Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
1.) Zl. E10 249.781-5/2012/6E
2.) Zl. E10 266.667-3/2012/6E
3.) Zl. E10 266.668-3/2012/6E
4.) Zl. E10 266.669-3/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.433-EAST Ost, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.433-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 75 Abs. 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.
2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.434-EAST Ost, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.434-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Ad. 2) Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 abgewiesen.Ad. 2) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.
3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.435-EAST Ost, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.435-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.
4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. AMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.436-EAST Ost, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. AMENIEN, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 15.436-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Bei den beschwerdeführenden Parteien ("bP", in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP4" bezeichnet) handelt es sich um eine Familie aus Armenien.
1.1.1. Die bP1 brachte am 12.02.2004 beim Bundesasylamt (BAA) nach rechtswidriger Einreise einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde sie mehrmals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Zuge der ersten Einvernahme im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe vor. Im Rahmen der zweiten Einvernahme gab die bP1 im Wesentlichen an, in den Jahren 2002 bis 2004 als Leibwächter für den armenischen Parlamentsabgeordneten XXXX tätig gewesen zu sein. Mitte Dezember 2003 hätten die bP und ihre Kollegen den Auftrag erhalten, einen Freund oder Bekannten von XXXX zu schlagen. Im Gegensatz zu ihren Kollegen habe die bP1 sich geweigert, gegen diesen Freund oder Bekannten des beauftragenden Politikers vorzugehen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sei die bP1 jedoch von XXXX und den anderen Leibwächtern belastet worden. In der Folge habe sie mehrere Ladungen der Polizei missachtet und die Kollegen bzw. anderen Leibwächter hätten sodann der Frau der bP1 telefonisch mitgeteilt, dass die Familie Probleme bekommen werde, falls die bP1 nicht zur Polizei gehe.1.1.1. Die bP1 brachte am 12.02.2004 beim Bundesasylamt (BAA) nach rechtswidriger Einreise einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde sie mehrmals vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 im Zuge der ersten Einvernahme im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe vor. Im Rahmen der zweiten Einvernahme gab die bP1 im Wesentlichen an, in den Jahren 2002 bis 2004 als Leibwächter für den armenischen Parlamentsabgeordneten römisch 40 tätig gewesen zu sein. Mitte Dezember 2003 hätten die bP und ihre Kollegen den Auftrag erhalten, einen Freund oder Bekannten von römisch 40 zu schlagen. Im Gegensatz zu ihren Kollegen habe die bP1 sich geweigert, gegen diesen Freund oder Bekannten des beauftragenden Politikers vorzugehen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sei die bP1 jedoch von römisch 40 und den anderen Leibwächtern belastet worden. In der Folge habe sie mehrere Ladungen der Polizei missachtet und die Kollegen bzw. anderen Leibwächter hätten sodann der Frau der bP1 telefonisch mitgeteilt, dass die Familie Probleme bekommen werde, falls die bP1 nicht zur Polizei gehe.
Am XXXX sei die bP1 dann bei einem zufälligen Zusammentreffen von vier dieser Männer zusammengeschlagen worden. Dabei sei der bP1 gedroht worden, dass ihrer Familie etwas Schlimmes passieren würde, falls sie sich nicht stellen sollte. Danach habe die bP1 den Heimatort mit ihrer Familie verlassen.Am römisch 40 sei die bP1 dann bei einem zufälligen Zusammentreffen von vier dieser Männer zusammengeschlagen worden. Dabei sei der bP1 gedroht worden, dass ihrer Familie etwas Schlimmes passieren würde, falls sie sich nicht stellen sollte. Danach habe die bP1 den Heimatort mit ihrer Familie verlassen.
Sie habe nicht nur vor dem Abgeordneten XXXX und dessen Leibwächtern, sondern auch vor der Polizei Angst, welche nach ihr fahnde.Sie habe nicht nur vor dem Abgeordneten römisch 40 und dessen Leibwächtern, sondern auch vor der Polizei Angst, welche nach ihr fahnde.
1.1.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zl. 04 02.409-BAG, wurde der Asylantrag der bP1 gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).1.1.2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zl. 04 02.409-BAG, wurde der Asylantrag der bP1 gem. Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dagegen wurde von der bP1 am 05.05.2004 fristgerecht Berufung erhoben.
Diesem Rechtsmittel hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.06.2006, Zl. 249.781/5-VII/19/06 stattgegeben. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zl. 04 02.409-BAG, wurde gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Diesem Rechtsmittel hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.06.2006, Zl. 249.781/5-VII/19/06 stattgegeben. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zl. 04 02.409-BAG, wurde gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.1.3. Am 18.12.2006 wurde die bP1 durch einen Organwalter des BAA erneut einvernommen. Im Wesentlichen brachte dieser vor, er habe bei einem Abgeordneten als Leibwächter gearbeitet. Er habe Ende 2001 Anfang 2002 begonnen und habe diese Arbeit bis 2004 gemacht. Eines Tages im Jänner 2004 habe sich der Abgeordnete XXXX in einem Restaurant mit einem Bekannten getroffen. Der Name sei ihm nicht bekannt. Es sei zu einem Streit gekommen. Schon im vor hinein habe XXXX zu seinen Leibwächtern gesagt, wenn es zu einem Streit komme, sollten die Leibwächter auf den Bekannten und seine Leute einschlagen. Ein anderer Leibwächter und er hätten sich jedoch geweigert an der Schlägerei teilzunehmen. Der Bekannte von XXXX sei so schwer geschlagen worden, dass er in das Spital habe müssen. Nach diesem Vorfall habe die bP1 aufgehört bei XXXX zu arbeiten und habe sich versteckt. Die anderen Leibwächter hätten sie dann gesucht. Ende Jänner Anfang Februar 2004 hätten sie andere Leibwächter erwischt. Sie hätten die bP1 geschlagen und ihr gesagt, wenn sie das Land nicht verlassen würde, passiere etwas Schlimmes. Sie habe sich dann noch einige Tage in einem Dorf versteckt. Sie habe auch mit einer Frau telefoniert und diese habe gesagt, dass man auch seine Frau kontaktiert habe. Nach einigen Tagen habe die bP1 dann Armenien verlassen. Die Leibwächter hätten auch die Kinder und ihre Frau eingeschüchtert. Deshalb hätten auch diese Armenien verlassen. Sie fürchte, dass ihr XXXX und seine Leute etwas antun würden. Auch der zweite Leibwächter, der sich eingemischt habe, habe das Land verlassen.1.1.3. Am 18.12.2006 wurde die bP1 durch einen Organwalter des BAA erneut einvernommen. Im Wesentlichen brachte dieser vor, er habe bei einem Abgeordneten als Leibwächter gearbeitet. Er habe Ende 2001 Anfang 2002 begonnen und habe diese Arbeit bis 2004 gemacht. Eines Tages im Jänner 2004 habe sich der Abgeordnete römisch 40 in einem Restaurant mit einem Bekannten getroffen. Der Name sei ihm nicht bekannt. Es sei zu einem Streit gekommen. Schon im vor hinein habe römisch 40 zu seinen Leibwächtern gesagt, wenn es zu einem Streit komme, sollten die Leibwächter auf den Bekannten und seine Leute einschlagen. Ein anderer Leibwächter und er hätten sich jedoch geweigert an der Schlägerei teilzunehmen. Der Bekannte von römisch 40 sei so schwer geschlagen worden, dass er in das Spital habe müssen. Nach diesem Vorfall habe die bP1 aufgehört bei römisch 40 zu arbeiten und habe sich versteckt. Die anderen Leibwächter hätten sie dann gesucht. Ende Jänner Anfang Februar 2004 hätten sie andere Leibwächter erwischt. Sie hätten die bP1 geschlagen und ihr gesagt, wenn sie das Land nicht verlassen würde, passiere etwas Schlimmes. Sie habe sich dann noch einige Tage in einem Dorf versteckt. Sie habe auch mit einer Frau telefoniert und diese habe gesagt, dass man auch seine Frau kontaktiert habe. Nach einigen Tagen habe die bP1 dann Armenien verlassen. Die Leibwächter hätten auch die Kinder und ihre Frau eingeschüchtert. Deshalb hätten auch diese Armenien verlassen. Sie fürchte, dass ihr römisch 40 und seine Leute etwas antun würden. Auch der zweite Leibwächter, der sich eingemischt habe, habe das Land verlassen.
Auf Nachfrage gab die bP1 an, sie habe einen Bekannten, der bei XXXX als Leibwächter gearbeitete habe, deshalb habe er sich beworben und sei genommen worden. Er habe diesen begleitet. Es seien insgesamt 35 bis 40 Leibwächter gewesen. Sie seien acht Personen mit zwei Autos gewesen und hätten diesen begleitet. Sie hätten ihn zu Hause abgeholt und ihn zur Arbeit gebracht. Oder sie hätten ihn zum Restaurant oder zu seiner Frau gebracht. Dabei sei er mitgefahren. Die bP1 habe keine Berufsausbildung, aber er habe Sport gemacht. Die Leibwächter in ihrem Auto seien unbewaffnet gewesen, die im anderen Auto seien bewaffnet gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie aufgefordert worden sei, an einer Schlägerei teilzunehmen, habe jedoch schon vorher davon gehört. Weiter gemacht habe sie, da sie das Geld gebraucht habe. Die Schlägerei sei im Jänner 2004, so um den 20. herum, gewesen. Mitte Februar, zwischen 6. und 10., habe sie Armenien verlassen. Der Bekannte von XXXX, der zusammengeschlagen werden sollte, sei ein Geschäftsmann gewesen. Er habe mit dem Vornamen XXXX geheißen, mehr wisse er nicht. Es wäre ein Fehler zur Polizei zu gehen, dann hätte ihn XXXX gleich gefunden. Er selbst habe keine Probleme mit der Polizei gehabt. XXXX habe jedoch Kontakte zur Polizei gehabt und sei mit den Polizeichefs öfters essen gegangen.Auf Nachfrage gab die bP1 an, sie habe einen Bekannten, der bei römisch 40 als Leibwächter gearbeitete habe, deshalb habe er sich beworben und sei genommen worden. Er habe diesen begleitet. Es seien insgesamt 35 bis 40 Leibwächter gewesen. Sie seien acht Personen mit zwei Autos gewesen und hätten diesen begleitet. Sie hätten ihn zu Hause abgeholt und ihn zur Arbeit gebracht. Oder sie hätten ihn zum Restaurant oder zu seiner Frau gebracht. Dabei sei er mitgefahren. Die bP1 habe keine Berufsausbildung, aber er habe Sport gemacht. Die Leibwächter in ihrem Auto seien unbewaffnet gewesen, die im anderen Auto seien bewaffnet gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie aufgefordert worden sei, an einer Schlägerei teilzunehmen, habe jedoch schon vorher davon gehört. Weiter gemacht habe sie, da sie das Geld gebraucht habe. Die Schlägerei sei im Jänner 2004, so um den 20. herum, gewesen. Mitte Februar, zwischen 6. und 10., habe sie Armenien verlassen. Der Bekannte von römisch 40 , der zusammengeschlagen werden sollte, sei ein Geschäftsmann gewesen. Er habe mit dem Vornamen römisch 40 geheißen, mehr wisse er nicht. Es wäre ein Fehler zur Polizei zu gehen, dann hätte ihn römisch 40 gleich gefunden. Er selbst habe keine Probleme mit der Polizei gehabt. römisch 40 habe jedoch Kontakte zur Polizei gehabt und sei mit den Polizeichefs öfters essen gegangen.
Ende Jänner Anfang Februar 2004 sei die bP1 auf dem Weg nach Hause gewesen. Die anderen Leibwächter hätten in der Nähe vom Haus auf ihn gewartet. Sie hätten gewollt, dass sie in das Auto steige, sie habe dies aber nicht getan, weil sie gewusst habe, dass etwas Schlimmes passieren könne. Plötzlich hätten sie begonnen die bP1 zu schlagen. Nach dem die Leibwächter sie geschlagen hätten, hätten sie zu ihr gesagt, sie solle das Land verlassen. Sie sei in das Dorf gefahren und habe ihre Frau angerufen. Sie habe nicht gewollt, dass sie ihre Kinder so sehen würden. Nach ein paar Tagen habe sie wieder angerufen, ihre Frau habe gesagt, dass diese Personen auch bei ihr zu Hause gewesen wären und dass sie den Kindern etwas antun würden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Familie mitzunehmen, dies sei ihr erst später gelungen.
Auf Vorhalt, die Geschichte dieses mal anders geschildert zu haben, gab die bP1 an, es sei das Gleiche was er gesagt habe, nur das Datum stimme nicht. Es würde stimmen, sie habe nie Probleme mit der Polizei gehabt, nur wegen dieses Vorfalles. Sie könne sich nicht an alle Einzelheiten erinnern, aber im Großen und Ganzen stimme es.
Auf Vorhalt, dass ihre Gattin ausgesagt habe, dass sie seit Februar 2003 Leibwächter gewesen wäre, es seit April 2003 immer wieder Anrufe und Drohungen gegeben habe, im Juli 2003 Unbekannte den Sohn XXXX in der Schule mit einem Messer bedroht hätten, im Juli 2003 und zwei Mal im November 2003 Unbekannte zur bP1 nach Hause gekommen wären, am 8 Februar 2004 ihre Frau, ihre Kinder und sie Armenien verlassen hätten und die Frau auch auf Nachfrage die angeblichen Vorfälle im Dezember 2003 bzw. Jänner 2004 nicht erwähnt habe, gab die bP1 an, wenn das Ganze nicht passiert wäre, warum wäre sie dann nach Österreich gekommen.Auf Vorhalt, dass ihre Gattin ausgesagt habe, dass sie seit Februar 2003 Leibwächter gewesen wäre, es seit April 2003 immer wieder Anrufe und Drohungen gegeben habe, im Juli 2003 Unbekannte den Sohn römisch 40 in der Schule mit einem Messer bedroht hätten, im Juli 2003 und zwei Mal im November 2003 Unbekannte zur bP1 nach Hause gekommen wären, am 8 Februar 2004 ihre Frau, ihre Kinder und sie Armenien verlassen hätten und die Frau auch auf Nachfrage die angeblichen Vorfälle im Dezember 2003 bzw. Jänner 2004 nicht erwähnt habe, gab die bP1 an, wenn das Ganze nicht passiert wäre, warum wäre sie dann nach Österreich gekommen.
Auf Vorhalt, dass die Gattin und die Kinder unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Armenien zurück reisten, was gegen eine Bedrohungssituation spricht, gab die bP1 an, sie seien nicht mehr in Armenien. Er habe vor ein paar Tagen erfahren, dass sie wieder in der Ukraine seien.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007 Zahl: 04 02.409-BAG wurde der Asylantrag der bP1 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007 Zahl: 04 02.409-BAG wurde der Asylantrag der bP1 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Vorbringen des Antragstellers wurde als unglaubwürdig erachtet.
Dagegen wurde von der bP1 am 18.01.2007 fristgerecht Berufung erhoben.
Im Wesentlichen wurde zum Vorwurf, wonach die Angaben der bP1 unglaubwürdig seien, vorgebracht, dass die bP1 sich nach so langer Zeit nicht mehr genau an alle Einzelheiten erinnern könne. Sie könne nur nochmals betonen, dass sie in Armenien nicht sicher sei, solange XXXX in einer mächtigen Position in Armenien sei. Sie wüsste nicht, ob XXXX nach wie vor Abgeordneter sei. Sie wüsste jedoch mit Bestimmtheit, dass er und seine Leute nach wie vor großen Einfluss in Armenien hätten und auch die Exekutive in Armenien zu ihren Gunsten manipulieren könnten. Seine Frau und seine Kinder hätten sich nur kurz in Armenien aufgehalten und wären seines Wissens nach weiter in die Ukraine zu Bekannten gefahren. Die Polizei könne ihn nicht schützen, da sie ihn als Hauptverdächtigen beschuldigen würde.Im Wesentlichen wurde zum Vorwurf, wonach die Angaben der bP1 unglaubwürdig seien, vorgebracht, dass die bP1 sich nach so langer Zeit nicht mehr genau an alle Einzelheiten erinnern könne. Sie könne nur nochmals betonen, dass sie in Armenien nicht sicher sei, solange römisch 40 in einer mächtigen Position in Armenien sei. Sie wüsste nicht, ob römisch 40 nach wie vor Abgeordneter sei. Sie wüsste jedoch mit Bestimmtheit, dass er und seine Leute nach wie vor großen Einfluss in Armenien hätten und auch die Exekutive in Armenien zu ihren Gunsten manipulieren könnten. Seine Frau und seine Kinder hätten sich nur kurz in Armenien aufgehalten und wären seines Wissens nach weiter in die Ukraine zu Bekannten gefahren. Die Polizei könne ihn nicht schützen, da sie ihn als Hauptverdächtigen beschuldigen würde.
Das Bundesasylamt habe ein einseitiges und nicht objektives Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb es zu einem falschen Ergebnis gekommen sei.
1.1.4. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zl. 249.781/9E-VII/19/07 wurde die Berufung der bP1 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, Zl. 04 02.409-BAG hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wurde (betreffend Spruchpunkt II.) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig ist. In Erledigung der Berufung wurde Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.1.4. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zl. 249.781/9E-VII/19/07 wurde die Berufung der bP1 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, Zl. 04 02.409-BAG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wurde (betreffend Spruchpunkt römisch zwei.) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig ist. In Erledigung der Berufung wurde Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Vorbringen der bP1 hinsichtlich ihres Fluchtgrundes als nicht glaubhaft erachtet.
Dazu wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bereits zu Recht festgestellt hat, dass die vom Berufungswerber präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation insbesondere aufgrund der Allgemeinheit und Oberflächlichkeit seiner Angaben, der Widersprüche innerhalb seiner eigenen Angaben sowie der Ungereimtheiten zwischen seinen Angaben und jenen seiner Ehegattin unglaubwürdig sind (siehe S 17 ff des o.a. Bescheides). Lediglich zur Verdeutlichung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat ergänzend erwähnt:
"Dem Bundesasylamt ist bereits darin zu folgen, wenn dieses die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers dadurch gegeben sieht, dass dieser letztlich nicht ansatzweise in der Lage war, über seine - behauptetermaßen immerhin mehrjährige - Tätigkeit als Leibwächter für die Person namens XXXX Auskunft zu geben. Vielmehr lässt sich dem Einvernahmeprotokoll der Einvernahme am 18.12.2006 entnehmen, dass der Berufungswerber auf die mehrmalige Aufforderung, seine Angaben in Bezug auf seine beruflichen Tätigkeiten für XXXX zu konkretisieren, durchwegs vage, oberflächlichste und allgemeine Aussagen getätigt hat, ohne seine knappen Angaben aber annähernd zu konkretisieren. Zu Recht führt das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund des Umstandes, dass der Berufungswerber nicht ein einziges Detail aus seinem beruflichen Alltag als Leibwächter zu berichten gewusst hat, nur der Schluss zu ziehen ist, dass dieser den geschilderten Beruf niemals tatsächlich ausgeübt hat."Dem Bundesasylamt ist bereits darin zu folgen, wenn dieses die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers dadurch gegeben sieht, dass dieser letztlich nicht ansatzweise in der Lage war, über seine - behauptetermaßen immerhin mehrjährige - Tätigkeit als Leibwächter für die Person namens römisch 40 Auskunft zu geben. Vielmehr lässt sich dem Einvernahmeprotokoll der Einvernahme am 18.12.2006 entnehmen, dass der Berufungswerber auf die mehrmalige Aufforderung, seine Angaben in Bezug auf seine beruflichen Tätigkeiten für römisch 40 zu konkretisieren, durchwegs vage, oberflächlichste und allgemeine Aussagen getätigt hat, ohne seine knappen Angaben aber annähernd zu konkretisieren. Zu Recht führt das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund des Umstandes, dass der Berufungswerber nicht ein einziges Detail aus seinem beruflichen Alltag als Leibwächter zu berichten gewusst hat, nur der Schluss zu ziehen ist, dass dieser den geschilderten Beruf niemals tatsächlich ausgeübt hat.
Zu folgen ist dem Bundesasylamt weiters darin, wenn dieses auch die in zeitlicher Hinsicht widersprüchlichen Angaben des Berufungswerbers als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens wertet. So fällt auf, dass der Berufungswerber im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.4.2004 jenen Vorfall, anlässlich dessen der Bekannte von XXXX geschlagen worden wäre, zeitlich zwischen dem 15. Dezember 2003 und dem 20. Dezember 2003 angesiedelt hat (AS 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), in derselben Einvernahme auch behauptet hat, er selber sei am XXXX von den Leibwächtern geschlagen worden (AS 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), wohingegen er beide Vorfälle in der folgenden Einvernahme am 18.12.2006 dem Jänner bzw. Februar 2004 zugeordnet hat (AS 185 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Es wird nicht verkannt, dass es sich hierbei letztlich um geringfügige zeitliche Differenzen handelt, ein Vergessen der exakten Daten auch vor dem Hintergrund der doch schon rund zwei Jahre zurückliegenden Ereignisse denkmöglich erscheint. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Bedrohungssituation wird allerdings dadurch verstärkt, dass die Gattin des Berufungswerbers, wie das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 2.1.2007 dargelegt hat, in deren Asylverfahren die der Familie widerfahrenen Bedrohungen insofern gänzlich anders zeitlich eingeordnet hat (vgl. hierzu Seite 18 des o. a. Bescheides vom 2.1.2007), als sie behauptet hat, dass es bereits im Juli 2003 (!) zu Bedrohungen gekommen wäre. Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, hat laut Angaben des Berufungswerbers das die Bedrohungen auslösende Ereignis (konkret den Vorfall, bei welchem der Bekannte von XXXX zusammengeschlagen worden sei) Monate später - konkret erst Ende des Jahres 2003 bzw. Anfang des Jahres 2004 - stattgefunden, sodass wiederum nur verdeutlicht wird, dass die gesamte präsentierte Fluchtgeschichte ein bloß erfundenes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt darstellt.Zu folgen ist dem Bundesasylamt weiters darin, wenn dieses auch die in zeitlicher Hinsicht widersprüchlichen Angaben des Berufungswerbers als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens wertet. So fällt auf, dass der Berufungswerber im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.4.2004 jenen Vorfall, anlässlich dessen der Bekannte von römisch 40 geschlagen worden wäre, zeitlich zwischen dem 15. Dezember 2003 und dem 20. Dezember 2003 angesiedelt hat (AS 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), in derselben Einvernahme auch behauptet hat, er selber sei am römisch 40 von den Leibwächtern geschlagen worden (AS 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), wohingegen er beide Vorfälle in der folgenden Einvernahme am 18.12.2006 dem Jänner bzw. Februar 2004 zugeordnet hat (AS 185 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Es wird nicht verkannt, dass es sich hierbei letztlich um geringfügige zeitliche Differenzen handelt, ein Vergessen der exakten Daten auch vor dem Hintergrund der doch schon rund zwei Jahre zurückliegenden Ereignisse denkmöglich erscheint. Der Eindruck der Unglaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Bedrohungssituation wird allerdings dadurch verstärkt, dass die Gattin des Berufungswerbers, wie das Bundesasylamt im o.a. Bescheid vom 2.1.2007 dargelegt hat, in deren Asylverfahren die der Familie widerfahrenen Bedrohungen insofern gänzlich anders zeitlich eingeordnet hat vergleiche hierzu Seite 18 des o. a. Bescheides vom 2.1.2007), als sie behauptet hat, dass es bereits im Juli 2003 (!) zu Bedrohungen gekommen wäre. Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, hat laut Angaben des Berufungswerbers das die Bedrohungen auslösende Ereignis (konkret den Vorfall, bei welchem der Bekannte von römisch 40 zusammengeschlagen worden sei) Monate später - konkret erst Ende des Jahres 2003 bzw. Anfang des Jahres 2004 - stattgefunden, sodass wiederum nur verdeutlicht wird, dass die gesamte präsentierte Fluchtgeschichte ein bloß erfundenes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt darstellt.
Vollends klar wird der Umstand, dass es sich beim Vorbringen des Berufungswerbers nicht um selbst erlebte Umstände handelt, angesichts seiner unterschiedlichen Schilderungen betreffend jenen Vorfall, bei welchem der Berufungswerber von den Leibwächtern von XXXX verprügelt worden sein soll. Zu Recht hält das Bundesasylamt dem Berufungswerber entgegen, dass dieser im Rahmen der Einvernahme am 13.2.2004 diesbezüglich behauptet hat, er hätte in das Auto seiner (ehemaligen) Kollegen einsteigen müssen und wäre, nachdem das Auto im Anschluss ein eine etwa 5-minütige Fahr stehengeblieben sei, verprügelt worden (AS 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), während er in völligem Widerspruch hierzu in der folgenden Einvernahme am 18.12.2006 - im Rahmen einer freien Erzählung dieses Vorfalls (!) - erklärt hat, man habe ihn zwar zwingen wollen, in das Auto einzusteigen, er habe sich jedoch geweigert, weshalb die Leibwächter in geschlagen hätten (AS 191 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Vollends klar wird der Umstand, dass es sich beim Vorbringen des Berufungswerbers nicht um selbst erlebte Umstände handelt, angesichts seiner unterschiedlichen Schilderungen betreffend jenen Vorfall, bei welchem der Berufungswerber von den Leibwächtern von römisch 40 verprügelt worden sein soll. Zu Recht hält das Bundesasylamt dem Berufungswerber entgegen, dass dieser im Rahmen der Einvernahme am 13.2.2004 diesbezüglich behauptet hat, er hätte in das Auto seiner (ehemaligen) Kollegen einsteigen müssen und wäre, nachdem das Auto im Anschluss ein eine etwa 5-minütige Fahr stehengeblieben sei, verprügelt worden (AS 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), während er in völligem Widerspruch hierzu in der folgenden Einvernahme am 18.12.2006 - im Rahmen einer freien Erzählung dieses Vorfalls (!) - erklärt hat, man habe ihn zwar zwingen wollen, in das Auto einzusteigen, er habe sich jedoch geweigert, weshalb die Leibwächter in geschlagen hätten (AS 191 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
...
Mit seinem Berufungsvorbringen, worin der Berufungswerber letztlich lediglich seine erstinstanzlichen Angaben erneut vorgebracht hat, hat dieser den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.
Das Bundesasylamt ist demnach zu der richtigen Schlussfolgerung gelangt, dass die vom Berufungswerber geschilderte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Als maßgebender Sachverhalt ist festzustellen, dass der Berufungswerber Staatsangehöriger Armeniens sowie armenischer Volksgruppenzugehöriger ist. An der Identität und Herkunft des Berufungswerbers hat bereits das Bundesasylamt keinen Zweifel gehabt.
Die vom Berufungswerber geschilderte Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation in Armenien, wonach er im Rahmen seiner Tätigkeit als Leibwächter von XXXX infolge einer Befehlsverweigerung, einen Bekannten von XXXX zu verprügeln, von seinen Kollegen unter Druck gesetzt worden sei, bei der Polizei fälschlicherweise seine Schuld an diesem Vorfall einzugestehen, sich auch dieser Aufforderung widersetzt habe und in der Folge von den anderen Leibwächtern von XXXX verletzt worden wäre, entspricht nicht den Tatsachen."Die vom Berufungswerber geschilderte Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation in Armenien, wonach er im Rahmen seiner Tätigkeit als Leibwächter von römisch 40 infolge einer Befehlsverweigerung, einen Bekannten von römisch 40 zu verprügeln, von seinen Kollegen unter Druck gesetzt worden sei, bei der Polizei fälschlicherweise seine Schuld an diesem Vorfall einzugestehen, sich auch dieser Aufforderung widersetzt habe und in der Folge von den anderen Leibwächtern von römisch 40 verletzt worden wäre, entspricht nicht den Tatsachen."
Gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 erhob die bP1 betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Dr. VACARESCU am 11.06.2008 Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.Gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 erhob die bP1 betreffend Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Dr. VACARESCU am 11.06.2008 Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
Am 03.09.2008 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde der bP1 gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zl. 249.781/9E-VII/19/07, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgelehnt.Am 03.09.2008 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde der bP1 gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zl. 249.781/9E-VII/19/07, betreffend Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG abgelehnt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 04 02.409-BAG, wurde die bP1 gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 04 02.409-BAG, wurde die bP1 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.09.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des AsylGH vom 24.11.2008, Zl. E10 249.781-3/2008-6E, wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des AsylGH vom 24.11.2008, Zl. E10 249.781-3/2008-6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
Ausdrücklich wurde in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass mit Urteil des LG XXXX vom XXXX die bP1 gemäß § 127, 130, 1. Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde.Ausdrücklich wurde in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 die bP1 gemäß Paragraph 127, 130, eins, Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde.
Weiters wurde die bP am XXXX wegen räuberischen Diebstahl, am XXXX nach § 27/1 SMG und am XXXX wegen Diebstahl angezeigtWeiters wurde die bP am römisch 40 wegen räuberischen Diebstahl, am römisch 40 nach Paragraph 27 /, eins, SMG und am römisch 40 wegen Diebstahl angezeigt
1.1.5. Am 17.11.2008 brachte die bP1 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Vertreter des BAA niederschriftlich einvernommen.1.1.5. Am 17.11.2008 brachte die bP1 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Vertreter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Trk. am 17.11.2008 gab die bP im Wesentlichen zusammengefasst an, sie habe Österreich seit der Asylantragstellung im Jahr 2004 nicht mehr verlassen. Sie habe den negativen Bescheid betreffend ihren ersten Asylantrag erhalten. Sie bekäme seither kein Geld mehr von der Landesregierung und ein Rechtsanwalt hätte ihr deshalb geraten, einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Gründe, die sie beim ersten Antrag angegeben habe, hätten sich seit ihrem ersten Antrag nicht geändert. Jedoch seien ihre Söhne und ihre Gattin in der Heimat verfolgt und geschlagen worden, deshalb wäre ihre Familie im Jänner 2008 auch nach Österreich gekommen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 19.11.2008 gab die bP1 im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre Familie hier sei, ihre Kinder würden eine Schule besuchen, sie würden ein normales Leben führen, aber ihr Asylverfahren sei eingestellt worden. Sie habe ein Problem und habe das Problem bereits im ersten Verfahren dargelegt. Ihre Familie sei nach Hause zurückgefahren, habe wegen ihr wieder ein Problem gehabt und sei wieder nach Österreich zurückgekehrt. Nachgefragt gebe sie an, dass ihre Familie im Juli 2006 nach Armenien gefahren sei und im Jänner oder Februar 2008 wieder nach Österreich gekommen sei. Ihre Familie sei in Armenien aber nur zwei Wochen gewesen, danach seien sie aus Armenien ausgereist. Als ihr Sohn nach Armenien zurückkehrt sei, habe ihre Frau ihren Sohn in ein Spital gebracht. Da gebe es ärztliche Befunde, die seine Frau mitgenommen habe. Sie habe diese Befunde bei ihr, diese hätten alle mit dem Trauma ihres Sohnes zu tun, mit den Schlägen, die ihr Sohn wieder bekommen habe, von den selben Personen aus derselben Gruppe, mit denen sie auch schon Probleme gehabt hätten, bevor sie das erste Mal aus Armenien ausgereist seien. Das wisse die bP deshalb, weil ihr Sohn nach ihr gefragt worden sei.
Die bP legte eine armenische ärztliche Bestätigung aus der Poliklinik vor und gab an, sie glaube, dass sie diese bereits im ersten Verfahren vorgelegt habe.
Sie wolle ein normales Leben führen, sie habe ein normales Leben, ihre Kinder würden gut studieren, sie würden ein ordentliches Leben führen. Sie ersuche, ihr die Möglichkeit zu geben um zu bleiben, damit sie ihre Familie erhalten könne.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 20.11.2008 gab die bP1 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes im Wesentlichen zusammengefasst an, sie sei nicht einverstanden mit der Entscheidung, sie habe in ihrem Land Probleme und diese Probleme würden noch immer bestehen. Als ihre Familie nach Armenien zurück gefahren sei, hätten sie wieder mit diesen Problemen zu tun gehabt. Sie könne nicht zurückfahren, weil dem Leben ihrer Familie und ihrem Leben in Armenien Gefahr drohe. Ihre Familie sei jetzt (nach Österreich) zurückgekehrt und sie wolle nicht wieder zurück nach Armenien, da sie Angst wegen dieser Probleme habe. Ihre Familie fühle sich in Sicherheit in Österreich. Sie würden ein normales Leben führen, sie ersuche, es ihr zu ermöglichen, in Österreich zu bleiben. Alle erforderlichen Dokumente habe sie bereits zu ihrer Sache vorgelegt.
Mit Bescheid des BAA vom 21.11.2008, FZ: 08 11.459-EAST OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der bP1 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 21.11.2008, FZ: 08 11.459-EAST OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der bP1 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die bP1 bereits am 12.02.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Zahl: 04 02.409 einbrachte, der gem. §§ 7, 8 AsylG idgF rechtskräftig negativ entschieden wurde. Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung wurde vom Asylgerichtshof behoben, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 neuerlich ausgesprochen und befand sich das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III damals in Beschwerde.Begründend wurde ausgeführt, dass die bP1 bereits am 12.02.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Zahl: 04 02.409 einbrachte, der gem. Paragraphen 7, 8, AsylG idgF rechtskräftig negativ entschieden wurde. Spruchpunkt römisch drei betreffend die Ausweisung wurde vom Asylgerichtshof behoben, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 neuerlich ausgesprochen und befand sich das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei damals in Beschwerde.
Zusammenfassend führte das Bundesasylamt aus, dass sich seit rechtskräftiger Entscheidung des Erstverfahrens zur Zahl: 04 02.409 keine neuen Fluchtgründe ergeben haben. Der zweite Asylantrag hat sich demnach auf die Gründe des ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gestützt. Insbesondere lag bereits im ersten Verfahren auch die Bestätigung betreffend einer Behandlung des Sohnes in der Poliklinik vor.
Die bP1 erhob innerhalb offener Frist am 10.12.2008 Beschwerde und ersuchte darum, in Österreich bleiben zu dürfen. Sie führte im Wesentlichen aus, ihre Söhne und ihre Gattin würden sich in Österreich sehr wohl und beschützt fühlen. Sie hoffe auf einen positiven Bescheid.
Mit Bescheid des AsylGH vom 27.01.2009, Zahl: E10 249.781-4/2009-3E, wurde die Beschwerde der bP gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des AsylGH vom 27.01.2009, Zahl: E10 249.781-4/2009-3E, wurde die Beschwerde der bP gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die bP1 ihren nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt stützte, welcher bereits von der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 (zugestellt durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 08.05.2008 und in weiterer Folge Abweisung der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH am 03.09.2008), GZ: 249.781/7/9E-VII/19/07, erfasst ist. Die bP1 hatte zur Begründung des neuerlichen Antrages mehrmals betont, diesen auf dieselben Fluchtgründe stützen zu wollen.
Die gegen die Familie nach der Rückkehr behaupteter maßen in Armenien stattgefundenen Verfolgungshandlungen hätten sich auch bereits im Jahre 2006 und somit vor dem 8.5.2008 zugetragen, auch sei die Familie bereits wieder im Jänner oder Februar 2008 nach Österreich gekommen, weshalb die beschriebenen behaupteter maßen stattgefundenen Übergriffe von der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl:
249.781/7/9E-VII/19/07 mitumfasst sind. Eine Berücksichtigung dieser vorgebrachten Sachverhalte konnte daher -ohne Rücksicht auf deren Glaubwürdigkeit- im Rahmen der Prüfung des § 68 (1) AVG nicht stattfinden, weil es sich schon rein begrifflich um kein novum productum handelt.249.781/7/9E-VII/19/07 mitumfasst sind. Eine Berücksichtigung dieser vorgebrachten Sachverhalte konnte daher -ohne Rücksicht auf deren Glaubwürdigkeit- im Rahmen der Prüfung des Paragraph 68, (1) AVG nicht stattfinden, weil es sich schon rein begrifflich um kein novum productum handelt.
Der Asylgerichtshof traf darüber hinaus weitere Ausführungen hinsichtlich des etwaigen Vorliegens eines novum repertum im Zusammenhang mit § 69 Abs. 2. AVGDer Asylgerichtshof traf darüber hinaus weitere Ausführungen hinsichtlich des etwaigen Vorliegens eines novum repertum im Zusammenhang mit Paragraph 69, Absatz 2, AVG
1.1.6. Die bP2 (Ehegattin bP1) stellte bereits für sich und ihre beiden Kinder am 01.08.2005 erstmalig Asylanträge in Österreich, zu welchen sie am 04.08.2005 und am 10.11.2005 einvernommen worden ist. Diese Asylanträge wurden - nach einer Behebung der erstmaligen Entscheidungen des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG vom 29.06.2006 am 31.07.2006 aufgrund Erklärungen zur freiwilligen Rückkehr für gegenstandslos erklärt.1.1.6. Die bP2 (Ehegattin bP1) stellte bereits für sich und ihre beiden Kinder am 01.08.2005 erstmalig Asylanträge in Österreich, zu welchen sie am 04.08.2005 und am 10.11.2005 einvernommen worden ist. Diese Asylanträge wurden - nach einer Behebung der erstmaligen Entscheidungen des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vom 29.06.2006 am 31.07.2006 aufgrund Erklärungen zur freiwilligen Rückkehr für gegenstandslos erklärt.
Die bP2 und ihre beiden minderjährigen Söhne (bP3 und bP4) stellten am 29.01.2008 erneut bei der Polizeiinspektion Traiskirchen Anträge auf internationalen Schutz. Dazu wurde die bP2 erstbefragt und von einem Vertreter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP2 bei der Erstbefragung am 29.01.2008 zu ihrem zweiten Asylantrag im Wesentlichen vor, dass sie Armenien wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Sie und ihre Kinder seien ständig von den Geschäftspartnern ihres Mannes belästigt worden und diese würden sie auch weiterhin verfolgen. Ihre beiden Söhne seien seit ihrer Geburt ständig bei ihr gewesen. Für ihre Kinder würden daher die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst gelten. Sie hätten überdies selbst keine eigenen Fluchtgründe.
Bei der Ersteinvernahme durch das BAA-EAST Ost am 01.02.2008 gab die bP2 zu Protokoll, dass sie bereits im Sommer 2005 mit ihren Söhnen nach Österreich gelangt sei. Im Juli 2006 hätten sie das Bundesgebiet aber wieder nach Armenien verlassen. Erst am 27.01.2008 seien sie nach Österreich zurückgekehrt. Sie hätten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, da in der Zeit von Juli bis September 2006 die Kinder belästigt und verfolgt worden wären. Ihr Mann habe als Sicherheitsbeamter für den Abgeordneten XXXX gearbeitet. Dieser sei aus seiner Partei ausgeschlossen worden und habe daraufhin Probleme bekommen. Ihr Mann habe dadurch ebenfalls Probleme bekommen, sie wisse aber nichts Konkretes. Bei einer Rückkehr sei das Leben ihrer Familie in Gefahr, auch ihr Mann könne nicht nach Armenien zurück. Bei der zweiten Einvernahme durch das BAA-Graz am 11.08.2008 ergänzte die bP2, dass sich bei ihrem älteren Sohn fremde Personen nach dem Aufenthaltsort seines Vaters erkundigt hätten. Nachdem er am 08.08.2006 erneut erfolglos nach dem Aufenthalt seines Vaters befragt worden sei, sei er zusammengeschlagen worden.Bei der Ersteinvernahme durch das BAA-EAST Ost am 01.02.2008 gab die bP2 zu Protokoll, dass sie bereits im Sommer 2005 mit ihren Söhnen nach Österreich gelangt sei. Im Juli 2006 hätten sie das Bundesgebiet aber wieder nach Armenien verlassen. Erst am 27.01.2008 seien sie nach Österreich zurückgekehrt. Sie hätten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, da in der Zeit von Juli bis September 2006 die Kinder belästigt und verfolgt worden wären. Ihr Mann habe als Sicherheitsbeamter für den Abgeordneten römisch 40 gearbeitet. Dieser sei aus seiner Partei ausgeschlossen worden und habe daraufhin Probleme bekommen. Ihr Mann habe dadurch ebenfalls Probleme bekommen, sie wisse aber nichts Konkretes. Bei einer Rückkehr sei das Leben ihrer Familie in Gefahr, auch ihr Mann könne nicht nach Armenien zurück. Bei der zweiten Einvernahme durch das BAA-Graz am 11.08.2008 ergänzte die bP2, dass sich bei ihrem älteren Sohn fremde Personen nach dem Aufenthaltsort seines Vaters erkundigt hätten. Nachdem er am 08.08.2006 erneut erfolglos nach dem Aufenthalt seines Vaters befragt worden sei, sei er zusammengeschlagen worden.
Der Anträge auf internationalen Schutz der bP2 - 4 wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 09.09.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Anträge auf internationalen Schutz der bP2 - 4 wurden folglich mit Bescheiden des BAA vom 09.09.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA das Vorbringen der bP2 - 4 hinsichtlich ihres Fluchtgrundes als nicht glaubhaft.
Die dagegen beim AsylGH eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom 24.11.2008 abgewiesen. Mangels Erhebung einer Beschwerde wurde die Entscheidung mit 16.12.2008 rechtskräftig.
Der Asylgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dass dem Umstand, dass das Vorbringen des XXXX, welches die Basis für das Vorbringen der bP2-4 bildete, bereits im Bescheid des UBAS vom 6.5.2008, Zahl 249.781/7/9E-VII/19/07 rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Die Behandlung der Beschwerde wurde diesbezüglich durch den VwGH abgelehnt.Der Asylgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dass dem Umstand, dass das Vorbringen des römisch 40 , welches die Basis für das Vorbringen der bP2-4 bildete, bereits im Bescheid des UBAS vom 6.5.2008, Zahl 249.781/7/9E-VII/19/07 rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Die Behandlung der Beschwerde wurde diesbezüglich durch den VwGH abgelehnt.
Da sich das Vorbringen der bP 2-4 zu ihren Ausreisegründen nunmehr auf ein als nicht glaubwürdiges Vorbringen bezog, war dieses nach den Denkgesetzen der Logik folglich ebenfalls als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.
Der Asylgerichtshof teilte die Auffassung der Erstbehörde, dass die bP zwar beweisen konnten, dass der Sohn XXXX bei einer Schlägerei Verletzungen erlitt. Dies ist eindeutig durch die vorliegende ärztliche Bestätigung belegt. Der Asylgerichtshof war aber, wie die Erstbehörde, der Ansicht, dass das sonstige Vorbringen der bP nicht glaubhaft war. Die bP konnten ihre Fluchtgeschichte nicht plausibel darlegen und ihre Ausführungen blieben auf vage geschilderte Gemeinplätze beschränkt. Die bP waren nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen und konnten auch nicht glaubhaft machen, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Das Bundesasylamt hielt in zutreffender Weise fest, dass es weder plausibel noch nachvollziehbar war, warum die bP2 freiwillig mit ihren Kindern nach Armenien zurückgekehrt ist, wenn sie sich tatsächlich vor Verfolgung gefürchtet hätten.Der Asylgerichtshof teilte die Auffassung der Erstbehörde, dass die bP zwar beweisen konnten, dass der Sohn römisch 40 bei einer Schlägerei Verletzungen erlitt. Dies ist eindeutig durch die vorliegende ärztliche Bestätigung belegt. Der Asylgerichtshof war aber, wie die Erstbehörde, der Ansicht, dass das sonstige Vorbringen der bP nicht glaubhaft war. Die bP konnten ihre Fluchtgeschichte nicht plausibel darlegen und ihre Ausführungen blieben auf vage geschilderte Gemeinplätze beschränkt. Die bP waren nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen und konnten auch nicht glaubhaft machen, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Das Bundesasylamt hielt in zutreffender Weise fest, dass es weder plausibel noch nachvollziehbar war, warum die bP2 freiwillig mit ihren Kindern nach Armenien zurückgekehrt ist, wenn sie sich tatsächlich vor Verfolgung gefürchtet hätten.
1.2. Am 22.12.2011 brachten die bP nach illegaler Einreise in Österreich erneut Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei die bP2 als gesetzliche Vertreterin für die bP 4 fungierte. Dazu wurden die bP erstbefragt und vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.
Die bP1 führte in diesem Verfahren im Wesentlichen aus, dass sie sich, nachdem sie nach Armenien zurückgeschoben werden sollte, in Frankreich und der Ukraine aufgehalten habe. Weiters führte sie aus, der richtige Name des Verfolgers (bisher: XXXX) sei XXXX, welcher Parteivorsitzender der XXXX sei.Die bP1 führte in diesem Verfahren im Wesentlichen aus, dass sie sich, nachdem sie nach Armenien zurückgeschoben werden sollte, in Frankreich und der Ukraine aufgehalten habe. Weiters führte sie aus, der richtige Name des Verfolgers (bisher: römisch 40 ) sei römisch 40 , welcher Parteivorsitzender der römisch 40 sei.
Der neue Grund für die Asylantragstellung sei, dass sie im Jänner 2009 - nach Abschluss des Verfahrens in Österreich - einen Brief von einem Freund erhalten hätte, dass sie keines Falls nach Armenien zurückkehren solle, da das Leben der gesamten Familie in Gefahr wäre. Die Gründe für die Asylantragstellung wären jedoch noch dieselben. Es seien immer noch die Probleme, die am 07.11.2003 angefangen hätten. Die Gefährdung hätte sich jedoch erhöht, da die ihn verfolgende Person nunmehr in der Regierung sitze. Sie legte auch einen Spitalbefund aus Frankreich vor, wonach Stichwunden von einer Messerattacke festgestellt worden seien, welche sie am 10.11.2003 erlitten hätte. Die Verletzung habe sie bisher nicht angegeben, da sie keine ärztliche Diagnose gehabt hätte.
Über Befragung der im Zuge der zweiten Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin zur Integration gab die bP an, sie habe in Österreich Freunde, die Kinder seien hier zur Schule gegangen. Sie habe 2 Monate lang einen Deutschkurs besucht. Sie sei unbescholten und habe immer die Gesetze befolgt.
Die bP2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben der bP1. So brachte sie vor, die Fluchtgründe seien zwar gleich geblieben, die Lage habe sich aber verschlechtert, weil der Verfolger der bP1 nunmehr Abgeordneter im Parlament sei. Weiters legte sie einen Spitalsbericht hinsichtlich ihres Sohnes vom August 2006 vor. Diesen habe sie im letzten Verfahren nicht vorgelegt, da sie Angst gehabt hätte, dass Recherchen in Armenien durchgeführt würden. Sie habe auch für drei Monate einen Deutschkurs in Graz besucht, welchen sie nicht abschließen habe könne, da sie nach Frankreich weitergereist sind. Den Lebensunterhalt bestreite sie aus der staatlichen Unterstützung.
Die bP3-4 bestätigten im Wesentlichen ebenfalls die Angaben der bP1 und trafen Aussagen bezüglich ihrer Integration bzw. zu ihrem Schulbesuch. Demnach haben beide Söhne bis 2004 in Jerewan, von 2005 bis 2006 sowie von 2007 bis 2008 in Graz und von 2009 bis 2011 in Frankreich die Schule besucht. Die bP3 gab zusätzlich wiederum an, dass sie 2006 in Armenien wegen des Vaters bedroht und geschlagen worden sei.
1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurden die Anträge der bP 1-4 gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurden die bP1-4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurden die Anträge der bP 1-4 gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurden die bP1-4 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen gleichlautend in diesen Bescheiden aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Begründung der neuerlichen Asylanträge reiche nicht aus, einen neuen gegenüber den früheren Anträgen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die bP hätten in den gegenständlichen Verfahren einen neuen Sachverhalt präsentiert, den sie jetzt für asylrelevant erachteten, welcher aber bereits vor ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsland entstanden sei und den sie schuldhaft nicht vorgebracht hätten.
Es hätten (insbesondere im Verfahren der bP1) darüber hinaus keine akut Existenz bedrohenden Krankheitszustände belegt werden können. Aus der Aktenlage wären keine Hinweise auf das Vorliegen etwaiger schwerer Erkrankungen ersichtlich.
In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbiete, habe die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbiete, habe die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.
Unter diesen Gesichtspunkten sei gewährleistet, dass eine Überstellung der bP nach Armenien nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.
Die bP hätten sich in den nunmehrigen Verfahren auf genau dieselben Umstände wie im Vorverfahren berufen, woraus sich ergäbe, dass nicht nur die Rechtskraft nicht durchbrochen werden kann, sondern sich vielmehr diese mangelnde Glaubwürdigkeit auch auf gegenständliches Verfahren erstrecke.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt aus:
"Ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren stützen sich zur Gänze auf die Angaben, welche Sie bereits im Erstverfahren getätigt haben. Der von Ihnen behauptete Sachverhalt lag, wie Sie selbst angaben, schon zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise, also auch zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages vor, wurde aber von Ihnen schuldhaft nicht vorgebracht.
Das Vorbringen, warum es Ihnen nun nicht möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, ist somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Armenien seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat."
Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung hat sich für das Bundesasylamt ergeben, dass die bP im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keinen neuen Sachverhalt vorgebracht haben. Sie stützten sich im gegenständlichen Verfahren zur Gänze auf Gründe, welche sich mit ihren Fluchtgründen aus den Vorverfahren decken.
Das Bundesasylamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorlag.
Dazu wurde angemerkt, dass insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die bP im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens eingetretenen und entscheidungsrelevant geänderten neuen Sachverhalt vorgebracht hätten und aufgrund der sie betreffenden unveränderten allgemeinen Lage im Herkunftsland kein Rückkehrhindernis in ihr Heimatland ersichtlich sei.
Diesbezüglich hätten die im Erstverfahren getroffenen refoulementrelevanten Feststellungen nach wie vor ihre Gültigkeit. Betreffend die in gegenständlichen Verfahren angeführten Rückkehrbefürchtungen sei anzuführen, dass sich die von ihnen behaupteten Ereignisse, auf welche sie die jetzigen Rückkehrbefürchtungen stützten, vor ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland zugetragen hätten, ihnen diese bereits vor der Antragstellung zu Ihrem Erstverfahren bekannt gewesen wären und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens, gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt darstellen, wie ihre im Verfahren vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde.
Das Bundesasylamt legte dem Bescheid Länderfeststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zugrunde.
1.4. Der weitere wesentliche Verfahrenshergang stellt sich wie folgt dar:
1.4.1. Gegen die unter 1.3. angeführten, ordnungsgemäß zugestellten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 24.01.2012 innerhalb offener Frist über den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Verfahren an sich sowie die Bescheidbegründung mangelhaft seien. Darüber hinaus sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt. Als Beweis für das Vorbringen der bP hinsichtlich einer Verletzung der bP1 wurde einerseits auf ein Foto hingewiesen, auf welchem man eine Narbe der bP 1 erkenne, und andererseits der Bericht eines armenischen Krankenhauses zum Gesundheitszustand welcher den angeblichen Messerstich aus dem Jahr 2003 erwähne. Vorgelegt wurde weiters ein handschriftliches Schreiben, welches schon vor dem Bundesasylamt gezeigt worden wäre. Aus diesem Schreiben eines Freundes der bP1 ergäbe sich, dass die Familie nicht nach Armenien zurückkehren könne.
Auch wurde auf die Übergriffe auf die bP3, mit welchen sich das Bundesasylamt nicht auseinandergesetzt habe sowie die bereits dazu vorgelegten Unterlagen hingewiesen. Alle diese Unterlagen seien nach Information des rechtsfreundlichen Vertreters nicht in das Verfahren eingeführt worden. Somit lägen aber neue Beweismittel vor, welche bei richtiger Würdigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Die Übersetzung aller beiliegenden Unterlagen wurde beantragt.
Die Länderfeststellungen hätten sich überdies nicht mit dem individuellen Vorbringen der bP auseinandergesetzt.
Es lägen sehr wohl auch neue Fluchtgründe vor, mit welchen sich das Bundesasylamt nicht entsprechend auseinandergesetzt hätte. Der nunmehr als Verfolger genannte XXXX sei laut diversen Medienberichten tatsächlich von nicht unerheblichem Einfluss. Der Verfolger habe auch nunmehr ein Regierungsamt inne, wodurch er mehr Einfluss habe und sei auch in diesem Zusammenhang ein Gutachten einzuholen gewesen. Weiters könne aufgrund dieses Umstandes auch ein Eingriff in Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden.Es lägen sehr wohl auch neue Fluchtgründe vor, mit welchen sich das Bundesasylamt nicht entsprechend auseinandergesetzt hätte. Der nunmehr als Verfolger genannte römisch 40 sei laut diversen Medienberichten tatsächlich von nicht unerheblichem Einfluss. Der Verfolger habe auch nunmehr ein Regierungsamt inne, wodurch er mehr Einfluss habe und sei auch in diesem Zusammenhang ein Gutachten einzuholen gewesen. Weiters könne aufgrund dieses Umstandes auch ein Eingriff in Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus hätte es generell der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Armenien bzw. der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens bedurft, um das Bundesasylamt erkennen zu lassen, dass die Angaben der bP (insbesondere bP 1 und bP 3) der Richtigkeit entsprechen und eine Gefahr von XXXX drohe. Darüber hinaus wurde die Einvernahme des Freundes, welcher den vorgelegten Brief verfasst habe, beantragt.Darüber hinaus hätte es generell der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes aus Armenien bzw. der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens bedurft, um das Bundesasylamt erkennen zu lassen, dass die Angaben der bP (insbesondere bP 1 und bP 3) der Richtigkeit entsprechen und eine Gefahr von römisch 40 drohe. Darüber hinaus wurde die Einvernahme des Freundes, welcher den vorgelegten Brief verfasst habe, beantragt.
Mit der Bedrohung der Kinder der bP 1-2 im Zuge ihrer Rückkehr habe sich das Bundesasylamt auch nicht auseinandergesetzt.
Auch die Frage der Integration sei falsch beurteilt worden.
Weiters habe sich das Bundesasylamt nicht mit der bei bP1 vorliegenden Traumatisierung bzw. den Vorbringen der anderen bP auseinander gesetzt.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit Telefax vom 03.02.2012 erfolgte eine Urkundenvorlage, welche Unterlagen betreffend die bP über ihren Aufenthalt und Prüfungen in Frankreich sowie die Schulbesuchsbestätigungen betreffend bP 3-4 enthielt.
1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.6. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).1.6. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Die Identitäten der bP stehen aufgrund der vorgelegten Dokumente fest.
Zum nunmehrigen Vorbringen der bP ist anzuführen, dass dieses lediglich eine Wiederholung des letzten Vorbringens in jenem Verfahren, als letztmalig meritorisch über die Anträge entschieden wurde, anzusehen ist. Soweit das Vorbringen darüber hinausgeht (nunmehr anderer Name des Verfolgers bzw. aktuelle Verfolgung durch diese Person und Gefahr für die bP gemäß Schreiben eines Freundes), ist dazu auszuführen, dass es lediglich auf dem ursprünglich vorgebrachten Vorbringen anknüpft. Um dem überschießenden Vorbringen einen glaubhaften Kern beimessen zu können, hätte sich jenes Vorbringen welches in jenem Verfahren, als letztmalig meritorisch über die Anträge entschieden wurde, als glaubhaft herausstellen müssen. Wie jedoch dargestellt wurde, war dies nicht der Fall und baut das zusätzliche Vorbringen auf einem bereits als nicht glaubhaft qualifizierten Vorbringen (generell Verfolgungshandlungen gegen die bP1 in Armenien durch einen Politiker) auf. Damit stellt es sich ebenfalls als nicht glaubhaft dar.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass sich diese bis zu gegenwärtigen Zeitpunkt in Bezug auf die individuelle Lage der beschwerdeführenden Parteien nicht maßgeblich änderte (vgl. hierzu die im ho. Erk. vom 5.3.2012, Gz: E9 417205-1/2011 getroffene Feststellungen).Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass sich diese bis zu gegenwärtigen Zeitpunkt in Bezug auf die individuelle Lage der beschwerdeführenden Parteien nicht maßgeblich änderte vergleiche hierzu die im ho. Erk. vom 5.3.2012, Gz: E9 417205-1/2011 getroffene Feststellungen).
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, es sei ein Vertrauensanwalt aus Armenien beizuziehen bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, um das Bundesasylamt erkennen zu lassen, dass die Angaben der bP der Richtigkeit entsprechen, und eine Gefahr von XXXX drohe, ist auszuführen:In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Beweisantrag, es sei ein Vertrauensanwalt aus Armenien beizuziehen bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, um das Bundesasylamt erkennen zu lassen, dass die Angaben der bP der Richtigkeit entsprechen, und eine Gefahr von römisch 40 drohe, ist auszuführen:
Das Vorbringen der bP1 hinsichtlich einer Verfolgung von Leibwächtern bzw. Mitarbeitern eines Politikers in Armenien, der darüber hinaus auch großen Einfluss in Armenien hätte, wurde bereits in den genannten rechtskräftigen Entscheidungen als unglaubwürdig beurteilt. Im rechtskräftigen, das erste Asylverfahren der bP1 in Österreich abschließenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in Armenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Im rechtskräftigen, das zweite Asylverfahren der bP2-4 in Österreich abschließenden Erkenntnis (erstmalige inhaltliche Entscheidung) des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in Armenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Dass die bP nunmehr das Vorbringen dahingehend verändern, dass die verfolgende Person nicht wie damals mehrmals in zahlreichen Einvernahmen - im Übrigen auch im Rahmen der weiteren Asylverfahren, welche bereits gemäß § 68 AVG rechtskräftig abgeschlossen wurden - nunmehr namentlich ausgewechselt wurde, vermag keinen neuen Sachverhalt darzustellen. Insbesondere wurde auch schon vormals behauptet, die verfolgende Person sei Politiker und habe großen Einfluss. Diesem Vorbringen fehlt es insbesondere schon an einem glaubhaften Kern.Dass die bP nunmehr das Vorbringen dahingehend verändern, dass die verfolgende Person nicht wie damals mehrmals in zahlreichen Einvernahmen - im Übrigen auch im Rahmen der weiteren Asylverfahren, welche bereits gemäß Paragraph 68, AVG rechtskräftig abgeschlossen wurden - nunmehr namentlich ausgewechselt wurde, vermag keinen neuen Sachverhalt darzustellen. Insbesondere wurde auch schon vormals behauptet, die verfolgende Person sei Politiker und habe großen Einfluss. Diesem Vorbringen fehlt es insbesondere schon an einem glaubhaften Kern.
Eine inhaltliche Prüfung bzw. eine Auseinandersetzung mit diesen Beweisanträgen ist damit genauso erläßlich, wie ein Eingehen auf die beantragte Einvernahme des Freundes, welcher einen Brief verfasst habe, aus dem sich eine aktuelle Gefährdung für die Familie in Armenien ergäbe (vgl. weiter unten).Eine inhaltliche Prüfung bzw. eine Auseinandersetzung mit diesen Beweisanträgen ist damit genauso erläßlich, wie ein Eingehen auf die beantragte Einvernahme des Freundes, welcher einen Brief verfasst habe, aus dem sich eine aktuelle Gefährdung für die Familie in Armenien ergäbe vergleiche weiter unten).
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die bP zwar beweisen konnten, dass der Sohn XXXX bei einer Schlägerei Verletzungen erlitt. Dies ist eindeutig durch die vorliegende ärztliche Bestätigung vom 10.11.2003 (Übersetzung AS 89 im Akt der Mutter zu 08 01.081-BAG) belegt. Der Asylgerichtshof war aber, wie die Erstbehörde, der Ansicht, dass das sonstige Vorbringen der bP nicht glaubhaft war. Die bP konnten ihre Fluchtgeschichte nicht plausibel darlegen und ihre Ausführungen blieben auf vage geschilderte Gemeinplätze beschränkt. Insbesondere ist gleich vorweg zu den Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass bei Abfassung dieser wohl der vorangegangene Verfahrensgang nicht detailliert berücksichtigt wurde. Daraus ergaben sich Abweichungen wie die Behauptung, die vorgelegten Unterlagen seien nicht übersetzt worden. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die wesentlichen vorgelegten Unterlagen (ärztliche Bestätigung, Schreiben eines Freundes), in den vorangegangenen Verfahren bereits übersetzt worden sind. Dass die ärztliche Bestätigung hinsichtlich der bP1 aus dem Jahr 2003 nicht übersetzt worden ist, vermag keinen Verfahrensfehler darzustellen. Die bP wurde hierzu vom Bundesasylamt befragt, und hat angegeben, dass sie diese ärztliche Bestätigung im Zuge des zwischenzeitig rechtskräftigen Vorverfahrens nicht vorlegen habe können, da sie diese erst später erhalten habe. Die Bestätigung würde sich aber auf die im Vorverfahren geschilderte Verletzung beziehen und ist damit im gegenständlichen Erkenntnis nicht von belang (zu den weiteren Ausführungen vgl. die rechtliche Beurteilung unten).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die bP zwar beweisen konnten, dass der Sohn römisch 40 bei einer Schlägerei Verletzungen erlitt. Dies ist eindeutig durch die vorliegende ärztliche Bestätigung vom 10.11.2003 (Übersetzung AS 89 im Akt der Mutter zu 08 01.081-BAG) belegt. Der Asylgerichtshof war aber, wie die Erstbehörde, der Ansicht, dass das sonstige Vorbringen der bP nicht glaubhaft war. Die bP konnten ihre Fluchtgeschichte nicht plausibel darlegen und ihre Ausführungen blieben auf vage geschilderte Gemeinplätze beschränkt. Insbesondere ist gleich vorweg zu den Ausführungen in der Beschwerde festzustellen, dass bei Abfassung dieser wohl der vorangegangene Verfahrensgang nicht detailliert berücksichtigt wurde. Daraus ergaben sich Abweichungen wie die Behauptung, die vorgelegten Unterlagen seien nicht übersetzt worden. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die wesentlichen vorgelegten Unterlagen (ärztliche Bestätigung, Schreiben eines Freundes), in den vorangegangenen Verfahren bereits übersetzt worden sind. Dass die ärztliche Bestätigung hinsichtlich der bP1 aus dem Jahr 2003 nicht übersetzt worden ist, vermag keinen Verfahrensfehler darzustellen. Die bP wurde hierzu vom Bundesasylamt befragt, und hat angegeben, dass sie diese ärztliche Bestätigung im Zuge des zwischenzeitig rechtskräftigen Vorverfahrens nicht vorlegen habe können, da sie diese erst später erhalten habe. Die Bestätigung würde sich aber auf die im Vorverfahren geschilderte Verletzung beziehen und ist damit im gegenständlichen Erkenntnis nicht von belang (zu den weiteren Ausführungen vergleiche die rechtliche Beurteilung unten).
Die bP2-4 waren nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen und konnten auch nicht glaubhaft machen, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten. Das Bundesasylamt hielt darüber hinaus in zutreffender Weise fest, dass es weder plausibel noch nachvollziehbar war, warum die bP2 freiwillig mit ihren Kindern nach Armenien zurückgekehrt ist, wenn sie sich tatsächlich vor Verfolgung gefürchtet hätten. Dem Vorbringen hinsichtlich Übergriffen auf die bP2-3 im Rahmen der Rückkehr 2006 nach Armenien fehlt es damit an einem glaubhaften Kern.
Weiters ist auszuführen, dass sich die gegen die bP 2-3 nach der Rückkehr behauptetermaßen stattgefundenen Verfolgungshandlungen bereits im Jahre 2006 und somit vor dem 8.5.2008, der Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung gegen die bP1 zugetragen hätten. Darüber hinaus seien die bP 2-4 bereits wieder im Jänner oder Februar 2008 nach Österreich gekommen, weshalb die oben näher beschriebenen behauptetermaßen stattgefundenen Übergriffe von der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl: 249.781/7/9E-VII/19/07 mitumfasst sind. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass das Vorbringen der bP2-4 ausschließlich auf das Vorbringen der bP1 gestützt wurde, und eben nicht nur dieses Vorbringen an sich, sondern auch das Vorbringen der bP1 hinsichtlich einer Bedrohung ihrer Familie im Zuge der Rückkehr 2006 mit genannter Entscheidung als unglaubwürdig beurteilt wurde. Soweit die bP daher nochmals vorgebracht haben, die Gründe der ersten Asylanträge hätten sich nicht geändert, jedoch seien die bP 2-4 wieder nach Hause zurückgefahren und hätten wieder die selben Probleme wegen der bP1 gehabt, wobei der Sohn geschlagen und die bP 2-3 nach der bP1 gefragt worden seien, ist anzuführen, dass dieses Vorbringen auf einen Sachverhalt anknüpft, welcher bereits im Erstverfahren der bP1 rechtskräftig als unglaubwürdig gewürdigt wurde und somit ein hierauf aufbauender Sachverhalt nach den Denkgesetzten der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu qualifizieren ist. Somit stellt das erkennende Gericht fest, dass dieser Sachverhalt nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann, da ihm aufgrund der Qualifizierung als unglaubwürdig ein glaubhafter Kern fehlt.
Eine Berücksichtigung dieser vorgebrachten Sachverhalte kann daher -ohne Rücksicht auf deren Glaubwürdigkeit- im Rahmen der Prüfung des § 68 (1) AVG nicht stattfinden, weil es sich schon rein begrifflich um kein novum productum handelt.Eine Berücksichtigung dieser vorgebrachten Sachverhalte kann daher -ohne Rücksicht auf deren Glaubwürdigkeit- im Rahmen der Prüfung des Paragraph 68, (1) AVG nicht stattfinden, weil es sich schon rein begrifflich um kein novum productum handelt.
Die behaupteten, gegen die Familie gesetzten Übergriffe könnten jedoch ein novum repertum darstellten, welches den bP allenfalls die Möglichkeit eingeräumt hätte, innerhalb der Frist des § 69 (2) AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Hierzu hat der Asylgerichtshof schon im Verfahren E10 249.781-4 nachstehende Überlegungen angestellt:Die behaupteten, gegen die Familie gesetzten Übergriffe könnten jedoch ein novum repertum darstellten, welches den bP allenfalls die Möglichkeit eingeräumt hätte, innerhalb der Frist des Paragraph 69, (2) AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Hierzu hat der Asylgerichtshof schon im Verfahren E10 249.781-4 nachstehende Überlegungen angestellt:
"Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Einschreiters (vgl. Erk. d. VwGHs vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 mwN). Es ist daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob der BF nach seinem Willen einen neuerlichen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf den abweislichen Teil des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl: 249.781/7/9E-VII/19/07 stellen wollte."Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Einschreiters vergleiche Erk. d. VwGHs vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 mwN). Es ist daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob der BF nach seinem Willen einen neuerlichen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG oder einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf den abweislichen Teil des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl: 249.781/7/9E-VII/19/07 stellen wollte.
Hier ist auf die Ausführungen des BF zu verweisen, wo dieser
ausdrücklich vorbrachte, ein Rechtsanwalt hat [ihm]... gesagt, [er]
solle eine[n] neuen Asylantrag zu stellen (AS 11). Hieraus geht zweifelsfrei hervor, dass sich der BF nach entsprechender Beratung -ob diese nun richtig gewesen sein bzw. vom BF richtig interpretiert worden sein mag kann dahingestellt bleiben- dazu entschloss, einen neuen Antrag und nicht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im oa. Umfang zu stellen. Auch die sonstige Vorgangsweise -welche als typisch für die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz zu bezeichnen ist- lässt keine Zweifel offen, dass der BF im gegenständlichen Fall einen Antrag auf internationalen Schutz und keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen wollte."
Diese Überlegungen gelten in derselben Weise auch im gegenständlichen Verfahren, wobei auszuführen ist, dass nunmehr - nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens E10 249.781-4 und keinerlei Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dieser Entscheidung durch die bP erfolgten, auch eine Wiederaufnahme gemäß ihren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG von vornherein ausgeschlossen ist.Diese Überlegungen gelten in derselben Weise auch im gegenständlichen Verfahren, wobei auszuführen ist, dass nunmehr - nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens E10 249.781-4 und keinerlei Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dieser Entscheidung durch die bP erfolgten, auch eine Wiederaufnahme gemäß ihren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die zweiwöchige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG von vornherein ausgeschlossen ist.
Der Vollständigkeit halber wird, trotz der Würdigung dieses Vorbringens im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren als unglaubwürdig, hinsichtlich eines etwaigen glaubhaften Kernes der Behauptungen der Familienmitglieder der bP1 in Ergänzung zu den oa. Ausführungen festgestellt, dass diese als Sympathiepersonen der bP1 deren Sphäre angehören und somit die Beweiskraft deren Angaben insbesondere vor dem Hintergrund der bereits stark divergierenden Aussagen der Gatten im Erstverfahren und der auch damit verbundenen Würdigung dieser Angaben als unglaubwürdig, erheblich relativiert erscheint. Weiters knüpfen diese Behauptungen gerade an jenen Sachverhalt an, welcher bereits im Erstverfahren nach eingehender Prüfung, mit anschließender Kontrolle durch den VwGH und der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, als nicht glaubwürdig festgestellt wurde und sind diese somit auch nicht geeignet, für den Fall der Annahme von Verfolgungshandlungen nach Abschluss des ersten Asylverfahrens, einen glaubhaften Kern zu entfalten."
Gleiches gilt auch für die Vorlage des - entgegen den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde - bereits vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführte Schreiben eines Freundes der bP1. Dieses als "Grußschreiben" betitelte Schreiben befindet sich in seiner Übersetzung im Akt (AS 83). Schon allein aus dessen Formulierung ergibt sich, dass es sich dabei lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. So wird darin ausgeführt, die bP1 ginge dem Verfasser des Schreibens "sehr ab" und würde sich dieser wünschen, dass die bP1 zurückkomme. Weiters wird zwar in dem Schreiben völlig unbegründet behauptet, dass Telefongespräche des Verfassers des Schreibens abgehört würden, und zusätzlich ausgeführt: "Ich, als dein Freund, bitte Dich, nicht hierher zurückzukehren. Der Chef hat dich nicht vergessen. Du musst so lange kämpfen, wie du kannst, um dort bleiben zu dürfen. Wenn man Dir dort nicht glaubt, dann fahre irgendwo anders hin, aber komm niemals nach Jerewan zurück. Dich und Deine Familie erwartet hier Gefahr." Dies vermag jedoch keine aktuelle, konkrete glaubhafte Gefahr für die bP zu belegen.
Weiters sei an dieser Stelle erwähnt, dass die bP1 im Zuge einer Einvernahme vor dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung betreffend der Wiederaufnahme in die Grundversorgung (AS 167, Akt 04 02.409 - BAG) auf die Frage, warum vier PKW¿s auf ihren Namen angemeldet wären, angegeben hat, dass er bzw. seine Freunde XXXX und XXXX diese Fahrzeuge nach Russland überstellt hätten. XXXX und XXXX habe er in Österreich in einem Autohaus kennen gelernt. In Anbetracht dieser Aussage erscheint es geradezu naheliegend, dass es sich bei dem das handschriftliche Schreiben verfassenden Person (Unterschrift am Schreiben: XXXX) um dieselbe Person handelt. Aus diesem geschilderten Zusammenhang heraus erscheint es dann noch unplausibler, dass dieser XXXX etwas zur Gefährdung der bP in Armenien aussagen könnte. Selbst wenn es sich bei dieser Namensgleichheit um einen Zufall handelt, so ist dennoch betreffend dieses Schreibens von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, welches sichtlich von einer Sympathieperson aus der Sphäre der bP stammt. Darüber hinaus besteht für den Verfasser des Schreibens keine gesetzliche Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, weshalb dem Schreiben untergeordneter Beweiswert zukommt. Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch den Namen XXXX im Zuge seiner Aussagen schon einmal in einem anderen Zusammenhang (vgl. Einvernahme vom 18.12.2006 vor dem Bundesasylamt) erwähnte.Weiters sei an dieser Stelle erwähnt, dass die bP1 im Zuge einer Einvernahme vor dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung betreffend der Wiederaufnahme in die Grundversorgung (AS 167, Akt 04 02.409 - BAG) auf die Frage, warum vier PKW¿s auf ihren Namen angemeldet wären, angegeben hat, dass er bzw. seine Freunde römisch 40 und römisch 40 diese Fahrzeuge nach Russland überstellt hätten. römisch 40 und römisch 40 habe er in Österreich in einem Autohaus kennen gelernt. In Anbetracht dieser Aussage erscheint es geradezu naheliegend, dass es sich bei dem das handschriftliche Schreiben verfassenden Person (Unterschrift am Schreiben: römisch 40 ) um dieselbe Person handelt. Aus diesem geschilderten Zusammenhang heraus erscheint es dann noch unplausibler, dass dieser römisch 40 etwas zur Gefährdung der bP in Armenien aussagen könnte. Selbst wenn es sich bei dieser Namensgleichheit um einen Zufall handelt, so ist dennoch betreffend dieses Schreibens von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen, welches sichtlich von einer Sympathieperson aus der Sphäre der bP stammt. Darüber hinaus besteht für den Verfasser des Schreibens keine gesetzliche Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, weshalb dem Schreiben untergeordneter Beweiswert zukommt. Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch den Namen römisch 40 im Zuge seiner Aussagen schon einmal in einem anderen Zusammenhang vergleiche Einvernahme vom 18.12.2006 vor dem Bundesasylamt) erwähnte.
Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Verfahren an sich sowie die Bescheidbegründung mangelhaft seien. Darüber hinaus sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt. Als Beweis für das Vorbringen der bP hinsichtlich einer Verletzung der bP1 wurde einerseits auf ein Foto eines Oberschenkels hingewiesen, auf welchem man eine Narbe der bP 1 erkenne, und andererseits der Bericht eines Krankenhauses zum Gesundheitszustand der bP 1 hinsichtlich eines Messerstiches aus dem Jahr 2003 angeführt. Das Foto betreffend einer Verletzung der bP1 (Foto des Oberschenkels) vermag schon an sich keinerlei Aufschluss darüber zu geben, woher diese Verletzung stammt und in welchem Zeitpunkt sie erfolgte. Die denkbaren Ursachen derartiger Narben im gegenständlichen Fall sind dermaßen vielfältig, dass hieraus im Rahmen einer Gesamtschau auch bei deren Existenz bloß deren Existenz per se, nicht jedoch im Vergleich mit anderendenkbaren Ursachen mit höherer Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, sie würden von einem Übergriff herrühren. Letztlich wäre auch bei Existenz von Narben, welche hypothetisch von einer Auseinandersetzung mit wem auch immer oder auch von einem anderweitigen Sachverhalt herrühren können deren tatsächliche Herkunft nur anhand eines glaubhaften Vorbringens der bP eruierbar. Ein solches glaubhaftes Vorbringen liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weshalb aus der Existenz von Narben auch keine Rückschlüsse auf deren Entstehung gezogen werden kann, weshalb es auf deren Feststellung gem. § 40 Abs. 2 AsylG nicht ankommt (zum ärztlichen Attest vgl. unten).Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Verfahren an sich sowie die Bescheidbegründung mangelhaft seien. Darüber hinaus sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt. Als Beweis für das Vorbringen der bP hinsichtlich einer Verletzung der bP1 wurde einerseits auf ein Foto eines Oberschenkels hingewiesen, auf welchem man eine Narbe der bP 1 erkenne, und andererseits der Bericht eines Krankenhauses zum Gesundheitszustand der bP 1 hinsichtlich eines Messerstiches aus dem Jahr 2003 angeführt. Das Foto betreffend einer Verletzung der bP1 (Foto des Oberschenkels) vermag schon an sich keinerlei Aufschluss darüber zu geben, woher diese Verletzung stammt und in welchem Zeitpunkt sie erfolgte. Die denkbaren Ursachen derartiger Narben im gegenständlichen Fall sind dermaßen vielfältig, dass hieraus im Rahmen einer Gesamtschau auch bei deren Existenz bloß deren Existenz per se, nicht jedoch im Vergleich mit anderendenkbaren Ursachen mit höherer Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, sie würden von einem Übergriff herrühren. Letztlich wäre auch bei Existenz von Narben, welche hypothetisch von einer Auseinandersetzung mit wem auch immer oder auch von einem anderweitigen Sachverhalt herrühren können deren tatsächliche Herkunft nur anhand eines glaubhaften Vorbringens der bP eruierbar. Ein solches glaubhaftes Vorbringen liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, weshalb aus der Existenz von Narben auch keine Rückschlüsse auf deren Entstehung gezogen werden kann, weshalb es auf deren Feststellung gem. Paragraph 40, Absatz 2, AsylG nicht ankommt (zum ärztlichen Attest vergleiche unten).
Dass sich das Bundesasylamt nicht mit der Bedrohung der Kinder der bP 1-2 im Zuge ihrer Rückkehr auseinandergesetzt habe, widerspricht (vgl. Verfahrensgang) nicht nur den Tatsachen, sondern ist dazu insbesondere auszuführen, dass sich das Vorbringen der bP 3-4 auf das Vorbringen der bP1 stützte, welches bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt worden ist.Dass sich das Bundesasylamt nicht mit der Bedrohung der Kinder der bP 1-2 im Zuge ihrer Rückkehr auseinandergesetzt habe, widerspricht vergleiche Verfahrensgang) nicht nur den Tatsachen, sondern ist dazu insbesondere auszuführen, dass sich das Vorbringen der bP 3-4 auf das Vorbringen der bP1 stützte, welches bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt worden ist.
Dass wie in der Beschwerde behauptet die Frage der Integration sei falsch beurteilt worden sei, wurde unbelegt lediglich in den Raum gestellt. Es wurden hierzu lediglich Zeugnisse der Kinder und Bescheinigungen zum Besuch von Deutschkenntnissen vorgelegt, welche noch (vgl. unten) im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung behandelt werden. Den Bestätigungen betreffend den Aufenthalt und Schulbesuch in Frankreich kann schon begrifflich keine Beweiskraft hinsichtlich einer Integration in Österreich zukommen.Dass wie in der Beschwerde behauptet die Frage der Integration sei falsch beurteilt worden sei, wurde unbelegt lediglich in den Raum gestellt. Es wurden hierzu lediglich Zeugnisse der Kinder und Bescheinigungen zum Besuch von Deutschkenntnissen vorgelegt, welche noch vergleiche unten) im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung behandelt werden. Den Bestätigungen betreffend den Aufenthalt und Schulbesuch in Frankreich kann schon begrifflich keine Beweiskraft hinsichtlich einer Integration in Österreich zukommen.
Das Bundesasylamt hat sich zwar nicht konkret mit der bei bP1 vorliegenden Traumatisierung auseinander gesetzt, sondern lediglich auf die medizinische Behandlungssituation in Armenien hingewiesen und ausgeführt, dass keine schweren Erkrankungen hinsichtlich der bP vorliegen. Letztlich kann auch diesen Ausführungen des Bundesasylamtes (vgl. unten Refoulement) nicht entgegengetreten werden.Das Bundesasylamt hat sich zwar nicht konkret mit der bei bP1 vorliegenden Traumatisierung auseinander gesetzt, sondern lediglich auf die medizinische Behandlungssituation in Armenien hingewiesen und ausgeführt, dass keine schweren Erkrankungen hinsichtlich der bP vorliegen. Letztlich kann auch diesen Ausführungen des Bundesasylamtes vergleiche unten Refoulement) nicht entgegengetreten werden.
Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass die bP die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Aufgrund der im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall ausnahmsweise durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen kann. Letztlich ist jedoch anzuführen, dass die belangte Behörde nicht angehalten war, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche ebenfalls nicht dem Parteigengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Die Einträumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN). Genauso unterliegen die eigenen Angaben der bP nicht dem Parteiengehör ((VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]).Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass die bP die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Aufgrund der im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs in diesem Einzelfall ausnahmsweise durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des angefochtenen Bescheides führen kann. Letztlich ist jedoch anzuführen, dass die belangte Behörde nicht angehalten war, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche ebenfalls nicht dem Parteigengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930; VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 9.11.1994, 92/13/0068). Die Einträumung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu Paragraph 45, mwN). Genauso unterliegen die eigenen Angaben der bP nicht dem Parteiengehör ((VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis
1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
3. Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
...
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) ...
Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.
4. Verweise, Wiederholungen
4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
4.1. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die welche die bP bei Erlassung des Erstbescheides vorfand, verglichen.
Im Lichte der oa. Ausführungen wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich.
5. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen ist.
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
6. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG6. Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG
6.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der bP in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass sie abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit seinem Einschreiten etwas anderes bezweckten als die (neuerliche) Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine "Umdeutung" des Asylantrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, als der Antrag der bP letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt:
Im gegenständlichen Fall behaupteten die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12) Folgendes erwogen:Im gegenständlichen Fall behaupteten die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 vergleiche aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12) Folgendes erwogen:
Die bP stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf die subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die bP stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf die subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.
6.1.1 Entschieden Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache der vorliegenden Berufungsverfahren iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht die neuerlichen Asylanträge gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache der vorliegenden Berufungsverfahren iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht die neuerlichen Asylanträge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Einer inhaltlichen Prüfung aufgrund einer allfälligen Änderung der Rechtslage steht die gesetzliche Anordnung des § 75 (4) AsylG entgegen.Einer inhaltlichen Prüfung aufgrund einer allfälligen Änderung der Rechtslage steht die gesetzliche Anordnung des Paragraph 75, (4) AsylG entgegen.
6.1.2. Im rechtskräftigen, das erste Asylverfahren der bP1 in Österreich abschließenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in Armenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Im rechtskräftigen, das zweite Asylverfahren der bP2-4 in Österreich abschließenden Erkenntnis (erstmalige inhaltliche Entscheidung) des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008 wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in Armenien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Im vorliegenden Fall werden die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz auf die bereits im Zuge der jeweils ersten Asylverfahrens der bP vorgetragenen Gründe gestützt. Die bP stützen damit ihre nunmehrigen Anträge auf einen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008 (zugestellt durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 08.05.2008 und in weiterer Folge Abweisung der Behandlung der Beschwerde durch den VwGH am 03.09.2008), GZ: 249.781/7/9E-VII/19/07 bzw. der Erkenntnisse hinsichtlich der bP 2-4 des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, erfasst ist.
Das oben dargestellte Vorbringen im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Dass sie sich auf dieselben Fluchtgründe stützen würden, wurde insbesondere von der bP1, auf deren Fluchtvorbringen sich auch die bP2-4 stützen, im Rahmen der Einvernahmen zum gegenständlichen Antrag mehrmals angegeben und ausdrücklich vorgebracht.
Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung aus dem Jahr 2003 hinsichtlich der bP1 ändert nichts an diesem Ergebnis, da diese Verletzung an sich bereits in der rechtskräftigen mitberücksichtigt wurde. Wie oben dargestellt, konnte die bP auch nicht glaubhaft machen, dass es ihr bis jetzt verwehrt gewesen sei, dieses Attest in Vorlage zu bringen. Dieses Attest scheidet somit an sich schon als Grundlage für eine neue Sachentscheidung aus. Damit könnte auch nicht einmal hypothetisch eine neue Gefährdungssituation auf dieses alte, bereits durch die Rechtskraft der Entscheidung vom 06.05.2008 entschiedene Vorbringen gestützt werden. Darüber hinaus fehlt dem Vorbringen wie oben dargestellt ein glaubwürdiger Kern hinsichtlich der Herkunft der Verletzung. Da Sachverhalt (Verletzung im Jahr 2003) hat sich schon an sich vor Rechtskraft der ersten abweisenden Asylentscheidung ereignet, damit liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, sondern ist davon auszugehen, dass die Vorlage dieses Schreibens lediglich der Bestärkung des erstmalig vorgebrachte Sachverhalts, der von der Rechtskraftwirkung der ersten abweisenden Asylentscheidung erfasst ist, vorliegt.
Zu den mit gegenständlicher Beschwerde weiteren vorgelegten Unterlagen sowie den Ausführungen hierzu wird auf die Beweiswürdigung oben verwiesen.
Es konnte somit kein neuer unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG festgestellt werden.Es konnte somit kein neuer unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK subsumierbarer Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
Auch aus den amtswegigen Ermittlungen ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine anderen Hinweise, wobei festzustellen ist, dass die in den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 getroffenen Länderfeststellungen, welche sich auf unbedenkliche Quellen stützen und vom Asylgerichtshof dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden, von den bP nicht substantiiert bekämpft worden sind. Auch in der Beschwerde wurde lediglich unbegründet ausgeführt, die Länderfeststellungen hätten sich nicht mit den individuellen Vorbringen der bPs auseinandergesetzt.
Insbesondere wurde auch in der Beschwerde dem erstinstanzlichen Bescheid nicht substantiiert entgegen getreten.
6.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt
Aus systematischen und historischen Erwägungen ergibt sich, dass sich der Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300), weshalb auch hier die aufgrund des gestellten Antrages vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Herkunftsstaat der bP, Armenien einzuschränken ist. Soweit ein Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher sich nicht auf den festgestellten Herkunftsstaat bezieht, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass dieser außerhalb des hier beschriebenen Prüfungsrahmens liegt.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bPs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bPs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bPs begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der bP als Familie wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei bP1 und bP3 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Männer. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten in Armenien anzunehmen. Vor allem war es den bP 1-2 auch vor ihrer Ausreise möglich, ihren Lebensunterhalt in Armenien zu sichern und ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass dies nicht auch im Falle der Rückkehr wieder so sein wird. Darüber hinaus stünden Rückkehrern auch gerade am Anfang Möglichkeiten offen, sich an soziale Einrichtungen sowie NGO¿s zu wenden.
Im Rahmen der Beschwerde wurde zwar unterschwellig behauptet, auch die bP3 habe gesundheitliche Probleme. Diese Ausführung wurde jedoch lediglich auf den Bericht der Poliklinik aus dem Jahr 2006 gestützt, und ergaben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die bP3 aktuell an einer existenzbedrohenden Erkrankung leiden würde. Insbesondere wurden dazu auch keinerlei Unterlagen vorgelegt und wurde von der bP3 selbst nichts dergleichen vorgebracht.
Soweit die bP1 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Gerade zur von der bP vorgebrachten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes (Traumatisierung, posttraumatisches Belastungssyndrom gemäß französischem Arztbericht) wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Soweit die bP durch die Vorlage der zweiseitigen Bestätigung eines französischen Krankenhauses vom Februar 2011 vorbringt, eine Überstellung wäre aufgrund des psychischen Zustandes aus medizinischer bzw. psychotherapeutischer Sicht nicht vertretbar (Conclusio letzter Absatz) werden zur Interpretation bzw. der Beurteilung der Schlüssigkeit und Plausibilität dieses Vorbringens folgende Erkenntnisquellen herangezogen:
1.) Diagnostik-Leitlinie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Begriffsklärungen und Leitlinien zur psychotherapeutischen Diagnostik des Bundesministeriums für Gesundheit
auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3/2005, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2005, S 3auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom 15. Juni 2004, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 13, Suppl. 3, Nr. 3 aus 2005,, S 82ff sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2005,, S 3
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/diagnostik-leitlinie_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf
2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1/1993, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4/1996, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7/2001, S 19)2.) Berufskodex für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage von Gutachten des Psychotherapiebeirates, zuletzt vom 8. Oktober 2002, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Nr. 1 aus 1993,, S 55ff; Vol. 4, Suppl. 4, Nr. 4 aus 1996,, S 169ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 7 aus 2001,, S 19)
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/berufskodex_fuer_psychotherapeutinnen_und_psychotherapeuten_formatiert_fuer_homepage.pdf
3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4/2002, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 11)3.) Gutachterrichtlinie Kriterien für die Erstellung von Gutachten durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht im Psychotherapie Forum, Vol. 10, Suppl. 4, Nr. 4 aus 2002,, S 96ff, sowie in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11)
http://www.bmgfj.gv.at/cms/site/attachments/6/8/3/CH0964/CMS1144348952885/gutachterrichtlinie_formatiert_fuer_homepage.pdf
Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht (vgl oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.Einleitend ist anzuführen, dass das genannte Bescheinigungsmittel nicht dem Kriterien eines Gutachtens entspricht vergleiche oa. Quelle gem. Punkt 3.) insbesondere Punkt 3.), weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren nicht die Beweiskraft eines Gutachtens, sondern jenes eines "sonstigen" Beweismittels zukommt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass das vorgelegte Bescheinigungsmittel nicht den Anforderungen der unter Punkt 2.) der genannten Quelle entspricht, weil hierbei insbesondere folgende Kriterien nicht erfüllt wurden:
Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der das Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes mit entsprechender Qualifikation handelt.
Unter Punkt VII der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Abs. 1 die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:Unter Punkt römisch sieben der oa. Quelle gem. Punkt 2.) wir in Absatz eins, die Mitwirkung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes wie folgt beschrieben:
"In ihrer gesellschaftlichen Verantwortung sind die Angehörigen des psychotherapeutischen
Berufes gefordert, durch ihr Wirken ihren Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Lebensbedingungen zu leisten, die der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und der Reifung und Entwicklung des Menschen dienen."
Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990 idgF verwiesen:Weiters wird auf die nachstehenden Bestimmungen des Psychotherapiegesetztes, Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, idgF verwiesen:
§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins, (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewu[ss]te und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Maßstab der Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung der bP aus juristischer und psychotherapeutisch/medizinischer Sicht ein unterscheidlichter ist. Wenngleich es die Aufgabenstellung der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes ist, den bestmöglichen psychischen Zustand der bP zu Erhalten bzw. (Wieder-)herzustellen und aus dieser Sicht daher jede Maßnahme strikt abzulehnen ist, welche diesem Ziel entgegensteht, hat die bP aus juristischer Sicht jede Maßnahme hinzunehmen, welche keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen.Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die bP aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus psychotherapeutischer Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-) herstellung der psychischen Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK dargestellten Rechte darstellen.
Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt.Aufgrund der hier vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mag zwar dem Verfasser des zu erörternden Bescheinigungsmittels insoweit nicht entgegen getreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass eine Überstellung nach Armenien zu eine Beeinträchtigung des psychischen Zustandes der bP führen, bzw. eine Wiederherstellung der psychischen Gesundheit erschwert bzw. verzögert werden kann, womit jedoch noch nicht gesagt ist, dass dies zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIn diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:
http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en /index.html], vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.)
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Im gegenständlichen Fall sei auch auf das ho. Erk. GZ E10 258.448-3/2009-9E (die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom 3.9.2009, U1302/09-10 mit Verweisen auf seine bisherige Judikatur abgelehnt) und die dort getroffenen Aussagen zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit von psychischen Erkrankungen vor dem Hintergrund der in Armenien bestehenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die bP1 im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung seines Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen bzw.Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen § 8 (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen bzw.Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.
7. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):7. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Erk. d. VwGH v.24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Kernfamilie der bP1-4 sind allesamt als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Ansonsten haben die bP keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet. Es ergibt sich somit, dass die bP ein Familienleben in Österreich führen. Da aber mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag betreffend aller Familienmitglieder eine Ausweisung ausgesprochen wurde, also die aufenthaltsbeendende Maßnahme die ganze Familie betrifft, kann bereist nach oben gesagtem kein Eingriff in das Familienleben der bP vorliegen.
Die bP¿s haben in Österreich keine Verwandten und ergaben sich - außer dem Schulbesuch der bP 3-4 sowie den Deutschkursen der bP1-2 keine weiteren berücksichtigungswürdigen Elemente hinsichtlich eines Privat- und Familienlebens, da insbesondere die bP auch keiner Beschäftigung nachgehen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit ihrer nunmehrigen Asylantragstellung am 22.12.2011 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Falls man aufgrund dieser wenigen berücksichtigungswürdigen Tatsachen - die bP konnten auch keine fundierten Deutschkenntnisse nachweisen, da sie sich bei den Einvernahmen eines Dolmetschers bedienen mussten - dennoch einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben durch die Ausweisung annehmen möchte, so ist weiters auszuführen:
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die bP sind seit vier Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines zuerst unbegründeten und nunmehr unzulässigen Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unzulässigen Asylantrages unsicher war und in rechtsmissbräuchlicher Absicht.
Die bP sind - in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass zumindest die Kinder die deutsche Sprache aufgrund der Schulbesuche in den vorangegangenen Asylverfahren so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist und die bP1-2 zumindest zwei bzw. drei Monate lang Deutschkurse besuchten.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären .bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte.
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Amenien, wurde dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Dies auch in Anbetracht der unter diesem Aspekt zu berücksichtigenden vorangegangenen Aufenthalte in Österreich. So wurden gerade auch die Kinder - bei welchen gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichsthofes ein besonderer Maßstab anzulegen ist - auch in Armenien geboren und dort sozialisiert. Auch die bP 3-4 hielten sich mehr als die Hälfte ihres Lebens in Armenien auf. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP 2-4 sind strafrechtlich unbescholten.
Die bP1 wurde wegen der nachfolgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt:
Verurteilung des LG XXXX vom XXXX gemäß§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB.Verurteilung des LG römisch 40 vom römisch 40 gemäß§§ 127, 130 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB.
Abgesehen von den in den Vorverfahren angeführten, und nun nicht mehr im Strafregisterauszug aufscheinenden Verurteilung aus dem Jahr 2004 wurde die bP 1 mit obigen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten bedingt verurteilt.
Die bP reist schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ergibt sich aufgrund des dargestellten Verfahrensablaufs keines, vielmehr haben die bP durch die mehrmalige Asylantragstellung selbst die Verfahrensdauer und damit ihren Aufenthalt in Österreich missbräuchlich verlängert.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die bP grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den bP gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung der Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die bP grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den bP gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung der Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren sind die bP somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegt, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegt, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, des Vorlebens der bP in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
8. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.
10. Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremden-behörde zu vollziehen.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
08.06.2012