(1) Dem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.
(2) Dem Musikschulbeirat gehören als beratende Mitglieder an:
a) | der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes zuständigen Organisationseinheit; | |||||||||
b) | der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer an Landesmusikschulen zuständigen Organisationseinheit; | |||||||||
c) | ein beim Amt der Tiroler Landesregierung mit den Angelegenheiten des Tiroler Musikschulwerkes betrauter Bediensteter; | |||||||||
d) | ein Leiter oder Lehrer einer Landesmusikschule; | |||||||||
e) | der Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums; | |||||||||
f) | der Leiter der Abteilung Musikerziehung in Innsbruck der Hochschule Mozarteum; | |||||||||
g) | der Fachinspektor für Musikerziehung beim Landesschulrat für Tirol; | |||||||||
h) | ein Vertreter des Landesverbandes der Tiroler Blasmusikkapellen; | |||||||||
i) | ein Vertreter der Elternschaft. |
0 Kommentare zu § 18 T-MG