Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 307013-3/2011/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXXXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl. 0313.833-BAE, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXXXXX, geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl. 0313.833-BAE, nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1 1. Fall, Abs. 4, 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, reiste laut seinen eigenen Angaben am 19.1.2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.1.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Hierbei gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.römisch eins.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, reiste laut seinen eigenen Angaben am 19.1.2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.1.2002 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Hierbei gab er an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein.
I.1.1.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am Tage der Stellung des Asylantrages gab der BF an XXXX zu heißen. Er hätte Armenien im Jänner 2000 verlassen und bis zu seiner Reise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt. Vor dem Antritt der Reise in das Bundesgebiet teilten im die Schlepper mit, dass er nach Österreich gebracht würde.römisch eins.1.1.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am Tage der Stellung des Asylantrages gab der BF an römisch 40 zu heißen. Er hätte Armenien im Jänner 2000 verlassen und bis zu seiner Reise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt. Vor dem Antritt der Reise in das Bundesgebiet teilten im die Schlepper mit, dass er nach Österreich gebracht würde.
I.1.1.3. Auf den Vorhalt, dass er bereits in der Tschechischen Republik vor Verfolgung sicher gewesen wäre, gab er an, dass er nicht von dort käme. Er wäre nach Österreich gekommen um hier um Asyl anzusuchen.römisch eins.1.1.3. Auf den Vorhalt, dass er bereits in der Tschechischen Republik vor Verfolgung sicher gewesen wäre, gab er an, dass er nicht von dort käme. Er wäre nach Österreich gekommen um hier um Asyl anzusuchen.
I.1.1.4. Bereits am 15.2.2002 und 6.3.2002 (vgl. Einreise am 10.1.2002!) wurde der BF wegen Entwendung bzw. Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt, bzw. am 14.4.2002 wegen Begehung einer Straftat gem. §§ 127, 130, 15, 12 StGB verurteilt. Dem Folgte eine Verurteilung vom 8.9.2003 gem. § 127, 130 StGB, bzw. die weiteren aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen.römisch eins.1.1.4. Bereits am 15.2.2002 und 6.3.2002 vergleiche Einreise am 10.1.2002!) wurde der BF wegen Entwendung bzw. Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt, bzw. am 14.4.2002 wegen Begehung einer Straftat gem. Paragraphen 127, 130, 15, 12, StGB verurteilt. Dem Folgte eine Verurteilung vom 8.9.2003 gem. Paragraph 127, 130, StGB, bzw. die weiteren aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen.
I.1.1.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF vorerst mit im Akt ersichtlichen Bescheid gem. § 4 AsylG als unzulässig zurück. Da die Überstellung in die Tschechische Republik nicht möglich war, trat der genannte Bescheid ex lege außer Kraft und der Antrag war inhaltlich zu prüfen.römisch eins.1.1.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF vorerst mit im Akt ersichtlichen Bescheid gem. Paragraph 4, AsylG als unzulässig zurück. Da die Überstellung in die Tschechische Republik nicht möglich war, trat der genannte Bescheid ex lege außer Kraft und der Antrag war inhaltlich zu prüfen.
I.1.1.6. Am 22.5.2002 wurde die belangte Behörde seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von der Haftentlassung des BF verständigt. Da der BF seinen Aufenthalt nach Entlassung aus der Haft nicht bekannt gab und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, erfolgte am 11.7.2002 die Einstellung des Verfahrens.römisch eins.1.1.6. Am 22.5.2002 wurde die belangte Behörde seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von der Haftentlassung des BF verständigt. Da der BF seinen Aufenthalt nach Entlassung aus der Haft nicht bekannt gab und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, erfolgte am 11.7.2002 die Einstellung des Verfahrens.
I.1.1.7. Am 13.5.2003 sprach der BF beim Torposten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vor, gab an den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen.römisch eins.1.1.7. Am 13.5.2003 sprach der BF beim Torposten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vor, gab an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen.
I.1.1.8. Aufgrund eines AFIS-Abgleiches ergab sich, dass der BF bereits den oben beschrieben Asylantrag stellte.römisch eins.1.1.8. Aufgrund eines AFIS-Abgleiches ergab sich, dass der BF bereits den oben beschrieben Asylantrag stellte.
I.1.1.9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, er stellte den nunmehrigen Antrag, weil er eine Krankenbehandlung benötige, die er nur erhalte, wenn er Asylwerber sei.römisch eins.1.1.9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, er stellte den nunmehrigen Antrag, weil er eine Krankenbehandlung benötige, die er nur erhalte, wenn er Asylwerber sei.
I.1.1.10. Zur weiteren Begründung seines Asylantrages brachte der BF nunmehr vor, er hätte zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung die österreichische Demokratie nicht gekannt und Angst gehabt. Er wolle nunmehr einige Angaben richtig stellen.römisch eins.1.1.10. Zur weiteren Begründung seines Asylantrages brachte der BF nunmehr vor, er hätte zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung die österreichische Demokratie nicht gekannt und Angst gehabt. Er wolle nunmehr einige Angaben richtig stellen.
I.1.1.11. Er sei am 17.4.2001 aus Armenien ausgereist.römisch eins.1.1.11. Er sei am 17.4.2001 aus Armenien ausgereist.
I.1.1.12. Der BF hätte die ersten 13 Jahre seines Lebens in Aserbaidschan verbracht. Im Jahre 1989 wäre der BF gemeinsam mit seinem Bruder von seinem Vater nach Armenien gebracht worden.römisch eins.1.1.12. Der BF hätte die ersten 13 Jahre seines Lebens in Aserbaidschan verbracht. Im Jahre 1989 wäre der BF gemeinsam mit seinem Bruder von seinem Vater nach Armenien gebracht worden.
1990 hätte der Vater des BF am Krieg in Berg Karabach teilgenommen und wäre seither vermisst. Seit diesem Zeitpunkt hätte der BF bei seiner Großmutter gelebt, welche 1995 verstorben wäre. Der BF und dessen Bruder hätten dann in verschiedenen Waisenhäusern gelebt.
I.1.1.13. Im Jahre 2001 hätte der Bruder des BF XXXX, den Bruder des ermordeten XXXX und XXXX getroffen. Diese hätten sich an Waisenkinder gewandt, damit diese gegen Bezahlung Plakate affichieren sollten. Auf diesen Plakaten waren XXXX und XXXX tot zu sehen gewesen. XXXX und XXXX wären mit automatischen Gewehren abgebildet gewesen. Eines Tages hätte der Bruder des BF ein Plakat verloren, auf welchem sich die Adresse des Waisenhauses befunden hätte.römisch eins.1.1.13. Im Jahre 2001 hätte der Bruder des BF römisch 40 , den Bruder des ermordeten römisch 40 und römisch 40 getroffen. Diese hätten sich an Waisenkinder gewandt, damit diese gegen Bezahlung Plakate affichieren sollten. Auf diesen Plakaten waren römisch 40 und römisch 40 tot zu sehen gewesen. römisch 40 und römisch 40 wären mit automatischen Gewehren abgebildet gewesen. Eines Tages hätte der Bruder des BF ein Plakat verloren, auf welchem sich die Adresse des Waisenhauses befunden hätte.
Der BF hätte, als er sich dem Waisenhaus näherte gesehen, dass dieses von der Militärpolizei abgeriegelt gewesen wäre. Der Leiter des Waisenhauses, der den Pflegevater des BF gut kannte, teilte diesem den Grund für die Aktion der Militärpolizei mit und empfahl, dass der BF Armenien verlassen sollte.
Dieser Empfehlung kam der BF nach. Als er sich bereits in Georgien befunden hätte, hätte er erfahren, dass sein Bruder ermordet worden wäre.
I.1.1.14. Weiters hätte man vorgehabt, den BF und seinen Bruder im Rahmen eines vom Roten Kreuzes organisierten Gefangenenaustausches nach Aserbaidschan auszuliefern, weil sein Bruder einige schlimme Sachen, wie etwa die Sache mit den Plakaten gemacht hätte.römisch eins.1.1.14. Weiters hätte man vorgehabt, den BF und seinen Bruder im Rahmen eines vom Roten Kreuzes organisierten Gefangenenaustausches nach Aserbaidschan auszuliefern, weil sein Bruder einige schlimme Sachen, wie etwa die Sache mit den Plakaten gemacht hätte.
I.1.1.15 Der BF führte weiters aus, er ginge davon aus, staatenlos zu sein.römisch eins.1.1.15 Der BF führte weiters aus, er ginge davon aus, staatenlos zu sein.
I.1.2. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I).römisch eins.1.2. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat wurde § 8 AsylG 1997 "aus humanitären Gründen" (AS 113) für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Weiters wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat wurde Paragraph 8, AsylG 1997 "aus humanitären Gründen" (AS 113) für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF in Bezug auf die Existenz eines asylrelevanten Sachverhaltes als unglaubwürdig.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF in Bezug auf die Existenz eines asylrelevanten Sachverhaltes als unglaubwürdig.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt vorliege.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt vorliege.
I.1.2.4. Weiter wird auf die rechtliche Beurteilung des BAA mangels Vorliegens eines über in Punkt I.1.2.3. hinausgehenden Beschwerdegegenstandes nicht eingegangen.römisch eins.1.2.4. Weiter wird auf die rechtliche Beurteilung des BAA mangels Vorliegens eines über in Punkt römisch eins.1.2.3. hinausgehenden Beschwerdegegenstandes nicht eingegangen.
I.1.3.1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben.römisch eins.1.3.1. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
I.1.3.2. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt I gem. § 66 Abs. 2 behoben. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausginge bzw. sie auf wesentliche Teile des Vorbringens, wie etwa die Angaben des BF zu seiner Staatenlosigkeit nicht einging.römisch eins.1.3.2. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 66, Absatz 2, behoben. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausginge bzw. sie auf wesentliche Teile des Vorbringens, wie etwa die Angaben des BF zu seiner Staatenlosigkeit nicht einging.
I.1.3.3. Nach einer weiteren Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Asyl neuerlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid abgewiesen. Das BAA ging neuerlich davon aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Zur Qualifikation der entsprechenden Beweiswürdigung gilt neuerlich das unter Punkt I.1.2.1. Gesagte.römisch eins.1.3.3. Nach einer weiteren Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Asyl neuerlich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid abgewiesen. Das BAA ging neuerlich davon aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde. Zur Qualifikation der entsprechenden Beweiswürdigung gilt neuerlich das unter Punkt römisch eins.1.2.1. Gesagte.
I.1.3.4. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Im Wesentlichen ging der BF bzw. dessen Vertretung davon aus, dass das die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte, den in Punkt I.1.3.2. vom UBAS erteilten Aufträgen nicht nachkam und den Antrag tatsachen- und rechtsirrig abwies.römisch eins.1.3.4. Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Im Wesentlichen ging der BF bzw. dessen Vertretung davon aus, dass das die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte, den in Punkt römisch eins.1.3.2. vom UBAS erteilten Aufträgen nicht nachkam und den Antrag tatsachen- und rechtsirrig abwies.
I.1.3.5. Nachdem die gegenständliche Rechtssache nach Einrichtung des AsylGH nunmehr der Gerichtsabteilung E10 zugewiesen wurde, Stellte der BF durch dessen Vertretung mit Schriftsatz vom 13.1.2009 einen Fristsetzungsantrag gem. § 62 AsylGHG.römisch eins.1.3.5. Nachdem die gegenständliche Rechtssache nach Einrichtung des AsylGH nunmehr der Gerichtsabteilung E10 zugewiesen wurde, Stellte der BF durch dessen Vertretung mit Schriftsatz vom 13.1.2009 einen Fristsetzungsantrag gem. Paragraph 62, AsylGHG.
I.1.3.6. Mit Beschluss vom 22.6.2009 gab der Präsident des AsylGH dem Fristsetzungsantrag Folge und trug dem zuständigen Senat auf, bis 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen.römisch eins.1.3.6. Mit Beschluss vom 22.6.2009 gab der Präsident des AsylGH dem Fristsetzungsantrag Folge und trug dem zuständigen Senat auf, bis 31.12.2010 eine Entscheidung herbeizuführen.
I.1.4.1. Im Rahmen einer eingehenderen Sichtung des Aktes, welche über jene anlässlich der Erstsichtung nach Zuteilung an die Gerichtsabteilung E10 hinausging, gelangte der Vorsitzende des erkennenden Senats zur Ansicht, dass entgegen der in der Stellungnahme vom 15.1.2009 zum unter Punkt I.1.3.5. genannten Fristsetzungsverfahren die weiteren beabsichtigten Ermittlungsschritte nicht erforderlich sind, um zur Entscheidungsreife der Sache zu gelangen.römisch eins.1.4.1. Im Rahmen einer eingehenderen Sichtung des Aktes, welche über jene anlässlich der Erstsichtung nach Zuteilung an die Gerichtsabteilung E10 hinausging, gelangte der Vorsitzende des erkennenden Senats zur Ansicht, dass entgegen der in der Stellungnahme vom 15.1.2009 zum unter Punkt römisch eins.1.3.5. genannten Fristsetzungsverfahren die weiteren beabsichtigten Ermittlungsschritte nicht erforderlich sind, um zur Entscheidungsreife der Sache zu gelangen.
I.1.4.2. Da die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern in Bezug auf den auf den BF zutreffenden Sachverhalt durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen war, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.11.2009 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Ebenso wurde der BF mit dem gegenständlichen Schrieben beauftragt, weitere ihm zugängliche Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. eine allfällige Nichtvorlage zu begründen.römisch eins.1.4.2. Da die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern in Bezug auf den auf den BF zutreffenden Sachverhalt durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen war, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.11.2009 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Ebenso wurde der BF mit dem gegenständlichen Schrieben beauftragt, weitere ihm zugängliche Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. eine allfällige Nichtvorlage zu begründen.
I.1.4.3. Der BF wiederholte durch seinen Vertreter in seiner Stellungnahme vom 4.12.2009 im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Ausreisegründe und Bedenken gegen eine Rückkehr nach Armenien.römisch eins.1.4.3. Der BF wiederholte durch seinen Vertreter in seiner Stellungnahme vom 4.12.2009 im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Ausreisegründe und Bedenken gegen eine Rückkehr nach Armenien.
Neu brachte der BF vor, dass ihm sein Großvater (und nicht wie bisher sein Pflegevater) zur Flucht verholfen hätte. Sein Großvater wäre deswegen auch zu 8 Monaten Haft verurteilt worden.
Die Länderfeststellungen würden sich allgemein präsentieren und es wäre nicht erkennbar, wie diese mit dem Vorbringen des BF in Verbindung zu bringen wären.
In weiterer Folge zitierte der Vertreter der BF ("BFV") aus verschiedenen Berichten in Bezug auf die allgemeine Lage in Armenien, insbesondere (der Überschrift des BFV zu den einzelnen Kapiteln folgend) über die politischen Verhältnisse, dem Berg Karabach-Konflikt, die Krise in Armenien, XXXX, einer Zusammenfassung, sowie der Gesundheitsversorgung und zog daraus den Schluss, dass dem BF die selbe politische Gesinnung wie seinem Bruder unterstellt werden würde. Dies würde auch zu seiner Ermordung führen. Darüber hinaus sei aufgrund seiner Erkrankung an Hepatitis C im Falle einer Abschiebung nach Armenien keine adäquate Behandlung möglich.In weiterer Folge zitierte der Vertreter der BF ("BFV") aus verschiedenen Berichten in Bezug auf die allgemeine Lage in Armenien, insbesondere (der Überschrift des BFV zu den einzelnen Kapiteln folgend) über die politischen Verhältnisse, dem Berg Karabach-Konflikt, die Krise in Armenien, römisch 40 , einer Zusammenfassung, sowie der Gesundheitsversorgung und zog daraus den Schluss, dass dem BF die selbe politische Gesinnung wie seinem Bruder unterstellt werden würde. Dies würde auch zu seiner Ermordung führen. Darüber hinaus sei aufgrund seiner Erkrankung an Hepatitis C im Falle einer Abschiebung nach Armenien keine adäquate Behandlung möglich.
Weitere, noch nicht vorgelegte Bescheinigungsmittel könne er nicht vorlegen, auch sei ihm die Begründung derer Nicht-Existenz nicht möglich.
Die belangte Behörde gab hierzu keine Stellungnahme ab.
I.1.4.4. Mit ho. Erk. Zl. E10 307.013-2/2008-14E vom 23.02.2010 wurde die Berufung [ zum Zeitpunkt der Entscheidung; nunmehr "Beschwerde"] gemäß §§ 7, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.4.4. Mit ho. Erk. Zl. E10 307.013-2/2008-14E vom 23.02.2010 wurde die Berufung [ zum Zeitpunkt der Entscheidung; nunmehr "Beschwerde"] gemäß Paragraphen 7, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Zur bestrittenen armenischen Staatsbürgerschaft führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand erstmals im fortgeschrittenen Stadium vorbrachte, zuvor jedoch selbst behauptete, armenischer Staatsbürger zu sein und ein derartiges Vorbringen, nicht armenischer Staatsbürger zu sein im Staatsbürgerschaftsgesetz (englischsprachige Arbeitsübersetzung liegt im Akt auf,
Quelle:http://www.legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2 (Zugriff am 10.2.2009)) keine Deckung findet. Aufgrund des behaupteten Übersiedelungszeitpunktes des BF von der aserbaidschanischen in die armenische SSR zu Sowjetzeiten ergibt sich, dass dem BF aufgrund des Art. 10 des armenischen Staatbürgerschaftsgesetztes die armenische Staatsbürgerschaft ex lege zukommtQuelle:http://www.legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2 (Zugriff am 10.2.2009)) keine Deckung findet. Aufgrund des behaupteten Übersiedelungszeitpunktes des BF von der aserbaidschanischen in die armenische SSR zu Sowjetzeiten ergibt sich, dass dem BF aufgrund des Artikel 10, des armenischen Staatbürgerschaftsgesetztes die armenische Staatsbürgerschaft ex lege zukommt
Im gegenständlichen Erkenntnis wurde seitens des ho. Gerichts auch darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer contra legem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
I.1.4.5. Mit Bescheid vom 20.9.2010 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.9.2011 verlängert.römisch eins.1.4.5. Mit Bescheid vom 20.9.2010 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.9.2011 verlängert.
I.1.4.6. Anlässlich eines Antrages auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführer in der Strafanstalt, in der er sich zum damaligen Zeitpunkt zur Strafverbüßung aufhielt, einvernommen. Hierbei brachte der Beschwerdeführer vor, nach wie vor unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere Hepatitis C und Gastritis zu leiden. Ebenso sei seine Lebensgefährtin österreichische Staatsbürgerin. Diese habe 2 Kinder (13 und 18 Jahre) welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Lebensgefährtin aufgezogen hätte. Ebenso spreche er gut Deutsch und wäre nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Beschäftigungen nachgegangen.römisch eins.1.4.6. Anlässlich eines Antrages auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführer in der Strafanstalt, in der er sich zum damaligen Zeitpunkt zur Strafverbüßung aufhielt, einvernommen. Hierbei brachte der Beschwerdeführer vor, nach wie vor unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere Hepatitis C und Gastritis zu leiden. Ebenso sei seine Lebensgefährtin österreichische Staatsbürgerin. Diese habe 2 Kinder (13 und 18 Jahre) welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Lebensgefährtin aufgezogen hätte. Ebenso spreche er gut Deutsch und wäre nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Beschäftigungen nachgegangen.
I.1.4.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der vom 27.9.2006 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.römisch eins.1.4.7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der vom 27.9.2006 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
Im Wesentlichen wurde davon ausgegangen, dass sich die Lage in Armenien seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nachhaltig verbessert hätte und ihm nunmehr eine Rückkehr zumutbar wäre.
In Bezug auf die verfügte Ausweisung ging die belangte Behörde davon aus, dass die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
I.1.4.8. Gegen den oa. Bescheid wurde durch eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen ging der Vertreter davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Armenien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sei. Ebenso sei nicht der Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, sondern jener, an dem die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt verlängert wurde, der maßgebliche Vergleichszeitpunkt hinsichtlich der Frage, ob sich die Lage im Herkunftssaat geändert hätte.römisch eins.1.4.8. Gegen den oa. Bescheid wurde durch eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen ging der Vertreter davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Armenien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sei. Ebenso sei nicht der Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, sondern jener, an dem die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt verlängert wurde, der maßgebliche Vergleichszeitpunkt hinsichtlich der Frage, ob sich die Lage im Herkunftssaat geändert hätte.
Ebenso sei eine Ausweisung aufgrund der privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht mehr zulässig.
I.1.4.9. Nach Einlangen der Beschwerdeakte nahm das erkennende Gericht Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und stellte hierbei in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 Vormerkungen fest.römisch eins.1.4.9. Nach Einlangen der Beschwerdeakte nahm das erkennende Gericht Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und stellte hierbei in Bezug auf den Beschwerdeführer 3 Vormerkungen fest.
I.1.5.1. Mit ho. Erkenntnis vom 5.12.2011, Zl. E10 307013-3/2011/5E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.1.5.1. Mit ho. Erkenntnis vom 5.12.2011, Zl. E10 307013-3/2011/5E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.
I.1.5.2. Gegen oa. Erkenntnis wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser behob mit do. Erk. vom 13.11.2012, U 140/12-9 das unter Punkt I.1.5.1. genannte ho. Erkenntnis. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten verletzt wurde, weil aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnis nicht hervorgeht, inwieweit die Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegfielen.römisch eins.1.5.2. Gegen oa. Erkenntnis wurde eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser behob mit do. Erk. vom 13.11.2012, U 140/12-9 das unter Punkt römisch eins.1.5.1. genannte ho. Erkenntnis. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten verletzt wurde, weil aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnis nicht hervorgeht, inwieweit die Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegfielen.
I.1.6.2. Im fortgesetzten Verfahren lud das ho. Gericht die belangte Behörde im Wege des § 66 Abs. 1 AVG ein, die beschwerdeführende Partei im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme genau zu ihrem Leben in Armenien, sowie den sie im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Umständen zu befragen. Diese Befragung wurde am 8.1.2013 durchgeführt.römisch eins.1.6.2. Im fortgesetzten Verfahren lud das ho. Gericht die belangte Behörde im Wege des Paragraph 66, Absatz eins, AVG ein, die beschwerdeführende Partei im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme genau zu ihrem Leben in Armenien, sowie den sie im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Umständen zu befragen. Diese Befragung wurde am 8.1.2013 durchgeführt.
I.1.6.3. Basierend auf dem Ergebnis diese Befragung wurde seitens des ho. Gerichts ein Rechercheauftrag an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt übermittelt. Der Zweck dieser Recherche lag darin, dem ho. Gericht ein Bild zu vermitteln, unter welchen Umständen die beschwerdeführende Partei in Armenien lebte. Ebenso sollte das ho. Gericht in die Lage versetzt werden, sich in Verbindung mit dem weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sich ein Bild zu verschaffen, welche Verhältnisse die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr vorfinden würde.römisch eins.1.6.3. Basierend auf dem Ergebnis diese Befragung wurde seitens des ho. Gerichts ein Rechercheauftrag an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt übermittelt. Der Zweck dieser Recherche lag darin, dem ho. Gericht ein Bild zu vermitteln, unter welchen Umständen die beschwerdeführende Partei in Armenien lebte. Ebenso sollte das ho. Gericht in die Lage versetzt werden, sich in Verbindung mit dem weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sich ein Bild zu verschaffen, welche Verhältnisse die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr vorfinden würde.
Im Rahmen dieser Ermittlungen stellte der genannte Anwalt fest, dass weder die beschwerdeführende Partei, noch ihr Bruder und auch nicht ihr Vater in Armenien registriert sind bzw. waren.
Das Verschwinden des Vaters in Berg Karabach konnte nicht überprüft iSv weder verifiziert noch widerlegt werden.
Die seitens der beschwerdeführenden Partei angegebene ehemalige Adresse in Jerewan ist nicht korrekt. Im genannten Stadtteil kennt den Beschwerdeführer niemand.
Die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder lebten nicht in den genannten Waisenhäusern, ebenso wenig konnten die Umstände rund um den behaupteten Tot des Bruders bestätigt werden.
Die Existenz des angeblichen Pflegevaters konnte nicht bestätigt werden. Dieser ist weder in Armenien registriert, noch konnte er im genannten Teil Jerewans ausfindig gemacht werden.
Nach der beschwerdeführenden Partei wird in Armenien nicht gefahndet.
I.1.6.4. Eine neuerlich durchgeführte Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich brachte nunmehr bereits 4 Vormerkungen, welche wie folgt lauten:römisch eins.1.6.4. Eine neuerlich durchgeführte Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich brachte nunmehr bereits 4 Vormerkungen, welche wie folgt lauten:
"...
01)LG F.XXXX vom 10.04.2002 RK 10.04.2002
PAR 127 130 15 12 StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate
Freiheitsstrafe 6 Monate , bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 23.03.2004
zu LG XXXX 10.04.2002zu LG römisch 40 10.04.2002
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.05.2002
LG XXXX vom 07.05.2002LG römisch 40 vom 07.05.2002
zu LG XXXX 10.04.2002zu LG römisch 40 10.04.2002
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 08.09.2003LG römisch 40 vom 08.09.2003
zu LG XXXX 10.04.2002zu LG römisch 40 10.04.2002
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen , bedingt, Probezeit 5 Jahre ,
Beginn der Probezeit 23.03.2004
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 23.03.2004 Erlass des
BMFJ Zahl 46655
JUSTIZANSTALT XXXX 46655 vom 23.03.2004JUSTIZANSTALT römisch 40 46655 vom 23.03.2004
zu LG XXXX 10.04.2002zu LG römisch 40 10.04.2002
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 23.03.2004
LG XXXX vom 08.04.2009LG römisch 40 vom 08.04.2009
02)LG XXXX XXXX vom 08.09.2003 RK 12.09.200302)LG römisch 40 römisch 40 vom 08.09.2003 RK 12.09.2003
PAR 127 130 StGB
Freiheitsstrafe 15 Monate
Vollzugsdatum 23.03.2004
zu XXXX 12.09.2003zu römisch 40 12.09.2003
Freiheitsstrafe herabgesetzt auf 10 Monate
LG XXXX vom 13.11.2003LG römisch 40 vom 13.11.2003
zu XXXX 12.09.2003zu römisch 40 12.09.2003
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen , bedingt, Probezeit 5 Jahre ,
Beginn der Probezeit 23.03.2004
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 23.03.2004 Erlass des
BMFJ Zahl 46655
JUSTIZANSTALT XXXX 46655 vom 23.03.2004JUSTIZANSTALT römisch 40 46655 vom 23.03.2004
zu LG XXXX 12.09.2003zu LG römisch 40 12.09.2003
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 23.03.2004
LG XXXX vom 02.04.2009LG römisch 40 vom 02.04.2009
03)LG XXXX vom 10.05.2011 RK 10.05.201103)LG römisch 40 vom 10.05.2011 RK 10.05.2011
PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB
Datum der (letzten) Tat 10.03.2011
Freiheitsstrafe 10 Monate
zu XXXX 10.05.2011zu römisch 40 10.05.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.10.2011 , bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 10.08.2011LG römisch 40 vom 10.08.2011
zu XXXX 10.05.2011zu römisch 40 10.05.2011
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 11.06.2012LG römisch 40 vom 11.06.2012
04)LG XXXX vom 11.06.2012 RK 15.06.201204)LG römisch 40 vom 11.06.2012 RK 15.06.2012
§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 130, 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB
Datum der (letzten) Tat 24.03.2012
Freiheitsstrafe 20 Monate
..."
Bemerkenswert ist hier der Umstand, dass im Strafregister der Republik Österreich der Geburtsort des BF mit Jerewan festgestellt wurde. Baku und Sumgaït werden als "Alias-Geburtsorte" ausgewiesen.
I.1.6.5. Mit ho. Schreiben vom 8.5.2013 wurde den Verfahrensparteien das weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemeinsam mit aktualisierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.römisch eins.1.6.5. Mit ho. Schreiben vom 8.5.2013 wurde den Verfahrensparteien das weitere Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemeinsam mit aktualisierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.
Mit Schrieben vom 28.5.2013 teilte die nunmehr ehemalige rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass das Vollmachtsverhältnis "mittlerweile zur Auflösung gebracht worden ist." Das oa. Schreiben sei an die letzte Bekannte Adresse des BF weiter geleitet worden, eine "telefonische Kontaktaufnahme mit einer Bekannten des BF" hätte jedoch ergeben, dass das oa. Schreiben den BF nicht erreichte, weil er sich noch in der Justizanstalt XXXX aufhalten dürfte. Die ehemalige Rechtsvertreterin hätte das oa. Schreiben am "heutigen Tage" an die JA XXXX und die Bekannte weitergeleitet. Es werde daher ersucht, die eingeräumte Stellungnahmefrist zu erstrecken.Mit Schrieben vom 28.5.2013 teilte die nunmehr ehemalige rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass das Vollmachtsverhältnis "mittlerweile zur Auflösung gebracht worden ist." Das oa. Schreiben sei an die letzte Bekannte Adresse des BF weiter geleitet worden, eine "telefonische Kontaktaufnahme mit einer Bekannten des BF" hätte jedoch ergeben, dass das oa. Schreiben den BF nicht erreichte, weil er sich noch in der Justizanstalt römisch 40 aufhalten dürfte. Die ehemalige Rechtsvertreterin hätte das oa. Schreiben am "heutigen Tage" an die JA römisch 40 und die Bekannte weitergeleitet. Es werde daher ersucht, die eingeräumte Stellungnahmefrist zu erstrecken.
Obwohl die Zustellung des oa. Schreibens an die damalige noch aktuelle Rechtsvertretung des BF sichtlich rechtsgültig erfolgte, mit Zustellung an diese die Stellungnahmefrist zu laufen begann und es der BF bei ihr zumutbarer Kommunikation mit ihrer Vertretung hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes möglich gewesen wäre, vom gegenständlichen Schreiben Kenntnis zu erlangen, wurde mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses über die eingeräumte Stellungnahmefrist hinausgehend zugewartet.
Nach Ablauf der Stellungnahmefrist beantragte der BF die Bestellung eines Rechtsberaters. Diesem Antrag wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.6.2013 entsprochen. Der gegenständlichen Verfahrensanordnung wurden bereits wesentliche Aktenteile beigeschlossen und in weiterer Folge zugewartet, um dem BF die Gelegenheit zur Rechtsberatung zu geben.
Mit E-Mail vom 4. 7.2013 ersuchte die Rechtsberatung um Fristverlängerung zur Wahrnehmung der Rechtsberatungsagenden, da der BF in der JA XXXX aufhältig sei. Mit E-Mail vom 8.7.2013 wurde eine weitere Fristverlängerung bis 18.7.2013 (entsprechende Schriftstücke an diesem Tage ho. einlangend) gewährt.Mit E-Mail vom 4. 7.2013 ersuchte die Rechtsberatung um Fristverlängerung zur Wahrnehmung der Rechtsberatungsagenden, da der BF in der JA römisch 40 aufhältig sei. Mit E-Mail vom 8.7.2013 wurde eine weitere Fristverlängerung bis 18.7.2013 (entsprechende Schriftstücke an diesem Tage ho. einlangend) gewährt.
Der BF gab zum Ermittlungsergebnis an, dass die [Erhebung] an der Adresse der Großmutter kein Ergebnis brachte, weil der BF ins Waisenhaus übersiedelte und an der genannten Adresse jetzt jemand anderer wohnen wird.
Dass das Waisenhaus den Aufenthalt nicht bestätige sei für den BF verwunderlich, vermutlich wollte man aufgrund der politischen Probleme des BF nicht preisgeben, dass er sich dort aufgehalten habe. Ebenso gehe aus dem Rechercheergebnis nicht hervor, mit wem der Vertrauensanwalt gesprochen hätte. Zum Zeitpunkt, als der BF dort war, wäre es kein Haus für unter sechsjährige gewesen.
Der Stiefvater des BF hätte nicht XXXX, sondern XXXX geheißen. Außerdem wäre der Vater des BF nicht XXXXXXXX, sondern XXXX geboren.Der Stiefvater des BF hätte nicht römisch 40 , sondern römisch 40 geheißen. Außerdem wäre der Vater des BF nicht XXXXXXXX, sondern römisch 40 geboren.
Die BF bestreitet, armenischer Staatsbürger zu sein, die Mutter des BF sei in Aserbaidschan geboren, der Vater hätte die Staatsbürgerschaft der UdSSR gehabt.
Auch verweise der BF auf den Bericht von USDOS- Armenia 2012 Human Rights Report.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt. Selbst wenn die Mutter des BF Aserbaidschanerin gewesen sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF, sowie seiner Sozialisierung und bisherigen Lebensführung, dass er in Armenien als Armenier und nicht als Aseri wahrgenommen wurde und ergeben sich keine Hinweise, dass sich im Falle einer Rückkehr nach Armenien an dieser Außenwahrnehmung etwas ändern würde.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger, nicht invalider bzw. vulnerabler Mann mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Abweichend von der belangten Behörde geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF nicht bloß die Anwartschaft auf die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, sondern tatsächlich armenischer Staatsbürger ist. Hier wird auf die zitierten Ausführungen im ho. Erk. Zl. E10 307.013-2/2008-14E vom 23.02.2010 bzw. die Ausführungen in den Punkten I.2.2.1.1. - I.2.2.1.4. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Es ist viel mehr aufgrund des unter Punkt I.1.6.3. genannten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass sich die behaupteten Umstände, welche aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen die armenische Staatsbürgerschaft sprechen, durch die geführten Ermittlungen nicht bestätigten. Viel mehr ergibt sich im Rahmen einer Gesamtschau, dass die der BF armenischer Staatsbürger ist und bestrebt ist, seine wahre Identität bzw. seinen wahren Lebensweg zu verschleiern. Auch indiziert der im Strafregister der Republik Österreich vermerkte Geburtsort Jerewan, welcher letztlich nur auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei zurückgehen kann, die originäre Abstammung aus Armenien und somit die armenische Staatsbürgerschaft. Aus dem Ermittlungsergebnis ergibt sich, dass der BF in Hoffnung auf den gewünschten Ausgang des Verfahrens sichtlich bemüht war, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu verschleiern und durch diese Verschleierung einen Vorteil im Verfahren zu erlangen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie armenischer Staatsbürger ist, da es ansonsten in Bezug auf die Staatsbürgerschaft vor dem Hintergrund der Intention der BF nichts zu verschleiern gegeben hätte.Abweichend von der belangten Behörde geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF nicht bloß die Anwartschaft auf die armenische Staatsbürgerschaft besitzt, sondern tatsächlich armenischer Staatsbürger ist. Hier wird auf die zitierten Ausführungen im ho. Erk. Zl. E10 307.013-2/2008-14E vom 23.02.2010 bzw. die Ausführungen in den Punkten römisch eins.2.2.1.1. - römisch eins.2.2.1.4. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. Es ist viel mehr aufgrund des unter Punkt römisch eins.1.6.3. genannten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass sich die behaupteten Umstände, welche aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen die armenische Staatsbürgerschaft sprechen, durch die geführten Ermittlungen nicht bestätigten. Viel mehr ergibt sich im Rahmen einer Gesamtschau, dass die der BF armenischer Staatsbürger ist und bestrebt ist, seine wahre Identität bzw. seinen wahren Lebensweg zu verschleiern. Auch indiziert der im Strafregister der Republik Österreich vermerkte Geburtsort Jerewan, welcher letztlich nur auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei zurückgehen kann, die originäre Abstammung aus Armenien und somit die armenische Staatsbürgerschaft. Aus dem Ermittlungsergebnis ergibt sich, dass der BF in Hoffnung auf den gewünschten Ausgang des Verfahrens sichtlich bemüht war, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu verschleiern und durch diese Verschleierung einen Vorteil im Verfahren zu erlangen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie armenischer Staatsbürger ist, da es ansonsten in Bezug auf die Staatsbürgerschaft vor dem Hintergrund der Intention der BF nichts zu verschleiern gegeben hätte.
Das ho. Gericht geht weiterhin davon aus, dass die Identität des BF nach wie vor nicht feststeht.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien und Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaftrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien und Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft
I.2.2.1.1.Originäre Staatsbürgerschaft der Republik Armenienrömisch eins.2.2.1.1.Originäre Staatsbürgerschaft der Republik Armenien
Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich Armenien am 21. September 1991, also nach dem Zeitpunkt, als der BF nach Armenien übersiedelte, als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechnen ist, womit sich völkerrechtlich die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist.
I.2.2.1.2. Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).römisch eins.2.2.1.2. Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).
Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer "Propiska" in Armenien oder mit dem Nationaleintrag "Armenier/in" als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Proberty of Armenia".
I.2.2.1.3. Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stamm-fassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Bestimmungen: http://legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2, sowie http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6640) und sind gem. dem AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 18.1.2012 auch tatsächlich ca. 4% der armenischen Bevölkerung Angehörige einer ethnischen Minderheit (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.), welche allesamt als Staatenlose auf dem Territorium der Republik Armenien leben müssten, falls die getroffenen Ausführungen nur auf ethnische Armenier zutreffen würden, was jedoch nicht der Fall ist und würde den in der armenischen Verfassung gewählten Begriff der "nationalen Minderheiten" ad absurdum führen.römisch eins.2.2.1.3. Artikel 10, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stamm-fassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung der genannten Bestimmungen: http://legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2, sowie http://legislationline.org/documents/action/popup/id/6640) und sind gem. dem AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 18.1.2012 auch tatsächlich ca. 4% der armenischen Bevölkerung Angehörige einer ethnischen Minderheit (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.), welche allesamt als Staatenlose auf dem Territorium der Republik Armenien leben müssten, falls die getroffenen Ausführungen nur auf ethnische Armenier zutreffen würden, was jedoch nicht der Fall ist und würde den in der armenischen Verfassung gewählten Begriff der "nationalen Minderheiten" ad absurdum führen.
I.2.2.1.4. Staatsbürgerschaft des BFrömisch eins.2.2.1.4. Staatsbürgerschaft des BF
Der BF übersiedelte nach Armenien, als das Land noch als ArSSR ein Teil der UdSSR war (bzw. wurde laut Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sogar in der Hauptstadt der ArSSR Jerewan geboren) und deutet nichts darauf hin, dass dieser ab dem Übersiedelungszeitpunkt nicht Bürger der ArSSR und später der unabhängigen Republik Armenien war. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF aufgrund der oa. Ausführungen, auch bei gemischt-ethnischer Abstammung und auch für den Fall, dass der Vater und die Mutter des BF diese Staatsbürgerschaft nicht erworben hätten, weil der Vater des BF vor der Unabhängigkeitserklärung Armeniens verschwand und die Mutter nicht nach Armenien übersiedelte, weil hier ein Sachverhalt vorliegt, welcher zum originären Erwerb der Staatsbürgerschaft durch den BF führte.
Abschließend sei hier auf Art. 10 Z 3des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Form einer englischsprachigen Arbeitsübersetzung hingewiesen ("The following persons areAbschließend sei hier auf Artikel 10, Ziffer 3 d, e, s, armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Form einer englischsprachigen Arbeitsübersetzung hingewiesen ("The following persons are
recognized as citizens of the Republic of Armenia:... 3) The former
citizens of the Armenian SSR, who live outside the Republic of Armenia and have not acquired the citizenship of another country"), wonach der BF nunmehr auch dann die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würde, wenn er als ehemaliger Bürger der ArSSR, welcher der BF sichtlich war, die Staatsbürgerschaft nicht mit der Unabhängigkeitserklärung Armeniens unmittelbar erworben hätte.
Aus den oa. Ausführungen zeigt sich zweifelsfrei, dass der BF Staatsbürger der Republik Armenien ist.
I.2.2.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die Feststellungen im ho. Erk. Zl. E10 307.013-2/2008-14E vom 23.02.2010 verwiesen. Ergänzen bzw. aktualisierend werden nachfolgende Feststellungen getroffen:römisch eins.2.2.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wird auf die Feststellungen im ho. Erk. Zl. E10 307.013-2/2008-14E vom 23.02.2010 verwiesen. Ergänzen bzw. aktualisierend werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Allgemeine Lage
Aus den Parlamentswahlen am 6.5.2012 ist die Partei von Präsident Sersch Sargsjan als Siegerin hervorgegangen. Die Republikanische Partei (HHK) sicherte sich 69 der 131 Sitze. Der bisherige Koalitionspartner Blühendes Armenien errang 36 Sitze, gefolgt vom Armenischen Nationalkongress (7), der Armenischen Revolutionären Vereinigung (6), Land des Rechts (6), Erbe (5) und 2 unabhängigen Abgeordneten.
(Fischer Weltalmanach: Armenien 2012, ohne Datum;
http://www.weltalmanach.de/staaten/details/armenien/ Zugriff 5.6.2012)
Die Nationalversammlung bestätigte am 26.5.2011 eine präsidiale Amnestie, die zur Freilassung aller noch inhaftierten oppositionellen Unterstützer der Ereignisse der letzten Präsidentenwahl 2008 führte; darunter die beiden prominenten Oppositionspolitiker Sasun Mikaelian and Nikol Pashinian. Trotzdem müssen die Todesfälle während der Zusammenstöße von 2008 und die Anschuldigungen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam noch vollständig aufgeklärt werden.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - Armenia, 21.1.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt.Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt.
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lange andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage seinerzeit verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte belastbar nachzukommen. So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Des Weiteren wird an der Reformierung des Justizsektors gearbeitet, um der Forderung nach einer unabhängigen Judikative nachzukommen.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keiner offiziellen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde im September 2003 vollständig abgeschafft.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering. Richter standen weiterhin unter dem Einfluss von Staatsanwälten und Exekutive, was das Recht auf einen fairen Prozess einschränkt. Die EU stellt eine beträchtliche Unterstützung in diesem Bereich (18 Millionen EUR) zur Verfügung.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen.
Im Gegensatz zu früheren Jahren begannen Exekutivbehörden mehr glaubwürdige Untersuchungen von Missbrauchsvorwürfen, die von Personen aus den eigenen Reihen verübt wurden, einschließlich Vorwürfe gegen hochrangige Beamte.
Es gibt keinen bestimmten unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2011 führte die Polizei 35 interne Untersuchungen durch, die sich auf polizeiliches Fehlverhaltens und Brutalität bezogen. 17 davon wurden als unbegründet erachtet, vier wurden ausgesetzt und die verbleibenden Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen die involvierten Polizeioffiziere, Geldstrafen und Verwarnungen - in einem Fall kam es zu einer Degradierung.
Korruption bei der Polizei blieb weiterhin ein Problem, Behörden ergriffen Maßnahmen, um sie zu bekämpfen - einschließlich der Strafverfolgung von hochrangigen Beamten.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)
Polizeigewalt / Folter
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen [2008] ist es zu zahlreichen Verhaftungen während der Protestkundgebungen gekommen, bei denen ein politischer Hintergrund z. T. nicht auszuschließen ist; mittlerweile befinden sich alle Inhaftierten wieder auf freiem Fuß.
Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten.
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Korruption
Korruption bleibt ein ernstes Problem. Transparency International listet Armenien im Korruptionswahrnehmungsindex 2011 auf den 129. Platz von insgesamt 183 Staaten. Die Behörden bekundeten regelmäßig und öffentlich ihre Bereitschaft, Korruption zu bekämpfen. Trotz der Verabschiedung einiger wichtiger Gesetze (z.B. das Auftragsvergabegesetz, Gesetz zum Öffentlichen Dienst), der Erfüllung von Vorschlägen von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption), OECD und anderen internationalen Gremien, sowie der gesteigerten Anzahl von Verhaftungen und Anklagen von korrupten Beamten, ist die Wahrnehmung von Korruption in der armenischen Bevölkerung nicht besser geworden. Es mangelt an einer effizienten Umsetzung der Gesetze.
Das Gesetz zum Öffentlichen Dienst greift ab 2012. Einkommen und Besitz von hochrangigen Beamten und ihrer Verwandten werden regelmäßig veröffentlicht.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Armeniens Zivilgesellschaft ist lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt. Mitte 2011 stieg die Anzahl von NGOs um neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Es gibt nun insgesamt 4.383 NGOs, davon 3.649 öffentliche Organisationen und 734 Stiftungen. NGOs agieren in einem grundsätzlich positiven Umfeld und werden von der Zivilgesellschaft respektiert.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)
Ombudsmann
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Die Nationalversammlung wählte am 2.3.2011 einen neuen Ombudsmann.
(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)
Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Rückkehr
Grundversorgung/Wirtschaft
Nach einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 14,4% 2009 aufgrund der internationalen Wirtschaftskrise war 2010 eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten. Mit zweistelligen Wachstumsraten wie vor der Finanzkrise ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Im Jahr 2011 hat sich das leichte Wachstum der Wirtschaft fortgesetzt, im Jahr 2011 verzeichnete die Wirtschaft im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 4,6%.
Lokomotiven des Wachstums sind die Industrieproduktion mit einer Steigerung von 24,7% und der Dienstleistungsbereich (+4,1%).
Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien wegen der fallenden Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen, die zeitweise um zwei Drittel gesunken waren. Die wieder steigenden Weltmarktpreise haben zur weiteren wirtschaftlichen Erholung 2011 beigetragen.
Nach dem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen als Folge der Krise in Russland 2008 haben diese inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Informationen der Zentralbank soll das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora weltweit bis November 2011 gegenüber dem Vorjahr wieder um 23,1% auf 1.380,6 Millionen USD zugenommen haben. Ein Großteil dieses Geldes kommt aus Russland.
Die Inflationsrate 2011 lag bei 4,7%. Die Arbeitslosenquote liegt 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft Armenien, Stand Februar 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 6.6.2012)
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
1612 unterstützte Unternehmen
1623 geschulte Teilnehmer
Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)
Medizinische Versorgung
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt. Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)
Kosten
Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich. Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber. Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den
Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:
2004 wurde eine einmalige Zuzahlung für die Bevölkerung, die nicht als sozial gefährdet gilt, eingeführt. Diese Zuzahlung gilt für bestimmte medizinische Leistungen, die im Leistungsgrundpaket (BBP - Basic Benefit Package) enthalten sind. Dies ist aber auf die Krankenhäuser in Jerewan beschränkt und es gibt Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Krankheiten und Diagnosen, die - laut Anweisung vom Gesundheitsministerium - einen Krankenhausaufenthalt erfordern) und bestimmten Bevölkerungsgruppen (Pensionisten, gefährdete und bestimmte Bevölkerungsgruppen und Patienten, die vom Gesundheitsministerium, Arbeits- und Sozialministerium oder von den Provinzregierungen überwiesen wurden). Alle anderen armenischen Staatsbürger müssen für die medizinische Versorgung, die nicht im Leistungsgrundpaket enthalten ist, bezahlen. Die kostenlose medizinische Versorgung ist nur für armenische Staatsbürger vorgesehen und es gibt keine verpflichtende Krankenversicherung. Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenia drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern.
(Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)
In Armenien gibt es ein freiwilliges Krankenversicherungssystem. Personen, die in Armenien keine Beitragszahlungen geleistet haben und nicht versichert sind, tragen die medizinischen Kosten selbst. An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden.
(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC79/15.04.2011 Zugriff 6.6.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt:
"Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die diearmenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
1612 unterstützte Unternehmen
1623 geschulte Teilnehmer
Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der
Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
¿ Arbeitslose
¿ Behinderte
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamteingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt:
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
1.2.3. Seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat sich die maßgebliche allgemeine Lage in Armenien nicht wesentlich verändert bzw. zumindest nicht in dem Sinne verändert, dass sich diese verschlechtert hätte, jedoch trat in den maßgeblichen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers insofern eine Verbesserung ein, als nunmehr feststeht, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so stabil ist, dass er in Österreich Beschäftigungen nachging und sich auch Kenntnisse und Fähigkeiten aneignete (z. B. Deutschkenntnisse und handwerkliche Fähigkeiten), welche seine Berufsaussichten auf dem armenischen Arbeitsmarkt erheblich erhöhen. Ebenso wird auf nunmehr bestehende, in den zitierten Feststellungen beschriebene Hilfestellungen für Rückkehrer nach Armenien verwiesen.
Ebenso ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens im Zuge der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind, hervorgekommen, dass jene behaupteten Umstände welche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten zu einem erheblichen Teil nicht festgestellt werden konnten. So steht es nicht fest, dass die beschwerdeführende Partei Waise wäre, im Waisenhaus aufgewachsen ist und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass der BF seine wahre Identität und Herkunft verschweigt und dass die Voraussetzungen von denen die belangte Behörde ausging und aufgrund derer sie seinerzeit den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilte, in tatsächlicher Hinsicht vom Anfang nicht gegeben war und die beschwerdeführende Partei den Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch die Angabe von falschen Tatsachen erschlich.
Nach Zuerkennung des Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten wurde die Beschwerdeführer neuerlich wegen einer nicht bloß geringfügigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt.
Rückkehrhindernisse nach Aberkennung des Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Aufgrund widersprüchlicher Angaben zur Identität, sowie der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei bzw. des Nachweises der Identität im Rahmen des Status als subsidiär Schutzberechtigter iSd § 52 Abs. 1 AsylG dient, nicht jedoch darüber hinaus eine generelle Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.1.2. Aufgrund widersprüchlicher Angaben zur Identität, sowie der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei bzw. des Nachweises der Identität im Rahmen des Status als subsidiär Schutzberechtigter iSd Paragraph 52, Absatz eins, AsylG dient, nicht jedoch darüber hinaus eine generelle Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.
Im gegenständlichen Fall ist im besonderen Maße darauf hinzuweisen, dass sich der BF aus einem Land stammt, in dem die Identität durch die Ausstellung entsprechender Urkunden bescheinigt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei entsprechendem, im Verfahren ihm zumutbaren Engagement im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (hier § 15 Abs. 1 AsylG) in der Lage wäre, seine Identität nicht bloß mündlich - und somit nicht weiter überprüfbar, sowie darüber hinaus widersprüchlich- zu behaupten, sondern auch in nachvollziehbarer Weise zu bescheinigen. Eine derartige Mitwirkungshandlung seitens des BF ist bis dato jedoch unterblieben.Im gegenständlichen Fall ist im besonderen Maße darauf hinzuweisen, dass sich der BF aus einem Land stammt, in dem die Identität durch die Ausstellung entsprechender Urkunden bescheinigt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei entsprechendem, im Verfahren ihm zumutbaren Engagement im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren (hier Paragraph 15, Absatz eins, AsylG) in der Lage wäre, seine Identität nicht bloß mündlich - und somit nicht weiter überprüfbar, sowie darüber hinaus widersprüchlich- zu behaupten, sondern auch in nachvollziehbarer Weise zu bescheinigen. Eine derartige Mitwirkungshandlung seitens des BF ist bis dato jedoch unterblieben.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF wiederholt über die Wichtigkeit der vollständigen und richtigen Bekanntgabe der Identität und der Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufgeklärt wurde.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom BF zu vertreten.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des ho. Gerichts einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des ho. Gerichts einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird.
Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch trat der Beschwerdeführer den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanziiert entgegen. Er zeigte weder Ungereimtheiten auf, noch legte er das Gegenteil bescheinigende Quellen vor. Wenn der Vertreter gegenteiliges behauptet, wird darauf hingewiesen, dass es zwar als notorisch bekannt anzusehen ist, dass es sich hierbei um einen ausgebildeten Juristen handelt, jedoch aus der Aktenlage nicht bekannt ist, dass er über qualifizierte Kenntnisse in Armenistik oder ähnlichen Fachdisziplinen verfügt, welche ihn befähigen, ohne die Nennung von weiterem Quellenmaterial den Ausführungen der belangten [Spezial-]Behörde entgegenzutreten.
Soweit die bP in der abschließenden Stellungnahme Quellenmaterial zur allgemeinen Lage in Armenien benennt und in diesem Problembereiche im Rahmen der Lage der Menschenrechte aufgezeigt werden, ist festzuhalten, dass auch das ho. Gericht nicht verkennt, dass in Armenien Problembereiche im Rahmen der Menschenrechte bestehen und finden diese auch in der hier herangezogenen Berichtslage ihren Niederschlag. Betrachtet man daher die von der bP benannten Quellen ist letztlich festzustellen, dass deren objektive Aussagekern bezogen auf das hieraus ableitbare Tatsachensubstrat mit den ho. Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, mögen die von den Verfassern der Quelle bzw. der bP gezogene Schlussfolgerungen anders lauten.
Der Vollständigkeit halber wird hier nochmals darauf hingewiesen, dass jene Gründe, welche die bP als ausreisekausal beschrieb, bereits seitens des ho. Gerichts im ho. Erk. Zl. E10 307.013-2/2008-14E als nicht glaubhaft gewürdigt und dies wie folgt begründet wurde:
"Aus dem Verhalten des BF in Österreich ist zweifelsfrei erschließbar, dass dieser einerseits vom Anfang an nicht gewillt war, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Dies zeigt sich schon in den verschiedenen Angaben des BF zu seiner Identität. Gerade hierbei handelt es sich um ein Faktum, wo der BF seine persönliche Glaubwürdigkeit bzw. seinen Mitwirkungswillen zeigen kann, indem er zumindest während des gesamten Verfahrensverlaufes übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seiner Identität macht. Selbst hierzu war der BF nicht bereit.
Der mangelnde Wille an der Mitwirkung am Verfahren zeigt sich auch aus dem Umstand, dass es der BF nicht wert fand, nach seiner Haftentlassung mit der Asylbehörde in Kontakt zu bleiben, damit diese das Verfahren fortfahren kann, was im besonderen Interesse einer Person, die Schutz vor Verfolgung sucht, liegen müsste. Gegenteiliges kann jedoch von jemanden angenommen werden, welch dieses Schutzes nicht bedarf, weil sie im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu befürchten hat.
In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand besonders erwähnenswert, dass der BF den neuerlichen Kontakt mit der Asylbehörde am 13.5.2003 nicht deswegen suchte, weil er sein Asylverfahren zwecks Erlangung von Schutz vor Verfolgung betreiben wollte, sondern weil er den Status des Asylwerbers benötigte, um unentgeltlichen Zugang zum österreichischen Gesundheitswesen suchte (AS 71).
Oa. Verhalten wird auch durch seinen Einwand, er hätte ursprünglich Angst gehabt, da er die österreichische Demokratie nicht kannte (AS 71) nachvollziehbar, weil er schon am Beginn des Asylverfahrens angab, Österreich wäre sein Zielland gewesen, um hier um Asyl anzusuchen (AS 23). Die Auswahl Österreichs als Zielland setzt voraus, dass sich der BF über die ho. Verhältnisse konkrete Vorstellungen hatte und zum Schluss kam, dass es sich bei Österreich um ein Land handelt, wo er sein weiteres Leben verbringen will und welches ihm im Falle des Vorliegens einer tatsächlichen Verfolgung Schutz gewähren würde, widrigenfalls hätte er ein anderes Zielland gewählt.
Betrachtet man den kurzen Zeitraum, welcher zwischen der Einreise bzw. der Asylantragstellung des erstmaligen Aufgriff des BF bei der Begehung eines Eigentumsdelikts bzw. dem Anschluss an einer kriminellen Organisation und der entsprechenden gerichtlichen Verurteilung verging, so drängt sich hier zwangsläufig die Annahme auf, dass der BF in das Bundesgebiet einreist, um hier Schutz vor Verfolgung, sondern viel mehr um seine kriminelle Energie auszuleben aufsuchte. Ebenso legt der kurze Zeitraum die Annahme nahe, dass der BF diese kriminelle Energie nicht erst in Österreich erlangte.
Schon alleine das oa. Verhalten zeigt, dass der BF nicht bestrebt war an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, sondern sich viel mehr bemühte, maßgebliche Teile des relevanten Sachverhalts im Dunkeln zu lassen und sich aus anderen Motiven als die Suche des Schutzes vor Verfolgung nach Österreich begab.
Die oa. Feststellung wird auch durch widersprüchliche Angaben des BF abgerundet: Gab er ursprünglich noch an, Armenien bereits im Jänner 2000 verlassen zu haben (AS 23), brachte er später vor, dies wäre erst am 17.4.2001 der Fall gewesen. Geht man davon aus, dass erfahrungsgemäß jene Angaben, welche in einem frühen Verfahrensstadium gemacht werden, der Wahrheit noch am nächsten kommen (vgl. z. B. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a) ist davon auszugehen, dass sich der BF gar nicht mehr in Armenien befand, als sich die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen zutrugen.Die oa. Feststellung wird auch durch widersprüchliche Angaben des BF abgerundet: Gab er ursprünglich noch an, Armenien bereits im Jänner 2000 verlassen zu haben (AS 23), brachte er später vor, dies wäre erst am 17.4.2001 der Fall gewesen. Geht man davon aus, dass erfahrungsgemäß jene Angaben, welche in einem frühen Verfahrensstadium gemacht werden, der Wahrheit noch am nächsten kommen vergleiche z. B. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299, 02.03.1988, 86/01/0214, 05.06.1987, 87/18/0022 u.a) ist davon auszugehen, dass sich der BF gar nicht mehr in Armenien befand, als sich die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen zutrugen.
Wenn der BF vorbringt, die Waisenkinder wären von den genannten Personen zur Anbringung von Plakaten angeworben worden ist einerseits aufgrund des sozialen Gefälles zwischen den Auftraggebern und Auftragnehmern nicht nachvollziehbar, dass die Auftraggeber diese Vorgangsweise wählen, andererseits ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sich diese eines für diese Aufgabe nicht ausgebildeten und somit sich unprofessionell verhaltenden Personenkreis bedienen, wodurch sie sich der Gefahr aussetzen, selbst persönliche Nachteile zu erleiden. Man bedenke nur, dass von einem im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden unversierten Waisenkind im Rahmen einer Vernehmung im Falle des Aufgriffes nicht erwartet werden kann, in der Lage zu sein, die Hintermänner nicht zu verraten. Ebenso kennen die Auftraggeber die Waisenkinder nicht dermaßen genau, wenn es darum geht, auf deren Loyalität zählen zu können. Es wäre daher viel mehr damit zu rechnen, dass sich die Auftraggeber für die beschriebenen Tätigkeiten loyaler Profis aus dem unmittelbaren persönlichen Umfeld bedient.
Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, warum jene Plakate, deren Urheberschaft offensichtlich geheim gehalten werden soll, die Adresse des Affichierers tragen sollten. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätten sämtliche Waisenkinder, die ebenfalls plakatierten ein ähnliches Schicksal erlitten, weil in diesem Fall die Personen, welche die Urheber ausfindig machen wollen, bloß von den aufgeklebten Plakaten auf die Adressen der Plakatierer ablesen sollten. Abgesehen davon, dass sich hierauf kein Hinweis im Vorbringen des BFs befindet, bedarf es wohl keinen weiteren Ausführungen, dass ein derartiger Sachverhalt völlig abwegig und lebensfremd wäre.
Die behauptete angestrebte Auslieferung nach Aserbaidschan ist ebenfalls völlig unplausibel, weil der BF einerseits behauptete, hierfür wäre ua. die Tätigkeit des Bruders als Plakatierer kausal gewesen, andererseits behauptete er jedoch, erst nach dem Aufmarsch der Militärpolizei im Kinderheim hiervon erfahren zu haben und weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt mit den armenischen Behörden gehabt zu haben, weshalb der beschriebene Informationsfluss nicht nachvollziehbar ist.
Ebenso ist es bezeichnend, dass der BF die behauptetermaßen drohende Auslieferung nach Aserbaidschan nicht spontan vorbrachte als er aufgefordert wurde, den ausreisekausalen Sachverhalt zu schildern, sondern dies erst dann behauptete, als es ihm aus einem entsprechenden Vorhalt erkennbar sein musst, dass der die Einvernahme leitende Organwalter offensichtlich nicht davon ausgehe, dass aus dem bisherigen Vorbringen kein Rückkehrhindernis abgeleitet werden kann.
Letztlich ergibt sich aus der beschriebenen Berichtslage, dass der BF nicht einmal im entferntesten jenem Personenkreis angehört, welcher für Gefangenenaustausche verwendet wurde, da es sich hierbei um aus Aserbaidschan stammende Kriegsgefangene bzw. Kriegsgeiseln handelte und nicht um Personen, welche aus sonstigen Gründen ihren Wohnsitz nach Armenien verlegten oder in Bezug auf welche die Auslieferung eine sonstige Sanktion darstellen sollte.
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Heranziehung des BF für eine solche Auslieferung nur dann einen Sinne hätte, wenn der aserbaidschanische Staat an der Habhaftwerdung des BF ein derartiges Interesse hätte, dass er hierfür zumindest 1 andere Person, an deren Gewahrsame er offensichtlich ebenfalls ein Interesse hat, da er sie ansonsten nicht gefangen hielte, dem verfeindeten armenischen Staat übergeben würde. Hierfür liegt aber nicht der geringste Hinweis vor. Umgekehrt würde es in der armenischen Innenpolitik gewaltige Wellen schlagen, wenn der armenische Staat einen Armenier an das verfeindete Aserbaidschan übergibt. Die Übergabe müsste also einen massiven Nutzen -welcher Art auch immer- haben um dies innenpolitisch rechtfertigen zu können, wofür aber ebenfalls keine Hinweise vorliegen.
Zusammengefasst ist also zu sagen, dass eine drohende Auslieferung des BF an Aserbaidschan weder aus dem Vorbringen, noch aus der Berichtslage als glaubwürdig und lebensnahe dargestellt werden kann.
Wenn der BF behauptet, nicht armenischer Staatsbürger zu sein, wird darauf hingewiesen, dass er dies ebenfalls erstmals im fortgeschrittenen Stadium vorbrachte, zuvor behauptete armenischer Staatsbürger zu sein und ein derartiges Vorbringen im Staatsbürgerschaftsgesetz (englischsprachige Arbeitsübesetzung liegt im Akt auf, Quelle:http://www.legislationline.
org/topics/country/45/topic/2 (Zugriff am 10.2.2009). Aufgrund des Übersiedelungs-zeitpunktes des BF von der aserbaidschanischen in die armenische SSR zu Sowjetzeiten ergibt sich, dass dem BF aufgrund des Art. 10 des armenischen Staatbürgerschaftsgesetztes die armenische Staatsbürgerschaft ex lege zukommt.org/topics/country/45/topic/2 (Zugriff am 10.2.2009). Aufgrund des Übersiedelungs-zeitpunktes des BF von der aserbaidschanischen in die armenische SSR zu Sowjetzeiten ergibt sich, dass dem BF aufgrund des Artikel 10, des armenischen Staatbürgerschaftsgesetztes die armenische Staatsbürgerschaft ex lege zukommt.
Abgerundet wird das Vorbringen des BF dadurch, dass er bloß eine vage, ungenaue Rahmengeschichte vortrug, ohne Detail zu nennen. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Der BF wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochten der ASt jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der Beschwerdeführer, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der BF auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen des BF kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF zum ausreisekausalen Sachverhalt zur Gänze nicht den Tatsachen entspricht.
Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem dem BF die allgemeine Lage in dessen Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall stand es dem BF hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele:Soweit im erstinstanzlichen Verfahren das Parteiengehör verletzt wurde, indem dem BF die allgemeine Lage in dessen Herkunftsstaat, welche das Bundesasylamt als erwiesen annimmt, nicht zur Kenntnis gebracht wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Im gegenständlichen Fall stand es dem BF hinsichtlich der Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren weiters frei, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele:
VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 (2) AVG führen kann.VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, (2) AVG führen kann.
Weites wird angeführt, dass das erkennende Gericht nicht verpflichtet war, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930;Weites wird angeführt, dass das erkennende Gericht nicht verpflichtet war, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Kommt die Behörde nun aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung zum Schluss den Antrag abzuweisen, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht dem Parteiengehör unterliegt (VwSgl 16.423 A/1930;
VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;
9.11.1994, 92/13/0068). Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu § 45 mwN)."9.11.1994, 92/13/0068). Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG bezieht sich nämlich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d. h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundalge für die von der Behörde anzuwendenden Rechtslange bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129; auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209). Die Behörde ist nicht verhalten, der Partei mitzuteilen, welche vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht sie ins Auge fasst (VwGH 9.3.1992, 91/19/0391; 5.7.2000, 2000/03/0019) oder in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen gedenkt (VwGH 20.5.1992, 92/01/0306) bzw. wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und ihren Bescheid zu begründen beabsichtigt, einschließlich der Frage, auf welche Bestimmungen sie ihren Bescheid stützen wird vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar Rz 26 zu Paragraph 45, mwN)."
II.1.4. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts geht das erkennende Gericht davon aus, dass jener Sachverhalt, welcher die belangte Behörde dazu veranlasste, der beschwerdeführenden Partei den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, vom Anfang an nicht vorlagen und die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde und das erkennende Gericht offensichtlich wissentlich täuschte. Hier stützt sich das erkennende Gericht auf das Rechercheergebnis des genannten Anwaltes und führt hierzu aus, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass diesem erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.römisch zwei.1.4. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts geht das erkennende Gericht davon aus, dass jener Sachverhalt, welcher die belangte Behörde dazu veranlasste, der beschwerdeführenden Partei den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, vom Anfang an nicht vorlagen und die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde und das erkennende Gericht offensichtlich wissentlich täuschte. Hier stützt sich das erkennende Gericht auf das Rechercheergebnis des genannten Anwaltes und führt hierzu aus, dass das ho. Gericht davon ausgeht, dass diesem erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherche im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgesellt hätte und erstattete der BF kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Ebenso konnte sich der Vorsitzende des erkennenden Senats anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner 2013 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es vom BF naturgemäß bestritten wird.
Wenn der BF nunmehr von der Anfrage an den Anwalt abweichende Personaldaten in Bezug auf seinen Vater bzw. Pflegevater vorbringt, wird festgehalten, dass das erkennende Gericht jene Personaldaten der Anfrage zu Grunde legte, welche der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 8.1.2013 angab. Dieser Niederschrift kommt unwiderlegt die Beweiskraft des § 15 AVG zu. Wenn die bP nunmehr wieder von diesen Angaben abweicht, geschieht dies offensichtlich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang bzw. aus Verschleppungsabsicht im Verfahren.Wenn der BF nunmehr von der Anfrage an den Anwalt abweichende Personaldaten in Bezug auf seinen Vater bzw. Pflegevater vorbringt, wird festgehalten, dass das erkennende Gericht jene Personaldaten der Anfrage zu Grunde legte, welche der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 8.1.2013 angab. Dieser Niederschrift kommt unwiderlegt die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zu. Wenn die bP nunmehr wieder von diesen Angaben abweicht, geschieht dies offensichtlich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang bzw. aus Verschleppungsabsicht im Verfahren.
Zum Rechercheergebnis in Bezug auf das Waisenhaus wird auf das Qualifikationsprofil des Vertrauensanwaltes verwiesen. Hieraus geht hervor, dass dieser sichtlich fachlich in der Lage ist, geeignete Personen zum relevanten Beweisergebnis bezogen auf jenen Zeitpunkt, als die bP noch im Waisenhaus aufhältig war, zu befragen, weshalb die Einwände der bP, selbst wenn die genaue Identität der Befragten nicht bekannt ist, ins Leere gehen. Auch wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die behaupteten Ausreisegründe rund um die behauptetermaßen bestehenden politischen Probleme der bP bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, weshalb der Einwand, man hätte wegen der Ausreisegründe der bP dessen Anwesenheit im Heim verschwiegen ebenfalls ins Leere geht.
Die weiteren Einwände stellen sich als spekulativ dar bzw. legt die bP nicht nachvollziehbar dar, warum ein Umzug des BF eine Löschung der relevanten Daten aus den Registern nach ziehen sollte, in welche der Vertrauensanwalt Einsicht nahm. Auch hier wäre davon auszugehen, dass der Vertrauensanwalt auf diese Register keinen Bezug genommen oder den Umstand, dass keine Eintragungen aufscheinen entsprechend erläutert hätte, wenn laut armenischen Recht bzw. armenischer Verwaltungspraxis mit einer Löschung der entsprechenden Daten zu rechnen war und dem Umstand, dass keine Daten aufscheinen, somit kein Aussagecharakter bzw. keine Beweiskraft zukäme.
Den schlüssigen Ausführungen des genannten Anwalts stehen im gegenständlichen Verfahren die völlig unbescheinigten Angaben eines BF gegenüber, welcher durch sein bisheriges Verhalten im Verfahren (offensichtlich falsche Angaben zur Person sowie rechtskräftig festgestellte falsche Angaben zum Ausreisegrund, sowie ihrem Verhalten nach der Antragstellung) seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich einbüßte und darüber hinaus im Gegensatz zum genannten Anwalt ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in eine bestimmte Richtung hat. Das ho. Gericht misst daher den Angaben des Rechtsanwalts im Vergleich zu den Angaben des BF einen erhöhten Beweiswert zu und nimmt dessen Angaben als erwiesen an.
Der Vollständigkeit halber wird, wie bereits in den Feststellungen angeführt, die beschwerdeführende Partei neuerlich wegen der bereits beschriebenen Straftaten nach Zuerkennung des Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es einem durchschnittlichen BF mit dem Wissen und Kenntnissen der gegenständlichen beschwerdeführenden Partei auch aus der Laiensphäre bekannt sein muss, dass einerseits die Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keine unbefristete ist und Aberkennungstatbestände hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bestehen.
Im Lichte der im Vorsatz getätigten Ausführungen ist weiters davon auszugehen, dass es der BF aus der dort beschriebenen Laiensphäre zumindest in groben Umrissen bekannt sein muss, dass gerade jene Sachverhalte, welche ein massives öffentliches Interesse gegen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet begründen, wozu rechtskräftige Verurteilung durch inländische Gerichte grade typischerweise zu zählen sind (Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN), einer günstigen Zukunftsprognose in Bezug auf die Beibehaltung des Bleiberechts im Bundesgebiet abträglich sein können. Gerade -wegen wiederholter und wegen nicht bloß geringfügiger Straftaten, wobei der BF seine kriminelle Karriere in Österreich sichtlich kurz nach der Einreise und Antragstellung im Bundesgebiet begann- erfolgte rechtskräftige Verurteilungen sind besonders dazu prädestiniert zu hinterfragen, ob die beschwerdeführende Partei Österreich tatsächlich aufsuchte, um hier Schutz zu finden oder um hier seine sichtlich nicht im unerheblichen Maße vorhandene kriminelle Energie auszuleben. Würde nun die beschwerdeführende Partei tatsächlich im Falle seiner Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat befürchten, dort von jenen Umständen betroffen zu sein, welche zur Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten führen, müsste im Lichte der vorangegangenen Überlegungen davon auszugehen sein, dass sie tunlichst die Begehung von Straftaten unterlässt, um seinen Schutzstatus dadurch nicht zu gefährden. Nur in jenen Fällen, in denen die beschwerdeführende Partei ihre persönliche Rückkehrgefährdung für kalkulierbar im Sinne von nicht wahrscheinlich (VwGH 9.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0262) bzw. von nicht relevanter Intensität (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762) einschätzt, wird sie sich zur Begehung der hier vorliegenden Straftaten hinreißen lassen.
Im Lichte der nach Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten nunmehr aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei in Österreich auch in strafrechtlicher Hinsicht, sowie den aus dem Ergebnis des nunmehrigen weiteren Ermittlungsverfahrens ableitbaren neuen Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht ist im gegenständlichen Einzelfall nunmehr jedenfalls nicht (mehr, wie bis dato formell rechtskräftig, wenn auch rechtswidrig) davon auszugehen, dass es als wahrscheinlich (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) anzusehen ist, dass der beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die von ihm behauptete Gefahr im Sinne des seitens der belangten Behörde angenommenen Umstandes, der BF würde in Armenien in eine aussichtslose Lage geraten, zumal dieser Umstand aufgrund der -nunmehr widerlegten-Angaben zum bisherigen Lebensweg der BF angenommen wurde, droht und sind die in jenem Rechtsakt, der zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt hat, getroffenen Feststellungen hierzu nicht mehr aufrecht zu halten und waren deren Annahme auf den Umstand, dass der BF wesentliche Umstände offensichtlich verschweigt und darüber hinaus über die Existenz bestimmter Umstände täusche zurückzuführen.
Zusammengefasst ist aufgrund der oa. Ausführungen einerseits aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten noch gegeben sind, sowie aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet festzustellen, dass die Voraussetzungen, welche seitens der belangten Behörde in tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten angenommen wurden, von Anfang an nicht vorlagen.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden, zumal keine Beschwerde über einen zurückweisenden Bescheid vorliegt.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF ist gegenständliches Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 zu führen.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF ist gegenständliches Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu führen.
II.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 9 AsylG lautet:Paragraph 9, AsylG lautet:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. ...
3. ...
(2) ...
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 2.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2.
Alt. AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich die Situation im Herkunftsstaat generell verändert iSv verschlechtert hätte. Insbesondere wurde von den Verfahrensparteien nicht dargelegt und ist auch aus der Berichtslage nicht erkennbar, inwieweit sich die maßgebliche abschiebungsrelevante Lage in den hier wesentlichen Punkten geändert iSv verschlechtert haben soll. Viel mehr vermittelt die Berichtslage den Eindruck, dass sich die wirtschaftliche und soziale Lage in Armenien mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Zerfall der Sowjetunion und den kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan konsolidiert.
Grundsätzlich bindet daher die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, auch das Bundesasylamt bei ihrem jetzigen Vorgehen, selbst wenn es seinerzeit zur rechtswidrigen Zuerkennung des Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten gekommen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184) soweit keine spezialrechtliche Norm diese Rechtskraftwirkung durchbricht. Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, kann jedoch in § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt und sichtlich eine Rechtsgrundlage zur Durchbrechung der formellen Rechtskraft darstellt. Vor diesem Hintergrund kann aus dem vom Gesetzgeber gewählten eindeutigen Wortlaut (die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status desGrundsätzlich bindet daher die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, auch das Bundesasylamt bei ihrem jetzigen Vorgehen, selbst wenn es seinerzeit zur rechtswidrigen Zuerkennung des Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten gekommen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184) soweit keine spezialrechtliche Norm diese Rechtskraftwirkung durchbricht. Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, kann jedoch in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt und sichtlich eine Rechtsgrundlage zur Durchbrechung der formellen Rechtskraft darstellt. Vor diesem Hintergrund kann aus dem vom Gesetzgeber gewählten eindeutigen Wortlaut (die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des
subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht ... vorliegen)subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht ... vorliegen)
geschlossen werden, dass es der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht verwehrt ist, den seinerzeitig vorgelegenen Sachverhalt nunmehr, ohne an den Grundsatz des "ne bis in idem" gebunden zu sein, neu zu beurteilen. Selbstredend kann dies nur im Rahmen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Schranken bzw. der allgemeinen gültigen Rechtsgrundsätze gelten, sodass die Möglichkeit der Neubeurteilung der Voraussetzung, welche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten idR wohl nur auf die Tatsachenfrage (bei gleichgebliebener Rechtslage) und hier nur insoweit, als sich im Rahmen weiterer, nach dem Eintritt der Rechtskraft stattgefundener Ermittlungen herausstellt, dass jener Sachverhalt, welcher zur Zuerkennung des oa. Status führte, schon zum Zeitpunkt der Erlassung jenes Rechtsaktes, mit dem dieser zuerkannt wurde, nicht vorlag.
Für die oa. Überlegungen spricht auch, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z1. 1. Alt. AsylG 2005 idgF im Unterschied zur Vorgängerbestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG 1997 idF BGBl I 2003/101, welche eine solche Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft nicht ermöglichte, offensichtlich eingeführt hat, um die Asylbehörde bzw. das ho. Gericht nunmehr in die Lage zu versetzen, in jenen Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die Umstände, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes als erwiesen vorausgesetzt wurden, vom Anbeginn nicht den Tatsachen entsprachen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Ebenso stellt im Gegensatz zur Kann-Bestimmung des § 8 Abs. 4 AsylG § 9 eine amtswegige Verpflichtung dar und räumt weder der belangten Behörde, noch dem erkennenden Gericht einen Ermessensspielraum ein.Für die oa. Überlegungen spricht auch, dass der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Z1. 1. Alt. AsylG 2005 idgF im Unterschied zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101, welche eine solche Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft nicht ermöglichte, offensichtlich eingeführt hat, um die Asylbehörde bzw. das ho. Gericht nunmehr in die Lage zu versetzen, in jenen Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die Umstände, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes als erwiesen vorausgesetzt wurden, vom Anbeginn nicht den Tatsachen entsprachen, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Ebenso stellt im Gegensatz zur Kann-Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG Paragraph 9, eine amtswegige Verpflichtung dar und räumt weder der belangten Behörde, noch dem erkennenden Gericht einen Ermessensspielraum ein.
In weiterer Folge darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die nunmehrige Fassung der Aberkennungsgründe des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).In weiterer Folge darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die nunmehrige Fassung der Aberkennungsgründe des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).
Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:
"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1) - (2) ...
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren [Unterstreichung nicht im Original].
(4) ..."
Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:
die "für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend" waren.
Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt zur Anwendung kommt, wenn sich aus den nunmehrigen Erkenntnissen ergibt, dass der Beschwerdeführer den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellt, oder Tatsachen verschweigen, oder gefälschte Dokumente verwendet hätte und dies für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend gewesen wäre.Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt zur Anwendung kommt, wenn sich aus den nunmehrigen Erkenntnissen ergibt, dass der Beschwerdeführer den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellt, oder Tatsachen verschweigen, oder gefälschte Dokumente verwendet hätte und dies für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend gewesen wäre.
Genau dieser Umstand liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde und das ho. Gericht sichtlich durch falsche Darstellung einerseits und durch das Verschweigen von Tatsachen hinsichtlich der wahren Umstände, andererseits über ihren Lebensweg und ihre Herkunft in Armenien täuschte, sodass die belangte Behörde von falschen Tatsachen insbesondere im Hinblick auf den bisherigen Lebensweg des BF ausging, welcher sich als unrichtig dargestellt herausstellte und die aus dem falsch dargestellten Lebensweg seitens der Behörde angenommenen Zukunftsperspektiven des BF hiervon ebenfalls mitumfasst sind, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend waren. Hätte der BF die Behörde nicht über ihren bisherigen Lebensweg, insbesondere über den Umstand, dass sie ein Waise sein sollte, getäuscht, wäre die belangte Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass es sich beim BF um einen von vielen jungen männlichen Armeniern handelt, welcher sich von der Vielzahl der anderen jungen männlichen Armenier nicht maßgeblich unterscheidet und somit in seiner Person keine relevanten Umstände zu finden sind, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten.
Um die Frage der Zulässigkeit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des § 9 Abs. 1 Z 1. Alt. abschließend beurteilen zu können, ist es nunmehr die Prüfung erforderlich, ob weitere in § 8 Abs. 1 genannte Umstände einer solchen Aberkennung entgegenstehen oder ob aufgrund des Inhaltes dieser Bestimmung die weitere Zuerkennung dieses Status als geboten anzunehmen ist.Um die Frage der Zulässigkeit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Lichte des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Alt. abschließend beurteilen zu können, ist es nunmehr die Prüfung erforderlich, ob weitere in Paragraph 8, Absatz eins, genannte Umstände einer solchen Aberkennung entgegenstehen oder ob aufgrund des Inhaltes dieser Bestimmung die weitere Zuerkennung dieses Status als geboten anzunehmen ist.
Gem. § 8. (1) AsylG ist der Status des subsidiär SchutzberechtigtenGem. Paragraph 8, (1) AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten
ist einem Fremden zuzuerkennen, ... wenn eine Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss der BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies gilt auch in Bezug auf den mit Aserbaidschan bestehenden Konflikt rund um Berg Karabach), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in manchen Bereichen als verbesserungswürdig darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in manchen Bereichen als verbesserungswürdig darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der beschwerdeführenden Partei begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen und dem nunmehrigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ebenfalls nicht mehr festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der beschwerdeführenden Partei wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden, arbeitsfähigen und nicht vulnerablen Menschen. Einerseits stammt die die beschwerdeführende Partei aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der ihr frei, so wie in Österreich, allenfalls unter Ausnützung ihrer hier erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Auch zeigt sich die Arbeitsfähigkeit durch den Umstand, dass der BF in Österreich zumindest zeitweise einer Beschäftigung nachging. Hierbei handelte es sich um solche (handwerkliche) Tätigkeiten, deren Ausübung auch in Armenien möglich ist.
Darüber hinaus ist es dem BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation (in Bezug auf Armenien siehe http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF) oder an die armenische Migrationagentur (http://www.backtoarmenia.am) zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Gerade zur von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beschwerdeschrift thematisierten psychischen Komponente wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der beschwerdeführenden Partei keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen, welche einer aktuellen Behandlung, die in Armenien nicht möglich ist, ersichtlich.
Gerade im Hinblick auf die vorgebrachte Gastritis und Hepatitis C ergibt, sich dass die beschwerdeführende Partei auch in Österreich keiner Behandlung unterzieht (dies wurde seitens des BF vorgebracht und Gegenteiliges in weiterer Folge initiativ weder behauptet, noch bescheinigt (§ 15 (1) 5 AsylG) und ist vor dem Hintergrund der Berichtslage jedenfalls davon auszugehen, dass Gastritis in Armenien behandelbar ist. Allfällige Aussagen über den zukünftigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Zustand des armenischen Gesundheitswesens zum Zeitpunkt einer allfälligen -aber nicht zwangsläufigen- Verschlechterung dieses Zustandes in Zukunft stellen sich vor dem Hintergrund der möglichen Verläufe des Krankheitsbildes von Hepatitis C als spekulativ dar und liegen außerhalb des Kalküls der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (hier sie auch darauf hingewiesen, dass der EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und ua. festgehalten hat, dass eine Verkürzung der Lebenserwartung noch keine Verletzung von Art. 3 leg. cit darstellt). Soweit Hepatitis überhaupt einer Behandlung zugänglich ist, ist dies offensichtlich in Armenien gegenwärtig möglich (siehe unten).Gerade im Hinblick auf die vorgebrachte Gastritis und Hepatitis C ergibt, sich dass die beschwerdeführende Partei auch in Österreich keiner Behandlung unterzieht (dies wurde seitens des BF vorgebracht und Gegenteiliges in weiterer Folge initiativ weder behauptet, noch bescheinigt (Paragraph 15, (1) 5 AsylG) und ist vor dem Hintergrund der Berichtslage jedenfalls davon auszugehen, dass Gastritis in Armenien behandelbar ist. Allfällige Aussagen über den zukünftigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den Zustand des armenischen Gesundheitswesens zum Zeitpunkt einer allfälligen -aber nicht zwangsläufigen- Verschlechterung dieses Zustandes in Zukunft stellen sich vor dem Hintergrund der möglichen Verläufe des Krankheitsbildes von Hepatitis C als spekulativ dar und liegen außerhalb des Kalküls der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (hier sie auch darauf hingewiesen, dass der EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und ua. festgehalten hat, dass eine Verkürzung der Lebenserwartung noch keine Verletzung von Artikel 3, leg. cit darstellt). Soweit Hepatitis überhaupt einer Behandlung zugänglich ist, ist dies offensichtlich in Armenien gegenwärtig möglich (siehe unten).
Auch wird hier auf die aus dem ho. und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebrachten Erkenntnis vom 5.12.2011, E10 307013-3/2011/5E entnommenen und nach wie vor gültigen Feststellungen verwiesen, wonach neben der Notfallversorgung und der psychiatrischen Versorgung Hepatitis zu jenen Krankheiten gehört, welche in Armenien unentgeltlich behandelt werden ("Vom Staat versicherte kostenlose medizinische Unterstützung und Leistungen:
Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:
Notfallversorgung
...
Psychiatrische Versorgung
...
Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)
Ebenso ist auch davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Konkretisierend wird nochmals auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaKonkretisierend wird nochmals auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten des BF in Armenien erheblich über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Da im gegenständlichen Fall somit § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. ("nicht") zur Anwendung kommt, kann die Frage, ob (auch) die 2. Alt. ("nicht mehr") zur Anwendung kommt offen bleiben.Da im gegenständlichen Fall somit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. ("nicht") zur Anwendung kommt, kann die Frage, ob (auch) die 2. Alt. ("nicht mehr") zur Anwendung kommt offen bleiben.
II.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigterrömisch zwei.2.6. Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Gem. § 9 Abs. 4 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.Gem. Paragraph 9, Absatz 4, ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden.
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (siehe Punkt II.2.5.), weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung entziehen war.Im gegenständlichen Fall wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (siehe Punkt römisch zwei.2.5.), weshalb die befristete Aufenthaltsberechtigung entziehen war.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
...
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
Der gegenständliche Asylantrag wurde im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung des Statuts eines Asylberechtigten abgewiesen, der Statuts eines subsidiärer Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine Verwandten und lebte vor dem Antritt der Haftstrafe mit der von ihm genannten Lebensgefährtin und deren Kindern zusammen, welche nicht ihre leiblichen Kinder sind, der BF zu diesen jedoch laut eigenen Angaben eine vaterähnliche Beziehung entwickelte. Über die Dauer des Zusammenlebens bestehen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister des BMI erhebliche Divergenzen, in dem Sinne, dass die beschwerdeführende Partei einen erheblich längeren Zeit des Zusammenlebens behauptet, als dieser aus dem ZMR hervorgeht.
Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit etwas mehr als 11 Jahre im Bundesgebiet auf.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf ein Privat- und Familienleben dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz dieses Privatlebens nicht verletzt wird (§ 10 (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340/2004; VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 mwN).Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf ein Privat- und Familienleben dar und ist daher nur zulässig, wenn dadurch das Recht auf Schutz dieses Privatlebens nicht verletzt wird (Paragraph 10, (2) 2 AsylG) und würde ein unzulässiger Eingriff in dieses Recht dieses in Verfassungsrang stehende Grundrecht verletzen (Erk. d. VfGH VfSlg 17.340 aus 2004,; VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, mwN).
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 67/2012] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 67/2012] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die beschwerdeführende Partei ist seit mehr als 11 Jahren in Österreich aufhältig. Sie war bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Während des Zeitraumes, in dem der BF in Österreich aufhältig war, musste das Verfahren für eine Dauer von 10 Monaten eingestellt werden, weil der belangten Behörde der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war und wurde sie in diesem Zeitraum zu Freiheitsstrafen von insgesamt 46 Monaten verurteilt.
Die beschwerdeführende Partei verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. Hierzu ist anzuführen, dass es der beschwerdeführenden Partei gegenwärtig nur im beschränkten Umfang möglich ist, diese Bindungen faktisch tatsächlich auszuleben, zumal sie sich in Haft befindet und dies auch in der Vergangenheit aufgrund der wiederholten Haftaufenthalte des BF der Fall war und stehen die wiederholten Haftaufenthalte einer gelungenen Integration kontraproduktiv entgegen. Auch erscheint der Umstand erwähnenswert, dass sich die Person, welche der BF als seine Lebensgefährtin bezeichnete, sich gegenüber seiner rechtsfreundlichen Vertretung sichtlich bloß als "Bekannte" ausgab.
Im Falle einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat wird mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass die Beziehung zu diesem Staat im Vergleich mit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet -zumindest nach Haftentlassunggelockerter sein wird, als wenn sich die beschwerdeführende Partei weiterhin in Österreich aufhalten könnte. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass auch in diesem Fall die beschwerdeführende Partei nicht gezwungen ist, die familiären Kontakte gänzlich abzubrechen. Es steht ihr frei, diese durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte oder auch durch Urlaubsbesuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben der BF, dass die Kinder der Lebensgefährtin bzw. Bekannten des BF sich nicht mehr im Kindesalter, sondern in einem solchen Alter befinden, in dem von einem rückläufigen Betreuungsbedarf im Familienverband zu rechnen ist (14 -15 Jahre in einem Fall und eingetretene Volljährigkeit), bzw. diese auch gegenwärtig und auch in der Vergangenheit aufgrund der Haftaufenthalte des BF in diesen Zeitspannen allenfalls rudimentär durch den BF betreut werden bzw. wurden. Auch ergeben sich vor dem Hintergrund des armenischen Fremdenrechts (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung unter http://www.legislationline.org/documents /action/popup/id/6595) keine begründeten Hinweise, dass die beschwerdeführende Partei das Familienleben mit den genannten Personen in Armenien fortsetzen könnte falls dies gewünscht wird und wurde auch nicht vorgebracht bzw. ergab sich nicht aus dem Akteninhalt, dass den genannten Angehörigen derartiges schlicht nicht zumutbar wäre. Darüber hinaus steht es der beschwerdeführenden Partei wie jeden anderen Fremden auch frei, sich vom Ausland aus um einen niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitel zu bemühen.Im Falle einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in deren Herkunftsstaat wird mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein, dass die Beziehung zu diesem Staat im Vergleich mit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet -zumindest nach Haftentlassunggelockerter sein wird, als wenn sich die beschwerdeführende Partei weiterhin in Österreich aufhalten könnte. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass auch in diesem Fall die beschwerdeführende Partei nicht gezwungen ist, die familiären Kontakte gänzlich abzubrechen. Es steht ihr frei, diese durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte oder auch durch Urlaubsbesuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben der BF, dass die Kinder der Lebensgefährtin bzw. Bekannten des BF sich nicht mehr im Kindesalter, sondern in einem solchen Alter befinden, in dem von einem rückläufigen Betreuungsbedarf im Familienverband zu rechnen ist (14 -15 Jahre in einem Fall und eingetretene Volljährigkeit), bzw. diese auch gegenwärtig und auch in der Vergangenheit aufgrund der Haftaufenthalte des BF in diesen Zeitspannen allenfalls rudimentär durch den BF betreut werden bzw. wurden. Auch ergeben sich vor dem Hintergrund des armenischen Fremdenrechts (siehe englischsprachige Arbeitsübersetzung unter http://www.legislationline.org/documents /action/popup/id/6595) keine begründeten Hinweise, dass die beschwerdeführende Partei das Familienleben mit den genannten Personen in Armenien fortsetzen könnte falls dies gewünscht wird und wurde auch nicht vorgebracht bzw. ergab sich nicht aus dem Akteninhalt, dass den genannten Angehörigen derartiges schlicht nicht zumutbar wäre. Darüber hinaus steht es der beschwerdeführenden Partei wie jeden anderen Fremden auch frei, sich vom Ausland aus um einen niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitel zu bemühen.
Die beschwerdeführende Partei begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt fort, als sie als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig war. Zwar liegt hier ein anderer Sachverhalt als bei jenen Konstellationen vor, wo es den Parteien gelingt, ihren Aufenthalt bloß durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend zu legalisieren, dennoch wird hier auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Beendigung des Aufenthaltes ab dem Zeitpunkt, an dem hervorkommt, dass sich das Vorbringen des BF zur Gänze als falsch erweist, hingewiesen, weshalb von einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens auszugehen ist. Ebenso wird hier neuerlich auf die herabgesetzte Intensität der privaten und familiären Bindungen aufgrund der verschiedenen, bis in die Gegenwart reichenden Haftaufenthalte hingewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, und beherrscht die deutsche Sprache sichtlich auf umgangssprachlichem Niveau.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei gegenwärtig selbsterhaltungsfähig wäre, zumal sie sich in Strafhaft befindet, wenngleich nicht verkannt wird, dass sie in der Vergangenheit zeitweise Beschäftigungsverhältnisse aufnahm und hierdurch selbsterhaltungsfähig war.
Weitergehende relevante integrative Anknüpfungspunkte, als jene die im gegenständlichen Erkenntnis beschrieben wurden, wurden seitens des BF weder vorgebracht, noch bescheinigt (§ 15 (1) 5 AsylG).Weitergehende relevante integrative Anknüpfungspunkte, als jene die im gegenständlichen Erkenntnis beschrieben wurden, wurden seitens des BF weder vorgebracht, noch bescheinigt (Paragraph 15, (1) 5 AsylG).
Im Rahmen einer Gesamtschau wird hier nochmals auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach nicht einmal der Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Aufgrund eines Größenschlusses muss im gegenständlichen Fall bei weitaus geringer ausgeprägten Integrationsmerkmalen dieser Judikatur umso mehr Geltung zukommen.Im Rahmen einer Gesamtschau wird hier nochmals auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach nicht einmal der Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Aufgrund eines Größenschlusses muss im gegenständlichen Fall bei weitaus geringer ausgeprägten Integrationsmerkmalen dieser Judikatur umso mehr Geltung zukommen.
Die beschwerdeführende Partei verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Auch wenn die Bindungen zu Armenien aufgrund des nunmehr langjährigen Aufenthaltes deutlich reduziert sein müssen, deutet daher nichts darauf hin, dass es der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Im gegenständlichen Fall wirkt sich das noch geringe Lebensalter der beschwerdeführenden Partei für diesen günstig aus, welches ihr eine Verlegung des Lebensmittelpunktes, die Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft, die Überwindung allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten und den Aufbau einer dauerhaften Existenz erleichtert. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt auch in einem wesentlichen Punkt, jenem der dem ho. Erk. vom 15.12.2009, E10 242.537-2/2008-11E zu Grunde lag und das erkennende Gericht zu in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Ausweisung zu einem anderen Ergebnis gelangte.
Der BF wurde wegen der bereits beschriebenen Straftaten rechtskräftig verurteilt.
Der VwGH stellte wiederholt klar, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt (Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN).Der VwGH stellte wiederholt klar, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt (Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN).
Im gegenständlichen Fall stallt daher auch die Feststellung, wonach mehrere rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegt, eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar.
Im gegenständlichen Fall kommt erschwerend hinzu, dass die beschwerdeführende Partei wiederholt wegen von ihr begangener Straftaten nicht bloß aus dem Bereich des Fahrlässigkeits- oder Vergehensbereich, sondern wegen Verbrechen verurteilt wurde, von einem einmaligen, unüberlegten "Ausrutscher" somit keinesfalls gesprochen werden kann und der Beschwerdeführer hiermit zeigte, dass er beharrlich nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Gerade das Tatbestandsmerkmal der "gewerbsmäßigen Behegung", welches hier durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig festgestellt wurde, impliziert einen besonders qualifizierten Unrechts- und Schuldgehalt (§ 70 StGB).Im gegenständlichen Fall kommt erschwerend hinzu, dass die beschwerdeführende Partei wiederholt wegen von ihr begangener Straftaten nicht bloß aus dem Bereich des Fahrlässigkeits- oder Vergehensbereich, sondern wegen Verbrechen verurteilt wurde, von einem einmaligen, unüberlegten "Ausrutscher" somit keinesfalls gesprochen werden kann und der Beschwerdeführer hiermit zeigte, dass er beharrlich nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Gerade das Tatbestandsmerkmal der "gewerbsmäßigen Behegung", welches hier durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig festgestellt wurde, impliziert einen besonders qualifizierten Unrechts- und Schuldgehalt (Paragraph 70, StGB).
Die beschwerdeführende Partei reiste zwar schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein, doch wurde ihr im Anschluss der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. .
Wie bereits erwähnt, musste es der beschwerdeführenden Partei klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Verwirklichung eines Tatbestandes, welcher zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führt, nur ein Vorübergehender ist.
Aufgrund der aus dem Akteninhalt ersichtlichen Verfahrensdauer kann aufgrund der verschiedenen rechtlich zulässigen Verfahrensschritte und der ihnen immanenten Dauer von keinem überwiegenden Organisationsverschulden aufgrund der Verfahrensdauer gesprochen werden.
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine rascher Verfahrensführung unter gewissen Voraussetzungen möglich gewesen wäre, ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Es ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher dem entspricht, der vom VfGH seinen Verfahren B 950-954/10-08 bzw. B1565/10 zu prüfen hatte, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass für sich alleine bzw. in Verbindung mit den weiteren hier zu prüfenden Umständen aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre.Es ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher dem entspricht, der vom VfGH seinen Verfahren B 950-954/10-08 bzw. B1565/10 zu prüfen hatte, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass für sich alleine bzw. in Verbindung mit den weiteren hier zu prüfenden Umständen aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der beschwerdeführenden Partei relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher durch den beschriebenen Aufenthaltstatus in Verbindung mit dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ungewiss war, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, des Vorlebens der beschwerdeführenden Partei in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Fehlens eines überwiegenden Organisationsverschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.2.8 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennrömisch zwei.2.8 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn
oder
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Im gegenständlichen Fall steht auch schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung des BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41 (7) 2. Alt. unterbleiben (vgl. ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).Im gegenständlichen Fall steht auch schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschafft oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung des BF geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41, (7) 2. Alt. unterbleiben vergleiche ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).
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II.2.9 Soweit die beschwerdeführende Partei nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies so wie im gegenständlichen Fall unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.römisch zwei.2.9 Soweit die beschwerdeführende Partei nochmals die persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen Einvernahme (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten)- konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies so wie im gegenständlichen Fall unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.
Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).
II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt im Ergebnis letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt im Ergebnis letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen war, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Erschleichen, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
07.08.2013