Gesamte Rechtsvorschrift T-MG

Musikschulgesetz, Tiroler

T-MG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.05.2020
Gesetz vom 8. Juli 1992 über die Musikschulen in Tirol (Tiroler
Musikschulgesetz)

StF: LGBl. Nr. 44/1992 - Landtagsmaterialien: 168/92

§ 1 T-MG Ziele des Gesetzes


Dieses Gesetz hat zum Ziel, breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders begabte Schüler auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das gemeinsame Musizieren zu fördern.

§ 2 T-MG


(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land einen Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden.

(2) Der Musikschulplan hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen festzulegen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die für die Führung von Musikschulen erforderlichen Schülerzahlen ein landesweit möglichst gleichmäßiges Ausbildungsangebot anzustreben. Der Musikschulplan hat zumindest die räumliche Verteilung der Musikschulen durch die Anführung jener Gemeinden, die für die Errichtung von Musikschulen und von Exposituren von Musikschulen in Betracht kommen, festzulegen.

(3) Der Musikschulplan ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.

§ 3 T-MG Tiroler Musikschulwerk


(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.

(2) Die Gesamtheit der Landesmusikschulen bildet das Tiroler Musikschulwerk.

§ 4 T-MG Aufgaben der Landesmusikschulen


(1) Landesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen anzubieten:

a)

elementarer Musikunterricht einschließlich der musikalischen Früherziehung;

b)

Gesang unter besonderer Berücksichtigung des Chorgesangs;

c)

Instrumentalausbildung;

d)

Ensemble- und Orchesterspiel;

e)

Musiktheorie;

f)

musikalisch-rhythmische Ausbildung, Tanz- und Bewegungserziehung.

(2) Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere Sprecherziehung, darstellendes Spiel und Verbindung der Musik mit anderen Kunstformen, anbieten.

(3) Im Lehrplan kann die Möglichkeit der Erteilung von schwerpunktmäßigem Unterricht in bestimmten Ausbildungsbereichen vorgesehen werden.

§ 5 T-MG Errichtung von Landesmusikschulen


(1) Die Errichtung von Landesmusikschulen erfolgt

a)

durch die Neugründung einer Landesmusikschule oder

b)

durch die Übernahme einer von einem anderen Erhalter, insbesondere von einer Gemeinde, geführten Musikschule als Landesmusikschule.

(2) Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend der Festlegungen des Musikschulplanes und bei Vorliegen eines Vertrages zwischen dem Land Tirol und einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden über deren Beitrag zum Aufwand der jeweiligen Landesmusikschule errichtet werden. Das Land Tirol darf einen Vertrag nur abschließen, wenn die Aufbringung des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der am Vertrag beteiligten Gemeinde bzw. Gemeinden auf Dauer gewährleistet ist.

(3) Der Vertrag nach Abs. 2 muß auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Der Vertrag darf frühestens nach einer Laufzeit von zehn Jahren kündbar sein. Die Kündigungsfrist hat mindestens fünf Jahre zu betragen. Eine Kündigung darf überdies nur schriftlich und unter Angabe des Grundes möglich sein.

§ 6 T-MG Gemeindebeitrag zum Schulaufwand,


(1) Der Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach § 5 Abs. 2 hat zu umfassen:

a)

die Bereitstellung der Schulräume, die Anschaffung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel, insbesondere der Musikinstrumente, deren Beistellung von den Schülern nicht erwartet werden kann;

b)

die Tragung des Aufwandes für die Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Beheizung der Schulräume und für die Instandhaltung der Einrichtungen und der Unterrichtsmittel sowie die Tragung des sonstigen Sachaufwandes;

c)

den Ersatz von 45 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Landesmusikschule und für das an der Landesmusikschule allenfalls erforderliche Kanzleipersonal.

(2) Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so hat die Leistungen nach Abs. 1 lit. a jene Gemeinde zu erbringen, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll. Die Leistungen nach Abs. 1 lit. b und c haben alle am Vertrag beteiligten Gemeinden gemeinsam zu erbringen.

(3) Das Land Tirol hat sich gegenüber der Gemeinde, in der die Landesmusikschule errichtet werden soll, zur Leistung von Zuschüssen zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente nach Abs. 1 lit. a zu verpflichten. Die Zuschüsse haben 55 v.H. der angemessenen Anschaffungskosten zu betragen.

§ 7 T-MG Exposituren, Musikschulklassen


(1) Exposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, auch die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b zu erbringen hat.

(2) Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können vorübergehend außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, die Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. a und b erbringt.

§ 8 T-MG Allgemeine Zugänglichkeit


(1) Landesmusikschulen sind unbeschadet des Abs. 2 für jeden, der die für die jeweilige Unterrichtsart erforderliche Eignung aufweist, zugänglich. Können auf Grund der räumlichen oder der personellen Gegebenheiten nicht alle Bewerber in eine Landesmusikschule aufgenommen werden, so hat die Aufnahme unter Bedachtnahme auf die Eignung der Bewerber, deren Alter und sonstige in ihrer Person gelegene, besonders berücksichtigungswürdige Umstände zu erfolgen.

(2) Bewerber aus Gemeinden, die keinen Beitrag zum Schulaufwand einer Landesmusikschule oder einer sonstigen vom Land Tirol nach diesem Gesetz geförderten Musikschule leisten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in eine Landesmusikschule. Sie können nach Maßgabe der räumlichen und der personellen Gegebenheiten dennoch in eine Landesmusikschule aufgenommen werden, wenn die Nichtaufnahme im Hinblick auf die persönliche Betroffenheit des Bewerbers, insbesondere auf dessen musikalische Begabung, eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 9 T-MG Schulgeld


(1) Für den Besuch von Landesmusikschulen ist von den Schülern ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und der Führung der Landesmusikschulen (Schulgeld) zu leisten.

(2) Die Landesregierung hat das Schulgeld nach Unterrichtsarten und allgemeinen familiären Gesichtspunkten für alle Landesmusikschulen einheitlich festzusetzen. Dabei ist auf den mit den einzelnen Unterrichtsarten verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.

(3) Das Land Tirol hat die Einnahmen aus dem Schulgeld der (den) am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligten Gemeinde(n) zu überlassen. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so hat die Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis ihrer Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b und c zu erfolgen.

§ 10 T-MG Leiter, Lehrer


(1) Für jede Landesmusikschule sind ein Leiter und die erforderliche Anzahl an Lehrern zu bestellen. Diese müssen die im Hinblick auf die Aufgaben der Landesmusikschulen erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.

(2) Dem Leiter obliegt die pädagogische und die administrative Leitung der Landesmusikschule.

(3) Die Landesregierung hat vor der Bestellung des Leiters und nach Möglichkeit auch der Lehrer die Gemeinde (die Gemeinden), die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der Landesmusikschule beteiligt ist (sind), aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die als Leiter oder Lehrer zu bestellende Person zu erstatten. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so können sie nur einen gemeinsamen Vorschlag erstatten.

§ 11 T-MG


(1) Die Landesregierung hat für das Tiroler Musikschulwerk ein Statut zu erlassen. Das Statut hat nähere Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Aufgaben und die Organisation des Tiroler Musikschulwerkes;

b)

den Unterricht an den Landesmusikschulen, insbesondere über Lehrpläne, Prüfungen und Unterrichtszeit;

c)

die Durchführung der fachlichen Aufsicht über die Landesmusikschulen;

d)

die für die Leiter und die Lehrer an den Landesmusikschulen erforderliche Eignung.

(2) Das Statut ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.

§ 12 T-MG Förderungsempfänger; Arten der Förderung


Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Erhaltern sonstiger Musikschulen, insbesondere den Gemeinden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Zuschüsse zum Personalaufwand für den Leiter und die Lehrer der Musikschule sowie Zuschüsse zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente, deren Beistellung von den Schülern nicht erwartet werden kann, gewähren.

§ 13 T-MG Förderungsvoraussetzungen


(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a)

die Musikschule den Festlegungen des Musikschulplanes entspricht;

b)

die Musikschule im Sinne des § 8 Abs. 1 allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist;

c)

ein Schulgeld in gleicher Höhe wie an Landesmusikschulen zu leisten ist;

d)

dem Leiter und den Lehrern der Musikschule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen ermöglicht wird;

e)

den zuständigen Organen des Landes Tirol die fachliche Aufsicht über die Musikschule eingeräumt wird;

f)

dem Land Tirol das Recht eingeräumt wird, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 14 T-MG Höhe der Förderung


(1) Die Höhe der Förderung kann bis zu 50 v. H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Musikschule und bis zu 50 v. H. der angemessenen Anschaffungskosten für die Musikinstrumente betragen. Sie ist in Abhängigkeit davon festzusetzen, inwieweit

a)

die für einen dem Unterricht an Landesmusikschulen gleichwertigen Unterricht erforderlichen Schulräume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sind;

b)

der Unterricht an der Musikschule, insbesondere hinsichtlich der Lehrpläne, der Prüfungen und der Unterrichtszeit, jenem an Landesmusikschulen entspricht;

c)

der Leiter und die Lehrer der Musikschule die für Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen erforderliche Eignung aufweisen.

(2) Erfolgt die Entlohnung des Leiters oder der Lehrer der Musikschule gegenüber Leitern bzw. Lehrern an Landesmusikschulen mit vergleichbaren Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Dienstalter und beruflicher Qualifikation, in einem höheren Ausmaß, so ist von den entsprechenden Bezügen der Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen auszugehen.

§ 15 T-MG Ansuchen


Um die Gewährung einer Förderung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.

§ 16 T-MG Richtlinien


Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. In die Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung;

b)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird;

c)

den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel;

d)

den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Pflicht zur Rückerstattung.

§ 17 T-MG Einrichtung und Aufgaben des Musikschulbeirates


(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Musikschulbeirat einzurichten.

(2) Die Landesregierung hat den Musikschulbeirat in Angelegenheiten der Musikschulen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Solche Angelegenheiten sind insbesondere:

a)

die die Musikschulen betreffenden Teile des Entwurfes des Landesvoranschlages;

b)

die Erlassung und die Änderung des Musikschulplanes (§ 2);

c)

die Erlassung und die Änderung des Statuts des Tiroler Musikschulwerkes (§ 11);

d)

die Errichtung von Landesmusikschulen einschließlich allfälliger Exposituren (§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1);

e)

die Bestellung der Leiter an Landesmusikschulen (§ 10 Abs. 1);

f)

die Festsetzung des Schulgeldes (§ 9 Abs. 2);

g)

die Erlassung und die Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen (§ 16).

§ 18 T-MG Zusammensetzung des Musikschulbeirates


(1) Dem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.

(2) Dem Musikschulbeirat gehören als beratende Mitglieder an:

a)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes zuständigen Organisationseinheit;

b)

der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer an Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit;                         

c)

ein beim Amt der Tiroler Landesregierung mit den Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes betrauter Bediensteter;

d)

ein Leiter oder Lehrer einer Landesmusikschule;

e)

der Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums;

f)

der Leiter der Abteilung Musikerziehung in Innsbruck der Hochschule Mozarteum;

g)

der Fachinspektor für Musikerziehung beim Landesschulrat für Tirol;

h)

ein Vertreter des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;

i)

ein Vertreter der Elternschaft.

§ 19 T-MG Bestellung der weiteren Mitglieder


(1) Elf der weiteren Mitglieder nach § 18 Abs. 1 sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, nicht anzurechnen ist. Fünf der weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes zu bestellen. Eines der weiteren Mitglieder ist von der Landesregierung auf Vorschlag der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellen. Die Ausübung dieses Vorschlagsrechtes ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck. Die vorschlagsberechtigten Stellen haben der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl der Landesregierung so viele Personen vorzuschlagen, wie Mitglieder auf sie entfallen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(2) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Der Musikschulbeirat hat aus dem Kreis der weiteren Mitglieder einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.

(4) Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(5) Die Amtsdauer der weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

§ 20 T-MG Bestellung von beratenden Mitgliedern


(1) Die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar

a)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d auf Vorschlag der Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten;

b)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. g auf Vorschlag der Bildungsdirektion;

c)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. h auf Vorschlag des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen;

d)

das Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. i auf Vorschlag des Tiroler Landesverbandes der Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen.

(2) Für die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Falle seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Die Amtsdauer der beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i und deren Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

§ 21 T-MG Ersatz der Reisekosten


(1) Die Mitglieder des Musikschulbeirates nach § 18 Abs. 1 und 2 lit. f, g, h und i haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

(2) Den Ersatzmitgliedern stehen die Ansprüche nach Abs. 1 zu, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig werden.

§ 22 T-MG Erlöschen der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden aus dem Musikschulbeirat aus durch

a)

Tod;

b)

die weiteren Mitglieder nach § 18 Abs. 1 und die Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sowie die entsprechenden Ersatzmitglieder überdies durch

1.

Widerruf der Bestellung;

2.

Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied zu widerrufen,

a)

wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 1 die Wählbarkeit zum Landtag verliert, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, für die dem Tiroler Gemeindeverband bzw. der Stadtgemeinde Innsbruck das Vorschlagsrecht zusteht, überdies, wenn die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt;

b)

wenn beim Mitglied oder Ersatzmitglied nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h oder i die jeweils vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.

(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Musikschulbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

§ 23 T-MG Geschäftsführung des Musikschulbeirates


(1) Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf beschließende Mitglieder des Musikschulbeirates dies verlangen.

(2) Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens neun weitere beschließende Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden beschließenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Musikschulbeirat kann beschließen, daß zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In diesem Fall gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

(4) Die Sitzungen des Musikschulbeirates sind nicht öffentlich. Der Musikschulbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Musikschulbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Kanzleigeschäfte des Musikschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

§ 24 T-MG Fachbeirat


(1) Der Vorsitzende und die beratenden Mitglieder des Musikschulbeirates bilden den Fachbeirat. Dem Fachbeirat obliegt die fachliche Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Musikschulen.

(2) Der Vorsitzende hat den Fachbeirat nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der Fachbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Fachbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen gilt § 23 Abs. 4, 5 und 6 sinngemäß.

§ 25 T-MG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Tiroler Landesmusikschulen, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den §§ 5 und 6 erforderlich sind:

a)

von Schülern und deren Obsorgeträgern:

1.

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Gesundheitsdaten,

3.

Daten betreffend Anwesenheit im Unterricht, Prüfungsleistungen und Wettbewerbsergebnisse und

4.

Daten zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse.

b)

von Referenten, Projektanten, Förderwerbern und diesen gleichzuhaltenden Personen:

1.

Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,

2.

Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse sowie

3.

Sozialversicherungs- und Steuernummer.

(3) Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2, dürfen nur erhoben werden, soweit diese im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausbildung in einer Landesmusikschule erforderlich sind, Daten nach Abs. 2 lit. a Z 3 und 4 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit Schulgeldvorschreibungen stehen.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 26 T-MG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

Musikschulgesetz, Tiroler (T-MG) Fundstelle


Gesetz vom 8. Juli 1992 über die Musikschulen in Tirol (Tiroler
Musikschulgesetz)

LGBl. Nr. 44/1992

Änderung

STF: LGBl. Nr. 44/1992 - Landtagsmaterialien: 168/92

LGBl. Nr. 58/1997 - Landtagsmaterialien: 136/97

LGBl. Nr. 8/2000

LGBl. Nr. 28/2000 - Landtagsmaterialien: 106/00

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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