolle nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen. Da er zum Militär hätte gehen müssen, sei er geflüchtet. Er sei Kurde. Auch in der Justizanstalt römisch 40 hätten ihn die Türken immer wieder bedroht und bespuckt.

8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.03.2008 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er seit 1991 zweimal in der Türkei gewesen sei. Das erste Mal 1996 aufgrund eines Unfalles seines Vaters, das zweite Mal 1999 oder 2000. In Österreich würden sich sein Vater, seine Stiefmutter, seine Lebensgefährtin, sein Sohn und fünf Halbgeschwister aufhalten. Sein Vater habe einen Aufenthaltstitel, seine Stiefmutter sei Österreicherin und seine Halbgeschwister würden auch österreichische Staatsbürger sein. Er sei Moslem und Kurde. Er sei zu Hause weder im Gefängnis noch vorbestraft gewesen. Er sei auch nicht Mitglied einer Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe in der Türkei 6 Jahre lang die Grundschule und in Österreich 1 Jahr den Polytechnischen Lehrgang besucht. Er werde vermutlich vom Militär gesucht, es gebe keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. Von 1992 bis 2003 habe er bei XXXX als angelernter Arbeiter gearbeitet. Seine Familie habe sich damals im Bezirk XXXX niedergelassen. Die damalige Problematik zwischen Türken und Kurden sei bekannt. Sie hätten im Dorf XXXX gelebt, in welchem ständig das Militär präsent gewesen sei. Im Alter von 9 Jahren sei er das erste Mal von Soldaten verprügelt worden. Sie hätten ihm heißes Öl auf den rechten Oberarm geschüttet. Weiters hätten sie seinen Großvater, seine Großmutter und seine Tante geschlagen. Deshalb wolle er nicht den Militärdienst ableisten. Es habe mehrere Vorfälle gegeben, sie seien immer unangekündigt gekommen, hätten nach dem Vater und nach dem Onkel gefragt und hätten sie ihn immer wieder geschlagen. Auf Vorhalt, dass sein Vater und sein Onkel in Europa legal als Gastarbeiter aufhältig gewesen seien und die Behörden dies hätten wissen müssen, sodass es nicht plausibel sei, dass man diese suchen würde, führte der BF aus, dass er das nicht wisse. Er habe hier seinen Sohn und seine Lebensgefährtin, er sei voll integriert. Damals habe man ihm seinen Sohn vorenthalten und er sei depressiv gewesen, er habe seine Lebensgefährtin aufgesucht und sie zur Rede gestellt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt in einem Lokal beschäftigt gewesen und habe sich nicht richtig um das Kind gekümmert. Er habe sie dann mit einem anderen Mann an einem Tisch gesehen und habe ein "Blackout" gehabt und durchgedreht. Auf konkrete Nachfrage, ob er zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung zu dieser Frau gehabt habe, gab der BF an, es sei eine Art Trennungsphase gewesen. Im Gefängnis habe er in der Schlosserei gearbeitet und habe ihr immer Geld geschickt, es seien immer so ¿ 50 oder ¿ 60 gewesen (die Überweisungsbelege wurden zum Akt genommen). Derzeit komme sie ihn regelmäßig besuchen. Die Situation für die Kurden sei noch dieselbe, in der Haft hätten Türken seinen Namen aufgeschrieben, was diese damit machen würde, wisse er nicht.8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.03.2008 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er seit 1991 zweimal in der Türkei gewesen sei. Das erste Mal 1996 aufgrund eines Unfalles seines Vaters, das zweite Mal 1999 oder 2000. In Österreich würden sich sein Vater, seine Stiefmutter, seine Lebensgefährtin, sein Sohn und fünf Halbgeschwister aufhalten. Sein Vater habe einen Aufenthaltstitel, seine Stiefmutter sei Österreicherin und seine Halbgeschwister würden auch österreichische Staatsbürger sein. Er sei Moslem und Kurde. Er sei zu Hause weder im Gefängnis noch vorbestraft gewesen. Er sei auch nicht Mitglied einer Partei oder bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe in der Türkei 6 Jahre lang die Grundschule und in Österreich 1 Jahr den Polytechnischen Lehrgang besucht. Er werde vermutlich vom Militär gesucht, es gebe keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. Von 1992 bis 2003 habe er bei römisch 40 als angelernter Arbeiter gearbeitet. Seine Familie habe sich damals im Bezirk römisch 40 niedergelassen. Die damalige Problematik zwischen Türken und Kurden sei bekannt. Sie hätten im Dorf römisch 40 gelebt, in welchem ständig das Militär präsent gewesen sei. Im Alter von 9 Jahren sei er das erste Mal von Soldaten verprügelt worden. Sie hätten ihm heißes Öl auf den rechten Oberarm geschüttet. Weiters hätten sie seinen Großvater, seine Großmutter und seine Tante geschlagen. Deshalb wolle er nicht den Militärdienst ableisten. Es habe mehrere Vorfälle gegeben, sie seien immer unangekündigt gekommen, hätten nach dem Vater und nach dem Onkel gefragt und hätten sie ihn immer wieder geschlagen. Auf Vorhalt, dass sein Vater und sein Onkel in Europa legal als Gastarbeiter aufhältig gewesen seien und die Behörden dies hätten wissen müssen, sodass es nicht plausibel sei, dass man diese suchen würde, führte der BF aus, dass er das nicht wisse. Er habe hier seinen Sohn und seine Lebensgefährtin, er sei voll integriert. Damals habe man ihm seinen Sohn vorenthalten und er sei depressiv gewesen, er habe seine Lebensgefährtin aufgesucht und sie zur Rede gestellt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt in einem Lokal beschäftigt gewesen und habe sich nicht richtig um das Kind gekümmert. Er habe sie dann mit einem anderen Mann an einem Tisch gesehen und habe ein "Blackout" gehabt und durchgedreht. Auf konkrete Nachfrage, ob er zu diesem Zeitpunkt eine Beziehung zu dieser Frau gehabt habe, gab der BF an, es sei eine Art Trennungsphase gewesen. Im Gefängnis habe er in der Schlosserei gearbeitet und habe ihr immer Geld geschickt, es seien immer so ¿ 50 oder ¿ 60 gewesen (die Überweisungsbelege wurden zum Akt genommen). Derzeit komme sie ihn regelmäßig besuchen. Die Situation für die Kurden sei noch dieselbe, in der Haft hätten Türken seinen Namen aufgeschrieben, was diese damit machen würde, wisse er nicht.

Frau S. wurde daraufhin von der Referentin des BAA fernmündlich kontaktiert, woraufhin diese die aufrechte Lebensgemeinschaft und die Besuche in der Haft bestätigte.

9. Mit Schreiben vom 07.04.2008 wurde das Vollmachtverhältnis zu RA Dr. Peter Philipp bekannt gegeben und die Geburtsurkunde des Sohnes sowie eine Meldebestätigung vorgelegt.

10. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 20.05.2008 im Beisein eines Vertreters gab der BF im Wesentlichen an, dass er die Mutter seines Sohnes seit 1997 kennen würde. Sie seien nicht verheiratet, befragt zum Familiennamen der Kindesmutter, welcher ebenfalls XXXX laute, führt er aus, dass diese mit seinem Onkel verheiratet gewesen sei, derzeit sei sie nicht verheiratet, jedoch würden sie heiraten wollen. Er sei derzeit offiziell an der Adresse seines Vaters gemeldet. 1996 sei er wegen eines schweren Unfalles seines Vaters mittels Flugzeug über Ankara und im Jahr 2000 wegen einer Operation seiner Tante mit dem Auto über den Grenzübergang XXXX in die Türkei gereist. Zuletzt sei er im Jahr 2000 bei der Rückkehr am Grenzübergang XXXX einer Personenkontrolle unterzogen worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Visum für Österreich gehabt. Im Jahr 2003 habe er eine Niederlassungsbewilligung erhalten, zuvor habe er immer einen Befreiungsschein zum Arbeiten gehabt. Derzeit genieße er seine Freiheit. Das Verhältnis zu seinem Sohn sei gut. Manchmal hole er ihn von der Schule ab, wenn seine Mutter arbeiten gehe. Er habe früher den kurdischen Verein in XXXX XXXX besucht. Er sei jedoch kein Vereinsmitglied.10. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 20.05.2008 im Beisein eines Vertreters gab der BF im Wesentlichen an, dass er die Mutter seines Sohnes seit 1997 kennen würde. Sie seien nicht verheiratet, befragt zum Familiennamen der Kindesmutter, welcher ebenfalls römisch 40 laute, führt er aus, dass diese mit seinem Onkel verheiratet gewesen sei, derzeit sei sie nicht verheiratet, jedoch würden sie heiraten wollen. Er sei derzeit offiziell an der Adresse seines Vaters gemeldet. 1996 sei er wegen eines schweren Unfalles seines Vaters mittels Flugzeug über Ankara und im Jahr 2000 wegen einer Operation seiner Tante mit dem Auto über den Grenzübergang römisch 40 in die Türkei gereist. Zuletzt sei er im Jahr 2000 bei der Rückkehr am Grenzübergang römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt ein unbefristetes Visum für Österreich gehabt. Im Jahr 2003 habe er eine Niederlassungsbewilligung erhalten, zuvor habe er immer einen Befreiungsschein zum Arbeiten gehabt. Derzeit genieße er seine Freiheit. Das Verhältnis zu seinem Sohn sei gut. Manchmal hole er ihn von der Schule ab, wenn seine Mutter arbeiten gehe. Er habe früher den kurdischen Verein in römisch 40 römisch 40 besucht. Er sei jedoch kein Vereinsmitglied.

Damals hätten Soldaten seinen Großvater geschlagen. Ein Soldat hätte ihn unter dem Bett hervorgezogen und ihm Öl, welches er vom Feuer genommen hätte, auf den Arm gegossen. Er wolle keinen Militärdienst in der Türkei leisten. Er sei auch von türkischen Mithäftlingen bedroht worden, welche seinen Namen aufgeschrieben hätten. Er hätte in Österreich um Aufschub seines Militärdienstes bei der türkischen Botschaft in XXXX angesucht, das sei vermutlich im Jahr 1998 oder 2000 gewesen. Er wolle sich auch nicht von der Militärdienstzeit freikaufen, da er für dieses Land kein Geld bezahlen wolle. Im Gefängnis habe er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen und habe mit dieser zweimal in der Woche telefoniert. Sein Großvater sei bereits gestorben.Damals hätten Soldaten seinen Großvater geschlagen. Ein Soldat hätte ihn unter dem Bett hervorgezogen und ihm Öl, welches er vom Feuer genommen hätte, auf den Arm gegossen. Er wolle keinen Militärdienst in der Türkei leisten. Er sei auch von türkischen Mithäftlingen bedroht worden, welche seinen Namen aufgeschrieben hätten. Er hätte in Österreich um Aufschub seines Militärdienstes bei der türkischen Botschaft in römisch 40 angesucht, das sei vermutlich im Jahr 1998 oder 2000 gewesen. Er wolle sich auch nicht von der Militärdienstzeit freikaufen, da er für dieses Land kein Geld bezahlen wolle. Im Gefängnis habe er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen und habe mit dieser zweimal in der Woche telefoniert. Sein Großvater sei bereits gestorben.

Damals hätte die Familie seiner Lebensgefährtin diese gegen ihn aufgebracht. Die Lebensgefährtin habe als Kellnerin gearbeitet und sich nicht um das Kind gekümmert. Er sei depressiv gewesen und habe unter Alkoholeinfluss auf sie geschossen. Zum Glück habe er sie nicht getroffen. Zum Ländervorhalt führte der BF aus, dass die Gleichstellung von Kurden im Militär nicht der Wahrheit entspreche. Die kurdischen Soldaten würden diskriminiert werden. Die Kurden würden nicht als Minderheit anerkannt werden.

11. Mit 12.06.2008 wurde ein Schreiben des Vorstandes des Wehrbezirkes XXXX vom 27.03.2008 übersetzt (AS 223), wonach das österreichische Generalkonsulat ersucht wurde, den BF zu benachrichtigen, dass er zur Ableistung des Militärdienstes zurückkehren solle.11. Mit 12.06.2008 wurde ein Schreiben des Vorstandes des Wehrbezirkes römisch 40 vom 27.03.2008 übersetzt (AS 223), wonach das österreichische Generalkonsulat ersucht wurde, den BF zu benachrichtigen, dass er zur Ableistung des Militärdienstes zurückkehren solle.

12. Am 27.08.2008 wurde gegen den BF Anzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung (am 13.07.2008), Faustschlag, XXXX, erstattet.12. Am 27.08.2008 wurde gegen den BF Anzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung (am 13.07.2008), Faustschlag, römisch 40 , erstattet.

13. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass im Falle des BF ein Asylauschlussgrund vorliege.13. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass im Falle des BF ein Asylauschlussgrund vorliege.

Das Bundesasylamt traf darin umfangreiche und zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Feststellungen zur Situation in der Türkei, insbesondere zur Thematik Wehrdienst, Kurden und Wehrdienst, militärischer Einsatz von Kurden gegen Kurden im Südosten der Türkei, zur Lage der Kurden, zur Lage in den Kurdengebieten im Südosten, der Grundversorgung, der Rückkehrsituation und zu den Einreisekontrollen.

Das BAA stellte fest, dass die Identität des BF feststehe. Er sei türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er sei ledig und der Vater des KindesXXXX. Laut Aktenlage sei er seit 15.03.1991 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen. Er habe über einen Aufenthaltstitel verfügt, welcher wegen eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes am 13.12.2006 widerrufen worden sei.

Gegen ihn bestehe ein Waffenverbot, rechtskräftig mit 21.07.2003. Gegen ihn bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, durchsetzbar ab 13.07.2004, wegen rechtskräftiger Verurteilung.

Die durchgeführte EKIS Abfragen hätten folgendes Ergebnis gebracht:

Anzeige, XXXX, Körperverletzung, XXXXAnzeige, römisch 40 , Körperverletzung, römisch 40

Anzeige, XXXX, schwere Körperverletzung, XXXXAnzeige, römisch 40 , schwere Körperverletzung, römisch 40

Anzeige, XXXX, gefährliche Drohung, Körperverletzung (häuslicher Bereich), XXXXAnzeige, römisch 40 , gefährliche Drohung, Körperverletzung (häuslicher Bereich), römisch 40

Anzeige, XXXX, schwere NötigungAnzeige, römisch 40 , schwere Nötigung

Anzeige, XXXX, KörperverletzungAnzeige, römisch 40 , Körperverletzung

Anzeige, XXXX, schwere NötigungAnzeige, römisch 40 , schwere Nötigung

Anzeige, XXXX, Mord, absichtlich schwere Körperverletzung, WaffengesetzAnzeige, römisch 40 , Mord, absichtlich schwere Körperverletzung, Waffengesetz

Anzeige,XXXX, KörperverletzungAnzeige,römisch 40 , Körperverletzung

Am XXXX sei der BF rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen zur Zl. XXXXwegen §§ 15, 105 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.Am römisch 40 sei der BF rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen zur Zl. XXXXwegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 83 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 76 und 87 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt worden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 15, 76 und 87 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren rechtskräftig verurteilt worden.

Am 12.03.2008 sei er nach Verbüßung einer Haftstrafe von der Dauer von vier Jahren und acht Monaten bedingt entlassen worden.

Der BF sei am 27.08.2008 wegen Körperverletzung, Faustschlag, XXXX, angezeigt worden.Der BF sei am 27.08.2008 wegen Körperverletzung, Faustschlag, römisch 40 , angezeigt worden.

Zur mehrjährigen Verurteilung des BF führte das BAA aus, dass aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe (sieben Jahre) gem. § 17 StPO davon auszugehen sei, dass in diesem Fall, weil die Freiheitsstrafe höher als drei Jahre betrage, ein Verbrechen begangen worden sei. Besonders schwere Verbrechen würden nach der herrschenden Lehre des Völkerrechts dann vorliegen, wenn durch die Straftat objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt werden. Typischer Weise würden dazu neben den Tötungsdelikten u. a. auch der Drogenhandel (vgl. VwGH 10.06.1999/Zl.: 99/01/0288) gehören.Zur mehrjährigen Verurteilung des BF führte das BAA aus, dass aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe (sieben Jahre) gem. Paragraph 17, StPO davon auszugehen sei, dass in diesem Fall, weil die Freiheitsstrafe höher als drei Jahre betrage, ein Verbrechen begangen worden sei. Besonders schwere Verbrechen würden nach der herrschenden Lehre des Völkerrechts dann vorliegen, wenn durch die Straftat objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt werden. Typischer Weise würden dazu neben den Tötungsdelikten u. a. auch der Drogenhandel vergleiche VwGH 10.06.1999/Zl.: 99/01/0288) gehören.

Mit Gerichtsurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen des versuchten Totschlages, der schweren Körperverletzung, sowie des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes gemäß §§ 15, 76 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, sowie § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz, zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Jahren verurteilt.Mit Gerichtsurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen des versuchten Totschlages, der schweren Körperverletzung, sowie des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes gemäß Paragraphen 15, 76, StGB, Paragraph 87, Absatz eins, StGB, sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz, zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von sieben Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der BF am XXXX auf seine von ihm getrennt lebende frühere Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Sohnes, als diese gemeinsam mit einem anderen Mann in einem Lokal saß, aus unmittelbarer Nähe einen gezielten Schuss abgab, der seine ehemalige Lebensgefährtin jedoch verfehlte. In der Folge hatte die Waffe Ladehemmung, er verfolgte das Opfer und drückte mehrmals die an ihren Kopf angesetzte Waffe ab. Da die Waffe nicht funktionierte, schlug er ihr diese mit voller Wucht mehrmals ins Gesicht und fügte ihr dabei schwere Verletzungen zu.Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der BF am römisch 40 auf seine von ihm getrennt lebende frühere Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Sohnes, als diese gemeinsam mit einem anderen Mann in einem Lokal saß, aus unmittelbarer Nähe einen gezielten Schuss abgab, der seine ehemalige Lebensgefährtin jedoch verfehlte. In der Folge hatte die Waffe Ladehemmung, er verfolgte das Opfer und drückte mehrmals die an ihren Kopf angesetzte Waffe ab. Da die Waffe nicht funktionierte, schlug er ihr diese mit voller Wucht mehrmals ins Gesicht und fügte ihr dabei schwere Verletzungen zu.

Er habe beginnend mit dem Jahr 1992 fortlaufend und stetig in Österreich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und sei bereits im Jahr 1996 im Laufe von Beziehungsproblemen gewalttätig geworden, indem er seine damalige Lebensgefährtin, als auch eine andere weibliche Person, mit dem Tod bedroht habe, nur um diese von weiteren gegenseitigen Besuchen abzuhalten.

Auch der Umstand, dass er zum Zeitpunkt, als er den Tötungsvorsatz gegen seine von ihm damals getrennt lebende Lebensgefährtin gefasst habe, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im Besitz einer Faustfeuerwaffe gewesen sei, indiziere ein erhebliches von ihm ausgehendes Gefährdungspotential.

Die Nachhaltigkeit und Brutalität, mit der er den Tötungsentschluss gegen die Mutter seines Kindes in die Tat umzusetzen versucht habe, indiziere ein erhebliches von ihm ausgehendes Gefährdungspotential.

Angesichts der erheblichen Straftat, die er begangen habe, insbesondere auch im Hinblick auf deren Begleitumstände, müsse davon ausgegangen werden, dass er auch noch nach seiner Haftentlassung eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausüben werde, was sich letztendlich in einer neuerlichen Anzeige vom 27.08.2008, die auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich Körperverletzung beruhe, manifestiert habe.

Dies zeige, dass sich seine persönliche Einstellung zum österreichischen Rechtsstaat und zur österreichischen Rechtsordnung im Laufe der Jahre nicht geändert habe und er durch seine langjährige Haftstrafe auch nicht geläutert worden sei.

Es sei - aufgrund obiger Darstellungen - in logischer Konsequenz im Rahmen einer Zukunftsprognose mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auch zukünftig davon auszugehen, dass er neuerlich und zukünftig mit österreichischen Gesetzen in Konflikt geraten und dabei auch zukünftig strafbare Handlungen, insbesondere nach dem StGB, begehen werde.

Aus den oben genannten Gründen sei gegen ihn auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und von der Verhängung eines zeitlich befristeten Aufenthaltsverbotes Abstand genommen worden.

Weiters stellte das BAA fest, dass der BF die Türkei auf legalem Wege mittels Visum verlassen habe und in Österreich bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung und Erlassung eines rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbotes legal aufhältig gewesen sei.

Seinen eigenen Angaben zufolge sei er - im wehrdienstpflichtigen Alter - im Jahr 1996 und 2000 wegen Krankenbesuchen von Verwandten in die Türkei zurückgekehrt und habe sich legal einer Grenzkontrolle gestellt.

Dies impliziere, dass er - im wehrdienstpflichtigen Alter - tatsächlich keinerlei Befürchtungen gehegt habe, aus eigenem Antrieb in sein Herkunftsland zurückzukehren.

Auch ergebe sich aus dem im Fremdenakt ersichtlichen türkischen Reisepass (Kopie), dass ihm am 09.01.1991 ein Reisepass vom Einwohnermeldeamt XXXX ausgestellt worden sei, dessen Verlängerung der Gültigkeit er in regelmäßigen Abständen am türkischen Konsulat in XXXX vorgenommen habe.Auch ergebe sich aus dem im Fremdenakt ersichtlichen türkischen Reisepass (Kopie), dass ihm am 09.01.1991 ein Reisepass vom Einwohnermeldeamt römisch 40 ausgestellt worden sei, dessen Verlängerung der Gültigkeit er in regelmäßigen Abständen am türkischen Konsulat in römisch 40 vorgenommen habe.

Es sei daher davon auszugehen, dass den türkischen Behörden sein Aufenthaltsort stets bekannt gewesen sei, er sich bedenkenlos unter den Schutz seines Herkunftslandes gestellt und Behördenkontakte mit türkischen Behörden nicht gescheut habe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX, Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft XXXX, am 07.08.2003, zwecks Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, habe er keine Probleme in seinem Herkunftsland geltend gemacht.In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 , am 07.08.2003, zwecks Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, habe er keine Probleme in seinem Herkunftsland geltend gemacht.

Aus den angeführten Gründen sei seinem Gesamtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er den gegenständlichen Asylantrag am 12.03.2008 lediglich aus dem Grund gestellt habe, um sich der geplanten Abschiebung am 12.03.2008 zu entziehen.

Das BAA führte weiters aus, dass der BF über Schulbildung und deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Es würden sich keinerlei Hinderungsgründe ergeben, welche seine eigene Arbeitstätigkeit in der Türkei ausschließen würden und gebe es in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen in der Türkei auch ein Sozialsystem, welches im Falle einer persönlichen Notlage zum greifen komme. Es sei ihm daher zumutbar, sich u. a. mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in der Türkei zu sichern.

Zu seinem Privat- und Familienleben führte das BAA aus, dass gegen den BF ein rechtskräftiges, unbefristetes Aufenthaltsverbot, bestehe und er gegenwärtig nur aufgrund seiner Asylantragstellung zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Er sei an der Adresse seines Vaters wohnhaft und lt. aktueller ZMR-Abfrage gemeldet. Sein Bruder sei in Österreich aufhältig. Seine Stiefmutter und seine Stiefgeschwister seien im Bundesgebiet aufhältig. Mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen habe er langjährig - bedingt durch seine Inhaftierung - kein Familienleben geführt. In der Türkei würden seine Mutter und zwei seiner Schwestern leben.

14. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen wiederholt und das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet. Es wurde weiters vorgebracht, dass der Hintergrund der begangenen Straftat im Familienleben des BF mit seiner Lebensgefährtin liege, welche selbst beim Strafgericht angegeben habe, dass sie selbst an den Streitigkeiten Mitschuld gehabt habe. Er habe sich in der Strafhaft mit seiner Lebensgefährtin versöhnt, sodass sie ihn auch regelmäßig besucht habe. Die Lebensgemeinschaft bestehe nach wie vor und habe sich das die Erstbehörde auch telefonisch von seiner Lebensgefährtin bestätigen lassen. Es liege hier ein anderer Sachverhalt zum seitens der Erstbehörde zitierten VwGH Erkenntnis vom 03.12.2002 vor und sei die Entscheidung im Lichte der persönlichen Verhältnisse zu treffen. Die ihm angelastete Straftat sei nicht wie in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG normiert gegen die Gemeinschaft, sondern in aufrechter Lebensgemeinschaft begangen worden. Auch der Umstand der Versöhnung mit seiner Lebensgefährtin und die Tatsache, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin bestehe, zeige, dass die Zukunftsprognose positiv zu bewerten sei. Das Verfahren sei ohne die Einvernahme seiner Lebensgefährtin durchgeführt worden, worin ein erheblicher Verfahrensmangel zu erblicken sei.14. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen wiederholt und das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet. Es wurde weiters vorgebracht, dass der Hintergrund der begangenen Straftat im Familienleben des BF mit seiner Lebensgefährtin liege, welche selbst beim Strafgericht angegeben habe, dass sie selbst an den Streitigkeiten Mitschuld gehabt habe. Er habe sich in der Strafhaft mit seiner Lebensgefährtin versöhnt, sodass sie ihn auch regelmäßig besucht habe. Die Lebensgemeinschaft bestehe nach wie vor und habe sich das die Erstbehörde auch telefonisch von seiner Lebensgefährtin bestätigen lassen. Es liege hier ein anderer Sachverhalt zum seitens der Erstbehörde zitierten VwGH Erkenntnis vom 03.12.2002 vor und sei die Entscheidung im Lichte der persönlichen Verhältnisse zu treffen. Die ihm angelastete Straftat sei nicht wie in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG normiert gegen die Gemeinschaft, sondern in aufrechter Lebensgemeinschaft begangen worden. Auch der Umstand der Versöhnung mit seiner Lebensgefährtin und die Tatsache, dass die Lebensgemeinschaft weiterhin bestehe, zeige, dass die Zukunftsprognose positiv zu bewerten sei. Das Verfahren sei ohne die Einvernahme seiner Lebensgefährtin durchgeführt worden, worin ein erheblicher Verfahrensmangel zu erblicken sei.

15. Lt. Bericht des Bundeskriminalamtes an die Staatsanwaltschaft

XXXX vom 11.06.2010 wird der BF erneut der schweren Körperverletzung und des Raubes verdächtigt.römisch 40 vom 11.06.2010 wird der BF erneut der schweren Körperverletzung und des Raubes verdächtigt.

Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt liegt der betreffende Akt bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Prüfung einer Anklageerhebung.Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt liegt der betreffende Akt bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Prüfung einer Anklageerhebung.

16. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.08.2010 wurde die ehemalige Lebensgefährtin des BF, Opfer seiner Straftat, und Mutter des gemeinsamen Kindes aufgefordert, sowohl ihre eigene als auch die Beziehung des Kindes zum Beschwerdeführer bekanntzugeben.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2010 gab die ehemalige Lebensgefährtin bekannt, der BF habe ein gutes Verhältnis zum gemeinsamen Sohn, welcher jedes zweite Wochenende beim Vater nächtige. Der BF kümmere sich gut um seinen Sohn, sie selbst verstehe sich gut mit dem BF und habe sich dieser zum Positiven geändert. Im Interesse des gemeinsamen Sohnes ersuche sie um einen weiteren Verbleib des BF in Österreich.

17. Da die Thematik "Doppelbestrafung in der Türkei" nicht in den erstinstanzlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides enthalten waren, wurden diese dem BF durch das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010 zur Kenntnis gebracht bzw. gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens ergänzende Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde ergänzend zu den noch ausreichend aktuellen Feststellungen des BAA, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .17. Da die Thematik "Doppelbestrafung in der Türkei" nicht in den erstinstanzlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides enthalten waren, wurden diese dem BF durch das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.08.2010 zur Kenntnis gebracht bzw. gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens ergänzende Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde ergänzend zu den noch ausreichend aktuellen Feststellungen des BAA, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa VwGH vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

Darüber hinaus wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist bekanntzugeben, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung eingetreten ist und wurde er aufgefordert, seine nähere derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen.

Ebenso wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist anzugeben, ob hinsichtlich seines Gesundheitszustandes eine Änderung eingetreten ist. In einem wurden dem BF auch die Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin zur Beziehung des BF zu ihr und zum gemeinsamen minderjährigen Sohn des BF zur Kenntnis gebracht.

18. Mit Schriftsatz vom 27.08.2010 gab der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ab und erklärte, dass keine Beweisergebnisse zu den geltendgemachten Asylgründen im Ergebnis der Beweisaufnahme enthalten seien und enthalte das nunmehrige Beweisergebnis keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für den BF eine sichere und gefahrlose Rückkehr in den Heimatstaat möglich sei und wurde der Antrag gestellt, Erhebungen in Bezug auf die Sicherheit der Rückkehr in den Heimatstaat einzuholen.

Weiters wurde bemängelt, die ehemalige Lebensgefährtin des BF sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Zeugin einvernommen worden, was in Verbindung mit § 6 AsylG dringend notwendig sei.Weiters wurde bemängelt, die ehemalige Lebensgefährtin des BF sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht als Zeugin einvernommen worden, was in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG dringend notwendig sei.

Es wurde der Antrag gestellt, ein mündliches Berufungsverfahren (gemeint wohl Beschwerdeverfahren) abzuhalten und die zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin des BF durchzuführen.

Der BF lebe seit Mitte 2009 in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin.

Der Vater des BF sowie sämtliche Geschwister leben in Österreich, diese seien teilweise österreichische Staatsbürger; auch der in Österreich lebende Onkel des BF sei im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. In der Türkei verfüge der BF über keine Verwandten mehr.

Das Schreiben der ehemaligen Lebensgefährtin des BF sei richtig und habe dieser innigen Kontakt zum gemeinsamen Sohn, was für diesen sehr wichtig sei.

Der BF lebe seit 1991 in Österreich und verfüge über gute Deutschkenntnisse. Da der BF nicht in Österreich arbeiten dürfe, werde er von seiner Lebensgefährtin und seinem Vater unterstützt.

Der BF stellte den Antrag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

19. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor mehr als zwei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 17.08.2011 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zur Türkei, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:19. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor mehr als zwei Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 17.08.2011 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuellen Feststellungen zur Türkei, (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) Beweis erhoben (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) .

Darüber hinaus wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist bekanntzugeben, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung eingetreten ist und wurde er aufgefordert, seine nähere derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen. Ebenso wurde der BF ersucht, binnen selbiger Frist anzugeben, ob hinsichtlich seines Gesundheitszustandes eine Änderung eingetreten ist.

Am 31.08.2011 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein, der der BF einen Versicherungsdatenauszug aus den Jahren 1992 bis 17.07.2011, Schulbesuchsbestätigungen aus den Jahren 1991 und 1992 sowie die Stellungnahme seiner ehemaligen Lebensgefährtin vom 18.08.2010 beilegte.

Ferner wurden in der Stellungnahme Rückkehrbefürchtungen des BF in die Türkei aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit geäußert und ohne Angabe von konkreten Quellen auf Berichte bezüglich Übergriffe auf die kurdische Bevölkerung verwiesen.

Auch wurde die Unzulässigkeit der Ausweisung des BF behauptet, zumal sich der BF seit dem Jahr 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und bis 13.12.2006 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe.

Unter Verweis auf das obzitierte Schreiben seiner Exgattin erklärte der BF, es seien enge familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet existent, da eben solche Bindungen zu seinem Kind und seiner Exgattin bestünden.

Auch lebe die gesamte Familie des BF in Österreich (Vater, Stiefmutter, Geschwister bzw. Halbgeschwister) und wurde erneut auf die aufrechte Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen.

Der BF befinde sich bereits seit mehr als der Hälfte seines Lebens in Österreich, weshalb seine Auseisung unzulässig sei.

Unter Verweis auf die Zeugnisse und den Versicherungsdatenauszug des BF führte der BF seine Beschäftigung von 1992 bis 2008 sowie seine Deutschkenntnisse ins Treffen.

Zur seitens des BF behaupteten Unzulässigkeit seiner Ausweisung wurde auch auf § 64 FPG verwiesen.Zur seitens des BF behaupteten Unzulässigkeit seiner Ausweisung wurde auch auf Paragraph 64, FPG verwiesen.

20. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch eine ergänzende Beweisaufnahme seitens des erkennenden Senates sowie durch Einsichtnahme in den fremdenpolizeilichen Akt des BF.

21. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.03.2008 gestellt, weshalb in vollem Umfang das AsylG 2005 in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

4. Zur Lage in der Türkei werden folgende, im Zuge der Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführte Feststellungen zugrundegelegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass,

Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht, 09.11.2010

Entscheiderbrief des Bundsamtes für Migration und Flüchtlinge 1/2011

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009, Oktober 2009, August 2010

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010 Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010

APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"

BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, , Seite 3, Amnestiegesetze, 01.02.2009, Februar 2009

Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008

Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008

ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, 29.09.2009, März 2010, August 2010, 29.03.2011

BAMF, Sozialpolitischer

Jahresbericht,Staatsangehörigkeitsrecht,Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage, November 2009

BAMF, Türkei Verfassungsreferendum, Verbesserungen im Antiterrorgesetz für Minderjährige, Gerichtsurteile, soziale Maßnahmen bei Rückführung, Existenzminimum, Migration, Diyanet, biometrische Pässe, Oktober 2010

die im Text genannten Quellen

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahren getroffen:

Allgemeines

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

Der neue Fortschrittsbericht der EU bestätigt weitere Verbesserungen bei Menschenrechten und Minderheitenschutz, vor allem hinsichtlich Versammlungsfreiheit, den Rechten von Frauen und Kindern sowie kulturellen Rechten.

Mit dem Referendum vom 12.09.2010 über eine Änderung der türkischen Verfassung gelang ein großer Erfolg. Die Verfassungsänderungen bringen den Bürgern mehr Freiheiten(Recht auf Individualklage beim Verfassungsgericht, mehr Auskunfts- und Mitspracherecht bei personenbezogenen Daten. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird weiter beschnitten.

Glaubensfreiheit:

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet

gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.

Politische Opposition

Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP wurde nunmehr mit dem Verbot der DTP im Jahr 2009 finalisiert. Als Nachfolgepartei gilt die BDP, welche mit 20 Abgeordneten im Parlament Fraktionsstärke hat.

Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).

Der Ländersachverständige XXXX (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.Der Ländersachverständige römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.

Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.

Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylamt, Az.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."

Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.

Gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.

Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Meinungs- und Pressefreiheit:

2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministerium wurden dort von den Staatsanwaltschaften bis Anfang Februar 2009 insgesamt 618 Fälle (Mischung aus Alt- und Neufällen) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In 87 % der Fälle erging keine Bewilligung, in 13 % wurde es der Staatsanwaltschaft überlassen, Ermittlungen einzuleiten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die

Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.

Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren v.a. durch die neue Strafprozessordnung verbessert werden.

Die Justiz und die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.

Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von

Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch

nicht in ausreichendem Maße verfolgt. In der Türkei gibt es zur Zeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaftbzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im November 2008 nach offiziellen Angaben 98.755 Personen inhaftiert (2007: 70.477).

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen.

Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert, nur in Einzelfällen könne von Folter gesprochen werden.

Die positive Entwicklung bei der Verhütung von Folter hält an. Das Gefängnisreformprogramm wird weiter umgesetzt.

Versammlungsfreiheit

Auf diesem Gebiet wurden Fortschritte erzielt. Demonstrationen, bei denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Tumulten gekommen war, verliefen 2010 friedlich und wurden mit den Behörden gut koordiniert; so die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) oder zum 1. Mai. Bei einigen Demonstrationen im Südosten, bei denen es um die Kurdenfrage ging, kam es wieder zu unverhältnismäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen der Türkei, den USA und Irak. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen und startete die türkische AKP-Regierung unter Präsident Erdogan eine Initiative namens "kurdischer Öffnung".

Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehsender TRT seit Januar 2009; mittlerweile dürfen Fernsehsender nun unbegrenzt auf kurdisch senden; auch kurdische Zeitungen sowie Kinder- und Bildungsangebote sind erlaubt (SFH Türkei. Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010).

Seit April 2010 erlaubt es das türkische Parteiengesetz, Wahlkämpfe auch in anderen Sprachen (inkl. kurdisch) außer türkisch zu führen.

Die türkische Bildungsbehörde hat erstmals Unterricht auf Kurdisch an einer staatlichen Universität erlaubt.

Zu den Lockerungen gehört auch, dass in staatlichen Moscheen auf Kurdisch gepredigt werden darf.

Im Zuge der neuen Kurdenpolitik der Regierung hat erstmals ein Dorf im überwiegend kurdischen Südosten der Türkei offiziell seine alte kurdische Bezeichnung zurückerhalten.

Im Südosten der Türkei sind die ersten Schilder aufgestellt worden, die Ortschaften nicht nur auf Türkisch, sondern auch auf kurdisch benennen. Die türkische Regierung hat im Parlament einen Plan vorgelegt, der mehr Rechte für die zwölf Millionen Kurden in der Türkei vorsieht (Der Standard, 26.11.2009).

Insgesamt ist festzuhalten, dass erstmals eine türkische Regierung ernsthaft den politischen Willen zeigt, die Rechte der kurdischen Minderheit zu stärken und die Vergangenheit der staatlichen Unterdrückung aufzuarbeiten.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die

jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.

Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.

Exilpolitische Aktivitäten

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gemäß der gültigen Fassung des türkischen Strafgesetzbuches gewertet werden können.

Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

Rückkehr

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt.

Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.

Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Wehrdienst

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.04.2010, 29.06.2009 sowie 11.9.2008

Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009

GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008

Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016

Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276

www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;

Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Art 51 der UN-Charta;Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Artikel 51, der UN-Charta;

www.allaboutturkey.com/index.htm

APA, Austria Presse Agentur, Türkisches Soldaten dürfen nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden. 22.01.2010

SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008

UK Home Office: Country of Origin Information Report - Turkey; 20.10.2009

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008):

Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von

XXXX, BAMFrömisch 40 , BAMF

ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009

BAA - Länderdokumentation, Das türkische Militär, 13.07.2010

ÖB Ankara: Asylbericht Türkei, 26. August 2010

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechsmonatige bzw. zwölfmonatige, wenn sie die Offizierslaufbahn eingeschlagen werden soll) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen. Nach den Vorstellungen des Generalstabes sollen die unterschiedlichen Wehrdienstzeiten für Studenten abgeschafft werden. Ein entsprechendes Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet.

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt.

Das Urteil des EGMR Ülke ./. Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerrats des Europarats (zuletzt im Oktober 2009) noch nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer Ülke weigert sich, den Militärdienst abzuleisten. Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Transsexuelle, Transvestiten, Schwule und Lesben können als "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.Das Urteil des EGMR Ülke ./. Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerrats des Europarats (zuletzt im Oktober 2009) noch nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer Ülke weigert sich, den Militärdienst abzuleisten. Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Transsexuelle, Transvestiten, Schwule und Lesben können als "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.

Das türkische Militärstrafgesetz macht Unterschiede zwischen Verweigerung der Registrierung zum Militärdienst, Verweigerung der medizinischen Untersuchung und Verweigerung der Einberufung und Desertion. Das Strafausmaß bei Fällen unter erschwerten Umständen (z.B. selbst zugefügte Verletzungen oder Verwendung von gefälschten Dokumenten) kann bis zu zehn Jahre Haft betragen.

Die Türkei hat die rechtlichen Bestimmungen zur Unterbindung von wiederholter Strafverfolgung und zur Verurteilung von Wehrdienstverweigerungen noch nicht umgesetzt.

Studenten können ihren Wehrdienst bis zum 29. Lebensjahr aufschieben, bei einem höheren Abschluss bis zum 35. Lebensjahr, eventuell sogar bis zum 37. Lebensjahr. Nach dem 45. Lebensjahr sollte die Wehrpflicht nicht mehr durchgeführt werden.

Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen aus "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern (SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008)

Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.

Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung (Preis variiert je nach Alter zwischen rund 5.100 und 7.700 ¿) freizukaufen. Aktuelle Informationen hierüber und über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - nur in türkischer Sprache) abrufbar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Militärdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Vereinzelte Vorfälle können aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009; GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).

Generell wurden im Rahmen der Null-Toleranz-Politik Maßnahmen verstärkt um seitens staatlicher Organe Folter und Misshandlungen zu unterbinden. Es sind Mindeststrafen von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vorgesehen. Verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor. Direkte Anklagen ohne Einverständnis der Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlässe an Staatsanwaltschaften Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen und Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und Verhinderung der Möglichkeit sich dem Prozess zu entziehen sind Teile dieser Maßnahmen. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009)

Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt ausschließlich durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip; ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009). Über eine bewusste Differenzierung bzw. relevante Benachteiligung nach unsachlichen Kriterien, wie insbesondere ethnische Anknüpfungspunkte, bei der Zuteilung von Wehrpflichtigen, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016). Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.

Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).

Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Art 51 der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Art 51 der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Artikel 51, der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Artikel 51, der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276).

Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Antiterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008

Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. (GIGA: Gutachten für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu GZ. 227.115, 10.9.2007). Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK vom 27.3.2008, a-6016 sowie 13.8.2008, a-6276; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008).

Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von XXXX, BAMF).Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von römisch 40 , BAMF).

Aufgrund der Strukturierung der türkischen Armee, zu deren Grundauftrag auch die Terrorbekämpfung gehört, ist es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich auszuschließen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht gezielt nach ethnischen Gesichtspunkten und nimmt die Wahrscheinlichkeit mit fehlender Spezialausbildung, Qualifizierung bzw. fehlender Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit stark ab.

Gem. den Ausführungen von XXXX (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz § 63 die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.Gem. den Ausführungen von römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz Paragraph 63, die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.

Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Bereits zuvor wurde sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachtei1le zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Artikel 25 c, tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Bereits zuvor wurde sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Artikel 25, tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachtei1le zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.

Das türkische Parlament hatte per Gesetz die Machtbefugnisse der Armee eingeschränkt. Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Art 63, 64, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, sollten in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte fallen. Der türkische Verfassungsgerichtshof erklärte nun im Jänner 2010 dieses Gesetz für nichtig. Das oberste türkische Verfassungsgericht entschied, dass türkische Soldaten nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden dürfen und erklärte damit ein als Meilenstein gefeiertes Gesetz für nichtig. Wie auf der Website des Gerichts mitgeteilt wurde, fiel die Entscheidung einstimmig. Die Streitkräfte hatten das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder scharf kritisiert. Es war im Juli verabschiedet worden, um den Einfluss der mächtigen Militärs zu begrenzen und stand auch in Zusammenhang mit den türkischen Bemühungen um eine EU-Mitgliedschaft.Das türkische Parlament hatte per Gesetz die Machtbefugnisse der Armee eingeschränkt. Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Artikel 63, 64,, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, sollten in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte fallen. Der türkische Verfassungsgerichtshof erklärte nun im Jänner 2010 dieses Gesetz für nichtig. Das oberste türkische Verfassungsgericht entschied, dass türkische Soldaten nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden dürfen und erklärte damit ein als Meilenstein gefeiertes Gesetz für nichtig. Wie auf der Website des Gerichts mitgeteilt wurde, fiel die Entscheidung einstimmig. Die Streitkräfte hatten das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder scharf kritisiert. Es war im Juli verabschiedet worden, um den Einfluss der mächtigen Militärs zu begrenzen und stand auch in Zusammenhang mit den türkischen Bemühungen um eine EU-Mitgliedschaft.

Doppelbestrafung

Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Art. 11). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Art. 13 genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass eine im Ausland begangene Tat noch nicht im Ausland abgeurteilt worden ist, sondern erst in der Türkei ein Strafverfahren durchgeführt wird, z. B. weil der Täter nach der Tat aus Deutschland in die Türkei flieht und dort festgenommen wird. Dann kann die in der Türkei verhängte Strafe keinesfalls höher als die Höchststrafe nach dem Tatortrecht sein (Art. 19 I). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für den Fall, dass die Tat gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen oder einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person des Privatrechts begangen wurde.Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Artikel 11,). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Artikel 13, genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass eine im Ausland begangene Tat noch nicht im Ausland abgeurteilt worden ist, sondern erst in der Türkei ein Strafverfahren durchgeführt wird, z. B. weil der Täter nach der Tat aus Deutschland in die Türkei flieht und dort festgenommen wird. Dann kann die in der Türkei verhängte Strafe keinesfalls höher als die Höchststrafe nach dem Tatortrecht sein (Artikel 19, römisch eins). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für den Fall, dass die Tat gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen oder einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person des Privatrechts begangen wurde.

(KAS - Auslandsinformationen - Silvia Tellenbach: Zum neuen türkischen Strafgesetzbuch, 04/2005;(KAS - Auslandsinformationen - Silvia Tellenbach: Zum neuen türkischen Strafgesetzbuch, 04 aus 2005,;

http://www.kas.de/wf/doc/kas_6660-544-1-30.pdf (Zugriff am 9.3.2009)

Gemäß dem türkischen Strafgesetzbuch Art. 188/1 wird eine Person aufgrund Erzeugung, Einführung oder Ausführung von Suchtmitteln mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 10 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen bestraft.Gemäß dem türkischen Strafgesetzbuch Artikel 188 /, eins, wird eine Person aufgrund Erzeugung, Einführung oder Ausführung von Suchtmitteln mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 10 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen bestraft.

Art. 188/3 behandelt Verwahrung, Handel und Weitergabe, Verkauf und zum Verkauf anbieten, wofür eine Haftstrafe von 5 - 15 Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen steht.Artikel 188 /, 3, behandelt Verwahrung, Handel und Weitergabe, Verkauf und zum Verkauf anbieten, wofür eine Haftstrafe von 5 - 15 Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagessätzen steht.

Gemäß Artikel 188/2 wird bei einer im Ausland verbüßten Strafe bezgl. Einfuhr des Suchtmittels bei einer Verurteilung in der Türkei die im Ausland verbüßte Strafe vom Strafmaß abgezogen.

(Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Ankara per E-Mail vom 14. März 2008)

Was die seitens des BAA getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei anlangt, so sind diese im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr als aktuell zu qualifizieren, weshalb seitens des erkennenden Senates eine schriftliche Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG durchgeführt wurde; der BF gab diesbezüglich eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 31.08.2011 ab.Was die seitens des BAA getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei anlangt, so sind diese im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr als aktuell zu qualifizieren, weshalb seitens des erkennenden Senates eine schriftliche Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG durchgeführt wurde; der BF gab diesbezüglich eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 31.08.2011 ab.

Zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamates siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459-5 und Beschluss VwGH vom 20.06.2008, 2008/01/0286-6).

5. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen.

Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Dem Bundesasylamt ist in seiner Ansicht zuzustimmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein ausreisekausales Vorbringen bzw. einen Nachfluchtgrund glaubhaft zu machen, da dieses im Wesentlichen nicht plausibel war. Überdies ist dem BAA in seiner Ansicht, wonach im Falle des BF ein Asylausschlussgrund vorliege, beizupflichten.

6. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die seitens des BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die seitens des BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Es ist diesbezüglich dem BAA zuzustimmen, wenn dieses feststellt, dass der BF die Türkei auf legalem Wege mittels Visum verlassen hat und in Österreich bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung und Erlassung eines rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbotes legal aufhältig gewesen ist und das BAA damit evident macht, dass der BF - entgegen seinen Angaben im nunmehrigem Asylverfahren - sein Herkunftsland nicht fluchtartig verlassen hat.

Weiters sei der BF seinen eigenen Angaben zufolge im wehrdienstpflichtigen Alter im Jahr 1996 und 2000 zum Zwecke von Krankenbesuchen von Verwandten in die Türkei zurückgekehrt und seien diese Reisebewegungen legal erfolgt, wobei sich der BF auch der Grenzkontrolle gestellt habe.

Es wird dem BAA zugestimmt, wenn dieses ausführt, dies impliziere, dass der BF im wehrdienstpflichtigen Alter tatsächlich keine derartigen Befürchtungen gehegt habe, um darauf zu verzichten, aus eigenem Antrieb in sein Herkunftsland zurückzukehren.

Weiters ist dem BAA in seiner Ansicht beizupflichten, wenn dieses ausführt, dass, indem sich aus dem im Fremdenakt ersichtlichen türkischen Reisepass (Kopie) ergibt, dass dem BF am 09.01.1991 ein Reisepass vom Einwohnermeldeamt XXXX ausgestellt worden ist, dessen Verlängerung der Gültigkeit der BF in regelmäßigen Abständen am türkischen Konsulat in XXXX vornehmen ließ, und daher davon auszugehen ist, dass den türkischen Behörden sein Aufenthaltsort stets bekannt gewesen sei, er sich bedenkenlos unter den Schutz seines Herkunftslandes gestellt und Behördenkontakte mit türkischen Behörden nicht gescheut habe.Weiters ist dem BAA in seiner Ansicht beizupflichten, wenn dieses ausführt, dass, indem sich aus dem im Fremdenakt ersichtlichen türkischen Reisepass (Kopie) ergibt, dass dem BF am 09.01.1991 ein Reisepass vom Einwohnermeldeamt römisch 40 ausgestellt worden ist, dessen Verlängerung der Gültigkeit der BF in regelmäßigen Abständen am türkischen Konsulat in römisch 40 vornehmen ließ, und daher davon auszugehen ist, dass den türkischen Behörden sein Aufenthaltsort stets bekannt gewesen sei, er sich bedenkenlos unter den Schutz seines Herkunftslandes gestellt und Behördenkontakte mit türkischen Behörden nicht gescheut habe.

Seitens des erkennenden Senates wird in diesem Konnex auch auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt und die dazu erfolgte höchstgerichtliche Judikatur, welche durchaus auch im gegebenen Fall zum Tragen kommt, verwiesen:

"Ein weiteres Indiz für das Nichtbestehen einer Verfolgungssituation im Beschwerdefall ist der Umstand, dass dem Fremden im Jahre 1990 (über seinen Antrag) ein neuer Reisepass ausgestellt wurde, er mit diesem Pass legal ausreiste und in Österreich keinen Asylantrag stellte. Selbst wenn die Ausstellung des Passes tatsächlich nur auf die Unerfahrenheit eines Beamten zurückzuführen sein sollte, zeigt doch die bloße Beantragung des Passes und der legale Grenzübertritt, dass der Fremde keine Bedenken hatte, mit den Behörden seines Heimatlandes in Kontakt zu treten und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen."

(VwGH 23.05.1996, 95/18/0027).

Der BF ließ seinen Reisepass in Österreich beim türkischen Generalkonsulat auch in regelmäßigen Abständen verlängern.

Schon dieses Faktum macht evident, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Bedenken hatte, sich an die Behörden seines Heimatstaates zu wenden, um eine Passverlängerung zu erhalten, was als Indiz dafür gewertet werden kann, dass er auch keine Verfolgung seitens des Heimatstaates befürchtet und ist diese Vorgangsweise geeignet, die nachfolgenden Erörterungen des erkennenden Senates zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern bzw. zu bekräftigen. (dazu auch VwGH 23.05.1996, 95/18/0027; 04.09.1996, 95/21/0112).

Dazu wird seitens des erkennenden Senates des AsylGH überdies festgehalten, dass auch aufgrund des am 12.06.2008 vorgelegten Schreibens seitens des Vorstandes des Wehrbezirkes XXXX vom 27.03.2008, wonach das österreichische Generalkonsulat ersucht wurde, den BF zu benachrichtigen, dass er zur Ableistung des Militärdienstes zurückkehren solle, hervorgeht, dass den türkischen Behörden der Aufenthaltsort des BF bekannt ist.Dazu wird seitens des erkennenden Senates des AsylGH überdies festgehalten, dass auch aufgrund des am 12.06.2008 vorgelegten Schreibens seitens des Vorstandes des Wehrbezirkes römisch 40 vom 27.03.2008, wonach das österreichische Generalkonsulat ersucht wurde, den BF zu benachrichtigen, dass er zur Ableistung des Militärdienstes zurückkehren solle, hervorgeht, dass den türkischen Behörden der Aufenthaltsort des BF bekannt ist.

Ferner wird dem BAA zugestimmt, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX, Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft XXXX, am 07.08.2003, zwecks Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, keinerlei ihn betreffenden Probleme in seinem Herkunftsland geltend gemacht hat, was nach Ansicht des erkennenden Senates, welche den Standpunkt des BAA teilt, den Schluss zulässig macht, dass die nunmehr im Asylverfahren geäußerten Befürchtungen bezüglich des abzuleistenden Wehrdienstes nicht glaubwürdig sind und lediglich zur Begründung des im Zuge der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz dienen sollten. Der BF führte in diesem Zusammenhang bei der BPD XXXX wörtlich aus: "Ob ich in meiner Heimat Probleme habe, kann ich nicht angeben."Ferner wird dem BAA zugestimmt, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 , am 07.08.2003, zwecks Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, keinerlei ihn betreffenden Probleme in seinem Herkunftsland geltend gemacht hat, was nach Ansicht des erkennenden Senates, welche den Standpunkt des BAA teilt, den Schluss zulässig macht, dass die nunmehr im Asylverfahren geäußerten Befürchtungen bezüglich des abzuleistenden Wehrdienstes nicht glaubwürdig sind und lediglich zur Begründung des im Zuge der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz dienen sollten. Der BF führte in diesem Zusammenhang bei der BPD römisch 40 wörtlich aus: "Ob ich in meiner Heimat Probleme habe, kann ich nicht angeben."

Der erkennende Senat hält in diesem Konnex fest, dass aus einer derartigen Angabe keinesfalls der Schluss auf wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zulässig ist bzw. kann davon ausgegangen werden, dass sich der BF bei tatsächlicher Existenz einer solchen in einer anderen Art und Weise bzw. in einem umfangreicheren Ausmaß geäußert hätte.

Im Lichte dieser Angaben des BF ist zentral auf folgende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:

Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).

Seitens des erkennenden Senates des AsylGH wird dazu ausgeführt, dass es nicht plausibel ist, dass der BF für den Fall, dass er die Türkei tatsächlich wegen behaupteter Misshandlungen bzw. pro futuro zu befürchtenden Misshandlungen durch Militärs verlassen hätte, nicht sofort nach der Einreise in Österreich die Möglichkeit in Anspruch genommen hätte, sich dem Schutz des österreichischen Staates zu unterstellen und um Asyl anzusuchen. Stattdessen stellte der BF während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich keinen Asylantrag, sondern reiste vielmehr zweimal auf legalem Wege wieder in die Türkei (dies bereits im wehrdienstpflichtigen Alter), um wiederum nach Österreich zurückzukehren.

Hervorzugeben ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der BF erst nach der Rechtskraft des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes (Anm.: die Berufung gegen das erstinstanzlich verhängte Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des UVS XXXX vom 27.10.2006 abgewiesen) am Tag seiner geplanten Abschiebung, sohin am 12.03.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, was den Schluss zulässt, dass dieser lediglich zum Zweck der Verhinderung der Abschiebung in seinen Heimatstaat, sohin aus taktischen Gründen gestellt wurde.Hervorzugeben ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der BF erst nach der Rechtskraft des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes Anmerkung, die Berufung gegen das erstinstanzlich verhängte Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des UVS römisch 40 vom 27.10.2006 abgewiesen) am Tag seiner geplanten Abschiebung, sohin am 12.03.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, was den Schluss zulässt, dass dieser lediglich zum Zweck der Verhinderung der Abschiebung in seinen Heimatstaat, sohin aus taktischen Gründen gestellt wurde.

Der Versuch des BF, durch eine nunmehrige Asylantragstellung seinen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren ist daher klar erkennbar.

In diesem Zusammenhang ist auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa:

Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann, was im gegenständlichen Fall zu bejahen ist.

Zur Vorgangs - bzw. Verhaltensweise des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes seiner Antragstellung auf internationalen Schutz sei an dieser Stelle seitens des erkennenden Senates folgendes angemerkt: Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), darin wird unter anderem als Faktor auch angeführt, dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.Zur Vorgangs - bzw. Verhaltensweise des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes seiner Antragstellung auf internationalen Schutz sei an dieser Stelle seitens des erkennenden Senates folgendes angemerkt: Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), darin wird unter anderem als Faktor auch angeführt, dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Der Beschwerdeführer vermochte keineswegs solche Gründe, die ihm eine frühere Antragstellung unmöglich gemacht hätten, anzuführen.

Infolge obiger Ausführungen wird den Angaben des BF zu seinen Gründen für die Asylantragstellung, wie dies auch bereits durch das BAA erfolgte, die Glaubwürdigkeit versagt.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Zur Zulässigkeit der ergänzenden Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof ist festzuhalten:

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

7. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Der Beschwerdeführer vermochte diesen mit seinen dazu abgegebenen Stellungnahmen nicht substantiiert entgegenzutreten.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (VwGH 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (VwGH 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

8. Sofern in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet wird, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH - wie bereits oben ausgeführt - das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären.

Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht.

Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Zum behaupteten Verfahrensmangel der Unterlassung der Befragung der ehemaligen Lebensgefährtin des BF bzw. soweit in der Stellungnahme des BF vom 27.08.2010 die zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin des BF beantragt wurde, da dies für die Beurteilung des § 6 AsylG notwendig sei, ist auszuführen wie folgt:Zum behaupteten Verfahrensmangel der Unterlassung der Befragung der ehemaligen Lebensgefährtin des BF bzw. soweit in der Stellungnahme des BF vom 27.08.2010 die zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin des BF beantragt wurde, da dies für die Beurteilung des Paragraph 6, AsylG notwendig sei, ist auszuführen wie folgt:

Die ehemalige Lebensgefährtin des BF wurde im Zuge des hg. Verfahrens aufgefordert, eine Stellungnahme zur Beziehung des BF zu ihr selbst bzw. zum aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kind abzugeben und kam diese der Aufforderung auch nach.

Die diesbezügliche Stellungnahme findet auch Eingang in die Ausführungen des erkennenden Senates zur Prüfung des § 6 AsylG.Die diesbezügliche Stellungnahme findet auch Eingang in die Ausführungen des erkennenden Senates zur Prüfung des Paragraph 6, AsylG.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass eine zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin des BF zu keinem anderen Ergebnis führen würde, als dies durch die bereits abgegebene Stellungnahme der Fall ist.

Was im Hinblick auf eine durch den erkennenden Senat zu erstellenden Zukunftsprognose in Verbindung mit § 6 AsylG durch deren zeugenschaftliche Einvernahme darüber hinaus bewiesen werden soll, ist für diesen nicht erkennbar und konnte sohin mit dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme der ehemaligen Lebensgefährtin des BF das Auslangen gefunden werden.Was im Hinblick auf eine durch den erkennenden Senat zu erstellenden Zukunftsprognose in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG durch deren zeugenschaftliche Einvernahme darüber hinaus bewiesen werden soll, ist für diesen nicht erkennbar und konnte sohin mit dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme der ehemaligen Lebensgefährtin des BF das Auslangen gefunden werden.

Der Sachverhalt bezüglich dieser Fragen ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Der Sachverhalt bezüglich dieser Fragen ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).

Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

Im übrigen handelt es sich daher bei dem in der Stellungnahme vom 28.08.2010 gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und zeugenschaftliche Einvernahme der ehemaligen Lebensgefährtin des BF nach Ansicht des erkennenden Senates nicht um einen tauglichen Beweisantrag, zumal die ua Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserhelbich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,3. Auflage, S 174). Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag hat grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010).

Der gestellte Beweisantrag erfüllt diese grundsätzlichen Kriterien nicht, zumal in der Stellungnahme in keiner Weise angeführt wird, was die zeugenschaftliche Einvernahme der genannten Person im Verfahren des Beschwerdeführers beweisen soll und ist infolgedessen als untauglich zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter beantragte eine mündliche Verhandlung. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Dass der BF ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn hat und sich auch um diesen kümmert, geht auch aus den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des BF in deren Stellungnahme hervor und bezweifelt der erkennende Senat diese Angaben auch nicht.

Diese Angaben schließen jedoch eine generelle Gefährlichkeit im Sinne einer Gemeingefährdung des BF nicht aus.

An dieser Stelle sei gleichzeitig festgehalten, dass der erkennende Senat im Hinblick auf die der ehemaligen Lebensgefährtin zugefügten schweren Misshandlungen durch den BF und der Tatsache, dass diese ihr Überleben dieses Angriffes nur einem Zufall verdankt (Ladehemmung der Waffe), nicht davon ausgeht, dass die ehemalige Lebensgefährtin völlig angstfrei Angaben zum Nachteil des BF treffen, und sich so dem Risiko aussetzen wird, erneut einem cholerischen Ausbruch des gewaltbereiten BF ausgesetzt zu sein.

Dass der BF selbst keine ihm zum Nachteil gereichenden Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin erwartet, wird auch dadurch indiziert, dass er selbst deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragte.

Den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des BF kommt sohin im Hinblick auf die durch den erkennenden Senat zu treffenden Zukunftsprognose in Verbindung mit der Person des BF verminderte Beweiskraft zu.

Dazu ist auch auf die weiteren Ausführungen des erkennenden Senates zur Prüfung der Existenz eines Asylausschlussgrundes zu verweisen (vgl. dazu S. 42ff des gegenständlichen. Erkenntnisses).Dazu ist auch auf die weiteren Ausführungen des erkennenden Senates zur Prüfung der Existenz eines Asylausschlussgrundes zu verweisen vergleiche dazu S. 42ff des gegenständlichen. Erkenntnisses).

9. Zur Stellungnahme des BF bezüglich der hg. länderkundlichen Feststellungen ist

festzuhalten, wie folgt:

Soweit Rückehrbefürchtungen des BF in die Türkei aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit geäußert werden und ohne Angabe von konkreten Quellen auf Berichte bezüglich Übergriffe auf die kurdische Bevölkerung hingewiesen wird, ist auf Pkt. 3.2.2.3. und Pkt. 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.

Zwar ist zur Zeit ein verschärftes Vorgehen des türkischen Staates gegen militante Kurden amtsbekannt, jedoch existieren keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte dafür, dass zur Zeit türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein wegen dieser Zugehörigkeit einer Verfolgung oder staatlichen Repressionen ausgesetzt wären.

Auch wurde die Unzulässigkeit der Ausweisung des BF behauptet, zumal sich der BF seit dem Jahr 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und bis 13.12.2006 über einen Aufenthaltstitel verfügt habe.

Unter Verweis auf das obzitierte Schreiben seiner Exgattin erklärte der BF, es bestünden enge familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet, da eben solche Bindungen zu seinem Kind und seiner Exgattin existent seien.

Auch lebe die gesamte Familie des BF in Österreich (Vater, Stiefmutter, Geschwister bzw. Halbgeschwister. Auch auf die aufrechte Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin wurde verwiesen.

Der BF befinde sich bereits seit mehr als der Hälfte seines Lebens in Österreich, weshalb seine Auseisung unzulässig sei.

Unter Verweis auf die Zeugnisse und den Versicherungsdatenauszug des BF führte der BF seine Beschäftigung von 1992 bis 2008 sowie seine Deutschkenntnisse ins Treffen.

Auf sämtliche dieser Ausführungen des BF wird unter Pkt. 3.4. des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen und wird an dieser Stelle darauf verwiesen.

Zur seitens des BF behaupteten Unzulässigkeit seiner Ausweisung wurde auch § 64 FPG geltendgemacht.Zur seitens des BF behaupteten Unzulässigkeit seiner Ausweisung wurde auch Paragraph 64, FPG geltendgemacht.

Gem. § 64 Abs. 1 FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung gem. § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden....Gem. Paragraph 64, Absatz eins, FPG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Ausweisung gem. Paragraph 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, nicht erlassen werden....

Hiezu ist auszuführen, dass § 64 FPG auf eine Ausweisung gemäß § 62 FPG bezug nimmt.Hiezu ist auszuführen, dass Paragraph 64, FPG auf eine Ausweisung gemäß Paragraph 62, FPG bezug nimmt.

§ 62 leg. cit. bezieht sich jedoch auf die Ausweisung von Drittstaatsangehörigen, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten.Paragraph 62, leg. cit. bezieht sich jedoch auf die Ausweisung von Drittstaatsangehörigen, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG im Bundesgebiet aufhalten.

Eine solche Konstellation liegt im gegebenen Fall nicht vor, da sich der BF (lediglich) aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz und der daraus resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhält, weshalb die in der Stellungnahme zitierte Gesetzesstelle im zu entscheidenden Fall nicht zur Anwendung gelangt.

3.2. Zu Spruchpunkt I:

3.2.1. Vorliegen eines Asylausschlussgrundes

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4, erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, erster Satz AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt.

Die Ziffern 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem § 13 Abs. 2 AsylG 1997.Die Ziffern 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997.

Gemäß Art. 33 Z. 1 GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33, Ziffer eins, GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Artikel 33, Ziffer 2, GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.

Demnach muss er ein besonders schweres Verbrechen verübt haben (1), dafür rechtskräftig verurteilt worden (2) und gemeingefährlich sein

(3) und müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehendes Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (4).

Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.Diese Voraussetzungen sind auch für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, 2, Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.

Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

Im übrigen sei in diesem Konnex auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) hingewiesen, worin dieser illustrativ anführt, dass in Deutschland die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (im vorliegenden Fall erfolgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren) normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Tradition in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichtes vom XXXXschuldig gesprochen, dass er sich am XXXX in XXXX, in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nämlich aus Verzweiflung über die endgültige Beendigung der Beziehung und die Vernachlässigung des gemeinsamen Sohnes durch die Kindesmutter, sowie aus Eifersucht, dazu hat hinreißen lassen, zu versuchen, einen anderen zu töten, indem er auf die Kindesmutter einen gezielten Schuss aus kurzer Distanz aus einer Pistole, Kaliber 9 mm, in Richtung ihres Kopfes abgab, welcher jedoch das Ziel verfehlte, sowie indem er versuchte weitere, teilweise direkt angesetzte Schüsse gegen ihren Kopf abzugeben.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Geschworenengerichtes vom XXXXschuldig gesprochen, dass er sich am römisch 40 in römisch 40 , in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nämlich aus Verzweiflung über die endgültige Beendigung der Beziehung und die Vernachlässigung des gemeinsamen Sohnes durch die Kindesmutter, sowie aus Eifersucht, dazu hat hinreißen lassen, zu versuchen, einen anderen zu töten, indem er auf die Kindesmutter einen gezielten Schuss aus kurzer Distanz aus einer Pistole, Kaliber 9 mm, in Richtung ihres Kopfes abgab, welcher jedoch das Ziel verfehlte, sowie indem er versuchte weitere, teilweise direkt angesetzte Schüsse gegen ihren Kopf abzugeben.

Weiters wurde der BF schuldig gesprochen, dass er der Mutter des gemeinsamen Kindes mit dieser Pistole mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf versetzte, insgesamt dieser an sich schwere Körperverletzungen, nämlich eine Prellung des Kopfes, zahlreiche Prellungen und Abschürfungen und kleinere Wunden im Gesicht und am Schädel, sowie Brüche zweier oberer Schneidezähne, absichtlich zugefügt hat.

Ferner wurde der BF schuldig gesprochen, dass er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an bis zum XXXX eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die genannte Pistole, unbefugt besessen hat.Ferner wurde der BF schuldig gesprochen, dass er von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt an bis zum römisch 40 eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die genannte Pistole, unbefugt besessen hat.

Beim Verbrechen (ein solches ist im vorliegenden Fall aufgrund des Strafrahmens gem. § 17 StGB gegeben) des versuchten Totschlags handelt es sich jedenfalls um ein Tötungsdelikt, sohin auch um ein besonders schweres Verbrechen.Beim Verbrechen (ein solches ist im vorliegenden Fall aufgrund des Strafrahmens gem. Paragraph 17, StGB gegeben) des versuchten Totschlags handelt es sich jedenfalls um ein Tötungsdelikt, sohin auch um ein besonders schweres Verbrechen.

Dass es lediglich beim Versuch geblieben ist, ist auf eine Ladehemmung der Waffe und damit auf einen Zufall zurückzuführen.

Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe ist unbestritten und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil in Verbindung mit dem eingeholten Strafregisterauszug.

Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einem besonders schweren Verbrechen ist nach Ansicht des erkennenden Senates sohin zu bejahen.

Was die Gemeingefährlichkeit des BF anlangt, ist auszuführen, dass zu deren Beurteilung eine Zukunftsprognose zu erstellen ist, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt.

Dem gemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft in diesem Staat lebender Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden ( VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Der BF reiste im Jahr 1991 in Österreich ein und ging auch einer Arbeit nach.

Bereits in den Jahren 1992 und 1995 wurde der BF erstmals straffällig; es wurde jedoch von einer Verurteilung des BF aufgrund seines jugendlichen Alters abgesehen (Anzeige, XXXX, Körperverletzung, XXXX - gem. § 4 Abs. 2 JGG (Straffreiheit von Jugendlichen) Anzeige, XXXX, schwere Körperverletzung, XXXX-Erteilung einer Ermahnung gem. § 6 Abs. 1 JGG).Bereits in den Jahren 1992 und 1995 wurde der BF erstmals straffällig; es wurde jedoch von einer Verurteilung des BF aufgrund seines jugendlichen Alters abgesehen (Anzeige, römisch 40 , Körperverletzung, römisch 40 - gem. Paragraph 4, Absatz 2, JGG (Straffreiheit von Jugendlichen) Anzeige, römisch 40 , schwere Körperverletzung, XXXX-Erteilung einer Ermahnung gem. Paragraph 6, Absatz eins, JGG).

Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Dem Urteil lässt sich aus den Strafzumessungsgründen entnehmen, dass als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen gewertet wurde.

Als mildernd wurde angeführt das Geständnis des BF, die Tatsache dass es beim Versuch geblieben ist sowie die Versöhnung mit dem Opfer und der bisherige ordentliche Lebenswandel.

Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass dieser wegen absichtlich schwerer Körperverletzung und versuchten Totschlages, in Verbindung mit der Tatsache, dass die Tat mit einer unzulässigerweise im Besitz des BF befindlichen Pistole, Kaliber 9 mm, rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Art und Weise, wie die Tat verübt wurde, indiziert jedenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. So ist dem Urteil der Geschworenen folgendes zu entnehmen: nachdem der BF das Opfer, seine ehemalige Lebensgefährtin, nach einem gezielten Schuss aus kurzer Distanz in Richtung ihres Kopfes verfehlt hatte, versuchte er, weitere, teilweise direkt angesetzte, Schüsse gegen ihren Kopf abzugeben. Nachdem auch dies nur zufällig misslungen war (Ladehemmung), versetzte der BF seinem Opfer mit dieser Waffe mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf, wodurch er dem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Prellung des Kopfes, zahlreiche Prellungen und Abschürfungen und kleinere Wunden im Gesicht und am Schädel, sowie Brüche zweier oberer Schneidezähne, absichtlich zufügte.

Der BF wurde zwar vorzeitig aus der Haft entlassen, was eine günstige Zukunftsprognose indiziert, jedoch ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass es sich bei der Verurteilung des BF wegen schwerer Körperverletzung und versuchtem Totschlag nicht um seine erste rechtskräftige Verurteilung wegen eines Gewaltdeliktes handelt, sondern ist dieser bereits eine im Jahr 1996 erfolgte rechtskräftige Verurteilung des vorangegangen:

Am XXXX wurde der BF rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen zur Zl. XXXXwegen §§ 15, 105 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei neben den Milderungsgründen (Teilgeständnis, Alter unter 21 Jahre) als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die wiederholten Tatangriffe gewertet wurden.Am römisch 40 wurde der BF rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen zur Zl. XXXXwegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins und 83 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei neben den Milderungsgründen (Teilgeständnis, Alter unter 21 Jahre) als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die wiederholten Tatangriffe gewertet wurden.

Ergänzend anzuführen sind in diesem Zusammenhang auch die mehrfachen Anzeigen wegen z.T. schweren Körperverletzungen und Nötigungen.

Allein seinem jugendlichen Alter zum Zeitpunkt der Begehung der jeweiligen Taten verdankt es der BF, dass es zu keiner Verurteilung kam.

Im Zuge der Erstellung einer nunmehrigen Zukunftsprognose spielen die genannten Vorfälle jedoch sehr wohl eine Rolle, zeigen sie doch die Gewaltbereitschaft des BF deutlich auf.

Nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 2008 wurde am 27.08.2008 gegen den BF Anzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung (am 13.07.2008), Faustschlag, XXXX, erstattet.Nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 2008 wurde am 27.08.2008 gegen den BF Anzeige wegen des Verdachtes der Körperverletzung (am 13.07.2008), Faustschlag, römisch 40 , erstattet.

Aktuell ist auf den Bericht des Bundeskriminalamtes an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 11.06.2010 zu verweisen, wonach der BF erneut der schweren Körperverletzung und des Raubes verdächtigt wird.Aktuell ist auf den Bericht des Bundeskriminalamtes an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 11.06.2010 zu verweisen, wonach der BF erneut der schweren Körperverletzung und des Raubes verdächtigt wird.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegt der Akt bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Prüfung der Erhebung einer Anklage gegen den BF.Zum Entscheidungszeitpunkt liegt der Akt bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Prüfung der Erhebung einer Anklage gegen den BF.

Dem erkennenden Senat ist sehr wohl bewusst, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des BF für diesen die Unschuldsvermutung gilt, doch können die zahlreichen Anzeigen wegen Gewaltdelikten und die nunmehrige Prüfung einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, welche bei Anklageerhebung als Rechtsfolge die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach § 27 Abs. 3 Z2 AsylG nach sich zieht, gerade im Lichte einer Prognoseentscheidung nicht völlig ignoriert werden.Dem erkennenden Senat ist sehr wohl bewusst, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des BF für diesen die Unschuldsvermutung gilt, doch können die zahlreichen Anzeigen wegen Gewaltdelikten und die nunmehrige Prüfung einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, welche bei Anklageerhebung als Rechtsfolge die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach Paragraph 27, Absatz 3, Z2 AsylG nach sich zieht, gerade im Lichte einer Prognoseentscheidung nicht völlig ignoriert werden.

Seine Gewaltbereitschaft hat der BF wiederholt schon in jugendlichem Alter demonstriert und ist es eben auf dieses Alter zurückzuführen, dass es nicht schon früher zu einschlägigen Verurteilungen des BF kam. Im Rahmen einer für den BF zu erstellenden Prognose schlagen sich eben jene Straftaten, die bereits kurz nach der Einreise des BF ihren Ausgang fanden, sehr wohl negativ bei der Erstellung einer Zukunftsprognose nieder.

Es zeigen auch die beiden bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen per se, dass der BF als äußerst gewaltbereit einzustufen ist und von diesem ein großes Gefährdungspotential ausgeht.

Der BF wurde bereits zweimal rechtskräftig wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt, wobei in der zweiten Verurteilung eine Steigerung des kriminellen Verhaltens bzw. der Schwere der Delikte zu erblicken ist (von "einfacher" Körperverletzung zu schwerer Körperverletzung bzw. versuchtem Totschlag).

Der BF versuchte, die Mutter seines Sohnes, von der er im Tatzeitpunkt getrennt war, auf besonders brutale Art und Weise zu töten. So gab der BF aus nächster Nähe einen Schuss gegen seine ehemalige Lebensgefährtin ab, verfehlte diese und setzte daraufhin die Faustfeuerwaffe direkt am Kopf des Opfers an und versuchte so, dieses zu töten, was jedoch aufgrund einer Ladehemmung der Waffe misslang.

In weiterer Folge schlug der BF mit der Waffe auf das Gesicht des Opfers ein und verletzte dieses schwer.

Auch wenn die Tat in einer - wie das Geschworenengericht befand - allgemein heftigen Gemütsbewegung verübt wurde, so zeichnet sich diese aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise des BF doch durch massive Aggression und Brutalität aus.

Als besonders verwerflich wird seitens des erkennenden Senates auch angesehen, das dieser Tötungsversuch gleichzeitig den Versuch darstellt, dem gemeinsamen Kind die Mutter auf Dauer zu entziehen.

Ebenso lässt das Faktum, dass der BF zum Tatzeitpunkt entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im Besitz einer Faustfeuerwaffe war, klare Rückschlüsse auf ein von ihm ausgehendes Gefährdungspotential zu.

Der erkennende Senat lässt auch nicht außer acht, dass bei der Verurteilung des BF Milderungsgründe vorlagen und dieser vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, was grundsätzlich eine positive Zukunftsprognose indiziert, jedoch kann dieser aufgrund der zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung des BF und der mehrfachen Tatvorgänge, mit denen der BF immer wieder im Zusammenhang gebracht und auch angezeigt wurde sowie der jüngsten Anzeige wegen Körperverletzung bzw. der Prüfung der Anklageerhebung wegen Raub und Körperverletzung nicht davon ausgehen, dass tatsächlich eine solche günstige Prognose zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt existent ist, nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen.

Auch die Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin im Hinblick auf eine solche Zukunftsprognose vermögen die Ansicht des erkennenden Senates nicht zu ändern.

Diese stellen den BF nunmehr zwar, was die Beziehung zu seinem Sohn betrifft, in einem positiven Licht dar, was der erkennende Senat nicht in Abrede stellt, sie lassen jedoch nicht zwingend den Schluss auf eine generell günstige Prognose betreffend die Person des BF zu.

Im Hinblick darauf, dass die ehemalige Lebensgefährtin gleichzeitig Opfer der massiven Übergriffe des BF war, welche die brutalen Angriffe des BF nur durch Zufall überlebte (der BF wurde daher lediglich wegen des Versuches des Totschlags, wegen Körperverletzung und unerlaubten Waffenbesitz verurteilt) und auch die Mutter des gemeinsamen Kindes ist, dessen Wohl ihr wichtig ist, kann nach Ansicht des erkennenden Senates nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese in irgendeiner Form negativ zur Person des BF äußern bzw. Angaben zu dessen Nachteil treffen und sich damit wiederum der Gefahr aussetzen wird, erneut Opfer eines cholerischen Ausbruches des BF zu werden.

Insofern kommt den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin, wie bereits ausgeführt, untergeordnete Bedeutung bei der Gesamtbetrachtung des bisherigen Lebenswandels des BF im Hinblick auf eine zu erstellende Zukunftsprognose zu.

Diese Ansicht des erkennenden Senates, wonach sich die ehemalige Lebensgefährtin nur zugunsten des BF äußert, findet auch darin Bestätigung, dass der BF sowohl in der Einvernahme vor dem BAA am 20.05.2008 alsauch in seiner Beschwerdeschrift angab, er wolle seine Lebensgefährtin heiraten und sei die Lebensgemeinschaft nach wie vor aufrecht.

Über fernmündliche Kontaktaufnahme durch die einvernehmende Referentin des BAA im Zuge der Einvernahme vom 20.03.2008 wurde seitens der ehemaligen Lebensgefährtin des BF die aufrechte Lebensgemeinschaft zu diesem auch bestätigt.

Die diesbezüglichen Angaben stehen jedoch in klarem Widerspruch zum Inhalt des ZMR, wonach die ehemalige Lebensgefährtin des BF bereits am XXXX mit einem anderen Mann die Ehe eingegangen war.Die diesbezüglichen Angaben stehen jedoch in klarem Widerspruch zum Inhalt des ZMR, wonach die ehemalige Lebensgefährtin des BF bereits am römisch 40 mit einem anderen Mann die Ehe eingegangen war.

Den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin, welche als eine von mehreren Komponenten im Rahmen der Erstellung einer Zukunftsprognose zum Tragen kommen, kommt aus obigen Darlegungen daher eine verminderte Beweiskraft zu.

In diesem Konnex ist nochmals auf die Ausführungen des erkennenden Senates zu verweisen, wonach diesbezüglich auch kein tauglicher Beweisantrag vorliegt und überdies der Sachverhalt diesbezüglich als geklärt anzusehen ist.

Ebensowenig geht der erkennende Senat davon aus, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit wegen der Begehung der strafbaren Handlungen innerhalb der jeweiligen Beziehungen des BF zu verneinen ist und ist in diesem Zusammenhang vor allem auf seine erste einschlägige Verurteilung zu verweisen, wonach er nicht nur seine damalige Lebensgefährtin zu nötigen versuchte, indem er sie und ihre Familie mit dem Tode bedrohte und dieser eine Körperverletzung zufügte, sondern ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass er im Zusammenhang mit seiner ersten Verurteilung auch eine dritte, außerhalb des Familienverbandes stehende Person zu nötigen versuchte und diese mit dem Umbringen bedrohte.

Eine Anzeige des BF wegen Körperverletzung aus dem Jahr 1992 wurde gem. § 4 Abs. 2 JGG (Straflosigkeit von Jugendlichen) erledigt.Eine Anzeige des BF wegen Körperverletzung aus dem Jahr 1992 wurde gem. Paragraph 4, Absatz 2, JGG (Straflosigkeit von Jugendlichen) erledigt.

Der BF wurde auch im Jahr 1995 als Jugendlicher wegen schwerer Körperverletzung angezeigt - der BF reagierte aufgrund einer Fahrscheinkontrolle aggressiv und fügte dem Kontrolleur eine schwere Körperverletzung zu - und aufgrund seines Alters eine Ermahnung gem. § 6 Abs. 1 JGG erteilt.Der BF wurde auch im Jahr 1995 als Jugendlicher wegen schwerer Körperverletzung angezeigt - der BF reagierte aufgrund einer Fahrscheinkontrolle aggressiv und fügte dem Kontrolleur eine schwere Körperverletzung zu - und aufgrund seines Alters eine Ermahnung gem. Paragraph 6, Absatz eins, JGG erteilt.

Eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den BF ist in Anbetracht der mehrfachen Anzeigen und zT. auch Verurteilungen des BF jedenfalls zu bejahen. In zwei Anzeigefällen kam es aufgrund der Tatsache, dass der BF die betreffenden Taten als Jugendlicher verübte, zu keiner Verurteilung. Eine existente Gewaltbereitschaft zeichnet sich jedoch auch schon durch diese Straftaten des BF in jugendlichem Alter kurz nach seiner Einreise in Österreich ab.

Ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom 27.10.2006 (Abweisung der Berufung gegen das erstinstanzlich verhängte Aufenthaltsverbot gegen den BF) verwiesen werden, worin aufgrund der Verurteilungen des BF ebenfalls von einer "nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung" durch den BF ausgegangen wird.Ergänzend darf in diesem Zusammenhang auch auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom 27.10.2006 (Abweisung der Berufung gegen das erstinstanzlich verhängte Aufenthaltsverbot gegen den BF) verwiesen werden, worin aufgrund der Verurteilungen des BF ebenfalls von einer "nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung" durch den BF ausgegangen wird.

Bei Heranziehung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z4 AsylG bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthalts-beendigung gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Bei Heranziehung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Z4 AsylG bedarf es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthalts-beendigung gegenüber den Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.

Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb auch keine gerechtfertigten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz durch Österreich bestehen.

Die seitens des Beschwerdeführers gesetzten Tathandlungen bewirken jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, welches dem nicht existenten Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich entgegensteht.

Dazu ist auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des erkennenden Senates unter Pkt. 3.4. Zu Spruchpunkt III. (Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet) zu verweisen.Dazu ist auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des erkennenden Senates unter Pkt. 3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet) zu verweisen.

Im Fall des Beschwerdeführers ist daher der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Im Fall des Beschwerdeführers ist daher der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des § 6 Abs. 2 AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was zwangsläufig die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert und wie oben ausgeführt erfolgt ist.Der erkennende Senat übersieht im Zuge der Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht die obzitierte Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG, welcher auf die Verwaltungsökonomie bedacht nimmt, hält jedoch gleichzeitig fest, dass bezüglich des hier zum Tragen kommenden Ausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eine Güterabwägung vorzunehmen war, im Zuge derer die Interessen des Zufluchtstaates den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sind, was zwangsläufig die Ermittlung der ihm drohenden Maßnahmen erfordert und wie oben ausgeführt erfolgt ist.

§ 6 Abs. 2 AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant wären, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.Paragraph 6, Absatz 2, AsylG bedeutet demnach nicht, dass die Gründe, die den Asylwerber zur Antragstellung veranlasst haben, irrelevant wären, sondern dass es bei Anwendung der Ausschlussgründe nicht auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ankommt.

Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 FlKonv ist.Mit dieser Bestimmung wurde seitens des Gesetzgebers auf die Judikatur des VwGH Bedacht genommen, wonach von den Behörden jedenfalls immer auch zu prüfen sei, ob der Asylwerber Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 FlKonv ist.

Die Regierungsvorlage spricht daher nun davon, dass Abs. 2 klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu § 6 AsylG).Die Regierungsvorlage spricht daher nun davon, dass Absatz 2, klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu Paragraph 6, AsylG).

3.2.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

3.2.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund bzw. zum Grund für seine nunmehrige Asylantragstellung (Furcht vor abzuleistendem Militärdienst) insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).3.2.2.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund bzw. zum Grund für seine nunmehrige Asylantragstellung (Furcht vor abzuleistendem Militärdienst) insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Soweit der Beschwerdeführer seinen nicht abgeleisteten Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Befürchtungen angibt, ist einerseits auf die durchgeführten Erörterungen bezüglich der mangelnden Glaubwürdigkeit einer diesbezüglichen Furcht vor Verfolgung zu verweisen und andererseits festzustellen, dass die Nichtbefolgung der Wehrpflicht per se grundsätzlich nicht die Anerkennung als Konventionsflüchtling zu begründen vermag.

In Verbindung mit Wehrdienstverweigerung und Desertion kommt nämlich dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienst Leistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechts gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen.

Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (VwGH, 21.08.2001, 98/01/0600).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, vor allem im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 die Ansicht, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK darstellen können, wenn diese im wesentlichen dazu dienen, dass Einberufenen erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art 1 Abschnitt F GFK) und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, vor allem im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 die Ansicht, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK darstellen können, wenn diese im wesentlichen dazu dienen, dass Einberufenen erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F GFK) und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird.

In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Der Beschwerdeführer bringt in Verbindung mit seiner Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes in der Türkei vor, er wolle den Militärdienst nicht leisten, er wolle nicht gegen sein Volk kämpfen. Weiters würden kurdische Soldaten diskriminiert werden. Dazu ist auf die seitens des Bundesasylamtes zitierten und dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebrachten unterschiedlichen und hinreichend aktuellen Quellen basierenden Länderfeststellungen (erstinstanzlicher Bescheid S 18 - 22) zu verweisen, aus denen sich unter anderem ergibt, dass allen türkischen Wehrpflichtigen bei Wehrdienstentziehung eventuell eine Bestrafung wegen Verstößen gegen das Militärstrafgesetzbuch drohe, wobei es sich nicht um politische Verfolgung, sondern um die Ahndung kriminellen Unrechts handle. Die türkischen Militärgerichte orientieren sich seit Jahren am unteren Strafrahmen und werden in der Regel Geldstrafen verhängt.

Bei Verweigerung des Militärdienstes aus religiösen oder Gewissensgründen wurde grundsätzlich die Strafmilderungsklausel des Art. 59 tStGB angewandt.Bei Verweigerung des Militärdienstes aus religiösen oder Gewissensgründen wurde grundsätzlich die Strafmilderungsklausel des Artikel 59, tStGB angewandt.

Die Einheitlichkeit und die geringe Höhe der Strafmaße belegen, dass die Militärgerichte nicht nach persönlichen Merkmalen der Täter, insbesondere nicht nach ihrer Herkunft oder ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit differenzieren.

Da der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund einberufen wurde bzw. wird oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre bzw. ist oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als anderen türkischen Wehrdienstverweigerern droht, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.Da der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass er wegen eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund einberufen wurde bzw. wird oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre bzw. ist oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als anderen türkischen Wehrdienstverweigerern droht, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.

Da die Einziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst lediglich an alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.Da die Einziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst lediglich an alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.

Auch eine mögliche, wenn auch unwahrscheinliche Heranziehung zur Terrorismusbekämpfung vermag - auch wenn sich dieser Einsatz gefährlicher darstellt als ein sonstiger Einsatz - nicht zur gegenteiligen Annahme führen, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lässt, dass hierbei die Auswahl der Personen nach einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv in dem Sinne erfolgt, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in einem höheren Maße potentiell davon betroffen sind, gegen ihren Willen zu seinem derartigen Einsatz herangezogen zu werden, als sonstige türkische Staatsangehörige. Die Stationierung von Wehrdienstleistenden erfolgt nämlich nach dem hg. Amtswissen mittels computergesteuerten Zufallsverfahrens.Auch eine mögliche, wenn auch unwahrscheinliche Heranziehung zur Terrorismusbekämpfung vermag - auch wenn sich dieser Einsatz gefährlicher darstellt als ein sonstiger Einsatz - nicht zur gegenteiligen Annahme führen, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lässt, dass hierbei die Auswahl der Personen nach einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv in dem Sinne erfolgt, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in einem höheren Maße potentiell davon betroffen sind, gegen ihren Willen zu seinem derartigen Einsatz herangezogen zu werden, als sonstige türkische Staatsangehörige. Die Stationierung von Wehrdienstleistenden erfolgt nämlich nach dem hg. Amtswissen mittels computergesteuerten Zufallsverfahrens.

Es lässt sich somit nicht ableiten, dass die Auswahl der Personen nach einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv in dem Sinne erfolgt, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in einem höheren Maße potentiell davon betroffen sind, gegen ihren Willen zu seinem derartigen Einsatz herangezogen zu werden, als sonstige türkische Staatsangehörige.Es lässt sich somit nicht ableiten, dass die Auswahl der Personen nach einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv in dem Sinne erfolgt, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe in einem höheren Maße potentiell davon betroffen sind, gegen ihren Willen zu seinem derartigen Einsatz herangezogen zu werden, als sonstige türkische Staatsangehörige.

Was eine allfällige Schlechterbehandlung bei der Ableistung des Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit betrifft, so ist festzuhalten, dass eine systematische Diskriminierung von Kurden nicht festgestellt werden konnte.

Der Beschwerdeführer vermag dem nichts entgegenzuhalten, wenn er zu den ihm seitens des BAA zur Kenntnis gebrachten Feststellungen ausführt, dass er nicht gegen sein Volk kämpfen wolle und keine Waffe in der Hand halten wolle.

Diese Behauptung ist jedoch vor allem auch im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar und steht zugleich in krassem Widerspruch zur eingangs des gegenständlichen Erkenntnisses erwähnten rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen versuchtem Totschlag mit einer unrechtmäßig besessenen Faustfeuerwaffe (der BF war über einen unbekannten Zeitraum illegal im Besitz einer Waffe und versuchte, mit dieser, seine Lebensgefährtin zu töten und schlug letztlich massiv mit eben dieser Waffe auf diese ein, was zu mehreren schweren Verletzungen im Gesichtsbereich führte).

Auch in der Beschwerde sind keine substantiierten Argumente enthalten, die die Feststellungen des Bundesasylamtes entkräften könnten.

Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine widerlegenden Behauptungen und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Ausführungen mehr Gehalt zu verleihen oder der erstinstanzlichen Behörde ein stichhaltiges Argument entgegenzusetzen (vgl. dazu VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine widerlegenden Behauptungen und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Ausführungen mehr Gehalt zu verleihen oder der erstinstanzlichen Behörde ein stichhaltiges Argument entgegenzusetzen vergleiche dazu VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist jedoch ein bloßes - nicht näher substantiiertes - Behaupten bzw. Bestreiten von Umständen in der Berufungsschrift, von vornherein nicht geeignet, der Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegenzutreten und dadurch eine ergänzende Ermittlungspflicht auszulösen (VwGH 30.01.2001, 2000/20/0356).

Da auch keine Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen differieren, oder dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren, zeigt sich, wie das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, insgesamt, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen.

3.2.2.3. Was die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe betrifft, ist auch anzumerken, dass es sowohl dem hg. Amtswissen entspricht als auch aus den diesen Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind und auch keinen solchen unterworfen waren und die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert und viele auch assimiliert sind.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner bisherigen Weigerung den Militärdienst anzutreten, aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 genannten Grundes, insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe strenger bestraft würde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes schlechter als sonstige Staatangehörige der Türkei behandelt werden würde. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner bisherigen Weigerung den Militärdienst anzutreten, aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 genannten Grundes, insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe strenger bestraft würde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes schlechter als sonstige Staatangehörige der Türkei behandelt werden würde. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Was die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei anlangt, so gibt es keine Erkenntnisse, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe alleine aufgrund dieser Eigenschaft staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind, was auch notorisch ist. Insbesondere wurde derartiges seitens des BF im Verfahren vor dem BAA auch nicht vorgebracht, sondern verwies dieser lediglich ganz allgemein auf die Situation der Kurden in der Türkei.

Ferner ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.

Zur kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ist ferner festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Darüber hinaus kann auch der vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist diesen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

Auch der Hinweis auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit in der Türkei genügt dazu nicht (VwGH, 29. 11. 1989, Zl 89/01/0362; VwGH, 19.12. 1990, 90/01/0113; VwGH, 07. 11. 1990, 90/01/0171).

3.2.2.4. Was das in den internationalen Medien kolportierte Verbot der DTP betrifft, ist aus asylrechtlicher Sicht folgendes festzuhalten:

Das Verbot fundiert auf einem rechtsstaatlichen Verfahren, Anlass und Motivation sind nicht unter die Genfer Konvention zu subsumieren. Dies geht aus der vom Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichts angesprochenen Begründung eindeutig hervor, der auch auf die Rechtsprechung des EGMR im Bezug auf die baskische Separatistenbewegung ETA verwies. In der Begründung wird der DTP eine zu große Nähe zur PKK (die in der Türkei, der EU und den USA als terroristische Organisation qualifiziert ist) sowie separatistische Tätigkeiten vorgeworfen; außerdem habe sie sich nicht ausreichend von Gewalt distanziert. Auch der Antrag des Generalstaatsanwaltes fußte im Wesentlichen auf dieser Begründung. Dem Antrag des Generalstaatsanwaltes wurde in der Frage des Politikverbotes einzelner Parteimitglieder nicht in vollem Umfang stattgegeben, worin die Absicht des Verfassungsgerichtes erkennbar ist, dass die parlamentarische Arbeit und Fortsetzung der Friedensprozesses auf politischem Wege nicht verhindert werden sollte. Insbesondere durch den Ausschluss von "nur" zwei kurdischen Parlamentsabgeordneten wird eine weitere Fraktionsbildung von kurdischen Volksvertretern nicht ausgeschlossen sondern weiterhin ermöglicht. Mit dem Verbot sollen offensichtlich rein sicherheitspolitische Ziele verfolgt werden, die auf die Erhaltung der Einheit des türkischen Staates und Bekämpfung von Terrorismus ausgerichtet sind.

Eine systematische staatliche Verfolgung der Volksgruppe der Kurden als größte Minderheit in der Türkei ist daraus nicht ableitbar. Wenn es auch zu Ausschreitungen aufgrund dieses verfassungsgerichtlichen Parteiverbotes in vielen türkischen Städten gekommen ist und diese teils mit massivem Polizeieinsatz befriedet werden, kann dies für sich allein ebenfalls nicht für ein asylrelevantes Vorgehen türkischer Behörden gegen Kurden gewertet werden. Zum einen werden die Ausschreitungen sowohl von radikalen kurdischen als auch von radikalen nationalistischen Kräften geführt und kommt es zu Zusammenstößen beider Gruppierungen. Somit ist es Aufgabe der türkischen Sicherheitskräfte einzuschreiten. Eine tendenziöse und generell überschießende Vorgangsweise der Sicherheitskräfte wurde zumindest in den oben herangezogenen Medienberichten nicht beschrieben. Die Ausschreitungen haben auch nicht ein Ausmaß erreicht, dass man von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen könnte, der eine generelle Gefährdung von Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt darstellen würde.

Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung zu schließen. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) ist derzeit nicht gegeben.Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung zu schließen. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) ist derzeit nicht gegeben.

3.2.2.5. Soweit der BF in seiner Kindheit stattgefundne Übergriffe durch türkische Soldaten auf ihn und Mitglieder seiner Familie behauptet, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der BF aus der Provinz XXXX, einer ehemaligen Notstandsprovinz, stammt.3.2.2.5. Soweit der BF in seiner Kindheit stattgefundne Übergriffe durch türkische Soldaten auf ihn und Mitglieder seiner Familie behauptet, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der BF aus der Provinz römisch 40 , einer ehemaligen Notstandsprovinz, stammt.

Sollten tatsächlich Übergriffe seitens der Soldaten auf den BF bzw. dessen Familienangehörige stattgefunden haben, ist dazu festzuhalten, dass es sich diesfalls um eine mit den Unruhen in den damaligen Ausnahmeprovinzen, wie auch XXXX eine war, einhergehende Konsequenz handelte, von der nicht nur der BF und seine Familie betroffen waren, sondern zahlreiche Einwohner dieser Provinz.Sollten tatsächlich Übergriffe seitens der Soldaten auf den BF bzw. dessen Familienangehörige stattgefunden haben, ist dazu festzuhalten, dass es sich diesfalls um eine mit den Unruhen in den damaligen Ausnahmeprovinzen, wie auch römisch 40 eine war, einhergehende Konsequenz handelte, von der nicht nur der BF und seine Familie betroffen waren, sondern zahlreiche Einwohner dieser Provinz.

Aus dem Amtswissen ergibt sich, dass in den 90-er Jahren in der Heimatprovinz der BF, welche als Ausnahmeprovinz galt, Operationen des türkischen Militärs gegen bewaffnete Einheiten kurdischer Guerilla (PKK) mit Restriktionen für die ansässige, vorwiegend kurdische Bevölkerung unterschiedlichster Art stattgefunden haben, von denen die Familie der BF ebenso betroffen war, wie andere Familien aus der Region. Der Notstand gilt seit November 2002 jedoch in keiner türkischen Provinz mehr.

Eine nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Verfolgung ist aus diesen Vorfällen sohin nicht abzuleiten.

3.2.2.6. Auch hat der BF - wie sich aus den dem BF im Zuge des ergänzenden Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - im Falle seiner Rückkehr nicht eine neuerliche Bestrafung wegen der in Österreich begangen Delikte zu befürchten, weshalb auch eine diesbezügliche allfällige Gefährdung des BF ausgeschlossen werden kann.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

Der BF konnte somit keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskommission glaubhaft machen.Der BF konnte somit keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskommission glaubhaft machen.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

3.3. Zu Spruchpunkt II3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Gibt es begründete Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

In der Türkeierfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des BAA getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Er spricht Kurdisch und absolvierte vor seiner Ausreise fünf Jahre die Grundschule. Weiters lebt in der Türkei die Mutter des BF, zu welcher er regelmäßigen telefonischen Kontakt hat. Auch zwei Schwestern des BF leben in der Türkei. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch wieder mit der Unterstützung dieser Personen rechnen könnte. Außerdem ist aus der Reise des BF nach Österreich ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren. Weiters ist durch seine Familienangehörigen in der Türkei ein soziales Netz gegeben. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG liegt somit nicht vor.Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Er spricht Kurdisch und absolvierte vor seiner Ausreise fünf Jahre die Grundschule. Weiters lebt in der Türkei die Mutter des BF, zu welcher er regelmäßigen telefonischen Kontakt hat. Auch zwei Schwestern des BF leben in der Türkei. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch wieder mit der Unterstützung dieser Personen rechnen könnte. Außerdem ist aus der Reise des BF nach Österreich ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren. Weiters ist durch seine Familienangehörigen in der Türkei ein soziales Netz gegeben. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG liegt somit nicht vor.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Insoweit der BF befürchtet, dass er auch durch seine illegale Ausreise Probleme bekommen könnte, ist auszuführen, dass die Anhaltung von in die Türkei einreisenden türkischen Staatsbürgern zur Feststellung, ob gegen diese ein Haftbefehl o. ä. vorliegt, genau so wenig eine unmenschliche Behandlung darstellt, wie die Einleitung eines Strafverfahrens oder Bestrafung wegen eines Passvergehens oder illegaler Ausreise auch wenn die dafür angedrohte Art und Weise der Bestrafung jener anderer - in solchen Fällen weniger rigoros vorgehender - Länder nicht entspricht. Die für derartige Delikte in der Türkei angedrohten Höchststrafen stellen jedenfalls keine unmenschlichen Strafen im Sinne des Art. 3 EMRK dar.Insoweit der BF befürchtet, dass er auch durch seine illegale Ausreise Probleme bekommen könnte, ist auszuführen, dass die Anhaltung von in die Türkei einreisenden türkischen Staatsbürgern zur Feststellung, ob gegen diese ein Haftbefehl o. ä. vorliegt, genau so wenig eine unmenschliche Behandlung darstellt, wie die Einleitung eines Strafverfahrens oder Bestrafung wegen eines Passvergehens oder illegaler Ausreise auch wenn die dafür angedrohte Art und Weise der Bestrafung jener anderer - in solchen Fällen weniger rigoros vorgehender - Länder nicht entspricht. Die für derartige Delikte in der Türkei angedrohten Höchststrafen stellen jedenfalls keine unmenschlichen Strafen im Sinne des Artikel 3, EMRK dar.

Soweit der BF in seiner Stellungnahme vom 27.08.2010 der Antrag gestellt wird, weitere Erhebungen in Bezug auf die Sicherheit der Rückkehr des BF einzuholen, so wird auf die nach wir vor aktuellen diesbezüglichen Feststellungen des BAA zum Thema "Rückkehr" verwiesen, woraus auf keine aktuelle Rückkehrgefährdung des BF geschlossen werden kann und war der diesbezügliche Antrag abzuweisen.

Der Beschwerdeführer gibt an, seinen Wehrdienst bislang noch nicht abgeleistet zu haben, es ist daher den Länderfeststellungen folgend, möglich, dass er eine Haftstrafe abzubüßen haben wird. Nachdem er diese abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, da es ein Recht auf Wehrdienstverweigerung bzw. Ersatzdienst nicht gibt.

Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen wird, ist nicht erkennbar, da sich dies weder aus den seitens des Bundesasylamtes zitierten und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten noch aus dem hg. Amtswissen hinreichend ergibt.Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen wird, ist nicht erkennbar, da sich dies weder aus den seitens des Bundesasylamtes zitierten und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten noch aus dem hg. Amtswissen hinreichend ergibt.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann (z.B. im Fall Ülke vs.Türkei, auf den der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz hinwies).

Aus den Länderfeststellungen und dem Amtswissen ergibt sich jedoch, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für solche Verletzungen sprechen.Aus den Länderfeststellungen und dem Amtswissen ergibt sich jedoch, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für solche Verletzungen sprechen.

Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtete) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung-, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinander folgende gleichartige Bestrafungen.

Insoweit ist den Länderfeststellungen zu folgen, wonach kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist.

Es wird auch nicht verkannt, dass Personen, welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist, durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden. Eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK unterworfen zu werden - ist im gegebenen Fall nicht zu sehen, zumal der BF keinerlei oppositionelle Tätigkeit behauptet hat.Es wird auch nicht verkannt, dass Personen, welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist, durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden. Eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden - ist im gegebenen Fall nicht zu sehen, zumal der BF keinerlei oppositionelle Tätigkeit behauptet hat.

Auch hinsichtlich kurdischer Volkszugehöriger gibt es keine zureichenden Anhaltspunkte für eine verfolgungsrelevante Diskriminierung bei der Wehrdienstableistung oder bei der Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs (herrschende Rechtsprechung).

Wie sonst auch ist der sechs- bis zwölfmonatige Wehrdienst bei der Armee oder bei der Jandarma abzuleisten. In Armee oder Jandarma werden keine Unterschiede zwischen Türken, Kurden oder anderen Ethnien gemacht.

Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Sie können während ihres Wehrdienstes auch in ihrer Herkunftsregion eingesetzt werden. In der Regel erfolgt ein Einsatz für alle Wehrdienstleistenden aber in gewisser Entfernung vom Wohnort.

Es ist unwahrscheinlich, dass ein Kurde in der Türkei nur aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird. Interne Fluchtmöglichkeit ist zumutbar, sollte die ethnische Zugehörigkeit der einzige angegebene Fluchtgrund sein. Im Falle der zusätzlichen Wehrdienstverweigerung oder politischer Aktivitäten (z.B. bei Kurden) sollte die Zumutbarkeit genauer rechtlich abgewogen werden.

Obwohl vereinzelt türkische Bürger ungleiche Behandlung oder Diskriminierung aufgrund von politischer Meinung oder kurdischer Volkszugehörigkeit ausgesetzt sind, so gibt es im Rahmen des Militärdienstes in der Türkei jedenfalls keine systematische Diskriminierung von staatlicher Seite gegenüber bestimmten Personengruppen. Generell ist das Ausmaß der Verfolgung nicht ausreichend für die Notwendigkeit von Schutz gemäß der Flüchtlingskonvention von 1951.

Angemerkt sei überdies, dass die hg. Würdigung zur Thematik Wehrdienst in der Türkei auch der überwiegenden Entscheidungspraxis in Deutschland entspricht. Angesichts des notorischen Prozesses einer Vergemeinschaftung des Asylrechts mit dem Ziel einer einheitlichen europäischen Asylpraxis erscheint es durchaus geboten, diese in die hg. Entscheidung miteinzubeziehen.

So führt etwa das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 28.11.2007, Az: AN 1 K 06.30930 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt aus:

" Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 10.09.1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, nicht zu."" Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche Beschluss vom 10.09.1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, nicht zu."

Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder führt in seinem Urteil vom 10.07.2007, Az: 3 K 815/01.A zum Wehrdienst in der Türkei und Asylrelevanz wie folgt aus:

"(...) der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6.Dezember 1988 - 9 C 22.88-, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31.März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 194). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. 04. 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13.10. 1997 an VG Wiesbaden; vgl. zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17.05.2001 - VG 36 X 682.95 -, S. 8f.).""(...) der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6.Dezember 1988 - 9 C 22.88-, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31.März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 194). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. 04. 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13.10. 1997 an VG Wiesbaden; vergleiche zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17.05.2001 - VG 36 römisch zehn 682.95 -, S. 8f.)."

Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 X 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 römisch zehn 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:

" Der Kläger, der die Türkei im Alter von 13 Jahren verließ, kann auch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat.

Da der Kläger bisher nicht gemustert worden ist, und seinen Militärdienst bislang nicht angetreten hat, ohne davon befreit oder zumindest zurückgestellt worden zu sein, muss er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei daher damit rechnen, dass seine Militärdienstsituation im Rahmen der Einreisekontrolle überprüft und er daraufhin sofort der Militärdienstbehörde überstellt und zu seiner Einheit beordert wird (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003, S. 53). Zugleich mag ihm womöglich ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung drohen. Dies allein ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung als asylrechtlich unbeachtlich anzusehen, da die Heranziehung zum Wehrdienst und deren staatliche Sanktionen für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt.

Unter Einbeziehung sämtlicher Ausführungen zur Thematik Wehrdienst bzw. Wehrdienstentziehung in der Türkei , welche sowohl im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch der jüngsten deutschen Rechtssprechung stehen, kann somit nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei wegen der drohenden Einziehung zum Wehrdienst sowie den Konsequenzen im Falle der Wehrdienstverweigerung eine Verletzung der Menschenrechtskonvention bedeuten würde und eine Abschiebung daher nicht zulässig ist.

Auch ist den Feststellungen zur Thematik "Doppelbestrafung" zu entnehmen, dass es im gegebenen Fall zu keiner neuerlichen Bestrafung des BF wegen der von ihm in Österreich begangenen Delikte in der Türkei kommen kann.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.

Schließlich ist noch auszuführen, dass in der Türkei weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

3.4. Zu Spruchpunkt III3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei

3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltstitels des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.4.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.3.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

3.4.3. Der Beschwerdeführer ist 1991 im Alter von rund 15 Jahren nach Österreich gekommen und lebt - unterbrochen von 2 Besuchen in der Türkei - seither hier.

Ebenso leben sein Vater, seine Stiefmutter und Stiefgeschwister (alle österreichische Staatsbürger) sowie ein erwachsener Bruder (dieser verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel) in Österreich.

Von 15.03.1991 war der BF durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und ging der BF auch einer Arbeit nach.

Der betreffende Aufenthaltstitel wurde wegen eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes am 13.12.2006 widerrufen.

Von XXXX befand sich der Beschwerdeführer in Straf- bzw. Schubhaft.Von römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer in Straf- bzw. Schubhaft.

Seit seiner Haftentlassung ist der BF an der Adresse seines Vaters gemeldet.

Eine Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes besteht nicht mehr; der BF hat jedoch regelmäßigen Kontakt zum gemeinsamen Sohn, welcher der Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin entstammt.

Der Sohn des BF lebt lt. ZMR bei dessen ehemaliger Lebensgefährtin und ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Was die Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin anlangt, so gab der BF in seinem hg. Verfahren nicht die Wahrheit an. So erklärte dieser in seiner Beschwerde vom 22.12.2008 gegen den erstinstanzlichen Bescheid, die Lebensgemeinschaft sei nach wie vor aufrecht, was jedoch in klarer Divergenz zu einem Auszug aus dem ZMR steht, wonach die ehemalige Lebensgefährtin des BF bereits seit XXXX mit ihrem nunmehrigem Ehegatten verheiratet ist. Der BF führte Behauptung einer aufrechten Lebensgemeinschaft als Argument für eine seine Person betreffende günstige Zukunftsprognose ins Treffen, was darauf schließen lässt, dass der BF beim Versuch, seine aktuelle Lebenssituation in ein positives Licht zu rücken, auch keine Bedenken hat, falsche Angaben zu treffen.Was die Beziehung zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin anlangt, so gab der BF in seinem hg. Verfahren nicht die Wahrheit an. So erklärte dieser in seiner Beschwerde vom 22.12.2008 gegen den erstinstanzlichen Bescheid, die Lebensgemeinschaft sei nach wie vor aufrecht, was jedoch in klarer Divergenz zu einem Auszug aus dem ZMR steht, wonach die ehemalige Lebensgefährtin des BF bereits seit römisch 40 mit ihrem nunmehrigem Ehegatten verheiratet ist. Der BF führte Behauptung einer aufrechten Lebensgemeinschaft als Argument für eine seine Person betreffende günstige Zukunftsprognose ins Treffen, was darauf schließen lässt, dass der BF beim Versuch, seine aktuelle Lebenssituation in ein positives Licht zu rücken, auch keine Bedenken hat, falsche Angaben zu treffen.

In einer nunmehrigen Stellungnahme gab der BF erneut an, eine Beziehung zu einer neuen Lebensgefährtin zu haben. Eine ZMR-Anfrage ergab, dass der BF und seine aktuelle Lebensgefährtin an verschiedenen Wohnsitzen gemeldet sind.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Die ehemalige Lebensgefährtin des BF, Frau X., ist, wie sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt, bereits im Jahr 2007 mit einem anderen Mann eine Ehe eingegangen und lebt mit diesem und dem Sohn des BF in einem gemeinsamen Haushalt.Die ehemalige Lebensgefährtin des BF, Frau römisch zehn., ist, wie sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergibt, bereits im Jahr 2007 mit einem anderen Mann eine Ehe eingegangen und lebt mit diesem und dem Sohn des BF in einem gemeinsamen Haushalt.

Der BF hat laut Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin regelmäßig Kontakt zum gemeinsamen Sohn und nächtige dieser alle zwei Wochen beim BF, welcher sich gut um diesen kümmere. Frau X. befürwortete auch den Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet, da dieser ihrer Ansicht nach zum Wohle des gemeinsamen Sohnes sei.Der BF hat laut Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin regelmäßig Kontakt zum gemeinsamen Sohn und nächtige dieser alle zwei Wochen beim BF, welcher sich gut um diesen kümmere. Frau römisch zehn. befürwortete auch den Verbleib des BF im österreichischen Bundesgebiet, da dieser ihrer Ansicht nach zum Wohle des gemeinsamen Sohnes sei.

Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Stiefgeschwistern, seinem Vater und seinem erwachsenen Bruder betrifft, so wäre - wie bereits oben dargetan - diese nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn ein besonderes Naheverhältnis vorliegt.

Der BF ist bei seinem Vater polizeilich gemeldet. Sämtliche übrigen Verwandten leben jedoch in getrennten Haushalten und hat der Beschwerdeführer auch keine sonstigen besonderen Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht. Ein derartiges Naheverhältnis ist in Bezug auf diese Verwandten sohin nicht (mehr) gegeben.

Der BF gibt in seiner Stellungnahme an, dass sein Vater bzw. seine nunmehrige Lebensgefährtin für seien Lebensunterhalt aufkommen. Die nunmehrige Lebensgefährtin ist jedoch an einer anderen Adresse als der BF polizeilich gemeldet.

Eheähnliche Lebensgemeinschaften fallen zwar ebenso in den Schutzbereich, jedoch müssen zusätzliche Gründe, wie z.B. gemeinsamer Haushalt, Länge und Art der Beziehung sowie die Verbundenheit zueinander durch gemeinsame Kinder die Konstanz der Beziehung hinreichend unter Beweis stellen (vgl. dazu Wiederin (FN 5) Art. 8 MRK RN 75).Eheähnliche Lebensgemeinschaften fallen zwar ebenso in den Schutzbereich, jedoch müssen zusätzliche Gründe, wie z.B. gemeinsamer Haushalt, Länge und Art der Beziehung sowie die Verbundenheit zueinander durch gemeinsame Kinder die Konstanz der Beziehung hinreichend unter Beweis stellen vergleiche dazu Wiederin (FN 5) Artikel 8, MRK RN 75).

Der BF gibt an, seit Mitte des Jahres 2009 mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft zu führen.

Im Hinblick auf diese relativ kurze Dauer der Beziehung in Verbindung mit der Tatsache, dass die Partner keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, ist ein Eingriff in das Familienleben in Zusammenhang mit der derzeitigen Lebensgefährtin des BF zu verneinen.

Ein aus dieser Beziehung entstandenes Interesse am Verbleib in Österreich kann nicht so hoch veranschlagt werden, dass es das maßgebliche öffentliche Interesse an der Ausweisung eines massiv straffälligen Fremden, der einen missbräuchlichen Asylantrag stellte und nach Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, überwiegen würde.

Ein Eingriff in das Familienleben des BF ist sohin nur im Hinblick auf seinen minderjährigen Sohn, zu dem er regelmäßig Kontakt hat, jedoch mit diesem nicht zusammenlebt, zu bejahen.

Dazu ist anzumerken, dass der Schutz eines Ausländers vor einer Ausweisung geringer ist, wenn dieser nicht mit seinem minderjährigen Kind zusammenlebt (EGMR, Urteil vom 08.01.2009 - 10606/07; Gant vs.

UK).

3.4.4. Bereits aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich über einen Zeitraum von rund 19 Jahren ist jedenfalls vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Es befindet sich ein Teil seiner engsten Verwandten hier, die teilweise österreichische Staatsbürger sind, und möchte der Beschwerdeführer sein zukünftiges Leben hier gestalten.

3.4.5. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher sowohl in sein Privat- als auch in sein Familienleben nach Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.3.4.5. Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher sowohl in sein Privat- als auch in sein Familienleben nach Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit ca. 1991 - unterbrochen von zwei Reisen in die Türkei - im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens sprechen zunächst sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, wo auch sein Vater, sein Bruder, seine Stiefmutter und Stiefgeschwister wie auch sein minderjähriger Sohn und seine nunmehrige Lebensgefährtin, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, leben.

Wenngleich der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines gesamten Lebens in Österreich verbracht hat (und sein Aufenthalt hier zumindest zu Beginn legal gewesen ist), ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in den Jahren 1992 und 1995 erstmals straffällig wurde und von einer Verurteilung des BF aufgrund seines jugendlichen Alters abgesehen wurde (Anzeige, XXXX, Körperverletzung, XXXX - gem. § 4 Abs. 2 JGG (Straffreiheit von Jugendlichen) Anzeige, XXXX, schwere Körperverletzung, XXXX-Erteilung einer Ermahnung gem. § 6 Abs. 1 JGG).Wenngleich der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines gesamten Lebens in Österreich verbracht hat (und sein Aufenthalt hier zumindest zu Beginn legal gewesen ist), ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in den Jahren 1992 und 1995 erstmals straffällig wurde und von einer Verurteilung des BF aufgrund seines jugendlichen Alters abgesehen wurde (Anzeige, römisch 40 , Körperverletzung, römisch 40 - gem. Paragraph 4, Absatz 2, JGG (Straffreiheit von Jugendlichen) Anzeige, römisch 40 , schwere Körperverletzung, XXXX-Erteilung einer Ermahnung gem. Paragraph 6, Absatz eins, JGG).

Bislang wurde er zweimal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, wobei er einmal wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung zu 5 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und einmal wegen versuchten Totschlags und Körperverletzung sowie illegalem Waffenbesitz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt wurde, wovon er knapp fünf Jahre in Haft verbrachte.

Auf Grund seiner mehrfachen Straffälligkeit und seiner zweifachen rechtskräftigen Verurteilung wegen massiver Gewaltdelikte und seines bisherigen rechtswidrigen Verhaltens stellt der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senats eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar.

So wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 29.06.2004 auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats XXXX vom 27.10.2006 wurde der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX bestätigt, womit das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwuchs.So wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 29.06.2004 auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats römisch 40 vom 27.10.2006 wurde der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben und der Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 bestätigt, womit das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwuchs.

Der BF wurde nach seiner Entlassung aus der Haft wegen Körperverletzung bzw. Raub angezeigt und befindet sich das diesbezügliche Verfahren im Stadium der Prüfung der Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft.

Bereits diese Umstände reichen nach Ansicht des erkennenden Senats aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist. Eine Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers kann bei der gegebenen Sachlage zweifelsfrei nicht festgestellt werden, woran auch dessen Absolvierung des polytechnischen Lehrganges und seine zahlreichen Dienstverhältnisse in Österreich sowie die Mächtigkeit der deutschen Sprache des BF nichts zu ändern vermögen.

Dazu ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.01.2009, application nr. 10606/07, Joseph Grant vs. United Kingdom, zu verweisen. Der 1960 auf Jamaika geborene Joseph Grant zog 1974 mit einem seiner Brüder seiner Mutter nach Großbritannien nach, wo ein weiterer Bruder geboren wurde. Die beiden Brüder und die Mutter leben nach wie vor in Großbritannien, einer der Brüder wurde 2004 dort eingebürgert. Grant hatte auf Jamaika keine Verwandten mehr. In den Jahren 1983 und 1984 bekam der Beschwerdeführer von zwei britischen Staatsbürgerinnen jeweils einen Sohn, von einem dieser Söhne hat er auch einen Enkel. Von 1984 an führte der Beschwerdeführer über zwölf Jahre eine Beziehung mit einer dritten britischen Staatsbürgerin, welche ihm 1996 eine Tochter gebar. Zugleich bekam der Beschwerdeführer von einer anderen Frau einen dritten Sohn. Er lebte zwar nie mit einem seiner Kinder zusammen, hat jedoch regelmäßig Umgang mit diesen. Von 1991 bis 2006 wurde Grant 32 Mal wegen verschiedener Delikte verurteilt, wobei jedoch niemals eine längere als zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde. In der Folge wurde Grant aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen.

Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Art 8 EMRK nicht.Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Artikel 8, EMRK nicht.

In diesem Zusammenhang ist auch auf einen jüngst ergangenen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, in welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, abgewiesen wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.

Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).

Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.

Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.

In einer Gesamtschau und Abwägung sämtlicher Umstände ergibt sich in der gegenständlichen Rechtssache, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich dessen Interesse an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.

Auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit des BF, wobei es auch zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren kam, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ist die Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten.

In diesem Zusammenhang ist auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR zu einem auf das gegenständliche Verfahren durchaus umlegbaren Fall zu verweisen:

Der EGMR weist in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.03.2010 (Mutlag gg. Deutschland) im Falle eines Fremden, der den Großteil seiner Kindheit und seine gesamte Schulzeit in Deutschland verbrachte und über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügte, jedoch wiederholt straffällig wurde (Verurteilung wg. Räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, Verurteilung wegen Diebstahl, Führung eines KFZ ohne Fahrerlaubnis, gefährliche Körperverletzung, Verurteilung wg. Widerstand gg. die Staatsgewalt, Verurteilung wg. gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung), woraufhin dieser aus Deutschland ausgewiesen wurde, darauf hin, dass der Eingriff in das Privat- und Familienlaben des BF in gegenständlichem Fall ein legitimes Ziel, nämlich die "Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten" verfolge.

Zu berücksichtigen seien folgende Faktoren: Alter der betroffenen Person, Schwere der Straftaten, wurde Straftat als Jugendlicher oder Erwachsener begangen, Aufenthaltsdauer, Bindungen zum Gastland, Zeit nach der Tatbegehung und Verhalten während dieser Zeit, Alter, in dem der Betroffene in das Land gekommen ist.

Der BF hat den größten Teil seiner Kindheit rechtmäßig im Aufnahmestaat verbracht und leben dort auch sämtliche Verwandte des BF; die wichtigsten sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sind dort begründet.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hebt hervor, dass der BF wiederholt wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde und dass diese Delikte von erheblicher Schwere und Gewalttätigkeit geprägt waren und habe der BF im Laufe der Verurteilungen eine gesteigerte kriminelle Energie erkennen lassen; auch habe der BF die letzte Straftat während der seiner Bewährungszeit begangen.

Die Ausweisung des BF sei ein legitimes Ziel zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten.

3.4.6. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat (dort leben die Mutter und zwei Schwestern des BF) unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar.3.4.6. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat (dort leben die Mutter und zwei Schwestern des BF) unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar.

Der bestehende Kontakt zum Sohn des BF kann abgesehen von Besuchen auch telefonisch und schriftlich aufrechterhalten werden.

Im Verfahren kam auch nicht hervor, dass sich der BF im besonderen Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt hat, sondern führte er in seiner Einvernahme vor dem BAA selbst aus, dass er weder arbeiten gehe noch Kurse besuche, sondern lediglich seine Freiheit genieße.

Auch in seiner Stellungnahmen vom 28.08.2010 und vom 31.08.2011 brachte der BF nichts Gegenteiliges vor. Er verwies auf die nunmehrige Lebensgemeinschaft mit Frau A., einer österreichischen Staatsbürgerin, welche seit Mitte 2009 bestehe.

Wie bereits erörtert, ist im Hinblick auf diese Beziehung ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen.

Aus dem der letzten Stellungnahme beigelegten Versicherungsdatenauszug geht vielmehr hervor, dass der BF aktuell keiner Beschäftigung nachgeht.

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat bezüglich der Person des BF sind folgende Überlegungen anzustellen:

Der Beschwerdeführer verbrachte 15 Jahre seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die kurdische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

Ebenso leben in der Türkei Bezugspersonen des Beschwerdeführers wie etwa seine Mutter und seine Schwestern. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Insbesondere ist der Zusammenhalt bei türkischen/kurdischen Familien notorisch und könnte der gesunde und arbeitsfähige BF zumindest mit der anfänglichen Unterstützung seiner Angehörigen rechnen.

Auch kann er mit der Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen rechnen, wird der BF lt. seinen Angaben aktuell von seiner derzeitigen Lebensgefährtin und seinem Vater finanziell unterstützt.

Im Gegensatz dazu war der Beschwerdeführer von XXXX in Haft und war sein weiterer folgender Aufenthalt lediglich durch die missbräuchliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages aus der Schubhaft vorübergehend zulässig.Im Gegensatz dazu war der Beschwerdeführer von römisch 40 in Haft und war sein weiterer folgender Aufenthalt lediglich durch die missbräuchliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages aus der Schubhaft vorübergehend zulässig.

3.4.7. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

3.4.8. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.3.4.8. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 18.03.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 18.03.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in seinen Stellungnahmen betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, familiäre Situation, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Lebensgrundlage, Militärdienst, non refoulement, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit, Waffenbesitz, Wehrdienstverweigerung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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