§ 12 StPO Mündlichkeit und Öffentlichkeit

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

(2) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 12 StPO


Kommentar zum § 12 StPO von Neinkirchen

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Sychophant

das ist in ordnung so. aber ich würde nicht so abgeneigt sein davon sychophanten vor gericht zu lassen auch mit mangelnder beweislage. aber die 90€ jedenfalls anheben um da schon zB so hoch wie das mit dem geklagt wird, der kläger wenn es sich heraus stellt dass er ein Sycopha... mehr lesen...

§ 12 StPO | 1. Version | 447 Aufrufe | 01.09.21

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