TE AsylGH Erkenntnis 2012/11/27 C9 405709-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 405709-1/2009/13E

C9 405709-2/2012/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum,

gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zl. 08 13.150-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zl. 08 13.150-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 09.03.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Beisein eines Rechtsberaters im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruchteil A angeführten Bescheid, zugestellt am 24.03.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruchteil A angeführten Bescheid, zugestellt am 24.03.2009, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 06.04.2009 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 09.04.2009 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Am 29.03.2012 wurde der BF auf Grund seines mit 16.02.2012 datierten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vor dem BAT niederschriftlich einvernommen.

5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruchteil B angeführten Bescheid, zugestellt am 10.04.2012, den den BF mit Bescheid vom 24.03.2009, Zl. 08 13.150-BAT, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit dem og. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruchteil B angeführten Bescheid, zugestellt am 10.04.2012, den den BF mit Bescheid vom 24.03.2009, Zl. 08 13.150-BAT, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit dem og. Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

6. Gegen den oben unter Punkt 5. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 16.04.2012 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 25.04.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.06.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Am 06.07.2012 langte eine mit 05.07.2012 datierte schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein (OZ 8).

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF behauptete zuletzt in der mündlichen Verhandlung, XXXX zu heißen und am XXXX im Distrikt XXXX, Provinz Kabul (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF verfügt weiters über Kenntnisse der Sprache Dari, die ihm eine Kommunikation in dieser Sprache halbwegs ermöglichen.1. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF behauptete zuletzt in der mündlichen Verhandlung, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz Kabul (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF verfügt weiters über Kenntnisse der Sprache Dari, die ihm eine Kommunikation in dieser Sprache halbwegs ermöglichen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert wäre, seine Interessen im Verfahren aus eigenem wahrzunehmen.

Der BF wuchs in seinem Heimatdorf namens XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul auf. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wie lange und in welchem Alter der BF die Schule besucht hat. Im Jahr 2006 oder 2007 ging der BF in die Hauptstadt Kabul, wo er bis zur seiner Ausreise aus Afghanistan im Juni 2008 bei seinem Onkel mütterlicherseits im Viertel XXXX lebte. Die Mutter, die Brüder und Schwestern des BF leben derzeit bei einem Onkel mütterlicherseits des BF in der Hauptstadt Kabul, der mit Kraftfahrzeugen handelt. Der BF unterhält nach wie vor telefonischen Kontakt mit seiner Mutter.Der BF wuchs in seinem Heimatdorf namens römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul auf. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wie lange und in welchem Alter der BF die Schule besucht hat. Im Jahr 2006 oder 2007 ging der BF in die Hauptstadt Kabul, wo er bis zur seiner Ausreise aus Afghanistan im Juni 2008 bei seinem Onkel mütterlicherseits im Viertel römisch 40 lebte. Die Mutter, die Brüder und Schwestern des BF leben derzeit bei einem Onkel mütterlicherseits des BF in der Hauptstadt Kabul, der mit Kraftfahrzeugen handelt. Der BF unterhält nach wie vor telefonischen Kontakt mit seiner Mutter.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der BF besucht derzeit keinen Deutschkurs und hat bislang auch keine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt. Der BF verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse.

Der BF ist seit 06.10.2011 als Hilfsarbeiter eines Personal Resources-Unternehmens sowie seit 11.11.2011 geringfügig in einer Botendienst-Firma beschäftigt.

Im Übrigen konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste. Der BF reiste schließlich am 24.12.2008 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 13. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins

1. Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs. 3 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.1. Fall StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt.

4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante

Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Überblick über die politische Lage:

Afghanistan ist eine islamische Republik. Die Einwohnerzahl wird auf 24 bis 33 Millionen geschätzt. Im August 2009 fanden zum zweiten Mal die Präsidentenwahlen statt. Nach abgeschlossener Wahlanfechtung erklärte die unabhängige Wahlkommission Hamid Karzai zum Präsidenten und damit zu dessen zweiter Wahlperiode. Die Wahl war von Betrugsvorwürfen überschattet.

Am 18 September 2010 fanden Parlamentswahlen statt. Bürger die an den Wahlen teilnahmen waren massiven Bedrohungen ausgesetzt. Am Wahltag töteten Aufständische 30 Menschen. Die Wahlen waren von Unregelmäßigkeiten und Betrugsvorwürfen überschattet. Die Taliban versuchten die Wahlen durch öffentliche Drohungen, Panikmache, Gewaltanwendungen, niedriger Wahlbeteiligung und durch Wahlbehinderungen für Frauen zu erschweren. Im Anschluss an die Wahlen berief Präsident Karzai ein Spezialtribunal ein, um den Wahlverlauf zu bewerten und zu erforschen. Damit soll der Ablauf zukünftiger Wahlen verbessert werden.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 11.4.2011, S. 1)

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- (2004) und Parlamentswahlen (2005), die Verabschiedung einer Verfassung und die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen im August 2009 sowie der zweiten Parlamentswahlen im September 2010. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet, trotz der erreichten formalen Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 6)

Mehr als sieben Jahre nach der Entmachtung der Taliban durch die USA und ihre Verbündeten leidet die afghanische Zivilbevölkerung noch immer unter Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht. Die Eskalation des bewaffneten Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Streitkräften auf der einen Seite, sowie den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen auf der anderen Seite, führte vor allem im Süden und Südosten des Landes zu einer weiteren Verschlechterung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Bildungseinrichtungen und humanitärer Hilfe. Auch in den Gebieten im Norden und Westen Afghanistans, die früher als relativ sicher galten, kam es im Zuge des Konflikts verstärkt zu Menschenrechtsverletzungen.

(Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.5.2010)

Bei den Präsidentschaftswahlen 2009 wurden 1,2 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Ein ähnliches Ausmaß an ungültigen Stimmen scheint es auch bei den Parlamentswahlen 2010 zu geben. Von den ca. 5,6 Mio. abgegebenen Stimmen wurden 1,3 Mio. für ungültig erklärt. Insgesamt sind 4,3 Mio. Stimmen gültig. Wichtig ist jedoch festzuhalten, dass es zu keiner zentralen Steuerung des Wahlbetrugs kam. Es scheint als hätten viele Kandidaten die Wahlen manipuliert und Stimmen gekauft. Der Wahlbetrug fand vor allem in ländlichen Gebieten statt und nur in geringem Ausmaß in Städten. Außerdem sind Wahlstationen für Frauen anfälliger für Fälschungen, da es eine geringere Beteiligung von Frauen an der Wahl gibt. Grundsätzlich gilt ein Mindestwahlalter von 18 Jahren, aber viele wählen bereits in einem jüngeren Alter.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Mindestens 68 Sitze mussten bei dieser Wahl für weibliche Kandidaten reserviert sein. Diese verteilten sich in einem bestimmten Schlüssel auf alle Provinzen. In einigen Provinzen kam es zu erstaunlichen Erfolgen für Kandidatinnen. Bisher war es Frauen nur in Kabul gelungen, über ihren Stimmenanteil und nicht über die Quote ins Parlament einzuziehen. Grundsätzlich lässt sich ein Zusammenhang zwischen der Sicherheitslage und der Möglichkeit für Frauen, bei den Wahlen anzutreten, feststellen. Dies kann von Distrikt zu Distrikt erheblich divergieren. Das Risiko in Kabul ist jedenfalls kleiner als im ländlichen Raum.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und einer der großen Gruppierungen des bewaffneten Kampfs gegen den afghanischen Staat, der Hezb-e Islami-e Gulbuddin (HIG) des früheren Premierministers Gulbuddin Hekmatyar. Ihre Repräsentanten führten unter anderem Gespräche mit Präsident Karzai, Vizepräsident Fahim Khan und Parlamentspräsident Yunus Qanooni. Sie übergaben einen Katalog, der 15 Forderungen enthielt (darunter der Abzug aller ausländischen Truppen bis Ende 2010, die Neuwahl von Präsident und Parlament und die Schaffung eines siebenköpfigen Nationalen Sicherheitsrats), zeigten sich aber verhandlungs- und kompromissbereit. Die Taliban als mit Abstand größte regierungsfeindliche Gruppierung haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten öffentlich stets kategorisch zurückgewiesen, es kann jedoch von informellen Kontakten im Anfangsstadium ausgegangen werden. Unterstützend soll hier der im September 2010 von Präsident Karzai eingesetzte Hohe Friedensrat unter Vorsitz des ehemaligen Präsidenten Burhanuddin Rabbani wirken. Seine Mitglieder, unter denen auch zehn Frauen sind, gehören nahezu allen relevanten politischen Gruppen an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 6 und 7)

Sicherheitslage:

Im Jahr 2010 wurden 2.777 zivile Kriegsopfer registriert. Damit hat es so viele Tote wie seit Jahren nicht mehr gegeben.

Zivile Opfer belasten immer wieder das Verhältnis der Afghanen zu den internationalen Streitkräften im Land und vor allem zu den USA. In den meisten Fällen sind allerdings Aufständische - wie die Taliban - für den Tod von Unbeteiligten verantwortlich.

(APA, NATO und USA sollen Operationen in Afghanistan einstellen, 13.3.2011;APA, Laut UN deutlich mehr zivile Opfer in Afghanistan, 17.3.2011)

Nach dem Sturz der Taliban 2001 hatte die Bevölkerung hohe Erwartungen an das neue Regime, jedoch wurden diese enttäuscht. Die International Security Assistance Force (ISAF) wird von der Bevölkerung zunehmend als Unruhefaktor wahrgenommen. Dies ist ein Grund für das Erstarken der Aufständischen und die Fortsetzung des Aufstandes. Die beste Zeit für Afghanistan wäre nach 2001 gewesen. Seither wurden die Anti-Regierungsbewegungen aber wieder stärker. Auch die Stammesstrukturen wurden wieder wichtiger und lösten teilweise die religiösen Strukturen ab. Die Erwartungshaltung der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Zukunft Afghanistans ist in Summe zurückgegangen. Dennoch - so die verbreitete Meinung - wird der Juli 2011 nicht der Tag des Abzuges sein, sondern möglicherweise der Beginn der schrittweisen Übergabe der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Behörden. Um diese Übergabe zu ermöglichen finden Treffen von Vertretern der USA, der ISAF und lokaler Sicherheitsbehörden statt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2010 geschahen über 50 Prozent aller Sicherheitsvorfälle in der südlichen und südöstlichen Region des Landes. Die Sicherheitsvorfälle waren auch weiter verbreitet als in den letzten Jahren. In der Periode zwischen Mitte Juni und Mitte September 2010 stieg die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen um 69 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum 2009. Die Verschlechterung der Sicherheitslage hatte mehrere Ursachen, unter anderem die erhöhten Truppenzahlen der internationalen Streitkräfte und der damit verbundene Anstieg an Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte, sowie verstärkte Aktivitäten der Antiregierungsgruppen.

(UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S.

36)

Insgesamt ließ sich ein zunehmender Pessimismus beobachten, was die Sicherheitslage betrifft. Die gesamte Grenzregion zu Pakistan wird als unsicher eingestuft. Die Lage hat sich soweit verschlechtert, dass es wieder verstärkt humanitärer und weniger Entwicklungshilfe bedarf. Die lokalen Kommandanten sind in weiten Teilen des Landes an der Macht. Die Sicherheitslage im Süden und Südwesten ist schlecht. Im Süden finden immer noch militärische Offensiven der afghanischen und internationalen Streitkräfte statt. Diese scheinen nicht besonders erfolgreich zu sein. Drei weitere geplante Offensiven wurden abgesagt. Eine Offensive in Kandahar war im Herbst 2010 noch im Gang, diente aber eher der Errichtung eines Ring of Steel nach dem Vorbild Kabuls. In Hinblick auf die geringe Anzahl ziviler Opfer kann sie aber als erfolgreich bezeichnet werden. Die Offensive Moshtarak in Helmand scheint keine nachhaltigen Erfolge zu zeigen. Die USA haben eine Nachrichtensperre über den Süden verhängt. Auch im Westen hat sich die Sicherheitslage in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Der Zentralraum und hier vor allem Bamiyan gehören zu den sichersten Regionen in Afghanistan. Generell gilt, dass ethnisch geschlossene Gebiete ruhiger sind.

Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen. Dies ist ein Grund, weshalb Familien das Land verlassen. Es müsste eine Lösung für die Reintegration von Personen geben, die in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen oder einen Ort suchen um ein neues Leben zu beginnen. Vor allem bei einem Abzug der ISAF bestünde die Gefahr einer Verschärfung dieses ethnischen Konfliktes.

Doch es wurden auch positivere Bilder der Situation im Norden gezeichnet. So sollen die Militäroperationen in der Provinz Kunduz erfolgreich sein. Dabei gebe es auch nur eine geringe Anzahl an zivilen Opfern. Das medial vermittelte Bild werde der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut.

Die Sicherheitslage in Kabul gilt ebenfalls als vergleichsweise ruhig. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des sogenannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Die Anschläge haben sich eher in die Vororte von Kabul verlagert.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 13 und 14)

Eine Spezialeinheit der Nato-Truppen hat in der Provinz Kunduz einen regionalen Taliban-Führer getötet. Baz Mohammad galt in den Reihen der radikalen Islamisten als "Schatten-Gouverneur" des Bezirks Imam Sahib. In den vergangenen Monaten hatte Baz Mohammad mehrere Angriffe gegen Nato-Stützpunkte und Stellungen afghanischer Truppen in der Region befehligt. Die Taliban führen seit Jahren sogenannte Schatten-Verwaltungen in allen 34 Provinzen Afghanistans. In den vergangenen Jahren brachten sie immer mehr Gebiete in Kunduz unter ihre Kontrolle, zu denen Regierungsvertreter keinen Zugang mehr hatten. Auch internationale Truppen konnten in diese Gegenden nur unter großen Risiken eindringen.

(APA, Taliban-Führer bei NATO-Einsatz in Afghanistan getötet, 5.3.2011)

Die schlechte Sicherheitslage hat sich auch auf die Parlamentswahlen vom September 2010 ausgewirkt. Im Süden und Westen des Landes konnten viele Wähler nicht wählen gehen. Auch der Transport von notwendigen Wahlunterlagen war in vielen Regionen aufgrund der Sicherheitssituation sehr beeinträchtigt. Die Zahl der Zwischenfälle überstieg sogar die Anschlagszahlen bei den Präsidentschaftswahlen 2009. Potentielle Kandidaten ließen sich aus Sicherheitsgründen nicht aufstellen und Wähler konnten teilweise nicht frei zur Wahl gehen.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 11)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 15)

Sicherheitslage im Westen und Norden:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Zusammen ereignen sich in den dort gelegenen 13 (von 34) Provinzen weniger als 10% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle. In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz war über die vergangenen Monate ein begrenztes Eindringen versprengter Aufständischer zu verzeichnen, die vor dem auf sie durch ISAF in Helmand ausgeübten militärischen Druck auswichen. In der Provinz Herat konzentrierten sich Angriffe Aufständischer, vor allem aber krimineller Banden, auf schwach besetzte Posten der afghanischen Polizei im Grenzgebiet zu Iran. Die Sicherheitslage im Regionalkommando Nord wird unverändert bestimmt durch den Versuch der Aufstandsbewegung, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz zu kontrollieren. Hinzu treten gleichgerichtete Versuche entlang der Ringstraße westlich Mazar-e-Sharif nach Shibirghan. In beiden Fällen sichern ISAF-Kräfte die Bewegungsfreiheit für den zivilen wie militärischen Verkehr.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 15)

Seit Anfang des Jahres 2009 verschlechtert sich die Sicherheitslage im Norden. Insbesondere Kunduz, Takhar und Baghlan zählen zu den unsichersten Gegenden Nordafghanistans. Vor zwei Jahren war es - sogar in der Nacht - noch möglich sich im Norden des Landes frei zu bewegen. Gebiete, die 2009 noch zugänglich waren, gelten heute als unsicher. Dadurch ist auch die Bewegungsfreiheit von Mitarbeitern internationaler Organisationen eingeschränkt. Es gibt Übergriffe und Bedrohungen gegen die Zivilbevölkerung. Auch humanitäre Helfer sind davon betroffen.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 6 - 8; vergleiche Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011„ S. 13 und 14)

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar. Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"- Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand). Vorgeplante Folgeoperationen um und in Kandahar-Stadt wurden und werden dadurch verzögert. Bereits für Ende 2010 erwartete Erfolge in diesem militärischen wie politischen Schlüsselgelände sind so nicht vor 2011 zu erwarten. Gleichwohl gibt die Sicherheitslage Anlass zu vorsichtigem Optimismus, da sich die Anzeichen mehren, dass die Aufstandsbewegung nicht länger in der Lage ist, dem militärischen Druck Stand zu halten. Hohe Verlustraten und sinkende Rekrutierungszahlen führen insbesondere im Süden seit mehreren Monaten zu einer Abnahme komplexer militärischer Operationen der Aufständischen sowie zu einer weiteren deutlichen Abnahme erfolgreicher Anschläge mittels Sprengfallen bei insgesamt unverändert intensiver Gefechtstätigkeit. Die weitere Entwicklung im Jahr 2011 wird zeigen, ob sich tatsächlich eine Trendwende einstellt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern. Ob es gelingt, diesen Prozeß dauerhaft zu gestalten, ist davon abhängig, ob die Distanzierung der Bevölkerung dauerhaft sein wird.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 14 und 15)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden bzw. werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011 , S. 4)

Trotz bestehender Verpflichtungen und entwickelter Strategien um die Situation der Menschenrechte für viele Menschen, Frauen und Kinder zu verbessern, bleibt die Menschenrechtssituation für Kinder und jenen Personen die unter hoher Armut leiden aufgrund von Diskriminierungen, dem fehlenden Zugang zur Gesundheitsversorgung, dem Fehlen an angemessenem Wohnraum und Schulen weiterhin düster.

Die Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte bleibt auch aufgrund der schwachen Justizbehörden begrenzt. Das niedrige Niveau der Sensibilisierung der Öffentlichkeit über die menschlichen Rechte hat die Bürger von der Verwirklichung und den Zugriff auf ihre Rechte verhindert. Fehleinschätzungen über die Menschenrechte wurden verwendet, um Menschenrechtsverletzungen zu rechtfertigen, wie etwa die Zwangs- und Kinderarbeit, oder den Frauen die Rechte auf Bildung, Arbeit und politische Partizipation zu verweigern.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 28;

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in den

letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011 , S. 11 und 12)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Das Gesetz gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings laufen Journalisten zunehmend Gefahr physischer Gewalt ausgeliefert zu werden. Einige Quellen berichten von einer Einflussnahme auf ihre Berichterstattung durch verschiedenste Stellen, wie etwa nationaler und lokaler Regierungseinrichtungen, warlords, der Drogenmafia, ausländischen Regierungen und deren Vertretern, sowie den Taliban. Einige Medien behaupten, dass einzelne Vertreter die Regierung nicht öffentlich kritisieren konnten, ohne Angst vor Repressalien haben zu müssen.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 72)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl in einigen Fällen das Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 9 - 12)

Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, vor allem um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Parlamentswahlen vom September 2010 oder die versehentliche Tötung von afghanischen Zivilisten durch die NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich. Im Zusammenhang mit in den USA angekündigten Koran-Verbrennungen kam es am 15. September 2010 in Kabul zu gewaltsamen Ausschreitungen (Verbrennen von US-Flaggen und Reifen). Die Sicherheitskräfte gingen zum Teil rabiat vor. Zwischen einer und sechs Personen sollen die Demonstrationen nicht überlebt haben, zwölf wurden verletzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 18)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung besagt, dass der Islam die "Religion des Staates" ist und das kein Gesetz im Widerspruch zu den Überzeugungen der heiligen Religion des Islam stehen darf. Im Jahr 2004 wurde die Verfassung dahingehend novelliert, dass sowohl Schiiten als auch Sunniten gleichberechtigt behandelt werden. Die Verfassung gewährt Anhängern anderer Religionen ihren Glauben frei ausüben und durchführen zu dürfen.

In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert.

(U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010, S. 1)

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 19)

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen.

Bis heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Im Kabinett sind die Hazara durch Vizepräsident Khalili und die amtierenden Minister of Higher Education, Danish, und Transportation, Najafi, vertreten. In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 18 bis 19)

Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und überall vorhandener Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Amtsträgern gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 8.4.2011, S. 8; vergleiche UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010, S. 4)

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S.9; vgl. Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27.7.2010, S.9; vergleiche Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62 und 63)

Sicherheitsbehörden:

Die afghanische National Security Forces bestehen aus drei Hauptgruppen. Aus der Armee Afghan National Army - ANA), der Army Air Corps und der nationalen Polizei (Afghan National Police - ANP). Innerhalb dieser Einheiten deckt spezialisiertes Personal die Sicherheit des Landes ab. Einschließlich Kommunikations- und logistisches Personal-, Grenzschutz- und Drogenfahnder. Allerdings ist der Zustand des Sicherheitsapparats was die Wirksamkeit und Professionalität betrifft in der Praxis weiterhin uneinheitlich.

Drei Ministerien haben die Verantwortung, sowohl rechtlich als auch in der Praxis für die Sicherheit des Landes. Die ANP untersteht dem MOI (Innenministerium). Ihr Hauptaufgabengebiet ist Verantwortung zu tragen für die innere Ordnung. Allerdings wird sie zunehmend im Kampf gegen Aufständischen eingesetzt.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 39 - 41)

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.

Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch

eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern.

In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.12 und 13)

Ein weiteres Phänomen besteht in der Vertretung durch Verwandte. Da die Einnahmen aus der Tätigkeit des Polizisten von seiner Familie benötigt werden, werden im Krankheitsfall Brüder oder Cousins als Vertretungen geschickt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 9)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die Vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und Nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium (MOD) und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Das (National Directorate of Security) hat die Verantwortung Fälle zu untersuchen, welche die nationale Sicherheit betreffen und ist auch als Geheimdienst tätig.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 39 - 41)

Schwerpunkt der Tätigkeit der internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Diese sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Ziel ist es, beginnend ab 2011 und bis Ende 2014 landesweit die Sicherheitsverantwortung an afghanische Institutionen zu übergeben. Dies wurde zuletzt durch den NATO-Gipfel im November 2010 in Lissabon bestätigt.

Der Aufwuchs der afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von 171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) etwa 150.000 ANA Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufwuchs hinterher.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.12)

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.13)

Die Stoßkraft der Taliban sei in weiten Teilen des Landes gestoppt und in einer Reihe wichtiger Gebiete rückgängig gemacht worden, gab der Oberbefehlshaber der Internationalen Schutztruppe Isaf bekannt. Die Taliban hätten Zufluchtsorte mit Schlüsselbedeutung verloren, zahlreiche ihrer Führer seien getötet oder gefangen genommen worden. Auf der anderen Seite sei es gelungen, hunderte Kämpfer wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.

Zur selben Zeit sind sowohl die Zahl als auch die Fähigkeiten der afghanischen Sicherheitskräfte gestiegen und Fortschritte auf dem Gebiet der Regierungsführung und Entwicklung erzielt worden.

(APA, Petraeus sieht bedeutende Fortschritte in Afghanistan, 15.3.2011)

Das Ziel der NATO ist, dass die afghanischen Sicherheitskräfte bis Ende 2014 die Verantwortung für die Sicherheit in allen Provinzen übernehmen. In der ersten Phase des Übergangs soll die afghanische Armee die Sicherheitsverantwortung in bis zu vier Provinzen des Landes übernehmen.

(APA, NATO und USA sollen Operationen in Afghanistan einstellen, 13.3.2011; APA Karzai startet Übernahme der Verantwortung durch afghanische Armee, 20.3.2011)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.21 und 22)

Im Januar 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament im Jahr 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum vom 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Einzige Voraussetzung, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit bzw. Reintegration von Aufständischen, untergräbt aber gleichzeitig Bemühungen um eine Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre. Fälle der Anwendung dieses Gesetzes sind nicht bekannt. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Einen Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen bezieht, gibt es im afghanischen Strafgesetzbuch allerdings nicht. Rückgriff auf die Scharia kann nach Artikel 130 der Verfassung genommen werden, wenn in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen ist nichts bekannt. Weder gibt es eine etablierte Rechtspraxis, noch werden die Normen in jedem Fall umgesetzt. Ob die Anwendung der Scharia in diesen Fällen zur Verhängung der Todesstrafe führen würde, kann daher nicht beurteilt werden. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass Einzelfälle zur Statuierung eines Exempels vor Gericht verhandelt werden könnten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S.21 und 22)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen sind schlecht. Jedoch unternimmt die Regierung Schritte zur Verbesserung der Situation in den Gefängnissen und Haftanstalten mit Hilfe des Ministeriums für Justiz (MOJ). Die meisten Gefängnisse und Haftanstalten sind veraltet, stark überbelegt, unhygienisch und entsprechen daher nicht den internationalen Standards. Internationale Nichtregierungsorganisationen berichten weiters über unzureichende Nahrung und Wasser, schlechte sanitäre Einrichtungen, zuwenige Decken und von der Verbreitung von Infektionskrankheiten in den Gefängnissen. Sofern Krankenhäuser in den Gefängnissen etabliert sind, so sind diese unterversorgt. Häftlinge mit ansteckenden Krankheiten und Häftlinge mit psychischen Erkrankungen werden selten von anderen Gefangenen getrennt.

In den Gefängnissen gibt es eine Beschwerdebox der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), in die man anonyme Beschwerden einwerfen kann. Es gibt eine Geschlechtertrennung in den Gefängnissen. Die Kinder sind bei den Frauen untergebracht. Es gibt aber keine speziellen Einrichtungen für Kinder. So leben ca. 250 Kinder in afghanischen Gefängnissen. In Kabul wurde vor Kurzem ein neues Gefängnis gebaut, dessen Standard höher liegt als in den übrigen Anstalten.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 11.3.2010, S. 3, sowie Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 62)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Jeder Festgenommene hat das Recht auf einen Verteidiger. Der Festgenommene, oder Angeklagte ist unmittelbar nach seiner Verhaftung über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu informieren. Für Arme hat der Staat bei Strafsachen einen Verteidiger zu ernennen. Die Vertraulichkeit des Gespräches zwischen Angeklagtem und Verteidiger ist zu wahren.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 65)

Die Länge der Festnahme ohne Anklage ist gesetzlich geregelt. Die Polizei hat das Recht einen Verdächtigen ohne Voruntersuchung 72 Stunden festzuhalten. Bei Anklageerhebung ist der Verdächtige innerhalb von 48 Stunden von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu verhören. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft kann einen Verdächtigen für weiter 15 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung zum zwecke der Untersuchung festhalten. Mit gerichtlicher Genehmigung kann der Verdächtige für weiter 15 Tage inhaftiert bleiben. Der Staatsanwalt muss über eine Anklage, oder über die Freilassung des Verdächtigen innerhalb von 30 Tagen entscheiden. In der Praxis kommen viele Häftlinge nicht in den Genuss aller Bestimmungen. Es gibt wenig Kohärenz über die Länge der Haft welcher ein Verdächtiger festgehalten wird. Kinder werden über deren grundlegende Rechte im Zuge der Inhaftierung nicht informiert. (U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 66)

Todesstrafe:

2009 verurteilten Gerichte niederer Instanz 133 Menschen zum Tode; der Oberste Gerichtshof Afghanistans bestätigte 24 dieser Urteile. Mindestens 375 Menschen waren vom Vollzug der Todesstrafe bedroht.

(Amnesty International, Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Islamische Republik Afghanistan", 28.5.2010)

Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VNSonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Artikel 129, der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VNSonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.

Seit November 2008 gab es in Afghanistan keine Hinrichtung mehr (insgesamt waren es 2008 17 Hinrichtungen), jedoch sitzen in afghanischen Gefängnissen über 90 Personen in der Todeszelle. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht der Botschaft glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S. 27)

Grundversorgung:

Die sich zunehmend verschlechternde Sicherheitssituation hat zusammen mit den zahlreichen Naturkatastrophen wie Lawinen, Erdbeben, Dürren und Fluten, welche Afghanistan immer wieder heimsuchen, den Großteil der afghanischen Bevölkerung extrem verletzlich gemacht. Der andauernde Konflikt führt dazu, dass vielen Menschen keine Hilfe geleistet werden kann, da zahlreiche Gebiete nicht mehr zugänglich sind.

(Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 11.8.2010, S.19)

Grundsätzlich werden in Afghanistan zu wenige Lebensmittel produziert. Dies vor allem deshalb, da es zu wenige Gebiete gibt, die bewässert werden und so intensiv landwirtschaftlich nutzbar sind. Wurden in den 1960er und 1970er Jahren noch 3,8 Millionen Hektar bewässert, sind es heute nur ca. 1,8 Millionen Hektar. Insgesamt sind - laut WFP - 7,3 Millionen Menschen (31% der Bevölkerung) von Nahrungsmittelknappheit betroffen, weitere 5,4 Millionen (23%) zumindest gefährdet. Bemerkenswert erscheint, dass die ländlichen Gebiete stärker von der schlechten Versorgungslage betroffen sind als die Städte (77% der betroffenen Bevölkerung lebt in ländlichen Gebieten).

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55)

Neben dem jahrzehntelangen Konflikt und den damit verbundenen Folgen für die Landwirtschaft und die Infrastruktur des Landes sind Naturkatastrophen Mitverursacher der Lebensmittelkrise. So kam es seit 2002 zu insgesamt vier Dürren und einer Überschwemmung jährlich. Doch auch die derzeitige Sicherheitslage kann Menschen zur Flucht zwingen. Dies reduziert die Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Produktion weiter. Ein weiteres Problem für die Ernährungssicherheit besteht in den Landstreitigkeiten. Diese führen zu einer geringeren Nahrungsmittelproduktion. Es gibt ein Projekt um dieses Problem zu lösen ("land titeling"). Doch die Klärung der Besitzverhältnisse wird noch lange dauern. Obwohl es in den Jahren 2009 und 2010 gute Ernten gab, ist Afghanistan von Lebensmittelimporten abhängig. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der unsichersten Lebensmittelversorgung. Der Import der Lebensmittel passiert hauptsächlich über den normalen Handel aus Kasachstan und Pakistan. Die Flut in Pakistan könnte eine Reduktion der Importe zur Folge haben. Generell gibt es im Hazarajat und im Norden zu wenige Lebensmittel, da das Klima und der Boden nicht für Ackerbau geeignet sind. So gibt es in Badaghshan kaum Getreideanbau, dafür vermehrt Tierhaltung.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55; vgl. Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55; vergleiche Corina Troxler Gulzar, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 11.8.2010, S.17)

Im Norden gehören die Gebiete um Mazar-e-Sharif und in Takhar zu den landwirtschaftlich produktivsten Gebieten, im Süden das Tal des Helmand-Flusses. Im Westen des Landes ist die landwirtschaftliche Produktion generell gut, während hingegen der Osten landwirtschaftlich eher weniger nutzbar ist.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 54 - 55)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar.

Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Das World Food Programme (WFP) verfügte über eine eigene LKW-Flotte von ca. 200-250 LKWs, aber kommerzielle Fahrer fahren beinahe überall hin und erreichen auch beinahe das ganze Land. In einigen Gebieten werden Lebensmittel für den Winter gebunkert. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 55)

Es wurden Nahrungsmittel an ca. 100.000 Familien verteilt. Dadurch sollten ca. 600.000 Personen erreicht worden sein. Für die am meisten gefährdeten Gruppen gab es zusätzliche Hilfe. Auch Rückkehrer bekommen Nahrungsmittelrationen. Speziell in Kabul wurde ein Nahrungsmittel-Gutschein-Projekt gestartet. In einem Pilotversuch wurden im Jahr 2009 Gutscheine an 60.000 Haushalte ausgegeben. Dabei wurden besonders Haushalte unterstützt, deren Oberhaupt Frauen oder Menschen mit Behinderung waren oder die besonders arm waren. Außerdem wurden IDPs in das Programm miteinbezogen. Mit diesen monatlichen Gutscheinen über ca. USD 30,-

konnte man in bestimmten lokalen Geschäften Waren kaufen. Die Geschäftsinhaber lösten diese Gutscheine dann bei Banken ein. Im Endeffekt wurden diese dann vom WFP bezahlt. Auf diese Weise gelang es, den bedürftigsten Gruppen in der afghanischen Gesellschaft zu helfen, aber auch die lokalen Geschäftsinhaber zu stärken.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 56)

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 29 )

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan wurde durch die jahrelang andauernden Konflikte zerstört. Allerdings haben rund 85 Prozent der afghanischen Bevölkerung Zugang zum grundlegenden Gesundheitswesen. Allmählich etabliert sich diese wieder mit Hilfe der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft. Nach wie vor zählt der Gesundheitsstatus der Bevölkerung zu den schlechtesten der Welt. Die Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheit, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet. Schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die Vereinigte Staaten Argentur für internationale Entwicklung und die Europäische Gemeinschaft helfen dem afghanischen Ministerium für Gesundheit eine medizinische Grundversorgung für die Bevölkerung aufzubauen. Das Paket besteht aus Dienstleistungen für die Gesundheit von Müttern und Neugeborenen, die Gesundheit und Immunisierung von Kindern, Ernährung, Eindämmung übertragbarer Krankheiten, psychische Gesundheit, Behinderung und die Versorgung mit lebensnotwendigen Medikamenten. Das Ministerium für Gesundheit hat eine Kinder- und Jugendpsychiatrische Abteilung und eine Abteilung für Frauen zur Bewältigung der hohen Säuglings- und Müttersterblichkeit etabliert.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 154 und 164)

Medikamente sind im Gegensatz zur Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern kostenpflichtig. Medikamente müssen selbst mitgebracht bzw. können sie teilweise in den Krankenhäusern gekauft werden. Die Medikamente sind zwar teuer, aber für die Mehrheit der Bevölkerung erschwinglich. Der Großteil dieser Medikamente kommt aus Pakistan und ist meist von schlechter Qualität. Die afghanischen Behörden sind nicht in der Lage, eine Qualitätskontrolle durchzuführen. Die Medikamente werden in Apotheken verkauft. Medikamente gegen Malaria sind verfügbar. Es gibt keinerlei Schutzimpfungen von staatlicher Seite.

Auch ernste Krankheiten, wie z. B. HIV, können behandelt werden, kommen aber kaum vor. Erklärt wird dieses Phänomen mit den gesellschaftlichen Konsequenzen einer derartigen Erkrankung. So wurde die Vermutung geäußert, dass eine HIV-Erkrankung zur Ermordung des Betreffenden führen könnte. HIV wird nicht ausreichend als Problem anerkannt. Es wird eine hohe Dunkelziffer an Infizierten angenommen. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass es sowohl bei Männern als auch bei Frauen viele Drogenabhängige gibt. HIV wird auch bei Prostituierten nicht thematisiert. Dennoch ist HIV im Vergleich zu anderen Krankheiten unwichtig. Es gibt größere Probleme mit den Krankheiten Cholera, Masern und Polio.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 52 - 53)

Zwar sollte die afghanische Regierung ihren Bürgern eigentlich eine kostenlose Gesundheitsversorgung bereitstellen. In der Praxis führt die extrem schlechte Versorgungslage jedoch dazu, dass die Patienten Medikamente und medizinisches Zubehör zu hohen Preisen auf dem Schwarzmarkt kaufen müssen. So muss für ein relativ einfaches medizinisches Problem wie die Behandlung eines grippalen Infekts mit Kosten von mindestens 500 - 1000 Afghani gerechnet werden. Zum Vergleich: Das Durchschnittseinkommen eines Staatsangestellten beträgt zwischen 2500 bis 5000 Afghani. Dies bedeutet dass eine Familie, die einen chronisch Kranken zu versorgen hat, sehr wohlhabend sein muss, um die notwendigen Medikamente bezahlen zu können. Darüber hinaus werden in afghanischen Krankenhäusern entgegen der Vorschriften für Untersuchungen normalerweise Gebühren erhoben. Bei den hohen Kosten für die Gesundheitsversorgung handelt es sich um ein landesweites Problem, das auch für Kabul gilt.

(Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.4.2011, S.2)

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Aufgrund der stark gestiegen Einwohnerzahlen Kabuls verfügt die Stadt nicht über ausreichende Kapazitäten in öffentlichen Krankenhäusern. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. Außerdem gibt es ausreichend weibliches medizinisches Personal. Es gibt eigene Spitäler für Frauen und zwei Entbindungsstationen in der Stadt. Auch die psychologische Betreuung ist besser.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 53)

Bei der aktuellen medizinischen Versorgungslage in Afghanistan ist es in keinster Weise gewährleistet, dass Menschen mit einer schweren Erkrankung Zugang zu den nötigen Medikamenten haben oder angemessen ärztlich versorgt werden können. Zwar wurde seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001 viel in den Gesundheitssektor investiert, und die vorhandenen Gesundheitseinrichtungen konzentrieren sich auf Kabul und andere größere Städte. Jedoch sind die öffentlichen Dienstleistungen in Kabul dem rasanten Bevölkerungswachstum von 1,5 Millionen Einwohnern im Jahr 2001 auf fast 5 Millionen Einwohner im Jahr 2010 durch zurückkehrende Flüchtlinge in keinster Weise gewachsen.

(Amnesty International, Gutachten an das Verwaltungsgericht Darmstadt, Zeichen: 2K837/10.DA.A, vom 28.4.2011, S.1)

Bewegungsfreiheit/Rückkehrfragen:

Das Gesetz erlaubt Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung. Jedoch beschränken soziale Sitten vielen Frauen die Bewegungsfreiheit ohne männlicher Zustimmung, beziehungsweise ohne einer Begleitperson. Die Regierung beschränkt Bürgerbewegung, wenn Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

(U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 5.11.2010, S. 171)

Der Botschaft ist kein Fall bekannt, in dem die Stellung eines Asylantrags in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan hatte. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch gut 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 1,7 Millionen in Pakistan und ca. 1.022.000 in Iran. Dazu kommen in Iran rund 2 Mio. unregistrierte Afghanen, die die iranische Regierung jedoch nicht als "Flüchtlinge" anerkennt. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575). Eine neue Qualität hat laut UNHCR inzwischen die kriminelle Fluchthilfe erreicht, mit der vor allem junge Afghaninnen und Afghanen in die EU gelangen. Erhebungen zur Herkunft der illegal eingewanderten afghanischen Staatsangehörigen zeigten eine auffällige Konzentration auf drei bis vier Provinzen des Landes; dies deute auf gezielte Machenschaften professioneller Schleuserbanden hin. UNHCR versuche sein Bestes, dieses Problem wirkungsvoll anzugehen.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen. Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten.

Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 30 und 31)

Die Probleme, die sich bei der Rückkehr ergeben können, sind vielfältig. Ein wichtiger Faktor bei der Reintegration ist die Dauer des Aufenthaltes im Ausland, denn durch einen langjährigen Auslandsaufenthalt ändert sich das Wertesystem der Betroffenen. So können sie als "westlich" wahrgenommen werden. Es gibt Beispiele von Frauen, die ihr Kopftuch nicht richtig trugen und deshalb geohrfeigt wurden. Auch Personen, die das Land bereits in jungen Jahren verlassen haben, sind schwer zu integrieren.

Um hier eine Hilfestellung zu geben, wird von der Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit (AGEF) ein Austausch unter den Rückkehrern ermöglicht. So sollen sie die Schwierigkeiten, die mit der Rückkehr verbunden sind, leichter verarbeiten. Mit der Zeit wird dieser Austausch jedoch immer unwichtiger, da die Familie als zentrales soziales Netz an Bedeutung gewinnt. Generell sind Familien und Clans ein sehr wichtiger Pfeiler und Rückhalt für die Gesellschaft bzw. den Einzelnen, um Unterstützung zu bekommen. Familienanschluss ist enorm wichtig für die Reintegration in die Gesellschaft und wird meist innerhalb eines Jahres wieder aufgebaut. Auch wenn die Kernfamilie fehlt, gibt es meist eine Großfamilie - "Clanstruktur" - auf die man zurückgreifen kann. Ohne soziale Kontakte ist es schwierig einen Job zu finden, da die Familienmitglieder auch als Referenz für den Arbeitgeber dienen. Die Reintegration kann bis zu drei Jahre dauern.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 15)

Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Neben der Bauwirtschaft sind die Telekommunikationsindustrie und der Bankendienstleistungssektor seit 2008 sehr stark und schnell gewachsen, haben aber relativ wenig neue Arbeitsplätze geschaffen. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Eine große Anzahl der Arbeitskräfte in diesem Bereich kommt aus Pakistan. Rückkehrer verfügen häufig nur über eine geringe Qualifikation bzw. Berufserfahrung. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-, Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Obwohl Arbeitsvermittlungszentren errichtet wurden, blieb deren Wirksamkeit gering. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Falls jedoch Arbeit und Einkommen vorhanden sind, geht die Reintegration wesentlich schneller. Rückkehrer ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstrukturen haben geringere Chancen. Verfügen afghanische Rückkehrer jedoch über eine gewisse Menge an Geld, können sie dieses in Afghanistan investieren und kleine Geschäfte gründen. Der Erfolg eines Rückkehrprogramms hängt auch von der Höhe der Unterstützung ab. Da viele Familien junge Männer vorausschicken, um Geld aus Europa zu erhalten, mit dem dann weiteren Familienmitgliedern die Flucht ermöglicht werden könnte, sind gewisse Hoffnungen mit diesen Flüchtenden verbunden. Außerdem haben viele Flüchtlinge noch Schulden bei ihren Schleppern. Die Kosten für eine Schleppung liegen bei ca. US$ 10.000 - 12.000. Die Rückkehr ist deshalb oft nur denkbar, wenn der Rückkehrer eine gewisse Geldmenge, Starthilfe etc. mitbringt.

(Österreich, Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010, S. 15)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 32)

Feststellung der Staatsangehörigkeit:

Laut Mitteilung des Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996 bis 2001 ausgestellten Reisepässe grundsätzlich ungültig; nur neue Reisepässe mit der offiziellen Staatsbezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan" sind gültig. Die alten Reisepässe behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt, die von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden kann. Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug ("Taskira"), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher nur bedingt - im Gegensatz zur Taskira - einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 9.2.2011, S 33)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die wahre Identität des BF hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt. Letztlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung auf nähere Befragung an, dass er jetzt nicht mehr wisse, wann er nach dem afghanischen Kalendersystem geboren sei, er könne sich auch nicht mehr an das afghanische Jahr, in dem er geboren sei, erinnern. Dazu führte der BF lediglich aus, dass man eine Sache vergesse, wenn man sie nicht ständig üben würde.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellung, dass der BF gesund und somit auch in der Lage ist, seine Interessen im Verfahren aus eigenem wahrzunehmen, beruht auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach er vollkommen gesund und auch körperlich und geistig in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen, sowie auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Senates. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allfälligen (psychischen) Erkrankung des BF hervorgekommen oder behauptet worden, die eine fehlende Vernehmungsfähigkeit des BF begründen hätten können, insbesondere dass er die ihm gestellten Fragen nicht wahrheitsgemäß und umfassend beantworten könnte. Zum erstmaligen Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, dass er selbst den Eindruck hätte, dass der BF - wie der Vertreter wörtlich ausführte - "von seinen kognitiven Fähigkeiten her" viele Fragen nicht verstanden bzw. den Sinn der Frage auch nicht begriffen hätte und daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung, ob der BF überhaupt vernehmungsfähig sei und die dementsprechende psychische Verfassung vorliege, beantragt werde, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF - wie vom rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung lediglich ohne nähere Begründung vermutet - an einer Einschränkung seiner psychischen Verfassung und seiner kognitiven Fähigkeiten leiden könnte, gründet sich darauf, dass im gesamten Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen und solche bis dahin auch nie behauptet worden sind. So ist darauf hinzuweisen, dass der BF im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung gegenüber dem erkennenden Senat nicht einmal ansatzweise den Eindruck vermittelt hat, dass er die ihm gestellten Fragen auf Grund einer allenfalls vorliegenden psychischen Störung oder Erkrankung nicht beantworten könnte. Vielmehr tätigte der BF auf entsprechende Befragung von sich aus Angaben zu den von ihm vorgebrachten Ereignissen. Auf den Umstand einer bei ihm vorliegenden Vergesslichkeit berief sich der BF selbst immer erst dann, als er zu den von ihm bestimmten Ereignissen zeitlich näher befragt wurde oder ihm seine widersprüchlichen Angaben vorgehalten wurden. Dass der BF, wie vom Vertreter behauptet, den Sinn der Fragen des erkennenden Senates nicht begriffen hätte, erscheint auch insofern als nicht nachvollziehbar, als der BF in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Befragung beispielsweise sowohl sein Geburtsdatum als auch Jahreszahlen, Monate und Zeiträume nennen konnte. Darüber hinaus war auch nicht unwesentlich, dass der BF seit über einem Jahr bei einer Paketdienst- bzw. Botendienstfirma beschäftigt ist und dabei unter anderem Tätigkeiten an Sortierlaufbändern ausübt, die auch nach eigener Ansicht des BF - entgegen der Behauptung des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung - über rein mechanische Tätigkeiten hinausgehen und sehr wohl sein hohes Maß an erforderlicher Sorgfalt und Verantwortung erfordern, für die wiederum das Vorliegen kognitiver Fähigkeiten vorausgesetzt werden muss.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit dem vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren - auch im Zuge der nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom rechtsfreundlichen Vertreter erstatteten Stellungnahme (OZ 8) - diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt und auch keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. Die Feststellung hinsichtlich der geringen Deutschkenntnisse des BF beruhen überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Senates in der mündlichen Verhandlung.

2. Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten er schließlich bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der BF insgesamt im Zusammenhang mit den Umständen und Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan - wie noch unten näher ausgeführt werden wird - keine glaubhaften Angaben tätigte und auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage oder nicht willens war, auf konkrete Befragung keine glaubhaften Angaben zu tätigen. So gab der BF zunächst an, im 6. Monat des Jahres 2008 Afghanistan zuletzt verlassen zu haben. Auf die folgende Frage, weshalb er das so genau wisse und warum er eine Zeitangabe in westlicher Zeitrechnung verwende, erwiderte der BF, dass er das auf der Flucht durch andere erfahren hätte. Auf weitere Befragung war der BF ohne erkennbaren Grund aber nicht einmal in der Lage, die Jahreszeit zu benennen, in der er Afghanistan verlassen hatte. Als Rechtfertigung führte der BF an, dass er es einfach vergessen hätte.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Die Feststellung betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen ergibt sich aus dem Akteninhalt (Strafkarten) und entspricht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

4. Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

4.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 27.06.2012 brachte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR:

Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF: Beschwerdeführer;

BFV: rechtsfreundlicher Vertreter des BF):

"VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF: Ich habe in Afghanistan die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Einen Beruf habe ich nicht erlernt.

VR: Heißt das, Sie haben 6 Jahre lang die Schule besucht?

BF: Ja.

VR: Wo befand sich diese Schule?

BF: In meinem Heimatdistrikt XXXX.BF: In meinem Heimatdistrikt römisch 40 .

VR: In welchem Alter haben Sie die Schule besucht?

BF: Ich kann mich nicht genau daran erinnern.

VR: Wissen Sie, in welchem Alter Sie mit der Schule begonnen haben?

BF: Ich war vielleicht 5 Jahre alt.

VR: Wissen Sie, in welchem Alter Sie die Schule beendet haben?

BF: Vielleicht 11 Jahre alt.

VR: Woran liegt es, dass Sie sich daran nicht mehr erinnern können?

BF lächelt.

BF: Man merkt sich nicht alles. Ich habe dann viele Probleme erlebt.

VR: Sie haben im bisherigen Verfahren mehrmals unterschiedliche Angaben dahingehend getätigt, ob bzw. wie lange Sie in die Schule gegangen sind. So haben Sie im Zuge der Datenaufnahme bei Ihrer Antragstellung sowie bei Ihrer Erstbefragung am 26.12.2008 angegeben, 6 Jahre lang die Grundschule und 2 Jahre lang die Hauptschule besucht zu haben, wobei Sie angaben, von 1999 bis 2003 die Grundschule und von 2005 bis 2006 die Hauptschule besucht zu haben. Das wären somit 8 Jahre. In der Einvernahme vor dem BAA am 09.03.2009 haben Sie im völligem Gegensatz dazu angegeben, dass Sie in Afghanistan überhaupt nicht in die Schule gegangen seien, heute geben Sie an, nur 6 Jahre lang die Schule besucht zu haben. Haben Sie eine Erklärung für diese völlig unterschiedlichen Angaben?

BF: Ich habe von Anfang an gesagt, dass ich 6 Jahre lang die Schule besucht habe. Es müsste ein Missverständnis sein.

VR: Derzeit habe ich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass im Zuge Ihrer Einvernahmen sprachliche Missverständnisse passiert wären oder dass allenfalls etwas nicht korrekt protokolliert worden wäre. Im Übrigen haben Sie selbst bislang auch nie behauptet, dass es allenfalls zu Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnissen gekommen wäre. Letztlich stellen die Niederschriften öffentliche Urkunden dar, die die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen, solange nicht nachweislich nachgewiesen wird, dass diese nicht echt oder richtig wären. Weiters wurden sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme am 09.03.2009 in der Sprache Paschtu übersetzt, wobei Sie in der Einvernahme am 09.03.2009 auch durch einen Rechtsberater vertreten waren. Haben Sie also konkrete Hinweise dahingehend, dass das, was protokolliert wurde, unrichtig oder missverständlich protokolliert worden wäre?

BF: Ich habe immer schon das gesagt, was ich heute gesagt habe, vielleicht hat mich der Dolmetscher falsch verstanden.

VR: Warum sollte ein Dolmetscher, der mit Ihnen Paschtu spricht, etwas falsch verstehen, wenn es darum geht, festzustellen, ob jemand eine Schule besucht hat oder nicht bzw. wenn ja, wie viele Jahre?

BF: Ich habe das in Traiskirchen so gesagt, wie ich das heute gesagt habe. Nach Erhalt meines negativen Bescheides habe ich mit einem anderen Afghanen, der Dari sprach, die Beschwerde verfasst. Dieser Mann war zwar Paschtune, sprach mit dem anderen Mann, der die Beschwerde verfasste, aber Dari, weil dieser Mann Iraner war.

VR: Wird in Afghanistan die gleiche Zeitrechnung bzw. das gleiche Kalendersystem verwendet wie hier in Österreich?

BF: Ich habe die afghanische Zeitrechnung mittlerweile vergessen.

VR: Das war nicht meine Frage.

BF: In Afghanistan wird die gleiche Zeitrechnung wie in Österreich verwendet.

VR: Sind Sie sich sicher?

BF: Nein, in Afghanistan gibt es eine andere Zeitrechnung.

VR: Haben Sie in der Schule die afghanische Zeitrechnung gelernt?

BF: Ja, ich habe es zwar gelernt, aber ich habe es vergessen.

VR: Können Sie mir die afghanischen Monate in der richtigen Reihenfolge nennen?

BF: Ich kann sie zwar beim Namen nennen, aber nicht in der richtigen Reihenfolge.

VR: Was ist der 1. Afghanische Monat?

BF: Saur oder Jawsa. Ich weiß es nicht genau.

VR: Wissen Sie, wann Sie im afghanischen Kalender geboren sind?

BF: Nein.

VR: Wissen Sie das nur jetzt nicht oder haben Sie es vergessen?

BF: Ich wusste es, aber jetzt nicht mehr.

VR: Woran liegt es, dass Sie jetzt so viele Erinnerungslücken haben, nachdem Sie eben angegeben haben, selbst vollkommen gesund zu sein?

BF: Es gibt immer neue Dinge, die man im Kopf aufnimmt.

VR: Wie kommt es, dass Sie die afghanische Zeitrechnung völlig vergessen haben, zumal Sie erst seit etwas über 3 Jahren in Österreich sind und somit die überwiegende Zeit Ihres Lebens in Afghanistan verbrachten?

BF: Wenn man eine Sache nicht ständig übt, vergisst man es.

VR: Wissen Sie, in welchem afghanischen Jahr Sie geboren wurden?

BF: Ich weiß es nicht.

Der VR weist den BF erneut darauf hin, nur die Wahrheit anzugeben.

[...]

VR: Nennen Sie mir jetzt bitte, soweit Sie sich erinnern können, alle Ihre Aufenthaltsorte in chronologischer Reihenfolge, von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Einreise in Österreich.

BF: Geboren wurde ich im Distrikt XXXX. Von meiner Geburt bis ins Jahr 2006 oder 2007 in meinem Heimatdistrikt gelebt. Danach bin ich nach Kabul gegangen und war dort bis zum 6. Monat des Jahres 2008. Danach organisierte mein Onkel mütterlicherseits einen Schlepper und bin ich mit dessen Hilfe nach Österreich gekommen.BF: Geboren wurde ich im Distrikt römisch 40 . Von meiner Geburt bis ins Jahr 2006 oder 2007 in meinem Heimatdistrikt gelebt. Danach bin ich nach Kabul gegangen und war dort bis zum 6. Monat des Jahres 2008. Danach organisierte mein Onkel mütterlicherseits einen Schlepper und bin ich mit dessen Hilfe nach Österreich gekommen.

VR: Wie hieß Ihr Heimatdorf, in dem Sie lebten?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Wie weit ist es von XXXX in die Stadt Kabul?VR: Wie weit ist es von römisch 40 in die Stadt Kabul?

BF: Es gibt dort keine asphaltierten Straßen. Mit dem Auto dauert es bis Kabul ca. eine Stunde.

VR: Wieso können Sie mir zwar keine Zeitangaben im afghanischen Kalender nennen, sehr wohl jedoch Angaben im gregorianischen Kalender, insbesondere über Ereignisse, die sich noch ereignet haben, als Sie selbst in Afghanistan waren? Das erscheint mir äußerst eigenartig.

BF: Die afghanischen Schulen sind nicht auf einem guten Niveau, ich war zwar in der Schule, habe aber nicht viel gelernt.

VR: Darum erstaunt es mich ja umso mehr, dass Sie einerseits angeben, keine gute Schulbildung gehabt und die afghanische Zeitrechnung mittlerweile vergessen zu haben, andererseits jedoch von sich aus Zeitangaben im westlichen Kalender tätigen. Haben Sie eine schlüssige Erklärung dafür?

BF: Ich habe hier in Österreich in der Steiermark ein Jahr lang die Schule besucht. Ich habe auch einen Deutschkurs gemacht.

VR: Das hat mit meiner Frage überhaupt nichts zu tun. Mich würde interessieren, wie es sein kann, dass Sie in der Lage sind, Angaben im westlichen Kalendersystem zu tätigen, obwohl dieses in Afghanistan nicht verwendet wird.

BF: Ich habe ferngeschaut und durch die Medien bin ich mit dieser Zeitrechnung in Kontakt gekommen.

[...]

VR: Welchen Sender haben Sie dann im Fernsehen geschaut bzw. mit welchen konkreten Medien hatten Sie Kontakt, dass Sie trotz Ihrer mangelnden Schulbildung von sich aus in der Lage gewesen wären, sich ein Ihnen bis dahin völlig fremdes Zeitrechnungssystem anzueignen?

BF: Es war durch indische Filme und CDs.

VR: In welcher Sprache waren diese Filme und CDs?

BF: Sie waren in Urdu.

VR: Sind Sie sich sicher?

BF: Ja.

VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?

BF: Nein.

VR: Sie haben im bisherigen Verfahren angegeben, dass Ihr Vater während der Herrschaft der Taliban der Distriktsleiter von XXXX war, ist das richtig?VR: Sie haben im bisherigen Verfahren angegeben, dass Ihr Vater während der Herrschaft der Taliban der Distriktsleiter von römisch 40 war, ist das richtig?

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Wo lebt Ihr Vater jetzt?

BF: Er ist verschollen.

VR: Seit wann ist Ihr Vater verschollen?

BF: Seit dem Jahr 2001, nachdem die Amerikaner nach Afghanistan gekommen waren.

VR: Woher wissen Sie das so genau?

BF: Wir waren dort.

VR: Was meinen Sie genau mit "verschollen"?

BF: Er ist einfach verschwunden.

VR: Ist er von sich aus weggegangen und kam nicht mehr zurück?

BF: Er ist weggegangen und kam nicht mehr zurück. Seitdem weiß ich nichts mehr über seinen Verbleib.

VR: Als Ihr Vater wegging, waren damals die Taliban noch an der Macht oder nicht mehr?

BF: Die Taliban waren nicht mehr an der Macht. Es gab Kämpfe in den Bergen.

VR: In der Erstbefragung am 26.12.2008 haben Sie angegeben, dass Ihr Vater vor dem Sturz der Taliban verschwunden sei. In der Einvernahme am 09.03.2009 haben Sie wiederum angegeben, dass Ihr Vater nach dem Sturz der Taliban verschwunden sei. Welche Angabe ist jetzt richtig?

BF: Nach dem Ende der Taliban sah mein Vater ebenfalls das Ende und ist verschwunden.

VR: Wie alt waren Sie damals, als Ihr Vater verschwand?

BF: Vielleicht 11 oder 12 Jahre alt.

VR: Wenn Sie im Jahr XXXX geboren sind, wie Sie heute angaben, dann wäre das im Jahr 2003 oder 2004 gewesen, somit über 2 Jahre nach dem Sturz der Taliban im Herbst 2001.VR: Wenn Sie im Jahr römisch 40 geboren sind, wie Sie heute angaben, dann wäre das im Jahr 2003 oder 2004 gewesen, somit über 2 Jahre nach dem Sturz der Taliban im Herbst 2001.

BF: Ich habe das nur so gesagt.

VR: Ich ersuche Sie, nicht immer "nur so" etwas zu sagen, sondern nur die Wahrheit, soweit es Ihrer Erinnerung entspricht.

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Im 6. Monat des Jahres 2008.

VR: Woher wissen Sie das so genau? Das ist wiederum eine Zeitangabe in der westlichen Zeitrechnung.

BF: Das habe ich auf der Flucht durch andere erfahren.

VR: Wie konnten das andere wissen, wann Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ich habe Afghanistan in Begleitung anderer Afghanen verlassen. Deshalb haben wir oft darüber gesprochen.

VR: In welcher Jahreszeit haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Warum wissen Sie das nicht?

BF: Ich habe es vergessen.

VR: Sie können mir überhaupt nichts darüber sagen, in welcher Jahreszeit Sie Ihre Heimat verlassen mussten? Jemand, der aus Furcht vor Verfolgung seinen Heimatstaat verlässt und dies in der Regel auch fluchtartig tut, kann sich regelmäßig sehr gut an die Umstände seiner Flucht erinnern, zumal es sich hierbei um ein besonders einschneidendes Erlebnis im Leben eines Menschen handelt. Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Sie das nicht können?

BF: Es ist fast schon 4 Jahre her. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Wenn ich in der Früh etwas esse, kann ich mich am Abend nicht mehr daran erinnern.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ich habe Kontakt mit meiner Mutter.

VR: Wo lebt Ihre Mutter derzeit?

BF: In d er Stadt Kabul.

VR: Mit wem lebt Ihre Mutter dort bzw. wer kümmert sich dort um Ihre Mutter?

BF: Meine Mutter lebt dort gemeinsam mit meinen Geschwister bei ihrem Bruder, d.h. meinem Onkel mütterlicherseits.

VR: Wie sieht dieser Kontakt konkret aus?

BF: Ich telefoniere mit meiner Mutter, sie hat ein Handy.

VR: Was arbeitet Ihr Onkel mütterlicherseits?

BF: Er handelt mit Autos.

VR: Hat er ein eigenes Geschäft?

BF: Nein, er kauft Autos an und verkauft sie weiter.

VR: Sie haben vorher angegeben, ab 2006 oder 2007 in Kabul gelebt zu haben. Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten bzw. wer hat für Ihren Unterhalt gesorgt?

BF: In Kart-e Naw habe ich gelebt.

VR wiederholt die Frage.

BF: Es war im Haus meines Onkels mütterlicherseits, wo jetzt immer noch meine Mutter und meine Geschwister leben.

VR: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrer Mutter telefoniert?

BF: Vor etwa 3 Monaten.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

BF: Ja.

[...]

VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Meine bisherigen Angaben habe ich wahrheitsgemäß getätigt und entsprechen der Wahrheit.

VR: Wollen Sie etwas berichtigen oder ergänzen, das Ihnen wichtig erscheint?

BF: Nein.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? Angenommen, Sie landen in Kabul am Flughafen und müssen fortan in Afghanistan leben.

BF: Ich habe viele Probleme. Ich kann nicht zurückkehren. Es gibt private Feindschaften und ich fürchte mich auch vor der Regierung.

VR: Warum fürchten Sie sich vor der Regierung?

BF: Aufgrund der Tätigkeit meines Vaters hatten wir schon früher Probleme. Es kamen immer wieder Polizisten und haben uns Schwierigkeiten gemacht. Die Feinde meines Vaters haben jetzt Funktionen in der Regierung inne.

VR: Können Sie mir die Feinde namentlich nennen und welche Funktion sie in der Regierung haben?

BF: Ich kann keine Namen nennen und ich weiß auch nicht mehr, welche Funktionen sie haben.

VR: Ihr Vater ist vor über 11 Jahren verschwunden und Sie sind damals ein Kind gewesen. Warum sollten gerade Sie jetzt nach so langer Zeit im Fall der Rückkehr ausschließlich wegen seiner Feindschaften einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sein?

BF: Ich hatte in Afghanistan Probleme, deshalb habe ich meine Heimat verlassen. Hätte ich diese Probleme nicht gehabt, hätte ich Afghanistan nicht verlassen müssen.

VR: Waren Sie jemals selbst vor Ihrer Ausreise konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt?

BF: Durch diese Feindschaften wurden im Jahr 2003 und im Jahr 2006 2 Brüder von mir getötet. Mein Leben war auch in Gefahr. Sie hätten mich auch töten können.

VR: Woher wissen Sie, dass Ihre Brüder im Jahr 2003 und 2006 getötet wurden?

BF: Ich weiß es nicht genau. Ich habe es einfach so gesagt.

VR: Wenn Sie selbst in Afghanistan einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären, insbesondere nachdem bereits Ihre beiden Brüder getötet worden wären, wie war es Ihnen dann möglich, bis 2008 in Kabul im Haus Ihres Onkels zu leben? Ihre Feinde hätten doch ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, Ihnen etwas anzutun, wenn sie das ernsthaft gewollt hätten.

BF: Wir haben nicht am gleichen Ort gelebt. Wir haben ständig die Adresse geändert.

VR: Vorher habe ich Sie gefragt, wo Sie in der Zeit ab 2006 oder 2007 konkret gewohnt haben, wobei Sie antworteten, im Haus Ihres Onkels in Kart-e Naw gelebt zu haben. Jetzt sagen Sie plötzlich, dass Sie ständig die Adresse geändert hätten.

BF: Ich lebte mit meiner Familie im Haus meines Onkels. Erst in den letzten 6 oder 7 Monaten musste ich mich ständig verstecken.

Der VR gibt dem BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV: Da ich den Eindruck hatte, dass der BF viele Fragen nicht verstanden hat bzw. den Sinn der Frage auch nicht begriffen hat von seinen kognitiven Fähigkeiten her, beantrage ich die Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens zur Beurteilung, ob der BF überhaupt einvernahmefähig ist und die dementsprechende psychische Verfassung vorliegt.

VR an BFV: Wollen Sie an den BF noch Fragen stellen?

BFV: Nein."

4.2. Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der BF im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde und vom Asylgerichtshof auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der äußerst vagen und allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben, des vom BF im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung in nicht nachvollziehbarer Weise teilweise geänderten Vorbringens sowie der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit des BF die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Wie sich aus den oben angeführten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ergibt, war der BF selbst auf intensives Nachfragen und auf ausdrücklichen Vorhalt der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes nicht in der Lage oder nicht willens, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die in wesentlichen Punkten seines Vorbringens, aber auch bei berücksichtigungswürdigen Nebenumständen aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in schlüssiger und plausibler Weise zu beantworten.

Als Verfolgungsgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er auf Grund von privaten Feindschaften, die ihre Ursache in der Tätigkeit seines Vaters als Distriktsvorsteher der Taliban gehabt hätten, und wegen Problemen mit der Regierung, die auch mit den Tätigkeiten seines Vaters zu tun hätten, Afghanistan verlassen habe. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der BF auf nähere Befragung, dass Feinde seines Vaters in der Regierung Funktionen innehätten und ihm Schwierigkeiten gemacht hätten. Nähere Angaben über diese Feinde, insbesondere über deren Namen bzw. deren Funktionen in der Regierung, konnte der BF allerdings nicht tätigen. Auch auf die Frage, weshalb der BF wegen der privaten Feindschaften seines Vaters, der vor über 11 Jahren verschwunden war, nach so langer Zeit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollte, zumal der BF damals selbst noch ein Kind gewesen war, erwiderte der BF wiederum nur allgemein gehalten, dass er in Afghanistan Probleme gehabt und deshalb Afghanistan auch verlassen habe. Nähere Angaben dazu tätigte der BF jedoch nicht.

Insoweit der BF vorbrachte, dass nach dem Tod seiner Brüder auch sein Leben in Gefahr gewesen sei, ist einzuwenden, dass der BF auf ergänzende Befragung selbst seine Aussagen dahingehend abschwächte, als er es nicht genau wisse, dass seine Brüder im Jahr 2003 und 2006 getötet worden seien; er habe das einfach so gesagt. Auf den folgenden Vorhalt, dass die behaupteten Verfolger bzw. Feinde doch ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, dem BF etwas anzutun, wenn sie das ernsthaft gewollt hätten, zumal der BF ja angegeben habe, nach dem Tod seiner Brüder bis 2008 im Haus seines Onkels in Kabul gelebt zu haben, erwiderte der BF, dass er nicht am gleichen Ort gelebt, sondern ständig die Adresse geändert habe. Auf Vorhalt, dass der BF vorher ausdrücklich angegeben habe, dass er in der Zeit ab 2006 oder 2007 durchgehend bei seinem Onkel gelebt habe, versuchte der BF sich mit der neuen Behauptung zu rechtfertigen, dass er sich erst in den letzten sechs oder sieben Monaten ständig verstecken hätte müssen. Dieser Behauptung ist jedoch entgegenzuhalten, dass der BF auf Befragung nach seinen Aufenthaltsorten in chronologischer Reihenfolge ausdrücklich ausgeführt hatte, dass er bis zum 6. Monat des Jahres 2008, in dem er Afghanistan verlassen habe, in Kabul gelebt und der Onkel dann einen Schlepper für die Ausreise organisiert hätte. Den wesentlichen Umstand, dass er sich die letzten sechs bis sieben Monate vor seiner Ausreise aus Afghanistan ständig an verschiedenen Adressen aufgehalten und versteckt hätte, erwähnte der BF bis dahin im gesamten Verfahren jedoch mit keinem Wort.

Nicht nachvollziehbar erscheint im Übrigen der Umstand, dass der BF auf konkrete Befragung zur zeitlichen Einordnung der behaupteten Ereignisse zwar sehr wohl - wenn auch meist nur ungefähre - zeitliche Angaben tätigte, diese allerdings in auffallender Weise immer nur nach der Gregorianischen Zeitrechnung und nicht nach der in Afghanistan üblichen Zeitrechnung des iranischen Sonnenkalenders, obwohl sich die fraglichen Ereignisse allesamt noch zu einem Zeitpunkt zugetragen hätten, als der BF noch in Afghanistan lebte. Auf ausdrücklichen Vorhalt dieses Umstandes in der mündlichen Verhandlung erwiderte der BF lapidar, dass man eine Sache vergesse, wenn man sie nicht ständig übe. Weiters versuchte sich der BF damit zu rechtfertigen, dass sich die afghanischen Schulen nicht auf einem guten Niveau befinden würden und er zwar in der Schule gewesen sei, aber nicht viel gelernt hätte. Auf den folgenden Vorhalt, dass es aus diesem Grund ja umso erstaunlicher sei, dass der BF einerseits zwar angebe, keine gute Schulbildung gehabt und die afghanische Zeitrechnung inzwischen vergessen habe, andererseits aber ohne erkennbaren Grund in der Lage sei, die vorgebrachten Ereignisse im westlichen Kalender zeitlich einzuordnen. Der BF erwiderte daraufhin, dass er ferngeschaut habe und durch die Medien mit dieser Zeitrechnung in Kontakt gekommen sei. Auf weitere Befragung führte der BF in völlig unglaubwürdiger Weise aus, dass er sich durch indische Filme und CDs, die in der Sprache Urdu gewesen wären, dieses für ihn völlig fremde Zeitrechnungssystem angeeignet hätte.

Im Hinblick auf die Behauptung des BF, auch aus Furcht vor Verfolgung auf Grund der (privaten) Feindschaften seines Vaters, der für die Taliban tätig war, Afghanistan verlassen zu haben, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auch der Umstand wesentlich, dass der BF widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters tätigte. Während der BF zu Beginn des Verfahrens in der Erstbefragung am 26.12.2008 angab, dass sein Vater vor dem Sturz der Taliban verschwunden sei, führte der BF in der Einvernahme vor dem BAT am 09.03.2009 im Gegensatz dazu aus, dass sein Vater nach dem Sturz der Taliban verschwunden sei. In der mündlichen Verhandlung führte der BF wiederum aus, dass sein Vater seit dem Jahr 2001, nachdem die Amerikaner nach Afghanistan gekommen waren, verschollen sei. Auf die folgende Frage, ob der Vater des BF wegging, als die Taliban noch an der Macht waren oder nicht, antwortete der BF, dass die Taliban nicht mehr an der Macht gewesen seien. Auf ausdrücklichen Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben erwiderte der BF ausweichend, dass sein Vater nach dem Ende der Taliban ebenfalls sein eigenes Ende gesehen habe und verschwunden sei. Der BF ergänzte, dass er damals 11 oder 12 Jahre gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sein Vater somit unter der Annahme, dass der BF im Jahr XXXX geboren ist, also nicht im Jahr 2001 (als der BF 9 Jahre alt gewesen wäre), sondern im Jahr 2003 oder 2004 verschwunden sein müsste, wich der BF aus und versuchte sich damit zu rechtfertigen, dass er das "nur so gesagt" habe.Im Hinblick auf die Behauptung des BF, auch aus Furcht vor Verfolgung auf Grund der (privaten) Feindschaften seines Vaters, der für die Taliban tätig war, Afghanistan verlassen zu haben, ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auch der Umstand wesentlich, dass der BF widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters tätigte. Während der BF zu Beginn des Verfahrens in der Erstbefragung am 26.12.2008 angab, dass sein Vater vor dem Sturz der Taliban verschwunden sei, führte der BF in der Einvernahme vor dem BAT am 09.03.2009 im Gegensatz dazu aus, dass sein Vater nach dem Sturz der Taliban verschwunden sei. In der mündlichen Verhandlung führte der BF wiederum aus, dass sein Vater seit dem Jahr 2001, nachdem die Amerikaner nach Afghanistan gekommen waren, verschollen sei. Auf die folgende Frage, ob der Vater des BF wegging, als die Taliban noch an der Macht waren oder nicht, antwortete der BF, dass die Taliban nicht mehr an der Macht gewesen seien. Auf ausdrücklichen Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben erwiderte der BF ausweichend, dass sein Vater nach dem Ende der Taliban ebenfalls sein eigenes Ende gesehen habe und verschwunden sei. Der BF ergänzte, dass er damals 11 oder 12 Jahre gewesen sei. Auf Vorhalt, dass sein Vater somit unter der Annahme, dass der BF im Jahr römisch 40 geboren ist, also nicht im Jahr 2001 (als der BF 9 Jahre alt gewesen wäre), sondern im Jahr 2003 oder 2004 verschwunden sein müsste, wich der BF aus und versuchte sich damit zu rechtfertigen, dass er das "nur so gesagt" habe.

Des Weiteren war zu würdigen, dass der BF im gesamten Verfahren auch zum Umstand, ob und wie lange er in Afghanistan eine Schule besucht habe, völlig unterschiedliche Angaben tätige und auch auf Vorhalt dieses Widersprüche nicht in der Lage war, diese nachvollziehbar aufzulösen. Der Rechtfertigungsversuch des BF, dass er immer schon gesagt habe, dass er sechs Jahre lang die Schule besucht hätte, und ihn vielleicht der Dolmetscher falsch verstanden hätte, vermochte jedenfalls nicht zu überzeugen: So sind keinerlei konkrete Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach es gerade bei diesen Aussagen zu Verständigungsschwierigkeiten oder falschen Übersetzungen gekommen wäre, zumal die Einvernahmen in Paschtu, und damit in der Muttersprache des BF, durchgeführt und die Protokolle auch rückübersetzt wurden. Weiters wurde auch später - etwa im Rahmen der Beschwerde - vom BF nie vorgebracht, dass es bei den Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu Verständigungsschwierigkeiten oder Übersetzungsfehlern gekommen wäre.

Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem BF jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der BF wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur vage oder allgemein, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte oder steigerte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage, die zahlreichen vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären. Die Glaubwürdigkeit des BF litt auch unter dem Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der BF diese Fragen in einer keinen Sinn ergebenden Weise, nur ausweichend oder überhaupt nicht beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der BF damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.

Dieses insgesamt als widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht plausibel zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF (aus asylrelevanten Gründen) im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch die Feinde seines Vaters und durch die Regierung drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und vor allem übereinstimmende Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigte der BF jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht.

Überdies konnte in der mündlichen Verhandlung unbeachtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit des dargelegten Fluchtvorbringens eine sonst dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung aus einem bestimmten (asylrelevanten) Grund nicht einmal ansatzweise erkannt werden.

4.3. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.4.3. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

5. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht behauptet.

Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen hat.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Bundesasylamt (BAA), Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan, vom Dezember 2010.

Deutsches Auswärtiges Amt (DAA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012.

ECOI-Net, Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, vom 12.01.2012.

Freedom House (FH), Freedom in the World, vom Mai 2011.

Congressional Research Service (CRS), Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, vom 15.04.2011.

Human Rights Watch (HRW), World Report 2012 - Afghanistan, vom 22.01.2012.

Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin.

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011.

Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, vom 20.10.2011.

UN-Security Council, Report of the Secretary-General on children and armed conflict in Afghanistan, vom 03.02.2011.

UN-Security Council, Report of the Secretary-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 09.03.2011.

United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), Afghanistan Midyear Report 2011, Protection of Civilians in Armed Conflict, vom Juli 2011.

UN-Security Council, Report of the Secretary-General, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 23.06.2011.

UN-Security Council, Report of the Secretary-General, The situation and its implications for international peace and security, vom 21.09.2011.

U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 11.10.2011.

UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010.

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", vom 08.04.2011.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Dem BF wurde daraufhin auf dessen Antrag eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

In der am 06.07.2012 eingelangten und mit 05.07.2012 datierten Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF (OZ 8) wurden die vorgelegten Bestandteile der umfangreichen Länderberichte ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Weiters wurde auf die allgemeine Sicherheitssituation in Afghanistan hingewiesen, unter anderem auch darauf, dass die Effektivität der Sicherheitsorgane in Afghanistan wenig bis gar nicht existent sei, sodass in höchstem Maße davon ausgegangen werden könne, dass der BF bei einer möglichen Rückkehr nicht überleben würde. Aus den Länderfeststellungen sei eindeutig zu entnehmen, dass man mit der Rückweisung eines Menschen nach Afghanistan - an den zurzeit herrschenden Verhältnissen gemessen - ihn tatsächlich mit dessen (gewaltsamen) Tod konfrontiert. Daher sei ihm zumindest erneut subsidiärer Schutz zu gewähren.

3. Der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter sind aber weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.4. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

5. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.5. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

III.2. Zum Spruchteil A (Abweisung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005)römisch drei.2. Zum Spruchteil A (Abweisung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach unrechtmäßiger Einreise unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zum Spruchteil B (Abweisung gemäß §§ 9 und 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005)römisch drei.3. Zum Spruchteil B (Abweisung gemäß Paragraphen 9 und 10 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005)

III.3.1. Abweisung der Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005römisch drei.3.1. Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005

1. Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.1. Im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, definiert.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art ¿Aufenthaltsverfestigung' schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15 Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017).""Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15, Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die oben genannten Entscheidungen ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die oben genannten Entscheidungen ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

4.1. Dem BF wurde erstmals mit dem oben in Spruchteil A genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde vom Bundesasylamt in der Folge jeweils befristet auf ein Jahr verlängert.

4.2. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

4.3. Aus den bei der Entscheidung herangezogenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF liegt, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Intercontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (siehe deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 4 und 12 f.).

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine Schulausbildung und Berufserfahrung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Weiters leben die Mutter und die Geschwister des BF nach wie vor im Haus eines Onkels mütterlicherseits des BF in der Hauptstadt Kabul leben; der BF unterhält auch telefonischen Kontakt zu seiner Mutter. Unbeachtlich dessen ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Provinz Kabul in der Nähe der Hauptstadt Kabul aufwuchs und unmittelbar vor seiner Ausreise aus Afghanistan bereits längere Zeit lang (ab 2006 oder 2007) bei seinem Onkel in Kabul lebte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der BF mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten ausreichend vertraut ist.

Auch wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der BF unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gerade in der Hauptstadt Kabul im Rahmen seines Familienverbandes - auch wenn die Mitglieder seiner Familie selbst mit geringeren Mitteln auskommen müssten - zunächst mit Wohnraum und Nahrung eine ausreichende Versorgung anfinden kann. Weiters ist es dem BF durchaus möglich und zumutbar, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten - etwa im KFZ-Handelsbetrieb seines Onkels - ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und sich damit allenfalls auch an den Lebenshaltungskosten im Haushalt seines Onkels zu beteiligen. Letztlich steht dem BF ergänzend auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09;Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09;

weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff;

13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan nicht substanziiert entgegengetreten ist und zuletzt auch in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters (OZ 8) nicht näher dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Vielmehr wurde nur auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Effektivität der Sicherheitsorgane sowie die potenzielle Möglichkeit eines (gewaltsamen oder willkürlichen) Todes des BF hingewiesen.

Wie sich vor allem auch aus jüngsten Entscheidungen des EGMR ergibt (siehe etwa die oben zitierten Urteile N. gg. Schweden, Husseini gg. Schweden und J.H. gg. Vereinigtes Königreich), hat der EGMR für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine genommen bereits eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Im Urteil des EGMR vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Rz 84, heißt es wörtlich: "The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention."Wie sich vor allem auch aus jüngsten Entscheidungen des EGMR ergibt (siehe etwa die oben zitierten Urteile N. gg. Schweden, Husseini gg. Schweden und J.H. gg. Vereinigtes Königreich), hat der EGMR für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine genommen bereits eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Im Urteil des EGMR vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Rz 84, heißt es wörtlich: "The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention."

Was die Beurteilung der mittlerweile allenfalls gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH anbelangt, so ist festzuhalten, dass sich der BF seit fast vier Jahren in Österreich aufhält, er aber in dieser Zeit abgesehen von seiner derzeitigen Beschäftigung als Hilfsarbeiter in einem privaten Boten- und Paketdienstunternehmen keine erkennbaren Anstrengungen für eine berücksichtigungswürdige sprachliche und gesellschaftliche Integration in Österreich unternommen hat, obwohl ihm dies in diesem Zeitraum durchaus möglich und auch zumutbar gewesen wäre. Vielmehr wurde der BF wegen der Begehung strafbarer Handlungen, unter anderem wegen des Verbrechens der schweren Nötigung und gefährlichen Drohung, rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gegensatz dazu verfügt der BF nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und befindet sich auch noch nicht so lange außerhalb seines Herkunftsstaates, dass er sich von den Verhältnissen in Afghanistan vollkommen entfremdet hätte und ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die Fortführung seines Lebens überhaupt nicht mehr zumutbar wäre.

4.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.4.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und für den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3.2. Abweisung der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005römisch drei.3.2. Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

4. Dem BF kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.4. Dem BF kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.

5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

5.1. Wie sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Auch wenn der BF derzeit durch eine geregelte unselbstständige Erwerbstätigkeit überwiegend zu seinem eigenen Lebensunterhalt beiträgt, sind trotz des nunmehr fast vierjährigen Aufenthalts in Österreich sonst keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar. So verfügt der BF nur über geringe Deutschkenntnisse. Dass der BF einen Deutschkurs abgeschlossen oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, konnte nicht festgestellt werden. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass es dem ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen wäre, in der Zeit seines bisherigen Aufenthalts einen (weiteren) Deutschkurs abzuschließen und eine Deutschsprachprüfung abzulegen. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter sind auch in der mündlichen Verhandlung der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Auch in der nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters (OZ 8) wurden keine Gründe dargelegt, die über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus einer Ausweisung der Person des BF aus Österreich in seinen Herkunftsstaat Afghanistan entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind. Auch sonst wurden, abgesehen von den vorgelegten Arbeitsbestätigungen, keine Nachweise oder Unterlagen über allenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Ausweisung zu berücksichtigende Umstände, insbesondere über eine umfassende Integration in Österreich, vorgelegt. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters wurde lediglich auf den Umstand verwiesen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan eine Grundrechtsverletzung bedeuten würde.Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Der BF und sein rechtsfreundlicher Vertreter sind auch in der mündlichen Verhandlung der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Auch in der nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters (OZ 8) wurden keine Gründe dargelegt, die über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus einer Ausweisung der Person des BF aus Österreich in seinen Herkunftsstaat Afghanistan entgegenstehen würden, insbesondere solche, die im Bereich seines Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gelegen sind. Auch sonst wurden, abgesehen von den vorgelegten Arbeitsbestätigungen, keine Nachweise oder Unterlagen über allenfalls im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Ausweisung zu berücksichtigende Umstände, insbesondere über eine umfassende Integration in Österreich, vorgelegt. In der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters wurde lediglich auf den Umstand verwiesen, dass eine Rückkehr nach Afghanistan eine Grundrechtsverletzung bedeuten würde.

Im gegenständlichen Fall war aber auch zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung eines Privatlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Über die genannten Umstände hinaus war ebenso zu berücksichtigen, dass der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bzw. seiner Einreise in Österreich den überwiegenden Großteil seiner bisherigen Lebenszeit, insbesondere die gesamte Kindheit und frühe Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort nach wie vor enge familiäre Beziehungen unterhält. Im Übrigen verfügt der BF über eine Schulausbildung und Berufserfahrung. Aus all diesen Gründen kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat durchaus in der Lage sein wird, dort wieder zu leben und für seinen Unterhalt zu sorgen.

Letztlich ist im vorliegenden Fall vielmehr davon auszugehen, dass der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

5.2. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des BF in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

5.3. Ein Fall gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegenstehen würde, liegt nicht vor.5.3. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegenstehen würde, liegt nicht vor.

6. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und zulässig.6. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

7. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.7. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Resozialisierung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten