§ 10 StJG 2013 Offene Kinder- und Jugendarbeit

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Offene Kinder- und Jugendarbeit soll dazu beitragen, dass jungen Menschen in nicht kommerziell ausgerichteten (Frei)Räumen hinreichend Angebot für

1.

freie Entfaltung bzw.

2.

eine den verschiedenen Fähigkeiten entsprechende pädagogisch-begleitende Freizeitgestaltung zur Verfügung gestellt werden kann.

(2) Jugendzentren, Jugendtreffpunkten und ähnlichen Einrichtungen können Förderungen gewährt werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:

1.

Einhaltung von Qualitätsstandards,

2.

Bereitstellung von qualifiziertem Personal und

3.

Unterstützung der Landesregierung bei der Umsetzung der Kinder- und Jugendstrategie.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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