TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/15 C13 422232-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C13 422.232-1/2011/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2011, Zahl: 11 09.108-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2012 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2011, Zahl: 11 09.108-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2012 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste am 18.08.2011 per Flugzeug über den Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste am 18.08.2011 per Flugzeug über den Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 18.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 18.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Sie stamme aus XXXX, Provinz Baghlan (Afghanistan), sei Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitische Muslimin und verwitwet. Sie habe fünf Töchter (davon vier minderjährig) und einen Sohn, sowie einen Bruder und zwei Schwestern, die alle im Heimatort wohnen würden.Sie stamme aus römisch 40 , Provinz Baghlan (Afghanistan), sei Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitische Muslimin und verwitwet. Sie habe fünf Töchter (davon vier minderjährig) und einen Sohn, sowie einen Bruder und zwei Schwestern, die alle im Heimatort wohnen würden.

Sie habe ihre Reise schlepperunterstützt per PKW begonnen und sei über die afghanisch/türkische Grenze nach Islamabad (Anmerkung: Pakistan) gefahren, wo sie bis gestern geblieben sei. Über Dubai sei sie mit ihrem Schlepper nach Wien geflogen, wo sie nicht kontrolliert worden und illegal eingereist sei. Angaben zum Schlepper könne sie keine machen,

Als Fluchtgrund gab er an, dass vor ca. 18 Jahren ihr erster Ehemann gestorben sei. Zwei Jahre später habe sie ihren zweiten Mann geheiratet, der vor ca. drei Jahren gestorben sei. Dessen Cousin wolle sie nun mit Gewalt heiraten. Vor ca. einem Monat sei er mit einer Waffe gekommen und habe gesagt, wenn sie ihn nicht heirate, werde er sie töten. Ihr Bruder habe ihr gesagt, sie solle das Land verlassen, da dieser Mann mächtig und verrückt sei. Aus Angst vor ihm sei sie aus ihrer Heimat geflüchtet.

Die BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Die BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Bei ihrer Einvernahme am 26.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Dari/Farsi", bestätigte die BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Sie nehme ein Beruhigungsmittel gegen Schlaflosigkeit und habe manchmal Atembeschwerden.

Auf ihre sechs Kinder in Afghanistan passe ihr Bruder auf, sie telefoniere manchmal mit ihnen. Sie lebten im Dorf XXXX (ca. 100 tadschikische Familien). Ihr Bruder sorge als Landwirt für die Familie. Die BF könne nicht lesen und nicht schreiben.Auf ihre sechs Kinder in Afghanistan passe ihr Bruder auf, sie telefoniere manchmal mit ihnen. Sie lebten im Dorf römisch 40 (ca. 100 tadschikische Familien). Ihr Bruder sorge als Landwirt für die Familie. Die BF könne nicht lesen und nicht schreiben.

Befragt nach ihren Fluchtgründen sagte die BF (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler korrigiert):

"Mein erster Mann hat den Märtyrertod vor 18 Jahren erlitten. Danach verstarb mein zweiter Mann vor ca. drei Jahren. Ich wollte nicht mehr heiraten.

Zwischenfrage:

Was meinen Sie mit "Märtyrertod"?

Antwort: Damals gab es eine Person namens Rasul Pahlawan von Mazar-e Sharif. Er hat meinen Mann umgebracht, warum weiß ich nicht. Mein zweiter Mann wurde von den Taliban umgebracht. Der Cousin meines zweiten Mannes wollte mich dann mit Gewalt heiraten. Er gehört zu den Taliban und ist ein Krimineller, ich möchte aber nicht mehr heiraten, ich möchte keinen Ehemann mehr haben. Eines Tages kam er mit der Waffe zu mir und wollte mich mitnehmen. Ich habe ihm aber gesagt, dass ich nicht mehr heiraten will. Es gab viel Wirbel und standen Nachbarn herum, so konnte er mir nichts antun. Er sagte aber dass er wieder zurückkommen wird. Mein Bruder sagte daraufhin, es ist besser, wenn ich das Land verlasse, bevor er zurückkommt.

Frage: Wie lange dauerten denn diese Streitereien an?

Antwort: Das geht seit ungefähr drei Monate so dahin.

Frage: Können Sie erklären, warum diese Bedrängnisse erst die letzten drei Monate anfingen, vorher aber gar nichts in dieser Richtung gewesen ist?

Antwort: Er war nicht in unserer Gegend, er war woanders aufhältig, seit kurzem ist er wieder in unserer Gegend.

Frage: Hätte Ihnen eine Behörde nicht helfen können, damit Sie der Cousin nicht weiter bedroht?

Antwort: Nein, das ist nicht machbar, weil er selbst zu den Taliban gehört und Macht in der Hand hat."

Der BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zunehmen. Die BF hat davon nicht Gebrauch gemacht.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.10.2011 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.10.2011 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Ihr Fluchtvorbringen, dass der Cousin nach mehreren Jahren plötzlich aufgetaucht sei und sie zur Heirat habe zwingen wollen, sei unplausibel und somit unglaubwürdig geblieben.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 18.10.2011, eingelangt am 27.10.2011 (Poststempel 25.10.2011) fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten wurde.

Beantragt wurde, der Asylgerichtshof möge

den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; sowieden angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der BF Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren; sowie

für den Fall der Abweisung ihres obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs, 1 Z 1 AsylG feststellen, dass ihr der Status "des" subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zukomme; sowiefür den Fall der Abweisung ihres obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Abs, 1 Ziffer eins, AsylG feststellen, dass ihr der Status "des" subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zukomme; sowie

fest[zu]stellen, dass die Ausweisung ihrer Person aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei, sowie

sich durch eine mündliche Verhandlung persönlich von ihren Fluchtgründen und ihrer Glaubwürdigkeit überzeugen.

Begründend wurde zunächst das Vorbringen der BF im erstbehördlichen Verfahren wiederholt. Der Cousin gehöre den Taliban an.

Dann wurde - erstmals im Verfahren - behauptet, dass der BF "allein aufgrund der Tatsache, dass sie der "sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre", Asyl gewährt werden hätte müssen, und dazu Ausschnitte aus der Begründung eines anderen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zitiert.

Dann wurde darauf hingewiesen, dass Afghanistan kein sicheres Land sei und das österreichische Außenministerium deshalb Reisewarnung erteilt habe.

Schließlich wurde auf die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 und dort insbesondere auf "A. Hauptrisikogruppen - 6. Frauen (mit bestimmten Profilen)" hingewiesen.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.8. Eine für 20.02.2012 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung musste aus beim Asylgerichtshof liegenden Gründen abberaumt bzw. verschoben werden.

1.9. Mit Schreiben der Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vom 12.03.2012 legte die BF ihre Heiratsurkunde bezüglich ihres ersten Mannes und den Diplomatenpass ihres verstorbenen Ehegatten vor.

1.10. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 16.04.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der die BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei in ärztlicher Behandlung, mittlerweile gehe es ihr aber gut. Sie hätte Depressionen gehabt, weil sie nicht mehr mit ihren Kindern lebe. Sie sei zwar noch beim Arzt, aber mittlerweile gehe es ihr etwas besser.

Auszug aus der Verhandlungsschrift:

"VR [Vorsitzender Richter]: Wo haben Sie zuletzt gewohnt?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: Wo wohnen Ihre Kinder jetzt?

BF: Meine Kinder leben noch in XXXX.BF: Meine Kinder leben noch in römisch 40 .

VR: Wie lange haben Sie und die Kinder dort gelebt?

BF: Seit ca. 1 Jahr leben meine Kinder dort.

VR: Und Sie?

BF: Ich bin zusammen mit meinen Kindern dorthin gegangen. Seit 8 Monaten lebe ich hier in Österreich.

VR: Wo waren Sie vor diesem Jahr?

BF: Davor lebten wir in Kabul.

VR: Wie lange?

BF: Ca. 9 Jahre lang.

VR: Seitdem Ihr Mann verstorben ist?

BF: Nachdem mein Mann verstorben ist, lebten wir 4 Jahre lang in Mazar-e Sharif, 9 Jahre in Kabul, 1 Jahr in XXXX.BF: Nachdem mein Mann verstorben ist, lebten wir 4 Jahre lang in Mazar-e Sharif, 9 Jahre in Kabul, 1 Jahr in römisch 40 .

VR: Warum hatte Ihr Mann einen Diplomatenreisepass?

BF: Ich kann das nicht erklären. Ich bin Analphabetin und kenne mich nicht aus. Mein Ehemann war General.

D übersetzt, auf welchen Namen der Reisepass ausgestellt wurde.

D.: Name: XXXX, Tätigkeit: Armeegeneral, Ausstellungsdatum 1990.D.: Name: römisch 40 , Tätigkeit: Armeegeneral, Ausstellungsdatum 1990.

Geburtsort: Baghlan im Jahr XXXX.Geburtsort: Baghlan im Jahr römisch 40 .

VR: Hat Ihr Mann Englisch sprechen können?

BF: Ja.

VR: Können Sie ein bisschen Englisch sprechen?

BF: Nein, ich bin nie in die Schule gegangen. Ich bin Analphabetin.

VR: Haben Sie jemals etwas anderes gearbeitet, als sich zu Hause um die Kinder zu kümmern?

BF: Nein, ich habe niemals gearbeitet. Als Analphabetin konnte ich nicht arbeiten.

VR: Wovon leben jetzt die Kinder?

BF: Ihr Onkel unterstützt sie.

VR: Wovon lebt der Onkel?

BF: Mein Vater hatte ein sehr großes Grundstück. Er ist mittlerweile verstorben. Er hatte 3 Autos. Meine Eltern sind beide verstorben. Davon lebt mein Bruder und unterstützt auch meine Familie.

VR: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: Mithilfe eines Schleppers.

VR: Mit dem Flugzeug?

BF: Ja. Ich bin von Pakistan nach Dubai und dann weiter nach Österreich per Flugzeug geflogen.

VR: Warum kamen Sie nach Österreich?

BF: Mein Leben war in Gefahr.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

Warum war genau Ihr Leben in Gefahr?

BF: Der Cousin meines Ehemannes hat sich mit meinem 2. Ehemann nicht verstanden. Er war lange Zeit verschwunden. Vor 6 Monaten ist er plötzlich aufgetaucht. Er hat gedroht, meine Kinder zu entführen und mich zu töten.

VR: Warum?

BF: Er hatte Probleme mit meinem Ehemann. Bei uns ist es so, dass, wenn es jemandem gut geht, man sich in einer besseren Position befindet, dass es diesem nicht gegönnt wird, deshalb hatten wir Probleme.

VR: Warum sind Sie geflohen und die Kinder, welche er entführen wollte, sind dort geblieben?

BF: Der Schlepper verlangte sehr viel Geld. Dieses Geld konnten wir nicht aufbringen, damit wir alle gleichzeitig das Land verlassen.

VR: Bevor plötzlich dieser Cousin wieder aufgetaucht ist, wie ist es Ihnen da gegangen?

BF: Ich hatte ein glückliches Leben und war zufrieden. Ich habe zusammen mit meinen Kindern gelebt. Mein Bruder hat mich unterstützt. Als dann mein Leben in Gefahr war, musste ich das Land verlassen. Mein Ehemann wurde in Haiyratan beerdigt. Die Taliban sind zu mir gekommen und haben gedroht, mich zu töten. Sie haben den Leichnam meines Mannes ausgehoben und in den Fluss geworfen.

VR merkt an, dass die BF mit ihrem Erscheinungsbild einen traditionellen Eindruck vermittelt und mit einem traditionellen Kopftuch bekleidet ist.

VR: Was machen Ihre fünf Töchter?

BF: Als ich in Kabul war, sind sie in die Schule gegangen, einige sind verheiratet.

VR: Trotzdem leben diese noch zu Hause?

BF: Nein, nur 3 meiner Kinder leben bei mir, mein Sohn und meine jüngste Tochter. Auch eine verheiratete Tochter lebt bei mir. Als ich kam, war sie schwanger. Sie hat mittlerweile auch ein Baby.

VR: Wo leben die anderen beiden?

BF: Eine lebt in Badakhshan und die andere in Qonduz.

VR: Warum sagten Sie, dass sie in XXXX leben?VR: Warum sagten Sie, dass sie in römisch 40 leben?

BF: Damit habe ich nur die Jüngeren gemeint.

VR: Sie sagten vor dem BAA, dass Sie der Cousin heiraten möchte. Warum sagen Sie heute, dass er die Kinder entführen möchte?

BF: Es war so. Er hat gedroht, dass er meine Kinder entführen würde, wenn ich ihn nicht heiraten würde.

VR: Warum möchte Sie Ihr Cousin jetzt plötzlich heiraten?

BF: Da er zu Lebzeiten meines Ehemannes keine gute Beziehung hatte.

VR: Ist das eine ausreichende Begründung, um jemanden zu heiraten?

BF: Ich habe nie vor, nochmals zu heiraten.

VR: Wie stellen Sie sich Ihr Leben in Österreich vor?

BF: Die Menschen hier sind sehr nett. Ich bin sehr glücklich und wünsche mir, dass meine Kinder nachkommen können. Ich möchte gerne mein Leben hier fortsetzen.

Die BF wird aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung über ihren Gesundheitszustand, sowie darüber, ob sie in ärztlicher Behandlung ist, binnen 2 Wochen nachzubringen.

VR: Wie heißt der Cousin?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wo wohnt er?

BF: Er arbeitet für die Taliban. Er hat keine genaue Adresse.

VR: Können Sie etwas Genaueres über ihn angeben?

BF: Ich weiß sonst nichts über ihn.

VR: In welcher Art von Verwandtschaftsbeziehung ist er Ihr Cousin?

BF: Er ist der Cousin väterlicherseits meines Ehemannes.

VR: Woher stammt er?

BF: Aus XXXX. Ich leide unter Depressionen, habe seit 8 Monaten meine Kinder nicht mehr gesehen und weiß nicht, wie lange ich noch warten muss.BF: Aus römisch 40 . Ich leide unter Depressionen, habe seit 8 Monaten meine Kinder nicht mehr gesehen und weiß nicht, wie lange ich noch warten muss.

VR: Wie hat sich das genau abgespielt, dass er Sie aufgefordert hat, dass Sie ihn heiraten?

BF: Er ist einmal nachts zu uns nach Hause gekommen. Er hat mir gedroht, mich zu heiraten, falls ich dies nicht wolle, würde er mich töten. Es wurde dann laut, die Nachbarn kamen dazu. Er ist dann geflohen.

BF legt Bestätigungen vom Arzt vor über Medikamente. Eine diesbezügliche Kopie wird zum Akt genommen.

VR: Sie haben eine Überweisung zum Facharzt für Psychiatrie am 22.08.2011 wegen Depressionen bekommen. Waren Sie jemals dort?

BF: Ich habe von diesem Arzt Medikamente für meine Depressionen verschrieben bekommen.

VR: Sprechen Sie ein bisschen Deutsch?

BF: Nein. Es gibt keinen Kurs, welchen ich besuchen kann. Insgesamt ist 2x jemand gekommen, um Deutsch zu unterrichten. Daran habe ich teilgenommen.

VR: Möchten Sie von sich aus noch etwas erzählen?

BF: Ich habe sonst nichts zu sagen. Bitte entscheiden Sie schnell. Mir geht es schlecht."

1.11. Mit Schreiben der Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vom 09.05.2012 wurde eine Bestätigung des Krankenhauses XXXX vorgelegt, wonach die BF in der Zeit von 22.04.bis 30.04.2012 wegen "Inappetenz, Appetitlosigkeit sowie leichtgradigen Schmerzen im Epigastrium" dort stationär aufgenommen worden war.1.11. Mit Schreiben der Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vom 09.05.2012 wurde eine Bestätigung des Krankenhauses römisch 40 vorgelegt, wonach die BF in der Zeit von 22.04.bis 30.04.2012 wegen "Inappetenz, Appetitlosigkeit sowie leichtgradigen Schmerzen im Epigastrium" dort stationär aufgenommen worden war.

In der durchgeführten Gastroskopie wäre eine Helicobakter pylori-positive Antrumgastritis festgestellt worden und sei eine entsprechende Eradikationstherapie eingeleitet worden. Die durchgeführte Darmspiegelung sei unauffällig gewesen. In der durchgeführten Abdomensono hätte sich eine Steatosis hepatis gezeigt. Im gynäkologischen Konsiliarbefund hätte sich eine Dermoid-Zyste im linken Eierstock (gefunden), diesbezüglich seien weitere gynäkologische Kontrollen angezeigt. CA125 sei im Normbereich gewesen. Urologisch-konsiliarisch hätten sich Nierenzysten beidseits gezeigt, der Mammographie-Befund sei noch ausständig. Bei halbvegetarischer Anamnese sei der Eisenmangel auf eine alimentäre Genese zurückzuführen.

Empfohlen werde ein C13-Atemtest fünf Wochen nach Eradikationstherapie und eine gynäkologische Ultraschall-Kontrolle in zwei Wochen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 18.08.2011 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2011 sowie die Beschwerde vom 18.10.2011

Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Februar 2011

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html,

Zugriff 5.8.2011

US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan,

20-29.Oktober 2010, Dezember 2010

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010

Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,

http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011

Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011, http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011

Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011,

http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attackupdated, Zugriff 9.8.2011

Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873,

Zugriff 9.8.2011

UN - Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 23.6.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Full_Report_1534.pdf, Zugriff 8.8.2011

BAA und ICMPD: Reader der Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03/01.04.2011

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 8.8.2011

Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83

Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre

Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49

AAN - Afghanistan Analyst Network: After two years in legal limbo: A first glance at the approved 'Amnesty law', 22.2.2010,

http://aan-afghanistan.com/index.asp?id=665, Zugriff 9.8.2011

Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2010

AI - Amnesty International: Amnesty Report 2011 Afghanistan, 13.5.2011

Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In:

SIAK-Journal 1/2011

Transparency International: Annual Report 2010, 2011

BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010,

Dezember 2010

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt

Afghanistan, Oktober 2010

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 16.04.2011 sowie Einsichtnahme in folgende im Beschwerdeverfahren vorgelegte Dokumente:

Heiratsurkunde bezüglich ihres verstorbenen ersten Ehemannes

Diplomatenpass ihres verstorbenen ersten Ehemannes.

Die BF hat keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

Die BF führt den Namen XXXX ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.Die BF führt den Namen römisch 40 ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

Die BF stammt aus XXXX, Provinz Baghlan (Afghanistan), ist Analphabetin und hat sechs Kinder (davon vier noch minderjährig) sowie einen Bruder und zwei Schwestern, die alle im Heimatort wohnen. Sie war zweimal verheiratet. Der erste Ehemann verstarb vor 18 Jahren und der zweite nach ihren Angaben vor drei Jahren. Sie lebte zuletzt mehrere Jahre lang mit ihren Kindern in Kabul und seit ca. einem Jahr wieder mit ihrer Familie in XXXX.Die BF stammt aus römisch 40 , Provinz Baghlan (Afghanistan), ist Analphabetin und hat sechs Kinder (davon vier noch minderjährig) sowie einen Bruder und zwei Schwestern, die alle im Heimatort wohnen. Sie war zweimal verheiratet. Der erste Ehemann verstarb vor 18 Jahren und der zweite nach ihren Angaben vor drei Jahren. Sie lebte zuletzt mehrere Jahre lang mit ihren Kindern in Kabul und seit ca. einem Jahr wieder mit ihrer Familie in römisch 40 .

3.1.2. Die BF ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe konnte sie nicht glaubhaft machen.

Sie gab an, keinerlei Bildung zu haben (oder daran interessiert zu sein) und als Analphabetin nicht arbeiten zu können.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die persönliche Haltung der BF über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, stünde, oder dass sie von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert wäre.

3.1.4. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.1.4. Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat die BF im Verfahren nicht behauptet. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwar angegeben, dass sie Depressionen habe, weil sie von ihren Kindern getrennt sei, und deswegen auch Beruhigungs- bzw. Schlafmittel zu nehmen. Laut Aktenlage hat sie auch am 22.08.2011 eine Überweisung zum Facharzt für Psychiatrie am 22.08.2011 wegen Depressionen bekommen. Die BF verneinte jedoch die Frage, ob sie jemals dort gewesen wäre, wie sie auch die vom erkennenden Gericht gesetzte Nachfrist von zwei Wochen zur allfälligen Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über ihren Gesundheitszustand ungenützt verstreichen ließ.

Der oben in Punkt 1.11 angeführten nachgereichten Bestätigung über eine stationäre Aufnahme der BF von 22.04. bis 30.04.2012 im Krankenhaus XXXX ist zu entnehmen, dass die BF untersucht und bezüglich diverser Erkrankungen (etwa eine Gastritis sowie eine Zyste im Eierstock) behandelt worden ist. Empfohlen wurden eine Kontrolle in zwei Wochen und ein Atemtest nach fünf Wochen. Nach Ablauf dieser Zeiträume ist dem Gericht keine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der BF mehr bekannt bzw. bekanntgegeben worden.Der oben in Punkt 1.11 angeführten nachgereichten Bestätigung über eine stationäre Aufnahme der BF von 22.04. bis 30.04.2012 im Krankenhaus römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF untersucht und bezüglich diverser Erkrankungen (etwa eine Gastritis sowie eine Zyste im Eierstock) behandelt worden ist. Empfohlen wurden eine Kontrolle in zwei Wochen und ein Atemtest nach fünf Wochen. Nach Ablauf dieser Zeiträume ist dem Gericht keine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der BF mehr bekannt bzw. bekanntgegeben worden.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der BF nicht erheblich bzw. menschenrechtsrelevant beeinträchtigt ist.

Die BF hat angegeben, dass ihr Bruder in ihrem Heimatort eine Landwirtschaft betreibt und sie mit ihren Kindern aufgenommen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht in eine hoffnungslose Lage kommt.

3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

3.1.6. Der BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.

Die BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Die BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Die BF besucht in Österreich keine Vereine oder Kurse, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen und kann nicht Deutsch. Sie lebt von der Grundversorgung für Asylwerber.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Die BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.

Der in der - offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellten - Beschwerde enthaltene Hinweis darauf, dass Afghanistan kein sicheres Land sei und das österreichische Außenministerium deshalb Reisewarnung erteilt habe, ohne aber näher anzugeben, worin die genannten Länderfeststellungen allenfalls bestritten werden würden, war nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.

Dass die BF einem real bestehenden Risiko unterliegen würde, der Todesstrafe unterzogen zu werden, hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der BF auch nicht behauptet.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 10 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.

Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Die Identität der BF steht aufgrund der von ihr vorgelegten Dokumente mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen der BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan per Flugzeug über Dubai nach Wien stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der BF vor dem Bundesasylamt, in der Beschwerde und auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF vor, dass sie, nachdem ihr zweiter Ehemann vor drei Jahren gestorben sei, vor ca. drei Monaten von ihrem Cousin, einem mächtigen Angehörigen der Taliban gezwungen werden hätte sollen, ihn zu heiraten. Da sie dies nicht gewollt hätte, hätte ihr Bruder zur Flucht geraten. Ihre Kinder (vier davon noch minderjährig) hätte sie bei ihrem Bruder zurückgelassen.

In der Beschwerde wurden ihre Fluchtgründe noch dahingehend ausgeweitet, als erstmals behauptet wurde, dass der BF "allein aufgrund der Tatsache, dass sie der "sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre", Asyl gewährt werden hätte müssen.

Festzuhalten ist, dass die von der BF zunächst vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt der BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben dee BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wären, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die BF tätigte - wie vom Bundesasylamt zu Recht festgestellt wurde - unplausible und daher unglaubwürdige Angaben zu ihren behaupteten Fluchtgründen.

Die "Grundgeschichte" konnte die BF halbwegs einheitlich vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich die BF jedoch sehr unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern.

Sie machte vage, unkonkrete und undetaillierte Angaben und erklärte auch mit keinem Wort, wieso ein mächtiges Mitglied der Taliban gerade die BF als zukünftige Frau auserkoren hätte (und nicht etwa eine ihrer fünf - davon noch mehrere unverheiratete - Töchter, die teilweise schon im heiratsfähigen Alter sind). Unglaubwürdig blieben ihre Angaben auch bei ihrer Einvernahme vor dem Asylgerichtshof, als sie kaum nähere Angaben zu ihrem Cousin (etwa was er von Beruf sei, wo er sich vor seinem Auftauchen vor ca. sechs Monaten aufgehalten habe etc.) machen konnte. Auch der von ihr angegebene Grund für dessen Wunsch sie zu heiraten, nämlich dass seine Beziehung zum zweiten Mann der BF bei dessen Lebzeiten schlecht gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, genauso wenig, warum er ihre Kinder entführen und sie töten sollte. Auf Nachfrage und Vorhalt sagte die BF dazu lediglich, sie wolle nicht mehr heiraten, ohne überhaupt nur den Versuch zu machen, diese Frage zu klären.

Schließlich sind auch weitere Verhaltensweisen der BF im Verfahren nicht geeignet, ihre Glaubwürdigkeit zu stützen. So gab sie zwar einerseits an, mit einem General mit Diplomatenpass verheiratet gewesen zu sein und legte diesbezüglich auch im Beschwerdeverfahren Urkunden vor. Sie konnte dazu gestellte Fragen (wie etwa, was ihr Mann beruflich gemacht habe) nur rudimentär beantworten. Auch ihre Angaben zu ihrer Reiseroute in der Erstbefragung (Überqueren der türkisch-afghanischen Grenze und dann Flug vom in Pakistan gelegenen Islamabad nach Dubai und Wien) sowie ihre Angabe, sie sei bei ihrer Einreise am Flughafen nicht kontrolliert worden, muten fragwürdig an.

Die BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte die BF somit keinen plausiblen konkreten Grund vorbringen, der für das Vorliegen einer Verfolgung der BF spräche. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass die BF auf einfache Art versucht, Bruchstücke einer den österreichischen Behörden bekannten Geschichte zu reproduzieren, um damit ihre Fluchtgeschichte zu konstruieren. Das Handlungsgerüst bleibt jedoch unplausibel und kann nicht mit Leben erfüllt werden. Insgesamt ist das Vorbringen der BF äußerst oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt die BF kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Die Schilderungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Sie zieht sich auf Floskeln zurück und schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen.

Die BF wurde ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Fluchtweg und den Gründen, warum sie nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, die BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) der BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten. Dies auch deshalb, weil selbst in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die BF ihre Fluchtgeschichte mit den gleichen Stehsätzen wie vor dem Bundesasylamt vorgetragen hat und tiefergehende, konkrete Fragen kaum beantwortet hat.

Das in der Beschwerde neu eingebrachte Vorbringen, dass der BF "allein aufgrund der Tatsache, dass sie der "sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre", Asyl gewährt werden hätte müssen, stellt zum einen eine Rechtsbehauptung auf, auf die weiter unten eingegangen wird. Zum anderen ist jedoch schon festzuhalten, dass die BF selbst ein solches Vorbringen bei keiner persönlichen Einvernahme weder bei der Erstbefragung noch vor dem Bundesasylamt noch vor dem erkennenden Gericht) auch nur behauptet hat. Dazu kommt, dass eine Asylgewährung an Frauen aus Afghanistan schon voraussetzt, dass sie selbst mit der dort geltenden Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht einverstanden sind. Dass dies so wäre, hat die BF aber weder angegeben, noch in irgendeiner Weise - etwa durch ihren persönlichen Eindruck in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof - vermittelt. Sie gab lediglich an, nicht mehr heiraten zu wollen.

Dieses Vorbringen in der Beschwerde deckt sich daher zum einen nicht einmal mit dem Vorbringen der BF im Verfahren und war ihm daher schon aus diesem Grund nicht zu folgen. Zum anderen entspricht dieses Vorbringen auch nicht der geltenden Rechtslage - dazu weiter unten Punkt 5.2.4.1.

Hinsichtlich des Vorwurfes, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht der BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Die BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von der BF in knappster Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die Angaben der BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben der BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Was die Frage betrifft, ob der BF als Frau mit sogenannter "westlicher Orientierung" (mit dem Wunsch, ein selbstbestimmtes Leben zu führen) Asyl zu gewähren wäre, so kamen im Verfahren keine Umstände hervor, die dies annehmen hätten lassen. Die BF hat weder eine Schulbildung noch eine Berufserfahrung, noch ist sie daran interessiert, noch hat sie sonst irgendeinen Umstand angegeben, wonach sie mit dem in ihrem Herkunftsstaat geltenden Rechts- und Gesellschaftssystem Probleme hätte.

Aus ihren Aussagen im Verfahren und aus ihrem Erscheinungsbild (Kleidung, Angaben, Haltung) in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte nicht erkannt werden, dass die nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung zu der in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im Widerspruch steht.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprachen bzw. nicht asylrelevant sind, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 18.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 12.10.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 18.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 12.10.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihr behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Die BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu unterstützen. Bezüglich der vorgebrachten Punkte wird auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis oben in Punkt

4.1.3. (zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens), und unten 5.2.4.1. (zur Frage der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan") und 5.2.4.2. (zur Frage des subsidiären Schutzes) verwiesen.

Das Bundesasylamt hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum die BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist die BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten.

Dem Beschwerdevorbringen kann somit nicht gefolgt werden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.1. Zu Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch einen den Taliban angehörigen Cousin, der sie zur Heirat zwingen wolle und ihr im Weigerungsfalle mit ihrer Tötung und der Entführung ihrer Kinder drohe, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Was die Gewährung von Asyl an die BF wegen ihrer in der Beschwerde behaupteten Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan" unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 und dort insbesondere auf "A. Hauptrisikogruppen - 6.

Frauen (mit bestimmten Profilen)" betrifft, ist auszuführen:

Nach derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.

Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten hat.

Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl 2001/20/0310).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera e, der sogenannten Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6, genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.Gemäß Artikel 10, Absatz 2, Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).

Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wennGemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die BF die von ihr behauptete Gefahr der Zwangsverheiratung mit ihrem Cousin nicht hat glaubhaft machen können und daher auch nicht festgestellt werden konnte, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität aus dem Umstand ihres weiblichen Geschlechtes droht.

Im Fall der BF liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, nicht vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 20.06.2002, Zahl 99/20/0172).Im Fall der BF liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, nicht vor vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zahl 99/20/0483; 20.06.2002, Zahl 99/20/0172).

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.2. Zu Paragraph 8, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, S. 14).

Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, wenngleich sie über keine Ausbildung verfügt. Ihren eigenen Angaben zufolge verfügt die BF in ihrem Heimatort aber nach wie vor auch über enge familiäre Anknüpfungspunkte. So leben etwa ihr Bruder und mehrere Kinder in ihrem Heimatort. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in ihren Heimatort im Rahmen ihres Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zuteil wird. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die BF auch zuletzt wieder in ihrer Heimatprovinz aufhältig war und somit jedenfalls mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut ist.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben der BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52, ausgeführt hat, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben der BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vergleiche dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09). Wie der EGMR in seinem Urteil vom 20.07.2010, N. vs. Schweden, Zahl 23505/09, Rz 52, ausgeführt hat, stellt sich die Lage in Afghanistan trotz der verfügbaren Berichte über ernste Menschenrechtsverletzungen jedenfalls nicht so dar, dass gleichsam jede Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, sondern es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund der persönlichen Situation des Betroffenen die Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es der BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in ihren Heimatort in der Provinz Baghlan zu gelangen, wo sie nach wie vor über ein soziales bzw. familiäres Netz verfügt. Letztlich steht der BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft an in Kabul, wo sie zuletzt auch fast zehn Jahre lang gelebt hat, ansäßige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009.

Schutzbereich Gesundheit, Art. 3 EMRK:Schutzbereich Gesundheit, Artikel 3, EMRK:

Die BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 16.04.2012 im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass sie in ärztlicher Behandlung sei, mittlerweile gehe es ihr aber gut. Sie hätte Depressionen gehabt, weil sie nicht mehr mit ihren Kindern lebe. Sie sei zwar noch beim Arzt, aber mittlerweile gehe es ihr etwas besser. Einer Zuweisung zu einem psychiatrischen Facharzt vom Sommer 2011 sei sie bisher jedoch nicht gefolgt.

Mit Schreiben der Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vom 09.05.2012 wurde eine Bestätigung des Krankenhauses XXXX vorgelegt, wonach die BF in der Zeit von 22.04.bis 30.04.2012 wegen "Inappetenz, Appetitlosigkeit sowie leichtgradigen Schmerzen im Epigastrium" dort stationär aufgenommen worden war.Mit Schreiben der Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung vom 09.05.2012 wurde eine Bestätigung des Krankenhauses römisch 40 vorgelegt, wonach die BF in der Zeit von 22.04.bis 30.04.2012 wegen "Inappetenz, Appetitlosigkeit sowie leichtgradigen Schmerzen im Epigastrium" dort stationär aufgenommen worden war.

In der durchgeführten Gastroskopie hätte sich eine Helicobakter pylori-positive Antrumgastritis gefunden und sei eine entsprechende Eradikationstherapie eingeleitet worden. Die durchgeführte Darmspiegelung sei unauffällig gewesen. In der durchgeführten Abdomensono hätte sich eine Steatosis hepatis gezeigt. Im gynäkologischen Konsiliarbefund hätte sich eine Dermoid-Zyste im linken Eierstock (gefunden), diesbezüglich seien weitere gynäkologische Kontrollen angezeigt. CA125 sei im Normbereich gewesen. Urologisch-konsiliarisch hätten sich Nierenzysten beidseits gezeigt, der Mammographie-Befund sei noch ausständig. Bei halbvegetarischer Anamnese sei der Eisenmangel auf eine alimentäre Genese zurückzuführen.

Empfohlen werde ein C13-Atemtest fünf Wochen nach Eradikationstherapie und eine gynäkologische Ultraschall-Kontrolle in zwei Wochen.

Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).

Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK, obwohl der dortige Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK, obwohl der dortige Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die - entsprechend überwachte und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände maßvoll zu erfolgende - Abschiebung zu veranlassen.

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Dies liegt jedoch im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Die BF hat bezüglich ihrer psychischen Probleme trotz Zuweisung über beinahe ein Jahr lang keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Bezüglich der physischen Beschwerden, die Grund für ihren stationären Aufenthalt im Krankenhaus von 22.04. bis 30.04.2012 waren, wurde sie behandelt und wurden Folgetermine für eine Kontrolle und einen Test empfohlen, die inzwischen abgelaufen sind.

Konkret hat die BF daher einen akut existenzbedrohenden Krankheitszustand weder behauptet noch belegt und ist ein solcher auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):5.2.4.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 7, AsylG lautet:

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

§ 10 Abs. 8 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 8, AsylG lautet:

Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zahl 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zahl 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua., EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00).

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zahl 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zahl 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zahl 37201/06).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zahl 21878/06).

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung regelmäßig vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit August 2011 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF auf Grund ihrer allenfalls besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde.

Da die BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste und die auch noch nicht weit entwickelt sein können, illegal eingereist ist und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer in keiner Weise gesichert ist, zumal sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht Deutsch kann und eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal sie auch keine Bildungseinrichtungen besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen.

Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Hinsichtlich des Schutzbereiches Gesundheit (Art. 3 EMRK) wird auf die Ausführungen oben unter Punkt 5.2.4.2. verwiesen.Hinsichtlich des Schutzbereiches Gesundheit (Artikel 3, EMRK) wird auf die Ausführungen oben unter Punkt 5.2.4.2. verwiesen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind von der BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind von der BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Zwangsehe

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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