§ 26 StJG 2013 Strafbestimmungen für Erwachsene

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen § 14 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die der Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten;

2.

entgegen § 15 als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter den Zeitrahmen für den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an allgemein zugänglichen Orten und Vereinslokalen sowie für den Besuch von öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen über das gesetzlich erlaubte Maß hinaus ausdehnt;

3.

entgegen § 19 Abs. 2 Kinder und Jugendliche vor deren vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einlädt oder mitfahren lässt;

4.

entgegen § 20 Abs. 3 nicht jene Vorkehrungen trifft, die gewährleisten sollen, dass Kindern und Jugendlichen jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen nicht zugänglich gemacht werden können.

5.

entgegen § 21 sein Alter gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzes zu            überwachen haben, nicht entsprechend nachweist;

6.

entgegen § 25 Abs. 1 den Zutritt zu Betriebs-, Veranstaltungs- und Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften nicht gewährt oder die verlangten Auskünfte verweigert.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3.

entgegen § 14 Abs. 2 Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert;

4.

entgegen § 14 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche die für sie bestimmten Beschränkungen oder Verbote einhalten oder es unterlässt, auf diese in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen;

5.

entgegen § 18 Abs. 4 alkoholische Getränke, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe an Personen abgibt, denen der Erwerb, Besitz und Konsum nicht gestattet ist; sollte der Ausschank von Alkohol an Jugendliche im Rahmen der Gewerbeordnung erfolgen, gelten diesbezüglich die gewerberechtlichen Strafbestimmungen;

6.

entgegen § 20 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen Kindern und Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet des Abs. 7 mit Geldstrafen bis zu EUR 3.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 sind unbeschadet des Abs. 7 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Jede von Unternehmerinnen/Unternehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretung ist der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden, um gegebenenfalls die für die Ausübung des Gewerbes bzw. die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(6) Der Versuch ist bei Verwaltungsübertretungen gem. Abs. 2 strafbar.

(7) Bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde Erwachsenen als Teil der Strafe die Teilnahme an einer (Gruppen-)Schulung zum Thema Jugendschutz bis zu einer Gesamtdauer von vier Stunden auftragen, wenn dies aus präventiven Gründen notwendig erscheint; sollten die Übertretungen aber im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes gemäß der Gewerbeordnung erfolgen, so kann eine Schulung nicht aufgetragen werden. Für den Fall, dass die/der Erwachsene die Schulung ohne Entschuldigungsgrund nicht im gesamten Ausmaß absolviert, kann die Behörde eine neuerliche Schulung auftragen. Den Schulungsteilnehmerinnen/Schulungsteilnehmern kann ein Betrag zu den Kosten der Schulung vorgeschrieben werden. Nähere Bestimmungen zu Ablauf, Inhalt und Kosten der Schulung können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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