§ 17 StPO Verbot wiederholter Strafverfolgung

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig.

(2) Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hievon unberührt.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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