§ 11 StJG 2013 Landesjugendbeirat

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.

(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:

1.

Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark,

2.

Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen,

3.

Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie,

4.

Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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