§ 2 StJG 2013 Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

2.

Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

3.

Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendförderung);

4.

Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und verheiratete Jugendliche;

5.

Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;

6.

Aufsichtspersonen:

a)

Erziehungsberechtigte

b)

Erwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen;

7.

Kinder- und Jugendarbeit: ist neben der Erziehung im Elternhaus und schulischer bzw. beruflicher Bildung ein sozialpädagogisches Handlungsfeld und somit ein ergänzender Entwicklungsbereich der nonformalen Bildung;

8.

Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes.

Nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

9.

Spirituosenhältige Mischgetränke: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten;

10.

Alkopops: Gemisch von Spirituosen und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüßten Getränken;

11.

Droge: Psychoaktive Stoffe, die auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit über Stoffwechselprozesse
auf das zentrale Nervensystem wirken und so Veränderungen, insbesondere der Sinnesempfindungen, der Stimmungslage, des Bewusstseins, anderer psychischer Bereiche oder des Handelns auslösen können, ausgenommen Alkohol und Nikotin (Tabak);

12.

TabakerzeugnisTabak- und verwandte Erzeugnisse: jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak,- und zwar unabhängig davon, ob es sich umverwandte Erzeugnisse im Sinn der Begriffsbestimmungen des Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes;

13.

Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt;

14.

öffentlich: öffentlich im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;

15.

Veranstalterin/Veranstalter: Veranstalterin/Veranstalter im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;

16.

Spielapparate: GeldspielSpielapparate im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und UnterhaltungsspielapparateSpielapparategesetzes 2014, die bundes- oder landesgesetzlich irgendeiner Form der Registrierung oder Genehmigung unterliegenLGBl. Nr. 100/2014;

17.

GeldspielapparateGlücksspielautomat (Bagatellglücksspielautomaten: Glücksspielautomat im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Geschicklichkeitsapparate): SpielapparateSpielapparategesetzes 2014, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird,LGBl. Nr. 100/2014;

18.

Unterhaltungsspielapparate: Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen(Anm. Freispiele, die beim Betrieb solcher Unterhaltungsspielapparate erzielt werden, gelten nicht als Gewinn,: entfallen)

19.

Betrieb: jede Wirtschaftseinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten,.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr;

2.

Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

3.

Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendförderung);

4.

Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und verheiratete Jugendliche;

5.

Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;

6.

Aufsichtspersonen:

a)

Erziehungsberechtigte

b)

Erwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen;

7.

Kinder- und Jugendarbeit: ist neben der Erziehung im Elternhaus und schulischer bzw. beruflicher Bildung ein sozialpädagogisches Handlungsfeld und somit ein ergänzender Entwicklungsbereich der nonformalen Bildung;

8.

Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes.

Nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

9.

Spirituosenhältige Mischgetränke: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten;

10.

Alkopops: Gemisch von Spirituosen und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüßten Getränken;

11.

Droge: Psychoaktive Stoffe, die auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit über Stoffwechselprozesse
auf das zentrale Nervensystem wirken und so Veränderungen, insbesondere der Sinnesempfindungen, der Stimmungslage, des Bewusstseins, anderer psychischer Bereiche oder des Handelns auslösen können, ausgenommen Alkohol und Nikotin (Tabak);

12.

TabakerzeugnisTabak- und verwandte Erzeugnisse: jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak,- und zwar unabhängig davon, ob es sich umverwandte Erzeugnisse im Sinn der Begriffsbestimmungen des Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes;

13.

Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt;

14.

öffentlich: öffentlich im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;

15.

Veranstalterin/Veranstalter: Veranstalterin/Veranstalter im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012;

16.

Spielapparate: GeldspielSpielapparate im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und UnterhaltungsspielapparateSpielapparategesetzes 2014, die bundes- oder landesgesetzlich irgendeiner Form der Registrierung oder Genehmigung unterliegenLGBl. Nr. 100/2014;

17.

GeldspielapparateGlücksspielautomat (Bagatellglücksspielautomaten: Glücksspielautomat im Sinn der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Geschicklichkeitsapparate): SpielapparateSpielapparategesetzes 2014, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird,LGBl. Nr. 100/2014;

18.

Unterhaltungsspielapparate: Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen(Anm. Freispiele, die beim Betrieb solcher Unterhaltungsspielapparate erzielt werden, gelten nicht als Gewinn,: entfallen)

19.

Betrieb: jede Wirtschaftseinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten,.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

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