TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/1 C9 405336-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 405336-3/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 08 12.947-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2010, Zl. 08 12.947-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.03.2013 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.03.2013 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am 22.12.2008 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.

In weiterer Folge wurde der Bf. am 30.12.2008 und am 05.03.2009 - jeweils im Beisein seines Rechtsberaters - vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.03.2009, Zl. 08 12.947-EAST Ost, persönlich an den Bf. ausgefolgt am 09.03.2009, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Griechenland für zuständig (Spruchpunkt I.); weiters wies sie den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.03.2009, Zl. 08 12.947-EAST Ost, persönlich an den Bf. ausgefolgt am 09.03.2009, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, Griechenland für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wies sie den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.04.2009, Zl. S2 405336-1/2009/2Z, wurde der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Bf. gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.04.2009, Zl. S2 405336-1/2009/2Z, wurde der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Bf. gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

4. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 20.04.2009, Zl. S2 405336-1/2009/4E, der vom Bf. erhobenen Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.4. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 20.04.2009, Zl. S2 405336-1/2009/4E, der vom Bf. erhobenen Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005.

5. In weiterer Folge wurde der Bf. am 11.05.2009 und am 13.07.2009 - jeweils im Beisein seines Rechtsberaters - sowie am 29.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), neuerlich niederschriftlich einvernommen.

6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.08.2009, Zl. 08 12.947-BAT, zugestellt am 15.08.2009, den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Griechenland für zuständig (Spruchpunkt I.); weiters wies sie den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.08.2009, Zl. 08 12.947-BAT, zugestellt am 15.08.2009, den Antrag auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, Griechenland für zuständig (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wies sie den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland aus und stellte fest, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009, Zl. S15 405336-2/2009/2Z, wurde der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Bf. gegen den unter Punkt 6. genannten Bescheid gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009, Zl. S15 405336-2/2009/2Z, wurde der fristgerecht erhobenen Beschwerde des Bf. gegen den unter Punkt 6. genannten Bescheid gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 15.10.2009, Zl. S15 405336-2/2009/3E, der vom Bf. erhobenen Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos.8. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 15.10.2009, Zl. S15 405336-2/2009/3E, der vom Bf. erhobenen Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos.

9. In weiterer Folge wurde der Bf. am 17.02.2010 vor dem BAT im zugelassenen Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

10. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 11.03.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).10. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 11.03.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

11. Gegen den oben unter Punkt 10. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 22.03.2010 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 31.03.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

12. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.07.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Bf. als auch eine Vertreterin des Bundesasylamtes als belangte Behörde teilnahmen.

Die Vertreterin des Bundesasylamtes beantragte zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

13. In Stattgebung des am 27.10.2011 fristgerecht eingelangten Antrages (OZ 9) wurde dem Bf. mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2011 (OZ 10) gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.13. In Stattgebung des am 27.10.2011 fristgerecht eingelangten Antrages (OZ 9) wurde dem Bf. mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2011 (OZ 10) gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2011, XXXX zu heißen und im XXXX, in der Hauptstadt Kabul (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptete zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 06.07.2011, römisch 40 zu heißen und im römisch 40 , in der Hauptstadt Kabul (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.

2. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ. Der Bf. gab zuletzt an, damals 8 oder 9 Jahre alt gewesen zu sein. Der Bf. lebte nach seiner Ausreise aus Afghanistan fortan mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern im Iran. Danach kehrten weder der Bf. noch seine Mutter bzw. Geschwister jemals nach Afghanistan zurück. Der Bf. reiste schließlich am 22.12.2008 über Italien und weitere unbekannte Staaten kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Bf. zuletzt den bisherigen Aufenthaltsstaat Iran verlassen hatte.

Nach eigenen Angaben des Bf. halten sich seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor im Iran auf. Er unterhält zu ihnen auch regelmäßigen telefonischen Kontakt. Nach Auskunft seiner Mutter leben in der Stadt Kabul eine Tante und zwei Onkel des Bf., zu denen er allerdings keinen Kontakt unterhält.

3. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

4. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Afghanistan ist eine islamische Republik. Die Einwohnerzahl wird auf 24 bis 33 Millionen geschätzt. Im August 2009 fanden zum zweiten Mal die Präsidentenwahlen statt. Nach abgeschlossener Wahlanfechtung erklärte die unabhängige Wahlkommission Hamid Karzai zum Präsidenten und damit zu dessen zweiter Wahlperiode. Die Wahl war von Betrugsvorwürfen überschattet.

Am 18 September 2010 fanden Parlamentswahlen statt. Bürger die an den Wahlen teilnahmen waren massiven Bedrohungen ausgesetzt. Am Wahltag töteten Aufständische 30 Menschen. Die Wahlen waren von Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfen überschattet. Die Taliban versuchten die Wahlen durch öffentliche Drohungen, Panikmache, Gewaltanwendungen, niedriger Wahlbeteiligung und durch Wahlbehinderungen für Frauen zu erschweren. Im Anschluss an die Wahlen berief Präsident Karzai ein Spezialtribunal ein, um den Wahlverlauf zu bewerten und zu erforschen. Damit soll der Ablauf zukünftiger Wahlen verbessert werden.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 11.4.2011, S. 1)

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- (2004) und Parlamentswahlen (2005), die Verabschiedung einer Verfassung und die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen im August 2009 sowie der zweiten Parlamentswahlen im September 2010. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet, trotz der erreichten formalen Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 6)

Mehr als sieben Jahre nach der Entmachtung der Taliban durch die USA und ihre Verbündeten leidet die afghanische Zivilbevölkerung noch immer unter Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht. Die Eskalation des bewaffneten Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Streitkräften auf der einen Seite, sowie den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen auf der anderen Seite, führte vor allem im Süden und Südosten des Landes zu einer weiteren Verschlechterung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Auch in den Gebieten im Norden und Westen Afghanistans, die früher als relativ sicher galten, kam es im Zuge des Konflikts verstärkt zu Menschenrechtsverletzungen.

(Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.5.2010)

Bei den Präsidentschaftswahlen 2009 wurden 1,2 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Ein ähnliches Ausmaß an ungültigen Stimmen scheint es auch bei den Parlamentswahlen 2010 zu geben. Von den ca. 5,6 Mio. abgegebenen Stimmen wurden 1,3 Mio. für ungültig erklärt. Insgesamt sind 4,3 Mio. Stimmen gültig. Wichtig ist jedoch festzuhalten, dass es zu keiner zentralen Steuerung des Wahlbetrugs kam. Es scheint als hätten viele Kandidaten die Wahlen manipuliert und Stimmen gekauft. Der Wahlbetrug fand vor allem in ländlichen Gebieten statt und nur in geringem Ausmaß in Städten. Außerdem sind Wahlstationen für Frauen anfälliger für Fälschungen, da es eine geringere Beteiligung von Frauen an der Wahl gibt. Grundsätzlich gilt ein Mindestwahlalter von 18 Jahren, aber viele wählen bereits in einem jüngeren Alter.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Mindestens 68 Sitze mussten bei dieser Wahl für weibliche Kandidaten reserviert sein. Diese verteilten sich in einem bestimmten Schlüssel auf alle Provinzen. In einigen Provinzen kam es zu erstaunlichen Erfolgen für Kandidatinnen. Bisher war es Frauen nur in Kabul gelungen, über ihren Stimmenanteil und nicht über die Quote ins Parlament einzuziehen. Grundsätzlich lässt sich ein Zusammenhang zwischen der Sicherheitslage und der Möglichkeit für Frauen, bei den Wahlen anzutreten, feststellen. Dies kann von Distrikt zu Distrikt erheblich divergieren. Das Risiko in Kabul ist jedenfalls kleiner als im ländlichen Raum.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und einer der großen Gruppierungen des bewaffneten Kampfs gegen den afghanischen Staat, der Hezb-e Islami-e Gulbuddin (HIG) des früheren Premierministers Gulbuddin Hekmatyar. Ihre Repräsentanten führten unter anderem Gespräche mit Präsident Karzai, Vizepräsident Fahim Khan und Parlamentspräsident Yunus Qanooni. Sie übergaben einen Katalog, der 15 Forderungen enthielt (darunter der Abzug aller ausländischen Truppen bis Ende 2010, die Neuwahl von Präsident und Parlament und die Schaffung eines siebenköpfigen Nationalen Sicherheitsrats), zeigten sich aber verhandlungs- und kompromissbereit. Die Taliban als mit Abstand größte regierungsfeindliche Gruppierung haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten öffentlich stets kategorisch zurückgewiesen, es kann jedoch von informellen Kontakten im Anfangsstadium ausgegangen werden. Unterstützend soll hier der im September 2010 von Präsident Karzai eingesetzte Hohe Friedensrat unter Vorsitz des ehemaligen Präsidenten Burhanuddin Rabbani wirken. Seine Mitglieder, unter denen auch zehn Frauen sind, gehören nahezu allen relevanten politischen Gruppen an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 6 und 7)

Sicherheitslage:

Im Jahr 2010 wurden 2.777 zivile Kriegsopfer registriert. Damit hat es so viele Tote wie seit Jahren nicht mehr gegeben.

Zivile Opfer belasten immer wieder das Verhältnis der Afghanen zu den internationalen Streitkräften im Land und vor allem zu den USA. In den meisten Fällen sind allerdings Aufständische - wie die Taliban - für den Tod von Unbeteiligten verantwortlich.

(APA, NATO und USA sollen Operationen in Afghanistan einstellen, 13.3.2011;APA, Laut UN deutlich mehr zivile Opfer in Afghanistan, 17.3.2011)

Nach dem Sturz der Taliban 2001 hatte die Bevölkerung hohe Erwartungen an das neue Regime, jedoch wurden diese enttäuscht. Die International Security Assistance Force (ISAF) wird von der Bevölkerung zunehmend als Unruhefaktor wahrgenommen. Dies ist ein Grund für das Erstarken der Aufständischen und die Fortsetzung des Aufstandes. Die beste Zeit für Afghanistan wäre nach 2001 gewesen. Seither wurden die Anti-Regierungsbewegungen aber wieder stärker. Auch die Stammesstrukturen wurden wieder wichtiger und lösten teilweise die religiösen Strukturen ab. Die Erwartungshaltung der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Zukunft Afghanistans ist in Summe zurückgegangen. Dennoch - so die verbreitete Meinung - wird der Juli 2011 nicht der Tag des Abzuges sein, sondern möglicherweise der Beginn der schrittweisen Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Behörden. Um diese Übergabe zu ermöglichen finden Treffen von Vertretern der USA, der ISAF und lokaler Sicherheitsbehörden statt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.

(UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S.

36)

Insgesamt ließ sich ein zunehmender Pessimismus beobachten, was die Sicherheitslage betrifft. Die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird als unsicher eingestuft. Die Lage hat sich soweit verschlechtert, dass es wieder verstärkt humanitärer und weniger Entwicklungshilfe bedarf. Die lokalen Kommandanten sind in weiten Teilen des Landes an der Macht. Die Sicherheitslage im Süden und Südwesten ist schlecht. Im Süden finden immer noch militärische Offensiven der afghanischen und internationalen Streitkräfte statt. Diese scheinen nicht besonders erfolgreich zu sein. Drei weitere geplante Offensiven wurden abgesagt. Eine Offensive in Kandahar war im Herbst 2010 noch im Gang, diente aber eher der Errichtung eines Ring of Steel nach dem Vorbild Kabuls. In Hinblick auf die geringe Anzahl ziviler Opfer kann sie aber als erfolgreich bezeichnet werden. Die Offensive Moshtarak in Helmand scheint keine nachhaltigen Erfolge zu zeigen. Die USA haben eine Nachrichtensperre über den Süden verhängt. Auch im Westen hat sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Der Zentralraum und hier vor allem Bamiyan gehören zu den sichersten Regionen in Afghanistan. Generell gilt, dass ethnisch geschlossene Gebiete ruhiger sind.

Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen. Dies ist ein Grund, weshalb Familien das Land verlassen. Es müsste eine Lösung für die Reintegration von Personen geben, die in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen oder einen Ort suchen um ein neues Leben zu beginnen. Vor allem bei einem Abzug der ISAF bestünde die Gefahr einer Verschärfung dieses ethnischen Konfliktes.

Doch es wurden auch positivere Bilder der Situation im Norden gezeichnet. So sollen die Militäroperationen in der Provinz Kunduz erfolgreich sein. Dabei gebe es auch nur eine geringe Anzahl an zivilen Opfern. Das medial vermittelte Bild werde der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut.

Die Sicherheitslage in Kabul gilt ebenfalls als vergleichsweise ruhig. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des sogenannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Die Anschläge haben sich eher in die Vororte von Kabul verlagert.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 13 und 14)

Eine Spezialeinheit der Nato-Truppen hat in der Provinz Kunduz einen regionalen Taliban-Führer getötet. Baz Mohammad galt in den Reihen der radikalen Islamisten als "Schatten-Gouverneur" des Bezirks Imam Sahib. In den vergangenen Monaten hatte Baz Mohammad mehrere Angriffe gegen Nato-Stützpunkte und Stellungen afghanischer Truppen in der Region befehligt. Die Taliban führen seit Jahren sogenannte Schatten-Verwaltungen in allen 34 Provinzen Afghanistans. In den vergangenen Jahren brachten sie immer mehr Gebiete in Kunduz unter ihre Kontrolle, zu denen Regierungsvertreter keinen Zugang mehr hatten. Auch internationale Truppen konnten in diese Gegenden nur unter großen Risiken eindringen.

(APA, Taliban-Führer bei NATO-Einsatz in Afghanistan getötet, 5.3.2011)

Die schlechte Sicherheitslage hat sich auch auf die Parlamentswahlen vom September 2010 ausgewirkt. Im Süden und Westen des Landes konnten viele Wähler nicht wählen gehen. Auch der Transport von notwendigen Wahlunterlagen war in vielen Regionen aufgrund der Sicherheitssituation sehr beeinträchtigt. Die Zahl der Zwischenfälle überstieg sogar die Anschlagszahlen bei den Präsidentschaftswahlen 2009. Potentielle Kandidaten ließen sich aus Sicherheitsgründen nicht aufstellen und Wähler konnten teilweise nicht frei zur Wahl gehen.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 15)

Sicherheitslage im Westen und Norden:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Zusammen ereignen sich in den dort gelegenen 13 (von 34) Provinzen weniger als 10% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle. In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz war über die vergangenen Monate ein begrenztes Eindringen versprengter Aufständischer zu verzeichnen, die vor dem auf sie durch ISAF in Helmand ausgeübten militärischen Druck auswichen. In der Provinz Herat konzentrierten sich Angriffe Aufständischer, vor allem aber krimineller Banden, auf schwach besetzte Posten der afghanischen Polizei im Grenzgebiet zu Iran. Die Sicherheitslage im Regionalkommando Nord wird unverändert bestimmt durch den Versuch der Aufstandsbewegung, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz zu kontrollieren. Hinzu treten gleichgerichtete Versuche entlang der Ringstraße westlich Mazar-e-Sharif nach Shibirghan. In beiden Fällen sichern ISAF-Kräfte die Bewegungsfreiheit für den zivilen wie militärischen Verkehr.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 15)

Seit Anfang des Jahres 2009 verschlechtert sich die Sicherheitslage im Norden. Insbesondere Kunduz, Takhar und Baghlan zählen zu den unsichersten Gegenden Nordafghanistans. Vor zwei Jahren war es - sogar in der Nacht - noch möglich sich im Norden des Landes frei zu bewegen. Gebiete, die 2009 noch zugänglich waren, gelten heute als unsicher. Dadurch ist auch die Bewegungsfreiheit von Mitarbeitern internationaler Organisationen eingeschränkt. Es gibt Übergriffe und Bedrohungen gegen die Zivilbevölkerung. Auch humanitäre Helfer sind davon betroffen.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar. Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"- Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand). Vorgeplante Folgeoperationen um und in Kandahar-Stadt wurden und werden dadurch verzögert. Bereits für Ende 2010 erwartete Erfolge in diesem militärischen wie politischen Schlüsselgelände sind so nicht vor 2011 zu erwarten. Gleichwohl gibt die Sicherheitslage Anlass zu vorsichtigem Optimismus, da sich die Anzeichen mehren, dass die Aufstandsbewegung nicht länger in der Lage ist, dem militärischen Druck Stand zu halten. Hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen führen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit. Die weitere Entwicklung im Jahr 2011 wird zeigen, ob sich tatsächlich eine Trendwende einstellt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern. Ob es gelingt, diesen Prozeß dauerhaft zu gestalten, ist davon abhängig, ob die Distanzierung der Bevölkerung dauerhaft sein wird.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 14 und 15)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011 , S. 4)

Trotz bestehender Verpflichtungen und entwickelter Strategien um die Situation der Menschenrechte für viele Menschen, Frauen und Kinder zu verbessern, bleibt die Menschenrechtssituation für Kinder und jenen Personen die unter hoher Armut leiden aufgrund von Diskriminierungen, dem fehlenden Zugang zur Gesundheitsversorgung, dem Fehlen an angemessenem Wohnraum und Schulen weiterhin düster.

Die Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte bleibt auch aufgrund der schwachen Justizbehörden begrenzt. Das niedrige Niveau der Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die menschlichen Rechte hat die Bürger von der Verwirklichung und den Zugriff auf ihre Rechte verhindert. Fehleinschätzungen über die Menschenrechte wurden verwendet, um Menschenrechtsverletzungen zu rechtfertigen, wie etwa die Zwangs- und Kinderarbeit, oder den Frauen die Rechte auf Bildung, Arbeit und politische Partizipation zu verweigern.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 28;

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in den

letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011 , S. 11 und 12)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Das Gesetz gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings laufen Journalisten zunehmend Gefahr physischer Gewalt ausgeliefert zu werden. Einige Quellen berichten von einer Einflussnahme auf ihre Berichterstattung durch verschiedenste Stellen, wie etwa nationaler und lokaler Regierungseinrichtungen, warlords, der Drogenmafia, ausländischen Regierungen und deren Vertretern, sowie den Taliban. Einige Medien behaupten, dass einzelne Vertreter die Regierung nicht öffentlich kritisieren konnten, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 72)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl in einigen Fällen das Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 9 - 12)

Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, vor allem um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Parlamentswahlen vom September 2010 oder die versehentliche Tötung von afghanischen Zivilisten durch die NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich. Im Zusammenhang mit in den USA angekündigten Koran-Verbrennungen kam es am 15. September 2010 in Kabul zu gewaltsamen Ausschreitungen (Verbrennen von US-Flaggen und Reifen). Die Sicherheitskräfte gingen zum Teil rabiat vor. Zwischen einer und sechs Personen sollen die Demonstrationen nicht überlebt haben, zwölf wurden verletzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 18)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf. Im Jahr 2004 wurde die Verfassung dahingehend novelliert, dass sowohl Schiiten als auch Sunniten gleichberechtigt behandelt werden. Die Verfassung gewährt Anhängern anderer Religionen ihren Glauben frei ausüben und durchführen zu dürfen.

In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert.

(U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010, S. 1)

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 19)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen.

Bis heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Im Kabinett sind die Hazara durch Vizepräsident Khalili und die amtierenden Minister of Higher Education, Danish, und Transportation, Najafi, vertreten. In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 18 bis 19)

Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vergleiche UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S.9; vgl. Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S.9; vergleiche Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)

Sicherheitsbehörden:

Die afghanische National Security Forces bestehen aus drei Hauptgruppen. Aus der Armee Afghan National Army - ANA), der Army Air Corps und der nationalen Polizei (Afghan National Police - ANP). Innerhalb dieser Einheiten deckt spezialisiertes Personal die Sicherheit des Landes ab. Einschließlich Kommunikations- und logistisches Personal-, Grenzschutz- und Drogenfahnder. Allerdings ist der Zustand des Sicherheitsapparats was die Wirksamkeit und Professionalität betrifft in der Praxis weiterhin uneinheitlich.

Drei Ministerien haben die Verantwortung, sowohl rechtlich als auch in der Praxis für die Sicherheit des Landes. Die ANP untersteht dem MOI (Innenministerium). Ihr Hauptaufgabengebiet ist Verantwortung zu tragen für die innere Ordnung. Allerdings wird sie zunehmend im Kampf gegen Aufständischen eingesetzt.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 39 - 41)

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.

Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch

eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern.

In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.12 und 13)

Ein weiteres Phänomen besteht in der Vertretung durch Verwandte. Da die Einnahmen aus der Tätigkeit des Polizisten von seiner Familie benötigt werden, werden im Krankheitsfall Brüder oder Cousins als Vertretungen geschickt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 9)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die Vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und Nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium (MOD) und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Das (National Directorate of Security) hat die Verantwortung Fälle zu untersuchen, welche die nationale Sicherheit betreffen und ist auch als Geheimdienst tätig.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 39 - 41)

Schwerpunkt der Tätigkeit der internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Ziel ist es, beginnend ab 2011 und bis Ende 2014 landesweit die Sicherheitsverantwortung an afghanische Institutionen zu übergeben. Dies wurde zuletzt durch den NATO-Gipfel im November 2010 in Lissabon bestätigt.

Der Aufwuchs der afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von 171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) etwa 150.000 ANA Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufwuchs hinterher.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.12)

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.13)

Die Stoßkraft der Taliban sei in weiten Teilen des Landes gestoppt und in einer Reihe wichtiger Gebiete rückgängig gemacht worden, gab der Oberbefehlshaber der Internationalen Schutztruppe Isaf bekannt. Die Taliban hätten Zufluchtsorte mit Schlüsselbedeutung verloren, zahlreiche ihrer Führer seien getötet oder gefangen genommen worden. Auf der anderen Seite sei es gelungen, hunderte Kämpfer wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.

Zur selben Zeit sind sowohl die Zahl als auch die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte gestiegen und Fortschritte auf dem Gebiet der Regierungsführung und Entwicklung erzielt worden.

(APA, Petraeus sieht bedeutende Fortschritte in Afghanistan, 15.3.2011)

Das Ziel der NATO ist, dass die afghanischen Sicherheitskräfte bis Ende 2014 die Verantwortung für die Sicherheit in allen Provinzen übernehmen. In der ersten Phase des Übergangs soll die afghanische Armee die Sicherheitsverantwortung in bis zu vier Provinzen des Landes übernehmen.

(APA, NATO und USA sollen Operationen in Afghanistan einstellen, 13.3.2011; APA Karzai startet Übernahme der Verantwortung durch afghanische Armee, 20.3.2011)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.21 und 22)

Im Januar 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament im Jahr 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum vom 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Einzige Voraussetzung, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit bzw. Reintegration von Aufständischen, untergräbt aber gleichzeitig Bemühungen um eine Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre. Fälle der Anwendung dieses Gesetzes sind nicht bekannt. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Einen Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen bezieht, gibt es im afghanischen Strafgesetzbuch allerdings nicht. Rückgriff auf die Scharia kann nach Artikel 130 der Verfassung genommen werden, wenn in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen ist nichts bekannt. Weder gibt es eine etablierte Rechtspraxis, noch werden die Normen in jedem Fall umgesetzt. Ob die Anwendung der Scharia in diesen Fällen zur Verhängung der Todesstrafe führen würde, kann daher nicht beurteilt werden. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Einzelfälle zur Statuierung eines Exempels vor Gericht verhandelt werden könnten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.21 und 22)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen sind schlecht. Jedoch unternimmt die Regierung Schritte zur Verbesserung der Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten mit Hilfe des Ministeriums für Justiz (MOJ). Die meisten Gefängnisse und Haftanstalten sind veraltet, stark überbelegt, unhygienisch und entsprechen daher nicht den internationalen Standards. Internationale Nichtregierungsorganisationen berichten weiters über unzureichende Nahrung und Wasser, schlechte sanitäre Einrichtungen, zuwenige Decken und von der Verbreitung von Infektionskrankheiten in den Gefängnissen. Sofern Krankenhäuser in den Gefängnissen etabliert sind, so sind diese unterversorgt. Häftlinge mit ansteckenden Krankheiten und Häftlinge mit psychischen Erkrankungen werden selten von anderen Gefangenen getrennt.

In den Gefängnissen gibt es eine Beschwerdebox der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), in die man anonyme Beschwerden einwerfen kann. Es gibt eine Geschlechtertrennung in den Gefängnissen. Die Kinder sind bei den Frauen untergebracht. Es gibt aber keine speziellen Einrichtungen für Kinder. So leben ca. 250 Kinder in afghanischen Gefängnissen. In Kabul wurde vor Kurzem ein neues Gefängnis gebaut, dessen Standard höher liegt als in den übrigen Anstalten.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 11.3.2010, S. 3, sowie Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Jeder Festgenommene hat das Recht auf einen Verteidiger. Der Festgenommene, oder Angeklagte ist unmittelbar nach seiner Verhaftung über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren. Für Arme hat der Staat bei Strafsachen einen Verteidiger zu ernennen. Die Vertraulichkeit des Gespräches zwischen Angeklagtem und Verteidiger ist zu wahren.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 65)

Die Länge der Festnahme ohne Anklage ist gesetzlich geregelt. Die Polizei hat das Recht einen Verdächtigen ohne Voruntersuchung 72 Stunden festzuhalten. Bei Anklageerhebung ist der Verdächtige innerhalb von 48 Stunden von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu verhören. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft kann einen Verdächtigen für weiter 15 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung zum zwecke der Untersuchung festhalten. Mit gerichtlicher Genehmigung kann der Verdächtige für weiter 15 Tage inhaftiert bleiben. Der Staatsanwalt muss über eine Anklage, oder über die Freilassung des Verdächtigen innerhalb von 30 Tagen entscheiden. In der Praxis kommen viele Häftlinge nicht in den Genuss aller Bestimmungen. Es gibt wenig Kohärenz über die Länge der Haft welcher ein Verdächtiger festgehalten wird. Kinder werden über deren grundlegende Rechte im Zuge der Inhaftierung nicht informiert. (U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 66)

Todesstrafe:

2009 verurteilten Gerichte niederer Instanz 133 Menschen zum Tode; der Oberste Gerichtshof Afghanistans bestätigte 24 dieser Urteile. Mindestens 375 Menschen waren vom Vollzug der Todesstrafe bedroht.

(Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.5.2010)

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VNSonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Artikel 129, der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VNSonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.

Seit November 2008 gab es in Afghanistan keine Hinrichtung mehr (insgesamt waren es 2008 17 Hinrichtungen), jedoch sitzen in afghanischen Gefängnissen über 90 Personen in der Todeszelle. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht der Botschaft glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 27)

Grundversorgung:

Die sich zunehmend verschlechternde Sicherheitssituation hat zusammen mit den zahlreichen Naturkatastrophen wie Lawinen, Erdbeben, Dürren und Fluten, welche Afghanistan immer wieder heimsuchen, den Großteil der afghanischen Bevölkerung extrem verletzlich gemacht. Der andauernde Konflikt führt dazu, dass vielen Menschen keine Hilfe geleistet werden kann, da zahlreiche Gebiete nicht mehr zugänglich sind.

(Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 11.8.2010, S.19)

Grundsätzlich werden in Afghanistan zu wenige Lebensmittel produziert. Dies vor allem deshalb, da es zu wenige Gebiete gibt, die bewässert werden und so intensiv landwirtschaftlich nutzbar sind. Wurden in den 1960er und 1970er Jahren noch 3,8 Millionen Hektar bewässert, sind es heute nur ca. 1,8 Millionen Hektar. Insgesamt sind - laut WFP - 7,3 Millionen Menschen (31% der Bevölkerung) von Nahrungsmittelknappheit betroffen, weitere 5,4 Millionen (23%) zumindest gefährdet. Bemerkenswert erscheint, dass die ländlichen Gebiete stärker von der schlechten Versorgungslage betroffen sind als die Städte (77% der betroffenen Bevölkerung lebt in ländlichen Gebieten).

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55)

Neben dem jahrzehntelangen Konflikt und den damit verbundenen Folgen für die Landwirtschaft und die Infrastruktur des Landes sind Naturkatastrophen Mitverursacher der Lebensmittelkrise. So kam es seit 2002 zu insgesamt vier Dürren und einer Überschwemmung jährlich. Doch auch die derzeitige Sicherheitslage kann Menschen zur Flucht zwingen. Dies reduziert die Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Produktion weiter. Ein weiteres Problem für die Ernährungssicherheit besteht in den Landstreitigkeiten. Diese führen zu einer geringeren Nahrungsmittelproduktion. Es gibt ein Projekt um dieses Problem zu lösen ("land titeling"). Doch die Klärung der Besitzverhältnisse wird noch lange dauern. Obwohl es in den Jahren 2009 und 2010 gute Ernten gab, ist Afghanistan von Lebensmittelimporten abhängig. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der unsichersten Lebensmittelversorgung. Der Import der Lebensmittel passiert hauptsächlich über den normalen Handel aus Kasachstan und Pakistan. Die Flut in Pakistan könnte eine Reduktion der Importe zur Folge haben. Generell gibt es im Hazarajat und im Norden zu wenige Lebensmittel, da das Klima und der Boden nicht für Ackerbau geeignet sind. So gibt es in Badaghshan kaum Getreideanbau, dafür vermehrt Tierhaltung.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55; vgl. Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55; vergleiche Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 11.8.2010, S.17)

Im Norden gehören die Gebiete um Mazar-e-Sharif und in Takhar zu den landwirtschaftlich produktivsten Gebieten, im Süden das Tal des Helmand-Flusses. Im Westen des Landes ist die landwirtschaftliche Produktion generell gut, während hingegen der Osten landwirtschaftlich eher weniger nutzbar ist.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar.

Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Das World Food Programme (WFP) verfügte über eine eigene LKW-Flotte von ca. 200-250 LKWs, aber kommerzielle Fahrer fahren beinahe überall hin und erreichen auch beinahe das ganze Land. In einigen Gebieten werden Lebensmittel für den Winter gebunkert. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 55)

Es wurden Nahrungsmittel an ca. 100.000 Familien verteilt. Dadurch sollten ca. 600.000 Personen erreicht worden sein. Für die am meisten gefährdeten Gruppen gab es zusätzliche Hilfe. Auch Rückkehrer bekommen Nahrungsmittelrationen. Speziell in Kabul wurde ein Nahrungsmittel-Gutschein-Projekt gestartet. In einem Pilotversuch wurden im Jahr 2009 Gutscheine an 60.000 Haushalte ausgegeben. Dabei wurden besonders Haushalte unterstützt, deren Oberhaupt Frauen oder Menschen mit Behinderung waren oder die besonders arm waren. Außerdem wurden IDPs in das Programm miteinbezogen. Mit diesen monatlichen Gutscheinen über ca. USD 30,-

konnte man in bestimmten lokalen Geschäften Waren kaufen. Die Geschäftsinhaber lösten diese Gutscheine dann bei Banken ein. Im Endeffekt wurden diese dann vom WFP bezahlt. Auf diese Weise gelang es, den bedürftigsten Gruppen in der afghanischen Gesellschaft zu helfen, aber auch die lokalen Geschäftsinhaber zu stärken.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 56)

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 29 )

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan wurde durch die jahrelang andauernden Konflikte zerstört. Allerdings haben rund 85 Prozent der afghanischen Bevölkerung Zugang zum grundlegenden Gesundheitswesen. Allmählich etabliert sich diese wieder mit Hilfe der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Nach wie vor zählt der Gesundheitsstatus der Bevölkerung zu den schlechtesten der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheit, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet. Schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die Vereinigte Staaten Argentur für internationale Entwicklung und die Europäische Gemeinschaft helfen dem afghanischen Ministerium für Gesundheit eine medizinische Grundversorgung für die Bevölkerung aufzubauen. Das Paket besteht aus Dienstleistungen für die Gesundheit von Müttern und Neugeborenen, die Gesundheit und Immunisierung von Kindern, Ernährung, Eindämmung übertragbarer Krankheiten, psychische Gesundheit, Behinderung und die Versorgung mit lebensnotwendigen Medikamenten. Das Ministerium für Gesundheit hat eine Kinder- und Jugendpsychiatrische Abteilung und eine Abteilung für Frauen zur Bewältigung der hohen Säuglings- und Müttersterblichkeit etabliert.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 154 und 164)

Medikamente sind im Gegensatz zur Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern kostenpflichtig. Medikamente müssen selbst mitgebracht bzw. können sie teilweise in den Krankenhäusern gekauft werden. Die Medikamente sind zwar teuer, aber für die Mehrheit der Bevölkerung erschwinglich. Der Großteil dieser Medikamente kommt aus Pakistan und ist meist von schlechter Qualität. Die afghanischen Behörden sind nicht in der Lage, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Die Medikamente werden in Apotheken verkauft. Medikamente gegen Malaria sind verfügbar. Es gibt keinerlei Schutzimpfungen von staatlicher Seite.

Auch ernste Krankheiten, wie z. B. HIV, können behandelt werden, kommen aber kaum vor. Erklärt wird dieses Phänomen mit den gesellschaftlichen Konsequenzen einer derartigen Erkrankung. So wurde die Vermutung geäußert, dass eine HIV-Erkrankung zur Ermordung des Betreffenden führen könnte. HIV wird nicht ausreichend als Problem anerkannt. Es wird eine hohe Dunkelziffer an Infizierten angenommen. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass es sowohl bei Männern als auch bei Frauen viele Drogenabhängige gibt. HIV wird auch bei Prostituierten nicht thematisiert. Dennoch ist HIV im Vergleich zu anderen Krankheiten unwichtig. Es gibt größere Probleme mit den Krankheiten Cholera, Masern und Polio.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 52 - 53)

Zwar sollte die afghanische Regierung ihren Bürgern eigentlich eine kostenlose Gesundheitsversorgung bereitstellen. In der Praxis führt die extrem schlechte Versorgungslage jedoch dazu, dass die Patienten Medikamente und medizinisches Zubehör zu hohen Preisen auf dem Schwarzmarkt kaufen müssen. So muss für ein relativ einfaches medizinisches Problem wie die Behandlung eines grippalen Infekts mit Kosten von mindestens 500 - 1000 Afghani gerechnet werden. Zum Vergleich: Das Durchschnittseinkommen eines Staatsangestellten beträgt zwischen 2500 bis 5000 Afghani. Dies bedeutet dass eine Familie, die einen chronisch Kranken zu versorgen hat, sehr wohlhabend sein muss, um die notwendigen Medikamente bezahlen zu können. Darüber hinaus werden in afghanischen Krankenhäusern entgegen der Vorschriften für Untersuchungen normalerweise Gebühren erhoben. Bei den hohen Kosten für die Gesundheitsversorgung handelt es sich um ein landesweites Problem, das auch für Kabul gilt.

(Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.4.2011, S.2)

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Aufgrund der stark gestiegen Einwohnerzahlen Kabuls verfügt die Stadt nicht über ausreichende Kapazitäten in öffentlichen Krankenhäusern. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. Außerdem gibt es ausreichend weibliches medizinisches Personal. Es gibt eigene Spitäler für Frauen und zwei Entbindungsstationen in der Stadt. Auch die psychologische Betreuung ist besser.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 53)

Bei der aktuellen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan ist es in keinster Weise gewährleistet, dass Menschen mit einer schweren Erkrankung Zugang zu den nötigen Medikamenten haben oder angemessen ärztlich versorgt werden können. Zwar wurde seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 viel in den Gesundheitssektor investiert, und die vorhandenen Gesundheitseinrichtungen konzentrieren sich auf Kabul und andere größere Städte. Jedoch sind die öffentlichen Dienstleistungen in Kabul dem rasanten Bevölkerungswachstum von 1,5 Millionen Einwohnern im Jahr 2001 auf fast 5 Millionen Einwohner im Jahr 2010 durch zurückkehrende Flüchtlinge in keinster Weise gewachsen.

(Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.4.2011, S.1)

Bewegungsfreiheit/Rückkehrfragen:

Das Gesetz erlaubt Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung. Jedoch beschränken soziale Sitten vielen Frauen die Bewegungsfreiheit ohne männlicher Zustimmung, beziehungsweise ohne einer Begleitperson. Die Regierung beschränkt Bürgerbewegung, wenn Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 171)

Der Botschaft ist kein Fall bekannt, in dem die Stellung eines Asylantrags in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan hatte. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch gut 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 1,7 Millionen in Pakistan und ca. 1.022.000 in Iran. Dazu kommen in Iran rund 2 Mio. unregistrierte Afghanen, die die iranische Regierung jedoch nicht als "Flüchtlinge" anerkennt. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575). Eine neue Qualität hat laut UNHCR inzwischen die kriminelle Fluchthilfe erreicht, mit der vor allem junge Afghaninnen und Afghanen in die EU gelangen. Erhebungen zur Herkunft der illegal eingewanderten afghanischen Staatsangehörigen zeigten eine auffällige Konzentration auf drei bis vier Provinzen des Landes; dies deute auf gezielte Machenschaften professioneller Schleuserbanden hin. UNHCR versuche sein Bestes, dieses Problem wirkungsvoll anzugehen.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen. Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten.

Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 30 und 31)

Die Probleme, die sich bei der Rückkehr ergeben können, sind vielfältig. Ein wichtiger Faktor bei der Reintegration ist die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, denn durch einen langjährigen Auslandsaufenthalt ändert sich das Wertesystem der Betroffenen. So können sie als "westlich" wahrgenommen werden. Es gibt Beispiele von Frauen, die ihr Kopftuch nicht richtig trugen und deshalb geohrfeigt wurden. Auch Personen, die das Land bereits in jungen Jahren verlassen haben, sind schwer zu integrieren.

Um hier eine Hilfestellung zu geben, wird von der Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit (AGEF) ein Austausch unter den Rückkehrern ermöglicht. So sollen sie die Schwierigkeiten, die mit der Rückkehr verbunden sind, leichter verarbeiten. Mit der Zeit wird dieser Austausch jedoch immer unwichtiger, da die Familie als zentrales soziales Netz an Bedeutung gewinnt. Generell sind Familien und Clans ein sehr wichtiger Pfeiler und Rückhalt für die Gesellschaft bzw. den Einzelnen, um Unterstützung zu bekommen. Familienanschluss ist enorm wichtig für die Reintegration in die Gesellschaft und wird meist innerhalb eines Jahres wieder aufgebaut. Auch wenn die Kernfamilie fehlt, gibt es meist eine Großfamilie - "Clanstruktur" - auf die man zurückgreifen kann. Ohne soziale Kontakte ist es schwierig einen Job zu finden, da die Familienmitglieder auch als Referenz für den Arbeitgeber dienen. Die Reintegration kann bis zu drei Jahre dauern.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 15)

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Neben der Bauwirtschaft sind die Telekommunikationsindustrie und der Bankendienstleistungssektor seit 2008 sehr stark und schnell gewachsen, haben aber relativ wenig neue Arbeitsplätze geschaffen. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Eine große Anzahl der Arbeitskräfte in diesem Bereich kommt aus Pakistan. Rückkehrer verfügen häufig nur über eine geringe Qualifikation bzw. Berufserfahrung. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-, Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Obwohl Arbeitsvermittlungszentren errichtet wurden, blieb deren Wirksamkeit gering. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Falls jedoch Arbeit und Einkommen vorhanden sind, geht die Reintegration wesentlich schneller. Rückkehrer ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstrukturen haben geringere Chancen. Verfügen afghanische Rückkehrer jedoch über eine gewisse Menge an Geld, können sie dieses in Afghanistan investieren und kleine Geschäfte gründen. Der Erfolg eines Rückkehrprogramms hängt auch von der Höhe der Unterstützung ab. Da viele Familien junge Männer vorausschicken, um Geld aus Europa zu erhalten, mit dem dann weiteren Familienmitgliedern die Flucht ermöglicht werden könnte, sind gewisse Hoffnungen mit diesen Flüchtenden verbunden. Außerdem haben viele Flüchtlinge noch Schulden bei ihren Schleppern. Die Kosten für eine Schleppung liegen bei ca. US$ 10.000 - 12.000. Die Rückkehr ist deshalb oft nur denkbar, wenn der Rückkehrer eine gewisse Geldmenge, Starthilfe etc. mitbringt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 15)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 32)

Feststellung der Staatsangehörigkeit:

Laut Mitteilung des Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996 bis 2001 ausgestellten Reisepässe grundsätzlich ungültig; nur neue Reisepässe mit der offiziellen Staatsbezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan" sind gültig. Die alten Reisepässe behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt, die von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden kann. Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug ("Taskira"), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher nur bedingt - im Gegensatz zur Taskira - einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 33)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund der unterschiedlichen Angaben des Bf. zu seinem Geburtsdatum bzw. Alter und auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Bei der Antragstellung am 21.12.2008 hatte der Bf. sein Geburtsdatum noch mit XXXX angegeben. In der ersten Einvernahme vor der EAST Ost am 30.12.2008 bestätigte der Bf., im Jahr XXXX geboren zu sein. Dem im Auftrag des Bundesasylamtes erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten (MRT) zufolge sei der Bf. zum Untersuchungszeitpunkt (01.07.2009) mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 20 und 22 Jahren einzuordnen, wobei er das 17. Lebensjahr definitiv überschritten habe. Auf Vorhalt dieses Gutachtens in der Einvernahme vor dem BAT am 13.07.2009 erwiderte der Bf., dass er damit nicht einverstanden sei; er sei 17,5 Jahre alt.Bei der Antragstellung am 21.12.2008 hatte der Bf. sein Geburtsdatum noch mit römisch 40 angegeben. In der ersten Einvernahme vor der EAST Ost am 30.12.2008 bestätigte der Bf., im Jahr römisch 40 geboren zu sein. Dem im Auftrag des Bundesasylamtes erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten (MRT) zufolge sei der Bf. zum Untersuchungszeitpunkt (01.07.2009) mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen 20 und 22 Jahren einzuordnen, wobei er das 17. Lebensjahr definitiv überschritten habe. Auf Vorhalt dieses Gutachtens in der Einvernahme vor dem BAT am 13.07.2009 erwiderte der Bf., dass er damit nicht einverstanden sei; er sei 17,5 Jahre alt.

Der Asylgerichtshof führte in seinem oz. Erkenntnis vom 15.10.2009 unter anderem aus, dass sich auch unter Berücksichtigung des erstatteten medizinischen Sachverständigengutachtens ergebe, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von ca. 18,5 Jahren gehabt habe. In Zusammenschau mit dem vorher erstatteten zahnärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.01.2009, das von einem Alter von 23 Jahren mit einem Zeitfenster von +/- 5 Jahren ausgegangen sei, sei es jedoch zweifelhaft, dass der Bf. zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen wäre. So bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Die Feststellung des Mindestalters von 18,5 Jahren im Gutachten vom 01.07.2009 sei jedoch nicht deutlich genug von einer möglichen Minderjährigkeit entfernt, um diese mit Sicherheit ausschließen zu können.

In der Einvernahme vor dem BAT am 17.02.2010 legte der Bf. zwei im Iran ausgestellte Abschlusszeugnisse im Original vor (Kino-Fachlehrgang und Bildungslehrgang für Schauspiel). Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass ich aus diesen Dokumenten jedoch im Gegensatz zu seinen eigenen Angaben ergebe, dass der Bf. am XXXX geboren sei, erwiderte der Bf. lediglich, dass er das nicht wisse und alles vergessen habe; er kenne sich nicht aus. Weitere Angaben dazu tätigte der Bf. nicht.In der Einvernahme vor dem BAT am 17.02.2010 legte der Bf. zwei im Iran ausgestellte Abschlusszeugnisse im Original vor (Kino-Fachlehrgang und Bildungslehrgang für Schauspiel). Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass ich aus diesen Dokumenten jedoch im Gegensatz zu seinen eigenen Angaben ergebe, dass der Bf. am römisch 40 geboren sei, erwiderte der Bf. lediglich, dass er das nicht wisse und alles vergessen habe; er kenne sich nicht aus. Weitere Angaben dazu tätigte der Bf. nicht.

Das Bundesasylamt stellte wiederum im gegenständlich angefochtenen Bescheid fest, dass der Bf. am XXXX geboren sei, ohne dies jedoch näher zu begründen. Ausgeführt wurde lediglich, dass Fakt sei, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung volljährig sei. Auf welche Umstände die belangte Behörde diese Feststellung konkret stützte, führte sie im angefochtenen Bescheid aber nicht aus.Das Bundesasylamt stellte wiederum im gegenständlich angefochtenen Bescheid fest, dass der Bf. am römisch 40 geboren sei, ohne dies jedoch näher zu begründen. Ausgeführt wurde lediglich, dass Fakt sei, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung volljährig sei. Auf welche Umstände die belangte Behörde diese Feststellung konkret stützte, führte sie im angefochtenen Bescheid aber nicht aus.

In der gegenständlichen Beschwerde führte der Bf. auf dem Deckblatt der Beschwerdeschrift sein Geburtsdatum auch mit XXXX an. In der Beschwerdebegründung wurde zu seinem Alter ausgeführt, dass der Bf. trotz der mittlerweile eingetretenen Irrelevanz des wirklichen Alters, nunmehr jedenfalls als volljährig einzustufen sei. Weitere Angaben zu seinem Alter bzw. zum amtswegig festgestellten Geburtsdatum tätigte der Bf. jedoch nicht.In der gegenständlichen Beschwerde führte der Bf. auf dem Deckblatt der Beschwerdeschrift sein Geburtsdatum auch mit römisch 40 an. In der Beschwerdebegründung wurde zu seinem Alter ausgeführt, dass der Bf. trotz der mittlerweile eingetretenen Irrelevanz des wirklichen Alters, nunmehr jedenfalls als volljährig einzustufen sei. Weitere Angaben zu seinem Alter bzw. zum amtswegig festgestellten Geburtsdatum tätigte der Bf. jedoch nicht.

Schließlich hat der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 06.07.2011 nach eingehender Befragung zu seinem Alter bzw. auf Vorhalt seiner bislang widersprüchlichen Angaben dazu angegeben, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Weiters gab der Bf. erstmals an, dass er nach Auskunft seiner Mutter im afghanischen Jahr XXXX, geboren sei. Eine Geburtsurkunde oder andere Personaldokumente könne er aber nicht vorlegen. Aus welchem Grund der Bf. diese Angaben bislang aber gegenüber der belangten Behörde nicht tätigte, legte der Bf. aber nicht näher dar.Schließlich hat der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 06.07.2011 nach eingehender Befragung zu seinem Alter bzw. auf Vorhalt seiner bislang widersprüchlichen Angaben dazu angegeben, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Weiters gab der Bf. erstmals an, dass er nach Auskunft seiner Mutter im afghanischen Jahr römisch 40 , geboren sei. Eine Geburtsurkunde oder andere Personaldokumente könne er aber nicht vorlegen. Aus welchem Grund der Bf. diese Angaben bislang aber gegenüber der belangten Behörde nicht tätigte, legte der Bf. aber nicht näher dar.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache somit Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den zuletzt getätigten Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur früheren Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Bf. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.

3. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der Bf. seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ, wie lange er sich im Iran aufhielt bzw. wann er den Iran zuletzt verließ und über welche Staaten er schließlich bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der Bf. diesbezüglich keine übereinstimmenden Angaben tätigte und auch in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt der aufgetretenen Unstimmigkeiten nicht in der Lage war, diese schlüssig aufzulösen. Auf Vorhalt, dass der Bf. ja mehrere Jahr lang die Schule besucht und auch eine Schauspielschule absolviert habe, und es daher nicht glaubhaft sei, dass der Bf. jetzt vorgebe, den Herbst nicht vom Frühling unterscheiden zu können, erwiderte der Bf. ausweichend: "Ich nehme vieles nicht ernst, was ich tue, ich merke mir dann auch viele Dinge nicht, die ich mache." Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb er keine näheren bzw. keine widerspruchsfreien Angaben dazu tätigen könne, nannte der Bf. in weiterer Folge aber nicht.

Im Übrigen war auch zu berücksichtigen, dass der Bf. - wie unten noch im Einzelnen dargestellt werden wird - im gesamten Verfahren keine glaubhaften Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, insbesondere zu den genauen Umständen der behaupteten Ereignisse, getätigt hat.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. und auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

4. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den zahlreichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf die in der gegenständlichen Beschwerde sowie im Besonderen auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

4.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.07.2011 brachte der Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR:

Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF: Beschwerdeführer;

BAA: Vertreterin des Bundesasylamtes; D: Dolmetscher):

"VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich war in Afghanistan nur 2 Jahre in der Schule.

VR: Wie lange waren Sie im Iran in der Schule?

BF: 5 Jahre.

VR: Haben Sie eine Berufsausbildung oder sonstige Ausbildung absolviert?

BF: Ich habe eine private Schauspielschule in Teheran besucht.

VR: Wie lange waren Sie in dieser Schauspielschule?

BF: 9 Monate.

VR: In welchem Jahr?

BF: Ich habe diese Ausbildung im 9. Monat des Jahres 1382 begonnen.

D: Nov./Dez. 2003.

VR: Haben Sie diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen?

BF: Ja.

VR: Wer hat diese Ausbildung bezahlt, zumal diese ja privat war?

BF: Ich selbst.

VR: Woher hatten Sie das Geld dafür?

BF: Ich habe im Iran gearbeitet.

VR: Was haben Sie im Iran gearbeitet?

BF: Ich habe in der Teppichbranche gearbeitet.

VR: Wie lange?

BF: Ca. 3 Jahre.

VR: Wann haben Sie damit aufgehört?

BF: Von 1371 bis 1374.

VR: Was haben Sie in den Jahren 1374 bis 1382 gemacht?

BF: Ich habe die Schule besucht.

VR: Die ganze Zeit?

BF: Ja.

VR: Vorher haben Sie angegeben, im Iran 5 Jahre lang die Schule besucht zu haben. Wenn Sie im gesamten Zeitraum von 1374 bis 1382 die Schule besucht hätten, dann wären das 8 Jahre. Ihre Angaben divergieren.

BF: Ich habe in diesen 8 Jahren nur 5 Jahre lang die Schule besucht.

VR: Also haben Sie nicht die ganzen 8 Jahre lang die Schule besucht.

BF: Nein.

VR: Also haben Sie vorher nicht die Wahrheit gesagt?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.

VR: Welche Tätigkeit übten Sie in der Teppichbranche aus?

BF: Ich habe in einem Teppichgeschäft Tee gemacht und geputzt.

VR: Und Sie haben diese Tätigkeit in den Jahren 1371 bis 1374 ausgeübt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie gut verdient?

BF: Es ist gegangen. Ich habe dann später meine Schule damit finanziert.

VR: Wie viel hat diese Schule gekostet?

BF: Pro Semester 300.000 Toman. Es waren 3 Semester.

VR: Wie lange dauert ein Semester?

BF: 3 Monate, insgesamt hat mich das 900.000 Toman gekostet.

VR: Und Sie haben das gesamte Geld dafür mit Ihrer Tätigkeit in dem Teppichgeschäft verdient?

BF: Ja.

VR: Wenn ich Ihren heutigen Angaben zu Ihrem Geburtsjahr folge, dann müssten Sie damals im Jahr 1371 6 Jahre alt gewesen sein. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass Sie als Kind im Alter von 6 bis 9 Jahren nur durch Hilfstätigkeiten im einem Teppichgeschäft so viel Geld verdienten, dass Sie sich 8 Jahre später 3 Semester lang eine private Schule finanzieren konnten. Das halte ich nur schwer nachvollziehbar.

BF: Ich kann nicht genau sagen, wie alt ich damals war.

VR: Sie werden sich doch erinnern können, ob Sie ein Kind waren, als Sie in dem Teppichgeschäft gearbeitet haben.

BF: Ich war vielleicht älter als 6 Jahre. Ich kann zu den Daten keine genauen Angaben machen.

VR: Ich halte fest, dass Sie von sich aus bislang Jahreszahlen und Monate genannt haben. Jetzt halte ich Ihnen Ihre widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben vor und Sie rechtfertigen sich damit, dass Sie keine genauen Angaben zu den Daten machen könnten. Was soll ich Ihnen überhaupt noch glauben, wenn Sie von einer Sekunde auf die andere etwas anderes sagen?

BF: Ich kann mich nicht mehr konzentrieren, ich bin durcheinander.

VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?

BF: Nein, abgesehen von dem, was ich bereits vor dem BAA vorgelegt habe, habe ich nichts.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?

BF: Nein.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verlassen?

BF: Nachdem die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen hatten.

VR: Wie alt waren Sie damals ungefähr?

BF: Ich weiß es nicht genau.

VR: Ungefähr wollte ich wissen.

BF: 8 oder 9 Jahre alt.

VR: Sie waren also seitdem nie wieder in Afghanistan?

BF: Nein.

VR: Wo leben Ihre Eltern?

BF: Mein Vater starb vor ca. 18 oder 19 Jahren, meine Mutter lebt im Iran.

VR: Seit wann lebt Ihre Mutter im Iran?

BF: Seitdem wir damals alle Afghanistan verlassen hatten, war meine Mutter nicht mehr in Afghanistan und lebte im Iran.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Ich habe 2 Schwestern und 2 Brüder.

VR: Wo leben diese?

BF: Alle leben im Iran, mit meiner Mutter.

VR: Unterhalten Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Iran?

BF: Ja.

VR: Wie schaut dieser Kontakt aus?

BF: Alle 2 Wochen rufe ich meine Mutter an und spreche mit demjenigen, der abhebt.

VR: Können Sie mir die Nummer Ihrer Mutter sagen?

BF: Ja, ich habe sie in meinem Handy eingespeichert. Sie lautet:

[...].

VR: Ist das die Telefonnummer Ihrer Mutter?

BF: Nein, das ist das Telefon des Hauses, in dem meine Mutter lebt.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?

BF: Dort leben noch Onkel und Tanten von mir.

VR: Wo in Afghanistan leben diese?

BF: Meine Tante und meine beiden Onkel leben in der Stadt Kabul.

VR: Woher wissen Sie das, haben Sie Kontakt zu diesen?

BF: Sie sind mit meiner Familie in Iran in Verbindung und so habe ich das auch erfahren.

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?

BF: Ein bisschen.

VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Nein, ich habe aber einen Kurs von 2 Monaten gemacht. Das war nur einmal pro Woche, also insgesamt 8 Mal.

Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und nur teilweise auf deutsch beantwortet hat.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: nein.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat Afghanistan, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?

BF: Nein.

VR: Wann haben Sie den Iran endgültig verlassen?

BF: Ich glaube, es war im Jahr 1387.

D: = 2008/09.

VR: In welcher Jahreszeit haben Sie den Iran verlassen?

BF: Im Frühling.

VR: Wie lange hat Ihre Reise vom Iran bis zu Ihrer Einreise hier in Österreich gedauert?

BF: Etwa 2 Monate.

VR: Sind Sie sich sicher, dass Sie im Frühling den Iran verlassen haben und die Reise ca. 2 Monate gedauert hat?

BF: Ja, aber es können auch 2 Monate und ein paar Tage gewesen sein.

VR: Das kann nicht stimmen, zumal Sie am 21.12.2008 und damit im Winter in Österreich eingereist sind, demnach hätten Sie den Iran im Herbst verlassen müssen, wenn die Reise nur 2 Monate gedauert hätte.

BF: Es kann auch Herbst gewesen sein.

VR: Wieso soll es jetzt plötzlich Herbst gewesen sein, wenn Sie vorher Frühling sagten?

BF: Ich dachte mir, dass es auch Frühling sein konnte.

VR: Das fällt mir schwer zu glauben, dass Sie zwar mehrere Jahre lang die Schule besucht und eine Schauspielschule absolviert haben, und jetzt so vorgeben, als könnten Sie den Frühling nicht vom Herbst unterscheiden.

BF: Ich nehme vieles nicht ernst, was ich tue, ich merke mir dann auch viele Dinge nicht, die ich mache.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BAA mehrmals zu den Gründen, warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Diese Angaben ergeben sich aus den im Akt einliegenden Niederschriften. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und halten Sie diese vollinhaltlich und unverändert aufrecht oder wollen Sie diesbezüglich etwas ergänzen oder korrigieren? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich habe damals die volle Wahrheit gesagt und halte diese Angaben auch aufrecht. Sie können selbst in der afghanischen Botschaft nachfragen, dass sie mir wegen meiner Rolle in den Filmen Schwierigkeiten gemacht haben und sich beschwert haben.

VR: Ich soll also Ihrer Meinung nach bei der afghanischen Botschaft, und somit bei einem staatlichen Organ Ihres Herkunftsstaates, in den Sie behaupten, nicht mehr zurükkehren zu können, weil man Sie dort verfolgen würde, nachfragen?

BF: Die afghanische Botschaft in Teheran hat sich beschwert, warum die Iraner einem Afghanen so eine Rolle geben.

VR: Woher wissen Sie, dass sich die afghanische Botschaft bei den Iranern beschwert hat?

BF: Diese Auskunft habe ich von der Frau eines Botschaftsmitarbeiters, die Präsidentin eines Theaterverbandes war. Sie sagte mir, dass sie das auch von 2 anderen Personen erfahren hätte.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich würde sofort getötet werden.

VR: Wer würde Sie sofort töten?

BF: Meine Filme wurden auch in Afghanistan gezeigt. Meine Stammesangehörigen würden mich töten. Auch andere Personen würden mich töten.

VR: Wie sollte man Sie finden, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden, zumal Sie zuletzt im Alter von vielleicht 10 Jahren, wenn es stimmt, in Afghanistan waren und seitdem fast 15 Jahre vergangen sind?

BF: Durch die Ausstrahlung meiner Filme kennen sie mich.

VR: Woher wissen Sie, dass Ihre Filme in Afghanistan ausgestrahlt wurden?

BF: Meine Tante und mein Onkel haben mir mitgeteilt, dass die Leute sehr böse sind auf mich.

VR: Dann müssten Ihre Tante und Ihr Onkel ja auch sehr böse auf Sie sein, zumal sie auch Ihrem Stamm angehören?

BF: Ich weiß nicht, ob sie böse sind.

VR: Sie selbst haben vorher angegeben, dass Ihre Stammesangehörigen Sie töten würden?

BF: Möglich ist das alles.

VR: Sind Sie also in Afghanistan ein großer und bekannter Filmstar? Würde man Sie auf der Straße sofort als solcher erkennen, wenn Sie durch Kabul spazieren?

BF: Ich bin nicht bekannt geworden, aber ich habe den Afghanen durch meine Rollen Schaden zugefügt.

Der VR gibt der Vertreterin des BAA die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BAA: Ihre Familie hat ein Haus in Kabul, stimmt das?

BF: Ja.

BAA: Wer lebt in diesem Haus?

BF: Ein Mieter.

BAA: Interessieren Sie sich immer noch für die Schauspielerei?

BF: Ja.

BAA: Ich möchte 2 aktuelle gerichtliche Entscheidungen des AsylGH bzw. des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes vorlegen, die zur Situatution in Kabul ergangen sind. Der BF hätte die Möglichkeit, als Schauspieler in Kabul weiter seine Ausbildung zu machen oder sogar eine Arbeit zu bekommen. Es gibt in der Hauptstadt genug Kinos, Theater und Puppentheater, die in Frage kommen würden. Ich lege diesbezüglich 3 Internetberichte vor.

BAA: Das BAA vertritt die Meinung, dass im gegenständlichen Fall des BF eine Ausweisung nach Afghanistan, und ein Aufenthalt in Kabul, zumutbar und zulässig ist. Der BF ist volljährig, gesund, laut seinen Angaben verfügt er über eine Ausbildung, er hat Angehörige vor Ort und ein Haus. Es ist nicht davon auszugehen, dass seine Lage in Afghanistan so schlecht wäre, dass er dadurch in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt werden würde.BAA: Das BAA vertritt die Meinung, dass im gegenständlichen Fall des BF eine Ausweisung nach Afghanistan, und ein Aufenthalt in Kabul, zumutbar und zulässig ist. Der BF ist volljährig, gesund, laut seinen Angaben verfügt er über eine Ausbildung, er hat Angehörige vor Ort und ein Haus. Es ist nicht davon auszugehen, dass seine Lage in Afghanistan so schlecht wäre, dass er dadurch in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt werden würde.

VR nimmt die vorgelegten Unterlagen zum Akt (Anlagen ./A).

VR: Unter der Annahme, dass die von Ihnen geschilderten Probleme in Afghanistan nicht bestehen würden, könnten Sie sich dann vorstellen, nach Afghanistan zu gehen?

BF: Ich konnte auch im Iran nicht aus dem Haus gehen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Nein."

4.2. Wie sich aus der Erstbefragung und den zahlreichen Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Bf. im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. von der belangten Behörde und vom Asylgerichtshof auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

4.3. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich, dass der Bf. im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der widersprüchlichen, vage und insgesamt unplausiblen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Wie sich aus den oben angeführten Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, war der Bf. selbst auf intensives Nachfragen und auf ausdrücklichen Vorhalt der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes nicht in der Lage, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in schlüssiger und plausibler Weise zu beantworten.

Für die mangelnde Glaubhaftigkeit des dargelegten Fluchtvorbringens sprach vor allem der Umstand, dass der Bf. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht schlüssig darlegen konnte, weshalb er auf Grund seiner Nebenrollen in iranischen Filmproduktionen (Filme oder Serien) im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe ausgesetzt sein würde.

Wesentlich für die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Vorbringens waren auch die unaufgelöst gebliebenen Unstimmigkeiten in den damit im Zusammenhang stehenden zeitlichen Angaben des Bf., welche bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens ebenso von wesentlicher Bedeutung sind. Während der Bf. einerseits sehr konkrete zeitliche Angaben tätigte, berief es sich in auffallender Weise immer dann darauf, sich an vieles nicht mehr erinnern zu können, als ihm Widersprüchlichkeiten und augenscheinliche Unstimmigkeiten in seinen Angaben vorgehalten wurden.

Unplausibel erscheint auch die Behauptung des Bf., wonach er im Alter von 6 bis 9 Jahren durch Hilfstätigkeiten in einem Teppichgeschäft (Teekochen und Putzen) so viel Geld verdient hätte, dass er sich damit acht Jahre später drei Semester lang den Besuch in einer privaten Schauspielschule finanziert hätte, wobei er weiters angab, dass er dafür insgesamt 900.000 (iranische) Toman (1 Toman entspricht 10 Iranischen Rial) bezahlt hätte. Auf Vorhalt, dass dies nur schwer nachvollziehbar sei, relativierte der Bf. seine Aussage dahingehend, dass er nicht genau sagen könne, wie alt er damals gewesen sei. Auf den folgenden Vorhalt, dass der Bf. sich doch daran erinnern können müsse, ob er noch ein Kind gewesen sei, als er in einem Teppichgeschäft gearbeitet hätte, erwiderte der Bf. wiederum ausweichend und vage: "Ich war vielleicht älter als 6 Jahre. Ich kann zu den Daten keine genauen Angaben machen." Dem ist jedoch die vorige Aussage des Bf. vorzuhalten, wonach er von sich aus vorbrachte, dass er ca. drei Jahre, nämlich konkret von 1371 bis 1374 in dem Teppichgeschäft gearbeitet habe, sowie im Jahr XXXX geboren sei.Unplausibel erscheint auch die Behauptung des Bf., wonach er im Alter von 6 bis 9 Jahren durch Hilfstätigkeiten in einem Teppichgeschäft (Teekochen und Putzen) so viel Geld verdient hätte, dass er sich damit acht Jahre später drei Semester lang den Besuch in einer privaten Schauspielschule finanziert hätte, wobei er weiters angab, dass er dafür insgesamt 900.000 (iranische) Toman (1 Toman entspricht 10 Iranischen Rial) bezahlt hätte. Auf Vorhalt, dass dies nur schwer nachvollziehbar sei, relativierte der Bf. seine Aussage dahingehend, dass er nicht genau sagen könne, wie alt er damals gewesen sei. Auf den folgenden Vorhalt, dass der Bf. sich doch daran erinnern können müsse, ob er noch ein Kind gewesen sei, als er in einem Teppichgeschäft gearbeitet hätte, erwiderte der Bf. wiederum ausweichend und vage: "Ich war vielleicht älter als 6 Jahre. Ich kann zu den Daten keine genauen Angaben machen." Dem ist jedoch die vorige Aussage des Bf. vorzuhalten, wonach er von sich aus vorbrachte, dass er ca. drei Jahre, nämlich konkret von 1371 bis 1374 in dem Teppichgeschäft gearbeitet habe, sowie im Jahr römisch 40 geboren sei.

Im Übrigen vermochte der Bf. auch nicht überzeugend darlegen, dass er im Fall der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, wegen seiner Beteiligung in den von ihm genannten iranischen Filmen, die auch in Afghanistan ausgestrahlt worden wären, getötet zu werden. Auf die Frage, wer ihn töten würde, antwortete der Bf., dass ihn seine Stammesangehörigen und auch andere Personen töten würden, ohne diese potenziellen Verfolger jedoch näher zu bestimmen. Der Bf. ergänzte wiederum, dass ihm seine Tante und sein Onkel, die in Kabul leben, mitgeteilt hätten, dass - wörtlich - "die Leute sehr böse sind auf mich". Auf Vorhalt, dass dann ja auch die Tante und der Onkel sehr böse auf ihn sein müssten, zumal es sich ja auch um Angehörige seines Stammes handle, erwiderte der Bf.: "Ich weiß nicht, ob sie böse sind." Weiters führte der Bf. aber aus, dass alles möglich sei. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Bf. eingangs noch angegeben hatte, dass er selbst keinen Kontakt zu seinen in Kabul lebenden Verwandten (Tante und Onkel) habe, sondern nur über seine Familie im Iran, später im völligen Gegensatz dazu aber ausführte, dass er selbst von seiner Tante und seinem Onkel mitgeteilt bekommen hätte, dass die Leute sehr böse auf ihn seien.

Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Bf. vor dem Bundesasylamt - je nach Einvernahme - widersprüchlich angegeben hatte, in 80 (Einvernahme am 05.03.2009) bzw. nur in 8 Filmen (Einvernahme am 15.02.2010) mitgespielt zu haben. Die belangte Behörde stellte auf Grund ihrer Ermittlungsergebnisse fest, dass der Bf. zwar in mindestens einem der genannten Filme mitgespielt habe. Sie führte aber weiters aus, dass es sich dabei um einen Teil einer Fernsehserie im Stil einer so genannten "Soap Opera" gehandelt habe. Darin habe der Bf. die Rolle eines werbenden Bräutigams gespielt. Die Art der Konversation in diesem Film sei leicht ironisch gewesen, zumal es sich dabei auch definitiv um eine Komödie gehandelt habe. Regimefeindliche Äußerungen gegen den afghanischen bzw. iranischen Staat seien darin aber nicht hervorgekommen. Gerade aus diesem Grund habe allein wegen der Mitwirkung des Bf. in einem dieser Filme eine GFK-relevante Verfolgungshandlung nicht erkannt werden können. Dieser Beurteilung der belangten Behörde wird vom erkennenden Senat auch beigetreten, zumal der Bf. dieser Feststellung weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof entgegengetreten ist und auch sonst nicht dargelegt hat, auf Grund welcher konkreten Umstände im Zusammenhang mit seiner schauspielerischen Rolle in dieser iranischen Fernsehproduktion allenfalls eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Afghanistan bestehen sollte, insbesondere weshalb der Bf. auch aktuell einer Verfolgung durch die staatlichen Organe seines Herkunftsstaates ausgesetzt sein würde, zumal der Bf. auch selbst angab, im sehr jungen Alter Afghanistan verlassen zu haben und seitdem nicht mehr dorthin zurückgekehrt zu sein. So konnte der Bf. weiters nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan auf Grund dieser Nebenrolle eine besondere öffentliche bzw. mediale Bekanntheit erlangt hätte. So räumte der Bf. auf die Frage, ob er also in Afghanistan ein großer und bekannter Filmstar sei und man ihn als solchen auf der Straße sofort erkennen würde, wenn er durch Kabul spazierte, selbst ein, dass er in Afghanistan nicht bekannt geworden sei. Inwiefern er also einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte, wenn er in Afghanistan nicht einmal bekannt geworden sei, legte der Bf. nicht näher dar.

Es war auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet hat, dass ihm in Afghanistan Verfolgung durch staatliche Organe drohen könnte. Vielmehr beschränkte der Bf. den Kreis der potenziellen Verfolgung auf Angehörige seines Stammes bzw. - ohne diese näher zu bestimmen - auf "andere Personen".

Überdies konnte in der mündlichen Verhandlung unbeachtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit des dargelegten Fluchtvorbringens eine sonst dem Bf. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung aus einem bestimmten asylrelevanten Grund nicht einmal ansatzweise erkannt werden.

Dieses insgesamt als widersprüchlich, unsubstanziiert und völlig unplausibel zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des Bf. aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.

4.4. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur vage, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren anders darstellte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage, die vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die zahlreich aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären.

Die Glaubwürdigkeit des Bf. litt auch unter dem Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der Bf. diese Fragen in einer keinen Sinn ergebenden Weise, nur ausweichend oder überhaupt nicht beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der Bf. damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.

4.5. Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Bf. ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH).Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu Paragraph 37, AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH).

4.6. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bf. wegen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation und den vorherrschenden prekären Lebensbedingungen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

5. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.5. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

6. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die die Rückkehr in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, konnten vom Bf. im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.

Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.05.2010

Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.04.2011

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 09.02.2011"

Österreich, Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010

Troxler Gulzar, Corina (Schweizerische Flüchtlingshilfe), "Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage", vom 11.08.2010

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010

United Kingdom Home Office, Border Agency, "Country of Origin

Information Report: Afghanistan", 05.11.2010

United States Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Afghanistan", 11.04.2011

United States Department of State, "International Religious Freedom

Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010

2. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.

Der Bf. hat diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Frist für eine allfällige Stellungnahme beantragt.

Der Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.

4. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

8. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.8. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben sind:

3.1. Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 4 und 12 f.).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Bf. handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Bf. bereits in sehr jungem Alter Afghanistan verlassen hatte, in weiterer Folge gemeinsam mit seiner Mutter und seinen vier Geschwistern im Iran lebte und seitdem auch nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist.

Auch wenn der Bf. selbst angab, dass in der Stadt Kabul eine Tante und zwei Onkel leben würden, so führte er - wenn auch nicht widerspruchsfrei - aus, zu diesen keinen Kontakt zu unterhalten. Seine gesamte Familie lebt nach wie vor im Iran. Der Bf. wäre somit im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch - vor allem auf Grund seiner langjährigen Abwesenheit - über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne hinreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Im Übrigen war maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der Bf. während des überwiegenden Teils seines bisherigen Lebens außerhalb Afghanistans aufhielt und fast sein ganze Kindheit und Jugend im Iran verbrachte, insbesondere auch dort die Schule besuchte und eine (private) Schauspielausbildung absolvierte. Zuletzt war auch nicht unwesentlich, dass sich der Bf. mittlerweile über drei Jahre lang in Österreich aufhält.

3.2. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Bf. betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Bf. und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.3.2. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Bf. betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Bf. und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

III.4. Zum Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)römisch drei.4. Zum Spruchpunkt römisch drei. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

2. Im gegenständlichen Fall war dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).2. Im gegenständlichen Fall war dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt römisch zwei.).

Daher war dem Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

III.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

2. Da im gegenständlichen Fall dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht (mehr) vor.2. Da im gegenständlichen Fall dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten