(1) Wer ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter nachzuweisen:
1. | auf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und | |||||||||
2. | stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden. |
(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder Ähnliches. Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:
1. | vollständiger Name, | |||||||||
2. | Geburtsdatum und | |||||||||
3. | Passbild. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
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