(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.
(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:
1. | Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark, | |||||||||
2. | Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen, | |||||||||
3. | Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie, | |||||||||
4. | Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
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