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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0778 2008/19/0781 2008/19/0780 2008/19/0779Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. L, 2. S,
3. M, 4. I, und 5. N, alle vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 21. April 2008, Zl. 260.689/0/9E-XIV/39/05,3. M, 4. römisch eins, und 5. N, alle vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 21. April 2008, Zl. 260.689/0/9E-XIV/39/05,
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Ein Aufwandersatz hinsichtlich der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien findet nicht statt.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.
Die Erstbeschwerdeführerin beantragte am 29. Jänner 2004 Asyl. Sie würde in Tschetschenien wegen ihres dort verbliebenen Ehemannes - aus näher dargestellten Gründen - verfolgt. Für die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden am selben Tag Asylerstreckungsanträge gestellt.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und wies die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus; die Asylerstreckungsanträge der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und wies die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus; die Asylerstreckungsanträge der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.
Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
zu I.: zu römisch eins.:
Bei der im erstangefochtenen Bescheid erfolgten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass die Erstbeschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre minderjährigen Kinder zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Für diesen Eingriff ist keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Erstbeschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer (größtenteils noch) minderjährigen Kinder verlassen muss (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 2008, 2007/19/0851, und vom 28. April 2009, 2008/23/0308, 0310 bis 0312).Bei der im erstangefochtenen Bescheid erfolgten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass die Erstbeschwerdeführerin das Bundesgebiet ohne ihre minderjährigen Kinder zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Für diesen Eingriff ist keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass die Erstbeschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung ihrer (größtenteils noch) minderjährigen Kinder verlassen muss vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 2008, 2007/19/0851, und vom 28. April 2009, 2008/23/0308, 0310 bis 0312).
Der erstangefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der erstangefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
zu II.: zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - abgesehen von dem unter Punkt I. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - abgesehen von dem unter Punkt römisch eins. der Erwägungen angesprochenen Themenkomplex - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 10. Dezember 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008190777.X00Im RIS seit
12.01.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010