§ 3 StJG 2013 Kinder- und Jugendarbeit

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:

1.

Jugendinformation und -beratung,

2.

Jugendschutz und Prävention,

3.

Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation,

4.

Bildungs- und Berufsorientierung,

5.

Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen

(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:

1.

Bereitstellung von Bildungsangeboten

2.

Bereitstellung von Informationszugängen

3.

Durchführung von Bewerben

4.

Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen

5.

Durchführung von Initiativen und Kampagnen

6.

Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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