TE Vfgh Erkenntnis 2012/9/26 U140/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2012
beobachten
merken

Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1, Abs4, §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Entzug der Aufenthaltsberechtigung und Ausweisung mangels hinreichender Begründung der angefochtenen Entscheidung

Spruch

              I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

              Die Entscheidung wird aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

              1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger

Armeniens, stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21. Jänner 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl, der zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 2002 wegen angenommener Drittstaatssicherheit als unzulässig zurückgewiesen wurde; dieser Bescheid trat in Folge jedoch gemäß §4 Abs5 Asylgesetz 1997 ex lege außer Kraft. Am 13. Mai 2003 stellte der Beschwerdeführer - da sein Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt wegen Abwesenheit vorübergehend eingestellt gewesen war - einen weiteren Asylantrag.

              Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und sein Bruder bis 1989 in Aserbaidschan, danach in Armenien gelebt hätten. Da ihr Vater, der am Krieg um Berg Karabach teilgenommen habe, vermisst werde, seien sie nach dem Tod ihrer Großmutter in Waisenhäusern bzw. bei einer Pflegefamilie untergebracht gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei eines Tages wegen des Klebens von Plakaten in den Blick der armenischen Militärpolizei geraten und schließlich erschossen worden.

              2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien wurde hingegen gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 1997 für nicht zulässig erklärt und es wurde ihm eine bis zum 1. Oktober 2007 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

              Nachdem der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 13. Juli 2007 den den Asylantrag abweisenden Spruchpunkt des zuletzt genannten Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen hatte, wies das Bundesasylamt den Asylantrag abermals ab. Mit Entscheidung vom 23. Februar 2010 wies der Asylgerichtshof die an ihn erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung der dagegen beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 27. April 2010 abgelehnt; unter einem wurde der eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

              Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Juli 2007 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. September 2008 verlängert. Ebenso erfolgten Verlängerungen der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22. September 2008, 7. September 2009 und 20. September 2010 (Verlängerung jeweils um ein Jahr).

              3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. September 2006 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §9 Abs1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt und es wurde ihm gemäß §9 Abs4 Asylgesetz 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß §10 Asylgesetz 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

              4. Die dagegen an den Asylgerichtshof erhobene

Beschwerde wies dieser mit der angefochtenen Entscheidung als unbegründet ab.

              Der Asylgerichtshof wies in seiner Entscheidung

darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten "contra legem und entgegen der Judikatur der österreichischen Höchstgerichte und jener des EGMR" gewährt worden sei, da das Bundesasylamt seinerzeit die Rechtslage verkannt habe. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten komme im vorliegenden Fall angesichts der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides dennoch nur bei einem geänderten Sachverhalt in Betracht. Dies sei gegeben: Die individuelle Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - die "aus humanitären Gründen (AS 113)" erfolgt sei - verbessert.

              5. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. 5. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

              Vorgebracht wird darin im Wesentlichen, dass weder die sog. Status-RL noch das in deren Sinne zu interpretierende Asylgesetz eine taugliche Grundlage zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bildeten, da sich der Sachverhalt nicht bzw. jedenfalls nicht wesentlich geändert habe. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Aberkennung des Schutzes widerspreche dem Wesen der Rechtskraft. Darüber hinaus sei die bei der Ausweisungsentscheidung vorgenommene Interessenabwägung als willkürlich zu beanstanden.

              6. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde - unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung - Abstand genommen.

              II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

              Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

              1.1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, 1.1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden,

nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

              Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.

gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

              1.2. Der Asylgerichtshof ist - ungeachtet der

sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - nicht als Berufungsbehörde eingerichtet. Anders als die unabhängigen Verwaltungssenate und insbesondere noch der unabhängige Bundesasylsenat ist der Asylgerichtshof nicht eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht; anders als die Bescheide jener Behörden unterliegen seine Entscheidungen nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.

              Bereits in der Entscheidung VfSlg. 18.614/2008 hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung erfordern, dass sich Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben; die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist (vgl. VfSlg. 17.901/2006, 18.000/2006). Bereits in der Entscheidung VfSlg. 18.614 aus 2008, hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung erfordern, dass sich Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben; die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichthof möglich ist vergleiche VfSlg. 17.901 aus 2006,, 18.000 aus 2006,).

              2. Diesen Anforderungen hat der Asylgerichtshof mit seiner angefochtenen Entscheidung nicht entsprochen:

              2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass - wie auch der Asylgerichtshof zutreffend erkannt hat - ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden darf.

              Im vorliegenden Fall stützt der Asylgerichtshof die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf §9 Abs1 Z1 2. Alternative des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100 idgF, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) [...] nicht mehr vorliegen". In der angefochtenen Entscheidung behauptet der Asylgerichtshof, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, bleibt aber eine Darlegung des Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen schuldig. Inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich in diesem Sinne verbessert hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar entnehmen. Im vorliegenden Fall stützt der Asylgerichtshof die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf §9 Abs1 Z1 2. Alternative des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins 100 idgF, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) [...] nicht mehr vorliegen". In der angefochtenen Entscheidung behauptet der Asylgerichtshof, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, bleibt aber eine Darlegung des Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen schuldig. Inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich in diesem Sinne verbessert hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar entnehmen.

              Mit dem bloßen (bei Wiedergabe des Verfahrensganges erfolgten) Hinweis auf "humanitäre Gründe" und dem diesbezüglichen Verweis auf den Akteninhalt kommt der Asylgerichtshof jedenfalls auch dem Erfordernis, dass sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben muss, nicht nach.

              2.2. Die Entscheidung - die über weite Strecken nur allgemeine Ausführungen enthält und fallbezogene Ausführungen weitgehend vermissen lässt - ist daher schon aus diesen Gründen aufzuheben.

              III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die

angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

              Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

              2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a in Verbindung mit §88

VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

              3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Bescheidbegründung, Bescheid Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U140.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten