TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/26 C10 420652-1/2011

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Veröffentlicht am 26.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C10 420652-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 11 07.124-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 11 07.124-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 19.07.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 26.07.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 26.07.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 03.08.2011 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 12.08.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 17.08.2011 eingelangten und mit 16.08.2011 datierten Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelte das Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung des BF vom 10.08.2011.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Der BF behauptet, XXXX, Provinz Paktia (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.1. Der BF behauptet, römisch 40 , Provinz Paktia (Afghanistan) geboren zu sein. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Paktia auf und verbrachte dort im Wesentlichen sein gesamtes bisheriges Leben. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat von 2000 bis 2004 die Schule. Seit seinem elften Lebensjahr hat der BF zunächst als Hirte gearbeitet und dann im familieneigenen Geschäft mitgearbeitet. Die Eltern, die Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten des BF leben nach wie vor im Heimatdorf des BF in Afghanistan.

2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt im Frühjahr/Sommer 2011 und reiste von dort in den Iran. Der BF reiste schließlich am 12.07.2011 über die Türkei und Griechenland kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese somit auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der gegenständlichen Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

2. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesasylamt sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3.1. In der Erstbefragung am 12.07.2011 gab der BF an, dass er Afghanistan vor ca. einem Jahr verlassen habe und in den Iran gereist sei. In der Folge sei der BF schließlich über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Ausreise aus Afghanistan (Fluchtgrund) befragt, gab der BF an, dass seine Familie Grundstücksstreitigkeiten mit XXXX, einem Bewohner des Heimatdorfes des BF, gehabt habe. XXXX habe Verbindungen zur Regierung gehabt. Eines Tages sei das Geschäft der Familie des BF in Brand gesteckt worden und der BF vermute, dass XXXX der Brandstifter gewesen sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass weder XXXX, noch die Leute, denen die Familie des BF Geld schulde, welches sie ausgeborgt habe, um das Geschäft zu betreiben, ihn am Leben lassen würden.3.1. In der Erstbefragung am 12.07.2011 gab der BF an, dass er Afghanistan vor ca. einem Jahr verlassen habe und in den Iran gereist sei. In der Folge sei der BF schließlich über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Ausreise aus Afghanistan (Fluchtgrund) befragt, gab der BF an, dass seine Familie Grundstücksstreitigkeiten mit römisch 40 , einem Bewohner des Heimatdorfes des BF, gehabt habe. römisch 40 habe Verbindungen zur Regierung gehabt. Eines Tages sei das Geschäft der Familie des BF in Brand gesteckt worden und der BF vermute, dass römisch 40 der Brandstifter gewesen sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass weder römisch 40 , noch die Leute, denen die Familie des BF Geld schulde, welches sie ausgeborgt habe, um das Geschäft zu betreiben, ihn am Leben lassen würden.

In der Einvernahme vor dem BAT am 19.07.2011 führte der BF aus, dass er in seinem Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern stets im Dorf XXXX, Provinz Paktia, gelebt habe. Vor ca. einem Jahr und zwei Monaten habe der BF seine Heimat schließlich verlassen. Die Eltern und die Geschwister des BF - bis auf den älteren Bruder des BF namens XXXX, welcher gemeinsam mit dem BF geflüchtet sei - sowie sämtliche Onkel und Tanten des BF würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Es handle sich bei der Familie des BF um eine Großfamilie und lebe der ganze Stamm in XXXX. Auch die Dorfältesten von XXXX seien mit der Familie des BF verwandt. Zu den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat befragt, gab der BF an, dass er seit seinem elften Lebensjahr gearbeitet habe. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er das Vieh seiner Familie gehütet, danach habe er im Geschäft seiner Familie mitgearbeitet. Sein Vater habe dieses Geschäft vor etwa acht oder neun Jahren aufgebaut und es XXXX genannt. Die Geschäfte seien gut gelaufen und seine Familie habe gut gelebt. Befragt, wer das Geschäft nunmehr betreibe, gab der BF an, dass das Geschäft angezündet worden und abgebrannt sei. Befragt, was der BF über die Person des XXXX, von welcher er in der Erstbefragung gesprochen habe, erzählen könne, führte der BF aus, dass XXXX Paschtune sei und auch in XXXX wohne. Er habe zwei Söhne, welche bei der Nationalgarde seien. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass seine Familie Grundstücksstreitigkeiten mit XXXX gehabt habe. Dieser habe in der Folge den BF und seinen Bruder geschlagen. Drei Tage später sei das Geschäft angezündet worden und habe die Familie des BF angenommen, dass XXXX das Feuer gelegt habe. Aus diesem Grund sei der BF schließlich gemeinsam mit seinem Bruder XXXX und dessen Söhnen gegangen, es sei zum Streit und in der Folge zu einer Schlägerei gekommen, im Zuge derer dem Sohn des XXXX die Hand gebrochen worden sei. XXXX habe angekündigt, dass er dafür sorgen werde, dass der BF und sein Bruder inhaftiert würden und sie nie mehr zur Ruhe kommen würden. Noch in derselben Nacht seien der BF und sein Bruder XXXX in den Iran geflüchtet. Befragt, wie viele Tage vor der Schlägerei das Geschäft abgebrannt sei, gab der BF an, dass das ca. drei Tage vorher gewesen sei. Befragt, wann genau XXXX den BF und seinen Bruder geschlagen habe, gab er an, dass das noch vor dem Abbrennen des Geschäfts gewesen sei. Befragt, aus welchem Grund der BF und sein Bruder geschlagen worden seien, gab der BF an, dass es um einen Grundstücksstreit gegangen sei. Dieser Streit habe vier oder fünf Monate vor der Ausreise des BF begonnen. Die Familie des BF habe versucht, den Streit mithilfe der Ältesten zu klären. Dreimal habe es eine Ältestenversammlung gegeben und schlussendlich sei der Familie des BF Recht gegeben worden. XXXX habe jedoch gemeint, dass er die Feststellung der Dorfältesten nicht akzeptiere. Ca. 15 Tage später sei das Geschäft der Familie des BF abgebrannt. Befragt, ob seine Familie den Brand bei der Polizei angezeigt habe, gab der BF an, dass sie das nicht getan habe, zumal die Polizei nichts machen könne. Befragt, was konkret schließlich der Auslöser für die Flucht des BF gewesen sei, gab er an, dass seine Familie für das Geschäft Geld von Verwandten und Dorfleuten ausgeliehen gehabt habe. Nach dem Brand und nachdem der BF von XXXX bedroht worden sei, hätten der BF und sein Bruder entschlossen, zu fliehen. Befragt, wer die Grundstücke seiner Familie zum jetzigen Zeitpunkt bewirtschafte, gab der BF an, dass nach der Jirga der Dorfältesten seiner Familie von XXXX der Grund mit Zwang abgenommen worden sei, obwohl seitens der Dorfältesten die Entscheidung zugunsten der Familie des BF ausgefallen sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab er an, dass er fürchte, dass ihm XXXX etwas antue. Befragt, ob der BF einen Wohnortwechsel, beispielsweise nach Kabul, erwogen habe, gab er an, dass XXXX Cousins bei der Polizei und Söhne bei der Militärgarde habe und der BF daher überall gefunden werden hätte können. Als der BF in Griechenland gewesen sei, habe er von seiner Familie gehört, dass XXXX die Familie belästige und nach dem BF frage. Am Ende der Einvernahme wurde der BF befragt, ob er nunmehr alles gesagt habe oder er noch etwas hinzufügen wolle und führte der BF schließlich aus, dass die Taliban versucht hätten, ihn und seinen älteren Bruder zwangszurekrutieren. Ca. einen Monat vor seiner Ausreise habe es diesbezüglich Warnungen gegeben. Befragt, warum der BF dieses Vorbringen erst so spät erstatte, gab er an, dass er vorher nicht danach gefragt worden sei.In der Einvernahme vor dem BAT am 19.07.2011 führte der BF aus, dass er in seinem Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern stets im Dorf römisch 40 , Provinz Paktia, gelebt habe. Vor ca. einem Jahr und zwei Monaten habe der BF seine Heimat schließlich verlassen. Die Eltern und die Geschwister des BF - bis auf den älteren Bruder des BF namens römisch 40 , welcher gemeinsam mit dem BF geflüchtet sei - sowie sämtliche Onkel und Tanten des BF würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Es handle sich bei der Familie des BF um eine Großfamilie und lebe der ganze Stamm in römisch 40 . Auch die Dorfältesten von römisch 40 seien mit der Familie des BF verwandt. Zu den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat befragt, gab der BF an, dass er seit seinem elften Lebensjahr gearbeitet habe. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er das Vieh seiner Familie gehütet, danach habe er im Geschäft seiner Familie mitgearbeitet. Sein Vater habe dieses Geschäft vor etwa acht oder neun Jahren aufgebaut und es römisch 40 genannt. Die Geschäfte seien gut gelaufen und seine Familie habe gut gelebt. Befragt, wer das Geschäft nunmehr betreibe, gab der BF an, dass das Geschäft angezündet worden und abgebrannt sei. Befragt, was der BF über die Person des römisch 40 , von welcher er in der Erstbefragung gesprochen habe, erzählen könne, führte der BF aus, dass römisch 40 Paschtune sei und auch in römisch 40 wohne. Er habe zwei Söhne, welche bei der Nationalgarde seien. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass seine Familie Grundstücksstreitigkeiten mit römisch 40 gehabt habe. Dieser habe in der Folge den BF und seinen Bruder geschlagen. Drei Tage später sei das Geschäft angezündet worden und habe die Familie des BF angenommen, dass römisch 40 das Feuer gelegt habe. Aus diesem Grund sei der BF schließlich gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 und dessen Söhnen gegangen, es sei zum Streit und in der Folge zu einer Schlägerei gekommen, im Zuge derer dem Sohn des römisch 40 die Hand gebrochen worden sei. römisch 40 habe angekündigt, dass er dafür sorgen werde, dass der BF und sein Bruder inhaftiert würden und sie nie mehr zur Ruhe kommen würden. Noch in derselben Nacht seien der BF und sein Bruder römisch 40 in den Iran geflüchtet. Befragt, wie viele Tage vor der Schlägerei das Geschäft abgebrannt sei, gab der BF an, dass das ca. drei Tage vorher gewesen sei. Befragt, wann genau römisch 40 den BF und seinen Bruder geschlagen habe, gab er an, dass das noch vor dem Abbrennen des Geschäfts gewesen sei. Befragt, aus welchem Grund der BF und sein Bruder geschlagen worden seien, gab der BF an, dass es um einen Grundstücksstreit gegangen sei. Dieser Streit habe vier oder fünf Monate vor der Ausreise des BF begonnen. Die Familie des BF habe versucht, den Streit mithilfe der Ältesten zu klären. Dreimal habe es eine Ältestenversammlung gegeben und schlussendlich sei der Familie des BF Recht gegeben worden. römisch 40 habe jedoch gemeint, dass er die Feststellung der Dorfältesten nicht akzeptiere. Ca. 15 Tage später sei das Geschäft der Familie des BF abgebrannt. Befragt, ob seine Familie den Brand bei der Polizei angezeigt habe, gab der BF an, dass sie das nicht getan habe, zumal die Polizei nichts machen könne. Befragt, was konkret schließlich der Auslöser für die Flucht des BF gewesen sei, gab er an, dass seine Familie für das Geschäft Geld von Verwandten und Dorfleuten ausgeliehen gehabt habe. Nach dem Brand und nachdem der BF von römisch 40 bedroht worden sei, hätten der BF und sein Bruder entschlossen, zu fliehen. Befragt, wer die Grundstücke seiner Familie zum jetzigen Zeitpunkt bewirtschafte, gab der BF an, dass nach der Jirga der Dorfältesten seiner Familie von römisch 40 der Grund mit Zwang abgenommen worden sei, obwohl seitens der Dorfältesten die Entscheidung zugunsten der Familie des BF ausgefallen sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätte, gab er an, dass er fürchte, dass ihm römisch 40 etwas antue. Befragt, ob der BF einen Wohnortwechsel, beispielsweise nach Kabul, erwogen habe, gab er an, dass römisch 40 Cousins bei der Polizei und Söhne bei der Militärgarde habe und der BF daher überall gefunden werden hätte können. Als der BF in Griechenland gewesen sei, habe er von seiner Familie gehört, dass römisch 40 die Familie belästige und nach dem BF frage. Am Ende der Einvernahme wurde der BF befragt, ob er nunmehr alles gesagt habe oder er noch etwas hinzufügen wolle und führte der BF schließlich aus, dass die Taliban versucht hätten, ihn und seinen älteren Bruder zwangszurekrutieren. Ca. einen Monat vor seiner Ausreise habe es diesbezüglich Warnungen gegeben. Befragt, warum der BF dieses Vorbringen erst so spät erstatte, gab er an, dass er vorher nicht danach gefragt worden sei.

3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. So sei die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF in höchstem Maße dadurch erschüttert worden, dass der BF im Zuge der Erstbefragung mit keinem Wort angeführt habe, dass es zu einer Schlägerei mit XXXX und dessen Söhnen gekommen sei. Im Zuge der Einvernahme vor dem BAT habe der BF hingegen ausgeführt, dass gerade dieses Ereignis letztlich der ausschlaggebende Grund für die Ausreise des BF gewesen sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weswegen der BF gerade den letzten behaupteten Fluchtauslöser bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe und sei somit, in Zusammenschau mit sämtlichen weiteren Widersprüchen, auszuschließen, dass das Vorbringen des BF der Wahrheit entspreche. Die belangte Behörde führte in der Folge noch weitere Widersprüche und Unschlüssigkeiten, die sich aus den Angaben des BF ergeben würden, an und führte aus, dass auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse vom BF nicht einmal ansatzweise glaubhaft, weil widersprüchlich, vorgebracht worden sei. Abschließend müsse darauf hingewiesen werden, dass der BF nach Rückübersetzung der Länderfeststellungen plötzlich ein komplett neues Fluchtvorbringen, nämlich die versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban, angeführt habe. In einer Gesamtschau sei dem Vorringen des BF die Glaubhaftigkeit gänzlich zu versagen gewesen. Des Weiteren seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden. So könne es dem BF zugemutet werden, in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er als gesunder junger Mann in der Lage sei, speziell im Raum Kabul, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Überdies sei davon auszugehen, dass seine in der Provinz Paktia lebende Kernfamilie den BF bei einem Neubeginn in Afghanistan finanziell unterstützen könne. Es sei dem BF sohin eine Sicherung seiner Lebensbedürfnisse im Rückkehrfall in Afghanistan möglich.3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. So sei die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF in höchstem Maße dadurch erschüttert worden, dass der BF im Zuge der Erstbefragung mit keinem Wort angeführt habe, dass es zu einer Schlägerei mit römisch 40 und dessen Söhnen gekommen sei. Im Zuge der Einvernahme vor dem BAT habe der BF hingegen ausgeführt, dass gerade dieses Ereignis letztlich der ausschlaggebende Grund für die Ausreise des BF gewesen sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, weswegen der BF gerade den letzten behaupteten Fluchtauslöser bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe und sei somit, in Zusammenschau mit sämtlichen weiteren Widersprüchen, auszuschließen, dass das Vorbringen des BF der Wahrheit entspreche. Die belangte Behörde führte in der Folge noch weitere Widersprüche und Unschlüssigkeiten, die sich aus den Angaben des BF ergeben würden, an und führte aus, dass auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse vom BF nicht einmal ansatzweise glaubhaft, weil widersprüchlich, vorgebracht worden sei. Abschließend müsse darauf hingewiesen werden, dass der BF nach Rückübersetzung der Länderfeststellungen plötzlich ein komplett neues Fluchtvorbringen, nämlich die versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban, angeführt habe. In einer Gesamtschau sei dem Vorringen des BF die Glaubhaftigkeit gänzlich zu versagen gewesen. Des Weiteren seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Rückkehr des BF nach Afghanistan entgegenstehen würden. So könne es dem BF zugemutet werden, in seinem Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, da er als gesunder junger Mann in der Lage sei, speziell im Raum Kabul, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Überdies sei davon auszugehen, dass seine in der Provinz Paktia lebende Kernfamilie den BF bei einem Neubeginn in Afghanistan finanziell unterstützen könne. Es sei dem BF sohin eine Sicherung seiner Lebensbedürfnisse im Rückkehrfall in Afghanistan möglich.

3.3. In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, erfülle der BF die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Mit einer Ausweisung werde zudem in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF auf Privat- und Familienleben eingegriffen.3.3. In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, erfülle der BF die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Mit einer Ausweisung werde zudem in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF auf Privat- und Familienleben eingegriffen.

Im handschriftlichen Teil der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da sein Leben dort in Gefahr sei. Er sei von seiner Familie benachrichtigt worden, dass die Feinde nach ihm suchen würden. Die Taliban hätten auch Briefe an die Familie des BF geschickt. Im Falle einer Rückkehr würde der BF nicht am Leben gelassen werden. In seiner Heimat Afghanistan gebe es nichts außer Krieg und Kriminalität.

In der Beschwerdeergänzung vom 10.08.2011 wurde ausgeführt, dass der BF seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Der BF habe seine Heimat einerseits wegen der Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft bzw. seiner Mitgliedschaft zur sozialen Gruppe der Familie und andererseits wegen Bedrohung durch die Taliban verlassen. Der BF wiederholte in der Folge zusammengefasst sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen und führte weiters aus, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Der BF wolle weiters darauf hinweisen, dass aus den auch der belangten Behörde vorliegenden Länderberichten in keiner Weise hervorgehe, dass es in Afghanistan zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen sei. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, anhand aktueller Länderberichte oder Gutachten die Gefährdungslage von Erben ermordeter Grundstücksbesitzer zu eruieren. Der BF verweise dazu auf einen UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2007. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass der BF als Erbe seines ermordeten Vaters im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen vonseiten der neuen Grundbesitzer zu befürchten hätte. Auch wäre der BF vonseiten der neuen Grundbesitzer einer Gefährdung in Bezug auf Verhinderung von Blutrache ausgesetzt. Die neuen Grundbesitzer würden versuchen, den BF schnellstmöglich zu töten, um zu verhindern, dass er seinerseits Blutrache an ihnen übe. Der BF wäre folglich im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus zweierlei Gründen asylrelevanter Verfolgung durch die neuen Grundstücksbesitzer ausgesetzt und bestehe die Verfolgungsgefahr aufgrund der Mitgliedschaft des BF zur sozialen Gruppe der Familie. Der BF sei in seiner Heimat bereits mehrmals angegriffen worden und sei es nur dem Glück zu verdanken, dass er bei diesen Übergriffen nicht getötet worden sei. Abschließend führte der BF aus, dass mit einer Ausweisung auch in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde.In der Beschwerdeergänzung vom 10.08.2011 wurde ausgeführt, dass der BF seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, weshalb er Flüchtling im Sinne der GFK sei. Der BF habe seine Heimat einerseits wegen der Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft bzw. seiner Mitgliedschaft zur sozialen Gruppe der Familie und andererseits wegen Bedrohung durch die Taliban verlassen. Der BF wiederholte in der Folge zusammengefasst sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen und führte weiters aus, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Der BF wolle weiters darauf hinweisen, dass aus den auch der belangten Behörde vorliegenden Länderberichten in keiner Weise hervorgehe, dass es in Afghanistan zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen sei. Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, anhand aktueller Länderberichte oder Gutachten die Gefährdungslage von Erben ermordeter Grundstücksbesitzer zu eruieren. Der BF verweise dazu auf einen UNHCR-Bericht aus dem Jahr 2007. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass der BF als Erbe seines ermordeten Vaters im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen vonseiten der neuen Grundbesitzer zu befürchten hätte. Auch wäre der BF vonseiten der neuen Grundbesitzer einer Gefährdung in Bezug auf Verhinderung von Blutrache ausgesetzt. Die neuen Grundbesitzer würden versuchen, den BF schnellstmöglich zu töten, um zu verhindern, dass er seinerseits Blutrache an ihnen übe. Der BF wäre folglich im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aus zweierlei Gründen asylrelevanter Verfolgung durch die neuen Grundstücksbesitzer ausgesetzt und bestehe die Verfolgungsgefahr aufgrund der Mitgliedschaft des BF zur sozialen Gruppe der Familie. Der BF sei in seiner Heimat bereits mehrmals angegriffen worden und sei es nur dem Glück zu verdanken, dass er bei diesen Übergriffen nicht getötet worden sei. Abschließend führte der BF aus, dass mit einer Ausweisung auch in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - auf Grund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben und des vom BF im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde gesteigerten Vorbringens die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Zunächst ist auszuführen, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht unwesentlich gesteigert hat. So brachte er in der Einvernahme vor dem BAT erstmals vor, dass es, nachdem das Geschäft seiner Familie abgebrannt sei, zu einer Schlägerei zwischen ihm und den Söhnen des XXXX gekommen sei, im Zuge derer einem der Söhne die Hand gebrochen worden sei und dem BF als Folge der Schlägerei von XXXX gedroht worden sei, inhaftiert zu werden. Weder die Schlägerei noch die darauffolgende Bedrohung brachte der BF in der Erstbefragung auch nur ansatzweise vor. Auf entsprechenden Vorhalt konnte der BF diesem nicht entgegentreten, sondern führte er lediglich unsubstanziiert an, dass er bei der Erstbefragung die an ihn gerichteten Fragen beantwortet habe. Aus dem Protokoll der Erstbefragung ist jedoch ersichtlich, dass der BF mittels einer offen gestellten Frage zu seinem Fluchtgrund befragt wurde und er am Ende der Befragung angegeben hat, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat. Auch hat der BF das Protokoll der Erstbefragung eigenhändig unterschrieben. Es ist folglich kein Grund ersichtlich, warum der BF die Schlägerei und die darauffolgenden Bedrohungen bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnen konnte. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch davon auszugehen, dass der BF bereits in der Erstbefragung die Gelegenheit nützt, auf diesbezügliche Befragung die wichtigsten und zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens zumindest im Ansatz darzulegen, insbesondere wenn man bedenkt, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAT die der Schlägerei folgende Bedrohung durch XXXX letztlich als fluchtauslösendes Ereignis dargestellt hat.Zunächst ist auszuführen, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht unwesentlich gesteigert hat. So brachte er in der Einvernahme vor dem BAT erstmals vor, dass es, nachdem das Geschäft seiner Familie abgebrannt sei, zu einer Schlägerei zwischen ihm und den Söhnen des römisch 40 gekommen sei, im Zuge derer einem der Söhne die Hand gebrochen worden sei und dem BF als Folge der Schlägerei von römisch 40 gedroht worden sei, inhaftiert zu werden. Weder die Schlägerei noch die darauffolgende Bedrohung brachte der BF in der Erstbefragung auch nur ansatzweise vor. Auf entsprechenden Vorhalt konnte der BF diesem nicht entgegentreten, sondern führte er lediglich unsubstanziiert an, dass er bei der Erstbefragung die an ihn gerichteten Fragen beantwortet habe. Aus dem Protokoll der Erstbefragung ist jedoch ersichtlich, dass der BF mittels einer offen gestellten Frage zu seinem Fluchtgrund befragt wurde und er am Ende der Befragung angegeben hat, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat. Auch hat der BF das Protokoll der Erstbefragung eigenhändig unterschrieben. Es ist folglich kein Grund ersichtlich, warum der BF die Schlägerei und die darauffolgenden Bedrohungen bei der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnen konnte. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist doch davon auszugehen, dass der BF bereits in der Erstbefragung die Gelegenheit nützt, auf diesbezügliche Befragung die wichtigsten und zentralen Punkten seines Fluchtvorbringens zumindest im Ansatz darzulegen, insbesondere wenn man bedenkt, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAT die der Schlägerei folgende Bedrohung durch römisch 40 letztlich als fluchtauslösendes Ereignis dargestellt hat.

Des Weiteren steigerte der BF sein Vorbringen dahingehend, dass er am Ende der Einvernahme vor dem BAT, auf die Frage, ob er seinen Angaben noch irgendetwas hinzufügen wolle, plötzlich erstmals und völlig neu vorbrachte, dass die Taliban ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Diesen Umstand ließ der BF sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BAT, als er konkret dazu aufgefordert wurde, sämtliche Gründe für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat darzulegen, völlig unerwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt, gab der BF schließlich an, dass er aufgefordert worden sei, nur das zu erzählen, was ihn selbst betroffen habe. Dem Vorhalt, dass eine Aufforderung der Taliban an den BF, sich ihnen anzuschließen, doch sehr wohl ihn persönlich betreffe, konnte der BF nicht substanziert entgegentreten, sondern gab er schlussendlich lediglich an, dass er bislang noch nicht danach gefragt worden sei. Dem BF wurde allerdings in der Einvernahme vor dem BAT ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt, sämtliche Fluchtgründe darzulegen und ist überhaupt kein Grund ersichtlich, warum der BF die angeblich versuchte Zwangsrekrutierung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorbringen konnte.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist zudem zu berücksichtigen, dass der BF, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht stimmig und widerspruchsfrei dargestellt hat und er diesen Widersprüchen auf entsprechenden Vorhalt in der Einvernahme vor dem BAT auch nicht entgegentreten konnte. Widersprüchliche Angaben tätigte der BF des Weiteren hinsichtlich der Grundstücke, um welche es bei dem erwähnten Grundstücksstreit gegangen sei. So gab der BF zu Beginn der Einvernahme vor dem BAT dezidiert an, dass seine Familie Grundstücke in XXXX besitze und das Land seiner Familie immer noch gehöre. Etwas später führte der BF jedoch, befragt, wer die Grundstücke seiner Familie nunmehr bewirtschafte, aus, dass die Grundstücke seiner Familie von XXXX mit Zwang abgenommen worden seien. Der BF hat auch weder in seiner Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung im Hinblick auf die zahlreichen im Bescheid angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten, den Versuch unternommen, die aufgetretenen Widersprüche zu beseitigen oder aufzuklären bzw. auf die angeführten Unplausibilitäten einzugehen, sondern wurde in der Beschwerdeergänzung lediglich das bereits erstattete Vorbringen wiederholt und die Behauptung aufgestellt, dass der BF im Falle der Rückkehr einer Verfolgung durch die neue Grundstücksbesitzer ausgesetzt wäre, und zwar einerseits um zu verhindern, dass der BF Ansprüche an den Grundstücken geltend mache und andererseits um zu verhindern, dass der BF Blutrache an den neuen Besitzern übe. Eine dahingehende Befürchtung, dass der BF umgebracht werden würde, um ihn daran zu hindern, Blutrache zu üben, wurde vom BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgebracht.Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist zudem zu berücksichtigen, dass der BF, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht stimmig und widerspruchsfrei dargestellt hat und er diesen Widersprüchen auf entsprechenden Vorhalt in der Einvernahme vor dem BAT auch nicht entgegentreten konnte. Widersprüchliche Angaben tätigte der BF des Weiteren hinsichtlich der Grundstücke, um welche es bei dem erwähnten Grundstücksstreit gegangen sei. So gab der BF zu Beginn der Einvernahme vor dem BAT dezidiert an, dass seine Familie Grundstücke in römisch 40 besitze und das Land seiner Familie immer noch gehöre. Etwas später führte der BF jedoch, befragt, wer die Grundstücke seiner Familie nunmehr bewirtschafte, aus, dass die Grundstücke seiner Familie von römisch 40 mit Zwang abgenommen worden seien. Der BF hat auch weder in seiner Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung im Hinblick auf die zahlreichen im Bescheid angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten, den Versuch unternommen, die aufgetretenen Widersprüche zu beseitigen oder aufzuklären bzw. auf die angeführten Unplausibilitäten einzugehen, sondern wurde in der Beschwerdeergänzung lediglich das bereits erstattete Vorbringen wiederholt und die Behauptung aufgestellt, dass der BF im Falle der Rückkehr einer Verfolgung durch die neue Grundstücksbesitzer ausgesetzt wäre, und zwar einerseits um zu verhindern, dass der BF Ansprüche an den Grundstücken geltend mache und andererseits um zu verhindern, dass der BF Blutrache an den neuen Besitzern übe. Eine dahingehende Befürchtung, dass der BF umgebracht werden würde, um ihn daran zu hindern, Blutrache zu üben, wurde vom BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgebracht.

Zu bemerken ist des Weiteren, dass es sich bei der Behauptung des BF, XXXX habe das Geschäft seiner Familie angezündet, lediglich um eine Vermutung handelt. So gab er selbst an, dass seine Familie lediglich angenommen habe, dass XXXX der Brandstifter sei, zumal mit XXXX Grundstücksstreitigkeiten bestanden hätten. Es ist daher durchaus denkmöglich, dass der Brand eine andere Ursache gehabt habe.Zu bemerken ist des Weiteren, dass es sich bei der Behauptung des BF, römisch 40 habe das Geschäft seiner Familie angezündet, lediglich um eine Vermutung handelt. So gab er selbst an, dass seine Familie lediglich angenommen habe, dass römisch 40 der Brandstifter sei, zumal mit römisch 40 Grundstücksstreitigkeiten bestanden hätten. Es ist daher durchaus denkmöglich, dass der Brand eine andere Ursache gehabt habe.

Nicht nachvollzogen werden kann des Weiteren, warum gerade der BF Afghanistan verlassen habe müssen, seine Eltern und seine sonstigen Angehörigen, wie etwa Geschwister, Onkel und Tanten, nach wie vor in Afghanistan, sogar im Heimatdorf XXXX, leben können. So ergibt sich aus dem Vorbringen des BF, dass die Grundstücksstreitigkeiten seine ganze Familie betroffen hätten und ist kein Grund ersichtlich, warum gerade die Person des BF einer größeren Gefährdung ausgesetzt sein sollte, als die anderen Familienmitglieder.Nicht nachvollzogen werden kann des Weiteren, warum gerade der BF Afghanistan verlassen habe müssen, seine Eltern und seine sonstigen Angehörigen, wie etwa Geschwister, Onkel und Tanten, nach wie vor in Afghanistan, sogar im Heimatdorf römisch 40 , leben können. So ergibt sich aus dem Vorbringen des BF, dass die Grundstücksstreitigkeiten seine ganze Familie betroffen hätten und ist kein Grund ersichtlich, warum gerade die Person des BF einer größeren Gefährdung ausgesetzt sein sollte, als die anderen Familienmitglieder.

Dieses insgesamt als widersprüchlich und unsubstanziiert zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch XXXX drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.Dieses insgesamt als widersprüchlich und unsubstanziiert zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch römisch 40 drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.

Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem BF ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu Paragraph 37, AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.4. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

5. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.5. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. §§ 39 Abs. 2 und 45 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und ist es nicht der AsylbehördeIm gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 39, Absatz 2 und 45 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und ist es nicht der Asylbehörde

anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen und auch in der Beschwerde wurde keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen und auch in der Beschwerde wurde keine Angaben gemacht, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne dieser Angaben festzustellen, jedoch genügt eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erreichen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Das Bundesasylamt geht zwar davon aus, dass der BF in seiner Heimatprovinz Paktia leben könne, weil ihm dort wirtschaftliche und soziale Unterstützung im Rahmen seines Familienverbandes zu teil werde, mit der dortigen Sicherheitslage setzt sich das Bundesasylamt jedoch nicht auseinander. So traf das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Die Feststellungen zur Sicherheitslage gliedern sich in die Abschnitte "allgemeine Sicherheitslage" und in die Abschnitte zur Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten des Landes. Zur vom BF angegeben Region seiner Herkunft, Provinz Paktia, traf das Bundesasylamt jedoch keine gesonderten Feststellungen zu Sicherheitslage, sondern führte lediglich aus, dass internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Urzugan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen würden, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte. Im Süden sei die Zahl der getöteten Zivilisten um 43 Prozent angestiegen und im Südosten um 24 Prozent.

Da das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der BF in seine Herkunftsregion Paktia zurückkehren könne, hätte er sich mit den Länderberichten betreffend die dortige Situation auseinandersetzen müssen.

Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. Es ist für den Asylgerichtshof im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass der BF irgendwelche Verwandten in Kabul habe, noch, dass er bereits in Kabul gelebt habe. Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF, obwohl er noch nie in Kabul gelebt habe und er dort auch keine Verwandten habe, in die Hauptstadt Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar. So geht die belangte Behörde davon aus, dass der BF in Kabul seinen Lebensunterhalt decken könne, da er sich auf die Unterstützung seiner Verwandten verlassen könnte. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch, dass die Angehörigen des BF nach wie vor in Paktia leben würden und ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelangt, dass der BF, auch für den Fall, dass er nicht zu seiner Familie in sein Heimatdorf, sondern nach Kabul zurückkehre, dennoch von seiner Familie unterstützt werden würde. Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, im Einzelfall konkret zu prüfen auf welche Weise der BF im Falle einer Ansiedlung in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

In einer Gesamtschau hat es das Bundesasylamt somit unterlassen, sich mit der Sicherheit des BF in seiner Heimatprovinz bzw. mit der Frage, ob der BF auch ohne etwaige familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul dort seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, auseinanderzusetzen.In einer Gesamtschau hat es das Bundesasylamt somit unterlassen, sich mit der Sicherheit des BF in seiner Heimatprovinz bzw. mit der Frage, ob der BF auch ohne etwaige familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul dort seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, auseinanderzusetzen.

Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd § 8 Abs. 1 AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wäre er somit neuerlich zu seinen persönlichen Gründen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechnung des VwGH keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002,2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unterlassen, die ihn in Afghanistan erwarten würde. Um jene Umstände, die für die Refoulemententscheidung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erforderlich sind, korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen über diese Situation ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und wäre er somit neuerlich zu seinen persönlichen Gründen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechnung des VwGH keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002,2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, fehlende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Die Rechtssache war daher gemäß Spruchpunkt II des Erkenntnisses an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis in der oben beschriebenen Weise so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung insoweit unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt dahingehend in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen insoweit nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 2 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher gemäß Spruchpunkt römisch zwei des Erkenntnisses an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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