§ 11 StJG 2013 Landesjugendbeirat

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.

(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:

1.

Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark;,

2.

Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen;,

3.

Beratende MitwirkungUnterstützung der Landesregierung bei der Vergabe von Fördermitteln für die verbandliche Jugendarbeit;Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie,

4. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie;

54.

Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steirischen Landesjugendbeirat.

(2) Der Landesjugendbeirat trägt insbesondere durch die Erfüllung folgender Aufgaben zur Jugendförderung bei:

1.

Vertretung der Interessen der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit sowie deren Mitglieder in der Steiermark;,

2.

Vertretung und Behandlung von gemeinsamen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendorganisationen;,

3.

Beratende MitwirkungUnterstützung der Landesregierung bei der Vergabe von Fördermitteln für die verbandliche Jugendarbeit;Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie,

4. Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie;

54.

Begutachtung jugendrelevanter Gesetzes- und Verordnungsentwürfe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

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