§ 2 StJG 2013 Begriffsbestimmungen

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

 1.

Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

 2.

Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

 3.

Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendförderung);

 4.

Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr;

 5.

Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;

 6.

Aufsichtspersonen:

a)

Erziehungsberechtigte

b)

Erwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen;

 7.

Kinder- und Jugendarbeit: ist neben der Erziehung im Elternhaus und schulischer bzw. beruflicher Bildung ein sozialpädagogisches Handlungsfeld und somit ein ergänzender Entwicklungsbereich der nonformalen Bildung;

 8.

Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes.  

9.

Spirituosenhältige Mischgetränke: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten;

10.

Alkopops: Gemisch von Spirituosen und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüßten Getränken;

11.

Droge: Psychoaktive Stoffe, die auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit über Stoffwechselprozesse
auf das zentrale Nervensystem wirken und so Veränderungen, insbesondere der Sinnesempfindungen, der Stimmungslage, des Bewusstseins, anderer psychischer Bereiche oder des Handelns auslösen können, ausgenommen Alkohol und Nikotin (Tabak);

12.

Tabak- und verwandte Erzeugnisse: Tabak- und verwandte Erzeugnisse im Sinn der Begriffsbestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes;

13.

Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt;

14.

öffentlich: öffentlich im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;

15.

Veranstalterin/Veranstalter: Veranstalterin/Veranstalter im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;

16.

Spielapparate: Spielapparate im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014, LGBl. Nr. 100/2014;

17.

Glücksspielautomat: Glücksspielautomat im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014, LGBl. Nr. 100/2014;

18.

Unterhaltungsspielapparate: (Anm.: entfallen)

19.

Betrieb: jede Wirtschaftseinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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