§ 3 StJG 2013 Kinder- und Jugendarbeit

Steiermärkisches Jugendgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:

1.

InformationJugendinformation und Beratung junger Menschen-beratung,

2.

Jugendschutz und Prävention,

3.

Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation,

4.

Bildungs- und Berufsorientierung,

5.

Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen

6. Jugendliche Lebenswelten

(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:

1.

Bereitstellung von Bildungsangeboten

2.

Bereitstellung von Informationszugängen

3.

Durchführung von Bewerben

4.

Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen

5.

Durchführung von Initiativen und Kampagnen

6.

Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

(1) Zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele hat die Landesregierung insbesondere in folgenden strategischen Handlungsfeldern Kinder- und Jugendarbeit zu ermöglichen oder zu leisten:

1.

InformationJugendinformation und Beratung junger Menschen-beratung,

2.

Jugendschutz und Prävention,

3.

Gesellschaftspolitische Bildung und Partizipation,

4.

Bildungs- und Berufsorientierung,

5.

Jugendkultur und kreative Ausdrucksformen

6. Jugendliche Lebenswelten

(2) Die Landesregierung hat dabei insbesondere folgende Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu setzen oder durch Förderungs- bzw. Projektvergabe zu unterstützen:

1.

Bereitstellung von Bildungsangeboten

2.

Bereitstellung von Informationszugängen

3.

Durchführung von Bewerben

4.

Vernetzung und Zusammenarbeit mit jugendrelevanten Fachstellen, Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen

5.

Durchführung von Initiativen und Kampagnen

6.

Durchführung von jugendrelevanten Präventions- oder Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der strategischen Handlungsfelder

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten