(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Erziehungsberechtigte haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
(2) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.
(3) Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,
1. | dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen; | |||||||||
2. | auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie folgt: | |||||||||
a) | in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen, | |||||||||
b) | bei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und | |||||||||
c) | auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten. |
„(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 3 besteht nicht für den Transport von Kindern und Jugendlichen in öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
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