Kommentar zum § 12 StPO

Neinkirchen am 01.09.2021

Sychophant

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

das ist in ordnung so. aber ich würde nicht so abgeneigt sein davon sychophanten vor gericht zu lassen auch mit mangelnder beweislage. aber die 90€ jedenfalls anheben um da schon zB so hoch wie das mit dem geklagt wird, der kläger wenn es sich heraus stellt dass er ein Sycophant ist bestraft wird als hätte er gatan was er klagt oder etwas dazwischen wenn es dem nicht nahe kommt.

wer zu unrecht angeklagt wird freut sich doch wenn er nicht in die arbeit muss, und gutes theater fäng in der öffentlichen verhandlung an. jedenfals wo man ein bischen philosophie hinein bring und wo bildung da ist, ist sowieso zu wenig arbeit für den richter und die polizei... genug oder?


§ 12 StPO | 1. Version | 447 Aufrufe | 01.09.21
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Neinkirchen
Zitiervorschlag: Neinkirchen in jusline.at, StPO, § 12, 01.09.2021
Zum § 12 StPO Alle Kommentare Melden Vernetzungsmöglichkeiten