TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/20 C13 401924-1/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2013
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Spruch

Zl.: C13 401.924-1/2008/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008, Zahl: 08 00.621-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008, Zahl: 08 00.621-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 13.01.2008 im Reisezug EN 234 bei XXXX fremdenpolizeilich kontrolliert, mangels eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX eingeliefert und in Schubhaft genommen. Am folgenden Tag stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 13.01.2008 im Reisezug EN 234 bei römisch 40 fremdenpolizeilich kontrolliert, mangels eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 eingeliefert und in Schubhaft genommen. Am folgenden Tag stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Bei seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizeiliches Referat, gab der BF im Wesentlichen an, er sei im Jahr 1992 in XXXX, Provinz Urozgan (Afghanistan) geboren, sein Vater sei verstorben und er sei ca. 1997 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Iran geflüchtet, wo er sich ca. neun Jahre lang aufgehalten habe. Im Jahr 2006 sei er gemeinsam mit einem Bekannten schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich gereist, über die genaue Reiseroute könne er keine näheren Angaben machen.Bei seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Referat, gab der BF im Wesentlichen an, er sei im Jahr 1992 in römisch 40 , Provinz Urozgan (Afghanistan) geboren, sein Vater sei verstorben und er sei ca. 1997 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in den Iran geflüchtet, wo er sich ca. neun Jahre lang aufgehalten habe. Im Jahr 2006 sei er gemeinsam mit einem Bekannten schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich gereist, über die genaue Reiseroute könne er keine näheren Angaben machen.

Er suche um Asyl an, da sein Vater von den Taliban verschleppt und zum Dienst in der Armee gezwungen worden sei, wobei er schließlich im Krieg getötet worden sei. Aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban habe der BF [seinerzeit] gemeinsam mit seiner Mutter das Land verlassen [und sei in den Iran geflüchtet].

1.2. Eine EURODAC-Abfrage vom 15.01.2008 ergab, dass der BF am 06.09.2007 in Samos (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Der BF wurde am 17.01.2009 aus der Schubhaft entlassen.

1.3. In seiner Erstbefragung am 17.01.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK XXXX, Polizeiinspektion (PI) PAZ, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Persisch" im Wesentlichen Folgendes an:1.3. In seiner Erstbefragung am 17.01.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK römisch 40 , Polizeiinspektion (PI) PAZ, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Persisch" im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX, Provinz Urozgan (Afghanistan) geboren und vor ca. zehn Jahren mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Vor ca. einem Jahr sei er schlepperunterstützt über die Türkei (Aufenthalt ca. sechs Monate) und Griechenland (Aufenthalt ca. fünf Monate) schließlich nach Österreich gereist. Über die genaue Reiseroute könne er keine Angaben machen, da er sich immer auf der Ladefläche von LKWs befunden hätte. Die Kosten hätten ca. 900 US-Dollar und 2.000 Euro betragen.Er sei am römisch 40 , Provinz Urozgan (Afghanistan) geboren und vor ca. zehn Jahren mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Vor ca. einem Jahr sei er schlepperunterstützt über die Türkei (Aufenthalt ca. sechs Monate) und Griechenland (Aufenthalt ca. fünf Monate) schließlich nach Österreich gereist. Über die genaue Reiseroute könne er keine Angaben machen, da er sich immer auf der Ladefläche von LKWs befunden hätte. Die Kosten hätten ca. 900 US-Dollar und 2.000 Euro betragen.

Er sei Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der "Fars" und ledig. In Afghanistan habe er niemanden mehr.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater vor ca. zehn Jahren zwangsweise zum Militär eingezogen worden wäre, um gegen die Taliban zu kämpfen, wobei er dann getötet worden wäre. Da seine Familie vor den Taliban Angst gehabt hätte, seien sie in den Iran geflüchtet.

1.4. Anscheinend hatte die Erstbehörde Zweifel an dem vom BF angegebenen Geburtsdatum 1992 und beauftragte den Facharzt für "Psychiatrie - Neurologie" XXXX (im Akt auf Seite 101 in einem Schriftstück der Erstbehörde offenbar irrtümlich XXXX genannt) mit einer Altersschätzung. Dessen "Psychiatrischem Gutachten" vom 24.01.2008 zufolge - aufgrund einer Untersuchung am 23.01.2008 in Anwesenheit eines Dolmetsch - sei das "Überschreiten des 18. Lebensjahres [beim BF] als unwahrscheinlich anzusehen".1.4. Anscheinend hatte die Erstbehörde Zweifel an dem vom BF angegebenen Geburtsdatum 1992 und beauftragte den Facharzt für "Psychiatrie - Neurologie" römisch 40 (im Akt auf Seite 101 in einem Schriftstück der Erstbehörde offenbar irrtümlich römisch 40 genannt) mit einer Altersschätzung. Dessen "Psychiatrischem Gutachten" vom 24.01.2008 zufolge - aufgrund einer Untersuchung am 23.01.2008 in Anwesenheit eines Dolmetsch - sei das "Überschreiten des 18. Lebensjahres [beim BF] als unwahrscheinlich anzusehen".

1.5. Laut Aktenvermerk der Erstbehörde, Erstaufnahmestelle (EAST) West in XXXX, vom 11.02.2008 erfolgte die Zulassung des BF [zum Asylverfahren] gemäß § 19 Abs. 2 AsylG aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Durchführung einer Einvernahme. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen und an die EAST West verwiesen.1.5. Laut Aktenvermerk der Erstbehörde, Erstaufnahmestelle (EAST) West in römisch 40 , vom 11.02.2008 erfolgte die Zulassung des BF [zum Asylverfahren] gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Durchführung einer Einvernahme. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen und an die EAST West verwiesen.

Laut Aktenvermerk der Erstbehörde ("Rückmeldeformular") vom 28.02.2008 (Außenstelle XXXX) wurde dem BF weder bei seiner Erstbefragung, noch bei seiner ärztlichen Untersuchung ein Rechtsbeistand beigestellt und wurde der BF weder über den Umstand, dass die Behörde seine Altersangaben bezweifelte, noch über den Inhalt des erstellten Gutachtens informiert. Zudem wurde die Ladung dem 16-jährigen BF persönlich zugestellt. Trotz Vorliegens eines EURODAC-Treffers sei kein Informationsersuchen an Griechenland gestellt worden, um etwa zu erfahren, unter welchem Namen und unter welchem Geburtsdatum der BF bei griechischen Behörden "vorstellig" geworden sei.Laut Aktenvermerk der Erstbehörde ("Rückmeldeformular") vom 28.02.2008 (Außenstelle römisch 40 ) wurde dem BF weder bei seiner Erstbefragung, noch bei seiner ärztlichen Untersuchung ein Rechtsbeistand beigestellt und wurde der BF weder über den Umstand, dass die Behörde seine Altersangaben bezweifelte, noch über den Inhalt des erstellten Gutachtens informiert. Zudem wurde die Ladung dem 16-jährigen BF persönlich zugestellt. Trotz Vorliegens eines EURODAC-Treffers sei kein Informationsersuchen an Griechenland gestellt worden, um etwa zu erfahren, unter welchem Namen und unter welchem Geburtsdatum der BF bei griechischen Behörden "vorstellig" geworden sei.

1.6. Bei seiner Einvernahme am 28.02.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und eines Rechtsberaters (offenbar auch in der Funktion als gesetzlicher Vertreter des BF), wurde der BF hinsichtlich seiner Altersangaben und anderer von ihm gemachter Angaben einvernommen.1.6. Bei seiner Einvernahme am 28.02.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und eines Rechtsberaters (offenbar auch in der Funktion als gesetzlicher Vertreter des BF), wurde der BF hinsichtlich seiner Altersangaben und anderer von ihm gemachter Angaben einvernommen.

Er gab an, 14 einhalb Jahre alt zu sein, das wisse er von seiner Mutter, die er von der Türkei angerufen habe. Auf Vorhalt, dass er bei seinen Befragungen in Österreich als Geburtsjahr bisher 1992 angegeben habe, sagte der BF, er wisse es nicht, er habe immer gesagt, dass er 14 einhalb Jahre alt sei. In Griechenland habe er kein Geburtsdatum angegeben. Was eine Volksgruppe sei, wisse er nicht.

Trotz Vorhalt, dass bei ihm zwei Fahrscheine "Rom-Wien" gefunden worden wären, sagte der BF, er sei nicht in Italien gewesen und habe nur die zwei Fahrscheine an sich genommen. Er sei fünf Jahre alt gewesen, als sein Vater gestorben wäre, korrigierte diese Angabe dann aber auf ein Jahr. Warum seine Familie in den Iran übersiedelt sei, wisse er nicht. Sein Vater sei im Krieg gefallen, mehr wisse er auch nicht. Er und seine Mutter seien im Iran erwerbstätig gewesen, aber sie hätten dort nicht legal gelebt. Da die iranischen Behörden beschlossen hätten, Afghanen abzuschieben, sei er geflüchtet. Seine Mutter sei eine alte Frau und krank (Beschwerden im Bauchbereich). Ab und zu telefoniere er mit ihr.

Dem BF wurde das Gutachten des Facharztes bezüglich Altersschätzung zur Kenntnis gebracht, wozu er angab: "Ich weiß nicht, dass das ein Arzt war. Es war eher ein Interview." Er wolle keine weiteren Angaben dazu machen.

Der BF wurde darüber informiert, dass die Erstbehörde ein Informationsersuchen an Griechenland bezüglich des Namens und des Geburtsdatums des BF richten werde, und er wurde aufgefordert, mit seiner Mutter Kontakt bezüglich Personaldokumente aufzunehmen.

1.7. Bei seiner Einvernahme am 19.03.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, wurde der BF zu seinen Asylgründen einvernommen. Auf die einleitende Frage: "Was wollen Sie von sich aus erzählen?" (Schreibfehler korrigiert) sagte der BF: "Ich habe von mir aus nichts zu erzählen." Auch auf weitere Fragen machte der BF keine über seine schon gemachten Aussagen hinausgehenden Angaben. Wann er seine Mutter das letzte Mal angerufen habe, wisse er nicht genau.1.7. Bei seiner Einvernahme am 19.03.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, wurde der BF zu seinen Asylgründen einvernommen. Auf die einleitende Frage: "Was wollen Sie von sich aus erzählen?" (Schreibfehler korrigiert) sagte der BF: "Ich habe von mir aus nichts zu erzählen." Auch auf weitere Fragen machte der BF keine über seine schon gemachten Aussagen hinausgehenden Angaben. Wann er seine Mutter das letzte Mal angerufen habe, wisse er nicht genau.

Laut Einvernahmeniederschrift wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und seinem Vertreter übergeben. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt.

1.8. Dem Akt liegt auf Seite 133 eine Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX für das Land Niederösterreich (Jugendwohlfahrtsträger) als gesetzlicher Vertreter des BF (offenbar nach Zuweisung des BF an eine Einrichtung der Grundversorgung im Land) ein, mit dem die XXXX zur Vertretung des BF im Asylverfahren (ausgenommen Zustellvollmacht) sowie im strafrechtlichen Verfahren bevollmächtigt wurde.1.8. Dem Akt liegt auf Seite 133 eine Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 für das Land Niederösterreich (Jugendwohlfahrtsträger) als gesetzlicher Vertreter des BF (offenbar nach Zuweisung des BF an eine Einrichtung der Grundversorgung im Land) ein, mit dem die römisch 40 zur Vertretung des BF im Asylverfahren (ausgenommen Zustellvollmacht) sowie im strafrechtlichen Verfahren bevollmächtigt wurde.

1.9. Weiters liegt dem Akt ein Schreiben der griechischen Dublinbehörden ein, demzufolge der BF bei seiner Anhaltung in Griechenland seine Personalia mit XXXX, angegeben hatte.1.9. Weiters liegt dem Akt ein Schreiben der griechischen Dublinbehörden ein, demzufolge der BF bei seiner Anhaltung in Griechenland seine Personalia mit römisch 40 , angegeben hatte.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.09.2008 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.01.2008 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.09.2009 (Spruchpunkt III.).1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.09.2008 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.01.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.09.2009 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Die Ausführungen des BF zu seinen Gründen für die Asylantragstellung bewertete die Erstbehörde als glaubwürdig. In der rechtlichen Beurteilung wurde allerdings die Befürchtung, dass Taliban dem BF auch jetzt noch nach dem Leben trachten könnten, als unrealistisch erachtet, zumal er sein Heimatland als Kleinkind verlassen habe, die Taliban "definitiv" nicht mehr an der Macht seien und sein Vater im Zuge seines Militäreinsatzes für die afghanische Armee den Tod gefunden habe. Ein asylrelevanter Verfolgungsgrund liege daher nicht vor. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sei ebenfalls nicht geeignet, einen Asylgrund darzustellen, da "allgemeine geringfügige Benachteiligungen", die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen hätten, sich nicht speziell gegen ihn richten würden und daher nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könne.

1.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 07.10.2008 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzweckmäßiger Ermessensübung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie aufgrund von wesentlichen Verfahrensmängeln angefochten wurde.1.11. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines damaligen Vertreters vom 07.10.2008 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzweckmäßiger Ermessensübung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie aufgrund von wesentlichen Verfahrensmängeln angefochten wurde.

Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

In der Beschwerdebegründung wurde - entgegen der tatsächlichen Bescheidbegründung - behauptet, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit abspreche, da außer seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt keine Beweismittel vorlägen. Das Bundesasylamt habe bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit das Alter des BF gänzlich außer Acht gelassen.

Die Aussage in der Bescheidbegründung, dass die Taliban definitiv nicht mehr an der Macht seien und dass die Befürchtung, die Taliban könnten dem BF noch nach dem Leben trachten, nicht zutreffe, sei unrichtig und widerspreche sowohl der Realität als auch den Länderberichten des Bundesasylamtes. Dazu wurde auf Unsicherheiten und Kampfhandlungen in der Herkunftsregion des BF aus diversen Berichten bzw. Medien verwiesen.

Der BF sei als unbegleiteter Minderjähriger besonders vulnerabel und seine Bedrohungssituation gehe über das Maß des Art. 3 EMRK hinaus. Auf die UN-Kinderrechtskonvention wurde verwiesen.Der BF sei als unbegleiteter Minderjähriger besonders vulnerabel und seine Bedrohungssituation gehe über das Maß des Artikel 3, EMRK hinaus. Auf die UN-Kinderrechtskonvention wurde verwiesen.

1.12. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.10.2008 beim Asylgerichtshof ein.

1.13. Laut Aktenvermerk vom 03.11.2008 gab der BF bei der PI XXXX EAST an diesem Tag an, dass sein Geburtsdatum 1992 falsch sei, er sei 1995 geboren. Einen Beleg für diese Angabe legte der BF auch dabei nicht vor.1.13. Laut Aktenvermerk vom 03.11.2008 gab der BF bei der PI römisch 40 EAST an diesem Tag an, dass sein Geburtsdatum 1992 falsch sei, er sei 1995 geboren. Einen Beleg für diese Angabe legte der BF auch dabei nicht vor.

1.14. Am 05.03.2009 wurde der BF in seiner Unterkunft bewusstlos aufgefunden und mit der Diagnose "Koma" (offenbar nach Medikamenteneinnahme) in die Intensivstation des Landesklinikum XXXX gebracht. Laut Transferierungsbericht vom 06.03.2009 stand der BF mit der Diagnose "Posttraumatische Depression" in neurologischer Behandlung und unter Dauermedikation.1.14. Am 05.03.2009 wurde der BF in seiner Unterkunft bewusstlos aufgefunden und mit der Diagnose "Koma" (offenbar nach Medikamenteneinnahme) in die Intensivstation des Landesklinikum römisch 40 gebracht. Laut Transferierungsbericht vom 06.03.2009 stand der BF mit der Diagnose "Posttraumatische Depression" in neurologischer Behandlung und unter Dauermedikation.

1.15. Am 05.06.2009 übermittelte die damalige Vertreterin des BF dem erkennenden Gericht einen klinisch-psychologischen Befund des Landesklinikum XXXX, Standort XXXX, Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, demzufolge der BF eine mittelgradige bis schwere Intelligenzminderung und massive kognitive Schwächen aufweise.1.15. Am 05.06.2009 übermittelte die damalige Vertreterin des BF dem erkennenden Gericht einen klinisch-psychologischen Befund des Landesklinikum römisch 40 , Standort römisch 40 , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, demzufolge der BF eine mittelgradige bis schwere Intelligenzminderung und massive kognitive Schwächen aufweise.

Weiters übersendete sie ein Taufzeugnis der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, demzufolge der BF am XXXX vom Islam zum Christentum konvertiert sei und deshalb in Afghanistan mit dem Tod bzw. langjähriger Haftstrafe bedroht sei.Weiters übersendete sie ein Taufzeugnis der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, demzufolge der BF am römisch 40 vom Islam zum Christentum konvertiert sei und deshalb in Afghanistan mit dem Tod bzw. langjähriger Haftstrafe bedroht sei.

1.16. Aus Anlass des genannten Befundberichtes regte die damalige Vertreterin des BF am 01.09.2009 bei der BH XXXX, Fachgebiet Jugendwohlfahrt an, bei Gericht die Bestellung eines Sachwalters für den BF anzuregen, da dieser in Folge seiner psychischen Krankheit und diagnostizierten Intelligenzminderung bzw. einer zu vermutenden geistigen Behinderung auch nach erreichter Volljährigkeit im Jänner 2010 eines Vertreters bedürfe.1.16. Aus Anlass des genannten Befundberichtes regte die damalige Vertreterin des BF am 01.09.2009 bei der BH römisch 40 , Fachgebiet Jugendwohlfahrt an, bei Gericht die Bestellung eines Sachwalters für den BF anzuregen, da dieser in Folge seiner psychischen Krankheit und diagnostizierten Intelligenzminderung bzw. einer zu vermutenden geistigen Behinderung auch nach erreichter Volljährigkeit im Jänner 2010 eines Vertreters bedürfe.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Anregung wechselte in der Folge wiederholt aufgrund von Wohnungswechseln des BF. Die jeweils zuständigen Bezirksgerichte (BG) bestellten jeweils Rechtsanwälte als Sachwalter des BF, die jeweils nach Umzug des BF (in ein anderes Bundesland) ihre Entbindung von dieser Tätigkeit beantragten.

Grundlage für die erstmalige Bestellung eines Sachwalters war ein eingeholtes psychiatrisches Gutachten von XXXX - dem dem Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des BG XXXX ist kein Datum zu entnehmen -, demzufolge eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Es bestehe eine erheblich verminderte emotionale Belastbarkeit mit Angstsymptomen und auch depressiven Symptomen. Es handle sich dabei um eine psychische Erkrankung nach der WHO. Eine Bestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sei nötig, da sich der BF in solchen Situationen überlastet fühle und es zu einem regressiven Reaktionsmuster eventuell auch verbunden mit Suizidalität kommen könne. Demnach sei der BF nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.Grundlage für die erstmalige Bestellung eines Sachwalters war ein eingeholtes psychiatrisches Gutachten von römisch 40 - dem dem Verwaltungsakt einliegenden Beschluss des BG römisch 40 ist kein Datum zu entnehmen -, demzufolge eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Es bestehe eine erheblich verminderte emotionale Belastbarkeit mit Angstsymptomen und auch depressiven Symptomen. Es handle sich dabei um eine psychische Erkrankung nach der WHO. Eine Bestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern sei nötig, da sich der BF in solchen Situationen überlastet fühle und es zu einem regressiven Reaktionsmuster eventuell auch verbunden mit Suizidalität kommen könne. Demnach sei der BF nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.

Das erkennende Gericht versuchte in den Jahren 2010, 2011 und 2012 mehrmals, dem BF im Wege seines jeweiligen Vertreters mit Verfahrensanordnung Parteiengehör betreffend aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat einzuräumen, was aber infolge des wiederholten Vertreterwechsels öfters nicht gelang.

1.17. Aufgrund eines Prüfungsersuchen des BF hinsichtlich der Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens richtete die Volksanwaltschaft ein Schreiben an den Präsidenten des erkennenden Gerichts, der den Leiter der seinerzeit zuständigen Gerichtsabteilung am 14.02.2011 um eine kurze Information hinsichtlich einer voraussichtlichen zeitlichen Verfahrensperspektive ersuchte.

1.18. Eine der oben in Punkt 1.16. genannten Verfahrensanordnungen leitete der damalige Sachwalter des BF offenbar einfach an den BF weiter, der sodann selbst in (gebrochenem) Deutsch eine schriftliche Stellungnahme an den Asylgerichtshof richtete. Inhaltlich wiederholte der BF darin im Wesentlichen seine im Verfahren gemachten Angaben und nahm auch Bezug auf seine inzwischen angegebene Konversion zum Christentum. Es gebe einige Afghanen, die schon darüber informiert seien und er mache sich Sorgen.

1.19. Der aktuell bestellte Sachwalter nahm mit Schreiben vom 01.02.2012 zu den mit dieser Verfahrensanordnung übermittelten Länderfeststellungen Stellung und verwies kurz auf die schlechte Lage in Afghanistan, ohne aber konkret auf die vom BF vorgebrachten Asylgründe Bezug zu nehmen oder seine angegebene Konversion anzusprechen.

1.20. Am 27.03.2012 wurde beim Portier des Asylgerichtshofes eine Faxkopie eines Schreibens abgegeben, dem die Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetsch für "Dari/Farsi" beigelegt war. Dieser zufolge handelte es sich dabei um die Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin der Universität XXXX (Iran) vom 09.03.2011, wonach XXXX, Mutter des BF, an vorgeschrittener (Klappen-) Herzkrankheit leide und sich einer Herzoperation unterziehen müsse.1.20. Am 27.03.2012 wurde beim Portier des Asylgerichtshofes eine Faxkopie eines Schreibens abgegeben, dem die Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetsch für "Dari/Farsi" beigelegt war. Dieser zufolge handelte es sich dabei um die Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin der Universität römisch 40 (Iran) vom 09.03.2011, wonach römisch 40 , Mutter des BF, an vorgeschrittener (Klappen-) Herzkrankheit leide und sich einer Herzoperation unterziehen müsse.

1.21. Mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache nach der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.

1.22. Vor dem Asylgerichtshof wurde durch die erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 17.06.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF im Beisein seines Sachwalters als Vertreter persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"VR [Vorsitzender Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari. Ich spreche auch ein bisschen Deutsch.

VR an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

VR befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

VR befragt BF, ob dieser psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder (chronische) Krankheiten und Leiden vorliegen.

BF gibt dazu an: Momentan geht es mir gut. Wenn ich über meine Probleme sehr lange spreche, leide ich unter Zitteranfällen. Ich habe psychische Probleme.

VR: Haben Sie eine psychische Krankheit?

BF: Ich bin auch öfters deswegen beim Arzt gewesen, als ich in XXXX lebte. Im Iran habe ich eine Kopfverletzung erlitten und wurde deswegen auch in Österreich operiert. Seitdem geht es mir nicht gut. Die Operation hat nichts mit der Verletzung im Iran zu tun gehabt.BF: Ich bin auch öfters deswegen beim Arzt gewesen, als ich in römisch 40 lebte. Im Iran habe ich eine Kopfverletzung erlitten und wurde deswegen auch in Österreich operiert. Seitdem geht es mir nicht gut. Die Operation hat nichts mit der Verletzung im Iran zu tun gehabt.

VR: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Ja.

VR: Welche?

BF: LEXOTANIL (BF legt es vor).

...

Der BFV [Vertreter des BF] legt vor:

Ein Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX im außerstreitigen Verfahren, aus dem sich ergibt, dass der Sachverständige in diesem Verfahren unmissverständlich mitteilte und dies auch zu Protokoll gab, dass der Besachwaltete im Februar 2009 und auch heute eine Konvertierung zu einem anderen Glauben vornehmen könne. Er teilte lediglich mit, dass der Besachwaltete teilweise Schwierigkeiten im Rechnen habe und auf Grund seiner Depressionen im Rahmen der Posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage ist, Fristen zu errechnen. Auf die Frage, ob nicht ein Verfahrenshelfer ausreichend sei, wurde dies vom Gutachter verneint, da der Besachwaltete in seiner Depression stark beeinflussbar sei und so die Verfahrenshilfe verlieren könnte. Auf Grund dieses Gutachtens habe ich meinen Antrag auf Abberufung als Sachwalter zurückgezogen.Ein Protokoll des Bezirksgerichtes römisch 40 im außerstreitigen Verfahren, aus dem sich ergibt, dass der Sachverständige in diesem Verfahren unmissverständlich mitteilte und dies auch zu Protokoll gab, dass der Besachwaltete im Februar 2009 und auch heute eine Konvertierung zu einem anderen Glauben vornehmen könne. Er teilte lediglich mit, dass der Besachwaltete teilweise Schwierigkeiten im Rechnen habe und auf Grund seiner Depressionen im Rahmen der Posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage ist, Fristen zu errechnen. Auf die Frage, ob nicht ein Verfahrenshelfer ausreichend sei, wurde dies vom Gutachter verneint, da der Besachwaltete in seiner Depression stark beeinflussbar sei und so die Verfahrenshilfe verlieren könnte. Auf Grund dieses Gutachtens habe ich meinen Antrag auf Abberufung als Sachwalter zurückgezogen.

Das angeführte Protokoll und das psychiatrisch-neurologische Gutachten werden in Kopie zum Akt genommen.

VR: Glauben Sie, dass Sie durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder überdurchschnittlich intelligent sind?

BF: Nein, das glaube ich nicht. Es ist nur manchmal schwierig, weil ich die Schule nicht besucht habe. Ich bin durchschnittlich intelligent.

...

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich jünger bin als auf meiner Karte steht. Ich weiß nicht mehr genau, was sie mir gesagt habe, aber ich glaube Geburtsjahr 1994.

VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?

BF: Ich war früher ein schiitischer Moslem.

VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich habe jetzt seit eineinhalb Jahren eine Freundin. Sie ist eine Österreicherin.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR hält fest, dass der BF gut Deutsch spricht und die auf Deutsch gestellten Fragen im Regelfall versteht und auf Deutsch beantworten könnte.

VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Derzeit besuche ich einen Deutschkurs. Zuvor habe ich die Aufnahmeprüfung für die Hauptschule bestanden. Ich konnte jedoch die Schule nicht fortsetzen, da meine Mutter erkrankt ist und ich für ihren Spitalsaufenthalt Geld schicken musste. Ich habe gearbeitet.

VR: Was haben Sie gearbeitet?

BF: Bei der Firma XXXX.BF: Bei der Firma römisch 40 .

VR: Was haben Sie gemacht?

BF: Wir haben die Chipsverpackungen in große Kartons verpackt. Die Firma befindet sich in 1220 Wien, dort ist auch die Zentrale.

VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein?

BF: Ich betreibe manchmal Sport, manchmal gehe ich auch mit meiner Freundin zu kulturellen Veranstaltungen (Popmusik).

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?

BF: Ca. einmal im Monat habe ich telefonischen Kontakt mit meiner Mutter. Ich muss zuerst ihren Nachbarn anrufen.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie haben seinerzeit vorgebracht, dass Ihr Vater gestorben sei. Einmal haben Sie gesagt, dass er von den Taliban rekrutiert worden ist für den Armeedienst und dann im Krieg gestorben ist, ein anderes Mal hat er für die Armee dienen müssen und ist durch die Taliban gestorben. Wie ist Ihr Vater wirklich gestorben?

BF: Vom Tod meines Vaters weiß ich alles nur von meiner Mutter. Sie hat mir erzählt, dass er von den Taliban umgebracht wurde. Ich weiß nicht, ob das stimmt.

VR: Sie sind 2009 zum christlichen Glauben konvertiert. Warum?

BF: Es gibt sehr viele Unterschiede zwischen dem christlichen und dem islamischen Glauben. Im Glauben an Jesus Christus findet man Rettung. Aus diesem Grund habe ich mich zur Konversion entschieden.

VR: Ist Ihre Freundin auch Christin?

BF: Ja.

VR: Gehen Sie regelmäßig in den Gottesdienst?

BF: Da ich in XXXX einige Zeit einer Arbeit nachgegangen bin, bin ich nicht regelmäßig in die Kirche gegangen. Sonntags habe ich auch gearbeitet. Ich bete viel zu Hause.BF: Da ich in römisch 40 einige Zeit einer Arbeit nachgegangen bin, bin ich nicht regelmäßig in die Kirche gegangen. Sonntags habe ich auch gearbeitet. Ich bete viel zu Hause.

VR: Welcher Konfession gehört Ihre Freundin an?

BF: Sie ist römisch-katholisch.

VR: Geht sie öfters in den Gottesdienst?

BF: Nein. Sie geht auch selten in die Kirche. Zu Neujahr bin ich mit ihrer gesamten Familie in eine Messe gegangen.

VR: In welche Kirche?

BF: In XXXX. Ich vermute, dass es XXXX war, Sie können auch sie fragen. Es war eine katholische Kirche.BF: In römisch 40 . Ich vermute, dass es römisch 40 war, Sie können auch sie fragen. Es war eine katholische Kirche.

VR: Kennen Sie die Unterschiede zwischen den Katholiken und den evangelischen Christen?

BF: Ja.

VR: Welche Unterschiede sind das?

BF: Das Kirchenoberhaupt der Katholiken ist der Papst. Die Katholiken beten zuerst den Papst an. Der Papst betet für seine Anhänger. Er ist ein Mittelsmann zwischen Gott und den Gläubigen. Die evangelisch-Gläubigen beten direkt zu Gott.

VR: Haben Sie damals vor Ihrer Taufe eine Taufvorbereitung gemacht?

BF: Vor meiner Taufe habe ich Taufunterricht erhalten. Dieser Unterricht hat immer sonntags stattgefunden und ca. ein bis zwei Stunden gedauert.

VR: Wie lange, wie viele Sonntage hat das gedauert?

BF: Ich glaube, dass das ca. drei Monate waren. Danach wurde ich getauft. Kurze Zeit später musste ich dann nach XXXX arbeiten gehen.BF: Ich glaube, dass das ca. drei Monate waren. Danach wurde ich getauft. Kurze Zeit später musste ich dann nach römisch 40 arbeiten gehen.

VR: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan gehen müssten, was würde Ihnen passieren?

BF: In Afghanistan herrscht keine Sicherheit. Es gibt dort täglich Selbstmordanschläge. Ich könnte auf Grund meines Glaubens nicht in Afghanistan leben. Eine Person, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert ist, gilt als ungläubig. Diese Person wird mit dem Tod bestraft. Man würde mich dort nicht am Leben lassen. Nach wie vor herrschen in Afghanistan die Taliban. In manchen Gebieten hat die Regierung überhaupt keinen Einfluss mehr, und es gibt keine Sicherheit.

VR: Woher würden die Menschen in Afghanistan erfahren, dass Sie Christ sind?

BF: Im Glauben heißt es, dass wir unsere Religion nicht verstecken und dazu stehen sollten. Ich könnte meine Religion dort nicht frei ausüben.

VR: Sie sind nicht einmal hier offenbar darauf erpicht, sie auszuüben. Sie nützen diese Chance auch hier nicht aus, in einem Land, wo Religionsfreiheit herrscht.

BF: Ich habe große Angst. Ich bin in XXXX von einigen moslemischen Jugendlichen (Somalier) auf Grund meiner Konversion geschlagen worden. Ich habe Rippenbrüche erlitten und ich war eine Woche im Spital.BF: Ich habe große Angst. Ich bin in römisch 40 von einigen moslemischen Jugendlichen (Somalier) auf Grund meiner Konversion geschlagen worden. Ich habe Rippenbrüche erlitten und ich war eine Woche im Spital.

VR: Haben Sie dafür nicht Belege vom Krankenhaus darüber?

BF: Die Bestätigungen hat der Betreuer in XXXX. Die Betreuer haben alle meine Unterlagen. Ich musste dort alles immer abgeben. Die afghanischen Jugendlichen haben von meiner Konversion über Umwege über mehrere Personen von einem Afghanen erfahren, der mich dort gesehen hat.BF: Die Bestätigungen hat der Betreuer in römisch 40 . Die Betreuer haben alle meine Unterlagen. Ich musste dort alles immer abgeben. Die afghanischen Jugendlichen haben von meiner Konversion über Umwege über mehrere Personen von einem Afghanen erfahren, der mich dort gesehen hat.

VR: Was haben Sie gelernt, was glauben Sie bezüglich der Mutter von Jesus?

BF: Da ich Analphabet bin und nicht Persisch lesen kann, konnte ich mir nicht viele Informationen aneignen. Ich kenne nicht viele Unterschiede zwischen den Katholiken und den evangelischen Christen. Ich weiß, dass Maria die Mutter von Jesus Christus ist. Ich weiß auch von der unbefleckten Empfängnis. Ich weiß auch, dass Josef der Vater von Jesus ist.

VR: Was glauben Sie bezüglich Jesus?

BF: Er ist der Retter der Menschen. Er hat sich für uns geopfert. Er ist sündenfrei.

VR: Welche Rolle haben Jesus und Maria im Islam?

BF: Jesus ist im Islam ein Prophet. Maria ist dort auch die Mutter und sie hat einen sehr hohen Stellenwert auch im Islam. Sie hat eine sehr wichtige Rolle.

VR: Verkündet der Islam den Frieden oder den Krieg?

BF: Er verkündet den Krieg. Es heißt, nehmt am Jihad teil. Im Islam heißt es weiter, dass man erst durch das Fasten, Beten, bei den Schiiten auch die Selbstgeißelung, Gott nahe kommt.

VR: Ich habe schon viele moslemische Religionsführer gehört, welche gesagt haben, dass der Islam eine friedliche Religion ist.

BF: Das kann ich nicht glauben, denn nach wie vor herrscht Krieg in unserer Heimat. In allen islamischen Ländern herrscht derzeit Krieg. Die Muslimen bekämpfen sich untereinander, so wie Schiiten und Sunniten.

VR: Was sagen Sie dann dazu, dass über viele Jahrhunderte Christen untereinander Krieg geführt haben?

BF: Darüber weiß ich nicht viel. In der Bibel steht, tötet nicht.

VR: Wie lange kennen Sie Herrn XXXX?

BF: Das erste Mal habe ich ihn in XXXX kennengelernt. Damals war ich mit einem Afghanen, der zum Christentum konvertiert war, gemeinsam unterwegs. Seit 2009 kenne ich ihn gut.BF: Das erste Mal habe ich ihn in römisch 40 kennengelernt. Damals war ich mit einem Afghanen, der zum Christentum konvertiert war, gemeinsam unterwegs. Seit 2009 kenne ich ihn gut.

VR: Seit wann haben Sie ihn jetzt nicht mehr gesehen?

BF: Als ich nach XXXX ging, hatte ich danach keinen Kontakt mehr zu Herrn XXXX.BF: Als ich nach römisch 40 ging, hatte ich danach keinen Kontakt mehr zu Herrn römisch 40 .

BR [Beisitzende Richterin]: Wann war das ungefähr?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es war wahrscheinlich 2010.

BR: Haben Sie seit 2010 irgendwelche religiösen Kurse besucht oder an Veranstaltungen teilgenommen?Bundesrat:, Haben Sie seit 2010 irgendwelche religiösen Kurse besucht oder an Veranstaltungen teilgenommen?

BF: Ich bin öfters in Kirchen gegangen und habe gebetet. An Kursen oder Veranstaltungen konnte ich nicht teilnehmen, da ich sechsmal in der Woche von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr gearbeitet habe.

Der Zeuge XXXX wird als Zeuge einvernommen und betritt den Verhandlungssaal um 10:25 Uhr.Der Zeuge römisch 40 wird als Zeuge einvernommen und betritt den Verhandlungssaal um 10:25 Uhr.

Belehrung des Zeugen:

Der VR belehrt die Zeugen gemäß § 49 AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.Der VR belehrt die Zeugen gemäß Paragraph 49, AVG und weist auf das Recht auf Verweigerung der Aussage hin.

Der VR macht die Zeugen nach §§ 50 und 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Asylgerichtshof (gerichtliche Strafbarkeit gemäß § 288 StGB) aufmerksam.Der VR macht die Zeugen nach Paragraphen 50 und 49 Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Beweisaussage vor dem Asylgerichtshof (gerichtliche Strafbarkeit gemäß Paragraph 288, StGB) aufmerksam.

VR: Kennen Sie den BF?

Z [Zeuge]: Ja.

VR: Wann und wo haben Sie ihn kennen gelernt?

Z: Anfang Jänner 2009 ist er zu mir gekommen im Rahmen der iranischen christlichen Gemeinde in Wien in den Gottesdienst. Er war auch in anderen Veranstaltungen dabei. Ich weiß nicht, an welchen Tagen 2009 das war. Wir haben Bibelkreise, Jüngerschaft. Bevor er getauft worden ist, hat er bei mir den Taufunterricht besucht. Dieser dauerte ca. drei bis vier Monate, jeden Sonntag regelmäßig ca. zwei Stunden. Am XXXX ist er dann getauft worden. Nach seiner Taufe ist er manchmal weiterhin zu uns gekommen. In den letzten Jahren war er meines Wissens in XXXX und hatte keinen Kontakt mehr mit mir. Ich habe keine Telefonnummer von ihm und konnte ihn nicht erreichen. Als der BF damals zu uns gekommen ist, war er an der christlichen Religion interessiert, hat sich mit dem Glauben beschäftigt. Im Laufe des Taufkurses habe ich dann den Eindruck bekommen, dass er gläubig ist.Z: Anfang Jänner 2009 ist er zu mir gekommen im Rahmen der iranischen christlichen Gemeinde in Wien in den Gottesdienst. Er war auch in anderen Veranstaltungen dabei. Ich weiß nicht, an welchen Tagen 2009 das war. Wir haben Bibelkreise, Jüngerschaft. Bevor er getauft worden ist, hat er bei mir den Taufunterricht besucht. Dieser dauerte ca. drei bis vier Monate, jeden Sonntag regelmäßig ca. zwei Stunden. Am römisch 40 ist er dann getauft worden. Nach seiner Taufe ist er manchmal weiterhin zu uns gekommen. In den letzten Jahren war er meines Wissens in römisch 40 und hatte keinen Kontakt mehr mit mir. Ich habe keine Telefonnummer von ihm und konnte ihn nicht erreichen. Als der BF damals zu uns gekommen ist, war er an der christlichen Religion interessiert, hat sich mit dem Glauben beschäftigt. Im Laufe des Taufkurses habe ich dann den Eindruck bekommen, dass er gläubig ist.

Ende der Einvernahme des Zeugen.

Der Zeuge verlässt wieder den Verhandlungssaal.

Die Verhandlung wird fortgesetzt mit der Einvernahme des BF.

VR: Wie leben Sie Ihren Glauben? Wie zeigen Sie durch Ihre Lebensführung, dass Sie Christ sind?

BF: Seit ich meinen Glauben gewechselt habe, hat sich vieles in meinem Leben geändert. Ich hatte früher sehr viele Probleme. Ich habe Zuflucht in dieser Religion gefunden. Ich gehe nicht in die Kirche, damit andere Menschen sehen, dass ich ein Christ bin. Ich habe die Religion in meinem Herzen. Wenn ich Schwierigkeiten habe und die Hilfe Gottes benötige, bete ich zu Gott.

Angemerkt wird, dass der BF in Begleitung seiner Freundin gekommen ist.

BFV regt an die Einvernahme der Freundin des BF als Zeugin dafür, wie der BF seinen Glauben lebt.

VR sieht von der Einvernahme ab, da das Vorbringen des BF bezüglich seiner Lebensführung als glaubwürdig erachtet wird.

VR: Nach meinem Eindruck liegen bei Ihnen keine unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten vor, wenngleich tatsächlich psychische Probleme (etwa Angstzustände oder ähnliches) vorliegen mögen. Sie sind ein tüchtiger junger Mann und haben subsidiären Schutz und werden auf Dauer in Österreich bleiben dürfen mit einem gültigen Aufenthaltstitel. Warum sind Sie daran so interessiert, Asyl zu erhalten?

BF: Ich habe in meinem Leben sehr viele Schwierigkeiten gehabt, sowohl in Afghanistan, als auch im Iran. Ich möchte endlich ein ruhiges Leben führen. Ich möchte hier meine Schule beenden und arbeiten.

VR: Wollen Sie von sich aus noch etwas in Ihrer Sache sagen?

BF: Das Wichtigste habe ich bereits gesagt. Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sie mir noch gerne stellen. Meine Mutter ist derzeit sehr schwer krank. Ich müsste sie noch einmal sehen.

Der VR gibt dem BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens des BFV erfolgt keine Stellungnahme.

VR befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: keine."

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der polizeilichen Einvernahme am 13.01.2008, der Erstbefragung am 17.01.2009 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.02.2008, das Ergebnis des Informationsersuchens an Griechenland im Rahmen von Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung, das eingeholte medizinische "Gutachten" zur Altersschätzung sowie die Beschwerde vom 07.10.2008

Einsichtnahme in die vom BF bzw. seinem jeweiligen Vertreter im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege hinsichtlich seiner (und seiner Mutter) Gesundheit, bezüglich der gerichtlichen Sachwalterbestellungen und bezüglich seiner Konversion (Taufzeugnis der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde)

Einsichtnahme in die vom erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung (vom 18.01.2012 und andere mehr) ins Verfahren eingebrachten aktualisierten Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat, die dem BF im Wege seines Vertreters zur Kenntnis gebracht wurden

Einvernahme des BF sowie Einvernahme des Pastors, der die Taufurkunde des BF erstellt hatte, als Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.06.2013.

Der BF hat keine Beweismittel oder sonstige Belege für sein ursprüngliches Fluchtvorbringen (sondern nur für seinen behaupteten Nachfluchtgrund) oder seine angegebene Identität (abgesehen von der in Punkt 1.20. angeführten ärztlichen Bestätigung bezüglich seiner Mutter, in der der BF genannt wird) vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekannte sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Im Beschwerdeverfahren gab er an, zum Christentum konvertiert zu sein. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht aufgrund seines Aufenthaltes im Iran auch Farsi sowie Deutsch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekannte sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Im Beschwerdeverfahren gab er an, zum Christentum konvertiert zu sein. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht aufgrund seines Aufenthaltes im Iran auch Farsi sowie Deutsch.

Das Zulassungsverfahren hat nach dem Ergebnis von Konsultationen (mit dem Mitgliedstaat Griechenland) keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.

3.1.2. Der BF war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden gemeinsam mit den vom erkennenden Gericht den Vertretern des BF mit Verfahrensanordnung zur Kenntnis gebrachten aktualisierten Länderfeststellungen diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Der BF hat die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen nicht bestritten. Die Stellungnahme des aktuellen Sachwalters als Vertreter des BF verwies nur kurz auf die schlechte Lage in Afghanistan, ohne aber konkret auf die vom BF vorgebrachten Asylgründe Bezug zu nehmen oder seine Konversion anzusprechen.

Dem BF wurde bereits vom Bundesasylamt der Status als subsidiär Schutzberechtigter gewährt. Dass der BF von der Situation in seinem Herkunftsstaat auf besondere Art und Weise betroffen wäre, hat er im Verfahren nicht glaubhaft gemacht (siehe dazu unten Punkt 4.1.3. sowie Punkt 5.2.4.1.).

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.

Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.

Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)

Religionsfreiheit:

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Art. 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2, Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Art. 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.Artikel 2, der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2,, Absatz 2,). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7,), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010)

Christen und Konvertiten:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Eine Sendung des Privatsenders "Noorin-TV" provozierte landesweit anti-christliche Reaktionen und Studentendemonstrationen (in Herat, Kabul, aber auch Taloqan), nachdem am 31.05.2010 ein Beitrag über angeblich zum Christentum konvertierte afghanische Staatsbürger ausgestrahlt worden war. Die Sendung war Gegenstand einer Debatte des Parlaments, in der die Ausstrahlung des Beitrags insgesamt und auch der Duktus scharf kritisiert wurden. So forderte der stellvertretende Generalsekretär des Parlaments, Adbul Sattar Khawasi, eine öffentliche Hinrichtung der Konvertiten.

Im Juni 2010 wurden die afghanischen Staatsangehörigen Syed Musa und Ahmad Shah - letzterer ist Berichten zufolge kein Christ - unter dem Vorwurf der Konversion und der Spionage festgenommen. Ihr Prozess hat am 07.11.2010 begonnen.

Im Juli 2010 wurde der christlichen Nichtregierungsorganisation Norwegian Church Aid für kurze Zeit die Arbeit verboten, da sie missioniert habe. Durch einen Brief des Wirtschaftsministers vom 28.07.2010 wurde die Suspendierung aber - vorübergehend - wieder aufgehoben. Die (deutsche, Anmerkung) Bundesregierung setzt sich für die freie Religionsausübung durch Christen in Afghanistan ein (zuletzt BM Dr. Westerwelle gegenüber Präsident Karzai am 09.01.2011 in Kabul).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010)

Die Konversion vom Islam zum Christentum oder zu anderen Religionen wird in der afghanischen Verfassung nicht erwähnt. Diese fordert zwar Respekt für Menschenrechte und Grundfreiheiten, bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen verweist sie allerdings auf die Vorschriften der Scharia. Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ähnlich wie in den Fällen der Blasphemie kann ein afghanischer Konvertit den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, anderenfalls kann ihm die Todesstrafe durch den Strang drohen. Die Betroffenen können auch enteignet und ihre Ehen annulliert werden. Die Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen Strukturen (wie Klans oder Stämmen) als Quelle der Schande und der Scham empfunden, was sie der Isolation und einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, aussetzt. Verweigert der Konvertit den Widerruf, so setzt er sich Bedrohungen, Einschüchterungen und in einigen Fällen schwerwiegenden Körperverletzungen seitens der Familie oder der Mitglieder der Gemeinschaft aus. Als Folge sind die Konvertiten gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen, und daran gehindert, diesen öffentlich auszuüben. Personen, die eines Verstoßes gegen die Scharia wie Blasphemie, Apostasie, Homosexualität oder Ehebruch bezichtigt werden, sind nicht nur der Gefahr ausgesetzt, Opfer von sozialer Ausgrenzung und Gewalt durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige zu werden, sondern auch strafrechtlicher Verfolgung.

Angesichts der weit verbreiteten Anwendung des strengen Rechts der Scharia in Afghanistan und weit verbreiteter konservativer religiöser Ansichten kann für afghanische Asylsuchende, die Furcht vor Verfolgung aufgrund von Überschreitung normativer Vorschriften oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenglauben geltend machen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls ein Verfolgungsrisiko bestehen.

(UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren (Beschwerde, ergänzende Stellungnahmen, mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof).

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Der BF hat zwar während des Verfahrens zu seinem Namen gleiche Angaben gemacht, jedoch keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder andere relevante Bescheinigungsmittel vorgelegt. Zu seinem Geburtsdatum hat er divergierende Angaben gemacht. Während er anfangs im Verfahren mehrmals niederschriftlich angab, er sei am XXXX bzw.im Jahr 1992 geboren, gab er später im Verfahren an, er sei glaublich im Jahr 1995 bzw. (ein anderes Mal) 1994 geboren; dies hätte ihm seine Mutter gesagt. Belegen konnte der BF seine Angaben nicht. Auch die von der Erstbehörde veranlasste ärztliche Altersschätzung vom 24.01.2008, wenngleich diese wenig aussagekräftig erscheint, unterstützt diese nachträglich vorgebrachten Angaben des BF in keiner Weise. Da er überdies auch seinerzeit schon bei seiner Anhaltung in Griechenland als Geburtsdatum XXXX angegeben hatte (Aktenseite 143) war kein Anlass zu ersehen, dieses von der Erstbehörde angenommene Geburtsdatum des inzwischen jedenfalls volljährigen BF anzuzweifeln.Der BF hat zwar während des Verfahrens zu seinem Namen gleiche Angaben gemacht, jedoch keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder andere relevante Bescheinigungsmittel vorgelegt. Zu seinem Geburtsdatum hat er divergierende Angaben gemacht. Während er anfangs im Verfahren mehrmals niederschriftlich angab, er sei am römisch 40 bzw.im Jahr 1992 geboren, gab er später im Verfahren an, er sei glaublich im Jahr 1995 bzw. (ein anderes Mal) 1994 geboren; dies hätte ihm seine Mutter gesagt. Belegen konnte der BF seine Angaben nicht. Auch die von der Erstbehörde veranlasste ärztliche Altersschätzung vom 24.01.2008, wenngleich diese wenig aussagekräftig erscheint, unterstützt diese nachträglich vorgebrachten Angaben des BF in keiner Weise. Da er überdies auch seinerzeit schon bei seiner Anhaltung in Griechenland als Geburtsdatum römisch 40 angegeben hatte (Aktenseite 143) war kein Anlass zu ersehen, dieses von der Erstbehörde angenommene Geburtsdatum des inzwischen jedenfalls volljährigen BF anzuzweifeln.

Die Identität des BF steht jedoch im Hinblick auf seine - mit Ausnahme seiner religiösen Überzeugung - sonst glaubwürdigen Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates bzw. seinem angegebenen Nachfluchtgrund stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt und im Beschwerdeverfahren (Beschwerde, ergänzende Eingaben samt vorgelegten Belegen, mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof) getroffenen Aussagen.

Die vom BF im erstbehördlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus dem Afghanistan in den Iran und von dort nach Österreich, nämlich dass seine Familie nach dem Tod des Vaters im Krieg ca. 1997 in den Iran geflüchtet wäre, und der BF im Jahr 2008 nach Europa geflüchtet wäre, weil ihm die Gefahr der Abschiebung nach Afghanistan gedroht hätte, hat schon die Erstbehörde als glaubhaft erachtet. Der Asylgerichtshof schließt sich dieser Beurteilung im Wesentlichen, wenngleich der BF über die näheren Umstände des Todes seines Vaters offenbar nicht Bescheid weiß, an. Mit der vom BF behaupteten (und widersprüchlich geschilderten) Verfolgung seines Vaters durch die Taliban vor vielen Jahren und seiner Person heute ist auch kein ausreichender zeitlicher oder auch sachlicher Konnex erkennbar.

Dazu kommt, dass der BF bei seiner Einvernahme am 28.02.2008 vor dem Bundesasylamt zunächst angab, er sei fünf Jahre alt gewesen, als sein Vater gestorben wäre, dies aber dann auf ein Jahr korrigierte. Vor allem aber passt zu dieser Einschätzung, dass der BF dabei angab, dass er nicht wisse, warum seine Familie in den Iran übersiedelt sei. Sein Vater sei im Krieg gefallen, mehr wisse er auch nicht. Er habe von sich aus zu seinen Asylgründen nichts (ausführlich) zu erzählen.

Der erkennende Senat hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof noch einmal hinterfragt: "Sie haben seinerzeit vorgebracht, dass Ihr Vater gestorben sei. Einmal haben Sie gesagt, dass er von den Taliban rekrutiert worden ist für den Armeedienst und dann im Krieg gestorben ist, ein anderes Mal hat er für die Armee dienen müssen und ist durch die Taliban gestorben. Wie ist Ihr Vater wirklich gestorben?" worauf der BF aber keine aufklärende Antwort geben konnte ("BF: Vom Tod meines Vaters weiß ich alles nur von meiner Mutter. Sie hat mir erzählt, dass er von den Taliban umgebracht wurde. Ich weiß nicht, ob das stimmt.").

Für seine Angaben bezüglich seiner Lebensumstände - abgesehen vom Fluchtvorbringen - sprechen auch seine Sprachkenntnisse, zumal die vom BF neben Dari gesprochene Sprache Farsi vornehmlich im Iran gesprochen wird. Dass seine angegebenen Fluchtgründe keine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wird unten unter Punkt 5.2.4.1. (rechtliche Beurteilung) näher ausgeführt.

Im Beschwerdeverfahren zu klären war daher insbesondere, ob das vom BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstattete Vorbringen eines gesetzten Nachfluchtgrundes einer Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat wegen seiner behaupteten Konversion vom Islam zum Christentum glaubhaft gemacht worden ist.

Dazu wurde der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof einvernommen. Für sein Vorbringen spricht, dass er dazu ein "Taufzeugnis" der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vorgelegt hat, demzufolge er am XXXX vom Islam zum Christentum konvertiert sei.Dazu wurde der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof einvernommen. Für sein Vorbringen spricht, dass er dazu ein "Taufzeugnis" der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vorgelegt hat, demzufolge er am römisch 40 vom Islam zum Christentum konvertiert sei.

Diesem Indiz stehen der persönliche Eindruck, die Angaben des vom erkennenden Gericht als Zeugen einvernommenen Erstellers der genannten Taufurkunde und das vom BF in seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof (zu der ihn seine römisch-katholische Freundin, die er seit ca. eineinhalb Jahren kenne, begleitete) angegebene Verhalten und sein Umgang mit dem Christentum gegenüber.

Dabei verschaffte sich das erkennende Gericht zunächst einen Eindruck von der Person des BF und kam dabei zum Ergebnis, dass der BF - mag er auch aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach wie vor einen Sachwalter (aufgrund seiner psychischen Probleme und vornehmlich zur Führung seines Asylverfahrens) zur Seite gestellt haben, so doch - wie auch in der Niederschrift festgehalten - den Eindruck eines jungen tüchtigen Mannes erweckte, er schon gut Deutsch spricht, Deutschkurse besucht, die Aufnahmeprüfung für die Hauptschule bestanden hat, bereits über Berufserfahrung in Österreich (als Angestellter) verfügt und eine (österreichische) Freundin hat. Dass er unterdurchschnittlich intelligent wäre - wie dies eine Sachverständige im Verfahren bescheinigt hat - war weder dem Gericht, noch dem Sachwalter (und auch nicht dem BF selbst) erkennbar. Er betreibt manchmal Sport und besucht mit seiner Freundin Popkonzerte.

Zu seiner Gesundheit befragt gab der BF an, dass es ihm momentan gut gehe. Wenn er über seine Probleme sehr lange spreche, leide er unter Zitteranfällen. Er habe psychische Probleme und nehme Medikamente.

Zu der vom BF angegebenen Konversion:

Wenn auch sein Vorbringen, dass er im Jahr 2009 einige Zeit lang die iranische christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde besucht habe und im Juni 2009 christlich getauft worden sei, glaubwürdig erscheint und auch durch die Aussage des zuständigen, die Taufurkunde herstellenden und vom Gericht als Zeugen einvernommen Pastors bestätigt wurde, so erscheint doch das weitere Vorbringen des BF zu seinem religiösen Bekenntnis und zu seinem Umgang mit der neuen Religion wenig überzeugend und waren auch Wissenslücken über das Christentum auffällig (Auszüge aus der Verhandlungsschrift):

" ... VR: Sie sind 2009 zum christlichen Glauben konvertiert. Warum?

BF: Es gibt sehr viele Unterschiede zwischen dem christlichen und dem islamischen Glauben. Im Glauben an Jesus Christus findet man Rettung. Aus diesem Grund habe ich mich zur Konversion entschieden.

...

VR: Gehen Sie regelmäßig in den Gottesdienst?

BF: Da ich in XXXX einige Zeit einer Arbeit nachgegangen bin, bin ich nicht regelmäßig in die Kirche gegangen. Sonntags habe ich auch gearbeitet. Ich bete viel zu Hause.BF: Da ich in römisch 40 einige Zeit einer Arbeit nachgegangen bin, bin ich nicht regelmäßig in die Kirche gegangen. Sonntags habe ich auch gearbeitet. Ich bete viel zu Hause.

...

VR: Kennen Sie die Unterschiede zwischen den Katholiken und den evangelischen Christen?

BF: Ja.

VR: Welche Unterschiede sind das?

BF: Das Kirchenoberhaupt der Katholiken ist der Papst. Die Katholiken beten zuerst den Papst an. Der Papst betet für seine Anhänger. Er ist ein Mittelsmann zwischen Gott und den Gläubigen. Die evangelisch-Gläubigen beten direkt zu Gott.

...

VR: Sie sind nicht einmal hier offenbar darauf erpicht, sie auszuüben. Sie nützen diese Chance auch hier nicht aus, in einem Land, wo Religionsfreiheit herrscht.

BF: Ich habe große Angst. Ich bin in XXXX von einigen moslemischen Jugendlichen (Somalier) auf Grund meiner Konversion geschlagen worden. Ich habe Rippenbrüche erlitten und ich war eine Woche im Spital.BF: Ich habe große Angst. Ich bin in römisch 40 von einigen moslemischen Jugendlichen (Somalier) auf Grund meiner Konversion geschlagen worden. Ich habe Rippenbrüche erlitten und ich war eine Woche im Spital.

..

VR: Was haben Sie gelernt, was glauben Sie bezüglich der Mutter von Jesus?

BF: Da ich Analphabet bin und nicht Persisch lesen kann, konnte ich mir nicht viele Informationen aneignen. Ich kenne nicht viele Unterschiede zwischen den Katholiken und den evangelischen Christen. Ich weiß, dass Maria die Mutter von Jesus Christus ist. Ich weiß auch von der unbefleckten Empfängnis. Ich weiß auch, dass Josef der Vater von Jesus ist.

...

VR: Wie lange kennen Sie Herrn XXXX?

BF: Das erste Mal habe ich ihn in XXXX kennen gelernt. Damals war ich mit einem Afghanen, der zum Christentum konvertiert war, gemeinsam unterwegs. Seit 2009 kenne ich ihn gut.BF: Das erste Mal habe ich ihn in römisch 40 kennen gelernt. Damals war ich mit einem Afghanen, der zum Christentum konvertiert war, gemeinsam unterwegs. Seit 2009 kenne ich ihn gut.

VR: Seit wann haben Sie ihn jetzt nicht mehr gesehen?

BF: Als ich nach XXXX ging, hatte ich danach keinen Kontakt mehr zu Herrn XXXX.BF: Als ich nach römisch 40 ging, hatte ich danach keinen Kontakt mehr zu Herrn römisch 40 .

BR: Wann war das ungefähr?Bundesrat:, Wann war das ungefähr?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es war wahrscheinlich 2010.

BR: Haben Sie seit 2010 irgendwelche religiösen Kurse besucht oder an Veranstaltungen teilgenommen?Bundesrat:, Haben Sie seit 2010 irgendwelche religiösen Kurse besucht oder an Veranstaltungen teilgenommen?

BF: Ich bin öfters in Kirchen gegangen und habe gebetet. An Kursen oder Veranstaltungen konnte ich nicht teilnehmen, da ich sechsmal in der Woche von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr gearbeitet habe.

...

VR: Wie leben Sie Ihren Glauben? Wie zeigen Sie durch Ihre Lebensführung, dass Sie Christ sind?

BF: Seit ich meinen Glauben gewechselt habe, hat sich vieles in meinem Leben geändert. Ich hatte früher sehr viele Probleme. Ich habe Zuflucht in dieser Religion gefunden. Ich gehe nicht in die Kirche, damit andere Menschen sehen, dass ich ein Christ bin. Ich habe die Religion in meinem Herzen. Wenn ich Schwierigkeiten habe und die Hilfe Gottes benötige, bete ich zu Gott.

Angemerkt wird, dass der BF in Begleitung seiner Freundin gekommen ist.

BFV regt an die Einvernahme der Freundin des BF als Zeugin dafür, wie der BF seinen Glauben lebt.

VR sieht von der Einvernahme ab, da das Vorbringen des BF bezüglich seiner Lebensführung als glaubwürdig erachtet wird. ..."

Aus diesen Aussagen erhellt, dass der BF tatsächlich eine Zeit lang im Jahr 2009 aktiv am Gemeindeleben der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde teilgenommen hat. Mit seiner Übersiedlung nach XXXX ist der Kontakt jedoch abgebrochen und wurde seitens des BF auch bei seiner Rückkehr nach Wien (immerhin bereits im Mai 2011) nicht wiederaufgenommen. Diese Angaben wurden auch von dem als Zeugen einvernommenen Pastor bestätigt.Aus diesen Aussagen erhellt, dass der BF tatsächlich eine Zeit lang im Jahr 2009 aktiv am Gemeindeleben der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde teilgenommen hat. Mit seiner Übersiedlung nach römisch 40 ist der Kontakt jedoch abgebrochen und wurde seitens des BF auch bei seiner Rückkehr nach Wien (immerhin bereits im Mai 2011) nicht wiederaufgenommen. Diese Angaben wurden auch von dem als Zeugen einvernommenen Pastor bestätigt.

Der BF, der eine ebenfalls christliche Freundin hat - wenn auch römisch-katholisch - ist seither kaum in die Kirche gegangen und hat angegeben, dass er seither nur einmal gemeinsam mit ihr und ihrer Familie einen katholischen Gottesdienst besucht hat. Er hat auf die Frage, welche Unterschiede es zwischen Katholiken und Protestanten gäbe, lediglich eine fragwürdige Erklärung bezüglich des Verhältnisses der Gläubigen zum römisch-katholischen Papst gegeben und sich bezüglich des Nichtwissens über sonstige Unterschiede auf mangelnde Lesefähigkeiten bezüglich des Persischen berufen. Er hat nicht den Eindruck erwecken können, dass ihm die neue Religion ein besonderes Herzensanliegen bedeuten würde, für die er sich ganz besonders interessieren würde (etwa eine deutschsprachige Bibel lesen), und für die er auch Unannehmlichkeiten (etwa Schwierigkeiten mit anderen Moslems in Österreich, die von seiner Konversion erfahren würden) in Kauf nehmen würde.

Er besteht vielmehr der Eindruck, dass der BF in einer Phase, in der er als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber existenzielle Probleme aufgrund der Unsicherheit über seine Zukunft und auch gesundheitliche bzw. psychische Probleme hatte, den Anschluss an die iranische christliche Gemeinde wohl insbesondere aus sozialen Gründen gefunden hat. Mit seiner Übersiedlung nach XXXX kurze Zeit später ist dieser Kontakt aber gänzlich abgebrochen und hat ihn der BF nach seiner Übersiedlung knapp zwei Jahre später nach Wien auch nicht wieder aufgenommen. Zumal dies zeitlich mit dem Beginn seiner Bekanntschaft zu seiner nunmehrigen Freundin zusammenfallen dürfte, ist offensichtlich sein diesbezügliches Interesse an (sozialen) Kontakten zu jener Gemeinde gegenüber anderen sozialen Kontakten wieder in den Hintergrund gerückt. Der BF hat nicht den Eindruck erweckt, dass er an einer freien Religionsausübung bezüglich des christlichen Glaubens hinkünftig besonders interessiert wäre.Er besteht vielmehr der Eindruck, dass der BF in einer Phase, in der er als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber existenzielle Probleme aufgrund der Unsicherheit über seine Zukunft und auch gesundheitliche bzw. psychische Probleme hatte, den Anschluss an die iranische christliche Gemeinde wohl insbesondere aus sozialen Gründen gefunden hat. Mit seiner Übersiedlung nach römisch 40 kurze Zeit später ist dieser Kontakt aber gänzlich abgebrochen und hat ihn der BF nach seiner Übersiedlung knapp zwei Jahre später nach Wien auch nicht wieder aufgenommen. Zumal dies zeitlich mit dem Beginn seiner Bekanntschaft zu seiner nunmehrigen Freundin zusammenfallen dürfte, ist offensichtlich sein diesbezügliches Interesse an (sozialen) Kontakten zu jener Gemeinde gegenüber anderen sozialen Kontakten wieder in den Hintergrund gerückt. Der BF hat nicht den Eindruck erweckt, dass er an einer freien Religionsausübung bezüglich des christlichen Glaubens hinkünftig besonders interessiert wäre.

Der BF konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung aus besonderen religiösen Gründen vom schiitischen Islam zum Christentum konvertiert wäre und dass die angegebene Konversion nicht bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Er hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hätte. Das Verhalten des BF und sein Umgang mit dem angegebenen neuen Glauben in Österreich - einem Land, in dem Religionsfreiheit gilt - nämlich, seine Religion kaum öffentlich auszuüben und auch nicht mit seiner ebenfalls christlichen Freundin (oder aber alleine) regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen, würde auch unter der Annahme, dass er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren würde, nicht erwarten lassen, dass er dort an seiner gewollten freien Religionsausübung verhindert wäre. Dies noch abgesehen davon, dass dem BF - aus anderen Gründen - schon vom Bundesasylamt ohnehin subsidiärer Schutz gewährt wurde.

Der Ermittlungspflicht der Behörde steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, die vom BF im erstbehördlichen Verfahren behaupteten Fluchtgründe - noch abgesehen von den divergierend und somit fragwürdig angegebenen näheren Umständen des Todes seines Vaters - nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen, da diesen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), weiters davon auszugehen war, dass der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Nachfluchtgrund vorliegt, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, die vom BF im erstbehördlichen Verfahren behaupteten Fluchtgründe - noch abgesehen von den divergierend und somit fragwürdig angegebenen näheren Umständen des Todes seines Vaters - nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen, da diesen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.), weiters davon auszugehen war, dass der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Nachfluchtgrund vorliegt, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008 (der jährlich aktualisiert worden ist) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (im Folgenden: VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 14.01.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 16.09.2008 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.5.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 14.01.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 16.09.2008 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

5.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich Mängel und Ungereimtheiten im erstbehördlichen Zulassungsverfahren (Einvernahme des minderjährigen BF zunächst ohne Rechtsberater, mangelndes Parteiengehör bezüglich der Beurteilung seiner Altersangaben sowie bezüglich der eingeholten "sachverständigen Altersschätzung", Zustellung einer Ladung direkt an den minderjährigen BF, Anführung eines falschen Namens des Gutachters im Akt, Volksgruppe "Fars", Sprache "Persisch") sowie im erstbehördlichen materiellen Verfahren (etwa Einvernahme des BF nicht in seiner Muttersprache Dari, sondern in Farsi, Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den BF, obwohl seine Identität "nicht feststehe", sowie eine Vielzahl an grammatikalischen Schreibfehlern in den Schriftstücken der Erstbehörde) aufgefallen sind. Diese Verfahrensmängel wurden jedoch im Zuge des weiteren Verfahrens in den wesentlichen Punkten geheilt.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt; dass die dem BF in der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat im Akt nicht nachvollziehbar waren, wurde nach der geltenden Judikatur des VwGH dadurch geheilt, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. (Asyl) zu unterstützen, zumal der BF seinen zuletzt vorgebrachten Nachfluchtgrund der Konversion erst im Beschwerdeverfahren geltend machte.Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch eins. (Asyl) zu unterstützen, zumal der BF seinen zuletzt vorgebrachten Nachfluchtgrund der Konversion erst im Beschwerdeverfahren geltend machte.

Das Beschwerdebegehren geht schon deshalb ins Leere, als darin behauptet wurde, dass das Bundesasylamt dem BF die Glaubwürdigkeit abspreche, da außer seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt keine Beweismittel vorlägen. Das Bundesasylamt habe bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit das Alter des BF gänzlich außer Acht gelassen. Dementgegen hat das Bundesasylamt jedoch das Vorbringen des BF als glaubwürdig erachtet, es aber - zu Recht - nicht unter einen der asylrelevanten Verfolgungsgründe der GFK subsumiert, zumal zwischen der vom BF behaupteten Verfolgung seines Vaters durch die Taliban vor vielen Jahren und seiner Person heute kein ausreichender zeitlicher oder sachlicher Konnex erkennbar ist (Näheres zur Beweiswürdigung hinsichtlich des vom BF im erstbehördlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtvorbringens siehe oben Punkt 4.1.3.).

Zur Behauptung, der BF sei als unbegleiteter Minderjähriger besonders vulnerabel und seine Bedrohungssituation gehe über das Maß des Art. 3 EMRK hinaus, auf die UN-Kinderrechtskonvention werde verwiesen, ist auszuführen:Zur Behauptung, der BF sei als unbegleiteter Minderjähriger besonders vulnerabel und seine Bedrohungssituation gehe über das Maß des Artikel 3, EMRK hinaus, auf die UN-Kinderrechtskonvention werde verwiesen, ist auszuführen:

Die Richtlinien des UNHCR zum Internationalen Schutz betreffend Asylanträge von Kindern definieren zwar für die Zwecke dieser Richtlinie jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kinder, weisen jedoch immer wieder darauf hin, dass, unabhängig davon, dem tatsächlichen Reifegrad der betreffenden Person der Vorrang vor dieser Definition einzuräumen ist. Dabei ist sehr wohl zu berücksichtigen, ob es sich bei dem BF etwa um ein Kind, einen unmündigen oder einen unmündigen Minderjährigen handelt (wobei diese Definitionen zum besseren Verständnis der österreichischen Rechtsordnung entnommen sind). Die Fragen und die Beurteilung der Beantwortung derselben sind dem jeweiligen Reifegrad des Kindes (Definition des UNHCR) anzupassen.

Wenn man das Alter des BF berücksichtigt, ist festzuhalten, dass der BF schon zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung annähernd einen geistigen Reifegrad aufwies, der im Wesentlichen bereits dem eines jungen Erwachsenen entsprach (von der Erstbehörde war sogar seine Minderjährigkeit anfangs bezweifelt worden). Dass der BF unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten aufweise, wurde auch in dem der aktuellen Sachwalterbestellung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten nicht mehr behauptet.

5.2.4. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (§ 3 AsylG):5.2.4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Paragraph 3, AsylG):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl 98/01/0503 und Zahl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl 99/01/0359).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich als nunmehriges getauftes Mitglied der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich als nunmehriges getauftes Mitglied der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG geltend.

Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).

Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).

In Ermangelung eines christlichen Taufaktes kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft auch ohne Taufe zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (VwGH 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).

Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt (siehe insbesondere auch die Beweiswürdigung oben in Punkt 4.1.3.) und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF nicht als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF nicht vor. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht werden. Die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegt daher nicht vor. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits mit Bescheiden des Bundesasylamtes der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Nachfluchtgründe, Scheinkonversion

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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