§ 11 T-MG

T-MG - Musikschulgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Landesregierung hat für das Tiroler Musikschulwerk ein Statut zu erlassen. Das Statut hat nähere Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Aufgaben und die Organisation des Tiroler Musikschulwerkes;

b)

den Unterricht an den Landesmusikschulen, insbesondere über Lehrpläne, Prüfungen und Unterrichtszeit;

c)

die Durchführung der fachlichen Aufsicht über die Landesmusikschulen;

d)

die für die Leiter und die Lehrer an den Landesmusikschulen erforderliche Eignung.

(2) Das Statut ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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