(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
1. | Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien, | |||||||||
2. | Glücksspiele und | |||||||||
3. | Benützung von Glücksspielautomaten. | |||||||||
Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden. |
(2) Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
1. | Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw. | |||||||||
2. | Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte | |||||||||
a) | Benützung von Spielapparaten oder | |||||||||
b) | Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten | |||||||||
ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
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