Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013) Fundstelle

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013)

Stammfassung: LGBl. Nr. 81/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1884/1 AB EZ 1884/3)

Präambel/PromulgationsklauselÄnderung

LGBl. Nr. 69/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2230/1 AB EZ 2230/5)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Jugendförderung

§ 3

Kinder- und Jugendarbeit

§ 4

Jugendförderung durch Land und Gemeinden

§ 5

Förderungsgrundsätze

§ 6

Förderungsprogramme und -richtlinien

§ 7

Förderungsempfängerinnen und -empfänger

§ 8

Arten der Förderung

§ 8a

Förderung von Kinder-Ferien-Aktivwochen

§ 9

Regionales Jugendmanagement

§ 10

Offene Kinder- und Jugendarbeit

§ 11

Landesjugendbeirat

§ 12

DatenverwendungDatenverarbeitung

§ 13

Berichtspflicht

3. Abschnitt
Jugendschutz

§ 14

Pflichten der Erwachsenen

§ 15

Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen

§ 16

Aufenthaltsverbote und -einschränkungen

§ 17

Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten undsowie die Teilnahme an Glücksspielen

§ 18

Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, TabakerzeugnissenTabak- und verwandten Erzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen

§ 19

Autostoppen

§ 20

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

§ 21

Altersnachweis

§ 22

Informationspflicht

4. Abschnitt
Überwachung und Strafen

§ 23

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 24

Jugendschutz-Aufsichtsorgane

§ 25

Behörden- und Organbefugnisse

§ 26

Strafbestimmungen für Erwachsene

§ 27

Strafbestimmungen für Jugendliche

§ 28

Testkäufe

§ 29

Verfall

§ 30

Widmung von Geldstrafen

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 31

Verweise

§ 32

Inkrafttreten

§ 32a

Inkrafttreten von Novellen

§ 33

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013)

Stammfassung: LGBl. Nr. 81/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1884/1 AB EZ 1884/3)

Präambel/PromulgationsklauselÄnderung

LGBl. Nr. 69/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2230/1 AB EZ 2230/5)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Jugendförderung

§ 3

Kinder- und Jugendarbeit

§ 4

Jugendförderung durch Land und Gemeinden

§ 5

Förderungsgrundsätze

§ 6

Förderungsprogramme und -richtlinien

§ 7

Förderungsempfängerinnen und -empfänger

§ 8

Arten der Förderung

§ 8a

Förderung von Kinder-Ferien-Aktivwochen

§ 9

Regionales Jugendmanagement

§ 10

Offene Kinder- und Jugendarbeit

§ 11

Landesjugendbeirat

§ 12

DatenverwendungDatenverarbeitung

§ 13

Berichtspflicht

3. Abschnitt
Jugendschutz

§ 14

Pflichten der Erwachsenen

§ 15

Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen

§ 16

Aufenthaltsverbote und -einschränkungen

§ 17

Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten undsowie die Teilnahme an Glücksspielen

§ 18

Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol, TabakerzeugnissenTabak- und verwandten Erzeugnissen, Drogen und ähnlichen Stoffen

§ 19

Autostoppen

§ 20

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

§ 21

Altersnachweis

§ 22

Informationspflicht

4. Abschnitt
Überwachung und Strafen

§ 23

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 24

Jugendschutz-Aufsichtsorgane

§ 25

Behörden- und Organbefugnisse

§ 26

Strafbestimmungen für Erwachsene

§ 27

Strafbestimmungen für Jugendliche

§ 28

Testkäufe

§ 29

Verfall

§ 30

Widmung von Geldstrafen

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 31

Verweise

§ 32

Inkrafttreten

§ 32a

Inkrafttreten von Novellen

§ 33

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

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