(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:
1. | Jugendinformation und -beratung, | |||||||||
2. | Jugendschutz und Prävention, | |||||||||
3. | Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation, | |||||||||
4. | Bildungs- und Berufsorientierung, | |||||||||
5. | Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen |
(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:
1. | Bereitstellung von Bildungsangeboten | |||||||||
2. | Bereitstellung von Informationszugängen | |||||||||
3. | Durchführung von Bewerben | |||||||||
4. | Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen | |||||||||
5. | Durchführung von Initiativen und Kampagnen | |||||||||
6. | Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
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