§ 12 StPO Mündlichkeit und Öffentlichkeit

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 12(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz entscheidet als Ratskammer über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweitDas Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

(2) Das Gericht hat bei der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig istUrteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, undwas in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen; sie faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richternder Hauptverhandlung vorgekommen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 12(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz entscheidet als Ratskammer über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweitDas Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

(2) Das Gericht hat bei der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig istUrteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, undwas in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen; sie faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richternder Hauptverhandlung vorgekommen ist.

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