§ 23 T-MG Geschäftsführung des Musikschulbeirates

T-MG - Musikschulgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf beschließende Mitglieder des Musikschulbeirates dies verlangen.

(2) Der Musikschulbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens neun weitere beschließende Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Musikschulbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden beschließenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Musikschulbeirat kann beschließen, daß zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist. In diesem Fall gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

(4) Die Sitzungen des Musikschulbeirates sind nicht öffentlich. Der Musikschulbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Musikschulbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Kanzleigeschäfte des Musikschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

In Kraft seit 01.09.1992 bis 31.12.9999
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