Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E13 225.885-19/2008-39E
E13 225.884-20/2008-37E
E13 224.724-6/2008-29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2004, Zl. 01 15.856-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2004, Zl. 01 15.856-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, §§ 8 Abs 1, 44 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraphen 8, Absatz eins, 44, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 66 Abs 4 AVG idgF, §§ 8 Abs 2, 44 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ersatzlos behoben."römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, Paragraphen 8, Absatz 2, 44, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ersatzlos behoben."
2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2004, Zl. 01 15.857-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2004, Zl. 01 15.857-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, §§ 8 Abs 1, 44 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraphen 8, Absatz eins, 44, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 66 Abs 4 AVG idgF, §§ 8 Abs 2, 44 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 101/2003, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ersatzlos behoben."römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, Paragraphen 8, Absatz 2, 44, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ersatzlos behoben."
3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2002, Zl. 01 18.205-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Kinzlbauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2002, Zl. 01 18.205-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 (BF, entsprechend ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet), Staatsangehörige aus Armenien, wurden am 06.07.2001 von Beamten des Grenzüberwachungspostens Laa a. d. Thaya aufgegriffen. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2001 vor der BH XXXX, führten sie einvernehmlich im Beisein eines Dolmetschers aus, dass sie gemeinsam am 03.07.2001 von Jerewan in die Ukraine gereist seien. Von dort seien sie versteckt mit einem LKW bis zu jener Stelle gebracht worden, wo sie von den Beamten aufgegriffen worden seien. Sie hätten im Heimatland große politische Probleme.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 (BF, entsprechend ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF3 bezeichnet), Staatsangehörige aus Armenien, wurden am 06.07.2001 von Beamten des Grenzüberwachungspostens Laa a. d. Thaya aufgegriffen. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2001 vor der BH römisch 40 , führten sie einvernehmlich im Beisein eines Dolmetschers aus, dass sie gemeinsam am 03.07.2001 von Jerewan in die Ukraine gereist seien. Von dort seien sie versteckt mit einem LKW bis zu jener Stelle gebracht worden, wo sie von den Beamten aufgegriffen worden seien. Sie hätten im Heimatland große politische Probleme.
Die BF stellten anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme Asylanträge.
Eine Anfrage bei der tschechischen Fremdenpolizei ergab, dass die BF bereits in Tschechien Asylanträge stellten. Die Verfahren wurden am 28.05.2001 negativ abgeschlossen.
Der BF 3 (Sohn des BF1 und der BF2) brachte am 09.08.2001 persönlich beim BAA, Außenstelle Wien, einen Asylantrag ein.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 22.08.2001 führte die BF 2 im Wesentlichen aus, dass sie am 23.12.2000 gemeinsam mit ihrem Gatten (BF1) und ihrem Sohn (BF3) Jerewan verlassen hätte. Ein Freund des BF1 hätte sie mit dem PKW nach Tiflis gebracht. Die Ausreise sei legal unter Verwendung ihrer Reisepässe samt tschechischen Visa erfolgt. Sie seien von Tiflis mittels Flugzeug nach Prag gereist. Am 25.12.2000 hätten sie mit verschiedenen Fahrzeugen versucht, die Grenze illegal nach Deutschland zu überschreiten, was jedoch nur dem Sohn gelungen sei. Sie und ihr Gatte seien dann 1 Woche in der Stadt Debliza aufhältig gewesen, die Visa wären auch für 1 Woche gültig gewesen. Der Sohn sei dann von den deutschen Grenzbeamten nach Tschechien zurück geschoben worden. Am 31.12.2000 hätten sie in Tschechien einen Asylantrag gestellt, jedoch lediglich deshalb, da sie davon ausgegangen seien, dass ihr Sohn in Tschechien hätte in Schubhaft bleiben müssen. Sie hätten in Tschechien deshalb nicht um Asyl ansuchen wollen, da Tschechien kein Schengenland sei. Ihr Gatte habe auch einige Personen, vor welchen sie in Armenien geflüchtet seien, in Tschechien wieder erkannt. Am 01.01.2001 habe die erste Einvernahme in Tschechien stattgefunden. Ein weiteres Mal seien sie nicht einvernommen worden, da sie am 02.02.2001 einen Fluchtversuch nach Deutschland unternommen hätten, jedoch von den deutschen Behörden nach Tschechien zurück geschoben worden seien. Sie seien dann in B. aufhältig gewesen. Am 25. und 26. März 2001 sei ihr Gatte wieder nach Debliza gefahren, da er erneut eine Flucht nach Deutschland habe organisieren wollen. Dort habe er dann jene Personen getroffen, welche ihm in Armenien Probleme bereitet hätten, weshalb er wieder zurückgefahren sei und gesagt hätte, dass sie unbedingt das Land verlassen müssten. Am 27.03.2001 seien sie nach Deutschland geflüchtet und hätten am 28.03.2001 in Frankfurt um Asyl angesucht. Am 05.06.2001 seien sie nach Tschechien abgeschoben worden und seien sie am 12.06.2001 verständigt worden, dass ihr Asylverfahren in Tschechien beendet sei. Am 15.06.2001 seien sie und ihr Gatte illegal in die Ukraine ausgereist. Armenien habe sie verlassen, da sie aufgrund des Problems ihres Gatten in Angst und Schrecken versetzt worden sei.
Der BF1 bestätigte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme den seitens der BF2 geschilderten Fluchtweg, da sie gemeinsam geflüchtet seien. Er hätte am 25. oder 26. März 2001 jenen Mann wieder getroffen, welcher ihn in Armenien bedroht und geschlagen hätte.
Der BF3 bestätigte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 22.08.2001 den gemeinsamen Fluchtweg mit seinen Eltern bis nach Prag und führte im Wesentlichen weiter aus, dass er nach versuchtem Grenzübertritt nach Deutschland am 25.12.2000 von deutschen Polizisten gefasst und in Schubhaft genommen worden sei. In Schubhaft habe er in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er habe eine Einvernahme gehabt und sei nach einem Monat frei gelassen worden. Gegen den negativen Bescheid habe er Berufung eingelegt und habe er nach 6 Monaten einen Bescheid erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Asylverfahren eingestellt worden sei. Seine Eltern hätten ihn mittels Mobiltelefon informiert, dass sie in Österreich seien, weshalb er dann nach Österreich gekommen sei. Aus Armenien sei er wegen der Probleme seines Vaters ausgereist.
Mit Schreiben des Innenministeriums der Tschechischen Republik vom 15.01.2002 wurde dem BAA mitgeteilt, dass die Asylverfahren des BF1 und der BF 2 eingestellt worden seien, da diese wiederholt nicht zu Anhörungen erschienen seien. Als Asylgrund hätten sie die Gesundheit ihres Sohnes angegeben, dessen Herz operiert worden sei und welcher sich nicht wohl fühle.
Mit Bescheiden des BAA vom 07.01.2002 wurden die Asylanträge des BF1 und der BF2 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 2 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da nach Ansicht des BAA die BF die Möglichkeit gehabt hätten, Schutz in der Tschechischen Republik zu finden.Mit Bescheiden des BAA vom 07.01.2002 wurden die Asylanträge des BF1 und der BF2 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da nach Ansicht des BAA die BF die Möglichkeit gehabt hätten, Schutz in der Tschechischen Republik zu finden.
Mit Bescheid des BAA vom 23.10.2001 wurde der Asylantrag des BF3 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, Deutschland für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt und der BF3 nach Deutschland ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 23.10.2001 wurde der Asylantrag des BF3 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, Deutschland für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt und der BF3 nach Deutschland ausgewiesen.
Gegen sämtliche Entscheidungen des BAA wurden Berufungen eingebracht.
Mit Bescheiden des UBAS vom 16.04.2002 wurde den Berufungen des BF1 und der BF2 nach Durchführung einer Verhandlung, in welcher kein wesentlicher Sachverhalt erfragt wurde, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das BAA zurückverwiesen.Mit Bescheiden des UBAS vom 16.04.2002 wurde den Berufungen des BF1 und der BF2 nach Durchführung einer Verhandlung, in welcher kein wesentlicher Sachverhalt erfragt wurde, gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das BAA zurückverwiesen.
Den BF3 betreffend wurde seitens des UBAS am 24.06.2002 eine Verhandlung durchgeführt, wobei der BF1 und die BF2 als Zeugen einvernommen wurden.
Der BF3 führte im Wesentlichen aus, dass er in Jerewan geboren und dort 10 Jahre lang, bis Sommer 2000, zur Schule gegangen sei. Er habe keinen Beruf erlernt und sei von den Eltern erhalten worden. In der gemeinsamen Wohnung hätten seine Eltern, er und seine Schwester gelebt. Seine Schwester sei jetzt mit seinem Onkel in Russland um auch hier her zu kommen. Er habe in Jerewan 1998 eine Herzoperation gehabt und habe öfter Schwindelanfälle, was damit zusammenhängen würde. In Österreich wohne er gemeinsam mit seinen Eltern und werde von diesen unterstützt. Er nehme keine Medikamente wegen seinem Herzen ein, jedoch teilweise Medikamente wegen Kopfschmerzen. Er sei untauglich für den Militärdienst.
Die BF2 führte als Zeugin im Wesentlichen aus, dass in der gemeinsamen Wohnung in Jerewan ihr Gatte, ihr Sohn, die Tochter und sie selbst zusammen gewohnt hätten. Die Tochter hätte aber auch ab und zu bei ihrer Mutter gelebt, da diese krank sei. Ihr Sohn sei am 02.12.1998 am Herz operiert worden. Ein Befundbericht wurde vorgelegt. In Armenien habe ihr Sohn nicht gearbeitet, er werde jetzt noch von ihr unterstützt und würde bei ihnen wohnen.
Der BF1 führte als Zeuge im Wesentlichen aus, das er während der Zeit in Armenien dreimal in Polen aufhältig gewesen sei. Die ersten beiden Male sei er mit seiner Familie, das letzte Mal alleine dort gewesen. Das letzte Mal sei vor ca. 3 Jahren für eine Zeit von etwa 1 1/2 Jahren gewesen. Der Sohn würde Pflege benötigen.
Mit Bescheid des UBAS vom 27.06.2002 wurde der Berufung des BF3 gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das BAA zurückverwiesen.Mit Bescheid des UBAS vom 27.06.2002 wurde der Berufung des BF3 gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das BAA zurückverwiesen.
Seitens des BAA wurden gegen die Entscheidungen des UBAS den BF1 und die BF2 betreffend mit 23.05.2002 Amtsbeschwerden eingebracht.
Am 12.07.2002 brachte die Tochter des BF1 und der BF2 einen Asylantrag ein. Diese führte im Wesentlichen aus, dass sie tagsüber mit ihren Eltern zusammen gewesen sei, in der Nacht jedoch bei der Großmutter geschlafen hätte. 1 Jahr nachdem ihre Eltern Armenien verlassen hätten, hätten Ihre Probleme wegen ihrer Eltern angefangen. Die örtlichen Polizisten hätten nach den Eltern gefragt. Eines Tages hätten ihr Studienkolleginnen gesagt, dass am Institut zwei ziemlich große Männer nach ihr gefragt hätten, was sie dann ihrem Onkel erzählt hätte. Bis dahin hätte sie nichts von Problemen ihrer Eltern gewusst, diese hätte ihr jedoch dann ihr Onkel erzählt. Ihr Onkel hätte sie daraufhin ins Institut begleitet. Sie sei hinein gegangen und er hätte sich draußen versteckt um zu sehen, welche Männer nach ihr fragen würden. Dabei habe ihr Onkel beobachten können, wie zwei Männer mit einem Wagen vor dem Institut stehen geblieben und Richtung Institut gegangen seien. Daraufhin sei er schnell zu ihr ins Institut gegangen und hätte ihr gesagt, dass sie schnell weg müssten. Der Onkel hätte daraufhin mit ihren Eltern gesprochen, welche gesagt hätten, dass sie das Land verlassen sollten. Sie seien dann zur Freundin des Onkels nach Komitas gezogen. Ihr Onkel habe noch mit dem Professor des Instituts gesprochen, da sie unbedingt das Semester ihres Medizinstudiums habe fertig machen wollen und so habe sie noch ihre Prüfungen beim Professor zu Hause ablegen können. An anderer Stelle der Einvernahme führte die Tochter dann aus, dass sie an jenem Tag, als sie ihren Vater mitgenommen und zusammengeschlagen hätten, gewusst habe, warum sie ihn mitgenommen hätten.
Der Asylantrag der Tochter wurde mit Bescheid des BAA vom 26.09.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Der Asylantrag der Tochter wurde mit Bescheid des BAA vom 26.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Das BAA wertete das Vorbringen der Tochter wegen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten in deren Vorbringen als unglaubwürdig.
Die Tochter erhob gegen die Entscheidung des BAA Berufung [jetzt:
Beschwerde], absolvierte mit 03.10.2008 ihr Medizinstudium in XXXX und zog am 10.11.2009 ihre Beschwerde zurück, da sie beabsichtigte einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung einzubringen, wodurch die Entscheidung des BAA in Rechtskraft erwuchs.Beschwerde], absolvierte mit 03.10.2008 ihr Medizinstudium in römisch 40 und zog am 10.11.2009 ihre Beschwerde zurück, da sie beabsichtigte einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung einzubringen, wodurch die Entscheidung des BAA in Rechtskraft erwuchs.
Derzeit ist die Tochter im Besitz einer temporären Niederlassungsbewilligung (erwerbstätig), befristet bis zum 12.05.2012.
Am 28.08.2002 wurde der BF 3 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führte er aus, dass er wegen der Probleme seines Vaters ausgereist sei. Er habe keine eigenen Probleme gehabt. Bei seiner Asylantragstellung in Deutschland habe er angegeben, dass sie als Kurden in Armenien schlecht behandelt worden wären, weshalb er nicht mehr in Armenien habe leben können. Er habe in Deutschland bewusst nicht die Wahrheit gesagt, da er Angst gehabt hätte, von der Mafia erwischt zu werden.
Der BF1 wurde vor dem BAA am 27.08.2002 niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, in seinem Heimatland Probleme mit den Verwandten von V.S. und der Militärpolizei gehabt zu haben. Die Probleme hätten im Mai 2000 begonnen. Er habe mit der Mutter von N.H., welcher einen bewaffneten Angriff auf das armenische Parlament durchgeführt hat, gemeinsam in einer Lederfabrik gearbeitet. Privat habe er dieser bei ihren Arbeiten bei ihrem Wochenendhaus geholfen, habe für sie Fahrten erledigt und habe dafür Geld bekommen. Ihre Wochenendgrundstücke wären nebeneinander gelegen. Am 10. Mai 2000 zwischen 17.00 und 18.00 Uhr hätten ihn einige Personen mitgenommen und hätten wissen wollen, wer in diesem Wochenendhaus von N.H. rein und raus gehen würde. Er hätte jedoch von nichts gewusst, da er niemanden gesehen hätte und hätte somit auch nichts sagen können. Er sei von diesen Personen 10 Tage lang angehalten, geschlagen und gefoltert worden. Während der Folterungen hätten immer andere Personen mit ihm gesprochen. Die Personen hätten gesagt, dass sie Verwandte von V.S., dem Premierminister, welcher bei dem Attentat erschossen worden sei, wären. Er sei mit Drohungen gegen seine Familie gezwungen worden ein Schriftstück zu unterschreiben und sei ihm gesagt worden, dass er keine Anzeige bei der Polizei machen dürfe. Er habe nicht gewusst was er unterschrieben habe. Erst später habe er erfahren, dass er mit diesem Schriftstück die Leute von Präsident R.K. beschuldigt hätte. Am 23.08.2000 seien zwei Polizisten von der Militärpolizei gekommen. Einer sei in Uniform und der andere in Zivil gewesen. Seine Frau habe diesen die Tür geöffnet, da er und sein Sohn noch geschlafen hätten. Die Polizisten hätten ihn mitgenommen, ihm Fotos gezeigt und gefragt, ob er die Personen auf den Fotos kennen würde. Dies sei wegen des Schriftstückes erfolgt, welches er unterschrieben hätte. Drei Tage lang sei er von der Militärpolizei angehalten worden. Dabei habe er keinen Namen preis gegeben, da er Angst gehabt hätte, dass seiner Familie etwas passieren könne. Auf den Fotos hätte er auch eine Person in Uniform wieder erkannt, welche bei der Entführung dabei gewesen sei. Am 30.11.2000 seien wieder zwei Militärpolizisten gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er 2 Monate Zeit hätte die Namen der Personen preis zu geben, welche ihn gezwungen hätten das Schriftstück zu unterschreiben. Er habe versprochen dies einzuhalten. Da es diesmal jedoch eine Aufforderung gewesen sei, sei ihm nichts anderes übrig geblieben als zu flüchten, da er von beiden Seiten Angst gehabt hätte.Der BF1 wurde vor dem BAA am 27.08.2002 niederschriftlich einvernommen und führte im Wesentlichen aus, in seinem Heimatland Probleme mit den Verwandten von römisch fünf.S. und der Militärpolizei gehabt zu haben. Die Probleme hätten im Mai 2000 begonnen. Er habe mit der Mutter von N.H., welcher einen bewaffneten Angriff auf das armenische Parlament durchgeführt hat, gemeinsam in einer Lederfabrik gearbeitet. Privat habe er dieser bei ihren Arbeiten bei ihrem Wochenendhaus geholfen, habe für sie Fahrten erledigt und habe dafür Geld bekommen. Ihre Wochenendgrundstücke wären nebeneinander gelegen. Am 10. Mai 2000 zwischen 17.00 und 18.00 Uhr hätten ihn einige Personen mitgenommen und hätten wissen wollen, wer in diesem Wochenendhaus von N.H. rein und raus gehen würde. Er hätte jedoch von nichts gewusst, da er niemanden gesehen hätte und hätte somit auch nichts sagen können. Er sei von diesen Personen 10 Tage lang angehalten, geschlagen und gefoltert worden. Während der Folterungen hätten immer andere Personen mit ihm gesprochen. Die Personen hätten gesagt, dass sie Verwandte von römisch fünf.S., dem Premierminister, welcher bei dem Attentat erschossen worden sei, wären. Er sei mit Drohungen gegen seine Familie gezwungen worden ein Schriftstück zu unterschreiben und sei ihm gesagt worden, dass er keine Anzeige bei der Polizei machen dürfe. Er habe nicht gewusst was er unterschrieben habe. Erst später habe er erfahren, dass er mit diesem Schriftstück die Leute von Präsident R.K. beschuldigt hätte. Am 23.08.2000 seien zwei Polizisten von der Militärpolizei gekommen. Einer sei in Uniform und der andere in Zivil gewesen. Seine Frau habe diesen die Tür geöffnet, da er und sein Sohn noch geschlafen hätten. Die Polizisten hätten ihn mitgenommen, ihm Fotos gezeigt und gefragt, ob er die Personen auf den Fotos kennen würde. Dies sei wegen des Schriftstückes erfolgt, welches er unterschrieben hätte. Drei Tage lang sei er von der Militärpolizei angehalten worden. Dabei habe er keinen Namen preis gegeben, da er Angst gehabt hätte, dass seiner Familie etwas passieren könne. Auf den Fotos hätte er auch eine Person in Uniform wieder erkannt, welche bei der Entführung dabei gewesen sei. Am 30.11.2000 seien wieder zwei Militärpolizisten gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass er 2 Monate Zeit hätte die Namen der Personen preis zu geben, welche ihn gezwungen hätten das Schriftstück zu unterschreiben. Er habe versprochen dies einzuhalten. Da es diesmal jedoch eine Aufforderung gewesen sei, sei ihm nichts anderes übrig geblieben als zu flüchten, da er von beiden Seiten Angst gehabt hätte.
Die BF2 führte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 27.08.2002 im Wesentlichen aus, dass ihr Gatte von zwei Personen, welche behauptet hätten, dass sie von V.S. kommen würden, mitgenommen worden sei. Man habe ihn geschlagen und gefoltert, damit er unterschreiben würde, dass die Leibwächter von K. im Wochenendhaus von N.H. verkehrt hätten. Sie hätten ihm auch Bilder von anderen Familien gezeigt, welche gefoltert worden seien. Am 23.08.2000 seien zwei uniformierte Militärpolizisten gekommen und hätten ihren Gatten mitgenommen. Er sei dann unter Druck gesetzt worden die Namen der Personen preis zu geben, welche ihn gezwungen hätten, diese Aussage zu unterschreiben. Ihr Gatte habe die Namen aber nicht preis gegeben, sondern erzählt, dass er gezwungen und geschlagen worden sei und deshalb die Aussage unterschrieben hätte. Weiters sei er auch von der Polizei geschlagen worden. Auch am 30.11.2000 seien wieder zwei Polizisten gekommen und hätten ihren Mann unter Druck gesetzt, dass er ein Schriftstück unterschreiben solle, dass die Entführer ihn gezwungen hätten diese Aussage zu tätigen. Ihre Tochter habe seit 1980 ständig bei ihrer Mutter gelebt, so dass viele von der Existenz der Tochter nichts gewusst hätten. Die Polizei habe dann später von ihr erfahren, weshalb die Tochter im Jänner 2002 ihr Studium abgebrochen habe. Am 08.07.2002 habe ihre Tochter mit einem französischen Schengenvisum Armenien verlassen.Die BF2 führte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 27.08.2002 im Wesentlichen aus, dass ihr Gatte von zwei Personen, welche behauptet hätten, dass sie von römisch fünf.S. kommen würden, mitgenommen worden sei. Man habe ihn geschlagen und gefoltert, damit er unterschreiben würde, dass die Leibwächter von K. im Wochenendhaus von N.H. verkehrt hätten. Sie hätten ihm auch Bilder von anderen Familien gezeigt, welche gefoltert worden seien. Am 23.08.2000 seien zwei uniformierte Militärpolizisten gekommen und hätten ihren Gatten mitgenommen. Er sei dann unter Druck gesetzt worden die Namen der Personen preis zu geben, welche ihn gezwungen hätten, diese Aussage zu unterschreiben. Ihr Gatte habe die Namen aber nicht preis gegeben, sondern erzählt, dass er gezwungen und geschlagen worden sei und deshalb die Aussage unterschrieben hätte. Weiters sei er auch von der Polizei geschlagen worden. Auch am 30.11.2000 seien wieder zwei Polizisten gekommen und hätten ihren Mann unter Druck gesetzt, dass er ein Schriftstück unterschreiben solle, dass die Entführer ihn gezwungen hätten diese Aussage zu tätigen. Ihre Tochter habe seit 1980 ständig bei ihrer Mutter gelebt, so dass viele von der Existenz der Tochter nichts gewusst hätten. Die Polizei habe dann später von ihr erfahren, weshalb die Tochter im Jänner 2002 ihr Studium abgebrochen habe. Am 08.07.2002 habe ihre Tochter mit einem französischen Schengenvisum Armenien verlassen.
Mit Bescheiden des BAA vom 02.09.2002 wurden die Asylanträge der BF1 bis BF3 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 für zulässig erklärt.Mit Bescheiden des BAA vom 02.09.2002 wurden die Asylanträge der BF1 bis BF3 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, für zulässig erklärt.
Im Wesentlichen erachtete das BAA die Vorbringen der BF als glaubwürdig, wobei jedoch seitens des BAA keine Asylrelevanz im Vorbringen der BF festgestellt wurde.
Gegen diese Entscheidungen wurden fristgerecht Berufungen eingebracht.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt, das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und weiter vorgebracht, dass das BAA kein Parteiengehör gewährt hätte. Weiters wurde ausgeführt, dass die armenischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig wären. Die BF würden sehr wohl aus einem asylrelevanten Grund verfolgt werden, da sie sowohl von Kriminellen als auch von der Polizei verfolgt würden. Es wurde beantragt, ein Gutachten von "Amnesty International" und dem UNHCR darüber einzuholen, das aufgrund der Lage im Heimatstaat wegen der politischen Überzeugung der BF diesem Verfolgung durch staatliche Behörden droht.
Mit Schreiben vom 26.11.2002 wurde eine Passkopie der BF2 beigebracht.
Mit Beschluss des VwGH vom 06.05.2004, Zlen. 2002/20/0266, 0283-7, wurden die Amtsbeschwerden in Bezug auf die Verfahren des BF1 und der BF2 zurückgewiesen.
Mit Bescheiden des UBAS vom 02.08.2004 wurden aufgrund der Entscheidung des VwGH in Bezug auf die Verfahren des BF1 und der BF2 deren Berufungen als unzulässig zurückgewiesen, da mit Inkrafttreten der AsylG-Novelle am 01.05.2004 die Verfahren in die Stadien nach Zulassung des Verfahrens zurück getreten sind.
Am 03.11.2004 führte der BF1 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA im Wesentlichen aus, dass er von seinem Freund in Armenien Dokumente angefordert hätte, welche jedoch noch nicht eingetroffen seien. Weiters könne man im Internet erfahren, dass die Leute von S. Mörder seien. Es wurde kein neuer Sachverhalt vorgebracht.
Seitens des BAA wurden mit Schreiben vom 18.11.2004 Erhebungen über das Rote Kreuz zu dem seitens des BF1 erwähnten A.S. (Bruder des V.S.) in Auftrag gegeben. Es wurde von der Schreibweise des Namens her die Variante S. ins Spiel gebracht und diverse Berichte über erfolgte Verbrechen zitiert. Aus den Recherchen ergab sich, dass es sich bei dem namensgleichen Premierminister in den Jahren 1996 bis 1997 um eine andere Person handelte (AS 411). Weiters wurde ausgeführt, dass die Informationen auf zeitlich begrenzten öffentlichen Recherchen beruhten, weshalb diese Antwort keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens darstelle.Seitens des BAA wurden mit Schreiben vom 18.11.2004 Erhebungen über das Rote Kreuz zu dem seitens des BF1 erwähnten A.S. (Bruder des römisch fünf.S.) in Auftrag gegeben. Es wurde von der Schreibweise des Namens her die Variante S. ins Spiel gebracht und diverse Berichte über erfolgte Verbrechen zitiert. Aus den Recherchen ergab sich, dass es sich bei dem namensgleichen Premierminister in den Jahren 1996 bis 1997 um eine andere Person handelte (AS 411). Weiters wurde ausgeführt, dass die Informationen auf zeitlich begrenzten öffentlichen Recherchen beruhten, weshalb diese Antwort keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens darstelle.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 23.12.2004 führte der BF1 im Wesentlichen aus, dass er nicht von A.S., welcher laut Rechercheergebnis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sondern von dessen Bande verfolgt worden sei. Er sei überzeugt, dass dieser bald entlassen werden und weiterhin Verbrechen verüben würde. Die Miliz und die Polizei würden mit dieser Bande zusammen arbeiten. Er wolle noch sagen, dass ein Nichtmitglied dieser Bande, welches auch bei seiner 10-tägigen Entführung dabei gewesen sei, und von welchem er den Ausweis gesehen hätte, ein Major der Miliz gewesen sei. Er verliere jetzt seine Zähne aufgrund der Folterungen.
Die BF 2 führte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 23.12.2004 im Wesentlichen aus, dass sie selbst in Armenien keine Probleme gehabt hätte. Sie hätte sich wegen ihrer Nieren untersuchen lassen, die Ärzte hier hätten gesagt, dass alles normal sei. Weiters habe sie Bluthochdruck. Es wurden die Reisepässe sämtlicher Familienmitglieder vorgelegt.
Mit Bescheiden des BAA vom 27.12.2004 wurden die Asylanträge des BF1 und der BF2 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF1 und die BF2 gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des BAA vom 27.12.2004 wurden die Asylanträge des BF1 und der BF2 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF1 und die BF2 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen nicht asylrelevant sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diese Bescheide wurden Beschwerden eingebracht. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt, das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und weiter vorgebracht, dass das BAA kein Parteiengehör gewährt hätte. Die BF würden sehr wohl aus einem asylrelevanten Grund, nämlich wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung, verfolgt werden.
Mit Schreiben vom 09.05.2011 wurde das Vollmachtverhältnis der BF1 - BF3 zu RA Mag. Georg Bürstmayr bekannt gegeben.
Es wurden die bereits am 06.09.2002 vorgelegten Berufungen und die bereits vorgelegten Pässe der BF erneut vorgelegt.
Mit Schreiben vom 25.07.2006 wurde eine Zeugenaussage von Herrn M. vorgelegt, wonach dieser nach dem 27. Oktober 1999, ohne das er sich an den genauen Tag erinnern könne, gesehen hätte, dass der BF1 zu Hause im Bett gelegen sei. Sein Gesicht sei angeschwollen und seine Zähne gebrochen gewesen. Der BF1 hätte ihm gesagt, dass er wegen N.H. zusammengeschlagen worden sei.
Die BF2 betreffend wurde mit Telefax vom 21.03.2005 ein klinischer Befundbericht vom 25.02.2005 der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX vorgelegt, wonach die BF2 ein posttraumatisches Belastungssyndrom und schwere dissoziative Störungen mit Sinnestäuschungen und flüchtigen Wahnideen aufweise.Die BF2 betreffend wurde mit Telefax vom 21.03.2005 ein klinischer Befundbericht vom 25.02.2005 der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch 40 vorgelegt, wonach die BF2 ein posttraumatisches Belastungssyndrom und schwere dissoziative Störungen mit Sinnestäuschungen und flüchtigen Wahnideen aufweise.
Den BF3 betreffend wurde mit Telefax vom 14.12.2005 ein klinischer Befundbericht vom 05.12.2005 der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX vorgelegt, wonach dieser eine bipolare affektive Störung mit grenzpsychotischer dissoziativer Symptomatik aufeise.Den BF3 betreffend wurde mit Telefax vom 14.12.2005 ein klinischer Befundbericht vom 05.12.2005 der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch 40 vorgelegt, wonach dieser eine bipolare affektive Störung mit grenzpsychotischer dissoziativer Symptomatik aufeise.
Den BF3 betreffend wurde mit Telefax vom 04.11.2009 ein klinischer Befundbericht vom 07.05.2009 der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX vorgelegt, wonach dieser eine Posttraumatische Belastungsstörung aufweise.Den BF3 betreffend wurde mit Telefax vom 04.11.2009 ein klinischer Befundbericht vom 07.05.2009 der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch 40 vorgelegt, wonach dieser eine Posttraumatische Belastungsstörung aufweise.
Mit Schreiben des AsylGH vom 26.08.2011 wurden die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG verständigt und wurde diesen die Möglichkeit gegeben, sich zu den Berichten über die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien binnen 2 Wochen ab Zustellung zu äußern.Mit Schreiben des AsylGH vom 26.08.2011 wurden die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt und wurde diesen die Möglichkeit gegeben, sich zu den Berichten über die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien binnen 2 Wochen ab Zustellung zu äußern.
Weiters erging die Verfahrensanordnung innerhalb obiger Frist alle zur Verfügung stehenden Bescheinigungsmittel, welche bisher im Verfahren noch nicht vorgelegt wurden, einzubringen.
Die BF wurden aufgefordert, innerhalb selbiger Frist ihre familiären und sozialen Anbindungen im Heimatstaat und in Österreich darzulegen.
Weiters wurden die BF aufgefordert, innerhalb selbiger Frist mitzuteilen bzw. aktuelle medizinische Bescheinigungsmittel vorzulegen, falls sie an behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden und welcher Behandlungen sie aktuell bedürfen.
Mit Telefax vom 07.09.2011 wurden in Bezug auf den BF1 ein Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis, eine Bestätigung über die bestandene Deutschprüfung auf Niveau A2, ein Mietvertrag und eine Beschäftigungsbewilligung für eine Teilzeitbeschäftigung bis 31.05.2012 vorgelegt. In Bezug auf die BF2 wurde ein Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis, eine Bestätigung über die bestandene Deutschprüfung auf Niveau A2 und eine Anmeldung für eine Ausbildung zur Heimhelferin vorgelegt. In Bezug auf den BF3 wurde ein Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis, eine Bestätigung über einen absolvierten Deutschkurs und eine Hörerkarte für einen Vorstudienlehrgang an der XXXX Universität vorgelegt. Betont wurde in Bezug auf den BF3, dass dieser nicht zuletzt aufgrund seines Krankheitsbildes dauerhaft im elterlichen Haushalt wohnhaft ist um die alltägliche elterliche Fürsorge zu gewährleisten, da für dessen psychische Verfassung bzw. Stabilität die Einbettung in das familiäre Netzwerk notwendig ist. Ein aktueller medizinischer Befund werde ehest möglich nachgereicht.Mit Telefax vom 07.09.2011 wurden in Bezug auf den BF1 ein Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis, eine Bestätigung über die bestandene Deutschprüfung auf Niveau A2, ein Mietvertrag und eine Beschäftigungsbewilligung für eine Teilzeitbeschäftigung bis 31.05.2012 vorgelegt. In Bezug auf die BF2 wurde ein Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis, eine Bestätigung über die bestandene Deutschprüfung auf Niveau A2 und eine Anmeldung für eine Ausbildung zur Heimhelferin vorgelegt. In Bezug auf den BF3 wurde ein Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis, eine Bestätigung über einen absolvierten Deutschkurs und eine Hörerkarte für einen Vorstudienlehrgang an der römisch 40 Universität vorgelegt. Betont wurde in Bezug auf den BF3, dass dieser nicht zuletzt aufgrund seines Krankheitsbildes dauerhaft im elterlichen Haushalt wohnhaft ist um die alltägliche elterliche Fürsorge zu gewährleisten, da für dessen psychische Verfassung bzw. Stabilität die Einbettung in das familiäre Netzwerk notwendig ist. Ein aktueller medizinischer Befund werde ehest möglich nachgereicht.
Mit Telefax vom 16.09.2011 wurde ein klinischer Befundbericht den BF3 betreffend nachgereicht. Als Diagnosen gehen daraus schwer langanhaltende reaktive Majore Depression mit psychotischen Symptomen, Dissoziative Störung, Impulskontrollstörung und Generalisierte Angststörung hervor. Der BF wurde medikamentös neu eingestellt, da die bisherigen Medikamente nicht ausrechend geholfen und er sie nicht regelmäßig eingenommen habe. Der BF3 sei aufgrund dieser Problematik auf die Kontrolle und Betreuung seiner Familie angewiesen.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das BAA die BF zu Details noch eingehender befragte. Diesbezüglich wird ebenfalls auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) und auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die BF gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die BF gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
1.1. Bei den BF handelt es sich um Staatsangehörige von Armenien. Die Identität der BF steht aufgrund der im Verfahren vorgelegten Reisepässe in Verbindung mit ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben fest.
1.2. Die als ausreisekausal dargelegten persönlichen Erlebnisse der BF sind nicht glaubhaft. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende asylrelevante Verfolgungsgefahr wurde nicht glaubhaft gemacht.
2. Zum Herkunftsstaat Armenien:
Allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2010 Human
Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010)
Amnesty International Report Armenia 2009, 2010
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537
u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,
aktualisiert Juni 2009
Die im Text genannten Quellen
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.
Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).
Aktuelle Lage der Opposition
Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem ist problematisch, dass die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute agieren. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind. Die wichtigsten Parteien sind die Republikanische Partei, Orinats Yerkir ("Rechtsstaatpartei") und Bargavach Hayastan ("Blühendes Armenien"); diese drei Parteien bilden die Regierungskoalition, Präsident Sargsyan ist Vorsitzender der Republikanischen Partei. Die "linke" Opposition besteht aus den Parteien Armenian National Movement (Teil des Blocks
Armenian National Congress), Daschnakzutiun (Armenisch Revolutionäre Föderation, ARF) und Erbe. Der frühere Präsident Kotscharian war nominell parteilos (und mit dem Slogan "Meine Partei ist das Volk" angetreten). Er stützte sich auf eine Koalition aus der Republikanischen Partei, der Daschnakzutiun und zuletzt der Partei "Blühendes Armenien". Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und der NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien eingeschränkt ist, ebenso wie ihre Versammlungsfreiheit.
(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010)
Waffenstillstand mit Aserbaidschan
Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Wirtschaft, Versorgungslage
Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.
Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.
Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009, 8.11.2010).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.
Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.
Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).
Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. A., Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Seit der Verfassungsänderung im November 2005 gibt es die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte. Sowohl der derzeitige Ombudsmann Armen Harutyunyan als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns wurde durch seine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstration der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft. Allerdings gibt zu denken, daß sein Budget in diesem Jahr abgesenkt wurde und er somit stark auf finanzielle Unterstützung der internationalen Geber angewiesen ist.
(Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010).
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 8.11.2010).
Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Dokumente
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.
Die meisten Asylbewerber armenischer Herkunft legen keinerlei Dokumente vor. Oft werden aber auch ge- oder verfälschte Urkunden sowie echte Dokumente, die anderen Personen gehören, verwandt. In letzterem Fall handelt es sich in der Regel um Personenstandsurkunden ethnischer Armenier, die aus Aserbaidschan nach Armenien geflüchtet und inzwischen armenische Staatsangehörige sind. Die Asylbewerber, die diese Urkunden vorlegen, behaupten regelmäßig, direkt aus Aserbaidschan nach Deutschland geflüchtet zu sein.
Im Asylverfahren werden häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u.a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Daneben gibt es regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen, die einer Überprüfung nicht standhalten.
Es ist grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.
(Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 8.11.2010)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte sowie durch Einsicht in die Speicherauszüge aus dem Betreuungsinformationssystem, in die Strafregister, in die ZMR-Auszüge, in den Bescheid der Tochter der BF1 - BF2 und die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des AsylGH.
Ad I.1.1. Die BF legten im Verfahren ihre Reisepässe vor. Aufgrund dieser Vorlagen in Verbindung mit den in diesem Punkt stimmigen Angaben der BF, sowie aus den Sprach- und Lokalkenntnissen, stehen die Identitäten und die Staatsangehörigkeiten der BF fest.Ad römisch eins.1.1. Die BF legten im Verfahren ihre Reisepässe vor. Aufgrund dieser Vorlagen in Verbindung mit den in diesem Punkt stimmigen Angaben der BF, sowie aus den Sprach- und Lokalkenntnissen, stehen die Identitäten und die Staatsangehörigkeiten der BF fest.
Ad I.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).Ad römisch eins.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 28 AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Das erkennende Gericht hat das Vorbringen des BF im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Im Rahmen einer Beurteilung der Vorbringen der BF ergaben sich für das erkennende Gericht bereits aufgrund der vom BAA übermittelten Aktenlage gewichtige Hinweise, dass das Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entspricht. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde wurde jedoch ordnungsgemäß geführt und waren weitere Erhebungen nicht erforderlich.
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann sich das erkennende Gericht dem BAA, welches von der Glaubwürdigkeit der Vorbringen ausging, nicht anschließen. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die Vorbringen der BF zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen wie folgt:
So verschwiegen der BF1 und die BF2 nach ihrer Einreise in Österreich, dass sie vorher bereits einen Asylantrag in der Tschechischen Republik gestellt hatten und führten einvernehmlich im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme aus, dass sie am 03.07.2001 von Jerewan in die Ukraine gereist und von dort versteckt mit einem LKW bis zu jener Stelle gebracht worden seien, wo sie von Beamten aufgegriffen wurden.
Nachdem ihnen vorgehalten wurde, dass eine Anfrage ergeben hätte, dass sie bereits in der Tschechischen Republik Asylanträge eingebracht und die Verfahren mit 28.05.2001 negativ abgeschlossen worden wären, führte die BF2 aus, dass sie bereits am 23.12.2000 Jerewan verlassen hätten. Sie seien legal mit tschechischen Visa ausgereist. Laut Angaben der BF2 sei es ihnen darum gegangen, in einem Schengenland Asylanträge zu stellen, was auch durch die wiederholten Versuche nach Deutschland zu gelangen bestätigt wird. Schon aufgrund der bewusst falschen Angaben des BF1 und der BF2 vor den österreichischen Behörden, wird deren Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert.
Weiters ergaben sich erheblich Widersprüche in den Angaben des BF1 und der BF2 in Bezug auf die Zeit während ihres Aufenthaltes in der Tschechischen Republik. So führte die BF2 aus, dass ihr Gatte in der Tschechischen Republik einige Personen gesehen hätte, vor welchen sie in Armenien geflüchtet seien. Der BF1 hingegen führte aus, dass er in der Tschechischen Republik jenen Mann wieder getroffen hätte, welcher ihn in Armenien bedroht und geschlagen hätte und sprach keinesfalls von mehreren Personen.
Weiters führte die BF2 aus, dass sie in der tschechischen Republik nur deshalb am 31.12.2000 Asylanträge gestellt hätten, da sie davon ausgegangen seien, dass ihr Sohn in der Tschechischen Republik hätte in Schubhaft bleiben müssen. Sie hätten jedoch gar nicht um Asyl ansuchen wollen, da einerseits die Tschechische Republik kein Schengenland sei und andererseits ihr Gatte dort Personen wieder erkannt hätte, wegen welcher sie aus Armenien geflüchtet seien.
Hier liegt jedoch wiederum ein völliger Widerspruch vor, führten nämlich der BF1 und die BF2 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.08.2001 aus, dass der BF1 am 25. oder 26. März 2001 erst jene Person, oder aufgrund der bereits oben ausgeführten Widersprüchlichkeiten Personen, wieder getroffen hätte, weswegen sie aus Armenien ausgereist wären, was somit mit den Angaben, dass sie in der Tschechischen Republik eben wegen dieser Person oder diesen Personen keine Asylanträge hätten stellen wollen, nicht vereinbar ist, da sie ihre Asylanträge bereits am 31.12.2000 stellten und diese Person oder diese Personen erst etwa 3 Monate später gesehen hätten. Somit konnte das Sehen dieser Person oder dieser Personen für den Fall der Wahrunterstellung dieser Angaben keinesfalls der Grund sein keine Asylanträge stellen zu wollen, was jedoch seitens der BF2 behauptet wurde, da sich die Frage der Asylantragstellung für den BF1 und die BF2 bereits etwa 3 Monate vorher stellte, weshalb die BF1 und 2 auch hier absolut unglaubwürdig sind.
Auch konnten der BF1 und die BF2 mit der zweiten Variante ihrer angeblichen Reiseroute nicht überzeugen, wo sie behaupteten, dass sie von der Tschechischen Republik aus illegal in die Ukraine und von dort mit einem PKW nach Österreich gereist seien, da einerseits die Ukraine nicht an die Tschechische Republik angrenzt und die Reise somit ein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen wäre und andererseits der BF1 und die BF2 im Grenzgebiet zur Tschechischen Republik aufgegriffen wurden, was insgesamt dafür spricht, dass diese direkt von der Tschechischen Republik nach Österreich gereist sind und durch diese Angaben lediglich ein Zurückschieben in die Tschechische Republik verhindern wollten.
Weiters spricht gegen die Glaubwürdigkeit der BF, dass der BF1 und die BF2 in der Tschechischen Republik andere Asylgründe geltend machten als in Österreich. Laut Auskunft des Innenministeriums der Tschechischen Republik vom 15.01.2002 gaben sie dort als Asylgrund den gesundheitlichen Zustand des Sohnes an, welcher in Armenien am Herz operiert wurde und sich nicht wohl fühle. Dazu ist festzustellen, dass vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zur Asylantragstellung in der Tschechischen Republik noch bevor angeblich die Verfolger gesehen worden wären, es absolut nicht nachvollziehbar wäre, im Falle einer tatsächlichen Verfolgung im Herkunftsland, dies im Land der erstmaligen Asylantragstellung zu verschweigen, da sich eine verfolgte Person dadurch der Gefahr aussetzen würde, durch unrichtig getätigte Angaben kein Asyl zu erhalten und möglicherweise wieder in den Staat abgeschoben zu werden, wo Verfolgung drohen würde, was den BF auch bewusst sein musste und weshalb diese Vorgehensweise auch gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht.
Gleiches gilt in Bezug zu BF3, welcher bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 28.08.2002 ausführte, in Deutschland als Asylgrund angegeben zu haben, in Armenien als Kurde schlecht behandelt worden zu sein. Auch die diesbezügliche Begründung des BF3, in Deutschland Angst gehabt zu haben, dass ihn die Mafia erwischen könnte, ist nicht plausibel, da der BF3 keinerlei Probleme in Deutschland geltend machte.
Seitens des AsylGH wird hinsichtlich der Fluchtgeschichte des BF1, als dieser angeblich 10 Tage lang entführt und gefoltert worden sei um ein Schriftstück zu unterzeichnen, festgestellt, dass diese Ausführungen in keinster Weise plausibel und somit unglaubwürdig sind. So führte dieser bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.08.2002 aus, dass er von Personen entführt und 10 Tage lang angehalten worden wäre. Dabei sei er geschlagen und gefoltert worden, weil er sich geweigert hätte ein Schriftstück zu unterschreiben. Nach 10-tägigen Folterungen und Drohungen gegen seine Familie habe er dann dieses Schriftstück unterschrieben. Weiters führte der BF1 bei dieser Einernahme aus, dass er gar nicht gewusst habe, was er unterschrieben hätte. Dies sei ihm erst später durch die Militärpolizei gesagt worden. Wenn man nun diese Aussagen in einer Gesamtheit betrachtet kommt hervor, dass der BF1 laut seinen eigenen Angaben sich somit 10 Tage lang habe foltern lassen, weil er ein Schriftstück nicht unterschrieben hätte, ohne überhaupt zu wissen, was er hätte unterschreiben sollen, was absolut lebensfremd und unplausibel ist.
Weiters ergaben sich erhebliche Widersprüche im Kernvorbringen der Fluchtgeschichte zwischen dem BF1 und der BF2. So führte der BF1 aus, dass er am 23.08.2000 von zwei Polizisten der Militärpolizei abgeholt worden sei. Seine Frau hätte den Polizisten die Tür geöffnet, weil er und sein Sohn noch geschlafen hätten. Einer der Polizisten sei in Uniform und der andere Polizist in Zivilkleidung gewesen.
Demgegenüber führte die BF2 aus, dass am 23.08.2000 zwei uniformierte Militärpolizisten gekommen wären und den BF1 mitgenommen hätten. Wenn man bedenkt, dass es sich bei diesem angeblichen Geschehen um ein wesentliches Element der gesamten Fluchtgeschichte handeln würde, welches in weiter Folge unter anderem dazu geführt hätte, dass die BF ihr Heimatland verlassen hätten, so wäre es absolut nicht nachvollziehbar, dass die Angaben der BF in diesem Punkt derart voneinander abweichen würden, hätte sich der Sachverhalt tatsächlich wie geschildert abgespielt, weshalb diese Angaben völlig unglaubwürdig sind.
Weiters ist es völlig unplausibel wenn der BF1 ausführt, dass er 3 Tage lang von der Militärpolizei angehalten worden sei und dazu besonders ins Treffen führt, dass er während dieser Zeit keine Namen der Personen preis gegeben hätte, welche ihn gezwungen hätten das Schriftstück zu unterschreiben, da er Angst um seine Familie gehabt hätte, wo er doch bei seinen Einvernahmen stets ausführte, gar keine Namen dieser Personen gewusst zu haben und es somit sowieso nicht möglich gewesen wäre etwaige Namen zu nennen.
Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass die BF2 gewisse angebliche Geschehnisse in Bezug auf den BF1 ausführte, welche seitens des BF1 bei seinen Einvernahmen nie erwähnt wurden. So gab die BF2 an, dass dem BF1 während seiner Entführung Bilder von anderen Familien gezeigt worden wären, welche ebenfalls gefoltert worden seien. Weiters führte diese aus, dass die Militärpolizei den BF1 ebenfalls gezwungen hätte ein Schriftstück zu unterschreiben, dass die Entführer ihn zu diesen Aussagen gezwungen hätten, was seitens des BF1 jedoch nie behauptet wurde. Es wäre jedoch davon auszugehen, dass, hätte der BF1 der BF2 diese Details tatsächlich erzählt, er diese auch im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen erwähnt hätte, würde es sich doch um sehr einschneidende Tatsachen handeln und spricht die Tatsache des Nichterwähnens dieser angeblichen Geschehnisse seitens des BF1 auch wiederum für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte. Gleiches gilt für die Ausführungen der BF2, wonach der BF1 den Militärpolizisten erzählt hätte, dass er von Entführern geschlagen und gezwungen worden wäre die Aussage zu unterschreiben, wobei der BF1 ausführte, doch gerade wegen der angeblichen Angst um seine Familie den Militärpolizisten nichts erzählt zu haben.
Vor allem wäre es nach Ansicht des AsylGH dem BF1 für den Fall der Wahrunterstellung seiner Angaben auch leicht möglich gewesen, den gesamten Vorfall bei der Polizei aufzuklären, insbesondere, wo die Polizei ganz offensichtlich sowieso gewusst hätte, dass er eine Falschaussage unterschrieben hätte und keine Anzeichen für eine mangelnde Schutzwürdigkeit der Polizei vorgelegen wären, insbesondere, wo die Polizei doch erhebliche Anstrengungen unternommen hätte um dieses Attentat aufzuklären, weshalb auch deswegen die Angaben des BF1 unglaubwürdig erscheinen.
Weiters spricht gegen die Glaubwürdigkeit der BF, dass auch die Angaben der Tochter des BF1 und der BF2 rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellt wurden, wobei diese ihre Fluchtgründe lediglich auf die Angaben der BF aufbaute.
Vor allem würde es nach Ansicht des AsylGH auch sehr befremdend wirken, dass die Tochter ihre Beschwerde gegen ihren negativen Bescheid zurückgezogen hätte, würde sie die von ihr geschilderten und auf die Fluchtgeschichte ihrer Eltern aufbauenden Probleme in Armenien tatsächlich haben, da diese zur Zeit lediglich im Besitz einer temporären Niederlassungsbewilligung ist und somit damit rechnen muss, gegebenenfalls wieder ausreisen zu müssen, falls diese Bewilligung nicht verlängert wird, was für sie dann mit erheblichen Gefahren verbunden wäre und was ihr auch bewusst sein musste, weshalb auch dieser Fakt gegen die Glaubwürdigkeit der gesamten Fluchtgeschichte der BF spricht.
Ein erheblicher Widerspruch in den Angaben des BF1 findet sich auch darin, dass dieser bei seinen Ausführungen hinsichtlich der Folter ursprünglich ausführte, dass die Personen nicht bekannt gegeben hätten, wer sie seien und welches Verwandtschaftsverhältnis sie zu Sarkissian hätten. Sie hätten lediglich gesagt, dass sie Verwandte von Sarkissian seien.
Bei seiner Einvernahme am 23.12.2004 führte dieser dann völlig abweichend zu seinen bisherigen Aussagen an, dass er von einem der Entführer einen Ausweis gesehen hätte.
Weiters sei festgestellt, dass gegen die Fluchtgeschichte der BF spricht, dass diese trotz angeblicher Schwierigkeiten mit der Polizei legal mittels Visa hätten ausreisen können, was für den Fall, dass die Polizei tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an den BF gehabt hätte, doch sehr bemerkenswert wäre, da für diesen Fall davon auszugehen wäre, dass den BF ihre Visaanträge abgelehnt worden wären.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist auch die von Herrn XXXX getätigte Zeugenaussage nicht geeignet, zu einem anderen Ermittlungsergebnis zu gelangen. Einerseits handelt es sich bei diesem Zeugen ganz offensichtlich um eine den BF nahestehende Person und sind die Angaben überaus vage. So war der Zeuge keinesfalls Augenzeuge eines Vorfalles, welcher seitens der BF behauptet wurde, sondern gab dieser wiederum nur angebliche Geschehensabläufe zu Protokoll, welche ihm vom BF1 erzählt worden wären und sind diese aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit des BF1 somit nicht geeignet, zu einer anderen Überzeugung zu gelangen. Hinsichtlich des Zustandekommens der angeblichen Verletzungen, welche der BF1 laut Zeugenaussage aufgewiesen hätte, sind somit auch seitens des Zeugen nur Mutmaßungen möglich, wie von diesem zum Teil auch selbst ausgeführt wurde. Auch konnte sich dieser an kein Datum erinnern, sondern lediglich ausführen, dass dies nach dem 27. Oktober 1999 gewesen sei. Zudem führte der BF1 das vom Zeugen bestätigte Szenario samt seiner angeblich erlittenen Verletzungen in seinem Verfahren nicht derart aus, wie es vom Zeugen dargelegt wurde. Vielmehr führte der BF1 aus, dass ihm nun seine Zähne wegen der Übergriffe gegen ihn ausfallen würden, demgegenüber legte der Zeuge dar, dass die Zähne des BF1 bereits damals ausgeschlagen gewesen wären, worin ein erheblicher Widerspruch zu erkennen ist. Auch hätte ihm der BF1 gesagt, dass er wegen XXXX zusammengeschlagen worden sei, wobei der BF1 im Verfahren ausführte, von den Verwandten des Mordopfers wegen dem Sohn von XXXX geschlagen worden zu sein. Insgesamt können somit nach Ansicht des AsylGH die Aussagen des Zeugen wegen Ungereimtheiten, lediglichen Mutmaßungen, Ungenauigkeiten und der offensichtlichen Parteiennahme zugunsten der BF zu keinem anderen Ermittlungsergebnis führen.Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist auch die von Herrn römisch 40 getätigte Zeugenaussage nicht geeignet, zu einem anderen Ermittlungsergebnis zu gelangen. Einerseits handelt es sich bei diesem Zeugen ganz offensichtlich um eine den BF nahestehende Person und sind die Angaben überaus vage. So war der Zeuge keinesfalls Augenzeuge eines Vorfalles, welcher seitens der BF behauptet wurde, sondern gab dieser wiederum nur angebliche Geschehensabläufe zu Protokoll, welche ihm vom BF1 erzählt worden wären und sind diese aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit des BF1 somit nicht geeignet, zu einer anderen Überzeugung zu gelangen. Hinsichtlich des Zustandekommens der angeblichen Verletzungen, welche der BF1 laut Zeugenaussage aufgewiesen hätte, sind somit auch seitens des Zeugen nur Mutmaßungen möglich, wie von diesem zum Teil auch selbst ausgeführt wurde. Auch konnte sich dieser an kein Datum erinnern, sondern lediglich ausführen, dass dies nach dem 27. Oktober 1999 gewesen sei. Zudem führte der BF1 das vom Zeugen bestätigte Szenario samt seiner angeblich erlittenen Verletzungen in seinem Verfahren nicht derart aus, wie es vom Zeugen dargelegt wurde. Vielmehr führte der BF1 aus, dass ihm nun seine Zähne wegen der Übergriffe gegen ihn ausfallen würden, demgegenüber legte der Zeuge dar, dass die Zähne des BF1 bereits damals ausgeschlagen gewesen wären, worin ein erheblicher Widerspruch zu erkennen ist. Auch hätte ihm der BF1 gesagt, dass er wegen römisch 40 zusammengeschlagen worden sei, wobei der BF1 im Verfahren ausführte, von den Verwandten des Mordopfers wegen dem Sohn von römisch 40 geschlagen worden zu sein. Insgesamt können somit nach Ansicht des AsylGH die Aussagen des Zeugen wegen Ungereimtheiten, lediglichen Mutmaßungen, Ungenauigkeiten und der offensichtlichen Parteiennahme zugunsten der BF zu keinem anderen Ermittlungsergebnis führen.
Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass die BF Präferenzen haben in Österreich zu leben und hier Asylverfahren zu führen. Zur Erreichung dieses Zieles scheuen die BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderungen die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der BF ist daher im Verfahren zu verneinen.
Ad I.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den BF im Zuge der Beweisaufnahme zum Zwecke des Gehörs ordnungsgemäß zugestellt und wurde auf die Möglichkeit dazu innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Stellung zu beziehen hingewiesen. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wurde in der Stellungnahme vom 07.09.2011 bekannt gegeben, keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben, weshalb den diesen Verfahren zu Grunde gelegten Quellen nicht entgegen getreten wurde.Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen wurden den BF im Zuge der Beweisaufnahme zum Zwecke des Gehörs ordnungsgemäß zugestellt und wurde auf die Möglichkeit dazu innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Stellung zu beziehen hingewiesen. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wurde in der Stellungnahme vom 07.09.2011 bekannt gegeben, keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abzugeben, weshalb den diesen Verfahren zu Grunde gelegten Quellen nicht entgegen getreten wurde.
2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständliche Asylanträge wurden nach Inkrafttreten des AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. § 75 Abs 1 u. 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.Gegenständliche Asylanträge wurden nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins, u. 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund in Bezug auf die BF nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund in Bezug auf die BF nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den BF nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen ausreisekausalen Angaben der Asylwerber gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den BF nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen ausreisekausalen Angaben der Asylwerber gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Im gegenständlichen Fall ist es den BF nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den BF nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.
Im gegenständlichen Fall wurde die BF2 betreffend mit Telefax vom 21.03.2005 ein klinischer Befundbericht vom 25.02.2005 der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX vorgelegt, wonach die BF2 ein posttraumatisches Belastungssyndrom und schwere dissoziative Störungen mit Sinnestäuschungen und flüchtigen Wahnideen aufweise.Im gegenständlichen Fall wurde die BF2 betreffend mit Telefax vom 21.03.2005 ein klinischer Befundbericht vom 25.02.2005 der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch 40 vorgelegt, wonach die BF2 ein posttraumatisches Belastungssyndrom und schwere dissoziative Störungen mit Sinnestäuschungen und flüchtigen Wahnideen aufweise.
Den BF3 betreffend wurde mit Telefax vom 14.12.2005 ein klinischer Befundbericht vom 05.12.2005 der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX vorgelegt, wonach dieser eine bipolare affektive Störung mit grenzpsychotischer dissoziativer Symptomatik aufeise.Den BF3 betreffend wurde mit Telefax vom 14.12.2005 ein klinischer Befundbericht vom 05.12.2005 der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch 40 vorgelegt, wonach dieser eine bipolare affektive Störung mit grenzpsychotischer dissoziativer Symptomatik aufeise.
Den BF3 betreffend wurde mit Telefax vom 04.11.2009 ein klinischer Befundbericht vom 07.05.2009 der Universitätsklinik für Psychiatrie XXXX vorgelegt, wonach dieser eine Posttraumatische Belastungsstörung aufweise.Den BF3 betreffend wurde mit Telefax vom 04.11.2009 ein klinischer Befundbericht vom 07.05.2009 der Universitätsklinik für Psychiatrie römisch 40 vorgelegt, wonach dieser eine Posttraumatische Belastungsstörung aufweise.
Nachdem die BF mit Schreiben des AsylGH vom 26.08.2011 aufgefordert wurden, aktuelle medizinische Bescheinigungsmittel vorzulegen, falls sie an behandlungsbedürftigen Krankheiten leiden und welcher Behandlung sie aktuell bedürfen und seitens der BF1 und 2 in ihrer Stellungnahme vom 07.09.2011 keinerlei Unterlagen vorgebracht wurden, geht der AsylGH davon aus, dass diese an keiner lebensgefährlichen Erkrankung leiden.
Mit Telefax vom 16.09.2011 wurde ein klinischer Befundbericht den BF3 betreffend nachgereicht. Als Diagnosen gehen daraus schwer langanhaltende reaktive Majore Depression mit psychotischen Symptomen, Dissoziative Störung, Impulskontrollstörung und Generalisierte Angststörung hervor. Der BF wurde medikamentös neu eingestellt, da die bisherigen Medikamente nicht ausrechend geholfen und er sie nicht regelmäßig eingenommen habe. Der BF3 sei aufgrund dieser Problematik auf die Kontrolle und Betreuung seiner Familie angewiesen.
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.
Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:
In Bezug auf den Gesundheitszustand der BF ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht eine etwaige Gesundheitsbeeinträchtigung der BF auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der BF nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass diese keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hätten.In Bezug auf den Gesundheitszustand der BF ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat/Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht eine etwaige Gesundheitsbeeinträchtigung der BF auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der BF nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass diese keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hätten.
Zu den Ausführungen im klinischen Befundbericht in Bezug auf den BF3 wird festgestellt, dass darin als Therapie lediglich eine Umstellung der Medikation vorgeschlagen wurde, da die bereits verordneten Medikamente nicht ausreichend geholfen hätten bzw. der BF3 diese auch nicht regelmäßig eingenommen hätte, was insgesamt dafür spricht, dass keine schwere- oder lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, wäre es ansonsten zu anderen Therapievorschlägen gekommen. Auch spricht für diesen Umstand, dass der BF 3 einen Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis, eine Bestätigung über einen absolvierten Deutschkurs und eine Hörerkarte für einen Vorstudienlehrgang an der XXXX Universität vorgelegt hat, da für den Fall des Vorliegens einer schweren- oder lebensbedrohende Erkrankung davon auszugehen wäre, dass der BF nicht in der Lage wäre eine Arbeit anzutreten bzw. die Universität zu besuchen.Zu den Ausführungen im klinischen Befundbericht in Bezug auf den BF3 wird festgestellt, dass darin als Therapie lediglich eine Umstellung der Medikation vorgeschlagen wurde, da die bereits verordneten Medikamente nicht ausreichend geholfen hätten bzw. der BF3 diese auch nicht regelmäßig eingenommen hätte, was insgesamt dafür spricht, dass keine schwere- oder lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, wäre es ansonsten zu anderen Therapievorschlägen gekommen. Auch spricht für diesen Umstand, dass der BF 3 einen Vorvertrag für ein Arbeitsverhältnis, eine Bestätigung über einen absolvierten Deutschkurs und eine Hörerkarte für einen Vorstudienlehrgang an der römisch 40 Universität vorgelegt hat, da für den Fall des Vorliegens einer schweren- oder lebensbedrohende Erkrankung davon auszugehen wäre, dass der BF nicht in der Lage wäre eine Arbeit anzutreten bzw. die Universität zu besuchen.
Auch aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Armenien werden keine Umstände aufgezeigt, die im Falle einer Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art. 3 EMRK anzusehen wäre. Insbesondere würden die BF gemeinsam ausreisen und sind Behandlungsmöglichkeiten in Armenien gegeben.Auch aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Armenien werden keine Umstände aufgezeigt, die im Falle einer Rückkehr eine Situation herbeiführen würden, die als unmenschlich oder erniedrigend iSd Artikel 3, EMRK anzusehen wäre. Insbesondere würden die BF gemeinsam ausreisen und sind Behandlungsmöglichkeiten in Armenien gegeben.
Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführen, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Wenn auch in Armenien eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführen, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den BF handelt es sich um mobile, jungen, gesunde, arbeitsfähige Menschen, wie sich insbesondere auch aus deren im Zuge der Stellungnahme eingebrachten Vorverträgen für Beschäftigungen ergibt. Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Auch würden die BF als Familie ausreisen und kam im Verfahren nicht hervor, dass es ihnen nicht möglich wäre sich gegenseitig zu unterstützen.
Es wäre den BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. in Bezug auf die BF1 und 2Zu Spruchpunkt römisch drei. in Bezug auf die BF1 und 2
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 iVm § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 38/2011:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Den BF1 und 2 war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich sind diese Entscheidungen mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Den BF1 und 2 war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich sind diese Entscheidungen mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von den BF1 und 2 nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von den BF1 und 2 nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Die BF1 und 2 verließen gemeinsam mit dem BF 3 ihren Herkunftsstaat und lebte der BF3 zuvor mit seinen Eltern in gemeinsamen Haushalt. Bereits bei der Asylantragstellung wurde darauf hingewiesen, dass der BF3 wegen einer Herzoperation im Jahr 1998 anschließend nicht in der Lage gewesen sei einen Beruf auszuüben, sondern er von seinen Eltern finanziert und versorgt worden sei. Trotz einer kurzen Trennung der BF1 und 2 von ihrem Sohn aufgrund deren Aufenthaltes in der Tschechischen Republik vor der Einreise nach Österreich, lebt der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich bereits volljährige BF3 in Österreich wieder ständig in gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, da er aufgrund seines Krankheitsbildes die elterliche Fürsorge benötigt, wie in den Stellungnahmen zur Beweiswürdigung seitens des AsylGH angegeben, dies auch bereits in der letzten Einvernahme der BF2 ausgeführt wurde und auch durch den klinischen Befundbericht vom 16.09.2011 belegt wird. Insgesamt halten sich die BF seit etwa 10 Jahren im Bundesgebiet auf und sind diese unbescholten. Aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensverläufe der BF und der sich zwischenzeitlich ändernden Rechtslage, ergab es sich, dass den BF3 betreffend mangels Zuständigkeit des BAA keine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde. Hingegen wurden die BF 1 und 2 betreffen Ausweisungsentscheidungen erlassen.
Aufgrund der vorliegenden Fakten ist im gegenständlichen Einzelfall davon auszugehen, dass den BF3 betreffend in Bezug zu den BF 1 und 2 aufgrund des Abhängigkeitsverhältnis des BF3 zu diesen, trotz dessen Volljährigkeit, von einem relevantes Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen ist und ist somit von relevanten Familienleben iSd Art. 8 EMRK von allen BF zueinander auszugehen.Aufgrund der vorliegenden Fakten ist im gegenständlichen Einzelfall davon auszugehen, dass den BF3 betreffend in Bezug zu den BF 1 und 2 aufgrund des Abhängigkeitsverhältnis des BF3 zu diesen, trotz dessen Volljährigkeit, von einem relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen ist und ist somit von relevanten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK von allen BF zueinander auszugehen.
Angesichts der Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet und durch die bescheinigten privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich, ist hier auch ein relevantes Privatleben der BF gegeben.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3.1. Im gegenständlichen Fall könnte es bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidungen die BF1 und 2 betreffend zu einer Trennung des BF3 von seinen Eltern kommen. Auch eine etwaige Feststellung, dass die Ausweisung der BF1 und 2 auf Dauer unzulässig wären, würde der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht werden, welcher davon ausgeht, dass - insbesondere (und somit nicht nur ausschließlich) zur Vermeidung derartiger Trennungen - die Ausweisungsentscheidung über eine "Familie" von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll, da dann über eine etwaige Ausweisung des BF3 die Fremdenpolizei zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden hätte.
Ein etwaiges starkes öffentliches Interesse, welches eine derartige Trennung notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist aktuell nicht ersichtlich, insbesondere, da nach Ansicht des AsylGH in der langen Verfahrensdauer die BF betreffend ein Organisationsverschulden der Behörden nicht ausgeschlossen werden kann. Durch diese ersatzlose Behebung der "asylrechtlichen" Ausweisungsentscheidungen die BF1 und 2 betreffend wird somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan.Ein etwaiges starkes öffentliches Interesse, welches eine derartige Trennung notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist aktuell nicht ersichtlich, insbesondere, da nach Ansicht des AsylGH in der langen Verfahrensdauer die BF betreffend ein Organisationsverschulden der Behörden nicht ausgeschlossen werden kann. Durch diese ersatzlose Behebung der "asylrechtlichen" Ausweisungsentscheidungen die BF1 und 2 betreffend wird somit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vergleiche auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).
Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof so wie schon das BAA im Wesentlichen die Aussagen der BF der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat) den anwaltlich vertretenen BF sowie dem BAA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Der Asylgerichtshof hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von den BF zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um die oa. Fakten geht und nicht etwa um die Glaubhaftmachung von strittigen bescheinigungslos gebliebenen persönlichen Erlebnissen ging. Da sich im Übrigen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt betrachtet werden konnte und es nicht eines persönlichen Eindruckes von den BF zur Entscheidungsfindung bedurfte, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, EMRK, Familieneinheit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
10.10.2011