§ 13 StJG 2013 Berichtspflicht

StJG 2013 - Steiermärkisches Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit und Aktivitäten für junge Menschen und mit jungen Menschen zu erstatten.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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